Betrugsstraftaten. Grundlegende Regelungen des Strafrechts im Überblick


Trabajo de Seminario, 2016

31 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
1.3 Themenabgrenzung

2 BETRUG
2.1 Voraussetzungen
2.1.1 Objektiver Tatbestand
2.1.2 Subjektiver Tatbestand
2.2 Rechtsfolgen
2.3 Fallbeispiel

3 COMPUTERBETRUG
3.1.Objektiver und subjektiver Tatbestand
3.2 Rechtsfolgen

4 SUBVENTIONSBETRUG
4.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
4.2 Rechtsfolgen

5 KREDITBETRUG
5.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
5.2 Rechtsfolgen

6 FAZIT

LITERATUR- QUELLENVERZEICHNIS

ANLAGEN

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Regelungen des § 263 ff. StGB bilden das „Kernstück des Vermögensstrafrechts“1. Die darin geregelten Straftaten be- treffen nicht nur das Individualvermögen, sondern beeinflus- sen auch die Rahmenregeln des freien Marktwirtschafts, wes- halb sie auch der Kategorie Wirtschaftskriminalität zugeordnet werden können.2

Die Regelungen des Betrugstatbestands gem. § 263 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sind seit deren Einführung inhaltlich unver- ändert geblieben. Diese werden in der Literatur einerseits „kompliziert“ und andererseits als „pauschal“ angesehen.3 Die Anwendung des § 263 StGB ist auch in EDV-Manipulationen eingeschränkt, weshalb der Gesetzgeber den § 263a StGB ins Gesetz nahm, um dem sog. Computerbetrug entgegenzuwir- ken.4 Weitere strafrechtliche Vorschriften regelt der Gesetzgeber in § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 265b StGB (Kreditbetrug), um die von § 263 StGB nicht erfasste Tatbestände einzubeziehen.

1.2 Gang der Untersuchung

Ziel der vorliegenden Arbeit ist die grundlegenden Regelungen von ausgewählten Betrugsstraftaten aufzuzeigen. Die Arbeit ist in sieben Teile untergliedert und behandelt die einzelnen Vorschriften in gesonderten Kapiteln.

Zu Beginn der Arbeit wird der Betrug gem. § 263 StGB aufgegriffen. Dabei werden die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen analysiert und die Rechtsfolgen erläutert. Anschließend folgt ein Fallbespiel, welches die Funktionsweise der Vorschrift verdeutlichen soll.

Im dritten und vierten Teil der Ausarbeitung werden weitere Betrugsstraftaten wie Computerbetrug und Subventionsbetrug hinsichtlich ihrer Tatbestände und Rechtsfolgen näher net- rachtet.

Im letzten Teil erfolgt eine kompakte Darstellung der wichtigsten Aussagen des Kreditbetrugs, gefolgt von einem Beispiel. Abschließend endet die Arbeit mit einem Fazit.

1.3 Themenabgrenzung

In der vorliegenden Arbeit werden „betrugsähnliche“ Straftaten wie Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Kapitalanlagebetrug und Untreue aus Vereinfachungsgründen nicht behandelt.

2 Betrug

Die Definition des Betrugs ist im § 263 des Strafgesetzbuchs eindeutig geregelt. Demnach macht sich jemand strafbar, wenn:

- er sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil ver- schafft
- das Vermögen eines anderen beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung o- der Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum er- regt oder unterhält.

Die Anwendung dieser Norm nach dem konkreten Wortlaut ist relativ schwer. Deshalb empfiehlt es sich im Folgenden, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen sowie auch die Rechtsfolgen der Regelung gesondert zu betrachten.

2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Objektiver Tatbestand

Nach der Rechtsprechung müssen einige objektive Voraussetzungen vorliegen, damit ein Verhalten i.S.d § 263 StGB als Betrug gesehen werden kann. Diese sind:5

- Täuschung über Tatsachen
- Irrtumserregung
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden

Auf Ebene der objektiven Voraussetzungen muss eine Täu- schung über Tatsachen bestehen. Darunter ist die bewusste Manipulation oder Vorspiegelung wahrer Tatsachen zu verste- hen. Tatsachen sind alle Verhältnisse, Zustände oder Ge- schehnisse, die unter normalen Umständen dem Beweis zu- gänglich sind.6 Hierbei können nicht die Tatsachen selbst, son- dern Aussagen über sie als falsch oder richtig gesehen wer- den.7

Durch die Täuschung über Tatsachen muss ein Irrtum beim Getäuschten zustande kommen. Dafür ist ausreichend, wenn die Vorstellungen über Tatsachen des Getäuschten sich von der Wirklichkeit abweichen. Der Getäuschte muss vor der Täu- schungshandlung eine konkrete Vorstellung gemacht haben und es muss erkennbar sein, dass die „gescheiterte Vorstel- lung“ mit der Täuschungshandlung in einem direkten Zusam- menhang steht.8

Die Vermögensverfügung beim Betrug befindet sich nicht im Wortlaut des Gesetzes, wird aber dennoch in der Rechtspre- chung als eine weitere Voraussetzung angenommen. Diese liegt bei einem Betrug vor, wenn der Getäuschte durch eige- nes, freiwilliges und unmittelbares Tun, Dulden oder Unterlas- sen die Verfügung über sein Vermögen verliert.9

Durch die Vermögensverfügung muss letztlich ein Schaden entstanden sein. Der Wert des Schadens muss zunächst er- mittelt werden, um feststellen zu können, ob wortwörtlich ein Schaden vorliegt oder nicht. Für die Berechnung ist der Zu- stand vor und nach der Täuschung, die zu einer Vermögens- verfügung geführt hat, zu vergleichen. Resultiert daraus ein negativer Saldo, so liegt ein Vermögenschaden vor.10

2.1.2 Subjektiver Tatbestand

Der Betrug gem. § 263 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Daher muss genau überprüft werden, ob ein Vorsatz in Bezug auf den ob- jektiven Grundtatbestand zugrunde liegt. Der Täter muss mit eigenem Wissen und Wollen ein Vermögensschaden bei dem Getäuschten verursacht haben. Zudem muss auch die Absicht einer rechtswidrigen Vermögensbereicherung vorliegen.11

Der Vorsatz muss darauf abgestimmt sein, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen.12 Es genügt, wenn der Täter die vor- gespielten Tatsachen zumindest „in Kauf nimmt“13. Er muss über den objektiven Erklärungsinhalt seines Verhaltens im Kla- ren sein.14

Die Absicht des Täters, seine oder die Vermögensposition ei- nes Dritten aufzubessern, muss subjektiv vorhanden sein. Un- ter Aufbesserung der Vermögensposition ist die „Erhöhung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens“15 zu verste- hen. Die Methode der Wertbestimmung ist mit der Ermittlung des Vermögensschadens identisch. Des Weiteren können alle Umstände, die auf Ebene des Opfers als vermögensmindernd wirken, eine Vermögenssteigerung bei dem Täter hervorru- fen.16

2.2 Rechtsfolgen

Die Straftat wird gem. § 263 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Für die „Straf- zumessungsentscheidung“17 ist die tatsächlich entstandene Schadenshöhe maßgeblich. Weitere entscheidende Faktoren sind:18

- Die aufgewandte kriminelle Energie - Ausmaß des Vertrauensbruchs - Dauer des betrügerischen Handelns Wird der Täter wegen Betruges verurteilt, so führt dies zu ei- nem Eintrag in das Bundeszentralregister und zu einer regel- mäßigen Aufnahme in ein Führungszeugnis. Der Betrugsver- such ist nach § 263 Abs. 2 StGB ebenfalls strafbar. Dieser ist gegeben, wenn objektive Tatbestände nicht oder nicht voll- ständig vorliegen, jedoch subjektive Tatbestände vorhanden sind. Dies ist der Fall, wenn der Täter bspw. unrichtige Daten (unbefugt) verwendet und in den Computer eingibt, um eine Überweisung zu tätigen, jedoch an den Sicherheitsmaßnahmen des Bankprogramms scheitert. Eine derartige Konstellation würde einen strafbaren Versuch darstellen. Eine Ermessensentscheidung hierbei liegt darin vor, dass die Strafe durch das Gericht gemildert werden kann.19

Gem. § 263 Abs. 6 StGB wird zudem eine Führungsaufsichts- anordnung durch das Gericht erlaubt. Der Abs. 7 bringt Rege- lungen für Kriminelle, die als Mitglied einer Bande handeln.20 Zudem besagt der Abs. 3, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn man:

- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum Zwecke einer Urkundenfälschung oder ei- nes Betrugs zusammenschließen
- einen großen Vermögensverlust auslöst und/oder die Vermögensposition einer großen Anzahl von Menschen negativ beeinflusst
- eine andere Person mittelbar oder unmittelbar in eine wirtschaftliche Not bringt
- seine Stellung als Amtsträger ausnutzt und missbraucht - einen Versicherungsfall vortäuscht

In solchen schweren Fällen sieht der Gesetzgeber eine Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.21 Im Gegensatz zur Steuerrecht gibt es für die Regelung des Be- trugs keine strafbefreiende Selbstanzeige, sodass der Täter trotz einer rechtzeitigen Selbstanzeige bestraft wird. Die Möglichkeit einer Strafmilderung besteht jedoch trotzdem.22

2.3 Fallbeispiel

Der Student A befindet sich in finanzieller Not und möchte seine Vermögensposition aufbessern. Dafür beabsichtigt er, das von seiner Mutter geschenkte Handy (Wert 500 Euro) zu verkaufen. Er begibt sich zu einem Jugendhaus und präsen- tiert sich als Mitglied einer Firma. Durch eine Kampagne soll das Handy, dessen Listenpreis angeblich bei 700 Euro liegt, für 600 Euro zu haben sein. Der Jugendliche J ist von dem „Angebot“ beeindruckt und erwirbt das Handy für 600 Euro. Ohne die Erklärungen des A über die angebliche Kampagne hätte der Jugendliche das Handy nicht gekauft.23

Objektiver Tatbestand:

Täuschung über Tatsachen:

Der Student A täuscht den J, indem er sich als ein Mitglied ei- ner Firma präsentiert. Des Weiteren täuscht er ihn über den Listenpreis von 700 Euro und über die vermeintliche Kam- pagne. Täuschung über Tatsachen i.S.d § 263 Abs. 1 StGB liegt hiermit vor.

Irrtumsregelung:

J ist von den Worten des A beeindruckt und glaubt ihm. Dadurch liegt auch ein Irrtum beim Getäuschten vor.

Vermögensverfügung:

Durch die Bezahlung des Kaufpreises geht J auf seine Verpflichtung ein. J verfügt über sein Vermögen vor dem Kauf. Vermögensverfügung ist daher ebenfalls gegeben.

Vermögensschaden:

Der J hat, indem er den Kaufpreis zahlt, 600 Euro aus seinem Vermögen herausgegeben. Dieser Betrag landet auf dem „Minus-Konto“ des J. Allerdings hat er das Handy übereignet bekommen, sodass sein Vermögen um 500 Euro (tatsächliche Wert) steigt. Es ergibt sich ein Saldo von -100 Euro. Ein Vermögensschaden liegt hiermit auch vor.

Ergebnis:

Student A hat sich wegen des Betrugs zum Nachteil des J i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Exkurs:

Beträge der tatsächliche Wert des Handys 600 €, so würde kein Vermögensschaden vorliegen, da der wirtschaftliche Wert des Vermögens des J sich nicht verringert. Dennoch könnte ein Versuchter Betrug vorliegen, wenn A den Kaufpreis des Handys auf weniger als 600 Euro schätzen würde.

3 Computerbetrug

Durch die Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen wie z.B. Computer werden Tatbestände des § 263 StGB nicht er- füllt, sodass ein Spielraum für Täter entsteht. Die Regelungen des § 263a StGB wurden nachträglich in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Diese sollen vor allem die Strafbarkeitslücken möglichst weitgehend schließen.24 Auch hier werden zwischen objektiven und subjektive Tatbeständen unterschieden.

3.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Die Tathandlungen die in § 263a Abs. 1 StGB genannt werden, setzen voraus, dass der Täter durch das Beeinflussen des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs das Ver- mögen eines anderen beschädigt.25 Dieses „ersetzt“ die Tatbe- standsvoraussetzungen Irrtum und Vermögensverfügung des § 263 Abs. 1 StGB. Objektive Tathandlungen hierbei sind:26

- Unrichtiges Gestalten des Programms
- Verwenden unrichtiger oder vollständiger Daten
- Unbefugtes Verwenden von Daten
- Sonstiges unbefugtes Einwirken auf den Ablauf

Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz und Absicht Voraus und erstreckt sich auf die o.g. Tathandlungen.27

3.2 Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen entsprechen den Strafregelungen des § 263 StGB. Der Versuch ist nach § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Auch hier werden besonders schwere Fälle mit einbezogen.28

4 Subventionsbetrug

Wer einem Subventionsgeber gegenüber falsche oder unrich- tige Angaben bezüglich der Subvention mitteilt, macht sich nach § 264 StGB strafbar. Der Unterschied zum § 263 und 263a StGB besteht hierbei darin, dass man sich bereits im Vor- feld mit dem Täuschungsversuch gegenüber einem Subventi- onsgeber strafbar macht. Dabei ist es keinerlei von Bedeutung, ob der Subventionsgeber über den wahren Sachverhalt kennt oder nicht. Der Täter macht sich deshalb schnell strafbar, wenn er unvorsichtig handelt. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, Beweisschwierigkeiten zu beheben.29

4.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Subventionserhebliche Tatsachen und der Tatbestand, ob der Subventionsgeber nicht mit wahren Informationen versorgt wird, sind im Zusammenhang mit dem Subventionsgesetz zu prüfen.30 Gem. § 3 SubvG muss der Subventionsnehmer dem Subventionsgeber alle Tatsachen bereits vor der Subvention mitteilen (Offenbarungspflicht). Ein Beispiel hierzu wäre, wenn ein Subventionsantrag (Ausfuhrerstattung für Exporte in ein Drittland) gestellt wird, jedoch die Ware nur zum Zweck des Weitertransports bewegt wird. Der Subventionsnehmer macht sich ebenfalls strafbar, wenn er mit den beantragten Subven- tionen missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten vornimmt.31 Der Subjektive Tatbestand unterscheidet sich von den des § 263 StGB in zwei Merkmalen. Zum einen ist es bei einem Subventionsbetrug das Vorliegen der Absicht nicht maßge- bend zum anderen ist die Fahrlässigkeit strafbar.32

4.2 Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen sind in zwei aufgeteilt. Der Abs. 1 entspricht dem § 263 Abs. 1 StGB und regelt eine Strafe für vorsätzliches Handeln. Der Abs. 2 hingegen enthält eine Strafmessungsvorschrift für besonders schwere Fälle.33

Gem. § 264 Abs. 1 StGB macht sich jemand mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe strafbar, wenn er die Tathandlungen des Abs. 1 begeht. In besonders schweren Fällen wird gem. Abs. 2 eine Freiheitstrafe von sechs bis zehn Jahren angeordnet.34

[...]


1 (Duttge, 2013), S. 1465, Tz. 1.

2 Vgl. (Duttge, 2013), S. 1465, Tz. 1.

3 Vgl. (Tiedemann, 2012), S. 2, Tz. 2.

4 Vgl. (Fischer , 2012), S. 1868, Tz.2.

5 Vgl. (Fischer , 2012), S. 1806, Tz. 5; Vgl auch (Holzmann, 2016), S.33.

6 Vgl. (Tiedemann, 2012), S. 99 f., Tz. 9.

7 Vgl. (Fischer , 2012), S. 1806, Tz. 6.

8 Vgl. (Holzmann, 2016), S. 33.

9 Vgl. (Schwabe, 2011), S. 165.

10 Vgl. (Schwabe, 2011), S. 166.

11 Vgl. (Duttge, 2013), S. 1495, Tz. 74; (Fischer , 2012), S. 1852, Tz. 179.

12 Vgl. (Fischer , 2012), S. 1852, Tz. 180.

13 (Fischer , 2012), S. 1852, Tz. 180.

14 Vgl. (Duttge, 2013), S. 1495. Tz. 75.

15 (Fischer , 2012), S. 1854, Tz. 186.

16 Vgl. (Fischer , 2012), S. 1854, Tz. 186.

17 (Duttge, 2013), S. 1509, Tz. 93.

18 Vgl. (Duttge, 2013), S. 1509, Tz. 93.

19 Vgl. (Tiedemann, 2012), S. 390, Tz. 79.

20 Vgl. (Fischer , 2012), S. 1860, Tz. 211.

21 Vgl. (Ax, Schneider, & Scheffen, 2010), S. 197.

22 (Dietrich, 2016), Betrug, abgerufen am 23.05.2016.

23 Mit Änderungen entnommen aus (Schwabe, 2011), S. 164.

24 Vgl. (Fischer , 2012), S. 1868, Tz. 2; BGH Beschluss vom 28. Mai 2013 · Az. 3 StR 80/13; Vgl. auch (Vahle, Computerkriminalität, 1990) S. 1.

25 Vgl. (Vahle, Computerkriminalität, 1990) S. 3; (Duttge, 2013), S. 1518, Tz. 5 ff.

26 Vgl. (Fischer , 2012), S.1869, Tz. 6 ff.

27 Vgl. (Vahle, Computerkriminalität, 1990), S. 2 f.

28 Vgl. (Vahle, Computerkriminalität, 1990), S. 10; (Fischer , 2012), S. 1877, Tz. 27 f.

29 Vgl. (Tiedemann, 2012), S. 456, Tz. 94 ff.

30 Vgl. (Fischer , 2012), S. 1889, Tz. 18 f.; (Vahle, Subventionsrecht, 1988), S.1.

31 Vgl. (Jobski, 2016), Subventionsbetrug, abgerufen am 26.05.2016.

32 Vgl. (Fischer , 2012), S. 1893, Tz. 32.

33 Vgl. (Fischer , 2012), S. 1896, Tz. 44.

34 Vgl. (Jobski, 2016), Subventionsbetrug, abgerufen am 26.05.2016.; (Duttge, 2013), S. 1541, Tz. 1.

Final del extracto de 31 páginas

Detalles

Título
Betrugsstraftaten. Grundlegende Regelungen des Strafrechts im Überblick
Universidad
University of Applied Sciences Aschaffenburg
Curso
FuP Recht
Calificación
1,7
Autor
Año
2016
Páginas
31
No. de catálogo
V339787
ISBN (Ebook)
9783668296367
ISBN (Libro)
9783668296374
Tamaño de fichero
872 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
betrugsstraftaten, grundlegende, regelungen, strafrechts, überblick
Citar trabajo
Ömür Altunbey (Autor), 2016, Betrugsstraftaten. Grundlegende Regelungen des Strafrechts im Überblick, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/339787

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