Einleitung
Am 29. Oktober 2004 wurde in Rom die europäische Verfassung, die Charta der Grundrechte, von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Unterschriften für Deutschland wurden von Bundeskanzler Gerhard Schröder und Außenminister Joschka Fischer geleistet. Außerdem unterzeichneten die EU-Beitrittskandidaten Türkei, Rumänien und Bulgarien. Die Charta wurde 1999 von einer Kommission unter dem Vorsitz vom ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog entwickelt. Die feierliche Verabschiedung erfolgte am 7. Dezember 2000 beim europäischen Rat. Den Mitgliedstaaten obliegt nun die Aufgabe, die Charta der Grundrechte in den nächsten zwei Jahren zu ratifizieren. Teilweise werden Volksabstimmungen durchgeführt, teilweise werden wie in Deutschland Parlamentsbeschlüsse erfolgen.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Charta sind die in Abschnitt zwei niedergelegten Freiheiten. In dieser Seminararbeit werde ich näher auf zwei Artikel eingehen, die unter dem Begriff wirtschaftliche Freiheitsrechte zusammengefasst werden können. Das ist zum einen Artikel 16 – die unternehmerische Freiheit – und zum anderen Artikel 17 – das Eigentumsrecht. Nach der Darstellung der einzelnen Rechte der Charta, werden diese mit den entsprechenden Grundrechten im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verglichen.
Eine kurze Darstellung der Entstehungsgeschichte von Art. 16 ist insofern von Bedeutung, dass es einer Erläuterung bedarf, warum der Artikel in die Charta aufgenommen wurde und was er tatsächlich regeln soll. Denn Abschluss dieser Seminararbeit bildet ein kurzes Fazit mit einer persönlichen Wertung.
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG
2 ALLGEMEINGÜLTIGES
2.1 Geltungsbereich der Grundrechtscharta und speziell der Freiheitsrechte
2.1.1 Sachlicher Geltungsbereich
2.1.2 Persönlicher Geltungsbereich der Freiheitsrechte
2.2 Geltungsbereich des Grundgesetzes
2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich
2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
2.3 Die allgemeine Schrankenregelung in der Grundrechtscharta
3 DARSTELLUNG UND VERGLEICH VON ART. 16 – UNTERNEHMERISCHE FREIHEIT – MIT DEN ENTSPRECHENDEN ARTIKELN IM GRUNDGESETZ
3.1 Einführung
3.1 Die Vertragsfreiheit
3.1.1 Im Sinne des Art. 16
3.1.2 Im GG
3.1.3 Vergleich
3.2. Die Wettbewerbsfreiheit
3.2.1 Nach dem EG Vertrag
3.2.2 Im Grundgesetz
3.2.3 Vergleich
4 VERGLEICH ART. 17 EU-CHARTA MIT ART. 14 GG
4.1 Einführung
4.2 Schutzbereich der Eigentumsfreiheit
4.2.1 In der Grundrechtscharta
4.2.2 Im Grundgesetz
4.2.3 Vergleich
4.3 Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsfreiheit
4.3.1 In der Grundrechtscharta
4.3.2 Im Grundgesetz
4.3.3 Vergleich
4.4 Die Enteignung
4.4.1 In der Grundrechtscharta
4.4.2 Im Grundgesetz
4.4.3 Vergleich
5 FAZIT UND WERTUNG
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Charta) und das Eigentumsrecht (Art. 17 EU-Charta) im Vergleich zu den entsprechenden Regelungen im deutschen Grundgesetz. Ziel ist es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der verfassungsrechtlichen Verankerung, dem Schutzbereich und der Schrankenbestimmung aufzuzeigen.
- Europäische Grundrechtscharta im Vergleich zum Grundgesetz
- Wirtschaftliche Grundfreiheiten (Unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht)
- Rechtliche Rahmenbedingungen von Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit
- Verfassungsrechtliche Anforderungen an Enteignungen und Entschädigungen
- Diskussion der Schutzwirkung und Sozialbindung von Eigentum
Auszug aus dem Buch
3.1 Die Vertragsfreiheit
Nach Rechtsprechung des EuGH ist die freie Wahl des Geschäftspartners ein besonderer Ausdruck der Berufsfreiheit. Diese Erkenntnis leitet sich aus einem Urteil aus dem Jahr 1991 ab (Rechtssache Neu). Die Kläger wollten die Molkerei wechseln, um ihre Milch anderweitig zu verkaufen. Es wurde ihnen allerdings von der luxemburgischen Regierung untersagt, die vollen 100 % an die neue Molkerei abzuführen. 10 % sollten aufgrund einer Rechtsverordnung den nationalen Reserven zugewiesen werden. Diese Bestimmung ist nach dem Urteil ungültig. Unter anderem auch, da eine derartige Regelung mit den Grundsätzen der freien Wahl des Geschäftspartners unvereinbar sei.
Ausdrücklich Bezug genommen hat der EuGH auch 1999 in einem Urteil. Hier heißt es: „Das Recht der Parteien von ihnen geschlossene Verträge zu ändern, beruht auf der Vertragsfreiheit und kann daher nicht eingeschränkt werden [...]“ Nach neuerer Rechtsprechung des EGMR erstreckt sich Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK auch auf die Freiheit Verträge zu schließen. Das bedeutet Teilbereiche der unternehmerischen Freiheit leiten sich, wie auch weiter unten aufgeführt, die Eigentumsfreiheit, aus der EMRK ab.
Zusammenfassung der Kapitel
1 EINLEITUNG: Darstellung der Unterzeichnung der EU-Grundrechtscharta und Einordnung der Untersuchung der wirtschaftlichen Freiheitsrechte im Vergleich zum deutschen Grundgesetz.
2 ALLGEMEINGÜLTIGES: Untersuchung des Geltungsbereichs der EU-Charta und des Grundgesetzes sowie grundlegende Unterschiede bei der Schrankenregelung.
3 DARSTELLUNG UND VERGLEICH VON ART. 16 – UNTERNEHMERISCHE FREIHEIT – MIT DEN ENTSPRECHENDEN ARTIKELN IM GRUNDGESETZ: Analyse der unternehmerischen Freiheit mit Fokus auf Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit und deren Ableitung aus nationalen und europäischen Normen.
4 VERGLEICH ART. 17 EU-CHARTA MIT ART. 14 GG: Detaillierter Vergleich der Eigentumsfreiheit, der Inhalts- und Schrankenbestimmungen sowie der Voraussetzungen für Enteignungen in beiden Rechtssystemen.
5 FAZIT UND WERTUNG: Kritische Reflexion über die Notwendigkeit der Charta und Bewertung der gewählten Ausgestaltung der unternehmerischen Freiheit im europäischen Kontext.
Schlüsselwörter
Europäische Grundrechtscharta, Grundgesetz, unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht, Vertragsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit, Eigentumsschutz, Sozialbindung, Enteignung, Entschädigung, Europäischer Gerichtshof, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftsfreiheit, Rechtsvergleich, Grundrechte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit vergleicht die in der EU-Grundrechtscharta verankerten wirtschaftlichen Freiheitsrechte, speziell die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, mit den entsprechenden Artikeln des deutschen Grundgesetzes.
Welches sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind der Schutzbereich, die Schrankenbestimmungen sowie die rechtlichen Voraussetzungen für Eingriffe in die unternehmerische Betätigung und das Eigentum, insbesondere im Hinblick auf Enteignungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es aufzuzeigen, wie sich die neu eingeführte EU-Charta im Vergleich zum bewährten Schutz durch das deutsche Grundgesetz darstellt und ob sich daraus Unterschiede in der Rechtssicherheit oder den Schutzrechten der Bürger und Unternehmen ergeben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Vergleichsanalyse, die auf der Auswertung von Primärquellen (EU-Charta, Grundgesetz), Urteilen des EuGH und EGMR sowie einschlägiger rechtswissenschaftlicher Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der unternehmerischen Freiheit (Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit) und das Eigentumsrecht (Schutzbereich, Inhaltsbestimmung, Enteignung), wobei jeweils die europäischen Regelungen den nationalen Regelungen gegenübergestellt werden.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie EU-Grundrechtscharta, Grundgesetz, unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht, Wettbewerbsfreiheit, Enteignung und Rechtsvergleich charakterisiert.
Welche Rolle spielen die Urteile des EuGH in dieser Arbeit?
Die EuGH-Rechtsprechung ist zentral, da die unternehmerische Freiheit in der Charta stark auf Rechtsprechung verweist und der Gerichtshof maßgeblich zur Ausgestaltung des wirtschaftlichen Grundrechtsschutzes auf EU-Ebene beiträgt.
Warum wird das Grundgesetz als die „sozialere“ Norm bezeichnet?
Der Autor argumentiert, dass das Grundgesetz durch Begriffe wie „zum Wohle der Allgemeinheit dienen“ (Art. 14 Abs. 2 GG) und explizitere prozessuale Verweise bei Enteignungen eine stärkere Sozialbindung und Rechtssicherheit gegenüber der schwammigeren Formulierung in der EU-Charta aufweist.
- Quote paper
- Andreas Lippert (Author), 2004, Charta der Grundrechte, Freiheiten (Art. II-16 bis Art. II 17) im Rechts-vergleich zu den entsprechenden Art. im Grundgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34006