Hexenprozesse und Folterpraxis in der Frühen Neuzeit. Peinliche Befragungen im Heiligen Römischen Reich und die Rolle der Scharfrichter


Hausarbeit (Hauptseminar), 2010

16 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Maßgebende Werke der Hexenprozesse 2.1Malleus Maleficarum– Der Hexenhammer 2.2Constitutio Criminalis Carolina

3. Der Inquisitionsprozess

4. Die Folter – Spezialinquisition 4.1 Die Anwendung der Folter 4.2 Der Scharfrichter 4.3 Die Foltergrade und Foltermethoden

5. Gegner der Folter in der Frühen Neuzeit 5.1 Cesare Beccaria und Friedrich von Spee 5.2 Cornelius Pleier und Benedict Carpzov

6. Die Hexenprozesse im Herzogtum Mecklenburg

7. Zusammenfassung

Anhang – Quelle

Anhang – Bilder aus dem Folterkeller der Burg Penzlin

Literaturverzeichnis

Die Hexenprozesse mit besonderem Augenmerk auf die Folterpraxis in der Frühen Neuzeit

1. Einleitung

Der Scharfrichter besaß neben der Urteilsvollstreckung weitere Aufgaben im Prozessverlauf, beispielsweise den Vollzug der Folter. Notwendig war sie, weil es nur mit einem Geständnis zu einem vollständigen Urteilen kommen konnte.[1]Dass die Foltern keineswegs so ungehemmt und grausam abliefen, wie allgemein angenommen wird, und dass auch der Scharfrichter sich an Regeln zu halten hatte, soll diese Arbeit zeigen.

Was geschah, wenn die vermeintliche Hexe selbst während der Folter leugnete? Wurden alle Angeklagten auch verurteilt? Und konnte die Folter auch ohne Geständnis überstanden werden?

Diese Arbeit wird nicht nach den Schuldigen oder Opfern der Hexenprozesse suchen, und auch nicht die Inquisition verurteilen, sondern nur die Inquisitionspraxis mit dem Schwerpunkt auf die Foltermethoden betrachten. Historiker schätzen die europaweite Zahl der Hinrichtungen vermeintlicher Hexen inzwischen auf 50.000. Dass in den katholischen Gebieten hierbei entschiedener vorgegangen wurde oder mehr Opfer zu beklagen sind, wird nicht bestätigt. Denn allein im protestantischen Herzogtum Mecklenburg wurden circa 2.000 Hinrichtungen vollstreckt.[2]Deshalb zählen neuere Studien über die Hexenverfolgung Mecklenburg zu den verfolgungsintensivsten Gebieten im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation.[3]Darum wird auf die Hexenverfolgung und Folterpraxis in Mecklenburg im Anschluss an die Arbeit noch einmal gesondert eingegangen.

2. Maßgebende Werke der Hexenprozesse

Zahlreiche Schriften beeinflussten und regelten die Hexenprozesse und deren Ablauf, wie etwa der Hexenhammer.

2.1 Malleus Maleficarum – Der Hexenhammer

1486/7 schrieb Heinrich Kramer (Institoris) den Malleus Maleficarum, dieses Werk sollte als Grundlage für Hexenprozesse dienen. Es stieß auf ein breites Publikum, das sich Kramers Gedanken bedenkenlos anschloss.[4]

Das Werk ist in drei Hauptteile gegliedert, für diese Arbeit ist jedoch lediglich der zweite Teil relevant, da dort auf die Peinliche Befragung eingegangen wird.

„Über die Weise, die Beschuldigte zu den [peinlichen] Fragen zu verurteilen, und wie sie am ersten Tag [peinlich] zu verhören ist, und ob man ihr die Erhaltung des Lebens versprechen kann.“

Grundlegend sprach sich Kramer dafür aus die Folter nur dann anzuwenden, wenn es keine andere Möglichkeit auf ein Geständnis gab. Deswegen sollte die Folter vorerst nur angedroht werden und Freunde sollten die Angeklagte zur Aussage ermutigen. Nur wenn sie dennoch ungeständig blieb, sollte gefoltert werden. Betont wird hierbei, dass der Scharfrichter dies freudlos zu verrichten hatte. Vor jedem weiteren Schritt war jedoch die Möglichkeit gegeben ein Geständnis abzulegen. Sofern es sich so verhielt, dass die Schuld schon bewiesen war, durfte der Delinquentin sogar das Leben versprochen werden, selbst wenn sie später hingerichtet werden würde. Ein Geständnis in der Peinlichen Befragung musste später ohne Folter wiederholt werden.

War die Angeklagte unter der Folter nicht fähig zu weinen, so galt dies als klares Zeichen dafür, dass sie eine Hexe war. Der Richter sollte deshalb unter allen Umständen versuchen, die Beschuldigte im peinlichen Verhör zum Weinen zu bringen. Außerdem sollte die Angeklagte am ganzen Körper enthaart werden, um auszuschließen, dass Zauber ein Geständnis verhinderten.[5]

2.2 Constitutio Criminalis Carolina

Die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. entstand 1532 und war im gesamten Reich gültig, doch mussten ihre Anordnungen nicht befolgt werden, wenn es territoriale Regelungen gab.[6]Bei Belehrungsanfragen an höhere Instanzen wurde dieCarolina, zumindest bezogen auf die Rostocker Juristenfakultät, am häufigsten zitiert. Das zeigt, dass ihr Einfluss auf die Gerichtspraxis trotz regionaler Ordnungen hoch war.[7]Besonders in Fragen der Hexenprozesse beriefen sich die Juristen häufig auf dieCarolina.[8]

Laut den Regelungen derCarolinadurfte nur gefoltert werden, wenn der Angeklagte seine Schuld standhaft leugnete, obwohl Indizien gegen ihn sprachen (Art. 20). Hierbei muss angemerkt werden, dass eine Verurteilung im Römischen Recht nur dann stattfinden konnte, wenn es zwei gute Zeugen oder ein Geständnis des Angeklagten gab. War nur ein guter Zeuge für die Tat oder zwei Zeugen für die Indizien vorhanden, galt die Folter als rechtskräftig und konnte angewandt werden. Eine Verurteilung auf dieser Grundlage war jedoch nicht möglich (Art. 67/69). Gab es Tatsachen, die den Angeklagten entlasteten, so war abzuwägen, ob diese oder die belastenden Fakten schwerer wiegten, nur in diesem Fall durfte gefoltert werden (Art. 28). Der Grad der Folter war stets der Schwere der Verdachtsgründe anzupassen, ebenso der Konstitution des Delinquenten (Art. 58/59). Geständnisse mussten ein oder mehrere Tage nach der Folter wiederholt werden, jedoch ohne Anwendung der Folter (Art. 56). Wiederrief der Angeklagte hierbei, so durfte erneut gefoltert werden (Art. 57). Angeklagte waren freizulassen, wenn sie trotz Folter nicht gestanden (Art. 58). Hierbei handelte es sich jedoch oftmals nur um kurzzeitige Freilassungen, bis erneut Gerüchte auftauchten. Sollte der Richter sich nicht an die Vorschriften für die Folter gehalten haben, so war er zu bestrafen, ein eventuell abgelegtes Geständnis war dann nicht rechtskräftig (Art 61).[9]

DieCarolinabestimmte keine Anzahl zulässiger Wiederholungen für die Folter oder für die Verwendung bestimmter Folterinstrumente.[10]Dagegen verwies sie darauf, dass bei Unsicherheiten höhere Instanzen um Belehrungen zu bitten waren.[11]

3. Der Inquisitionsprozess

Zunächst wird der grobe Ablauf des Inquisitionsprozesses vorgestellt. Festzuhalten wäre hierbei noch, dass die Inquisitionsverfahren größtenteils durch weltliche Gerichte, und nicht wie allgemein angenommen durch die katholische Kirche, geführt wurden.[12]

Die Festlegung des Hexereiverbrechens alscrimen exceptum(Ausnahmeverbrechen) erlaubte es, das Inquisitionsverfahren alsprocessus extraordinarius(Ausnahmeverfahren) zu definieren. Durch diese Regelung wurden zahlreiche Einschränkungen für den Angeklagten und die Schwächung seiner Rechtsposition ermöglicht. Überdies wurde dem Richter erlaubt, die herkömmlichen Regeln des Römischen Rechts außer Acht zu lassen.[13]

Das Inquisitionsverfahren (dt. Frageverfahren) konnte schon auf Grund einer Besagung durch einen Mitbürger eingeleitet werden. Diese Ankläger konnten auch Personen sein, denen faktisch gar kein Zeugnisrecht zustand (Frauen, Kinder oder Kriminelle). Da das Gericht von sich aus das Verfahren einleiten konnte, wenn Gerüchte bestanden, waren die Richter oftmals gleichzeitig die Ankläger.[14]Die Gefahr, dass durch Hexereibezichtigungen Kontrahenten beseitigt oder sonstige Vorteile gesichert werden sollten, bestand unumstritten. Auch Anschuldigungen, um sich selbst davor zu schützen waren denkbar.[15]

In der Generalinquisition sollte deshalb vorab festgestellt werden, ob ein Delikt überhaupt geschehen war.[16]Zunächst wurde der Verdächtige verhaftet, um seine Anwesenheit während des Gerichtsverfahrens sicherzustellen, da diese sowohl im Verhör als auch während der Folter erforderlich war. In den Hexenprozessen gab es einige Proben, die beweisen sollten, dass es sich bei den Angeklagten um Hexen handelte. Bei der Nadelprobe wurde am gesamten Körper nach einem Hexenmal gesucht, in welches der Scharfrichter mit einer Nadel stach. Blutete die Wunde nicht, galt die Hexe als überführt. Bei der Wasserprobe wurde die vermeintliche Hexe gefesselt und ins Wasser geworfen, dieses sollte Sünder abstoßen. Ging die Person nicht unter, war dies ebenfalls ein Beweis der Schuld. Diese Indizien reichten dann aus, um mit der Folter beginnen zu können.[17]Die Beschuldigten waren generell daran interessiert auszusagen, um ihre Unschuld zu beweisen. Der Richter zielte bei der Befragung stets auf eine bestimmte Antwort hin, wurde diese nicht gegeben, galt die Antwort als Lüge. Da der Richter seine Fragen beharrlich wiederholte, in der Hoffnung irgendwann die Wahrheit (die Antwort die er erwartete) zu erfahren, drückten die Angeklagten, im Glauben nicht verstanden zu werden, ihre Aussage immer wieder neu aus. Die beiden Parteien „redeten aneinander vorbei“ so Christel Beyer über diese Situationen.[18]Ziel des Verhöres war die Erlangung eines Geständnisses. Wurde dies nicht erreicht, ging man zur Folter über. Auch wenn genügend Indizien gegen den Angeklagten sprachen waren sie nicht maßgebend für das Urteil, sondern erlaubten lediglich die Anwendung der Folter.[19]

Das Urteil für das Hexereidelikt hieß stets ‚der Feuertod‘. Doch konnten auch hier frühe Geständnisse, Reue oder Bezichtigungen anderer Hexen als strafmildernd angerechnet werden, so dass die verurteilte Hexe vorher stranguliert oder geköpft werden konnte.

4. Die Folter – Spezialinquisition

Folter ist „der gezielte Einsatz von physischem und psychischem Schmerz, also das legitime Mittel, die Wahrheit aus dem Mund des Angeklagten zu erfahren.“[20]Sie war außerdem ein „wesentliche[r] Bestandteil des Beweisverfahrens im frühneuzeitlichen Strafprozess“ und wurde angewandt um Angeklagte zu einem Geständnis zu bewegen.[21]

4.1 Die Anwendung der Folter

Die Folter war an bestimmte Regeln gebunden, an die sich die Scharfrichter und deren Knechte halten mussten. Doch gab es Ausnahmen, die es erlaubten, die Foltergrade zu steigern. Bei den Bedingungen, die es dafür benötigte handelt sich hauptsächlich um Lücken in der Kontrolle der Gerichte durch die Obrigkeit, sowie den aggressiven Vorgehensweisen einzelner Kommissare gegen vermeintliche Hexen[22], wie später beschrieben wird kamen diese Exzesse nicht so häufig vor, wie allgemein angenommen.

Es geschah, dass Angeklagte ihre Schuld gestanden, um dem Schmerz zu entkommen, der Richter fühlte sich dabei jedoch im Recht und die Schuld der Angeklagten als bewiesen.[23]Dieser Gefahr waren sich die Rechtsgelehrten dieser Zeit durchaus bewusst. Da die Folter aber nur erlaubt war, wenn die Schuld des Angeklagten durch die vorangegangenen Ermittlungen sicher war, sahen sie kein Problem darin.[24]

4.2 Der Scharfrichter

Die Folter wurde durch den Scharfrichter ausgeführt. Diese wurden nach Stücklohn je Tortur und Hinrichtung bezahlt. Diese Einnahmequelle zählte bei den weiteren Aufgaben des Scharfrichters jedoch nicht zu den Hauptverdiensten. Vielmehr ist anzunehmen, dass ein Interesse am erfolgreichen Ausgang der Folter eher wegen ihrer Berufsehre bestand. Eigenmächtig foltern durften sie dennoch nicht, sondern nur so, wie es das Gericht angeordnet hatte.[25]Ein Fall in dem übermäßig gefoltert wurde, obwohl die Juristische Fakultät dies nicht anordnete, ereignete sich 1699 in Penzlin. Die Fakultät Greifswald erklärte daraufhin das nur wenige Stunden nach der Tortur unterschriebene Geständnis für nicht rechtskräftig. Wenige Monate später wurde die Angeklagte Benigna Schultzen erneut ohne Erlaubnis gefoltert und erlitt bei dieser Prozedur einen Schlaganfall. Deswegen musste der Richter erneut in Greifswald anfragen, ob die Folter fortgesetzt werden könne. Das Gericht entschied daraufhin auf Freilassung und Landesverweisung.[26]Das zeigt, dass keineswegs über die übermäßige Folter hinweggesehen wurde. Ganz im Gegenteil ermahnten die Fakultäten die Gerichte, die sich nicht an die Anweisungen und Ordnungen hielten.[27]Der Scharfrichter hatte den Gefolterten nach der Tortur zu kurieren und Wunden zu versorgen. Er trug die Verantwortung, dass der Angeklagte nicht in der Haft verstarb. Außerdem hatte er bleibenden Schäden am Körper des Inquisiten zu vermeiden.[28]Jacob Friedrich Ludovici beschreibt in seiner „Einleitung zum Peinlichen Proceß“ die Befugnisse und Verbote der Gerichtspersonen, die die Prozesse regeln sollten. So sollte dem Scharfrichter vor der Anwendung der Folter das Zwischenurteil vorgelegt werden, damit dieser auch sicher das angewiesene Urteil vollstreckte (§XX). Die Gefahr der Übertretungen während der Folter bestanden nicht nur aus dem übermäßigen Einsatz der Instrumente, sondern auch in der zu nachsichtigen Folterung. Darauf weist Ludovici hin, und spricht sich aus diesem Grund für die Anwesenheit des Richters und mindestens einer weiteren Person in der Folterkammer aus (§XXI).[29]Auch die Rostocker Juristenfakultät mahnte ein Gericht, als eine Folter zu milde angewandt wurde.[30]

[...]


[1]Keller, Albrecht: Der Scharfrichter in der deutschen Kulturgeschichte. Herausgegeben von Dr. Seb. Hausmann. Bonn/Leipzig 1921, S. 199.

[2]Rummel, Walter /Voltmer, Rita: Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit, Darmstadt 2008, S. 74ff.

[3]Zagolla, Robert: Folter und Hexenprozesse. Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Rostock im 17. Jahrhundert. Bielefeld 2007, S. 19.

[4]Tschacher, Werner: Malleus Maleficarum (Hexenhammer). In: Gudrun Gersmann / Katrin Moeller / Jürgen-Michael Schmidt (Hrsg.) Lexikon zur Geschichte der Hexenverfolgung. URL: http://www.historicum.net/no_cache/persistent/artikel/5937/ (13.02.2010)

[5]Kramer, Heinrich: Der Hexenhammer. Malleus Maleficarum. Kommentierte Neuübersetzung Günther Jerouschek / Wolfgang Behringer (Hrsg.), München 2000, S. 673ff; Auffällig ist, dass er immer von weiblichen Personen ausgeht, die er grundsätzlich anfälliger für Verführungen durch den Teufel sieht.

[6]Rummel, Walter /Voltmer, Rita: Hexen, S. 54f.

[7]Zagolla, Robert: Folter, Tab. 19 S. 132; Die Juristen zitierten dieCarolinaim Durchschnitt in 33,2 Prozent der Fälle.

[8]Zagolla, Robert: Folter, S. 143.

[9]Baldauf, Dieter: Folter, S. 90ff.

[10]Zagolla, Robert: Folter, S. 318.

[11]Zagolla, Robert: Folter, S. 66.

[12]Schwerhoff, Gerd: Die Inquisition. Ketzerverfolgung in Mittelalter und Neuzeit. München 2004, S. 111.

[13]Levack, Brian P.: The Decline and End of Witchcraft Prosections. In: Bengt Ankarloo /Stuart Clark (Hrsg.): Witchcraft and Magic in Europe. The Eighteenth and Nineteenth Centuries. Pennsylvania 1999, S. 19ff; diese Theorie wird kritisiert in: Zagolla, Robert: Folter, Kap. III. 1.2.

[14]Kabus, Ina: Der Inquisitionsprozess im Mittelalter und der frühen Neuzeit. In: Günther Jerouschek/ Hinrich Rüping (Hrsg.): „Auss liebe der gerechtigkeit vnd umb gemeines nutz willenn“. Historische Beiträge zur Strafverfolgung. Tübingen 2000, S. 29ff.

[15]Grigulevič, Iosif Romualídovic: Ketzer – Hexen - Inquisitoren. Herausgegeben und eingeleitet von Fritz Erik Hoevels. Freiburg 1995, S. 118ff.

[16]Zagolla, Robert: Folter, S.188.

[17]van Dülmen, Richard: Theater des Schreckens. Gerichtspraxis und Strafrituale in der Frühen Neuzeit. München 1995, S. 26f.

[18]Beyer, Christel: „Hexen-Leut, so zu Würzburg gerichtet“. Der Umgang mit Sprache und Wirklichkeit in Inquisitionsprozessen wegen Hexerei. Main 1986, S. 136ff.

[19]Zagolla, Robert: Folter, S.30.

[20]Schmidt, Peter: Tortur als Routine. In: Peter Burschel / Götz Distelrath / Sven Lembke (Hrsg.). Das Quälen des Körpers. Eine historische Anthropologie der Folter. Köln/Böhlau 2000, S. 209.

[21]Zagolla, Robert: Folter. In: Gudrun Gersmann / Katrin Moeller / Jürgen-Michael Schmidt (Hrsg.) Lexikon zur Geschichte der Hexenverfolgung URL: http://www.historicum.net/no_cache/persistent/ artikel/4012/ (am 13.02.2010).

[22]Rummel, Walter /Voltmer, Rita: Hexen, S. 48ff.

[23]Thomasius, Christian: Über die Hexenprozesse. Überarbeitet und Herausgegeben von Rolf Lieberwirth. Weimar 1967, S. 95ff.

[24]Zagolla, Robert: Folter, S. 34f.

[25]Behringer, Wolfgang: “Erhob sich das ganze Land zu ihrer Ausrottung…“. Hexenprozesse und Hexenverfolgungen in Europa. In: Richard van Dülmen: Hexenwelten. Frankfurt am Main 1987, S. 149; vgl. auch Zagolla, Robert: Folter, S.367ff.

[26]Riedl, Gerda: „In Puncto Venefici“ Der Fall Benigna Schultzen. Inquisitions- und Revisionsverfahren einer Penzliner Bürgerin 1699-1711. In: Dieter Harmenung / Andres Rudolph (Hrsg.): Hexenverfolgung in Mecklenburg. Regionale und überregionale Aspekte. Dettelbach 1997, S.34.

[27]Zagolla, Robert: Folter, Tab. 33 S. 315; anders beschreibt dies jedoch Giesela Wilbertz: „So brauchten die Vorschriften weder für die Wiederholung, noch für die Dauer noch für die Methoden der Folter beachtet werden […].“ in: Wilbertz, Gisela: Scharfrichter und Abdecker im Hochstift Osnabrück. Untersuchungen zu Sozialgeschichte zweier „unehrlicher“ Berufe im nordwestdeutschen Raum vom 16. bis zum 19. Jahrhundert. Osnabrück 1979, S.82.

[28]Wilbertz, Gisela: Scharfrichter, S. 80f.

[29]Ludovici, Jacob Friedrich: Einleitung zum peinlichen Proceß, Halle 1719 (10. Auflage); siehe Anhang.

[30]Zagolla, Robert: Folter, S 316.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Hexenprozesse und Folterpraxis in der Frühen Neuzeit. Peinliche Befragungen im Heiligen Römischen Reich und die Rolle der Scharfrichter
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Geschichte)
Veranstaltung
Die Sozial- und Alltagsgeschichte der Scharfrichter in der Frühen Neuzeit
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
16
Katalognummer
V339947
ISBN (eBook)
9783668295841
ISBN (Buch)
9783668295858
Dateigröße
1084 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
hexenprozesse, folterpraxis, frühen, neuzeit, peinliche, befragungen, heiligen, römischen, reich, rolle, scharfrichter
Arbeit zitieren
Manuela Klagge (Autor:in), 2010, Hexenprozesse und Folterpraxis in der Frühen Neuzeit. Peinliche Befragungen im Heiligen Römischen Reich und die Rolle der Scharfrichter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/339947

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Hexenprozesse und Folterpraxis in der Frühen Neuzeit. Peinliche Befragungen im Heiligen Römischen Reich und die Rolle der Scharfrichter



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden