Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Erklärung des § 8c KStG und Erläuterung des schädlichen Beteiligungsverfahren
2.1 Detaillierte Angaben zu § 8c KStG
2.2 Der schädliche Beteiligungserwerb
2.2.1 Die rechtliche und wirtschaftliche Identität
2.2.2 Der Anteilserwerb mit seinen Prozentstufen
2.2.3 Die zeitliche Anwendung des schädlichen Erwerbs
3. Die Rechtsfolgen des § 8c KStG
3.1 Auswirkung der Prozentstufen, sowie Abmilderung und Ausnahmen der Rechtsfolgen
3.1.1 Auswirkung des § 8c Abs. 1 KStG
3.1.2 Ausnahmen und Abmilderung des § 8c KStG
4. Fazit
5. Quellenverzeichnis
5.1 Literaturverzeichnis
5.2 Netzwerkquellen
5.3 Rechtsquellen
5.4 Verwaltungsanweisungen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Grundlage und Gegenstand dieser Arbeit ist der durch das Unternehmenssteuerreformgesetz vom 14.08.2007 neu geregelte Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c Körperschaftssteuergesetz welcher ab 01.01.2008 in Kraft getreten ist.[1] Die neue Vorschrift ersetzt die bis dahin gültige Mantelkaufregelung nach § 8 Abs. 4 KStG.[2]
Der bis 2008 geltende Mantelkaufvertrag nach § 8 Abs. 4 KStG war in den Augen der Politik kompliziert und gestaltungsanfällig. Durch den § 8c KStG ist es für den Verlustvortrag nur noch maßgebend, wie sehr ein Anteilseigner auf die Körperschaft einwirken kann.[3] Die Höhe der Einwirkung wird bei § 8c KStG in Prozentstufen unterschieden. Entscheidend für den Verlustvortrag ist die Aufteilung der erworbenen Körperschaftsanteile in 25 % und 50 %.[4] In den folgenden Jahren, wurde der § 8c KStG mehrfach geändert, z. B. durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums im Jahr 2009. Darin wurde im Artikel 2 – Änderung des KStG Nr. 1 einige Teile modifiziert, auf welche in den folgenden Seiten noch weiter eingegangen wird.[5] Die Entwicklung des § 8c KStG liefert viele interessante Veränderungen und Ansätze, welche auf den nun folgenden Seiten genauer erläutert werden.
2. Die Erklärung des § 8c KStG und Erläuterung des schädlichen Beteiligungsverfahren
2.1 Detaillierte Angaben zu § 8c KStG
Im Steuerreformgesetz (StRefG) von 1990 wurde zum ersten Mal der Verlustabzug sowohl von der rechtlichen als auch von der wirtschaftlichen Identität abhängig gemacht. Die Erläuterung der Identitäten findet sich im Abschnitt 2.2.1 genauer erklärt. In dem vom Reformgesetz 1990 eingeführten § 8 Abs. 4 KStG wurde die wirtschaftliche Identität erst bei einem Übergang von mehr als drei Viertel der Körperschaftanteile verneint.
Mit der Unternehmenssteuerreform von 1997 wurde die Verlustnutzung erheblich eingeschränkt. Bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % und der Körperschaft überwiegend neues Betriebsvermögen (BV) zugeführt wurde, liegt nach der neuen Steuerreform von 1997 keine wirtschaftliche Identität mehr vor.
Seit dem 01.01.2008 hat der Gesetzgeber als Ersatz für den weggefallenen § 8 Abs. 4 KStG, den § 8c KStG eingeführt.[6] Nach dem neu eingeführten § 8c KStG führt allein die Übertragung von mehr als 50 % der Körperschaftsanteil zum vollständigen Verlustabzug. Bei einer Übertragung von über 25 % bis einschließlich 50 % sieht der § 8c KStG nur einen anteiligen Abzug des Verlustvortrages vor.[7] Das Gesetz spricht hier in beiden Fällen von einem „schädlichen Beteiligungserwerb“ nach § 8c Abs. 1 KStG. Aufgeteilt werden die möglichen Übertragungstatbestände einer Körperschaft durch den § 8c Abs.1 in gezeichnetes Kapital, Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder Stimmrechte.[8] Die jeweiligen Tatbestände beziehen sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren, in denen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen werden.[9],[10],[11],[12]
2.2 Der schädliche Beteiligungserwerb
2.2.1 Die rechtliche und wirtschaftliche Identität
Von einem nach § 8c Abs. 1 KStG schädlichen Beteiligungserwerb spricht man, wenn:
- „innerhalb von fünf Jahren
- mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % (Satz 1) bzw. mehr als 50 % (Satz 2)
- des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft
- an einen Erwerber oder diesem nahestehenden Personen übertragen werden oder wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.“[13]
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 wurde in § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG eine Konzernklausel eingeführt. Dahingehend liegt kein schädlicher Erwerb vor, wenn an den übertragenden und übernehmenden Rechtsträger die gleiche Person zu 100% beteiligt ist.[14]
„Nach dem Sinn und Zweck des § 10d EStG kann ein Verlustabzug nur von der Person geltend gemacht werden, die den Verlust erlitten hat. Bei einer Kapitalgesellschaft ist diese Voraussetzung, der sogenannten rechtlichen Identität im Regelfall gegeben. Auch wenn sämtliche Anteile einer Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übertragen werden und/oder der Geschäftsbetrieb völlig umgestaltet wird, wird der Verlust von der Rechtsperson der Kapitalgesellschaft geltend gemacht, bei der er auch entstanden ist.“[15]
Bei der Veräußerung von Anteilen die für den Zeitraum vor dem 31.12.2007 Anwendung finden, gilt nach § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG die Altregelung des § 8 Abs. 4 KStG. Dabei muss bei der Verlustrechnung nicht nur der verbleibende Verlustvortrag zum Ende eines Veranlagungszeitraumes (VZ) festgestellt werden, sondern auch zwischen der Gesellschaft welche den Verlust erlitten hat und der, welche den Verlustabzug geltend machen möchte eine rechtliche und eine wirtschaftliche Identität gegeben sein.
Der § 8 Abs. 4 KStG beschreibt aber nicht, wann eine wirtschaftliche Identität besteht. Die einzige Möglichkeit, die wirtschaftliche Identität zu bestimmen, ist eine negative Abgrenzung von den nun folgenden zwei Punkten.[16]
Der Verlustabzug ist nach § 8 Abs. 4 KStG in folgenden Fällen zu versagen:
- „Es sind mehr als 50 % der Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen worden und
- die Kapitalgesellschaft führt ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fort oder nimmt ihn wieder auf.
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit der Verlustabzug versagt werden kann. Ist nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, bleibt der Verlustabzug erhalten.“[17]
Nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hängt seit der Neuregelung durch den § 8c KStG die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft von den Handlungen und Einflüssen eines Anteilseigners oder einer Gruppierung von Anteilseignern ab. Je nach Veränderung dieses wirtschaftlichen Zustandes kann es zu starken Veränderungen im Bereich des Verlustabzuges durch die Anwendung der zwei Prozentstufen nach § 8c Abs. 1 KStG kommen.[18]
Die beiden Stufen 25 % und 50 % werden im folgenden Abschnitt genauer erläutert.
2.2.2 Der Anteilserwerb mit seinen Prozentstufen
Die Verlustabzugsbegrenzung ist in § 8c KStG definiert und wird in 25 % und 50 % Stufen aufgeteilt.[19] Werden weniger als 25 % der Unternehmensanteile auf den Erwerber übertragen, bleibt der Verlustabzug erhalten. Bei einer Übertragung von mehr als 25 % bis einschließlich 50 % spricht man von einem quotalen Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG.[20] Ist der übertragene Anteil höher als 50 % geht der Verlustvortrag ganz verloren (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG).[21] Die Übertragung dieser Anteile erfolgt nach § 8c KStG in einem Zeitraum von fünf Jahren.[22] Neben der gesetzlich geregelten Anteilsübertragung von 25 % und 50 % ist nach § 8c Abs. 1 eine Übertragung auch schädlich, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
[...]
[1] Vgl. Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007, BGBl. I S. 1912
[2] Vgl. DIHK, Merkblatt Mantelkauf: Mantelkauf - § 8c KStG v. März 2011, Übergangsregelung, S. 2 f. (Stand: 10.11.2014)
[3] Vgl. BR-Drucks. 220/07 v. 30.03.2007, S. 60
[4] Vgl. Grashoff/Kleinmanns: Aktuelles Steuerrecht 2014, S. 105 f., Rz.275
[5] Vgl. Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums von 2009 Teil I Nr. 81, Stand: 10.11.2014)
[6] Vgl. Preißer M. ,Schmidt F.: Verlustvortrag und–rücktrag v. 01.01.2013, (Stand: 11.11.2014)
[7] Vgl. Zenthöfer/Leben, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer v. 2010, S. 85
[8] Vgl. Grashoff/Kleinmanns: Aktuelles Steuerrecht 2014, S. 106, Rz. 276
[9] Vgl. NWB Redaktion: Wichtige Steuergesetze 2013, S686, § 8c Abs. 1 KStG
[10] Vgl. NWB Redaktion: Wichtige Steuergesetze 2013, S. 322, § 15 Abs. 4 EStG
[11] Vgl. NWB Redaktion: Wichtige Steuergesetze 2013, S. 322, § 15a EStG
[12] Vgl. NWB Redaktion: Wichtige Steuergesetze 2013, S. 324, § 15b EStG
[13] Jäger/Lang: Steuer Seminar Körperschaftssteuer v. 2011, S. 150, Nr. 1
[14] Vgl. BGBI; Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums v. 2009, (BGBI I 2009/3950), Stand: 12.11.2014)
[15] Jäger/Lang: Steuer Seminar Körperschaftssteuer v. 2011, S. 160 f.
[16] Vgl. Jäger /Lang: Steuer Seminar Körperschaftsteuer v. 2011, S. 161
[17] Jäger /Lang: Steuer Seminar Körperschaftsteuer v. 2011, S. 161
[18] Vgl. BR-Drucks: Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 30. 03. 07, S. 126, (Stand: 12.11.2014)
[19] Vgl. Grashoff/Kleinmanns: Aktuelles Steuerrecht 2014, S. 106 f., Rz.276
[20] Vgl. Zenthöfer/Leben: Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer v. 2010, S. 85
[21] Vgl. Jäger /Lang: Steuer Seminar Körperschaftsteuer v. 2011, S. 153
[22] Vgl. Grashoff/Kleinmanns: Aktuelles Steuerrecht 2014, S. 106, Rz. 276
- Arbeit zitieren
- Marco Stidl (Autor:in), 2014, Verlustabzug bei Körperschaften. Erklärung und Rechtsfolgen des § 8c KStG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/341591
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