Begleitetes Besuchsrecht - Situation in der Region Emmental (ein Vergleich mit den bestehenden Angeboten von Bern und Biel)


Diplomarbeit, 2005

99 Seiten, Note: gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Besuchsrecht und Kindesschutz
2.1 Rechtliche Grundlagen zum persönlichen Verkehr
2.2 Recht der Kinder und Eltern auf persönlichen Verkehr
2.2.1 Grenzen des persönlichen Verkehrs
2.2.2 Das begleitete Besuchsrecht als Kindesschutzmassnahme
2.2.3 Besuchsrechtsbegleitung auf freiwilliger Basis
2.2.4 Das Kindeswohl
2.3 Grenzen rechtlicher Leitlinien

3 Besuchsregelung in Konfliktsituationen
3.1.1 Situationen in denen ein begleitetes Besuchsrecht angebracht ist
3.1.1.1 Erwiesene Gefährdung des Kindes
3.1.1.2 Der obhutsberechtigte Elternteil vermutet oder behauptet die Gefährdung des Kindes
3.1.1.3 Das Kind lehnt den nicht obhutsberechtigten Elternteil ab
3.1.1.4 Beziehungskonflikt zwischen den Eltern
3.2 Welche professionellen Herausforderungen stellen sich dem Fachpersonal bei begleiteten Besuchstagen?
3.2.1 Konflikt
3.2.2 Schutz
3.2.3 Zwang
3.3 Ziele des begleiteten Besuchsrechts
3.4 Grenzen der Durchführung begleiteter Besuchsrechte (Besuchstage)
3.5 Begleitete Besuche in der Praxis (Grad der Überwachung)
3.6 Zusammenfassung

4 Welche sozialarbeiterischen Handlungskonzepte werden von der Sozialarbeit, mit Fokus auf das Besuchsrecht angewendet?
4.1 Mediation als Handlungskonzept der Sozialarbeit
4.1.1 Der Begriff Mediation
4.1.2 Mediation in der Trennungs- und Scheidungsberatung
4.1.2.1 Welche Rolle haben die Kinder in der Mediation
4.1.2.2 Wie Kinder von einer Mediation profitieren können
4.1.3 Voraussetzungen für die Einführung einer Mediation in der Trennungs- oder Scheidungsphase
4.1.4 Ziele der Trennungs- oder Scheidungsmediation
4.1.5 Grenzen und Indikation der Trennungs- und Scheidungsmediation
4.1.6 Besuchsrechtsmediation in der Sozialarbeit
4.1.7 Zusammenfassung
4.2 Systemische Denkweise in der Arbeit mit Familien
4.3 Das lösungsorientierte Modell

5 Untersuchung zu begleiteten Besuchstagsangeboten
5.1 Die qualitative Untersuchung
5.2 Das Experteninterview
5.2.1 Die befragten Experten
5.3 Methode der Datenerhebung: Gesprächsleitfaden
5.4 Die Durchführung der Interviews
5.5 Auswertungsverfahren
5.5.1 Qualitative Inhaltsanalyse
5.5.2 Interpretation
5.6 Die bestehenden Angebote begleiteter Besuchstage in Bern und Biel
5.6.1 Jugendamt der Stadt Bern
5.6.1.1 Ausgangslage
5.6.1.2 Planung (Konzept)
5.6.1.3 Durchführung
5.6.2 Jugendamt des Kantons Bern
5.6.2.1 Ausgangslage
5.6.2.2 Planung (Konzept)
5.6.2.3 Durchführung
5.6.3 Jugendamt der Stadt Biel
5.6.3.1 Ausgangslage
5.6.3.2 Planung (Konzept)
5.6.3.3 Durchführung
5.7 Vergleich der bestehenden Angebote
5.8 Erfahrungswerte für den Aufbau eines begleiteten Besuchstagsangebotes
5.8.1 Jugendamt der Stadt Bern
5.8.2 Jugendamt des Kantons Bern
5.8.3 Jugendamt der Stadt Biel
5.8.4 Vergleich der Erfahrungswerte
5.9 Ausgangslage für den Aufbau eines begleiteten Besuchstages in der Region Emmental
5.9.1 Aktuelle Situation in der Region Emmental
5.9.2 Welche Erwartungen haben die Interviewpartner an ein institutionalisiertes Besuchstagsangebot in der Region Emmental
5.9.3 Planung des Angebotes für begleitete Besuchstage
5.10 Bedürfnisabklärung für einen begleiteten Besuchstag in der Region Emmental

6 Zusammenfassung und Interpretation der Ergebnisse
6.1 Angebote:
6.2 Strukturelle Hindernisse für begleitete Besuchstage im Kanton Bern
6.3 Finanzierung
6.4 Region Emmental

7 Anregungen für die Realisierung eines begleiteten Besuchstagsangebotes in der Region Emmental

8 Schlussfolgerungen für die Sozialarbeit

9 Literaturverzeichnis

10 Abkürzungen

1 Einleitung

Die Zahl der Ehescheidungen, in der Schweiz, hat von 1970 - 1999 kontinuierlich zugenommen. Anhand von Statistiken wurde ermittelt, dass im Jahre 1999 fast jede dritte Ehe wieder aufgelöst wurde.[1] Obwohl die Scheidungsrate im Jahre 2002 mit 16´363 Ehescheidungen gegenüber dem Jahr 1999 mit 20´809 Scheidungen zurückgegangen ist, ist die Zahl der betroffenen Kinder nur unwesentlich von 47% im Jahre 1999 auf 46% im Jahre 2002 gesunken.[2] In Bezug auf die von einer Scheidung betroffenen Kinder, haben wir keine wissenschaftlichen Erkenntnisse ausfindig machen können, welche mögliche Gründe für dieses Phänomen aufzeigen. Scheidungen gehören heute zum Alltag und finden aus diesem Grund kaum noch Resonanz in der Gesellschaft. Eine Ehescheidung führt in den meisten Fällen für alle beteiligten Personen zu einer spürbaren Veränderung in ihrem Leben. Der Verlust des vertrauten Gemeinschaftsverhältnisses und die Einstellung auf neue Lebensumstände führen oft zu Krisen.

Von Trennungs- oder Scheidungssituationen sind häufig Kinder betroffen. Die Kinder müssen einerseits die Trennung der Eltern seelisch verarbeiten und werden sehr oft durch die Veränderung ihres sozialen Umfeldes stark belastet.

Die Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind bleibt bestehen auch wenn sich die Eltern bereits getrennt haben. Falls es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, müssen veränderte Formen des Umgangs mit dem Kind gefunden werden, denn die Verpflichtungen der Eltern fallen mit der Trennung oder Scheidung nicht weg. In vielen Fällen finden die betroffenen Personen ohne wesentliche Hilfe von Dritten geeignete Lösungen, wie der Umgang neu geregelt werden kann. Häufig versuchen die betroffenen Paare, ihre Auseinandersetzung über das elterliche Sorgerecht sowie das Besuchsrecht oder die finanziellen Fragen mit Hilfe einer Mediation zu lösen. Das Mediationsverfahren ist ein aussergerichtlicher Weg; das heisst eine Alternative zum justiziellen Verfahren und ist in der Schweiz noch relativ jung. Erst gegen Ende der Achtzigerjahre wurde die Mediation zuerst in der Westschweiz und später auch in der Deutschschweiz eingesetzt.

In konfliktbeladenen und strittigen Trennungs- oder Scheidungssituationen kann es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu Schwierigkeiten kommen. In solchen Situationen kann durch das Gericht oder die Vormundschaftsbehörde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden. Dies ist zum Beispiel dann angezeigt, wenn ein Verdacht auf Kindesmisshandlung oder auch die Gefahr einer Kindesentführung vorliegt. Kurz zusammengefasst: wenn die Ausgestaltung des Besuchsrechtes eines Elternteils nicht mit den Kindesschutzrichtlinien vereinbar ist.

Das drittbegleitete Besuchsrecht soll verhindern, dass ungelöste Partnerkonflikte nach der Trennung oder Scheidung auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Die Idee und die Ziele eines solchen Besuchsrechts bestehen darin:

- Zu ermöglichen, dass das gerichtlich festgesetzte Besuchsrecht in einem geschützten Rahmen ausgeübt werden kann
- Eine Besuchsumgebung zu bieten, welche mit weniger Belastung und Erfolgszwang verbunden ist
- Dem Kind zu ermöglichen, den Kontakt mit dem nicht mehr in der Familie lebenden Elternteil aufrecht zu erhalten
- Dem getrennt lebenden Elternteil zu ermöglichen, den Kontakt zum Kind pflegen zu können
- Dem sorgeberechtigten Elternteil die Sicherheit zu geben, dass sein Kind während des Besuchstages gut aufgehoben ist[3]

In Fällen in denen ein begleitetes Besuchsrecht ausgeübt wird, besteht meistens auch eine Erziehungsbeistandschaft. Dem Beistand fällt nach ZGB Art. 308 die Aufgabe zu, die Überwachung des persönlichen Verkehrs zu regeln.

In unserer Diplomarbeit legen wir das begleitete Besuchsrecht dar, wie es sich heute in der Sozialarbeit präsentiert. Interessierte sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, sich einen Einblick in das Arbeitsfeld der Besuchsrechtsregelung zu verschaffen. Das zentrale Interesse dieser Arbeit liegt darin, Erfahrungswerte für einen möglichen Aufbau eines begleiteten Besuchstagsangebotes in der Region Emmental zu sammeln.

Zu diesem Zweck suchen wir Antworten auf folgende Fragestellungen, zum vollzogenen Aufbau begleiteter Besuchstagsangebote, in Bern und Biel:

- Wie präsentierte sich der Bedarf und die Ausgangslage in Bern und Biel?
- Welche Erfahrungswerte wurden beim Aufbau des begleiteten Besuchstagsangebotes in Bern und Biel gemacht?
Zum beabsichtigten Aufbau eines begleiteten Besuchstagsangebotes, in der Region Emmental, suchen wir Antworten auf folgende Fragestellung:
- Wie präsentiert sich der Bedarf und die Ausgangslage in der Region Emmental, für den Aufbau eines begleiteten Besuchstagsangebotes?

Zur Beantwortung dieser Fragen haben wir sechs Fachpersonen aus dem Kanton Bern mittels eines Experteninterviews befragt.

Im zweiten Kapitel gehen wir auf den rechtlichen Aspekt des Besuchsrechts ein. In diesem Teil erarbeiten wir die aktuellen gesetzlichen Grundlagen zur Besuchsrechtsthematik. Diese bauen darauf auf, dass Eltern und Kinder auch nach einer Trennung oder Scheidung rechtlich miteinander verbunden bleiben.

Im dritten Kapitel zeigen wir auf, in welchen Situationen ein begleitetes Besuchsrecht angebracht sein kann. Mit einer Trennung oder Scheidung der Eltern wird die sozialpsychologische Bindung des Kindes zum abwesenden Elternteil nicht einfach verloren gehen. Im Interesse des Kindeswohls kann es aber nötig sein, den persönlichen Verkehr einzugrenzen. Wir gehen darauf ein, welche professionellen Herausforderungen diese Form des Besuchsrechts an das Fachpersonal stellt. Weiter nehmen wir die verschiedenen Themenbereiche auf, die im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht relevant sind. Abschliessend zeigen wir in diesem Kapitel die Ziele sowie die Grenzen des begleiteten Besuchsrechts auf.

Im vierten Kapitel erläutern wir sozialarbeiterische Handlungskonzepte, die im Arbeitsfeld von Besuchsrechtsregelungen Hilfe bieten können. Die verschiedenen Ansätze werden mit Fokus auf Besuchsrechtsprobleme dargelegt. Wir gehen kurz auf die Möglichkeiten und Grenzen der einzelnen Handlungskonzepte ein, bevor wir uns im fünften Kapitel der konkreten Vorgehensweise in der Praxis zuwenden.

Im fünften Kapitel unserer Diplomarbeit geht es darum, Erfahrungswerte für den Aufbau eines begleiteten Besuchstagsangebotes in der Region Emmental zu sammeln. Aus diesem Grund werden einerseits die Angebote sowie die Erfahrungswerte des Jugendamtes der Stadt Bern, des Jugendamtes des Kantons Bern sowie des Jugendamtes der Stadt Biel rekonstruiert und miteinander verglichen. Anschliessend werden wir die Ausgangslage für den Aufbau eines begleiteten Besuchstages, in der Region Emmental, sowie die Auswertung der Bedürfnisabklärung für ein institutionelles Angebot darlegen. Dies bedeutet, dass wir das Interesse des Regionalen Sozialdienstes des Amtes Signau unter Einbezug der vorhandenen Informationen weiter differenzieren und abklären werden.

Im Schlussteil unserer Diplomarbeit gehen wir auf die Ergebnisse der Untersuchung begleiteter Besuchstagsangebote ein und interpretieren diese. Anschliessend werden wir der Region Emmental Anregungen für die Realisierung eines begleiteten Besuchstagsangebotes aufzeigen.

2 Besuchsrecht und Kindesschutz

2.1 Rechtliche Grundlagen zum persönlichen Verkehr

Die Ehescheidung ist rechtlich gesehen die Auflösung eines Vertrages, welcher zwischen zwei Parteien abgeschlossen wurde. Wenn ein Kind aus dieser Ehe hervorgegangen ist, ist eine dritte, selbstständige Rechtsperson an diesem Vertrag beteiligt und wird bei dessen Auflösung in existenzieller Weise betroffen.

Nachfolgend wird beschrieben, nach welchen gesetzlichen Grundlagen Familienrechtsangelegenheiten durch Behörden oder Gerichte geregelt werden und wie die Eltern-Kind-Beziehung rechtlich gestützt wird.

2.2 Recht der Kinder und Eltern auf persönlichen Verkehr

Persönlicher Verkehr wird oft verkürzt als Besuchsrecht verstanden. Er beinhaltet jedoch auch brieflichen und telefonischen Kontakt sowie das Recht auf Information über besondere Ereignisse im Leben des Kindes. Wenn Eltern und Kinder vorübergehend oder dauernd nicht in familiärer Gemeinschaft leben, müssen sie sich unter anderem über die gegenseitigen Kontakte verständigen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Regelung des Kontakts des Kindes zu jenem Elternteil zu, von dem es getrennt lebt. Eltern und Kinder haben einen ausdrücklichen Anspruch auf persönlichen Verkehr. Die Einräumung eines Besuchsrechts bei Verlust der Obhut richtet sich nicht nach dem Wohlwollen der zuständigen Behörde. Persönlicher Verkehr kann nicht nach Belieben beschränkt oder verweigert werden, wenn bei der Ausübung des Rechts mit Schwierigkeiten zu rechnen ist.

Die Interessen des Kindes und der Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kind sind verfassungsrechtlich in verschiedenen Artikeln der Bundesverfassung geschützt.[4]

Zudem geniesst das Recht auf persönlichen Verkehr den höherrangigen Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)[5], die 1974 in der Schweiz in Kraft getreten ist, und der 1997 in Kraft getretenen UNO – Kinderrechtskonvention (UKRK).[6] Weitere Bestimmungen finden sich auch in den Haager Übereinkommen.[7]

Im Zivilgesetzbuch ist das Recht des Kindes und der Eltern auf persönlichen Kontakt folgendermassen festgehalten:

ZGB Art. 273: Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind, haben Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

„Beim Begriff „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall nach einem übergeordneten Massstab gestützt auf Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Das heisst es ist unter Würdigung aller erheblichen Umstände, die den besonderen Verhältnissen am besten angepasste Lösung, die Regelung mit höchster Konkretisierung und Differenzierung zu treffen.“[8]

Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend.[9] Das Recht auf persönlichen Verkehr ist eine Wirkung des Kindesverhältnisses, das bedeutet der nicht obhutsberechtigte Elternteil und die Adoptiveltern haben einen Anspruch auf Kontakt mit dem Kind. Unter ausserordentlichen Umständen kann dieses Recht auch Dritten zugesprochen werden.[10] Bei der Regelung des Besuchsrechtes wird zwischen objektiven und subjektiven Umständen unterschieden:

- Objektive Umstände sind vor allem das Alter und die Gesundheit des Kindes, die Distanz der Wohnorte, die Wohnverhältnisse und die zeitliche Verfügbarkeit der Beteiligten.
- Subjektive Umstände sind die Persönlichkeit und die Bedürfnisse der Beteiligten, die Beziehung des Kindes zum besuchsberechtigten Elternteil, die Beziehung der Eltern und die Wünsche des Kindes.[11]

Grundsätzlich sind verschiedene Lösungswege zur Regelung des persönlichen Verkehrs möglich. Bei einer selbständigen, einvernehmlichen Lösung legen Mutter Vater und Kind(er) ihre Bedürfnisse und Vorstellungen dar und finden gemeinsam eine Besuchsrechtsregelung. Diese Form der Besuchsrechtsregelung ist anderen Vorgehensweisen vorzuziehen, stellt aber hohe Anforderungen an die Beteiligten. Drittpersonen – zum Beispiel Verwandte, Freunde können den Betroffenen dabei eventuell behilflich sein; Jugendhilfestellen unterstützen die Direktbetroffenen durch Vermittlung und Beratung.

Wenn Eltern sich über die Besuchsregelung nicht einigen können und sie sich in einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren befinden, wird eine Regelung durch Dritte notwendig. Das Besuchsrecht wird in diesen Fällen durch die zuständige Instanz (Gericht oder Vormundschaftsbehörde) geregelt oder genehmigt. Die Vormundschaftsbehörde hört alle Betroffenen einschliesslich des Kindes an, und bemüht sich eine Regelung zu finden die der Situation gerecht wird, dem Wohl des Kindes entspricht und mit der sich beide Elternteile möglichst weitgehend einverstanden erklären können. In der Umsetzung des Besuchsrechtes können die Betroffenen im gegenseitigen Einvernehmen die vom Gericht festgelegte Lösung ändern. Entsteht über die entstandenen Regelungen Uneinigkeit, gelten automatisch wieder die behördlichen Regelungen.

Eine Möglichkeit das Besuchsrecht zu regeln, stellt das begleitete Besuchsrecht dar. Es wird in Kapitel 2.2.2 näher erläutert.

Nebst dem Anspruch auf persönlichen Verkehr ist in der Fachliteratur verschiedentlich auch von einem Pflichtrecht das Besuchsrecht auszuüben die Rede.[12] Ob eine rechtliche Pflicht zur Ausübung besteht, ist aber umstritten.[13] Aus Art. 272 ZGB in dem Pflicht zu Beistand, Rücksicht und Achtung in der Familie festgehalten sind, lässt sich jedoch eine moralische Pflicht zum persönlichen Verkehr für Eltern und Kinder ableiten.

Zudem kann, obwohl die tatsächlichen Zwangsvollstreckungsinstrumente fehlen, die Vormundschaftsbehörde die Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des Besuchsrechts für das Kind nachteilig auswirkt.[14]

2.2.1 Grenzen des persönlichen Verkehrs

Das Recht der Eltern auf persönlichen Verkehr und das Wohl des Kindes sind nicht immer problemlos miteinander zu vereinbaren. Als Folge davon muss eine Rechtsgüterabwägung zwischen der Eltern-Kind-Beziehung und dem Wohl des Kindes vorgenommen werden. In Art. 9 Abs. 3 der Kinderrechtskonvention wird dieser Situation Rechnung getragen. Dieser Artikel lautet:

Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

In der Formulierung „...sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht“ wird auf die Grenzen des persönlichen Verkehrs hingewiesen.

Die Fachliteratur beschreibt das Kontakt- und Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils als ein Persönlichkeitsrecht, das gegenüber dem Kindeswohl zweitrangig sein und bleiben muss.[15]

Deutlich wird die Absage an die Auffassung des Besuchsrechts als ein absolutes Elternrecht im ZGB Art. 274 Abs. 2. Er besagt, dass das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden kann, wenn:

- das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird
- die Eltern ihn pflichtwidrig ausüben
- sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben, oder
- andere wichtige Gründe vorliegen

Die pflichtwidrige Ausübung und das „Sich - nicht - Kümmern“ für sich allein, fordern noch keine Verweigerung oder Entziehung des Besuchsrechts. Erst wenn sie zur Folge haben, dass der persönliche Verkehr das Kindeswohl gefährdet, ist eine Massnahme erforderlich. Die Massnahme soll das Kind schützen, nicht die Eltern bestrafen.

Der zitierte Artikel 274 Abs. 2 ZGB steht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang, die Eingriffe in die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr zu lässt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.[16]

Eltern haben zudem gemäss ZGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.[17]

2.2.2 Das begleitete Besuchsrecht als Kindesschutzmassnahme

Das begleitete Besuchsrecht ist eine Sonderregelung der existierenden Besuchsrechtslösungen. Für Betroffene, Gerichte und Vormundschaftsbehörden ist es Thema, wenn es für das Kindeswohl nötig ist, den Kontakt des Kindes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten, der Kontakt jedoch zum Schutz des Kindes nur in Anwesenheit einer neutralen Drittperson stattfinden darf.

Wie bei allen Kindesschutzmassnahmen gelten auch hier die Grundprinzipien des Kindesschutzes; das heisst:

- Es muss eine Gefährdung vorliegen die eindeutig und erheblich ist
- Möglichkeiten des freiwilligen Kindesschutzes sind vor zivilrechtlichen Massnahmen auszuschöpfen (Subsidiarität)
- Elterliche Kompetenzen sollen durch Massnahmen ergänzt, nicht verdrängt werden
- Der Eingriff muss verhältnismässig sein, das heisst er darf weder stärker noch geringer sein als notwendig, um eine Wirkung zu erzielen[18]

Die Verhältnismässigkeit bezüglich dem begleiteten Besuchsrecht ist gemäss einem Bundesgerichtsentscheid wie folgt zu verstehen: „Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann.“[19] Das begleitete Besuchsrecht ermöglicht also den Kontakt eines Elternteils zum Kind, wo er ohne dieses gesetzlich gar nicht möglich wäre.

Das begleitete Besuchsrecht wird in Lehre und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Ein begleitetes Besuchsrecht ist während des eigentlichen Kindesalters[20], nicht aber auf unbeschränkte Zeit mit dem Kindeswohl vereinbar.[21] Gemäss Hegnauer ist die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechtes bei Kindern bis zu zehn Jahren möglich. In der Regel ist ein begleitetes Besuchsrecht nur vorübergehend, für die Dauer von einigen Monaten bis zu längstens zwei Jahren anzuordnen. In dieser Zeit sollen sich die Verhältnisse soweit klären, dass ein unbegleiteter Verkehr möglich wird oder aber eine klare Entscheidung über die Entziehung des Besuchsrechtes getroffen werden kann.[22]

Grob unterteilt können bezüglich dem persönlichen Verkehr vier Gefährdungskategorien unterschieden werden, auf die wir in den Unterkapiteln 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 genauer eingehen werden:

- Erwiesene Gefährdung des Kindes
- Der obhutsberechtigte Elternteil vermutet oder behauptet die Gefährdung des Kindes
- Das Kind lehnt den nicht obhutsberechtigten Elternteil ab
- Beziehungskonflikt zwischen den Eltern[23]

Besuchsrechtsentscheidungen der Vormundschaftsbehörden kommen überwiegend in Fällen vor, in welchen die elterliche Obhut aufgehoben ist und entschieden werden muss, ob und unter welchen Bedingungen Besuche des Kindes bei einem oder beiden Eltern verantwortet werden können. Zudem sind Vormundschaftsbehörden für nachträgliche Änderungen gerichtlicher Entscheide zur Regelung des persönlichen Verkehrs zuständig. Wenn ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wird, müssen die verfügenden Behörden unterscheiden zwischen Begleitung und Aufsicht, genügend Spielraum lassen für praktisch durchführbare Lösungen und die Kostentragung klären.

In eine Besuchsrechtsregelung gehören konkret die Form des persönlichen Verkehrs, der Umfang, die Häufigkeit und die Modalitäten des persönlichen Verkehrs.[24]

Wenn durch die Ausübung des Besuchsrechtes das Kindeswohl gefährdet wird, muss die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht eine Kindesschutzmassnahme in Form einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen, namentlich zur Überwachung des persönlichen Verkehrs, anordnen (Erziehungsbeistandschaft).[25] Der Mandatsführer oder freiwillige Sozialberatungsstellen leisten die parallel zu den Besuchstagen notwendige Beratung der Familien. Dies beinhaltet Vorgespräche mit Kindern und Eltern, Zielvereinbarungen, die Regelung der Dauer der Teilnahme an den begleiteten Besuchstagen und die regelmässige Evaluation der Ausübung des Besuchsrechts. Die Verantwortung für die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung liegt beim Beistand. Die Behörde hat die Aufgaben des Beistandes eindeutig zu umschreiben.

2.2.3 Besuchsrechtsbegleitung auf freiwilliger Basis

Eine häufige Praxis der anordnenden Stellen (Gerichte / Vormundschaftsbehörden) ist gemäss Baviera, das begleitete Besuchsrecht ohne vertiefte Abklärung anzuordnen.[26] Der Grund liegt darin, dass eine Abklärung sowohl für die Kinder als auch für die Eltern bereits eine erhebliche Intervention darstellt, zeitraubend und kostspielig ist. Durch Anordnungen werden Eltern je nach Fallsituation mit grösserem oder kleinerem Druck zu einer Besuchseinigung bewegt. Gemäss Baviera sollten Besuchsrechtskonflikte zuerst über den Weg der Beratung gelöst werden. Die Grundprinzipien des Kindesschutzes, die in Kapitel 2.2.2 beschrieben wurden, und die im Kindesschutz als verbindliche Leitsätze gelten, decken diese Sichtweise. Dies ist insbesondere betreffend dem Grundsatz der Subsidiarität der Fall.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit freiwillig an begleiteten Besuchstagen teilzunehmen. Eine Anmeldung zu Besuchstagsangeboten ist in der Praxis aber nur über zuweisende Stellen möglich. Die Familie muss sich also an einen Sozialdienst, ein Jugendamt, eine psychosoziale Beratungsstelle etc. wenden, der die Indikation bestätigt. Dieser Zuweiser muss auch die weitere Betreuung der Familie übernehmen.

In der Praxis existieren Eltern die völlig freiwillig ein begleitetes Besuchsrecht wünschen nicht. Häufig ist jedoch der Weg einer Einigung mit dem oft in solchen Fällen vorhandenen Erziehungsbeistand, die begleiteten Besuchstage zu nutzen. Eine vormundschaftsbehördliche oder gerichtliche Anordnung ist nicht immer notwendig.

2.2.4 Das Kindeswohl

Das Kindeswohl ist ein viel verwendeter Begriff, der sich einer allgemein gültigen Definition entzieht. Es gilt durch persönlichen Verkehr gefährdet, wenn dieser die körperliche, geistige oder sittliche Entfaltung des Kindes ernstlich zu beeinträchtigen droht.[27] Das Kindeswohl beinhaltet also physische und psychische Bedürfnisse. Da die Bedürfnisse von Kind zu Kind unterschiedlich sind und sich zudem auch beim einzelnen Kind über die Zeit wandeln können, bleibt die Definition offen.

Brauchli vermerkt ausserdem: „Die verschiedenen Verwendungsarten und die Meinungspluralität verunmöglichen von vornherein jede vernünftige, allgemein gültige Definition.“[28]

Mangels Definition wird das Kindeswohl in der Regel durch die Formulierung genereller Grundbedürfnisse umschrieben. Das Kindeswohl beinhaltet nebst subjektiven Bedürfnissen des einzelnen Kindes generelle kindliche Grundbedürfnisse die in der Fachliteratur vielfach beschrieben werden. Die wichtigsten Grundbedürfnisse sind Ernährung, Schlaf, Spiel, Bewegung, Liebe, Geborgenheit, Betreuung und Erziehung.[29] Die fehlende Definition des Kindeswohls ist auf Seiten der Gesetzgeber nicht ungewollt, im Gegenteil – mit dem Begriff Kindeswohl „bleibt die Rechtsfigur für möglichst viele Fälle handhabbar und kann eine möglichst grosse Individualgerechtigkeit erzielt werden.“[30]

Entscheidende Behörden werden bei unbestimmten Gesetzesbegriffen durch wissenschaftlich als gesichert geltende Erkenntnisse und durch Bundesgerichtsentscheide eingegrenzt.

Die Begriffsbestimmung des Kindeswohls findet in der Kinderpsychologie und –psychiatrie statt. Beschliessende Behörden haben die Aufgabe, diese Wissenschaften bei ihrer Entscheidung zu beachten. Zur Abstützung von Entscheidungen über die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechtes holt das Gericht oder die Vormundschaftsbehörde meist ein Gutachten bei einer entsprechenden Fachstelle ein (Jugend- und Familienberatungsstellen, Jugendämtern, Jugendsekretariate etc.).

2.3 Grenzen rechtlicher Leitlinien

Bei Besuchsrechtsregelungen stehen auf der einen Seite die nüchternen Richtlinien und um Neutralität bemühte Beamte[31], die aber gleichwohl ihre eigene Philosophie und ihre eigene Lebenserfahrung mitbringen. Auf der anderen Seite, bei den Betroffenen, stehen starke Emotionen. In vielen Fällen besteht ein riesiger Unterschied zwischen dem subjektiven Rechtsempfinden der Betroffenen und den gesetzlichen Grundlagen. Es gibt unzählige Situationen in Partnerschaften in denen private und öffentliche „Gesetzgebung“ unversöhnlich aufeinanderprallen. Bei Trennungen oder Scheidungen spielen meist Verletzungen des einen Partners gegenüber dem anderen eine Rolle, die in der Logik des Betroffenen ein schweres Vergehen sind, sich in der Logik der Justiz aber nicht als widerrechtlich erweisen. Daraus entstehen oft langwierige Verstrickungen der Ämter und Gerichte.

In der Folge wird oft nach einer einklagbaren gesetzlichen Fehlbarkeit des Gegenübers gesucht, um doch noch Gerechtigkeit zu bekommen. Solche psychosozialen Konflikte können auf rechtlicher Ebene für die Betroffenen nicht gelöst werden. Daher ist es sinnvoll, die „Vergehen“ um die es beim Konflikt geht, anzusprechen und beizulegen. Für Behörden und Beamte können solche Klienten sehr belastend sein, da sie in ihrer krampfhaften Suche nach Verständnis und einem Bündnispartner immer wieder dieselben Geschichten erzählen. Die Partner sind in solchen Fällen zwar rechtlich getrennt, haben die Scheidung oder Trennung aber emotional noch nicht vollzogen.

Gemäss Matter sind die Aufgaben die zu einer emotionalen Trennung nötig sind:

- Trauer über den Verlust des Partners, Rückzug der emotionalen Besetzung und Versöhnung mit ihm
- Trauer über das den Kindern zugefügte Unrecht, Versöhnung mit ihrer Rolle im Konflikt
- Trauer über den Verlust von Gemeinsamkeiten und Idealen, Versöhnung damit
- Versöhnung mit sich selbst[32]

Diese Aufgaben müssen von den Betroffenen selbst, beziehungsweise auf therapeutischer Ebene gelöst werden. Wir gehen auf diese psychologische Arbeit, die Besuchsrechtsregelungen beeinflussen kann nicht weiter ein, da dies den Rahmen unserer Diplomarbeit sprengen würde.

3 Besuchsregelung in Konfliktsituationen

Wie bereits vorgängig erwähnt wurde, gefährdet der persönliche Verkehr das Kindeswohl, wenn die körperliche, seelische und sittliche Entfaltung des Kindes ernsthaft beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Gefährdung durch den Besuchsberechtigten schuldhaft herbeigeführt wurde oder nicht. Massgebend ist nur das Wohl bzw. die Gefährdung des Kindes.

Das begleitete Besuchsrecht kommt also nur dann in Frage, wenn ein unbegleitetes Besuchsrecht zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Prinzipiell besteht für den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ein Anspruch auf unbegleitetes Besuchsrecht.

Eine Kindeswohlgefährdung darf nicht einfach angenommen werden. Es braucht konkrete und gefestigte Hinweise. In der Regel muss ein Sachverständigen-Gutachten (Kinderfachleute, Jugend- und Familienberatung, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) oder mindestens ein Bericht erstellt werden.

3.1.1 Situationen in denen ein begleitetes Besuchsrecht angebracht ist

Bei der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts geht es auch darum zu klären, welche Zielsetzung man mit dieser Massnahme erreichen will. Geht es in erster Linie darum, das gefährdete Kind zu schützen oder soll dem Vater die Möglichkeit gegeben werden, durch ein begleitetes Besuchsrecht die Beziehung zu seinem Kind aufzubauen? Oder besteht das Hauptziel darin, die konfliktbeladene Beziehung der Eltern zu entlasten?

Heinz Hausheer macht eine sehr differenzierte Unterscheidung in Bezug auf die unterschiedlichen Ausgangslagen, die für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sprechen. Heinz Hausheer erwähnt in seiner Publikation gesamthaft acht unterschiedliche Problemfelder bei denen ein begleitetes Besuchsrecht angebracht sein kann:

1. Verweigerung des Kindes gegen das Besuchsrecht
2. Weigerung des obhutsberechtigten Elternteil das Kind herauszugeben
3. Der besuchsberechtigte Elternteil zeigt ein geringes Interesse an der Ausübung der vereinbarten Regelung
4. Künftige Gefahrenabwehr nach tatsächlich pflichtwidriger Ausübung des Besuchsrechts
5. Vorwurf des sexuellen Missbrauchs
6. Besondere Umstände beim besuchsberechtigten Elternteil (wie zum Beispiel Krankheit, Drogenabhängigkeit oder häufiger Alkoholkonsum)
7. Gefahr einer Kindesentführung
8. Konflikt zwischen den Eltern[33]

Im Gegensatz zu Heinz Hausheer unterscheidet Stefan Blülle vier Ausgangssituationen in denen ein begleitetes Besuchsrecht in Betracht kommt bzw. durchgeführt werden sollte:

1. Erwiesene Gefährdung des Kindes (3.1.1.1)
2. Der obhutsberechtigte Elternteil vermutet oder behauptet die Gefährdung des Kindes (3.1.1.2)
3. Das Kind lehnt den nicht obhutsberechtigten Elternteil ab (3.1.1.3)
4. Beziehungskonflikt zwischen den Eltern (3.1.1.4)[34]

Wenn man die Problemfelder bzw. Ausgangssituationen von Hausheer und Blülle miteinander vergleicht, zeigt sich, dass Hausheer im Gegensatz zu Blülle eine wesentlich feinere Beschreibung der Problemfelder macht. Aus unserer Sicht sind die Inhalte weitestgehend identisch (Punkt 4-7 Hausheer entspricht Punkt 1 von Blülle). Der einzige Unterschied ist, dass Hausheer unter Punkt drei auf das geringe Interesse des nicht obhutsberechtigten Elternteils am Besuchsrecht eingeht. Wir sind der Ansicht, dass die vierstufige Differenzierung von Blülle übersichtlicher und einfacher anzuwenden ist. Deshalb werden in den nächsten vier Unterkapiteln die vier Ausgangssituationen von Blülle kurz erläutert.

3.1.1.1 Erwiesene Gefährdung des Kindes

Eine erwiesene Gefährdung des Kindes liegt dann vor, wenn das Kind von einem Elternteil psychisch oder physisch misshandelt wird. In solchen Situationen muss von Fachleuten immer genau geprüft werden, ob der Kontakt zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechterhalten werden soll oder nicht.

Friedrich Arntzen vertritt bezüglich Besuchsrechtseinschränkungen bei Kindesgefährdung eine klare Meinung. Er spricht sich vor allem dann gegen Besuchskontakte aus, wenn eine innere anhaltende Abneigung des Kindes gegenüber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil vorhanden ist.[35] Diese Abneigung kann unter Umständen, wie oben bereits erwähnt, durch eine physisch oder psychisch schlechte Behandlung evtl. sogar Misshandlung des Kindes zustande kommen. Aus der Sicht von Arntzen muss auch dann auf das Besuchsrecht verzichtet werden, wenn eine erhebliche Persönlichkeitsstörung des nicht obhutsberechtigten Elternteils vorliegt, welche sich beim Besuch beängstigend auf das Kind auswirken kann oder das Kind sogar gefährdet.

Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist hingegen dann angezeigt, wenn das Kind das Bedürfnis äussert, mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil weiterhin Kontakt zu halten, obwohl dieser aufgrund seiner Drogen- und/oder Alkoholabhängigkeit nicht in der Lage ist, die Verantwortung für das Kind auch nur für kurze Zeit zu übernehmen.

Heinz Hausheer ist der Meinung, dass in solchen Situationen eine Begleitung bei der Besuchsrechtsausübung prophylaktisch wirken kann. Aus seiner Sicht ist das begleitete Besuchsrecht unnötig, wenn man davon ausgehen kann, dass der Besuchsberechtigte entsprechende behördliche Weisungen ohne weiteres befolgt.[36]

Das Ziel des begleiteten Besuchsrechts ist in diesem Fall, dass der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil erhalten bleibt und das Kind vor einer - erwiesenen - Gefährdung geschützt ist.

3.1.1.2 Der obhutsberechtigte Elternteil vermutet oder behauptet die Gefährdung des Kindes

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der obhutsberechtigte Elternteil Befürchtungen äussert, dass das Kind beim besuchsberechtigten Elternteil besonderen Gefahren ausgesetzt werde. Sei es dass das Kind aus dessen Sicht vom besuchsberechtigten Elternteil manipuliert, vernachlässigt oder unverhältnismässig verwöhnt werde.

Manche Eltern haben auch Angst, dass das Kind vom nicht sorgeberechtigten Elternteil entführt oder sexuell ausgebeutet wird. Dies kann unter Umständen soweit führen, dass der sorgeberechtigte Elternteil in den Besuchen nur Schaden und keinen Nutzen mehr sieht.

Aus der Sicht des sorgeberechtigten Elternteils wird das Kind gequält, um den Rechtsanspruch des Besuchsberechtigten zu erfüllen. Obschon in solchen Situationen oft stichhaltige Beweise fehlen, dass das Kind tatsächlich gefährdet ist, sind aus der Sicht der Betroffenen die vorhandenen Befürchtungen immer berechtigt. Es gibt nachvollziehbare Argumente, welche gegen eine uneingeschränkte Besuchsrechtsausübung sprechen.

Fachleute weisen darauf hin, dass die Ängste des obhutsberechtigten Elternteils von den zuständigen Behörden nicht einfach abgetan werden sollten, sondern ernst genommen werden müssen. Dem Gegenüber stehen entwicklungspsychologische Gründe, welchen den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen als wichtig erscheinen lassen. Wenn der Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechterhalten werden kann, führt dies unter Umständen dazu, dass das Kind die Scheidung oder Trennung seiner Eltern psychisch leichter zu verarbeiten vermag. Ein weiterer Grund, welche für die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte spricht, ist, dass sich die erzieherischen Einflüsse einer männlichen und weiblichen Bezugsperson gut ergänzen. Nicht zu vergessen ist die Wichtigkeit beider Elternteile für die Identitätsbildung des Kindes.

Das begleitete Besuchsrecht hat hier zum Ziel, dass der besuchsberechtigte Elternteil die Chance erhält, seinen verantwortlichen und zuverlässigen Umgang mit dem Kind zu beweisen. Im Weiteren geht es auch darum, dass das Kind mit dem getrennt lebenden Elternteil verbunden bleibt, ohne erheblichen Risiken ausgesetzt zu sein. Das begleitete Besuchsrecht kann auch dazu führen, einen begründeten Entscheid gegen jeden persönlichen Kontakt zu fällen.

3.1.1.3 Das Kind lehnt den nicht obhutsberechtigten Elternteil ab

Manche Eltern beschreiben, dass das Kind den anderen Elternteil nicht mehr besuchen will. Der obhutsberechtigte Elternteil erwähnt, dass das Kind mit auffälligen Verhaltensweisen auf die Besuche beim anderen Elternteil reagiert (zum Beispiel Schlafstörungen, Essstörungen, Erbrechen oder auch Fieberschübe usw.). Sofern es sich nicht wie in Kapitel 3.1.1.1 um eine erwiesene Gefährdung handelt, liegt das Problem häufig beim sorgeberechtigten Elternteil, welcher nicht bereit ist, die Zuneigung der Kinder mit dem anderen Elternteil zu teilen. Unter dem Deckmantel des Kindeswohls kämpft der sorgeberechtigte Elternteil mit all seinen Mitteln gegen den anderen Elternteil.

Francoise Dolto geht näher auf diese psychosomatischen Reaktionen ein. Aus seiner Sicht werden die oben genannten Symptome häufig negativ ausgelegt und interpretiert und zwar dahingehend, dass man sie als Zeichen dafür deutet, dass das Kind den nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht sehen will.[37] Dolto ist der Überzeugung, dass das Kind, wenn es beim Vater leben würde, die gleichen Symptome zeigen würde, wenn es die Mutter nur selten sehen könnte. Dieses Phänomen ist nicht von den beteiligten Personen, sondern von der jeweiligen Situation abhängig. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Erbrechen usw. nicht bedeutet, dass das Kind seinen Vater bzw. seine Mutter nicht liebt. Vielmehr kann es damit zusammenhängen, dass das Kind völlig durcheinander bzw. erregt ist, wenn es den nicht sorgeberechtigten Elternteil, welchen es für gewöhnlich nicht sieht, zu Gesicht bekommt. Das Kind drückt durch die psychosomatischen Reaktionen etwas aus, was es nicht aussprechen kann.

Friedrich Arntzen vertritt die Ansicht, dass es gegen die Vernunft spricht, die Entscheidung über Besuche eines Kindes beim anderen Elternteil, dem sorgeberechtigten Elternteil zu überlassen. Die Gegeneinstellung desselben mache eine objektive Entscheidung, die von eigenen Emotionen absieht und sich nur auf das Kindeswohl ausrichtet, unmöglich. Wenn die Besuche in Konfliktsituationen unterbunden werden, kann dies zwar äusserlich eine Beruhigung bringen, langfristig kann dieser Abbruch jedoch eine sinnvolle Verarbeitung der Scheidung oder auch die Beziehungsklärung zum abwesenden Elternteil und andere für die Entwicklung notwendigen Prozesse verhindern. Nachgehende Befragungen nach richterlich verordneten Besuchsregelungen hätten in vielen Fällen gezeigt, dass die Auswirkung der Konfliktsituation sich bei jedem weiteren Besuch mehr und mehr verflüchtigten. Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Besuche eine gewisse Zeit dauerten und richtig angelegt waren.[38]

Stefan Blülle geht im Weiteren noch auf die Vorteile des begleiteten Besuchsrechts ein, welche sich im Rahmen eines Besuchstreffs ergeben können. Aus seiner Sicht bietet ein solcher Treffpunkt einem im Umgang mit seinem Kind wenig geübten Elternteil die notwendige Unterstützung bei auftretenden Unsicherheiten.[39]

Ein weiterer Vorteil ist aus der Sicht von Blülle auch, dass der sorgeberechtigte Elternteil einen Teil des Erfolgs des Besuches dem institutionellen Angebot zuschreiben kann. Diese Tatsache mag dazu beitragen, dass die bestehende Rivalität zwischen den Eltern um die Gunst der Kinder abnimmt. Der Treffpunkt ermöglicht es den Kindern, zwischendurch mit anderen Kindern zu spielen. Die Kinder haben so die Möglichkeit eine gewisse Distanz zum besuchenden Elternteil zu erhalten. Auf diese Weise wird eine behutsame gegenseitige Annäherung möglich.

Im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Elternteils wird in der Literatur häufig vom PAS-Syndrom gesprochen. PAS ist die Bezeichnung für „Parental Alientation Syndrome“ und bedeutet eine kompromisslose Zuwendung eines Kindes zu einem Elternteil. Das Syndrom bedeutet die ebenso kompromisslose Abwendung vom anderen Elternteil im Zusammenhang von Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten der Eltern. Kurz zusammengefasst sind die wesentlichen Elemente, die PAS von anderen Problemen beim Umgang zwischen Kind und einem Elternteil unterscheiden:

1. Ablehnung oder Verunglimpfung eines Elternteils die das Ausmass einer Kampagne erreicht, das heisst von Dauer ist, statt auf gelegentliche Episoden beschränkt zu sein
2. Die Ablehnung ist unbegründet, das heisst sie ist nicht eine angepasste Reaktion des Kindes auf das Verhalten des ausgegrenzten Elternteils
3. Die Ablehnung ist teilweise auf den Einfluss des anderen Elternteils zurückzuführen.

Alle drei Elemente müssen gleichzeitig vorhanden sein damit von einem PAS gesprochen werden kann.

Im Zusammenhang mit dem PAS werden unter den Fachpersonen nicht nur sachliche sondern auch emotionale Dispute geführt. Während zum Beispiel Garnder[40] dafür plädiert, bei einem diagnostizierten PAS dem sorgeberechtigten Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, appellieren andere an die Anwälte und Richter diese Mechanismen früh zu erkennen und ihren Mandanten zu einer Lösung zu verhelfen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass man versuchen sollte auch in Konfliktsituationen Besuche des Kindes beim nichtsorgeberechtigten Elternteil zu erreichen. Dies vor allem dann, wenn zu vermuten ist, dass eine emotionale Bindung des Kindes zum abwesenden Elternteil besteht.

Das wichtigste des begleiteten Besuchsrechts ist in diesem Fall, dass positive Erfahrungen zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und dem Kind gemacht oder zumindest ermöglicht werden.

3.1.1.4 Beziehungskonflikt zwischen den Eltern

Sehr häufig ist ein Konflikt zwischen den Eltern ausschlaggebend für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Oft haben die getrennt lebenden Partner Mühe, einen Schlussstrich unter ihre gescheiterte Beziehung zu ziehen. In vielen Fällen ist der eine Elternteil gekränkt, weil er vom Partner verlassen wurde und die Scheidung gegen seinen Willen erfolgte oder er fühlt sich auch vom Expartner hintergangen.

In solchen Situationen ist das Verhältnis zwischen den ehemaligen Lebenspartnern von Misstrauen geprägt. Man macht gegenseitige Schuldzuweisungen oder zweifelt die Erziehungsfähigkeit und die Integrität des Expartners an. In anderen Fällen missbraucht der besuchsberechtigte Elternteil die Besuchsausübung dazu, die Beziehung zum anderen Elternteil wiederherzustellen. Das Nicht-Akzeptieren eines Neins oder auch die Zudringlichkeit des Expartners, über einen längeren Zeitraum, kann für die Direktbetroffenen ebenso belastend sein, wie ein offener Streit.

Mit einem begleiteten Besuchsrecht versucht man den direkten Kontakt zwischen den Eltern zu vermeiden. Es geht darum, den Paarkonflikt zu entlasten und von der Eltern-Kind-Beziehung zu entflechten.

Diesem Ziel dienen auch begleitete Übergaben der Kinder in der Besuchstags-Institution, in welcher sich die Eltern nicht begegnen.

3.2 Welche professionellen Herausforderungen stellen sich dem Fachpersonal bei begleiteten Besuchstagen?

Bemühungen, den Kontakt des Kindes zu seinem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu erhalten, werden in der Literatur als angebracht beschriebenen, wenn eine emotionale Bindung des Kindes zum abwesenden Elternteil besteht. Es sollten positive Erfahrungen zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und dem Kind gemacht bzw. ermöglicht werden.[41]

Verschiedene Problembilder dienen als Indikatoren für ein begleitetes Besuchsrecht. In den vorangegangenen Kapiteln haben wir diese Problembilder näher erläutert. Aus der Sicht von Valentina Baviera sollten diese Problembilder bereits gesichert sein, wenn ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wird.[42] Baviera weist darauf hin, dass diese in der Praxis häufig nicht genau ausgearbeitet sind. Die Sozialarbeit sieht sich in der Folge mit dem Vollzug von Massnahmen konfrontiert, in denen die Ausgangslage und damit auch der Auftrag unklar sind. Die Bedingung eines geklärten Auftrages zu Beginn eines begleiteten Besuchsrechtes scheint wesentlich.

Betreuer begleiteter Besuchstage sowie die zuweisenden Stellen, welche mit der Familie den Besuchsrechtskonflikt bearbeiten, stehen vor der Aufgabe mit den Aspekten von Konflikt, Schutz und Zwang zum Wohle des Kindes umzugehen. In den folgenden Unterkapitel legen wir dar, welche Überlegungen aus der Fachliteratur zu diesen Themenbereichen bestehen.

[...]


[1] Vgl. Staub, Liselotte/Felder, Wilhelm: Scheidung und Kindeswohl. Ein Leitfaden zur Bewältigung schwieriger Übergänge. Bern 1994, 13.

[2] Vgl. Bundesamt für Statistik: Scheidungen nach Anzahl der unmündigen Kinder und Staatsangehörigkeit vor
der Heirat. Bern 1999 – 2002.

[3] Vgl. Bally, Christa: Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1 (1998) 5 f.

[4] Vgl. BV, 1. Kapitel, Art. 8, Art. 10, Art. 11 Ziff. 1 und 2, Art. 14.

Vgl. BV, 3. Kapitel, Art. 41 Ziff. 1 lit.c.

[5] Vgl. EMRK, Art. 8, in: Heinz Hausheer: Berner Kommentar. Kommentar zum schweizerischen Privatrecht. Bern 1997, 83.

[6] Vgl. UKRK, Art. 9, in: H. Hausheer, Berner Kommentar, ebd.

[7] Vgl. Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Art. 21.

[8] Christoph Häfeli: Wegleitung für vormundschaftliche Organe. Wädenswil 1998, 67.

[9] Vgl. Cyril Hegnauer: Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts. Bern 2000, 101.

[10] Vgl. ZGB, Art. 274a.

[11] Vgl. C. Häfeli, a.a.O., 68.

[12] Vgl. Bericht der Schweizer Regierung zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Bern 2000, 69.

[13] Vgl. C. Häfeli, a.a.O., 65.

[14] Vgl. ZGB, Art. 273 Abs 2.

[15] Vgl. H. Hausheer, Berner Kommentar, 123.

[16] Vgl. EMRK Art. 8 Abs. 2, in: H. Hausheer, Berner Kommentar, ebd.

[17] Vgl. ZGB Art. 174 Abs. 1.

[18] Vgl. C. Häfeli, a.a.O., 105 f.

[19] Vgl. BGE 122 III 408.

[20] Vgl. BGE 120 II 235.

[21] Vgl. BGE 119 II 205.

[22] Vgl. C. Hegnauer, Grundriss, 138.

[23] Vgl. Blülle, Stefan: Begleitetes Besuchsrecht: Indikationen – Entscheidungsprozesse – Gestaltung, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen 2/3 (1998) 47 f.

[24] Vgl. Hausheer, Heinz: Die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung (das sogenannte „begleitete“ Besuchsrecht) – Rechtliche Grundlagen, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1 (1998) 21.

[25] Vgl. ZGB Art. 308 Abs. 2.

[26] Vgl. Baviera, Valentina: „Wenn Eltern sich trennen – wo bleibt das Kindeswohl“, in: Dokumentenmappe Begleitete Besuchstage und Kindeswohl, Pro Juventute (2003) 3.

[27] Vgl. H. Hausheer, Berner Kommentar, 125.

[28] Vgl. Andreas Brauchli: Das Kindeswohl als Maxime des Rechts. Dissertation der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zur Erlangung der Würde eines Doktors der Rechtswissenschaft. Zürich 1983, 116.

[29] Vgl. Richard Blum: Der persönliche Verkehr mit dem unmündigen Kind. Dissertation der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zur Erlangung der Würde eines Doktors der Rechtswissenschaft. Zürich 1984, 38.

[30] Vgl. A. Brauchli, a.a.O., 117.

[31] Die Autoren dieser Diplomarbeit sind sich des Stellenwertes der sprachlichen Gleichstellung bewusst. Der besseren Lesbarkeit halber wird in dieser Diplomarbeit auf eine parallele Verwendung geschlechtsspezifischer Bezeichnungen in weiblicher und männlicher Form verzichtet. Wo immer geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden, beziehen sich diese auf Personen beiderlei Geschlechts.

[32] Vgl. Helen Matter: Sozialarbeit mit Familien. Eine Einführung. Bern; Stuttgart; Wien; 1999, 16.

[33] Vgl. H. Hausheer, Die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung, 27-31.

[34] Vgl. S. Blülle, a.a.O., 46-49.

[35] Vgl. Friedrich Arntzen: Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern. Ein Grundriss der forensischen Familienpsychologie. München, 2. Aufl. 1994, 39 f.

[36] Vgl. H. Hausheer, Die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung, 30.

[37] Vgl. Francoise Dolto: Scheidung. Wie ein Kind sie erlebt. Stuttgart 1990, 51.

[38] Vgl. F. Arntzen, a.a.O., 8 f.

[39] Vgl. S. Blülle, a.a.O., 48.

[40] Vgl. L. Staub/W. Felder, a.a.O, 163.

[41] Unter Fachpersonal verstehen wir einerseits die Zuweiser, welche mit den Betroffenen an den Besuchsrechtskonflikten arbeiten, andererseits die Betreuer des Besuchstagsangebotes.

[42] Vgl. V. Baviera, a.a.O., 4.

Ende der Leseprobe aus 99 Seiten

Details

Titel
Begleitetes Besuchsrecht - Situation in der Region Emmental (ein Vergleich mit den bestehenden Angeboten von Bern und Biel)
Hochschule
Berner Fachhochschule  (Hochschule für Sozialarbeit HSA)
Note
gut
Autor
Jahr
2005
Seiten
99
Katalognummer
V34019
ISBN (eBook)
9783638343480
Dateigröße
729 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Begleitetes, Besuchsrecht, Situation, Region, Emmental, Vergleich, Angeboten, Bern, Biel)
Arbeit zitieren
Alexandra Hugi (Autor:in), 2005, Begleitetes Besuchsrecht - Situation in der Region Emmental (ein Vergleich mit den bestehenden Angeboten von Bern und Biel), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34019

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