Die Behandlung der Einkommensteuer im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren


Bachelorarbeit, 2016

82 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis ... IV
Abkürzungsverzeichnis ... V

1 Einleitung ... 1
1.1 Problemstellung ... 1
1.2 Zielsetzung und Abgrenzung ... 3

2 Grundlagen des Insolvenzrechts ... 4
2.1 Der Insolvenzbegriff ... 4
2.2 Bedeutung und Ziele des Insolvenzverfahrens ... 5
2.3 Der rechtliche Rahmen des Insolvenzverfahrens ... 6
2.4 Verfahrensbeteiligte ... 8
2.4.1 Der Insolvenzschuldner ... 8
2.4.2 Das Insolvenzgericht ... 8
2.4.3 Die Gläubigergruppen ... 9
2.4.4 Der Insolvenzverwalter ... 11
2.4.5 Der Treuhänder ... 12
2.5 Verfahrensarten der Insolvenzordnung ... 13
2.5.1 Abgrenzung des Regelinsolvenzverfahrens von dem Verbraucherinsolvenzverfahren ... 13
2.5.2 Besondere Verfahren ... 15

3 Die Verfahrensabschnitte im Überblick ... 17
3.1 Das Insolvenzverfahren ... 17
3.1.1 Das Insolvenzeröffnungsverfahren ... 18
3.1.2 Das eröffnete Insolvenzverfahren ... 23
3.1.3 Die Beendigung des Verfahrens ... 25
3.2 Das Restschuldbefreiungsverfahren ... 26
3.2.1 Der Eröffnungsantrag ... 26
3.2.2 Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens ... 27
3.2.3 Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung ... 29
3.2.4 Wirkung der Restschuldbefreiung ... 29

4 Die Besteuerung natürlicher Personen im Insolvenzverfahren ... 31
4.1 Das Verhältnis von Steuerrecht und Insolvenzrecht ... 31
4.2 Veranlagung in der Insolvenz ... 32
4.3 Steuerrechtliche Stellung der Beteiligten ... 33
4.3.1 Der Insolvenzschuldner ... 33
4.3.2 Der Insolvenzverwalter ... 34
4.3.3 Der vorläufige Insolvenzverwalter ... 35
4.3.4 Der Treuhänder ... 36
4.4 Die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ... 37
4.4.1 Das einheitliche Einkommen ... 37
4.4.2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ... 38
4.4.3 Verlustabzug und Verlustausgleich ... 39
4.5 Besteuerung von Ehegatten ... 41
4.5.1 Durchführung der Zusammenveranlagung ... 42
4.5.2 Durchführung der getrennten Veranlagung ... 43

5 Die insolvenzrechtliche Einordung der festgesetzten ESt ... 44
5.1 Abzugrenzende insolvenzrechtliche Kategorien ... 44
5.1.1 Insolvenzforderung ... 44
5.1.2 Masseverbindlichkeit bzw. Masseforderung ... 46
5.1.3 Insolvenzfreies Vermögen ... 48
5.2 Aufteilung der festgesetzten ESt im Zeitverlauf ... 50
5.2.1 Im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ... 50
5.2.2 In den Jahren des laufenden Insolvenzverfahrens ... 52
5.2.3 Im Jahr der Einstellung des Insolvenzverfahrens ... 53
5.2.4 Im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung ... 55
5.2.5 Besonderheiten bei der Zusammenveranlagung ... 56
5.3 Sonderproblematik der Aufrechnung ... 58
5.4 Einkommensteuervorauszahlungen ... 59

6 Fazit ... 61

Literaturverzeichnis ... VI
Quellenverzeichnis ... XII
Rechtsquellenverzeichnis ... XIV
Anlagenverzeichnis ... XVIII

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Gemeldete Insolvenzverfahren von Januar bis Mai 2016
Abbildung 2: Die Verfahrensabschnitte eines Insolvenzverfahrens
Abbildung 3: Eröffnungsgründe nach der Insolvenzordnung
Abbildung 4: Einordnung der festgesetzten Einkommensteuer in die insolvenzrechtlichen Kategorien
Abbildung 5: Einordnung der festzusetzenden ESt-Schuld bzw. ESt-Erstattung im Zeitverlauf

Abkürzungsverzeichnis

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1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Anzahl der Insolvenzen in Deutschland ist rückläufig. In den Monaten von Januar bis einschließlich Mai 2016 sind insgesamt 10.750 Anträge auf die Eröffnung von Unternehmensinsolvenzen gestellt worden. Die Anzahl der Unternehmen, die innerhalb des gleichen Zeitraums im Jahr 2015 Insolvenz anmeldeten, sank im Vergleich zu den Werten des aktuellen Jahres 2016, um rund 800. Dies entspricht einem Rückgang der Anträge auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von ca. 7,44 %.1

Abbildung 1: Gemeldete Insolvenzverfahren von Januar bis Mai 2016 (Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, 2016, S. 2.)
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Die Rückläufigkeit der Anträge auf die Insolvenzeröffnung belegt auch das Thüringer Landesamt für Statistik in der Pressemitteilung vom 09. August 2016. In der Pressemitteilung werden die Anzahlen der Insolvenzeröffnungsanträge in den ersten fünf Monaten des Jahres 2016 im Bundesland Thüringen dargestellt.

Insgesamt wurde über 1.163 Eröffnungsanträge entschieden, wobei 11,9 % auf Unternehmen und 88,1% auf die übrigen Schuldner2 entfielen.

Der Anteil eröffneter Unternehmensinsolvenzen ging in den ersten fünf Monaten des Jahres 2016, gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr, von 166 auf 138 Unternehmen zurück. Dies entspricht einer deutlichen Verringerung der Anzahl von Unternehmensinsolvenzen in Höhe von 16,9%.3

Die mediale Aufmerksamkeit der Insolvenz der Leipziger Unister Holding GmbH zeigt, dass trotz der rückläufigen Anzahl beantragter bzw. eröffneter Insolvenzverfahren, die Insolvenz ein fester Bestandteil unseres Wirtschaftssystems ist. Die Unister Holding GmbH besitzt mehr als 40 Internetportale, darunter unter anderem die Domain Fluege.de und Ab-in-den-Urlaub.de. Nach eigenen Angaben beschäftigt das Unternehmen mehr als 1000 Mitarbeiter/innen, die von der Insolvenz des Unternehmens unmittelbar mit betroffen sind.4 Neben den Mitarbeitern/innen betrifft die Insolvenz auch die Kunden/innen des Leipziger Unternehmens. Bis zu 14.000 Kunden/innen müssen ihre Gutscheine, die für Hotels oder Reisen gekauften wurden, als Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden.5

"Das Insolvenzrecht lässt uns hier leider keinen Spielraum, die geleisteten Zahlungen fallen in die Insolvenzmasse."6

Die Insolvenzordnung regelt nach dem Eintreten der Insolvenz, d.h. nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die einzelnen Verfahrensschritte. Ein Punkt, den die Insolvenzordnung nicht umfassend regelt, ist die Frage der Besteuerung von natürlichen Personen.

Durch die Verzahnung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und der Insolvenzordnung lässt sich viel Insolvenzmasse verlieren aber auch generieren. Grundlegend kann die Besteuerung des Einkommens einen Einfluss auf den Ausgang des Insolvenzverfahrens haben.

1.2 Zielsetzung und Abgrenzung

Mit eben diesen Berührungspunkten zwischen dem Einkommensteuerrecht und dem Insolvenzrecht befasst sich die nachfolgende Arbeit. Im ersten Teil werden die rechtlichen Grundlagen des Insolvenzverfahrens behandelt. Dies beinhaltet die rechtlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung, insbesondere über die Beteiligten des Insolvenzverfahrens, sowie die Arten der Vermögens-verwertung und -Verteilung werden in kurzer Form dargestellt. Der nachfolgende zweite Teil befasst sich mit dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dem sich anschließenden Restschuldbefreiungs-verfahren, um im dritten und vierten Teil der Arbeit Rückschlüsse auf die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen ziehen zu können. Die wichtigsten Probleme, Schnittpunkte und Regelungen zwischen der Insolvenzordnung und dem Einkommensteuergesetz bilden den Hauptbestandteil dieser Arbeit. Die entsprechende Betrachtung der Einkommensteuer erfolgt von den Vorschriften über die Zuständigkeiten der Abgabe der Einkommensteuererklärung, über die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer, bis hin zur Einordung der Einkommensteuerschuld bzw. der Einkommensteuererstattung in die insolvenzrechtlichen Forderungskategorien. Mit einem Fazit über die Besonderheiten der Verzahnung zwischen den behandelten Rechtsgebieten enden die Ausführen.

2 Grundlagen des Insolvenzrechts

2.1 Der Insolvenzbegriff

Die Insolvenzordnung7 enthält den Begriff der „Insolvenz“ mehrfach, bietet selbst aber keine Definition. Die Rechtslehre kennt dagegen für den Insolvenzbegriff verschiedene Definitionen. In der Literatur beschreibt eine Meinung die Insolvenz als Zustand, in dem das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen.8 Eine andere Meinung der Literatur definiert den Insolvenzbegriff als „Oberbegriff für einen wirtschaftlichen Zustand, der sich als Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung9 darstellt und ein gerichtliches Insolvenzverfahren auszulösen vermag.“10 Diese Definition beinhaltet die Gründe für eine Insolvenz und beschreibt den Insolvenzbegriff aus Sichtweise des Schuldners.

Der Begriff der Krise bzw. der Unternehmenskrise ist in der Literatur mit dem Insolvenzbegriff verknüpft.11 Die Autoren Haarmeyer und Frid beschreiben die Ursachen von Unternehmenszusammenbrüchen als vielfältig. Sie „kündigen sich wie Krankheiten meist durch ‚Krisensymptome‘ sehr lange vor Eintritt der Insolvenzreife an“12. Nach der allgemeinen Meinung in der Literatur ist der Begriff der wirtschaftlichen Krise nicht identisch mit dem rechtlichen Begriff der Insolvenz.13 Der Autor Wilden beschreibt die Krise als „eine kritische Entwicklung oder Zuspitzung einer Handlungsphase“14. Das Ergebnis einer Unternehmenskrise bleibt grundsätzlich offen und führt nicht automatisch zu der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.15

2.2 Bedeutung und Ziele des Insolvenzverfahrens

Der Satz 1 des § 1 der InsO nennt als Ziel des Insolvenzverfahrens die „gemeinschaftliche und bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger“16. Durch Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens werden die jeweiligen Forderungen, die am Insolvenzverfahren teilnehmen, aller Insolvenzgläubiger anteilig befriedigt.17

Als Alternative zur Liquidation des Unternehmens beinhaltet der Satz 1 des § 1 der InsO eine Sanierungsoption. Das in Insolvenz geratene Unternehmen soll durch die Sanierung den unternehmerischen Fortbestand sichern und die Zahlungsfähigkeit zurück erlangen.18 Erlangen die Insolvenzgläubiger durch die Sanierungsoption eine höhere Insolvenzquote als durch Liquidation, liegt deren die Bereitschaft einem Fortführungsplan des Schuldners zuzustimmen nahe. Die Sanierung des Unternehmens stellt einen rechtlichen Rahmen für die Beteiligten dar, ist aber selbst kein absolutes Ziel der InsO.19

Für natürliche Personen bietet das Insolvenzfahren als weiteres Ziel die Erlangung der sog. Restschuldbefreiung20. Der redliche Schuldner kann sich von der Haftung seiner restlichen Verbindlichkeiten, die aus seinem vorhandenen Vermögen nicht zu realisieren sind, befreien.21

Nach herrschender Meinung sieht die InsO für die o.g. absoluten Ziele der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung und der Restschuldbefreiung für den redlichen Schuldner eine Gleichrangigkeit vor.22

2.3 Der rechtliche Rahmen des Insolvenzverfahrens

Für die Regelung des existenzbedrohenden Zustandes eines Insolvenzschuldners oder Schuldnerunternehmers gelten die Vorschriften des sog. Insolvenzrechts.23

Das Insolvenzrecht umfasst „die Summe aller Vorschriften zur Regelung dieser Rechtsmaterie, die in einer Vielzahl von Gesetzen enthalten sind.“24

Dabei ist in das formelle und das materielle Insolvenzrecht zu kategorisieren. Das formelle Recht regelt den Verfahrensablauf des Insolvenzverfahrens, während das materielle Insolvenzrecht die Auswirkungen auf die Rechtsstellung aller Beteiligten des Insolvenzverfahrens bestimmt.25

Die Insolvenzordnung trat im Wesentlichen26 am 01.01.1999 in Kraft und löste die Konkursordnung27, die Vergleichsordnung28 und die in der ehemaligen DDR29 geltende Gesamtvollstreckungsordnung30 ab.31 Die Vorschriften der InsO finden auf alle Verfahrensarten Anwendung, die nach dem o.g. Stichtag eröffnet wurden.32 Die InsO umfasst verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Vorschriften. Die allgemeinen Bestimmungen über das Insolvenzverfahren sind in den §§ 1-10 InsO enthalten. Die Vorschriften über die Eröffnungsvoraussetzungen und das Eröffnungsverfahren folgen in den §§ 11-34 InsO und werden dem formellen Recht zugeordnet. In die Kategorie des formellen Rechts ist der zweite Abschnitt der InsO, der die Definition der Insolvenzmasse gem. §§ 35-37 InsO und die Einteilung der Gläubigergruppen gem. §§ 38-55 InsO enthält, einzuordnen.33 Die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens34 sind im dritten Teil der InsO geregelt und sind weitestgehend dem materiellen Insolvenzrecht zuzuordnen.35 Die Abwicklung gegenseitiger Verträge36, das Insolvenzanfechtungsrecht37 und die Wirkungen des Insolvenzplans38 sind Teil des materiellen Insolvenzrechts.39 Es bestehen enge Wechselwirkungen zwischen dem materiellen und dem formellen Insolvenzrecht. Die Bestimmungen über die Eigenverwaltung, die Restschuldbefreiung und das Verbraucherinsolvenzverfahren enthalten materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen.40

Soweit die InsO für das Insolvenzverfahren keine eigene Regelung vorsieht, gelten die Vorschriften der ZPO41. Das Insolvenzverfahren ist von der Einzelzwangsvollstreckung der ZPO abzugrenzen, da sich die Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners beziehen, sondern im sog. Gesamtvollstreckungsverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubigergruppen einbezogen wird.42

Das Insolvenzverfahren stellt ein sog. zivilprozessuales Verfahren dar, d.h. soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die InsO verwiesen wird, wirken diese ergänzend auf die Vorschriften der InsO. Andere Rechtsvorschriften können auch an die Stelle der Vorschriften der InsO treten.43

2.4 Verfahrensbeteiligte

Nachfolgend soll die rechtliche Stellung der Verfahrensbeteiligten im Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren dargestellt werden. Die beteiligten Hauptpersonen bzw. Institutionen sind der Insolvenzschuldner, das zuständige Insolvenzgericht, die Gläubigergruppen und der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder.

2.4.1 Der Insolvenzschuldner

Der Insolvenzschuldner ist als Verfahrensbeteiligter unmittelbar von dem Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren betroffen.44 Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein eines Insolvenzschuldners, der eine Beteiligtenfähigkeit besitzt. Die Beteiligtenfähigkeit wird als die sog. Insolvenzfähigkeit bezeichnet.45 Die Verfahrenseröffnung kann über das Vermögen natürlicher und juristischer Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und über das Sondervermögen erfolgen. Zum insolvenzfähigen Sondervermögen gehören der Nachlass eines Verstorbenen und das Gesamtgut einer fortgesetzten oder gemeinschaftlich verwalteten Gütergemeinschaft. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind von der Insolvenzfähigkeit ausgeschlossen.46

2.4.2 Das Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht schafft einen prozeduralen Rahmen für die Verwertung des Schuldnervermögens und überwacht den Insolvenzverwalter.47

Das Insolvenzgericht besitzt für das Insolvenzverfahren die ausschließliche sachliche Zuständigkeit48 und ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Es existieren insgesamt 182 Insolvenzgerichte in Deutschland.49

Die örtliche Zuständigkeit50 des Insolvenzgerichts richtet sich ausschließlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners.51

Die wichtigsten Aufgaben des Insolvenzgerichts sind u.a.52 die Entscheidung über die Eröffnung53 des Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens oder über die Abweisung des jeweiligen Antrags.54 Des Weiteren wird der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder vom Insolvenzgericht bestellt und steht gleichzeitig unter dessen Aufsicht. Das Insolvenzgericht besitzt die Befugnis jederzeit Auskünfte oder Berichte des Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders über einzelne Sachverhalte, die das Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren betreffen, zu verlangen.55

Auf die Ermittlung oder Festsetzung der ESt von den natürlichen Personen hat das zuständige Insolvenzgericht keinen Einfluss.56

2.4.3 Die Gläubigergruppen

Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger des Schuldners, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.57 Nach § 45 InsO muss es sich um Vermögensansprüche handeln, die durch Zahlung einer Geldsumme bereinigt werden oder um Vermögensansprüche, die in einen solchen Zahlungsanspruch umgewandelt werden können.58 Für die berechtigten Insolvenzgläubiger soll eine quotale Befriedigung aus dem Schuldnervermögen erfolgen.59

Die in § 39 InsO definierten sog. nachrangigen Insolvenzgläubiger bilden eine Sonderfigur. Ihre Forderungen können sie nur durch eine besondere Aufforderung seitens des Gerichts anmelden. Bei der Verteilung des Schuldnervermögens sind sie nachrangig, d.h. ganz am Ende nach Verteilung der Insolvenzmasse zu berücksichtigen.60 Nachrangige Insolvenzgläubiger können nur mit einer Befriedigung rechnen, wenn alle Forderungen der Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO vollständig befriedigt werden, und ein Überschuss an liquiden Mitteln verbleibt.61

Die sog. Massegläubiger treten neben die Insolvenzgläubiger und erwerben ihre Ansprüche62 nach der Verfahrenseröffnung. Die Ansprüche der Massegläubiger sind durch das Insolvenzverfahren selbst veranlasst und nicht wie die Ansprüche der Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO durch den Schuldner. Bei der Erlösverteilung erfolgt die Befriedigung aus der Insolvenzmasse.63

Gehört ein bestimmter Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners, gelten für aussonderungsberechtigte Gläubiger64 dingliche oder persönliche Herausgabeansprüche. Der Gegenstand kann auf Verlangen der Aussonderungsberechtigten, unabhängig von dem Insolvenzverfahren, aus der Insolvenzmasse ausgesondert und zurückgegeben werden. Aussonderungsgläubiger sind keine Insolvenzgläubiger.65

Im Gegensatz zu den aussonderungsberechtigten Gläubigern besitzen die absonderungsberechtigten66 Gläubiger ein Recht auf Befriedigung eines Gegenstandes, der zum Schuldnervermögen gehört. Besitzt der Aussonderungsberechtigte beispielsweise ein Pfandrecht67 an einem Grundstück oder einer Maschine des Schuldners, so kann er eine abgesonderte Verwertung des Gegenstandes verlangen. Der aus der Verwertung resultierende Erlös wird vorrangig zur Befriedigung der gesicherten Ansprüche verwendet.68

Die Gläubigerschaft agiert durch ihre Organe: den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung.69 Die von dem Gericht einberufene70 Gläubigerversammlung fasst im Interesse der Gläubigergruppen maßgebliche Beschlüsse und nimmt Einfluss auf die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss und der Schuldner sind zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigt.71 In der Literatur wird die Gläubigerversammlung als das „oberste Organ“72 im Rahmen der insolvenzrechtlichen Selbstverwaltung bezeichnet. Die Kompetenzen umfassen richtungsweißende inhaltliche Beschlussfassungen. Beispielweise Beschlussfassungen über die Sanierung oder Liquidierung des Schuldnerunternehmens. Um das laufende Insolvenzverfahren zu begleiten, ist die Gläubigerversammlung, wegen ihrer Anzahl an Teilnehmern und deren Interessenunterschiede, ungeeignet. Ein beweglicheres Gremium stellt der Gläubigerausschuss dar, der von dem Insolvenzgericht und der Gläubigerversammlung eingesetzt werden kann.73

Der Gläubigerausschuss stellt ein Vertretungs- und Kontrollorgan dar, welches den Insolvenzverwalter in seinen Aufgaben unterstützt und überwacht. Gegenüber dem Insolvenzverwalter besitzt der Gläubigerausschuss kein Weisungsrecht. Die Gläubigerinteressen der Gläubigergesamtheit sollen durch den Gläubigerausschuss vertreten werden.74 In der Literatur wird der Gläubigerausschuss als der „Aufsichtsrat“ der Insolvenz bezeichnet, da die Funktion mit dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft vergleichbar ist.75

2.4.4 Der Insolvenzverwalter

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter.76 Gemäß § 56 Abs. 1 InsO ist als Insolvenzverwalter „eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigergruppen und dem Schuldner unabhängige natürliche Person“ zu bestellen.77 In der Literatur wird der Insolvenzverwalter durch seine prägende Wirkung als eines der wichtigsten Organe78 und als eine zentrale Figur79 des Insolvenzverfahren beschrieben. Ernst Jäger beschrieb die Wirkung des Insolvenzverwalters bereits in der Konkursordnung wie folgt: „Die Auslese des Verwalters ist die Schicksalsfrage des Konkurses.“80 Das Recht des Schuldners, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten, geht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Damit obliegen dem Insolvenzverwalter die Aufgaben der Feststellung der zu befriedigenden Ansprüche, der Verwertung des Schuldnervermögens und der Verteilung des Erlöses.81

2.4.5 Der Treuhänder

In einem Verbraucherinsolvenzverfahren, das bis zum 30.06.2014 beantragt worden ist, wurde kein Insolvenzverwalter, sondern ein Treuhänder ernannt. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Vorschrift des § 313 InsO für ungültig erklärt. Diese Änderung hat zur Folge, dass für Verbraucherinsolvenzverfahren, die ab dem 01.07.2014 beantragt wurden, sowohl ein Treuhänder als auch ein Insolvenzverwalter ernannt werden kann.82

Die Rechtsstellung des Treuhänders ist der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters angenähert.83 Im Restschuldbefreiungsverfahren fließt dem Treuhänder durch die Abtretungsverpflichtung des Insolvenzschuldners der Anspruch auf das Arbeitsentgelt84 materiell zu, um es an die Gläubigergruppen zu verteilen. Eine umfassende Befugnis zur Verfügung und Verwaltung des Vermögens besitzt der Treuhänder, im Vergleich zum Insolvenzverwalter, allerdings nicht.85

Der Insolvenzschuldner muss den hälftigen Wert des ererbten Vermögens an den Treuhänder abgegeben. Dem Treuhänder ist jeder Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel durch den Insolvenzschuldner mitzuteilen. Auf Verlangen des Treuhänders muss der Insolvenzschuldner seinen Auskunftspflichten über seine ausgeübte Tätigkeit nachkommen.86

2.5 Verfahrensarten der Insolvenzordnung

Die InsO sieht für die Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens verschiedene Verfahrensarten vor.87 Das Regelinsolvenzverfahren gem. §§ 11-216 InsO ist für alle insolvenzfähigen Schuldner anwendbar.88 Verbraucher und Kleingewerbetreibende durchlaufen das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304ff InsO.89 Der folgende Teil behandelt die Abgrenzungskriterien des Regelinsolvenzverfahrens von dem Verbraucherinsolvenzverfahren und zeigt die weiteren Verfahrensarten nach der InsO auf.

2.5.1 Abgrenzung des Regelinsolvenzverfahrens von dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Hinsichtlich des Personenkreises und der Abgrenzungskriterien nach § 304 InsO nimmt der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen dem Regelinsolvenz- und dem Verbraucherinsolvenzverfahren vor.90

Für alle insolvenzfähigen Schuldner91 ist das Regelinsolvenzverfahren anwendbar. In der Literatur wird das Regelinsolvenzverfahren als das „klassische“92 oder das „herkömmliche“93 Verfahren bezeichnet. Demgegenüber wird das Verbraucherinsolvenzverfahren als das „vereinfachte“94 und „besondere“95 Verfahren bezeichnet, weil es für Verbraucher und Kleingewerbetreibende Anwendung findet. Gleichzeitig soll eine Entlastung der Gerichte, hinsichtlich des Bearbeitungsaufwandes des Insolvenzfalls und der dazugehörigen Kosten, gewährleistet werden.96

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für den Personenkreis der natürlichen Personen vorgesehen, die eine nicht selbstständige oder selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, und deren Vermögensverhältnisse als überschaubar97 gelten.98 Gegen den Insolvenzschuldner dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.99 Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung, wenn die o.g. Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.100

Für den Insolvenzschuldner ist die Frage um die Abgrenzung von Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren aufgrund der angestrebten Restschuldbefreiung von Bedeutung. Die beiden Verfahrensarten „bilden einander ausschließende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten.“101 Beantragt der Schuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren, ist ein außergerichtlicher und ggf. ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen. Anschließend entscheidet das Gericht über den Antrag auf die Eröffnung des Restschuldbefreiungsverfahrens.102 Beantragt der Schuldner das Regelinsolvenzverfahren, obwohl die Voraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegen, ist der Antrag nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes unzulässig und wird zurück gewiesen. Gleiches gilt für den entgegengesetzten Tatbestand.103 Wird ein Insolvenzantrag des Insolvenzschuldners als unzulässig erklärt und zurück gewiesen, können bei Schuldnerberatungsstellen Wartezeiten von bis zu neun Monaten entstehen.104

[...]


[1] Vgl. Dierig, C., 2016, S. 1.

[2] Übrige Schuldner sind die natürlichen Personen als Gesellschafter oder als ehemalige Gesellschafter, die privaten Verbraucher und die Insolvenzverfahren, die über die Nachlässe eröffnet werden. Vgl. dazu Thüringer Landesamt für Statistik, 2016, S. 1.

[3] Vgl. Thüringer Landesamt für Statistik, 2016, S. 1.

[4] Vgl. WeltN24 GmbH, 2016, S. 1.

[5] Vgl. WeltN24 GmbH, 2016 a, S. 1.

[6] Flöther, L. in WeltN24 GmbH, 2016 a, S. 1.

[7] Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20.November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist.

[8] Bork, R., 2014, Rn. 1 .

[9] In Abschnitt 3.1.1, S. 9 werden die Insolvenzgründe dargestellt.

[10] . Pape, I. in Uhlenbruck, §1 InsO, Rn. 2.

[11] Der Autoren Ott, W. verwendet den Begriff der „insolvenzrechtlichen Krise“ in Bezug auf ein Schuldnerunternehmen. Vgl. Ott, W., 2011, S. 34.

[12] Haarmeyer, H./Frind, F., 2012, Rn. 8 .

[13] Vgl. Pape, I. in Uhlenbruck, §1 InsO, Rn. 2; vgl. dazu auchSchulz, D./Bert, U./Lessing, H., 2012, S. 31; vgl. dazu auch Depré, P., 2012, S. 17.

[14] Wilden, P. , 2014, Rn. 2.

[15] Vgl. Depré, P., 2012, S. 17; vgl. dazu auch Schulz, D./Bert, U./Lessing, H., 2012, S. 31.

[16] Bruschke, G., 2015, S. 300.

[17] Voraussetzung ist ein begründeter Vermögensanspruch der Gläubiger gegenüber des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vgl. Bruschke, G., 2015, S. 300, vgl. dazu auch Kahlert, G., 2014, S. 732.

[18] Vgl. Buth, A. K./Bächstädt, C. N., 2014, S. 72; vgl. dazu auch Lakies, T., 2014, S. 24.

[19] BGH, Beschl. v. 13.03.2003 - IX ZR 62/02; NJW-RR 2003, 1035 vgl. dazu Groß, P., 2014, Rn. 46.

[20] S. §§ 286-303a InsO.

[21] S. § 1 S. 2 InsO; dazu Groß, P., 2014, Rn. 42.; vgl. dazu auch Reischl, K., 2016, Rn. 4; vgl. dazu auch Bruschke, G., 2015, S. 300.

[22] Vgl. Pape in Uhlenbruck, § 1 InsO, Rz. 7; vgl. dazu auch Haarmeyer, H./Frind, F., 2012, Rn. 2.

[23] Vgl. Pape in Uhlenbruck, § 1 InsO, Rz. 2.

[24] Hess, H., 2013, Vor § 1 InsO, Rn. 4 .

[25] Vgl. Hess, H., 2013,Vor § 1 InsO, Rn. 29f.; vgl. dazu auch Reischl, K., 2016, Rn. 13.

[26] Erlassen wurde die InsO bereits am 05.10.1994. Vgl. dazu Bruschke, G., 2015, S. 300.

[27] Konkursordnung vom 10.02.1877 (RGBl. S. 351).

[28] Vergleichsordnung vom 26.02.1935 (RGBl. I S. 321, ber. S. 356).

[29] Von 1949 – 1989 existierte die Deutsche Demokratische Republik als sozialistischer Staat. Vgl. dazu Schubert, K./Klein, M., 2016, S. 1.

[30] Gesamtvollstreckungsordnung vom 26.02.1935 (BGBl. I, 1185).

[31] Vgl. Bork, R., 2014, Rn. 8; vgl. dazu auch Fahlbusch, W. C., 2013, Rn. 1.

[32] Vgl. Bruschke, G., 2015, S. 300.

[33] Vgl. Pape, I. in Uhlenbruck, § 1 InsO Rn. 2; vgl. dazu auchBusch, H./Winkens, H./Büker, M., 2014, S. 3; vgl. dazu auch Bork, R., 2014, Rn. 24–27.

[34] S. §§ 80 - 147 InsO.

[35] Vgl. Pape, I. in Uhlenbruck, § 1 InsO Rn. 2.

[36] S. § 103 InsO.

[37] S.§§ 129 ff. InsO.

[38] S. § 254 InsO.

[39] Vgl. Reischl, K., 2016, Rn. 13.

[40] Vgl. Pape, I. in Uhlenbruck, § 1 InsO, Rn. 2.

[41] Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist.

[42] Vgl. Haarmeyer, H./Frind, F., 2012, Rn. 16; vgl. dazu Fahlbusch, W. C., 2013, Rn. 2.

[43] Beispiele für das zivilprozessuale Verfahren sind § 251 AO, die §§ 32, 130a und § 143 HGB und die §§ 75, 728 BGB. Vgl. Bruschke, G., 2015, S. 300.

[44] Vgl. Schnauder, F., 2014, Rn. 212.

[45] Vgl. Bork, R., 2014, Rn. 35.

[46] Vgl. Bruschke, G., 2015, S. 300; vgl. dazu auch Lakies, T., 2014, S. 23.

[47] Vgl. Seagon, C., 2014, Rn. 31; vgl. dazu auch Bork, R., 2014, Rn. 47.

[48] S. § 2 Abs. 1 InsO.

[49] Vgl. Haarmeyer, H./Frind, F., 2012, Rn. 48.

[50] S. § 3 Abs. 1 S.1 InsO; vgl. dazu Bork, R., 2014, Rn. 50.

[51] Das Justizportal des Bundes und der Länder stellt ein Orts- und Gerichtsverzeichnis zur Ermittlung der zuständigen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.S.http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php?b3=Neue+Suche&MD=.

[52] Die Aufzählungen der Aufgaben des Insolvenzgerichts sind nicht abschließend. Weitere Aufgaben des Insolvenzgerichts ergeben sich aus den Abschnitten 3.1 “Das Insolvenzverfahren“ und 3.2 „Das Restschuldbefreiungsverfahren“.

[53] S. § 16 InsO.

[54] Vgl. Steinhauff, D., 2015, S. 57; vgl. dazu auch Bruschke, G., 2015, S. 301.

[55] S. § 292 Abs. 3 S. 2 InsO; vgl. dazu Hess, H., 2014, Rn. 565; vgl. dazu auch Bodden, G., 2014, S. 1116.

[56] Dies ist Aufgabe des Finanzamtes, welches sachlich und örtlich für die Festsetzung der ESt zuständig ist. Vgl. dazu Arndt, H. W./Jenzen, H./Fetzer, T., 2016, S. 458.

[57] Vgl. dazu Fahlbusch, W. C., 2013, Rn. 280; vgl. dazu auch Bruschke, G., 2015, S. 303

[58] Vgl. Bork, R., 2014, Rn. 81; vgl. dazu auch Knof, B.in Uhlenbruck, § 45 InsO, Rn. 1.

[59] Vgl. Bork, R., ebenda.

[60] Vgl. Bruder, K., 2014, Rn. 493; vgl. dazu auch Gleußner, I., 2015, Rn. 34.

[61] Vgl. Hirte, H., 2015, Rn. 1; vgl. dazu auch Haarmeyer, H./Frind, F., 2012, Rn. 179

[62] Das gilt auch für Ansprüche, die im Eröffnungsverfahren durch einen vorläufig starken Insolvenzverwalter begründet werden. Vgl. dazuGleußner, I., 2015, Rn. 32; vgl. dazu auch Bork, R., 2014, Rn. 127.

[63] Vgl. Bork, R., 2014, Rn. 84; vgl. dazu auch Roth, J., 2016, Rn. 2.325.

[64] S. § 47 InsO.

[65] Vgl. Bruder, K., 2014, Rn. 489; vgl. dazu auch Bruschke, G., 2015, S. 303.

[66] S. §§ 49 ff. InsO.

[67] S. § 50 InsO.

[68] Vgl. Bruschke, G., 2015, S. 303; vgl. dazu auch Bruder, K., 2014, Rn. 490.

[69] Vgl. Haarmeyer, H./Frind, F., 2012, Rn. 202; vgl. dazu auch Reischl, K., 2016, 42a.

[70] S. § 74 Abs. 1 S. 1 InsO.

[71] S. § 74 Abs. 1 S.2 InsO; vgl. dazu Bork, R., 2014, Rn. 87.

[72] Vgl. Haarmeyer, H./Frind, F., 2012, Rn. 205; vgl. dazu auch Mikus, R., 2016, S. 1.

[73] Vgl. Bork, R., 2014, Rn. 89–91; vgl. dazu auch Roth, J., 2016, Rn. 2.118 u. 3.264.

[74] S. § 69 S. 1 InsO; vgl. dazu Reischl, K., 2016, 42a; vgl. dazu auch Haarmeyer, H./Frind, F., 2012, Rn. 202.

[75] Vgl. Seagon, C., 2014, Rn. 50; vgl. dazu auch Knops, K. O./Bamberger, H. G./Maier-Reimer, G., 2005, Rn. 221.

[76] S. § 27. Abs. 1 InsO. Vgl. dazu Schmittmann, J. M., 2015, Rn. 271.

[77] Vgl. Seagon, C., 2014, Rn. 32.

[78] Vgl. Zipperer, H., 2015, Rn. 1.

[79] Vgl. Bork, R., 2014, Rn. 60.

[80] Vgl. Zipperer, H.,in Uhlenbruck, § 56 InsO, Rn. 1 (zit. nach Jäger, E., KO, 7.Aufl. §78, Rn.7)

[81] Vgl. Bork, R., 2014, Rn. 60; vgl. dazu auch Seagon, C., 2014, Rn. 33.

[82] Zur Begründung s. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 17/11268, S. 19; BGBl. I S. 2379; vgl dazu. Reill-Ruppe, N., 2014, Rn. 332–334.

[83] Vgl. Hess, H., 2014, Rn. 565; vgl. dazu auch Blersch/Goetsch/Haas, 2016, S. 1.

[84] Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind ebenfalls an den Treuhänder abzutreten. Vgl. Bork, R., 2014, Rn. 450.

[85] Vgl. Ahrens, M. in Kohte et al § 286 InsO Rn. 128; vgl. dazu auch Fehrenbacher, O., 2011, S. 67.

[86] Vgl. Seagon, C., 2014, Rn. 84; vgl. dazu auch Henning, K., 2014, Rn. 106–108.

[87] Vgl. Kramer, R./Peter, F. K., 2014, S. 17 f.; vgl. dazu auch Bork, R., 2014, Rn. 477.

[88] Vgl. Ziegenhagen, A./Thieme, H., 2010, S. 22.

[89] Vgl. Bruschke, G., 2015, S. 305.

[90] Vgl. Kramer, R./Peter, F. K., 2014, S. 17 f.; vgl. dazu auch Bork, R., 2014, Rn. 477.

[91] Zur Insolvenzfähigkeit des Schuldners s. Abschnitt 2.1, S. 1.

[92] Kohte, W./Busch, D. in Kohte, Wolfhard et al, Vor zu §§ 304 ff.InsO, Rz. 2.

[93] Schmidt, A., 2014, S. 46 .

[94] S. Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens v. 13.04.2007, BGBl I S 509, vgl. dazuReill-Ruppe, N., 2014, Rn. 11; vgl. dazu auch Hess, H., 2013, Vor § 1 InsO, S. 22.

[95] S. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 12/7302, 194, S. 189, vgl. dazu Sternal, W. in Uhlenbruck, Vor zu §§ 304-314 InsO, Rz. 1.

[96] vgl. Sternal, W. in Uhlenbruck, Vor zu §§ 304-314 InsO, Rz. 1.; vgl dazu auch Hess, H., 2013, § 5 InsO, Rn. 2.

[97] Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat, S. § 304 Abs. 2 InsO.

[98] S. § 304 Abs. 1 InsO. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat, S. § 304 Abs. 2 InsO.

[99] Vgl. Bruschke, G., 2015, S. 305; vgl. dazu auch Fahlbusch, W. C., 2013, Rn. 333.

[100] BGH, Beschl. v. 14.11.2002 - IX ZB 152/02, NJW 2003, 591; vgl. dazu Fahlbusch, W. C., 2013, Rn. 333.

[101] BGH, Beschl. v. 25.04.2013 - IX ZB 179/10, BGHZ 175, 307; vgl. dazuReill-Ruppe, N., 2014, Rn. 38, vgl. dazu auch Sinz, R./Hiebert, O./Wegener, D., 2014, Rn. 64.

[102] OLG Celle, Beschl. v. 28.02.2000 – 2 W 9/00, ZIP 2000, 802; vgl. dazu Wenzel EWiR 2000 739; vgl. Sinz, R./Hiebert, O./Wegener, D., 2014, Rn. 64.

[103] BGH, Beschl. v. 25.04.2013 – IX ZB 179/10, BGHZ 175, 307; vgl. dazu Reill-Ruppe, N., 2014, Rn. 38.

[104] Vgl. Schmidt, A., 2014, S. 12.

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Die Behandlung der Einkommensteuer im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
Hochschule
Fachhochschule Erfurt
Note
1,7
Autor
Jahr
2016
Seiten
82
Katalognummer
V341138
ISBN (eBook)
9783668306622
ISBN (Buch)
9783668306639
Dateigröße
1420 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
behandlung, einkommensteuer, insolvenz-, restschuldbefreiungsverfahren
Arbeit zitieren
Juliane Bräutigam (Autor:in), 2016, Die Behandlung der Einkommensteuer im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/341138

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