Die Verjährung im Strafrecht und die Verjährungsdebatte


Hausarbeit, 2012

25 Seiten, Note: 12,00

Maximilian Issels (Autor:in)


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Die Verjährung von Straftaten
1. Grundlagen
2. Geschichtlicher Ursprung der Verjährung
3. Legitimation der Verjährung
a) Verfahrensrechtliche Begründung
b) Materiell-rechtliche Legitimation
c) Stellungnahme
4. Die Strafverfolgungsverjährung
a) Wirkung der Verfolgungsverjährung
b) Dauer der Verfolgungsverjährung
c) Beginn der Verfolgungsverjährung
d) Ende der Verfolgungsverjährung
e) Mögliche Verlängerung der Verfolgungsverjährung
5. Die Strafvollstreckungsverjährung

C. Die Verjährungsdebatten von 1960 –1979
1. Die Ausgangssituation nach Kriegsende
2. Das Berechnungsgesetz von
3. Die Verjährungsdebatte
4. Die Verjährungsfristverlängerung von
5. Die Aufhebung der Verjährung bei Mord und Völkermord
6. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerungen
a) Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
b) Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip
c) Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

D. Zusammenfassung und Schluss

A. Einleitung

„Die Koffer können Sie wieder auspacken, Bormann, aus unserer Heimreise wird nichts!“

Das ist der Titel einer Karikatur[1] von Horst Haitzinger aus dem Jahre 1965. Zu sehen sind zwei Männer mit Sombreros auf Liegestühlen, umgeben von Palmen, einer Ananas und einem das südländische Idyll abrundenden bunten Papagei. Der Mann im Vordergrund trägt eine Hakenkreuzbinde und obwohl sein Gesicht nicht zu sehen ist, kann man anhand seines Äußeren schon ahnen, um welche Person es sich handeln soll. Adolf Hitler liest Zeitung. Auf der Titelseite prangen die Worte: „Keine Verjährung für NS-Verbrechen.“ Dies veranlasst ihnzu der eingangs erwähnten Aussage, welche anden Mannauf der anderen Liege, offenbar Martin Bormann, während der NS-Zeit einer seiner engen Vertrauten, gerichtet ist.

Eine komische Szene, wie die ehemalige Reichsprominenz ihre Rückreisepläne in die Heimat schweren Herzens aufgeben muss. Überzeichnend und natürlich karikierend, aber dennoch vor dem Hintergrund der Verjährungsfrist für Morde während der Herrschaft des Dritten Reiches, die am 8. Mai 1965 abzulaufen drohte, dennochder Realität nicht fern. Denn dadurch könnten solche Verbrecher ohne die Befürchtung, strafrechtlich verfolgt zu werden, nach Deutschland zurückkehren.

Doch nicht nur bei NS-Verbrechen, sondern auch bei Sexualstraftaten gegenüber Minderjährigen und Diebstählen wertvoller Gemälde (Gurlitt-Kunstfund) bewirken die §§ 78 ff. StGB, dass die Täter irgendwann einmal nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können.

In Anbetracht solcher Fälle drängen sich dem Leser vielleicht die eineoder andere Frage auf: Warum gibt es überhaupt eine Verjährung? Was genau ist die Verjährung eigentlich rechtlich gesehen? Sind Taten, je länger sie zurückliegen etwa weniger strafwürdig? Und was hat die Bundesrepublik im Jahre 1965 unternommen?

Die Zeit spielt offensichtlich eine wichtige Rolle. Die Verjährung versinnbildlicht die Auswirkungen der Zeit im Recht – und wie sich das Recht in der Zeit wandelt.

In meiner Arbeit möchte ich versuchen, dem Leser Antworten auf die oben genannten Fragen zu geben, ihm das Institut der Verjährung wissenschaftlich darzulegen und auch insbesondere auf die historische Diskussion der sog. „Verjährungsdebatte“ einzugehen, auf welche die Karikatur von Horst Haitzinger Bezug genommen hat.

B. Die Verjährung von Straftaten

1. Grundlagen

Dem Staat obliegt nach dem sog. Legalitätsprinzip die Pflicht, Straftaten aufzudecken und zu bestrafen. Nach einer bestimmten Frist „verjähren“ die Straftaten jedoch, d.h. der Staat verzichtet nach dieser Zeit, die Straftat zu verfolgen bzw. zu bestrafen. Die Verjährung einer Straftat ist heute in den §§ 78 ff. StGB geregelt, also dem materiellen Strafrecht. Das Gesetz unterscheidet zwischen der sog. „Verfolgungsverjährung“ (§§ 78-78c StGB) und der sog. „Vollstreckungsverjährung“ (§§ 79-79b StGB)[2].

Die Verfolgungsverjährung bewirkt, dass eine Straftat nach einer gesetzlich bestimmten Frist nicht mehr verfolgt werden darf.

Die Vollstreckungsverjährung dagegen verhindert die Vollstreckung der Strafe oder der Maßnahme, setzt also eine rechtskräftigeVerurteilung voraus.

In der Wissenschaft stand die Verfolgungsverjährung stets im Fokus. Einerseits, weil sich durch sie die Existenz der Verjährung durch mehr Gesichtspunkte anschaulich begründen lassen kann, ihr andererseits in der Praxis eine größere Bedeutung zukommt[3]. Auch im Rahmen der Verjährungsdebatte spielte sie die entscheidende Rolle.

Im Folgenden möchte ich in Kürze die geschichtlichen Wurzeln und die historische Entwicklung des Institutes der Verjährung vorstellen und danach auf die verschiedenen Ansätze eingehen, die heute zur Legitimation der Verjährung herangezogen werden.

2. Geschichtlicher Ursprung der Verjährung

Zum ersten Mal wird das Rechtsinstitut der Verjährung im römischen Recht erwähnt[4]. Da im römischen Recht keine scharfe Trennung zwischen Zivil- und Strafrecht erfolgte und das zivilrechtliche Denken das Rechtssystem dominierte, ist anzunehmen, dass die Verjährung dem Zivilrecht entsprang. Aus der Strafe entstand eine (zivilrechtlich anmutende) „Verbindlichkeit“ zur Bestrafung („obligatio ex delicto“), welche nach Ablauf einer Frist aber erlosch. Dadurchwurde die „Straffähigkeit“ („facultas puniendi“) aufgehoben, was somit Straffreiheit des Täters zur Folge hatte[5]. Damals gab es auch schon die Verjährung des Klagerechts.Während der römischen Kaiserzeit musstenalle öffentlichen Delikte innerhalb von 20 Jahren angeklagt werden, ansonsten konnten sie nicht mehr bestraft werden[6]. Ausgenommen davon war aber zum Beispiel der Verwandtenmord.

Im germanischen Recht gab esebenfalls ein der Verjährung vergleichbares Institut. Die private Racheausübung musste zeitlich unmittelbar auf die Tat folgen, ansonsten „verjährte“ das private Racheausübungsrecht nach Ablauf einer bestimmten Zeit[7].Nach und nach übernahm der Staat jedoch immer mehr selbst die Aufgabe, Verbrechen zu verfolgen und veranschlagte gerichtlich eine materielle Versöhnungsleistung zwischen den Beteiligten. Die Möglichkeit einer Blutfehde wurde nur noch auf wenige Delikte beschränkt. Immer mehr Strafansprüche mussten nun durch Klage vor Gerichte geltend gemacht werden.

In der fränkischen Zeit waren diese Klagen je nach Art des Deliktes und Stammesgebiet an verschiedene Fristen gebunden[8].

Im Mittelalter galten im allgemeinen kurze Verjährungsfristen, dadurch die unmittelbare Kenntnis des Betroffenen kein großer Zeitaufwand mit der Ermittlung verbunden war. Langsam jedoch vollzog sich die Trennung des Strafrechts und des Zivilrechts, da nunmehr nicht mehr der Kompensationsgedanke, einen Eingriff in das Recht eines anderen wiedergutzumachen, im Mittelpunkt stand, sondern vielmehr durch die Tat ein öffentlicher Friedbruch begangen wurde, der durch den Staat mit Freiheits- und Lebensstrafen der Ahndung bedarf.

Zur Zeit der Inquisition wurden neben der Aufgabe der Verurteilung und Bestrafung schließlich auch die Ermittlung in die Hände des Staates gelegt[9]. Dadurch waren die meisten Verjährungsfristen nun zu kurz, was zur Folge hatte, dass im Zuge der Rezeption des römischen Rechts die längeren Verjährungsfristen wieder eingeführt wurden.

In der Epoche der Aufklärung sah man in dem Staat eine durch einen Gesellschaftsvertrag begründete Instanz und auch das Strafrecht sollte auf Vernunftgesichtspunkte gestellt werden. Nach dieser Auffassung wurde in der Strafe ein öffentlicher Nutzen gesehen, woraus eine Bestrafungspflicht des Staates hergeleitet wurde. Darum wurde die Verjährung in dieser Zeit eher abgelehnt. Sie stand im Widerspruch mit der Bestrafungspflicht des Staates, da sie schließlich Straffreiheit bewirkte. So wurde die Verjährung aus dem Österreichischen Strafgesetzbuch von 1787 gestrichen. Das preußische Landrecht 1794 und das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 dagegen behielten die Verjährung bei, knüpften an sie aber, dass der Täter eine gute Führung in der Zwischenzeit nachweisen konnte[10].

VieleGesetzestexte sahen die Verjährung zwar vor, jedoch wurde eine einheitliche Regelung erst mit dem Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches von 1870 getroffen. Sie unterschied zwischen der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung und war einzig an den Zeitablauf gebunden. Die Fristen wurden je nach Schwere des Deliktes unterteilt.

Die Verjährung wurde sowohl in der Weimarer Reichsverfassung, als auch zur Zeit des Nationalsozialismus beibehalten und wurde am 01.01.1975 reformiert.

3. Legitimation der Verjährung

Die Begründung des staatlichen Strafverzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist wird in der Literatur durch verschiedene Ansichten versucht. Diese lassen sich jedoch größtenteils in zwei größere Argumentationslager einordnen[11]. Der eher verfahrensrechtliche Standpunktbegründet die Verjährung mithilfe des Beweisschwundes, einer erhöhten Fehlurteilsgefahrund der Rechtsökonomie, wohingegen der zweite Standpunkt materiell-rechtlicher Natur ist. Eine Bestrafung des Täters sei nach einer gewissen Zeitspanne nicht mehr angebracht und notwendig[12].

Ausgeschlossen von der Verjährung sindjedoch der Mord gemäß § 78 II StGB und Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (so z.B. der Völkermord).

a) Verfahrensrechtliche Begründung

Die verfahrensrechtliche Legitimation begründet die Verjährung unter Anderem durch einen zeitbedingten Schwund der Beweismöglichkeiten[13]. So würde der zeitlich bedingte Verlust und die Entwertung von Beweismitteln die Strafverfolgung sehr erschweren beziehungsweise unmöglich machen[14]. Einige Beweismittel würden nach einer gewissen Zeit unbrauchbar, wie es etwa bei Urkunden durch Verschleiß oder Erinnerungslücken bei Zeugenaussagen nach vielen Jahren der Fall sei. Dies würde letztlich ein erhöhtes Risiko für ein Fehlurteil zur Folge haben[15].

Um diesen Umstand Rechnung zu tragen, soll nach einer bestimmten Zeit generell auf eine Verfolgung verzichtet werden.

Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass sich bestimmte Beweismöglichkeiten gerade erst viele Jahre nach einer Straftat durch dentechnischen Fortschritt eröffnen könnten, etwa durch die Entwicklung neuer DNA-Tests oder Ähnlichem. Auch kann eine solche Begründung sowohl die Unverjährbarkeit von Mord, wie auch die Abstufung der Verjährungsfristen nach der Schwere der Strafe nicht erklären[16]. Denn ein Zusammenhang zwischen Beweisschwund und der Schwere der Tat ist nicht vorhanden. Einer im Einzelfall tatsächlich erhöhten Beweisschwundgefahr kann darüber hinaus durch einen Freispruch unter Anwendung des „ in dubio pro reo “-Grundsatzes begegnet werden[17], sollten die Beweise nicht hinreichend Indiz für eine Verurteilung liefern können.

Bei der erhöhten Fehlurteilsgefahr, die aus einem steigenden Risiko bei der Rekonstruktion des Tatherganges resultiert, kann eine allgemeine Straffreiheit aber sinnvoll sein.

Da bei solchen Fehlurteilen sicherlich keine Absicht des Richters vorliegt, sondern diese vielmehr auf unerkannten oder sehr schwer erkennbaren Fehlbeurteilungen beruhen, kann diesem Problem nicht durch eine Anwendung des „ in dubio pro reo “-Grundsatzes begegnet werden[18].

In diesen Fällen macht eine pauschale Verfolgungsaufgabe daher Sinn. Jedoch kann durch dieses Argument alleine die Verjährung nicht haltlos begründet werden[19].

Auch unter dem Aspekt der Prozessökonomie könnte die zeitliche Begrenzung der Verjährung sinnvoll sein. Die Zeitspanne zwischen der Begehung der Straftat und dem Ende der Verjährungsfrist kann als „Bearbeitungszeit“, die den Strafbehörden zur Verfügung steht, um die Straftat aufzudecken, verstanden werden. Eine darüber hinausgehende Bearbeitung würde auf lange Sicht darauf hinauslaufen, dass jede Straftat, egal wie lange sie nun zurückliegt, bis zu ihrer vollständigen Aufklärung bearbeitet werden könnte. Eine Lähmung des Justizapparates wäre aufgrund der anfallenden Arbeit die Folge[20], jüngere Straftaten würden gegebenenfalls erst hinten angestellt. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ließe sichauch eine Unterscheidung nach der Schwere der Tat erklären. Denn je schwerer die begangene Straftat ist, desto mehr Bearbeitungszeit steht den Behörden dann auch zur Verfügung.

[...]


[1] Die Karikatur ist zu sehen auf der Homepage des Haus der Geschichte:http://www.hdg.de/lemo/kapitel/geteiltes-deutschland-modernisierung/bundesrepublik-im-wandel/auschwitz-prozess-und-verjaehrungsdebatte.html.

[2] Vorb. §§ 78ff., Rn. 1, Stree/Sternberg-Lienen in Schönke/Schröder, StGB

[3] S. 24, Sambale, Anica, Die Verjährungsdiskussion im Deutschen Bundestag

[4] S. 13, Lorenz, Max, Die Verjährung im Strafrechte

[5] S. 16, Sambale, Anica, Die Verjährungsdiskussion im Deutschen Bundestag

[6] S. 13, Lorenz, Max, Die Verjährung im Strafrechte

[7] S: 16, Sambale, Anica, Die Verjährungsdiskussion im Deutschen Bundestag

[8] S. 14, Lorenz, Max, Die Verjährung im Strafrechte

[9] S. 14 f. , Lorenz, Max, Die Verjährung im Strafrechte

[10] S. 15, Lorenz, Max, Die Verjährung im Strafrechte

[11] S. 181, Bloy, Rene, Die dogmatische Bedeutung der Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe

[12] § 78, Rn. 1, Lackner/Kühl, StGB

[13] § 78, Rn. 2, Mitsch in MüKo StGB §§ 52-79b

[14] Vorb. §§ 78ff., Rn. 3, Stree/Sternberg-Lienen in Schönke/Schröder, StGB

[15] Vgl. S. 128, Jacobsen-Raetsch, Merle, Wiederaufnahme und Verjährung

[16] S. 183, Bloy, Rene, Die dogmatische Bedeutung der Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe

[17] S. 183, ebenda

[18] S. 129, Jacobsen-Raetsch, Merle, Wiederaufnahme und Verjährung

[19] S. 184, Bloy, Rene, Die dogmatische Bedeutung der Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe

[20] S. 130, Jacobsen-Raetsch, Merle, Wiederaufnahme und Verjährung

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die Verjährung im Strafrecht und die Verjährungsdebatte
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Note
12,00
Autor
Jahr
2012
Seiten
25
Katalognummer
V340332
ISBN (eBook)
9783668310056
ISBN (Buch)
9783668310063
Dateigröße
781 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verjährung, strafrecht, verjährungsdebatte
Arbeit zitieren
Maximilian Issels (Autor:in), 2012, Die Verjährung im Strafrecht und die Verjährungsdebatte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/340332

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