Sterben und Tod in der Gesetzgebung

Eine Untersuchung des TPG, der Rechtsprechung und der juristischen Literatur


Trabajo Escrito, 2014

26 Páginas, Calificación: 10


Extracto


Inhalt

A. Sterben und Tod führt zu kontroversen Diskussionen

B. Der historische Verlauf des Todesbegriffes bis zum Inkrafttreten des TPG in Deutschland und Motive des Gesetzgebers
I. Historie
II. Die Motive des Gesetzgebers

C. Der umstrittene Todesbegriff
I. Der Prozess des Todes
II. Der Hirntod in Abgrenzung zum Herzstillstand aus medizinischer Sicht und dessen Feststellung unter Berücksichtigung etwaiger Theorien, sowie das Nichtvorliegen von Schmerzempfindung bei Hirntoten
1. Geistigkeits- und Integrationstheorie, sowie deren Kombination
2. Weitere Kritik an der oben beschriebenen Hirntodfeststellung und dem festgelegten Gesamthirntodkonzept aus medizinischer Sicht
III. Der Todesbegriff des Spenders insbesondere durch den Gesetzgeber
1. Eine kurze zivilrechtliche Beleuchtung
2. Sterben und Tod im TPG
3. Das Gesamthirntodkonzept des TPG in der Verfassungsrechtslehre und unter strafrechtlicher Betrachtung

D. Bewertung

Literaturverzeichnis

- Ach, Johann S.; Quante, Michael: Hirntod und Organverpflanzung – Ethische, medizinische, psychologische und rechtliche Aspekte der Transplantationsmedizin, 2. Aufl. 1999

(Zit.: Ach/Quante-Bearbeiter, Hirntod und Organverpflanzung)

- Albrecht, Volker: Die rechtliche Zulässigkeit postmortalen Transplantatentnahmen, 1986

(Zit.: Albrecht, 1986)

- Anderheiden, Michael: „Leben“ im Grundgesetz, Kritische Vierteljahresschrift 84 2001, S. 353

(Zit.: Anderheiten: „Leben“ im Grundgesetz)

- Arbeitskreis Organspende: Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“, 1. A.100.8/99

(Zit.: Arbeitskreis Organspende: Kein Weg zurück)

- Beckmann, Rainer: Der „Tod“ des Organs Gehirn ist nicht der Tod des Menschen, in Die Tagespost vom Samstag den 10. März 2012 Nr. 30/Nr. 10 Asz S. 3, gefunden unter http://www.rainerbeckmann.de/wp-content/uploads/2012/03/Hirntod-DT2012.pdf am 08.12.2013

(Zit.: Beckmann, Der „Tod“ des Organs Gehirn ist nicht der Tod des Menschen)

- Berliner Kurier: Schrecklicher Fehler – „Hirntote“ wacht bei Organ-Entnahme auf, in Berliner Kurier online vom 10.07.2013

http://www.berliner-kurier.de/panorama/schrecklicher-fehler--hirntote--wacht-bei-organ-entnahme-auf,7169224,23648766.html> (Stand: 01.12:2013)

(Zit.: Berliner Kurier, Schrecklicher Fehler – „Hirntote“ wacht bei Organ-Entnahme auf (online))

- Berndt, Christina: Strafanzeige gegen Organspende-Funktionär, in der Süddeutschen online vom 16. November 2012

<http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/2.220/organstransplantation-strafanzeige-gegen-organspende-funktionaer-1.1524796> (Stand: 19.11.2013)

(Zit.: Berndt, Strafanzeige gegen Organspende-Funktionär (online))

- Bondolfi, Alberto; Kostka, Ulrike; Seelmann, Kurt: Hirntod und Organspende, 1. Aufl. 2003

(Zit.: Bondolfi/Kostka/Seelmann, Hirntod und Organspende)

- Borowy, Oliver: Die postmortale Organentnahme und ihre zivilrechtlichen Folgen, Diss. 2000

(Zit.: Borowy, Die postmortale Organentnahme)

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(Zit.: Dtsch Ärztebl 1998; 95 (30))

- BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung): Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“, 6. Aufl. 2011

(Zit.: BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“)

- Carstens, Thomas: Das Recht der Organtransplantation, 1978

(Zit.: Carstens, Das Recht der Organtransplantation)

- Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO): Der Hirntod als der Tod des Menschen, 1. A.30.12/95

(Zit.: DSO, Der Hirntod als Tod des Menschen)

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(Zit.: Dietrich-Bearbeiter, Organspender)

- Eckert, Wolfgang K.; Anderheiden, Michael: Handbuch Sterben und Menschenwürde 2012

(Zit.: Eckert/Anderheiden-Bearbeiter, Sterben und Menschenwürde)

- Eigler, F.W.: Probleme der Organtransplantation, in: MedR 1992, S. 88

(Zit.: Eigler, MedR 1992)

- Firnkorn, Hans-Jürgen: Hirntod als Todeskriterium, 2000

(Zit.: Firnkorn, Hirntod als Todeskriterium)

- Hisch, Günter; Schmidt-Didczuhn: Transplantation und Sektion 1992

(Zit.: Hirsch/Schmidt-Didczuhn, Transplantation und Sektion)

- Höfling, Wolfram in Deutscher-Ethikrat: Keine Prüfung neuer Todeskriterien online unter aerzteblatt.de vom 8. Mai 2013 http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/54325/Deutscher-Ethikrat-Keine-Pruefung-neuer-Todeskriterien (Stand: 08.12.2013)

(Zit.: Höfling, Keine Prüfung neuer Todeskriterien online)

- Ders.: TPG Transplantationsgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2013

(Zit.: Höfling 2-Bearbeiter, TPG)

- Ders.: Um Leben und Tod: Transplantationsgesetzgebung und Grundrecht auf Leben, in JZ 1995, S. 26

(Zit.: Höfling, JZ 1995)

- Höglinger, Günter; Kleinert, Stefan: Hirntod und Organtransplantation, 1998

(Zit.: Höglinger/Kleinert-Schlake/Bearbeiter, Hirntod und Organtransplantation)

- Hubmann, Heinrich: Das Persönlichkeitsrecht 1967

(Zit.: Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht)

- Janda, Constanze: Medizinrecht, 2010

(Zit.: Janda, Medizinrecht)

- Kiesecker, Regine: Die Schwangerschaft einer Toten – Strafrecht an der Grenze von Leben und Tod – Der Erlanger und der Stuttgarter Baby-Fall, Diss. 1996

(Kiesecker, Die Schwangerschaft einer Toten)

- von Kittlitz, Alard: Diskussion um Organspende – Herztod, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung online vom 07.10.2012

<http://www.faz.net/aktuell/politik/diskussion-um-organspende-herztod-11917021.html> (Stand: 17.11.2013)

(Zit.: Von Kittlitz, FAZ online Organspende)

- Ders.: Hirntod, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung online vom 18.08.2012

<http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/organspende-hirntod-11860677.html> (Stand: 01.12.2013)

(Zit.: Von Kittlitz, FAZ online Hirntod)

- Kopetzki, Christian: Organgewinnung zu Zwecken der Transplantation, eine systematische Analyse des geltenden Rechts, 1988

(Zit.: Kopetzki, Organgewinnung zu Zwecken der Transplantation)

- Krukemeyer, Manfred Georg; Lison, Arno E. : Transplantationsmedizin: Ein Leitfaden für den Praktiker 2006

(Zit.: Krukemeyer/Lison, Transplantationsmedizin)

- Larenz, Karl; Wolf, Manfred: Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl. 2012

(Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB)

- Laufs, Adolf; Katzenmeier, Christian; Lipp, Volker: Arztrecht, 6. Aufl., 2009

(Zit.: Laufs, Arztrecht)

- Laufs, Adolf, Uhlenbruck Wilhelm: Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., 2010

(Zit. Uhlenbruck/Ulsenheimer, „Die zivilrechtliche Praxis der Organtransplantation“ § 131)

- Lührs, Wolfgang: Überlegungen zur einheitlichen Modifizierung de Transplantationswesens, ZRP 1992, S. 302

(Zit.: Lührs, in ZRP 1992)

- Liebhardt, Erich; Wuermeling, Hans: Juristische und medizinisch- naturwissenschaftliche Begriffsbildung und die Feststellung des Todeszeitpunktes, MMW 1968, S. 1661

(Zit.: Liebhardt/Wuermeling, MMW 1968)

- Maurach, Reinhard; Schroeder, Friedrich-Chr.; Maiwald, Manfred: Strafrecht Besonderer Teil, 10. Aufl. 2009

(Zit.: Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT)

- Münch, Ingo; Mager, Ute: Staatsrecht: Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge, 8. Aufl. 2012

(Zit.: Münch/Mager, Staatsrecht)

- Nickel, Lars: Die Entnahme von Organen und Gewebe bei Verstorbenen zum Zwecke der Transplantation, Diss. 1999

(Zit.: Nickel, Die Entnahme von Organen)

- Nickel, Lars; Schmidt-Preisigke, Angelika; Sengler, Helmut: Transplantationsgesetz Kommentar, Stuttgart 2001

(Zit.: Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler, TPG)

- Oduncu, Fuat: Hirntod und Organtransplantation: Medizinische, juristische und ethische Fragen, 1998

(Zit.: Oduncu, Hirntod und Organtransplantation)

- Oduncu, Fuat; Schroth, Ulrich; Vossenkuhl: Transplantation, Organgewinnung und –allokation, Göttingen 2003

(Zit.: Oduncu/Schroth/Vosselkuhl-Bearbeiter, Transplantation)

- Otto, Harro: Grundkurs Strafrecht, 7. Aufl. 2004

(Zit.: Otto, Grundkurs Strafrecht)

- Palandt, Otto; Bassenge, Peter: Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013

(Zit.: Palandt-Bearbeiter, BGB)

- Parzeller, Markus: Sterben und Tod – Sind wesentliche Bereiche am Ende des Lebens nicht normiert oder undefinierbar? Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV), 2004, 85: S. 397

(Zit.: Parzeller, Sterben und Tod)

- Parzeller, Markus; Henze, Claudia, Bratzke, Hansjürgen: Gewebe- und Organtransplantation – Verfehlte und praxisferne Regelungen im Transplantationsgesetz. Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV), 2004, 85: S. 371

(Zit.: Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation)

- Pfeiffer, Alexandra: Die Regelung der Lebendorganspende im Transplantationsgesetz Diss., 2004

(Zit.: Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende)

- Reuter, Michael: Abschied von Sterben und Tod?, Bd. 5, 1. Aufl., 2001

(Zit.: Reuter, Sterben und Tod)

- Rieger, Hans-Jürgen; Dahm, Franz-Josef; Katzenmeier, Christian; Steinhilper, Gernot: Heidelberger Kommentar Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht –HK-AKM, 50. Aufl. 2013

(Zit.: Rieger/Dahm/Katzenmeier/Steinhilper-Bearbeiter, Heidelberger Kommentar)

- Roth, Gerhardt:"Hirntod" bzw. "Hirntodkonzept", Ausschuss für Gesundheit, 17. Sitzung vom 28.6.1995, S. 24f.

gefunden online: <http://www.transplantation-information.de/hirntod_transplantation/hirntod_kritik_dateien/hirntod_kritik.htm> (8.12.2013)

(Zit.: Roth, "Hirntod" bzw. "Hirntodkonzept“)

- Schönke, Adolf; Schröder, Horst: Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Auflage 2010

(Zit.: Schönke/Schröder-Bearbeiter, StGB)

- Schroth, Ulrich; König, Peter; Gutmann, Thomas; Oduncu, Fuat: Transplantationsgesetz TPG Kommentar, 1.Aufl. 2005

(Zit.: Schroth/König/Gutmann/Oduncu - Bearbeiter, TPG)

- Spiegel: Leben in der Leiche, 43/1992 S.320

(unter: < http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13679986.html> (Stand: 30.11.2013)

- Sternberg-Lieben, Detlev: Tod und Strafrecht, JA 1997, S. 80

(Zit.: Sternberg-Lieben, JA 1997)

- Wagner, Edgar; Brocker, Lars: Hirntodkriterium und Lebensgrundrecht, ZRP 1996, S. 226

(Zit.: Wagner/Brocker, ZRP 1996, 226)

- Weber, Joachim; Lejeune, Stefanie: Rechtliche Probleme des rheinlandpfälzischen Transplantationsgesetzes, NJW 1994, S. 2392

(Zit.: Weber/Lejeune, NJW 1994)

- Wienke, Albrecht; Rothschild, Markus A.; Janke, Kathrin: Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende, 2012

(Zit.: Wienke/Rothschild/Janke-Bearbeiter, Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende)

- Wisnewski, Gerhard: München: Verletzter noch am Unfallort für „hirntot“ erklärt, in Kopp online vom 05.03.2013 online

http://info.kopp-verlag.de/hintergruende/deutschland/gerhard-wisnewski/muenchen-verletzter-noch-am-unfallort-fuer-hirntot-erklaert.html (Stand: 08.12.2013)

(Zit.: Wisnewski, München online)

A. Sterben und Tod führt zu kontroversen Diskussionen

Die Frage, wann der Mensch stirbt bzw. wann er endgültig für tot erklärt werden kann, beschäftigt seit langer Zeit besonders die Rechtswissenschaftler, die Mediziner und die Ethiker und Psychologen.[1] Das Bewusstsein der Menschen und ihr vorausschauendes Denken, sowie die Erkenntnis der eigenen Vergänglichkeit, erzeugen zudem den Wunsch den Sterbens- und Todesprozess zu verstehen.[2] Aus dem historischen Blickwinkel betrachtet, hat besonders der medizinische Fortschritt, für welche die Todesdefinition bezüglich des „toten“ Organspenders von besonderer Relevanz ist, die Organtransplantation als medizinischen Standard eingeführt.[3] Das am 1. Dezember 1997 in Kraft getretene Transplantationsgesetz (TPG) legt erstmalig durch die Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) zur Feststellung des Todes, den Hirntod fest.[4] Jene begriffliche Festlegung wird jedoch stark umstritten, besonders auch im Hinblick auf die Bedeutung, die der Hirntod für einen hirntoten Patienten hat.[5] Trotz des Hirntods schlägt das Herz des Patienten, oder doch lieber des Toten, unter künstlicher Beatmung, wie sie heute möglich ist, weiter.[6] Besondere Aufregung erbrachte die Debatte um den bestimmten Todesbegriff der Transplantationsmedizin gerade im Hinblick auf die „Hirntod“- Schwangerschaft von Erlangen 1992 - wie kann eine hirntote Schwangere tot sein, wenn sie ein Kind gebären könnte?[7] Nach der Hirntodtheorie wäre sie eine schwangere Leiche. Problematisch ist die Transplantationsverabschiedung von 1997 daher, weil weder gesetzlich der Tod, noch der Todeszeitpunkt festgelegt wird.[8] Anstelle dessen wird auf die Medizin verwiesen und somit der BÄK eine entscheidende Kompetenz eingeräumt.[9] Allerdings ist diese Festlegung für die Zulassung der Explantation wichtiger Organe sehr entscheidend auch im Hinblick auf das Tötungsverbot, dem Selbstbestimmungsrecht und dem Recht auf Leben.[10] Wird dem Mediziner somit zu viel Gewalt überlassen über den Tod oder das Leben zu entscheiden?[11] Letztlich könnte zudem die mangelnde Erfahrung der Hirntoddiagnostiker zu Hirntodfehldiagnosen führen, wie der Fall von Colleen S. Burns aus Amerika beweist[12] oder es verschwinden, wie in einem Düsseldorfer Fall[13], Teile essentieller Hirntodprotokolle.[14] Die zu früh eingeleitete Hirntoddiagnostik kann ebenfalls schädlich sein, falls noch kein endgültiger Hirntod vorliegt.[15] Es stellt sich also die Frage: Gibt es überhaupt einen Hirntod oder ist dieser Begriff nur im Interesse von einem Behandlungsabbruch und der Organverpflanzung zum Tod des Menschen umgedeutet?[16] Ist der Hirntod wirklich der Tod eines Menschen und sicher feststellbar?[17]

Die folgende Darstellung dient der Untersuchung des Sterbens bis hin zum Tode mit besonderer Betrachtung der Gesetzgebung und einer Beleuchtung unter Bezügen auf die Rechtsprechung und der juristischen Literatur. Etwaige Theorien werden erläutert und geschichtlich Zusammenhänge geschaffen, die im Hinblick auf die Gesetzgebung von Bedeutung sein können. Außerdem wird in die Diskussion mit einbezogen, inwiefern der Hirntod als sicheres Todeskriterium akzeptiert werden kann und die praktische Ausführung der Hirntoddiagnostik in Deutschland untersucht. Hierfür soll zunächst ein Überblick der historischen Entwicklung des TPGs dienen, die eine damalige Notwendigkeit einer Festlegung auf eine Definition des Todes veranschaulichen soll.

B. Der historische Verlauf des Todesbegriffes bis zum Inkrafttreten des TPG in Deutschland und Motive des Gesetzgebers

I. Historie

Der Festlegung des Todes war schon immer stark umstritten – Aristoteles definierte den Todeszeitpunkt mit dem Verlust der vitalen Körperwärme, nach japanisch-schintoistischer Auffassung wird der Tod mit dem Absterben aller Organe definiert, im Mittelalter galt der Ausspruch: „Vita mutatur, non tollitur“ (Leben wird nicht genommen, sondern verändert) und im Christentum spricht man von einem ewigen Leben, wenn die Seele den Körper verlässt.[18] Seit der ersten erfolgreichen Nierentransplantation im Jahr 1954 und der ersten geglückten Herzverpflanzung durch den südafrikanischen Arzt Christiaan Bernard 1967, wurde das Thema der Organtransplantation immer präsenter.[19] Es war vor allem der bedeutende medizinische Fortschritt in den 50er Jahren den Kreislauf stabilisieren zu können und mithilfe diversen Beatmungsmaschinen den Menschen in ein sogenanntes „Coma depassé“ („Jenseits des Komas“)[20] zu versetzen, bei dem das Herz nach wie vor weiter schlägt und somit die lang umkämpfte Ischämie („Das Absterben der Organe“) überwunden wurde, der das Thema vorantrieb.[21] 1968 trat an der Havard Universität eine Kommission (Ad Hoc Commitee)[22] zusammen, die beschloss, dass die Patienten, welche sich im „Coma depassé“ befinden als tot anzuerkennen sind.[23] Dies ist folglich die Geburtsstunde des Hirntods und fortan war es möglich sozusagen „frische“ Organe zu entnehmen, da das Herz, der neuerdings Toten, weiter schlug.[24] In der Bundesrepublik Deutschland wurden 1968 durch die Gesellschaft für Chirurgie und ab 1982 durch die BÄK die diagnostischen Anforderungen der Hirntodfeststellung standardisiert.[25] In Deutschland war schon bis zu Beginn der Achtziger ein TPG Gegenstand parlamentarischer Diskussionen gewesen.[26] Die juristische Debatte über die Konstituierung einer TPG-Regelung entfachte durch das sogenannte „Gütermann-Urteil“ des Landgerichts Bonn.[27] Jenes Urteil ist beispielshaft für die mit einer Organentnahme auftretenden Rechtsprobleme, denn der Arzt hat ohne Einwilligung der Hinterbliebenen dem Spender Organe entnommen.[28] Der erste Entwurf eines Regelungsrahmens durch die CDU im Jahr 1971 wurden fallen gelassen.[29] 1978 entstanden erstmals auch Bestrebungen auf Seiten des Bundesrats und der Bundesregierung zur Schaffung eines TPGs.[30] Auf Empfehlung der BÄK entfernte man sich erst einmal von einer TPG Regelung, jedoch wurde nun die Organtransplantation - gerade durch den medizinischen Fortschritt - zum Standard, so dass die Zahl der Transplantationen in Deutschland zunahm.[31] Eine Einigung auf einen Todeszeitpunkt war somit unumgänglich geworden.[32] Nach jahrelangem Streit bezüglich des Todeseintritts entschied das TPG, welches am 1. Dezember 1997 in Kraft trat, im Sinne der Ganzhirntodkonzeption.[33]

II. Die Motive des Gesetzgebers

Die Motive des Gesetzgebers zu dem TPG sind wesentlich für seine Entstehungsgeschichte.[34] Deutschland war eines der wenigen Länder ohne TPG und daher wurde es durch die Bestrebung eines vereinten Europas regelrecht in diese Position gedrängt ein TPG schaffen zu müssen.[35] Mithilfe des TPGs sollte zudem mehr Rechtssicherheit und Transparenz im Bereich der Transplantationsmedizin gesorgt werden.[36] Mitunter wurde sich auch eine Erhöhung der Spender in Deutschland erhofft, da Deutschland eher ein Organimportland (z.B. aus Belgien und Österreich) ist.[37]

C. Der umstrittene Todesbegriff

Bevor auf den im TPG zugrundeliegenden Todesbegriff eingegangen soll, ist der Todesbegriff auf abstrakte und allgemeine Weise genauer zu beleuchten. Schon aus der Alternative zwischen Lebend- und Totenspende aus dem TPG ergibt sich, dass eine Grenzziehung zwischen Leben und Tod unumgänglich ist.[38] Ob der Mensch zu einem bestimmten Zeitpunkt noch lebt oder schon tot ist, muss geklärt werden.[39] In der Medizin ist man an die „Frische“ der Organe gebunden, denn entnommene Organe sind nur begrenzt überlebensfähig (Ischämie).[40] Demnach versucht man durch künstliche Aufrechterhaltung des Kreislaufs so wenig Zeit wie möglich zwischen der Entnahme und Übertragung verstreichen zu lassen.[41] Demgegenüber hat der Organspender ein besonderes Interesse so lange und effektiv wie möglich behandelt, und damit nicht zu frühzeitig als tot erklärt zu werden.[42] Der Spender sollte sozusagen ein Recht haben „sein Leben zu Ende zu leben“[43]. Bei der künstlichen Aufrechterhaltung des Kreislaufs kann der Arzt den Todeszeitpunkt nicht anhand der klassischen Todeszeichen wie z.B. der Totenflecken oder der Totenstarre feststellen.[44] Allerdings kann manchmal diese ex-post Betrachtung noch ausreichend sein z.B. im Erbrecht, solange es nicht auf den exakten Todeszeitpunkt ankommt, wie gleich noch erläutert wird.[45] Die Bestimmung eines bestimmten Todeszeitpunktes ist in erster Linie ein juristisches Bedürfnis, welches es zu klären gilt.[46]

I. Der Prozess des Todes

Unumstritten steht fest, dass das Sterben als Prozess zu betrachten ist bis hin zum Lebensende des Menschen und die Organe zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausfallen und absterben.[47] Jener Sterbensprozess kann in zwei Phasen eingeteilt werde. Auf der einen Seite die Phase der Reversibilität damit des klinischen Todes oder auch des Herz-Kreislauf-Todes, in welchem eine erfolgreiche Reanimation prinzipiell möglich ist, und auf der anderen Seite die Phase der Irreversibilität.[48] Jene letzte Phase ist in den Herz-Kreislauf-Stillstand gemäß § 5 I, 2 TPG (drei Stunden Beobachtungszeit), den Hirnstammtod (wie er in Großbritannien gilt), den Gesamthirntod gemäß § 3 II, Nr. 2 TPG (Unzulässigkeitskriterium im TPG), oder den Individualtod gemäß § 3 I , Satz 1 Nr. 2 TPG (Zulässigkeitskriterium im TPG) zu unterteilen.[49] Als letzte Todesform tritt dann der totale Tod oder auch biologische Tod ein - damit sind dann alle Organe abgestorben und die äußeren Todeszeichen werden ersichtlich.[50]

II. Der Hirntod in Abgrenzung zum Herzstillstand aus medizinischer Sicht und dessen Feststellung unter Berücksichtigung etwaiger Theorien, sowie das Nichtvorliegen von Schmerzempfindung bei Hirntoten

Um ein eindeutiges Urteil über die Spezifizierung auf das Gesamthirnkriterium als Eintritt des Todes fällen zu können, ist eine medizinische Betrachtung des Hirntods und seiner Feststellung unerlässlich, sowie die Beleuchtung dessen sicherer Feststellung und der fehlenden Schmerzempfindung.

Vor Jahrtausenden war der Herzmuskel der Inbegriff und Motor des Lebens.[51] Der Herzstillstand wurde somit als Tod des Menschen gleichgesetzt.[52] Die frühere übliche Orientierung am klinischen Tod und damit dem Stillstand von Herz und Atmung, ist durch die intensivmedizinischen Fortschritte, sowie der besseren Möglichkeiten der Reanimation aufgegeben worden und es kam der Hirntod als ebenso sicheres Todeszeichen hinzu auf welchen auch abgestellt wird.[53] Der Tod lässt sich ex-post besonders durch die klassischen Todeszeichen wie die Leichenstarre, die Totenflecke und die beginnende Verwesung feststellen - es gilt als eine sichere Todesdiagnose und für die äußere Leichenschau sehr relevant.[54] Die Begründung aus medizinischer Sicht den Hirntod dem Tod eines Menschen gleich zu setzen ist die, dass das Gehirn als Organ des menschlichen Denkens, Handelns und des Bewusstseins auch die Steuerung der menschlichen Körperfunktionen übernimmt - besonders die Atmung, den Kreislauf und die Körpertemperatur reguliert.[55] Bei dem überempfindlichen Gehirn kommt es daher bei einer Sauerstoffunterbrechung und der damit verbundenen Unterbindung der Hirnblutung ca. nach zehn Minuten zur unwiderruflichen Schädigung des Hirnstammes und damit zum Zusammenbruch sämtlicher Körperfunktionen.[56] Dies ist vom Koma, bei dem es unter Umständen zu einem Teilhirntod kommen kann, jedoch die elektrische Hirnaktivität noch messbar ist, stark abzugrenzen.[57] Beim Hirntod kommt es zum vollständigen Ausfall der Hirnfunktion und damit sind keinerlei Hirnstammreflexe mehr nachweisbar.[58] Zudem ist zu beachten, dass der vollständige und endgültige Ausfall der Herz- und Lungenfunktion (Herz- /und Lungentod) in gleicher Weise den Tod eines Menschen bedeuten, wie der vollständige und endgültige Ausfall der Gehirnfunktion (Hirntod).[59] Daher lässt sich sagen, dass es keine Abstufung des Todes gibt, denn auf den Hirntod folgt unverzüglich der Herzstillstand.[60] Nur ist er wirklich sicher feststellbar? In § 16 I TPG wird die Feststellung des Todes gesichert, die erstens eine mehrstufige Untersuchung durch zwei unabhängig voneinander durchführender und erfahrener Ärzte voraussetzt, die nicht an der Organentnahme- oder Transplantation beteiligt sein dürfen und zweitens muss eine Abgrenzung zum Koma wegen Medikamente, die Hirnstammreflexe beeinflussen können, ausgeschlossen werden.[61] Dies lässt sich durch Labortests überprüfen, die einschlägigen Medikamenten nachweisen z.B. mittels speziellen Wärmedecken, sowie einer allgemeinen Verlaufsbeobachtung.[62] Die klinische Untersuchung der Ärzte stützt sich auf bestimmte Symptome wie u.a. den fehlenden Hirnstammreflex, dem fehlenden Pupillenreflex, die fehlenden Augen- und Dreh- bzw. Nickbewegung des Kopfes, die fehlende Schmerzreaktion, den fehlenden Würg- und Hustenreflex oder den Atemstillstand (durch einen Apnoetest feststellbar).[63] Unterstützend sind apparative Untersuchungen wie z.B. die Elektroenzephalographie (EEG), die Hirnszintigraphie, die Doppler Sonographie und die Angiographie.[64] Die darauf folgende Beobachtungszeit beträgt 12-17 Stunden je nach Alter und Hirnschädigung.[65] Des Weiteren ist das Hirntod-Protokoll obligatorisch, welches von beiden Ärzten separat protokolliert werden muss.[66] Zudem ist zu erwähnen, dass der erhöhte Rückenmarkreflex bei Hirntoten zur Pulserhöhung, gesteigerten Blutdruck, Muskelzuckungen und zu Hautrötungen führen kann.[67] Bei Hirntoten fehlt die hemmende Wirkung des Gehirns auf das Rückenmark, daher treten diese Reflexe vermehrt auf und aufgrund dessen ist auch die bewusste Schmerzempfindung nicht mehr vorhanden.[68] Nachzuweisen ist dies auch bei Querschnittsgelähmten, die eine Durchtrennung des Rückenmarks erlitten haben und folglich auch ohne Narkose unterhalb der durchtrennten Stelle operiert werden können.[69] Schließlich lässt sich festhalten, dass das Aufwachen eines Gesamthirntoten durch die korrekte Ausführung der oben dargelegten Untersuchungen und der biologischen Betrachtung ausgeschlossen ist und Medienberichten, welchen zufolge so etwas passierte, auf einer „nicht sachgerechten Untersuchung“ basieren.[70] Ansonsten ist auf einen Irrtum des Hirntoddiagnostikers abzustellen.[71] Letztlich lässt sich aus medizinischer Sicht sagen, dass das Sterben ein fließender Prozess ist und mit dem Hirntod, das Gehirn als elementare und unersetzliche körperliche Grundlage für das Menschsein als körperlich geistige Einheit zerstört wird.[72] Des Weiteren ist das Sterben und der Tod strikt vom Absterben der einzelnen Körperteile zu unterscheiden, denn das Sterben ist mit dem Hirntod beendet.[73]

1. Geistigkeits- und Integrationstheorie, sowie deren Kombination

Es wird vorliegend auf eine Kombination von zwei Theorienabgestellt, die der Geistigkeits- und Integrationstheorie. Die Geistigkeitstheorie stellt auf den Ausfall des kognitiv-geistigen Bewusstseins, Denkens und Fühlens bzw. der Kommunikation beim Hirntod ab und begründet somit den Tod – somit dem Großhirntod.[74] Die Integrationstheorie basiert auf dem Hirnstammtod und definiert somit das Gehirn als Steuerungsorgan des menschlichen Körpers.[75] Die Kombination aus beiden Theorien stellt somit das Ganzhirntodkonzept dar, währenddessen die anderen beiden Theorien für sich genommen, Teilhirntheorien darstellen.[76] Kritik an beiden Theorien und damit auch der Kombination aus beiden umstrittenen Theorien besteht dennoch. Gegen die Geistigkeitstheorie spricht der Nachweis der elektrischen Aktivität im Gehirn - jedoch ist der Nachweis des Wegfalls der „Seele“ durch naturwissenschaftlich-medizinische Mittel nicht möglich – was notwendig wäre, wenn das Lebensprinzip geistiger Natur wäre.[77] Damit beweist die Funktionsunfähigkeit des Gehirns nicht die Abwesenheit der immateriellen und geistigen Komponenten des Menschseins als Lebensprinzip.[78] Zudem existiert auch ein Leben ohne Gehirn wie das eines frühen Embryos, daher ist es kein Teil eines lebendigen menschlichen Wesens, denn der Embryo ist keine Leiche.[79] Gegen die Integrationstheorie spricht, dass einige Funktionen nicht hirngesteuert sind z.B. der Herzschlag, die Blutzirkulation, die Rückenmarksreflexe, das vegetative Nervensystem, die Wundheilung, die Blutreinigung und die Ausscheidung.[80] Dass das Gehirn nicht das oberste Steuerungsorgan ist, wird erkennbar durch das lebendig halten eines hirntoten Menschen.[81] Besonders eindrucksvoll ist der Fall aus Erlangen in diesem Kontext, da „hirntote“ Schwangere prinzipiell in der Lage sind Kinder auszutragen.[82]

2. Weitere Kritik an der oben beschriebenen Hirntodfeststellung und dem festgelegten Gesamthirntodkonzept aus medizinischer Sicht

Der Ausfall der gesamten Hirnfunktion mit dem heute angewandten Verfahren ist nicht, wie oben behauptet, sicher feststellbar, denn „weder Atemstillstand noch Ausfall der tiefer Hirnstammreflexe noch neurophysiologische Registrierverfahren noch Dopplersonographie erfassen mit völliger Sicherheit alle Hirnfunktionen“ [83]. Demnach ist der Hirntod nicht völlig eindeutig diagnostizierbar. Auch der Arbeitskreis der Organspende gibt zu: „Es ist richtig, dass die unübersehbare Vielzahl von Hirnfunktionen nicht durch klinische oder apparative Untersuchungen in ihrer Gesamtheit erfasst werden kann. Dies ist aus medizinischer Sicht auch unnötig. Vielmehr soll durch die Hirntoddiagnostik die Vollständigkeit und Endgültigkeit einer Schädigung des Gehirns als funktionierendes Ganzes festgestellt werden. Die Gültigkeit dieses Konzepts ist empirisch begründet, d.h. durch Erfahrung an vielen Tausend von Hirntod-Fällen belegt. Es erhebt nicht den Anspruch, den Tod jeder einzelnen Hirnzelle nachzuweisen“[84]. Schließlich bekennt auch die Deutsche Stiftung der Organtransplantation an, dass es EEG-Aktivitäten trotz klinischer Hirntod-Zeichen und nachgewiesenen Durchblutungsstillstandes geben kann.[85] Zusammenfassend lässt sich also für die Feststellung sagen, dass der Tod nicht jeder einzelnen Hirnzelle begründet werden kann und somit der „Hirntod“ eher ein gesetzlich festgelegtes Entnahmekriterium für die Transplantationsmedizin darstellt, jedoch kein „sicheres Todeszeichen“.[86] Ein weiterer Einwand gegen das Hirntodkonzept ist der, dass jenes Konzept am denkbar frühesten Zeitpunkt im Sterbeprozess ansetzt und der Tod nachweislich am sichersten bewiesen werden kann, je mehr Lebenszeichen erloschen sind und je länger der Sterbeprozess andauert.[87]

III. Der Todesbegriff des Spenders insbesondere durch den Gesetzgeber

1. Eine kurze zivilrechtliche Beleuchtung

Genauso wie bei den unterschiedlichen Definitionen der Geburt bzw. dem Lebensanfang, wird auch ein Dualismus der Todesbegrifflichkeit bevorzugt.[88] Bezüglich der Transplantationsmedizin - der Beendigung der Reanimation bei künstlich maschineller Aufrechterhaltung von Atmung und Kreislauf, soll auf den Gesamthirntod abgestellt werden.[89] Währenddessen bei Rechtsproblemen der Versorgung, Versicherung oder bei familien- und erbrechtlichen Fällen auf den klinischen Tod abgestellt wird – zudem wird es auch im Betreuungsrecht empfohlen.[90] Gerade in der erbrechtlichen Literatur wird die exakte Feststellung des Todes durch den Hirntod kritisiert.[91] Jedoch wird sich auch gegen eine Zweiteilung wegen Manipulationsmöglichkeiten des klinischen Todes, der unsicheren Differenzierung und der Rechtseinheit ausgesprochen.[92] In § 1 BGB wird der Beginn der Rechtsfähigkeit definiert, jedoch nicht dessen Ende, denn der Tod wird als Ende der Rechtsfähigkeit vorausgesetzt durch die allgemeine Auffassung, dass das Leben und die Rechtsfähigkeit mit dem Tod des Menschen enden würde und die Abstellung des § 1922 BGB auf die Form bzw. die Feststellung des Todes.[93]

2. Sterben und Tod im TPG

Der Tod des Spenders war zur Entstehungszeit des TPGs eine hochumstrittene Kontroverse und wurde durch den Gesetzgeber durch eine sehr „verklausulierte Form“ zugunsten des sogenannten Hirntod-Zustand entschieden.[94] Der Hirntod ist danach der Zustand des vollständigen und irreversiblen Erlöschens der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms unter aufrechterhaltener Herz- und Kreislauffunktion durch kontrollierte Beatmung im übrigen Körper.[95] Diese Mindestzulässigkeitsvoraussetzungen der Organentnahme können durch Auslegung des § 3 II Nr. 2 TPG auf den Todesbegriff in Form des Hirntodes gedeutet werden.[96] Jedoch wird letztlich der Begriff des Gesamthirntodes nicht als Definition des Individualtodes gleichgesetzt.[97] Ferner stellt § 5 TPG noch auf den nicht behebbaren Stillstand von Herz und Kreislauf ab und somit gibt es sozusagen zwei Todesdefinitionen.[98] Es könnte daher auch die Gleichbehandlung von Hirntod und Herz-Kreislauf-Tod angenommen werden.[99] Es ist außerdem hinzuzufügen, dass es keinen definierten Todeszeitpunkt durch den Gesetzgeber gibt, sondern nur Zulässigkeitskriterien für die Organ- und Gewebeentnahmen geregelt werden.[100] In § 3 I, Nr. 2 TPG wird festgelegt, dass eine Organentnahme nur zulässig ist, wenn „der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist“.“[101] Folglich ist eine postmortale Organexplantation nur durch die Feststellung des Todes neben der Einwilligung des Organspenders oder einer anderen Person möglich gemäß §§ 3,4 TPG.[102] In § 5 I S. 2 TPG wird sich auf den Nachweis des normalen Todes bezogen, dessen Untersuchung durch einen Arzt genügt, wenn schon mindestens drei Stunden seit Stillstand des Herz-Kreislaufs vergangen sind.[103] Durch das Erfordernis des dreistündigen Herz-Kreislauf-Stillstandes erteilt der Gesetzgeber Organ- und Gewebeentnahmen, wie bei den zum Teil im Ausland durchgeführten, „non-heart-beating-donors“, eine Absage.[104] Für den Gesamthirntod gemäß § 3 II Nr. 2 TPG wird die Feststellung durch zwei unabhängige Ärzte gemäß § 5 I S. 1 TPG festgelegt, auch wenn sichere äußere Todeszeichen vorliegen.[105] Jene Ärzte müssen den Betroffenen unabhängig voneinander untersuchen und dürfen nicht an der Entnahme oder Übertragung der Organe beteiligt sein.[106] Es ist durch die Entstehungsgeschichte des TPGs bestätigt, dass die Feststellung des Todes gemäß § 3 I Nr. 2 TPG unabhängig von der Feststellung des Gesamthirntodes gemäß § 3 II Nr. 2 betrachtet werden soll, denn es ist ein Zugeständnis an die Hirntodgegner.[107] Zur Todesfeststellung delegiert der Gesetzgeber außerdem eine besondere Qualifizierung an die BÄK gemäß § 16 I Nr. 1 TPG.[108] Gemäß einer Richtlinie der BÄK sollen die Ärzte eine mehrjährige Erfahrung in der Intensivbehandlung von Patienten mit schweren Hirnschädigungen vorweisen, jedoch würde für die normale Todesfeststellung die Approbation des Arztes ausreichen.[109] Dies führt gerade im Hinblick auf die Organentnahme dazu, dass bei der äußeren Leichenschau eine Entnahme von Organen nicht möglich ist, trotz sicherer Todeszeichen, weil die Hirntodfeststellung von zwei Ärzten erfordert wird.[110] Mithin wäre aber die Entnahme von bestimmten Organen geeignet, da sie mehrere Stunden bis zu Tagen nach dem klinischen und dem Hirntod noch für Transplantationszwecke geeignet sind.[111] Schließlich wird die Delegation an die BÄK sehr stark kritisiert aufgrund der „Wesentlichkeitstheorie“[112], denn die Bundesärztekammer ist nur ein Zusammenschluss aller Länderärztekammern auf Bundesebene, die als rein organisatorische Verbindung fungiert.[113] In ihrer Satzung ist sie als „Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern“ in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins ausgewiesen.[114] Eigentlich besitzt die Entscheidungspflicht für die Grenzziehung zwischen Leben und Tod der Gesetzgeber[115] und nicht die Ärzte und andere Naturwissenschaftler.[116] Hierfür ist die BÄK als Institution eher schlecht geeignet, denn die Bestimmung des Todes im Gesetz ist demnach eine juristische Frage.[117] Es kommt hinzu, dass die von der BÄK ausgeformten Richtlinien nur als Verfahrensregeln zur Feststellung des Hirntodes gemäß § 16 I S. 1 Nr. 1 2. Alt. i.V.m. § 3 II Nr. 2 TPG existieren.[118] Die Festlegung auf den Hirntod wird in einem Satz erschöpft: „Mit dem Hirntod ist naturwissenschaftlich medizinisch der Tod des Menschen festgestellt“[119] Jene Verfahrensregeln können demnach nicht auf die Feststellung des Todes ausgelegt werden.[120]

3. Das Gesamthirntodkonzept des TPG in der Verfassungsrechtslehre und unter strafrechtlicher Betrachtung

Dem Teilhirnkonzept wurde mit der Festlegung auf das Gesamthirntod eine Absage erteilt, was sehr entscheidend ist, denn würde man dieses Gesamthirntodkriterium ablehnen, wäre mit der Entnahme in der Regel eine Tötung des Organspenders verbunden und wäre somit als Tötung zu bezeichnen und stände folglich im Widerspruch zum Verfassungsrecht, dem moralischen „Tötungsverbot“ und der medizinischen Ethik.[121]

a) Verfassungsrechtslehre

Die Auffassung des Gesetzgebers stellt sich, insbesondere in der Verfassungsrechtslehre, als relativ befindlich dar, weil ein hirntoter Mensch nach jener noch nicht einer Leiche gleichzusetzen, sondern noch lebendig ist.[122] Die Abstellung auf das Hirntodkriterium könnte demnach als verfassungsrechtlicher Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Leben und in das Recht der Selbstbestimmung nach dem Tode angesehen werden.[123] Der BGH hat ein aus Art. 2 II GG abgeleitetes Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper und ein Recht auf körperliche Unversehrtheit anerkannt.[124] Folglich wird eine positive Verfügungsmacht über den Körper gesichert und zudem ein Recht geschaffen, welches den Körper gegen Eingriffe von Außen schützt, jenes Recht bleibt auch durch Einwilligung nach dem Tode erhalten.[125] Das Leben gilt laut BVerfG als „Höchstwert“ innerhalb der gesetzlichen Ordnung und ist die „vitale Basis der Menschenwürde und (...) Voraussetzung aller anderen Grundrechte“.[126] Das Leben wird durch Art. 2 II Satz 2 GG geschützt und ist durch die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ gemäß Art. 79 III GG[127] nicht abänderbar vom Gesetzgeber.[128] Da die Rechtsprechung des BVerfG den Lebensschutz weitgehend mit der Menschenwürde identifiziert und sie von der herrschenden Literatur Zustimmung bekommt, ist danach eine Organentnahme erst nach Feststellung des Todes zulässig.[129] Jeder Eingriff in den Grundsatz der Menschenwürde gemäß Art. 1 I GG gilt daher grundsätzlich als unzulässig, wobei die Zulassung eines Schwangerschaftsabbruchs diesbezüglich widersprüchlich erscheint, jedoch anzunehmen ist.[130] Der Bundestag äußert sich zu der Verletzung des Grundrechts auf Leben insofern, als das er bekannt gibt, dass soweit das Grundrecht auf Leben berührt sei und soweit überhaupt gem. Art. 2 II Satz 1 GG Eingriffe in dessen Schutzbereich möglich sind, der Hirntod und die Zustimmung des Betroffenen zur Organentnahme die denkbar klarste Indikation sei.[131] Außerdem wäre die Situation des Hirntodes eindeutig medizinisch von allen anderen Zuständen abgrenzbar, sodass eine Ausweitung auf andere Indikatoren auszuschließen ist.[132] Die Eingelegte Verfassungsbeschwerde, die in der Lösung der Hirntodfestschreibung einen Verstoß gegen Art. 1 I und Art. 2 I GG sah, wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig erklärt wegen der fehlenden selbstständigen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit.[133] Jenes Fehlen wurde mit der Tatsache begründet, dass der Betroffene zu Lebzeiten einer Organentnahme widersprechen hätte können, um damit die gefürchtete Grundrechtsverletzung abzuwehren.[134] Diese obligatorische Einwilligung in eine Organspende zu Lebzeiten gemäß § 4 TPG wurde aber gerade als eine Nötigung von der Gegenseite angesehen, denn ansonsten liefe man nach seinem Tod Gefahr wider Willen zum Organspender zu werden.[135] Dies wurde allerdings widerlegt durch den Einwand, dass die Erklärung des Widerspruch zur Abwehr gerügten Beschwer den Betroffenen nicht beeinträchtige und dieser Widerspruch noch nicht einmal durch andere Personen überspielt werden könne.[136] Die Einwilligung hingegen, kann durch einen Organspendeausweis oder einer Erklärung gegenüber eines Dritten erfolgen z.B. einem Verwandten.[137] Letztlich ist auch festzuhalten, dass die Einwilligung in eine Organentnahme eine höchst persönliche Entscheidung, sowie der „Ausdruck der jedem Menschen innewohnenden und unveräußerlichen Würde (ist), dass ein Dritter nicht ohne oder gegen den Willen des Betroffenen über dessen Körper entscheiden kann – Dies gilt für den in der Sterbephase befindlichen Menschen genauso, wie nach dem endgültigen Tod im Rahmen des postmortalen Persönlichkeitsrechts“ [138]. Die „Entscheidungslösung“, also der möglichen Einwilligung oder Widersprechung der Organentnahme, zusammen mit der Begründung der Rechtsprechung trägt der Berücksichtigung der Grundrechte ausreichend Rechnung und somit ist von einem Grundrechtseingriff nicht auszugehen. Eine gesetzliche Regelung eines Teilhirnkonzeptes hingegen, wäre ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG und dem Lebensgrundrecht des Art. 2 II GG.[139]

b) Das Gesamthirntodkonzept unter strafrechtlicher Betrachtung insbesondere im Bezug auf das „Tötungsverbot“

Das StGB enthält keine Definition des Todesbegriffs oder erteilt Auskunft über die Todesfestlegung.[140] Jedoch ist genau dies von so großer Relevanz, da eine Tötung eines Menschen tatbestandsmäßig nur möglich ist, wenn sie vor Eintritt des Todes stattfindet.[141] Zudem dauert der strafrechtliche Schutz eines Menschen nur bis zu seinem Tode an und umfasst den zum Tode Erklärten, sowie den Sterbevorgang inklusive der Agonie als solches.[142] Wird also auf den Hirntod als Ende des Lebens abgestellt, dann ist eine Organtransplantation nach dem Hirntodeintritt keine Tötung mehr, da das Tatbestandmerkmal, die Tötung eines anderen Menschen, nicht mehr greift.[143] Kritiker der Festlegung auf den Hirntod im TPG sehen darin eine Ausnahmeregelung vom grundsätzlichen Verbot der „Tötung auf Verlangen“ gemäß § 216 StGB.[144] Sie verlangen zumindest bei der Entnahme von lebenswichtigen Organen wie Herz- und Lunge den Eingriff als Tötung des Sterbenden aufzufassen.[145] Fraglich ist daher, ob die Zustimmungslösung der Organtransplantation in den Schutzbereich des § 216 StGB einbezogen werden kann.[146] Durch § 216 StGB wird die gezielte Lebensbeendigung untersagt und herbeiführende Handlungen unter Strafe gestellt.[147] Der Bundestag sieht im Hirntod eine Indikation zum Behandlungsabbruch und damit würde die Lebensbeendigung in jenem Falle im Bereich des zulässigen Handelns liegen, da keine Verbesserung des Krankheitsbildes mehr möglich sei und somit bei Hirntoten Patienten die Pflicht zur Wiedergenesung fehle.[148] Würde jener Fall im Schutzbereich des § 216 StGB liegen würde es zu einer Überdehnung kommen.[149] Besonders zu beachten ist zudem die Tatsache, dass das Sterbenlassen nach der Organentnahme gleichzusetzen sei mit dem Fall, des sofortigen Abstellen der Beatmungsmaschine nach der Hirntoddiagnose, weil es nur ein kurzfristiges Aufhalten des Sterbeprozesses darstellt.[150] Festzuhalten ist demnach, dass es nicht zu einer Lebensverkürzung, sondern zu einer Sterbensverlängerung mit Einwilligung des Betroffenen kommt – wenn die Organentnahme als bloße Modifikation des Sterbevorgangs angesehen wird.[151] Demnach ist ein Verstoß gegen das Tötungsverbot auszuschließen. Generell wird sich in der strafrechtlichen Literatur für den Hirntod als Todeszeitpunkt ausgesprochen.[152]

D. Bewertung

Fraglich ist wie das Hirntod-Konzept und dessen „scheinbare“ Festlegung im TPG letzten Endes zu bewerten ist. Es ist für diese Bewertung auf die besondere Relevanz dieses Themas hinzuweisen, da wir alle – ob jung oder alt - betroffen sein können, denn wir sind tagtäglich der Situation ausgesetzt, dass über den Tod oder das Hirntodkriterium auch bei uns entschieden werden muss.[153] Zudem werden Intensivmediziner und Transplantationschirurgen, ebenso wie das medizinische Hilfspersonal jeden Tag mit der Grenzziehung von Leben und Tod konfrontiert und es wird somit über einen Abbruch der Intensivtherapie oder/und einer gleichzeitigen Organentnahme entschieden.[154] Es ist noch einmal zu betonen, das die Frage des Vorliegens des Hirntodes als Todeskriterium aus einer ex-ante Perspektive nur eine geringe Anzahl von Todesfälle betrifft.[155] Ansonsten ist die der Eintritt des Todes unumstritten feststellbar durch die äußeren Todeszeichen z.B. Totenstarre, Totenflecken, Fäulniserscheinungen, mit dem Leben unvereinbare Verletzungen, Hirntod sowie die Erfolglosigkeit der Reanimation nach hinreichend langer Dauer gemäß § 22 II BestattG aus einer ex-post-Perspektive betrachtet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abstellung auf das Hirntodkriterium als Todesbegriff aus medizinischer Sicht, sowie aus strafrechtlicher Sicht sinnvoll erscheint - jedoch der Hirntod kein sicheres Todeszeichen darstellt wie oben bewiesen. Zudem wird, wie zuvor erläutert, die weitgehend körperliche Integration nach der Integrationstheorie des Menschen bei der künstlichen Aufrechterhaltung ignoriert und eine geistig-seelische Komponente nach der Geistigkeitstheorie dem Menschen zugeschrieben, die nicht empirisch nachweisbar ist - wie zuvor bewiesen. Eigentlich sollte daher „in dubio pro vita“[156] gelten, denn viele Todeszeichen wie z.B. Leichenstarre etc. sind beim Hirntod nicht gegeben, jedoch Lebenszeichen wie oben dargelegt (vgl. Rückenmarkreflexe, Wundheilung etc.) gegeben und auch aufgrund des offenen Menschenbildes im Grundgesetz.[157] Außerdem gilt ein hirntotes Tier im Tierrecht noch als lebendig und der Mensch hingegen nicht – demnach wird zuungunsten eines Menschen mit dem Festhalten am Hirntod entschieden und das wäre ein weiteres Gegenargument gegen das Hirntodkriterium.[158] Letztlich hat aber die Rechtsprechung jegliche Verfassungsbeschwerden einer Grundrechtsverletzung durch das TPG als unzulässig erklärt und somit dem TPG und der damit verbundenen Abstellung auf den Gesamthirntod stattgegeben.[159] Auch die herrschende Meinung stellt auf das Gesamthirntodkriterium gleich dem Individualtod des Menschen ab.[160] Die oben dargelegten Betrachtung bezüglich des Verfassungsrechts bestätigt die nicht vorhandenen Grundrechtsverletzungen durch Abstellung auf den Hirntod aufgrund der Entscheidungslösung. Schließlich liegt auch kein Verstoß des „Tötungsverbotes“ vor, da nach der obigen Ausführung die Beendigung der „patientenzentrierten“[161] Behandlung nicht in den Schutzbereich des § 216 StGB fällt und es eher durch die Intensivbehandlung zu einer sterbensverlängernden Maßnahme kommt. Sicherlich schaffte der Erlass des TPGs ein gewisses Maß an Rechtssicherheit und die Mehrteilung des Todesbegriff trägt ihrer notwendigen Verwendung Rechnung.[162] Jedoch nicht genug, denn der Gesetzgeber definiert nicht eindeutig, dass der Tod des Menschen der Hirntod sei.[163] Dies lässt Spielraum die Diskussionen einer erneuten „non-heart beating“ Debatte wieder zu entfachen.[164] Die Organspende in dieser Weise darf kein Thema mehr sein, da nicht nachgewiesen ist, dass ein Mensch nach zehn Minuten auch wirklich schon Hirntod ist.[165] Hieraus ergibt sich, dass de lege ferenda eine „echte“ Legaldefinition eines oder zweier Todesbegriffs im Gesetz wünschenswert und erforderlich wäre, allerdings spezifiziert für die verschiedenen Rechtsgebiete. Besonders um die vieldiskutierte Kontroverse bezüglich des endgültigen Todeseintritts hätte so qua definitionem ein Ende. De lege lata wie de lege ferenda fehlt es demnach an der prozeduralen und verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dieser Differenzierung Rechnung tragen.[166] Damit würde der Gesetzgeber gleichzeitig seine Pflicht erfüllen und die Verantwortung der Begriffsbestimmung nicht weiter an die BÄK delegieren, die für eine medizin- und naturwissenschaftliche Betrachtungsweise geeignet ist den Tod zu definieren, jedoch nicht qua definitionem für eine rechtliche Bewertung zu sorgen.[167] Den thanatologisch allgemeinen Regeln zur Todesfeststellung durch sichere Todeszeichen, widersprechen die Regelungen im TPG durch ihren Formalismus.[168] Auch diesem Problem ist Rechnung zu trage, indem beim Vorliegen von sicheren äußeren Todeszeichen auf die Hirntodfeststellung verzichtet werden darf und damit auch die Hirntodprotokolle abgeändert werden.[169] Des Weiteren müssen ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen für die Missachtung der verpflichtenden Todesfeststellung des Gesamthirntodes festgelegt werden, denn die postmortal gewonnenen Organe und Gewebe sind knapp und wertvoll und es gilt den Organmangel zu beseitigen.[170] Rechtssicherheit kann hier auch eine definierte zertifizierte bessere und gezielte Ausbildung der Hirntoddiagnostiker sein, um die Gefahr der Fehldiagnostik stark zu minimieren oder auszuschließen.[171] Schließlich wäre auch eine Kontrolle unter staatlicher Aufsicht der Hirntodprotokolle erforderlich um diverse Missbräuche wie zuvor dargelegt zu vermeiden. Der Einwand des vorzeitigen Abbruchs der Intensivtherapie ist allerdings abzuwenden mit der Begründung, dass der „hippokratische Eid“ des Arztes zur Genesung seines Patienten verpflichtet.[172] Zudem ist die Befürchtung auch sachlich unbegründet, denn würde die Intensivtherapie vorzeitig abgebrochen werden, würde auch der Kreislauf zusammenbrechen.[173] Infolgedessen ist eine Reformierung des TPG unerlässlich, um aufgrund mangelnder Organtransplantationen, nicht zu viele Menschen krankheitsbedingt versterben lassen zu müssen.[174] Es gilt immer daran zu erinnern, dass mithilfe der Hirntodfeststellung, in Verbindung mit der Transplantationsmedizin, vielleicht auch uns morgen oder gar heute schon geholfen werden kann...

[...]


[1] Höglinger/Kleinert-Schlake/Roosen, Hirntod und Organtransplantation S. 25.

[2] Parzeller, Sterben und Tod S. 397.

[3] Vgl. Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler, TPG Einführung Rn. 1; Uhlenbruck/Ulsenheimer, „Die zivilrechtliche Problematik der Organtransplantation“ § 131 Rn. 2.

[4] Dtsch Ärztebl 1998; 95 (30)(53) A-1861.

[5] Schroth/König/Gutmann/Odunco - Odunco, TPG Einl. Rn. 77.

[6] Reuter, Sterben und Tod S. 9.

[7] Oduncu, Hirntod und Organtransplantation S.93; Reuter, Sterben und Tod S. 17f.; Spiegel, 43/1992 S. 320ff..

[8] Schroth/König/Gutmann/Odunco - Odunco, TPG Einl. Rn. 77; Reuter, Sterben und Tod S. 9.

[9] Höfling 2-Höfling/Rixen, TPG Rn. 3.

[10] Reuter, Sterben und Tod S.9.

[11] Reuter, Sterben und Tod S. 9.

[12] Berliner Kurier, „Hirntote“ wacht bei Organ-Entnahme auf online.

[13] Berndt, Strafanzeige gegen Organspende –Funktionär online.

[14] Von Kittlitz, FAZ online Organspende.

[15] Von Kittlitz, FAZ online Hirntod.

[16] Vgl. Ach/Quante-Quante, Hirntod und Organverpflanzung S. 21; Reuter, Sterben und Tod S. 9.

[17] Reuter, Sterben und Tod S. 11f.

[18] Parzeller, Sterben und Tod S. 397.

[19] Pfeiffer, Die Regelungen der Lebendorganspende S. 19.

[20] Vgl. BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 12; Von Kittlitz, FAZ online Organspende.

[21] Vgl. Oduncu, Hirntod und Organtransplantation S. 95f.; Von Kittlitz, FAZ online Organspende; [21] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 12..

[22] Höglinger/Kleinert-Schlake/Roosen, Hirntod und Organtransplantation S. 25.

[23] Von Kittlitz, FAZ online Organspende.

[24] Von Kittlitz, FAZ online Organspende.

[25] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 32.

[26] Vgl. Dietrich - Schreiber/Wolfslast, Organspende S. 33; Pfeiffer, Die Regelungen der Lebendspende S. 30.

[27] LG Bonn JZ 1971, 56.

[28] Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende S. 30.

[29] LT-Drs. 6/948; Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende S. 30f..

[30] BT-Drs. 8/2681; BR-Drs. 395/78.

[31] Eigler, MedR 1992, 88 (90), Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende S. 31.

[32] Lührs, in ZRP 1992, S. 302f..

[33] Dtsch Ärztebl 1998; 95 (30)(53) A-1861; Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende S. 23; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG.

[34] Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende S. 29.

[35] Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende S. 37.

[36] BT-Drs. 13/4355; Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende S. 37.

[37] Vgl. Hirsch/Schmidt-Didczuhn, Transplantation und Sektion S. 3ff.; Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende S. 38.

[38] Albrecht, 1986 S. 11; Kopetzki, Organgewinnung zu Zwecken der Transplantation S. 177f..

[39] Sternberg-Lieben, JA 1997, 80, 81.

[40] Borowy, Die postmortale Organentnahme S. 94f..

[41] Borowy, Die postmortale Organentnahme S. 95.

[42] Vgl. Lührs, ZRP 1992, 302, 303; Borowy, Die postmortale Organentnahme S. 95; Weber/Lejeune, NJW 1994, 2392, 2393.

[43] Carstens, Das Recht der Organtransplantation S. 93.

[44] Borowy, Die postmortale Organentnahme S. 95.

[45] OLG Köln, NJW-RR 1992, 1480; OLG Hamm, NJW RR 1996, 70.

[46] Liebhardt/Wuermeling, MMW 1968, 1661, 1665.

[47] Wagner/Brocker, ZRP 1996 S.226.

[48] Wienke/Rothschild/Janke-Parzeller, Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende S.114.

[49] Wienke/Rothschild/Janke-Parzeller, Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende S.114.

[50] Wienke/Rothschild/Janke-Parzeller, Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende S.114.

[51] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 12.

[52] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 12.

[53] Vgl. Schönke/Schröder-Eser, StGB § 211, Rn 19.

[54] Vgl. § 22 Abs. 2 BestattG; BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 12.

[55] BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 13.

[56] BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 13ff..

[57] BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 17.

[58] BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 18.

[59] BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 20.

[60] BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 20f..

[61] BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 21.

[62] BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 21.

[63] BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 20ff..

[64] BZgA, Kein Weg zurück:“ Informationen zum Hirntod S. 24.

[65] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod S. 26.

[66] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod S. 26.

[67] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 28.

[68] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 28.

[69] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 28.

[70] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 33.

[71] Vgl. auch den amerikanischen Fall in: Berliner Kurier, „Hirntote“ wacht bei Organ-Entnahme auf (online ); BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 34.

[72] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 34.

[73] BZgA, Kein Weg zurück: „Informationen zum Hirntod“ S. 34.

[74] Eckart/Anderheiden, Sterben und Menschenwürde S. 187.

[75] Bondolfi/Kostka/Seelmann, Hirntod und Organspende S. 85.

[76] Reuter, Sterben und Tod S. 189.

[77] Beckmann, Der „Tod des Organs Gehirn ist nicht der Tod des Menschen S. 3.

[78] Beckmann, Der „Tod des Organs Gehirn ist nicht der Tod des Menschen S. 3.

[79] Beckmann, Der „Tod des Organs Gehirn ist nicht der Tod des Menschen S. 3.

[80] Beckmann, Der „Tod des Organs Gehirn ist nicht der Tod des Menschen S. 3.

[81] Roth, "Hirntod" bzw. "Hirntodkonzept" S. 24f.

[82] Kiesecker, Die Schwangerschaft einer Toten S. 72ff..

[83] Roth, "Hirntod" bzw. "Hirntodkonzept" S. 24f.

[84] Arbeitskreis Organspende: Kein Weg zurück S. 29.

[85] DSO, Der Hirntod als der Tod des Menschen S. 36.

[86] Beckmann, Der „Tod des Organs Gehirn ist nicht der Tod des Menschen S. 3.

[87] Beckmann, Der „Tod des Organs Gehirn ist nicht der Tod des Menschen S. 3.

[88] Parzeller, Sterben und Tod S. 411.

[89] Parzeller, Sterben und Tod S. 411.

[90] Vgl. Erlanger Fall und Westermann in Parzeller, Sterben und Tod S. 411.

[91] Parzelle, Sterben und Tod S. 416.

[92] Parzeller, Sterben und Tod S. 411.

[93] Parzeller, Sterben und Tod S. 398ff.; Palandt-Heinrichs, BGB § 1 Rn. 3.

[94] Höfling 2-Höfling/Rixen, TPG Rn. 3.

[95] Vgl. Höglinger/Kleinert-Schlake/Roosen, Hirntod und Organtransplantation S. 25; Laufs, Arztrecht S. 145; Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende S. 23.

[96] Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 375.

[97] Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 375.

[98] Pfeiffer, Die Regelung der Lebendorganspende S. 23.

[99] Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB § 5 Rn. 24.

[100] Otto, Grundkurs Strafrecht § 2 Rn 10.

[101] Borowy, Die postmortale Organentnahme S. 93.

[102] Borowy, Die postmortale Organentnahme S. 93.

[103] Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 376.

[104] Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 377.

[105] Schönke/Schröder-Eser, StGB §§ 211ff. Vorbem. Rn. 20; Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 377.

[106] Schroth/König/Gutmann/Oduncu - Bearbeiter, TPG Rn. 85.

[107] BT-Drs. 13/8027 S.8.

[108] Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 378.

[109] BT-Drs. 13/4355 S.19; Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 378.

[110] Nickel, Die Entnahme von Organen S. 107.

[111] Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 376.

[112] BVerfGE 49, 89.

[113] Janda, Medizinrecht S. 107.

[114] Rieger/Dahm/Katzenmeier/Steinhilper-Hess, Heidelberger Kommentar Rn.1.

[115] vgl. BVerfGE 47, 46 ff..

[116] Anderheiden, „Leben“ im Grundgesetz S. 353.

[117] Parzeller, Sterben und Tod S. 399.

[118] Wienke/Rothschild/Janke-Parzeller, Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende S. 117.

[119] Dtsch Ärztebl 1998; 95 (30).

[120] Wienke/Rothschild/Janke-Parzeller, Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende S. 117.

[121] Firnkorn, Hirntod als Todeskriterium S. 59; Höglinger/Kleinert-Schlake/Roosen, Hirntod und Organtransplantation S. 25..

[122] Wagner/Brocker, ZRP 1996, 226, 226; Höfling, JZ 1995, 26ff..

[123] BT Drs. 13/6591.

[124] BGHSt 11, 111, 114; BGHZ 8, 247; 29, 36, 49, 179, 181.

[125] Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht S. 226f..

[126] BVerfGE 39, 1, 42.

[127] Vgl. Münch/Mager, Staatsrecht Rn 65.

[128] Firnkorn, Hirntod als Todeskriterium S. 62.

[129] Firnkorn, Hirntod als Todeskriterium S.59.

[130] Firnkorn, Hirntod als Todeskriterium S. 59.

[131] BT Drs. 13/6591.

[132] BT Drs. 13/6591.

[133] BVerfG, 28.01.1999 - 1 BvR 2261/98; BVerfG, 18.02.1999 – 1 BvR 2156/98.

[134] BVerfG, 28.01.1999 - 1 BvR 2261/98; BVerfG, 18.02.1999 – 1 BvR 2156/98.

[135] BVerfG, 28.01.1999 - 1 BvR 2261/98; BVerfG, 18.02.1999 – 1 BvR 2156/98.

[136] BVerfG, 28.01.1999 - 1 BvR 2261/98; BVerfG, 18.02.1999 – 1 BvR 2156/98.

[137] BT Drs. 13/6591.

[138] BT Drs. 13/6591.

[139] Parzeller, Sterben und Tod S. 415.

[140] Parzeller, Sterben und Tod S. 417.

[141] Janda, Medizinrecht S. 352.

[142] Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT § 1 IV Rn .11.

[143] Janda, Medizinrecht S. 352.

[144] BT Drs. 13/6591.

[145] BT Drs. 13/6591.

[146] Vgl. BT Drs. 13/6591.

[147] BT Drs. 13/6591.

[148] BT Drs. 13/6591.

[149] BT Drs. 13/6591.

[150] BT Drs. 13/6591.

[151] BT Drs. 13/6591.

[152] Parzeller, Sterben und Tod S. 417.

[153] Oduncu/Schroth/Vossenkuhl-Angstwurm, Transplantation S. 28.

[154] Vgl. Laufs, Fortpflanzungsmedizin und Arztrecht, S. 45ff.; Borowy, Die postmortale Organentnahme S. 94.

[155] Parzeller, Sterben und Tod S. 420.

[156] Parzeller, Sterben und Tod S. 413.

[157] Vgl. Eckert/Anderheiden-Rixen, Sterben und Menschenwürde S. 190.

[158] Roth, "Hirntod" bzw. "Hirntodkonzept“ S. 24f..

[159] Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 371f..

[160] Parzeller, Sterben und Tod S. 420.

[161] Von Kittlitz, FAZ online Hirntod.

[162] Vgl. BZgA, Kein Weg zurück: „ Informationen zum Hirntod“ S. 29; Parzeller, Sterben und Tod S. 421.

[163] Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 375.

[164] Vgl. Von Kittlitz, FAZ online Hirntod; Höfling, Keine Prüfung neuer Todeskriterien online.

[165] Krukemeyer/Lison, Transplantationsmedizin S. 73.

[166] Wienke/Rothschild/Janke, Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende S.118.

[167] vgl. Ausführungen oben in Parzeller, Sterben und Tod S. 399.

[168] Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 392.

[169] Parzeller/Henze/Bratzke, Gewebe und Organtransplantation S. 392.

[170] Wienke/Rothschild/Janke, Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende S.118.

[171] Wisnewski, München online.

[172] BZgA, Kein Weg zurück: „ Informationen zum Hirntod“ S. 33.

[173] BZgA, Kein Weg zurück: „ Informationen zum Hirntod“ S. 33.

[174] Parzeller, Sterben und Tod S. 421.

Final del extracto de 26 páginas

Detalles

Título
Sterben und Tod in der Gesetzgebung
Subtítulo
Eine Untersuchung des TPG, der Rechtsprechung und der juristischen Literatur
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Curso
Interdisziplinäres medizinrechtliches Seminar
Calificación
10
Autor
Año
2014
Páginas
26
No. de catálogo
V340677
ISBN (Ebook)
9783668305175
ISBN (Libro)
9783668305182
Tamaño de fichero
890 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
sterben, gesetzgebung, eine, untersuchung, rechtsprechung, literatur
Citar trabajo
Melanie Ellen Irmen (Autor), 2014, Sterben und Tod in der Gesetzgebung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/340677

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