Einleitung
Neuesten Umfragen zufolge sind mittlerweile nahezu 50 % aller deutschen Haushalte vernetzt.1 Der Internetboom setzt sich unaufhaltsam fort. In vielen Bereichen lässt sich ein Leben ohne Internet kaum mehr vorstellen. Online Banking ist bei den Verbrauchern zur Selbstverständlichkeit geworden, ein Großteil der Bücher wird über riesige Internetversandhandelsgesellschaften vertrieben. Versteigerungen bei Internetauktionshäusern werden längst nicht mehr nur von Experten genutzt, sondern sind zum „Volkssport“ geworden. Das Internet dient jedoch nicht nur als Handelsplattform. Viele Erstinformationen werden per Mausklick bezogen. Das kann sowohl der Student sein, der Material zu einer Seminar- oder Diplomarbeit oder eine Begriffserklärung sucht, als auch jede andere Person, die sich beispielsweise über das tagesaktuelle Geschehen informieren will. Websites werden auch nicht mehr nur zur Präsentation von Unternehmen genutzt, sondern haben in den privaten Bereich Einzug gefunden. Durch das vielfältige Informationsangebot ist es jedoch schwer geworden einen Überblick über die vielen Verzweigungen und Angebote zu bekommen. Um die Nutzung zu erleichtern und ein schnelles Springen von Seite zu Seite möglich zu machen, gibt es den Hyperlink. Für den einen eine große Erleichterung für den Umgang mit dem Medium Internet, für den anderen Grund sich Gedanken zu machen wie er ihn in irgendeiner Weise untersagen kann.
In dieser Seminararbeit werden die wettbewerbsrechtlichen Aspekte von Hyperlinks dargestellt. Hauptsächlich in Bezug auf das UWG. Zunächst erfolgt eine kurze Erläuterung der Neuerungen des UWG anschließend werden die in Frage kommenden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dargelegt. Dazu wird besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung gerichtet. Bevor zum Schluss eine kritische Würdigung erfolgt, wird kurz auf die Haftungsproblematik von verlinkten Inhalten eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Allgemeine Begriffserklärungen zum Internet
2.1 IP-Adresse
2.2 Domain
2.3
2.4 Die verschiedenen Arten der Hyperlinks
2.4.1 Der Surface Link
2.4.2 Der Deep Link
2.4.3 Der Frame
3 Das
3.1 Grundlegendes zur UWG Reform
3.2. Anwendungsbereich
4. Wettbewerbsrechtsverletzungen durch Hyperlinks
4.1 Verschleierung des Werbecharakters von Wettbewerbshandlungen, § 4 Nr. 3
4.2 Der ergänzende Leistungsschutz, § 4 Nr. 9
4.2.1 Deep Links – OLG Celle
4.2.2 Paperboy.de -
4.2.3 Die Herkunftstäuschung
4.2.4 Die Rufausbeutung
4.3 Die gezielte Behinderung, § 4 Nr. 10
4.4 Irreführende Werbung, § 5
4.5 Vergleichende Werbung, § 6
5 Wettbewerbsrechtliche Haftung für verlinkte Inhalte
6 Kritische Würdigung
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Neuesten Umfragen zufolge sind mittlerweile nahezu 50 % aller deutschen Haushalte vernetzt.[1] Der Internetboom setzt sich unaufhaltsam fort. In vielen Bereichen lässt sich ein Leben ohne Internet kaum mehr vorstellen. Online Banking ist bei den Verbrauchern zur Selbstverständlichkeit geworden, ein Großteil der Bücher wird über riesige Internetversandhandelsgesellschaften vertrieben. Versteigerungen bei Internetauktionshäusern werden längst nicht mehr nur von Experten genutzt, sondern sind zum „Volkssport“ geworden. Das Internet dient jedoch nicht nur als Handelsplattform. Viele Erstinformationen werden per Mausklick bezogen. Das kann sowohl der Student sein, der Material zu einer Seminar- oder Diplomarbeit oder eine Begriffserklärung sucht, als auch jede andere Person, die sich beispielsweise über das tagesaktuelle Geschehen informieren will. Websites werden auch nicht mehr nur zur Präsentation von Unternehmen genutzt, sondern haben in den privaten Bereich Einzug gefunden. Durch das vielfältige Informationsangebot ist es jedoch schwer geworden einen Überblick über die vielen Verzweigungen und Angebote zu bekommen. Um die Nutzung zu erleichtern und ein schnelles Springen von Seite zu Seite möglich zu machen, gibt es den Hyperlink. Für den einen eine große Erleichterung für den Umgang mit dem Medium Internet, für den anderen Grund sich Gedanken zu machen wie er ihn in irgendeiner Weise untersagen kann.
In dieser Seminararbeit werden die wettbewerbsrechtlichen Aspekte von Hyperlinks dargestellt. Hauptsächlich in Bezug auf das UWG. Zunächst erfolgt eine kurze Erläuterung der Neuerungen des UWG anschließend werden die in Frage kommenden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dargelegt. Dazu wird besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung gerichtet. Bevor zum Schluss eine kritische Würdigung erfolgt, wird kurz auf die Haftungsproblematik von verlinkten Inhalten eingegangen.
2 Allgemeine Begriffserklärungen zum Internet
2.1 IP-Adresse
Um jedem Rechner eine eindeutige Adressierung zu geben, ist eine IP-Adresse erforderlich. Sie stellt sicher, dass Daten, die für einen bestimmten Rechner bestimmt sind, auch nur diesen Rechner erreichen. IP-Adressen sind jeweils vier Zahlenblöcke, die Zahlen von 0-255 darstellen.[2] Die IP-Adresse für die Fachhochschule Aschaffenburg lautet beispielsweise 193.174.126.99.
2.2 Domain
Neben den IP-Nummern können Rechnern auch alphanummerische Zeichen zugeordnet werden. Der Domainname der FH-Aschaffenburg lautet z.B. www.fh-aschaffenburg.de. Jede Domain kann nur einmal vergeben werden. Es ist allerdings möglich, dass verschiedene Domains auf die gleiche IP-Adresse verweisen und somit als Ergebnis die gleiche Seite anzeigen. Der Sinn der Domainnamen liegt darin, dass man sich Begriffe leichter merken kann als bloße Zahlenfolgen. Sie erleichtern dem Anwender das Aufrufen der gewünschten Seiten.[3]
2.3 URL
URL ist die Kurzform von Uniform Resource Locator. Unter der URL kann, einfach ausgedrückt, die komplette Internetadresse bezeichnet werden. Für die FH-Aschaffenburg sieht dies folgendermaßen aus: http://www.fh-aschaffenburg.de. http steht für das verwendete Protokoll (hier Hypertext Transfer Protocol), d.h. die Art der Übertragung des Dokumentes.[4]
2.4 Die verschiedenen Arten der Hyperlinks
Der Überbegriff für die im Folgenden aufgeführten Verknüpfungsmöglichkeiten im Internet ist der Hyperlink. Der Hyperlink vereinfacht es dem Benutzer sich im World Wide Web zurechtzufinden und zu den gewünschten Informationen zu gelangen. Durch den Hyperlink wird Surfen im Internet überhaupt erst möglich gemacht.[5]
2.4.1 Der Surface Link
Durch einen Surface Link gelangt der Internetnutzer durch Klicken mit der Maus auf ein Symbol oder Textstellen auf eine andere Homepage (hier Startseite) eines fremden Anbieters. Er kann durch Blättern auf hinter der Startseite liegende Seiten gelangen.[6]
2.4.2 Der Deep Link
In der Funktionsweise gibt es keine gravierenden Unterschiede zwischen dem Deep Link und dem Surface Link. Das Merkmal eines Deep Link ist die Weiterleitung auf hinter die Startseite liegende Seiten eines fremden Websitebetreibers. Die Startseite ist nunmehr nur durch Zurückblättern erreichbar.[7]
2.4.3 Der Frame
Beim sogenannten Framing wird eine einheitliche Website in Rahmen (Frames) unterteilt. In den einzelnen Rahmen können Inhalte fremder Websites unverändert unter der URL der Ausgangsseite erscheinen. Im Gegensatz zu normalen Hyperlinks verlässt der Internetnutzer bei der Aktivierung des fremden Angebots die verweisende Seite nicht.[8] Dadurch lassen sich die Inhalte Dritter auf der eigenen Website wiedergeben, ohne dass die Herkunft für den Nutzer erkennbar wird.[9]
3 Das UWG
3.1 Grundlegendes zur UWG Reform
Am 08.07.2004 ist das neue UWG in Kraft getreten. Grund für die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb war eine notwendige Modernisierung. Die Neuerungen stellen die erste grundlegende Reform des Lauterkeitsrechtes seit dem Jahre 1909 dar.[10] Die Neuerungen orientieren sich vor allem an den Vorgaben des Europarechts, wie den mittlerweile zahlreichen Richtlinien, die ihren Einzug in das UWG gefunden haben.[11]
An dieser Stelle werden nur die Änderungen erwähnt, die für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung von Internetlinks von Bedeutung sind.
Grundsätzlich schützt das UWG vor unlauterem Wettbewerb. Dies ist in Art. 1 UWG neu ausdrücklich erwähnt. Zusätzlich ist dort die sogenannte Schutzzwecktrias ( Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer) niedergelegt. Die Generalklausel § 1 UWG a.F., unter der ein Großteil der Wettbewerbsverstöße erfasst wurde, entspricht in etwas abgewandelter Form der neuen Generalklausel in § 3 UWG n.F..[12]
Es wird nunmehr nicht mehr auf die „guten Sitten“, sondern auf „unlautere Wettbewerbshandlungen abgestellt.[13] Im neuen § 4 ist ein Beispielkatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen enthalten. Bei der Wahl der Beispiele orientierte man sich im Wesentlichen an der Rechtsprechung des BGH zu § 1 UWG a.F.. Der Beispielkatalog spielt bei der rechtlichen Beurteilung der Hyperlinks eine tragende Rolle. Andere Änderungen werden an dieser Stelle nicht ausdrücklich erwähnt, da sie für diese Arbeit keine größere Bedeutung haben.
3.2. Anwendungsbereich
Die Grundvoraussetzung für die Anwendung des UWG ist das Bestehen einer Wettbewerbshandlung. Das Lauterkeitsrecht bezieht sich nur auf das unternehmerische Verhalten am Markt. Somit grenzt das zwingende Bestehen einer Wettbewerbshandlung das UWG vom allgemeineren Deliktsrecht des BGB ab (§ 823 ff ).[14] Ein Unternehmen wird dann angenommen, wenn eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vorliegt, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu beziehen.[15] Geschützt vom UWG sind sowohl Mitbewerber, als auch Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer.
4. Wettbewerbsrechtsverletzungen durch Hyperlinks
Wie bereits erwähnt, ist das WWW ohne Hyperlinks nicht mehr denkbar. So sinnvoll diese Art des Verweises auch ist, sind dennoch verschiedene Fallgruppen denkbar, in denen durch das „Linken“ gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Ein Verstoß gegen das UWG kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.[16] Beispiele für die verschiedenen Verstöße gegen das UWG, die hier in Betracht kommen können, werden nun erläutert.
Vieles bezieht sich auf die Rechtsprechung zum alten UWG. Um Aktualität herzustellen, werden die Normen zitiert, welche nach dem neuen UWG einschlägig sind. Die Grenzen zwischen den Beispielen in § 4 UWG sind oft fließend. Deshalb ist eine genaue Zuordnung von unlauteren Wettbewerbshandlungen nicht immer eindeutig möglich. In vielen Fällen sind gleichzeitig mehrere im UWG aufgeführten Verstöße einschlägig.
4.1 Verschleierung des Werbecharakters von Wettbewerbshandlungen, § 4 Nr. 3 UWG
Es ist noch nicht geklärt, wie das Verhältnis von § 4 Nr. 3 zu § 5 UWG ist. Köhler hält es für sinnvoll, § 5 auf die inhaltliche Irreführung zu beschränken, § 4 Nr. 3 hingegen auf die Irreführung über das Vorliegen einer Werbung oder Wettbewerbshandlung festzulegen.[17] Obwohl eine genaue Abgrenzung noch nicht stattgefunden hat, steht fest, dass Überschneidungen im Regelungsbereich der beiden Normen vorliegen.[18]
Das wettbewerbsrechtliche Verbot der Verschleierung von Wettbewerbshandlungen zielt auf Werbung ab, die getarnt und als solche nicht erkennbar ist.[19] Für das Internet bestimmt § 7 Nr.1 TDG die Pflicht, dass eine kommerzielle Kommunikation als solche erkennbar sein muss. Ist dies nicht der Fall, liegt auch eine Verschleierung nach § 4 Nr. 3 UWG vor.[20] Angewendet wird § 4 Nr. 3 UWG in der Rechtsprechung auf alle Formen der Werbung.[21]
Eine Definition der Werbung ist im UWG nicht vorhanden, es wird jedoch an die Definition des Art. 2 Nr. 1 der Irreführungsrichtlinie 84/450/EG angeknüpft. Demnach bedeutet Werbung:
„Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Recht und Verpflichtungen zu fördern.“
Um bei einem Verbraucher beurteilen zu können, ob er Werbung erkennt, ist auf das Verbraucherleitbild abzustellen.[22] Dieses hat sich in der deutschen Rechtsprechung in den letzten Jahren grundlegend geändert. Wo man bis Mitte der neunziger Jahre von einem flüchtig und unkritisch betrachtenden Verbraucher ausging, spricht man nun vom „durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.“[23] Die Gründe für die Änderung des Leitbildes sind im Gemeinschaftsrecht zu suchen. Dort wird grundsätzlich ein hohes Verbraucherleitbild angestrebt. Das leitet sich bereits aus Art. 95 II und Art. 153 I EG ab. Der EuGH hat deshalb das Leitbild des „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ entwickelt. Mit der Änderung des Verbraucherleitbildes hat der BGH hierauf reagiert.[24] Durch das Einfügen des Wortes situationsadäquat berücksichtigt der BGH im Gegensatz zum EuGH die jeweiligen Umstände des Betrachters.
Mittlerweile finden sich auf zahlreichen Seiten sogenannte Werbebanner, die mittels Hyperlink auf Internetseiten mit werbendem Inhalt weiterleiten. Dadurch könnte der Werbecharakter verschleiert werden, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen würde. Das gilt insbesondere bei redaktionellen Texten. Das Trennungsgebot besagt, dass Werbung und redaktioneller Text klar ersichtlich getrennt werden müssen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Verbot der redaktionellen Werbung.[25] Da man allerdings aufgrund des Verbraucherleitbildes davon ausgehen kann, dass Internetnutzer in der Regel in der Lage sein sollten, dies zu erkennen, kann ein Verstoß verneint werden.[26] Das gilt grundsätzlich auch für Hyperlinks, die in redaktionellen Texten auf Unternehmen verweisen. Durch Anklicken des Links ändert sich die URL und der Nutzer kann erkennen, dass die dort zu findenden Inhalte von einem Anderen als dem Verfasser des redaktionellen Textes auf der alten Seite stammen. Somit wird er die Seite unter anderen Gesichtspunkten bewerten.[27]
[...]
[1] www.destatis.de/basis/d/evs/budtab2.php, 15.10.2004
[2] Vgl. Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verweisungen durch Links im Internet, 2000, S. 27
[3] Vgl. Ruff, Domain Law, 2002, S. 11
[4] Vgl. Federrath/Pfitzmann in Moritz/Dreier, Rechtshandbuch zum E-Commerce, 2002, Teil A, S. 10, Rn. 43
[5] Vgl. Börsch, Hoeren/Holznagel: Sind Hyperlinks rechtmäßig?, 2002, S.48
[6] Vgl. Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, S. 599 (600)
[7] Vgl. Moritz/Hermann in Moritz/Dreier, Rechtshandbuch zum E-Commerce, 2002, Teil D, Rn. 469
[8] Vgl. Krusemark, in Dorn/Krämer (Hrsg.): E-Commerce, 2003, S. 330, Rn. 438
[9] Vgl. Frank, in Harte/Henning, UWG, 2004, S. 420, Rn. 22
[10] Vgl. Henning-Bodewig, Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, GRUR 2004, S. 713
[11] Vgl. Köhler, in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 2004, S. 40, Rn. 2.13
[12] Vgl. Keller, in Harte/Henning, UWG, 2004, S. 34, Rn. 23
[13] BT-Ds, 15/1487
[14] Vgl. Köhler, in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 2004, S. 129, Rn. 3
[15] BGH, GRUR 1995, 697 (699)
[16] Vgl. Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing, 2003, S. 414
[17] Vgl. Köhler, in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 2004, S. 282, Rn. 3.6
[18] Vgl. Frank, in Harte/Henning, UWG, 2004, S. 716, Rn. 8
[19] Vgl. Köhler, in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 2004, S. 280, Rn. 3.1
[20] Vgl. Frank, in Harte/Henning, UWG, 2004, S. 731, Rn. 58
[21] BGH GRUR 1997 912 (913)
[22] Vgl. Frank, in Harte/Henning, UWG, 2004, S. 717, Rn. 10
[23] Vgl. Lettl, Das neue UWG, 2004, S. 23, Rn. 52
[24] Vgl. Lettl, Das neue UWG, 2004, S. 19, Rn. 44
[25] Vgl. Piper, in Köhler/Piper, UWG, 2002, § 1 a.F., Rn. 40
[26] Vgl. Leupold, „Push“ und „Narrowcasting“ im Lichte des Medien- und Urheberrechts, ZUM 1998, S. 99 (105)
[27] Vgl. Frank, in Harte/Henning, UWG, 2004, S. 733, Rn. 63
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