Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Asylpaket I). Ein geeignetes Instrument zur Lösung der Flüchtlingsproblematik in Deutschland?


Bachelorarbeit, 2016

97 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Hauptteil
1. Wesentliche Aspekte des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
1.1 Sichere Herkunftsländer
1.1.1 Folgen für das Asylverfahren
1.1.2 Verfassungs- und europarechtliche Anforderungen
1.2 Erstaufnahme
1.3 Unterkünfte
1.3.1 Das Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz
1.3.2 Immobilienbeschlagnahme zur Flüchtlingsunterbringung
1.4 Abschiebungen
1.5 Sozialleistungen
1.6 Gesundheit
1.7 Integration
1.7.1 Sprachkurse
1.7.2 Arbeitsmarktzugang
1.8 Finanzierung
1.9 Richter auf Zeit
1.10 Bestrafung von Fluchthelfern: „Schlepperbanden“
1.11 Verordnung zum AsylVfBeschlG
1.12 Meldebescheinigung und Asylbewerberausweis
2. Ausgewählte Inhalte des Asylpakets II
3. Entwicklung seit Inkrafttreten des AsylVfBeschlG
3.1 Deutschland
3.2 Europa

III. Schlussbetrachtung
1. Zusammenfassung
2. Beantwortung der Forschungsfrage
3. Ausblick / Handlungsempfehlungen

Literaturverzeichnis

Gesetzessynopse

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Das die aktuelle Migrationsdiskussion nicht neu ist, zeigen das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das Protokoll aus dem Jahre 1967, besser bekannt als die Genfer Flüchtlingskonvention. 1,2 Basierend auf den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges und der inhumanen Behandlung der Vertriebenen einigten sich die Vertragsstaaten schon damals auf eine völkerrechtlich bindende Vereinbarung zum Schutz der Flüchtlinge. Wie die Grafik belegt sah sich Deutschland zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Historie noch keinen nennens- werten Zuwanderun- gen ausgesetzt. Erst im Zuge der Wieder- vereinigung Ost- und Westdeutschlands er- lebte ganz Europa eine enorme Bevölke- rungswanderung. War es damals häufig der Wunsch nach Unab- hängigkeit und Frei- heit, sind die Beweg- gründe heutzutage viel differenzierter. 3 Die prekären Lebens- verhältnisse in vielen Regionen des Erdballs bewegen die Menschen zur Migration, um der religiösen und politischen Verfolgung in ihren Heimatländern zu entkommen. Bürgerkrieg in Syrien, Armut in Afrika, aber auch Lebensraumverlust durch klimatische Veränderun- gen sind bloß einige der Ursachen. 4 Von der Zielregion wurde jedoch wenig abgewi- chen. Die Anziehungskraft des wirtschaftsstarken, wohlhabenden und sicheren Raumes der Europäischen Union, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, mit umfangrei- chen (völker-) rechtlichen und sozialen Schutzvorschriften ist immens. Angefangen bei Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, über Artikel 18 der EU- Grundrechte-Charta, bis hin zu Artikel 78 und 79 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union existiert eine sehr attraktive Asyl- und Einwanderungspolitik. Deutschland soll sogar „das offenste Asylrecht der Welt“ haben. 5 Dabei wurde der an- gesprochene Artikel 16a Grundgesetz erst 1993 eingeführt. 6 Doch hat dieser in seiner jetzigen Form, in Anbetracht der Tatsache, dass im vergangenen Jahr über eine Millio- nen Menschen zu uns gekommen sind, noch eine Zukunft? Dem Vorgänger Art. 16 II S. 2 GG, der eine Reaktion auf politische Verfolgung durch das Naziregime war, ereilte nach den Anfang der 1990er Jahre sprunghaft gestiegenen Immigrations- zahlen das Schicksal, welches derzeit auch dem Nachfolger drohen könnte. 7 Durch die Auslagerung in einen eigenen Artikel (Art. 16a I GG) mitsamt der Ausgestaltung ein- schneidender Schrankenvorbehalte sowie Verfahrensvorschriften (Art. 16a II-V GG) wurde die gesetzliche und praktische Bedeutung wirksam beschränkt. 8 Zweifel beste- hen nicht allein bei den Bundesbürgern, sondern ferner hinsichtlich sich unterscheiden- der nationaler und supranationaler Gerichtsentscheidungen. 9 Einerseits sind die An- sichten der Richter des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs uneinheitlich, andererseits belastest die Rechtspraxis bezüglich der sogenannten Dop- pelprüfung im Rahmen des Artikels 16a Grundgesetz zusätzlich. 10 Das sind zwei der Gründe wieso sich die Lage hierzulande und in Europa mittlerweile ins Negative verkehrt hat. Krise hier, Probleme da - in den letzten 18 Monaten wirkten die Politiker und Behör- den zunehmend überfordert, was zu einer humanitären Katastrophe in mediterranen Tei- len Europas führte. 11 Das jahrelang gut funktionierende Dublin-System, nach dem der Vertragsstaat für das Asylverfahren zuständig ist, den der Asylbewerber als erstes im Dublin-Gebiet betreten hat, brach zusammen. 12 Dieses Vorgehen konnte langfristig nicht funktionieren, denn der vermögende Nordwesten Europas, wegen der geographi- schen Lage fein raus, überließ alle Lasten des Dublin-Systems dem einkommensschwachen Südosten des Kontinents. 13 Grenzkontrollen im Schengen-Raum wurden wieder eingeführt, ein Prozess der Verschiebung der Außengrenzen nahm seinen Lauf, die eu- ropäische Grenzschutzagentur FRONTEX patrouillierte im Mittelmeer mit von den Mit- gliedstaaten bereitgestellten Kriegsschiffen und meterhohe Stacheldrahtzäune markier- ten plötzlich wieder bereits in Vergessenheit geratene grüne Landgrenzen. 14 Beson- ders deutlich wird die Misere bei der Erhebung sowie Registrierung der eingewanderten Menschen. Sowohl die Asylbewerberzahlen schwanken exorbitant, da als Grundlage manchmal die 26 Schengen-, ein anderes Mal die 28 EU- und ein weiteres Mal die 32 Dublin-Staaten herangezogen werden, als auch die genaue Erfassung der Asylanträge wird durch verschiedene, nicht miteinander verknüpfte Systeme verzerrt. 15 Diese Missstände sowie noch mehrere Dilemmata auf nationaler, föderaler und kommunaler Ebene hatten die Auswirkung, dass sich, natürlich nicht nur die Bundesregierung, diese aber ganz eindringlich, führende globale Vereinigungen auf dem Berliner Symposium Gedanken zur Bewältigung der dramatischen Situation machten. 16

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https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/ Flyer/flyer-schluesselzahlen-asyl-halbjahr-2015.html Letzter Zugriff am 15. Juni 2016 um 18.02 Uhr

Zumindest sprachwissenschaftlich herrschte schnell Einigkeit und Klarheit, so stammt das Wort Asyl ursprünglich von dem Griechischen „asylon“ ab und bedeutet Zufluchts- stätte, Unterkunft oder Obdach. 17 Ein anderer Begriff in vorliegender Thematik hat es zu noch mehr Aufmerksamkeit geschafft. „Flüchtlinge“ ist das offizielle Wort des Jah- res 2015. 18 Definiert wurde es schon vor über 60 Jahren in Artikel 1 der Genfer Flücht- lingskonvention:

„Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung (…), die (…) aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Lan- des nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereig- nisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.“ 19

Nichtsdestotrotz galt es keine Zeit zu verlieren und ebenso verständliche gesetzliche Verbesserungen herbeizuführen, um Herr der Lage zu werden. Bislang dauern die Asylverfahren schlichtweg zu lange, einzelne sogar bis zu 14 Monate. 20

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https://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/Fluechtlings-und-Asylpoli- tik/Bilder/grafik_so_funktioniert_das_asylverfahren.jpg?__blob=poster&v=2 Letzter Zugriff am 15. Juni 2016 um 18.07 Uhr

Obige Grafik zeigt schematisch den Ablauf eines standardgemäßen Asylverfahrens in Deutschland. Unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nehmen dabei die Prüfung der Zuständigkeit und die Durchführung der Klageverfahren nach der Aufforderung zur Aus- reise. Neben der dringend notwendigen Optimierung der Prozesse bedarf es allerdings noch zahlreicher weiterer Verbesserungen. Beispielhaft angeführt seien die Errichtung menschenwürdiger Unterkünfte, eine Garantie auf Grundversorgung, Lernmöglichkeiten der deutschen Sprache, Ausbildungs- und Integrationsprogramme auf dem Arbeitsmarkt sowie der Zugang zum Gesundheitssystem. 21 Genau diese Aspekte komprimierte der Gesetzgeber im Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, auch Asylpaket I genannt 22 In jeglicher Beziehung ein interessantes Maßnahmenpaket, denn für die Verabschiedung wurden weniger als vier Wochen benötigt. 23 Die vier Wortbestandteile und insgesamt 35 Zeichen lassen die Komplexität erahnen und werfen sogleich erste Zweifel an der Verständlichkeit auf. 24 Unterschiedliche Intentionen und eine breite Palette an Novel- lierungen hinterließen ein Artikelgesetz mit rekordverdächtigen Werten. 25 Nicht weniger als 16 Gesetze und Verordnungen wurden ergänzt, umformuliert oder anders benannt, so heißt das wichtige Asylverfahrensgesetz nämlich inzwischen Asylgesetz. 26

Im Folgenden wird daher untersucht, ob das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ein geeignetes Instrument ist, die Flüchtlingsproblematik in Deutschland zu lösen. Methodisch erfolgt die Bearbeitung hauptsächlich in Form einer Literatur- und Dokumentenanalyse. Außerdem wird die qualitative Methodik der teilnehmenden Beobachtung angewandt, soll heißen das Äußerungen aus nicht selbstgeführten, sondern nur als Zuhörer begleiteten Interviews verwendet werden.

Systematisch werden im ersten Kapitel die wesentlichen Änderungen in den Bereichen sichere Herkunftsländer, Erstaufnahme, Unterkünfte, hier nimmt das Flüchtlingsunter- bringungs-Maßnahmengesetz eine zentrale Position ein, Abschiebungen, Sozialleistun- gen, Gesundheit, Integration, bezogen auf Sprachkurse und den Arbeitsmarktzugang, sowie Finanzierung dargestellt. Darüber hinaus werden im ersten Abschnitt Besonder- heiten, wie die Einführung der Richter auf Zeit Regelung oder die neue Meldebescheini- gung in Kombination mit dem Asylbewerberausweis, aufgezeigt. Ebenfalls Einzug erhält das erst im März 2016 in Kraft getretene Asylpaket II, welches auf dem Asylverfahrens- beschleunigungsgesetz aufbaut. 27 Abschließend wird eine Betrachtung der Entwick- lung seit Inkrafttretens des Gesetzes im letzten Herbst vollzogen und ein Fazit gezogen. Bevor ein Ausblick gewagt wird und Handlungsempfehlungen geäußert werden, erfolgt die Beantwortung der Forschungsfrage. Zur besseren Übersicht und als Arbeitserleich- terung können mithilfe der anliegenden Gesetzessynopse sämtliche in der Bachelorar- beit erläuterte Umgestaltungen und noch einige mehr leichter nachvollzogen werden.

II. Hauptteil

1. Wesentliche Aspekte des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes

1.1 Sichere Herkunftsländer

1.1.1 Folgen für das Asylverfahren

Die erste der acht wichtigsten Neuerungen im Rahmen des Asylverfahrensbeschleuni- gungsgesetzes ist die Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsländer. Seit Okto- ber 2015 finden sich nunmehr Albanien, Kosovo und Montenegro in der Auflistung wie- der. 28 Daneben komplettieren die Staaten Bosnien-Herzegowina, Ghana, die ehema- lige jugoslawische Republik Mazedonien, Senegal und Serbien die Aufzählung in An- lage II zu § 29a II AsylG. 29 Bemerkenswert ist das Bosnien-Herzegowina, die ehema- lige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien ebenfalls erst Ende 2014 hinzu- gekommen sind. 30 Das heißt das zuvor außer den Mitgliedstaaten der EU, lediglich die afrikanischen Länder Ghana und Senegal als sichere Herkunftsstaaten galten. Die für Mitte Juni geplante Abstimmung über die Aufnahme der Mittelmeeranrainer Algerien, Marokko und Tunesien wurde derweil auf den 8. Juli 2016 vertagt. 31 Der Grund wieso in den vergangenen zwei Jahren sechs zusätzliche Staaten, übrigens alle aus der Bal- kanregion, den Weg auf die Liste gefunden haben, liegt an den hohen Zahlen der von dort eingewanderten Menschen und dem damit verbundenen großen administrativen Aufwand bei der Bearbeitung derer Asylanträge, obgleich das Resultat bei den äußerst geringen Schutzquoten fast vorhersehbar, nämlich negativ ist. 32 Wenn diese jetzt als sicher eingestuft werden, können die Anträge gemäß § 29a I AsylG wesentlich schneller und effektiver als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.

Des Weiteren wird das für die Betroffenen im Anschluss mögliche Rechtsbehelfsverfah- ren gestrafft, respektive wird die Antragsfrist auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Woche festgelegt (§ 36 III S. 10 AsylG). Dieser Antrag richtet sich gegen das sogenannte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 I AufenthG (Legaldefinition), wel- ches gegen einen Ausländer angeordnet werden kann, wenn wie oben geschildert des- sen Asylantrag laut § 29a I AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (§ 11 VII S. 1 Nr. 1, S. 2 AufenthG). Auf den ersten Blick scheint mit der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat der komplette Ausschluss des Anerkennungsverfahrens einherzugehen, was aber nicht bestätigt werden kann, denn § 29a I AsylG erlaubt zwar eine Ausnahme vom ansonsten grundsätzlich im Verwaltungsrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz, enthält dessen ungeachtet gleichwohl die widerlegbare Vermutung für den Antragsteller, dass ihm trotz der angeblich sicheren Lage in der Heimat politische Verfolgung droht. 33 Dennoch ist die Darlegungs- und Beweislast der Schutzbedürftigkeit für die Flüchtlinge dadurch klar erhöht.

Zum ersten Mal hat sich die Bundesregierung mit § 29a IIa AsylG verpflichtet dem Deutschen Bundestag regelmäßig Bericht zu erstatten, ob sich die Verhältnisse in den sicheren Herkunftsländern verändert haben und sie demnach weiterhin als solche geführt werden können. 34 Anstoß für diese Regelung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Aufnahme Ghanas und die bereits damals geäußerte Anforderung der fortwährenden Überprüfung der Einordnungskriterien in den Staaten. 35

1.1.2 Verfassungs- und europarechtliche Anforderungen

Das Asylrecht ist ein hohes Gut. Es steht in Artikel 16a der deutschen Verfassung. Ab- satz 1 bestimmt das politisch Verfolgte Asyl genießen. Einwanderung wird häufig im sel- ben Atemzug genannt, ist jedoch nicht Teil des Grundgesetzes und wird nicht an die Bedingung der politischen Verfolgung geknüpft. Mithin sind beide Begrifflichkeiten deut- lich voneinander zu trennen, denn Wirtschaftsflüchtlinge haben schließlich keinen An- spruch auf Asyl, wenngleich sie nach Deutschland einwandern können. 36 Geht es also um die hohen Asylantragszahlen aufgrund verschiedener Formen der Verfolgung, steht Artikel 16a GG daher zu Unrecht in der Kritik, zumal dieser erstens die oben bezeich- nete, unzweifelhafte Voraussetzung beinhaltet und zweitens die wichtigen Regelungen für die Gewährung von Asyl ihren Ursprung im Europarecht haben. 37 Die nationalen Vorschriften § 29a I AsylG mit Verweis auf Art. 16a III S. 1 GG sind zudem restriktiver als die unionsrechtlichen Artikel 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, insbesondere weil den Mit- gliedstaaten unverändert das Recht zur Bestimmung sicherer Herkunftsländer zusteht, von welchem die Bundesrepublik, wie dargelegt, jüngst vermehrt Gebrauch macht. 38

Fraglich ist, ob durch die Kurzlebigkeit des Einstufungsverfahrens grundgesetzliche und unionsrechtliche Zweifel hinsichtlich der ausreichenden Prüfung der Verhältnisse in den betroffenen Ländern begründet sind. Da die Grundlage der Ergebnisse eine auf Basis multiplexer Parameter gestützte Gesamtbetrachtung ist, welche die rechtliche und poli- tische Situation genauso umfasst wie Gutachten nichtstaatlicher Organisationen, ist die zuletzt ergangene Klassifizierung der Balkanländer freilich verfassungs- und unionsge- mäß. 39 Angemessen ist eine Einordnung ausweislich Art. 16a III S. 1 GG schon ledig- lich bei der Berücksichtigung der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemei- nen politischen Verhältnisse. Dementsprechend entstehen erneut Bedenken, dass Staa- ten wie Albanien und Kosovo sicher sein sollen, werden dort doch Minderheiten diskri- miniert. 40 Vor allem die Verfolgung der Sinti und Roma ist nicht staatlicher Natur, son- dern gesellschaftlicher, sodass keine Rechtfertigung zur Flüchtlingsanerkennung vor- liegt, solange die Regierung selbst befähigt ist wirksamen Schutz in Form von Gesetzen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung solcher Diffamierungen zu bieten sowie das der Diskriminierte Zugang zu diesen Schutzmechanismen hat (Art. 7 II RL 2011/95/EU). Ein belegendes Beispiel dafür ist der Fall der in der Peripherie Albaniens praktizierten Blutrache, welche der Einschätzung als sicheres Herkunftsland nicht entgegensteht, indem der Staat obige Gegenmaßnahmen generell garantiert. 41

1.2 Erstaufnahme

Kernpunkt des Gesetzes, wie der Name schon sagt, ist eine Verfahrensbeschleunigung. Dabei bilden Reformen der juristischen Vorschriften eine Notwendigkeit, aber noch längst keine Ausschließlichkeit, denn die Praktikabilität der neu eingeführten Maßnah- men, wie die zeitnahe und zentrale Registrierung sowie möglichst immer verfügbare Erstaufnahmeeinrichtungen, scheint für die Flüchtlinge von noch größerem Nutzen, weil fühl-, greif- und sichtbar. Die bedeutendste Änderung ist gewiss die Verdoppelung der Regelaufenthaltsdauer in § 47 I S. 1 AsylG von drei auf sechs Monate. Bei genauem Le- sen des angesprochenen Paragraphen wird klar, dass diese Regelung keine Verpflich- tung für die Bundesländer darstellt, sondern eine Regelpflicht für die Asylbewerber ist, denn der Gesetzestext beginnt mit „Ausländer … sind verpflichtet, … bis zu sechs Mo- naten, in … Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.“ Die Einhaltung des Bundesrechts hängt natürlich stark von den in den Ländern verfügbaren Erstaufnahmeeinrichtungen ab, was die Novellierung bei der Unterbringungssituation im Herbst 2015 als zumindest beden- kenswert zurücklässt, jedoch sogleich mit den überall großzügig eingeleiteten Baumaß- nahmen für die Zukunft weitgehend entkräftet werden kann. 42 Besorgniserregend bleibt die hygienische Lage in den Unterkünften, denn zahlreiche Krankheiten wie Hepatitis B, Tuberkulose sowie Windpocken grassieren, sodass es schon zu vereinzelten Todesfällen kam, obwohl alle Erreger mit Impfungen bekämpft werden könnten. 43 In diesem Zusammenhang ist mehr als fraglich, inwieweit nicht schon ein Widerspruch zum Grundgesetz und zu EU-Recht entstanden ist. Konformität besteht schließlich nur solange die Lebensbedingungen den Standards entsprechen. 44

Ferner muss beachtet werden, dass nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Minderjährigen, mit Ablauf von drei Monaten nach Schutzgesuch, der Zugang zum Bildungssystem ermöglicht wird (Art. 14 IIf. RL 2013/33/EU). Darin sind noch weitere Rechte ausgestaltet, die während des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung gewährleistet sein müssen, wie einer- seits etwa Gewaltprävention, besonders vor sexuellen Übergriffen (Art. 18 IV RL 2013/33/EU), sowie andererseits altersgerechte Spiel- und Erholungsmöglichkeiten (Art. 23 III RL 2013/33/EU).

Laut § 47 Ia S. 1 AsylG müssen die Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten und die Dublin-Fälle nach § 27a AsylG gegebenenfalls länger als ein halbes Jahr, besser gesagt bis zum Abschluss des Verfahrens, bei einer Ablehnung bis zur freiwilligen Ausreise oder zwangsweisen Abschiebung, in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Die verfolgte Ab- sicht ist die Entlastung der Kommunen, an die demzufolge nur noch Menschen mit er- folgreich durchlaufenden Asylverfahren zur weiterführenden Unterbringung in Gemein- schaftsunterkünfte gegeben werden. 45 Ähnlich dem Flughafenverfahren soll die Prü- fung, sofern das BAMF genügend Personal zur Verfügung hat sowie die Gerichte zügig entscheiden, für die avisierten Gruppierungen der sicheren Herkunftsländer, Folgean- tragsteller, Dublin-Fälle und bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft, inklusive des Rechtsmittelprozesses innerhalb von drei Wochen erledigt sein. 46 Zuwider anderslau- tender Ankündigungen hat die Legislative die geringe Chance der Anerkennung obiger Schutzsuchender nicht berücksichtigt, wobei letztlich die Länder die Wahl haben, wo sie die Personen einquartieren. 47

Ebenso von drei auf sechs Monate verlängert wurde die Residenzpflicht, welche unmit- telbar an die Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung gekoppelt ist (§ 59a I S. 2 AsylG). Die Residenzpflicht ist gemäß § 55 I S. 1 AsylG in Kombination mit § 56 I AsylG eine Auf- enthaltsgestattung mit räumlicher Beschränkung. Eine gleichartige Verbindung existiert zwischen § 47 I S. 1 AsylG und § 61 I AsylG mit der nachteiligen Auswirkung, dass der Asylbegehrende, solange er in der Aufnahmeeinrichtung wohnt, keine Erwerbstätigkeit ausüben darf.

Abschließend bietet sich noch ein kleiner Exkurs zum Thema Verteilung der Flüchtlinge an. Bei dem es auch zu einer Neuerung kam, welche aber nicht den Umfang eines ganzen Gliederungspunktes ausgefüllt hätte. Prinzipiell richtet sich diese nach dem Königsteiner Schlüssel, welcher mit Berechnungsgrundlage in § 45 I S. 2 AsylG legal definiert ist. 48 Um den unterschiedlich stark ausgeprägten Belastungen der Bundesländer gerecht zu werden, können diese nunmehr untereinander Vereinbarungen treffen, nach denen Asylbewerber gegen einen angemessenen Kostenausgleich unter den Vertragsländern verteilt werden und zwar unabhängig von der weiterbestehenden Aufnahmequote des Königsteiner Schlüssels (§ 45 II AsylG).

1.3 Unterkünfte

1.3.1 Das Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz

Vor einer großen Herausforderung stehen die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaf- ten bei der bedarfsgerechten und schnellen Errichtung von Unterkünften für Asylbewer- ber. Aus diesem Grund gab es Umgestaltungen im Bauplanungsrecht und der Bauleit- planung, genauer gesagt wurden diese Modifizierungen ein Jahr zuvor mit dem Flücht- lingsunterbringungs-Maßnahmengesetz vom 20. November 2014 eingeleitet und im Rahmen des Asylpakets I fortgeführt, damit zügig menschenwürdige Unterbringungs- möglichkeiten geschaffen werden können. 49 Nachfolgend werden, mit Ausnahme des § 246 X BauGB, ausschließlich die Änderungen, die mit Artikel 6 des AsylVfBeschlG ein- hergingen, dargestellt. 50 Diese betreffen den § 246 BauGB, indem Absatz 8 umformu- liert worden ist und die Absätze 11 bis 17 neu eingeführt worden sind. Es handelt sich bei allen Vorgaben um zeitlich begrenztes Sonderrecht bis zum 31. Dezember 2019 so- wie die Möglichkeit der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans für Asylbegehrendenunterkünfte in ausgewählten Gebieten. 51

Die vor dem Gesetz bestehende Problematik lässt sich anhand dreier Entscheidungen in Hamburg gut aufzeigen, denn gerade in Stadtstaaten ist die Unterbringung der Flücht- linge, mangels verfügbarer und in der Bevölkerung akzeptierter Flächen, eines der Hauptprobleme. So sollte in der Nähe eines Villenviertels im noblen Hamburg-Harveste- hude ein leerstehendes, öffentliches Verwaltungsgebäude für Asylbewerber umgebaut werden. Das Vorhaben scheiterte allerdings an einem stattgegebenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes wegen eines vorangegangenen Widerspruchs aus der Anwohner- schaft. 52 Die eingereichte Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht war erfolglos. 53 Als Begründung wurde unter anderem eine Gebietsunverträglichkeit bezüglich der geplanten Größe der Einrichtung von 3.308 Quadratmetern angege- ben. 54 Die Thematik ad absurdum zu führen scheint ein anderer Beschluss, nach dem die Unterbringung im suburbanen Raum auf dem Gelände eines nicht mehr betriebenen Recyclinghofs ebenfalls unzulässig ist, da den Flüchtlingen die Lage in einem ausgewie- senen Gewerbegebiet nicht zugemutet werden kann. 55 Da kommt unweigerlich die Frage auf, wo sollen die Schutzsuchenden denn nun untergebracht werden?

Die Antwort liefert zunächst der seit 2014 neue § 246 X BauGB, welcher den Bau von Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber zukünftig in Gewerbegebieten erleich- tert. Er umfasst über die grammatikalische Auslegung hinaus sowohl ausgewiesene als auch faktische Gewerbegebiete und enthält bewusst keine Beschränkung auf Erstauf- nahmeeinrichtungen (§ 44 I AsylG) und Gemeinschaftsunterkünfte (§ 53 AsylG), son- dern lässt den Behörden mit dem Wortlaut „sonstige Unterkünfte“ mehr Spielraum. 56 Damit die Befreiungsregel des § 246 X BauGB greift, müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, das heißt das neben der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentli- chen Belangen, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen, ebenso an dem Stand- ort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allge- mein zulässig sind. 57 Im Umkehrschluss bedeutet das, dass § 246 X BauGB nicht zum Tragen kommt, wenn Anlagen für soziale Zwecke in dem Gewerbegebiet grundsätzlich verboten sind. Zurück zur Frage der Zumutbarkeit hat die Rechtsprechung unterdessen ihre Meinung relativiert, so sei zwar der Gesundheitsschutz unantastbar, dennoch müs- sen in einem Gewerbegebiet übliche Immissionen akzeptiert werden. 58 Derweil müssen die Anwohner, bei der staatlichen und zeitgebundenen Angelegenheit der Schaffung von Unterkünften für Asylbegehrende, zumindest kurz-, wahrscheinlich eher mittelfristig, ein Mehr an Einschränkungen im (Wohn-) Alltag hinnehmen. 59 Nichtsdestotrotz bleibt eine Bebauungszulassung verwehrt, wenn bereits beschlossene, anderweitige Planungen mit dem infrage kommenden Gebäude bzw. der Fläche existieren oder die Immissionen die Gesundheit nachhaltig gefährden, sodass sich ein Gebiet mit ruhigem Gewerbe, wie eine Administration, besser eignet als Gewerbegebiete mit vorwiegend über Nacht pro- duzierenden Betrieben. 60

Das Ermessen bildet die Überleitung zu den Neugestaltungen im Rahmen des AsylVf- BeschlG. § 246 XI S. 1 BauGB beinhaltet anders als § 246 X BauGB, der bloß eine Er- messensreduzierung auf Null erlaubt, wenn die Voraussetzungen nicht ansatzweise tan- giert sind, mit der Formulierung „in der Regel … sollen“ ein intendiertes Ermessen. 61 Das zeigt schon deutlich die Intention der folgenden Paragraphen, nämlich weitere Über- windungen von Hemmnissen im Baurecht. § 246 XII S. 1 Nr. 1 BauGB lässt die Befrei- ung der Festsetzung eines Bauplans für mobile Unterkünfte hinsichtlich der Nutzungsart der Fläche zu, so kommen nicht allein Gewerbe- und Industriegebiete wie bei festen Gebäuden in Betracht, sondern daneben noch öffentliche Grünflächen, Gemeinbedarfs- flächen, Parkplätze, Sport- oder Veranstaltungsflächen. 62 Eine unverkennbare Erwei- terung spiegelt sich auch im § 246 VIII BauGB wieder, bei dem „Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude“ durch „bauliche Anlagen“ ersetzt wurde, sodass demnach Schu- len und Krankenhäuser ebenso wie Hotelanlagen subsumierbar sind. 63 Im Außenbe- reich können feste Unterkünfte gemäß § 246 XIII S. 1 Nr. 2 BauGB prinzipiell unbe- grenzt errichtet werden, wohingegen Zelte, Container usw. nach Nummer 1 lediglich auf drei Jahre befristet gebaut werden dürfen. Folglich müssen die mobilen Unterkünfte pri- vater Bauträger im Anschluss zurückgebaut werden. Eine entsprechende Rückbauver- pflichtung steht in § 246 XIII S. 2 BauGB, mit der Ausnahme für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften in Satz 5. Laut § 246 XIII S. 4 BauGB entfällt die Rückbaupflicht für bauliche Anlagen bei Folgenutzung. Einen noch größeren Verwendungsbereich mit leicht erfüllbaren Tatbestandsmerkmalen hat § 246 XIV BauGB. Anwendbar ist die Vor- schrift einerseits bei Neuerrichtungen, baulichen Anpassungen oder bloßen Nutzungs- änderungen und zwar egal ob es sich dabei um einen öffentlichen oder privaten Bauträ- ger handelt, andererseits gilt sie unabhängig davon, ob das Projekt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im Außen- oder im Innenbereich fertiggestellt werden soll und kommt somit einer Generalklausel gleich. 64 Einzelne Stimmen sprechen daher sogar von Verfassungswidrigkeit der Norm. 65

Klarstellende Wirkung kommt § 246 XVII BauGB zu. Er besagt das sich die Befristung nicht auf die Geltungsdauer einer Baugenehmigung bezieht, ergo unbefristete Befreiun- gen denkbar sind. Diese dürfen jedoch nur bis zum 31. Dezember 2019 im bauaufsicht- lichen Zulassungsverfahren genutzt werden. Zum Abschluss dieses Kapitels gilt es die Vor- und Nachteile gegenüberzustellen. Diese sind sehr konträr und gehen von men- schenunwürdiger Abschiebung der Flüchtlinge in Gewerbegebiete sowie dadurch dau- erhafte Ausgrenzung und Stigmatisierung auf der einen Seite, bis hin zur Entlastung der Städte, Landkreise und Gemeinden sowie mangels Alternativen sind feste Bleiben in Gewerbegebieten immer noch besser als Zelte auf der anderen Seite. 66 In diesem Zu- sammenhang Erwähnung finden soll zu guter Letzt die vorgenommene Ergänzung um eine Ausnahmeregelung in § 9a I des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, nach der die Pflicht für die öffentliche Hand, dass sie den Kälte- und Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien decken muss, bei Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemein- schaftsunterkünfte entfällt. In engem Verbund mit dem Baurecht steht das Vergaberecht, welches bei der Beschaffung von mobilen Unterkünften genauso berücksichtigt werden muss. 67 Da das zeitintensiv und somit kontraproduktiv ist, gibt es hier ebenso spezielle Beschleunigungsmöglichkeiten für die Vergabe, welche vom nicht offenen Verfahren mit verkürzten Fristen, bis hin zur ausnahmsweise zulässigen Direktvergabe reichen. 68

1.3.2 Immobilienbeschlagnahme zur Flüchtlingsunterbringung

Trotz aller Erleichterungen durch das Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz wurden in Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen private Immobilien zur Flücht- lingsunterbringung beschlagnahmt. 69 Die Stadtstaaten Hamburg und Bremen haben unlängst ihre Gesetze mit einzelnen Ermächtigungsgrundlagen zur Beschlagnahme aus- gestattet. 70 Wiederzufinden ist dieser Tatbestand im Gefahrenabwehrrecht, deswegen ist der richtige Ausdruck eigentlich auch Sicherstellung, denn es handelt sich um eine Zwangsmaßnahme der Behörde gegen den Willen der Eigentümer. 71 Ein Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) darf folgerichtig nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Da- für muss eine konkrete, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher- heit bestehen. Eine Gefahr ist eine Sachlage, die, wenn sie weiter ungehindert abläuft, unter objektiver Betrachtungsweise, in absehbarer Zeit, mit hinreichender Wahrschein- lichkeit zu einem Schaden für ein Rechtsgut führt. 72 Konkret ist eine Gefahr, wenn der Schadenseintritt wahrscheinlich ist und nicht nur abstrakt möglich. 73 Außerdem ist das Gebiet der öffentlichen Sicherheit betroffen, wenn gegen niedergeschriebene Rechts- normen verstoßen wird bzw. ein Schaden für ein Individualrechtsgut, den Staat und seine Einrichtungen entsteht. 74 Den Flüchtlingen droht Obdachlosigkeit und die schutz- lose Aussetzung gegenüber den Wetterphänomenen, somit wäre mindestens der Schutzbereich des Art. 2 II S. 1 GG betroffen, wahrscheinlich sogar die Menschenwürde nach Art. 1 I S. 1 GG, soweit ein Dach über dem Kopf als Daseinsgrundfunktion gewer- tet wird. 75 Mithin besteht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine ge- genwärtige Gefahr liegt vor, sobald die Einwirkung des schädigenden Ereignisses be- reits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht, sodass ein sofortiges Einschreiten un- abdingbar ist. 76 Der Mangel an menschenwürdigem Wohnraum ist akut, ansonsten wä- ren wohl kaum so umfangreiche Ausführungsbestimmungen wie oben festgelegt wor- den. Ergo ist die Gefahr gegenwärtig. Und Erheblichkeit ist gegeben, wenn ein Schaden für ein bedeutsames Individualrechtsgut, wie Leib, Leben oder Freiheit, zu befürchten ist. 77 Beim Leben auf der Straße leidet die Gesundheit. Sollte es zu lebensgefährden- den Krankheiten kommen, wäre über das Rechtsgut des Körpers hinaus noch das Leben angegriffen. Die Gefahr ist zudem erheblich. Die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstel- lung ist prinzipiell möglich. Letzteres ist besonders wichtig, da bezüglich der Frage der Verantwortlichkeit mit dem Immobilieneigentümer ein Nichtstörer in Anspruch genom- men wird. 78 Dennoch bleibt bei der vorliegenden Problematik der Flüchtlingsunterbrin- gung der geltende Grundsatz der Subsidiarität beim Nichtverantwortlichen gewahrt, da kein anderer Verhaltens- oder Zustandsstörer ausfindig gemacht werden kann. 79 We- der einzelne zu benennende Politiker noch der eine Flüchtling können hier in der Pflicht stehen. Der Einzelfall ist jedoch weiterhin schwierig, denn die Inanspruchnahme Dritter ist nur bei Unmöglichkeit der behördlichen Gefahrenabwehr durchsetzbar. 80 Alternativ kämen beispielsweise Schulen und Turnhallen in Betracht. Die Heranziehung solcher öffentlicher Einrichtungen hat Vorrang gegenüber der Sicherstellung privater Immobi- lien. 81 Hier gilt es aber die Einschränkungen der Schüler gemäß der Zweck-Mittel-Re- lation aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Abwägung findet zwischen dem Recht auf Bildung und eben der Gesundheit der Flüchtlinge statt, zeitlich zu begren- zen. 82 Oder die Behörden gewähren den Eigentümern im Gegenzug eine angemes- sene Nutzungsentschädigung, auf die sie dann sowieso Anspruch hätten. 83 Im Ergeb- nis dürfen private Immobilien, gerade zur Überbrückung der Wintermonate, beschlag- nahmt werden. Diese Zwangsmaßnahme sollte trotzdem die ultima ratio bleiben, damit die Akzeptanz der Asylbewerber in der Gesellschaft nicht noch mehr leidet. Das muss auch gar nicht sein, wenn ehemalige Hotels oder lange leerstehende Landschulheime mit Schutzsuchenden zwangsbelegt werden sollen. 84

Nach den ersten drei wesentlichen Inhalten, sichere Herkunftsländer, Erstaufnahme und Unterkünfte, des Asylpakets I können erste Tendenzen, die Forschungsfrage betreffend, festgehalten werden. Der Name ist Programm, denn alle Neuregelungen dienen der schnelleren Entscheidungsfindung in den Behörden. Die Registrierung und Unterbrin- gung der Flüchtlinge wird erleichtert und der Bau neuer Wohnungen gefördert. Dafür wurde der gesetzliche Rahmen an einigen Stellen bis an die Grenzen ausgedehnt. Das Gesetz kann bislang einen gewichtigen Anteil zur Lösung der Krise beitragen.

1.4 Abschiebungen

Integration oder Abschiebung, dass kann häufig schon an der Abstammung liegen, wie unter II 1.1 Sichere Herkunftsländer dargelegt. Die Entwicklung ist dabei zuletzt eher rückwärtsgewandt von Globalisierung, das auf Deutsch übersetzt Entgrenzung heißen könnte, zum Wiederaufbau von Grenzen. 85 In der Historie gab es immer Grenzlinien, die Chinesische Mauer, der Römische Schutzwall Limes oder die Berliner Mauer sind einerseits Beispiele für eine Abschirmung von anderen politischen Systemen und un- kontrollierter Einwanderung sowie andererseits die Markierung des Hoheitsgebiets und die Sicherung staatlicher Souveränität. 86 Einschränkungen für den Handel oder Barri- eren für Verhandlungen waren damit nicht automatisch verbunden, denn die antike Wohlstandszone ähnelt der modernen westlichen Welt doch sehr, lediglich die Grenzen haben sich Richtung Osten verschoben. 87 Die Aufrechterhaltung dieses Wohlstandes hängt in naher Zukunft gewiss sowohl von der zügigen Integration der anerkannten Asyl- bewerber als auch von der kontrollierten Abschiebung der Wirtschaftsflüchtlinge ab, da- mit der Sozialstaat und die Behörden unter den Belastungen nicht kollabieren. 88

Der Bundesgesetzgeber agierte entsprechend und sah beim schnellen Vollzug von Rückführungen erhöhten Handlungsbedarf. 89 Die Anpassung der Härtefallregel in § 23a I S. 3 AufenthG, nach dem keine Auseinandersetzung der Härtefallkommission mehr erfolgt, wenn ein Rückführungstermin feststeht, ist, in dem Hintergrund das eine Untersuchung durch die Kommission keine aufschiebende Wirkung hat, folgerichtig. 90 Zurecht kritisiert wird, dass nach der Novellierung des § 59 I AufenthG völlig unklar ist, wie der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter den Abschiebungstermin herausfin- den sollen. 91 Der neue § 59 I S. 8 AufenthG beinhaltet nämlich ein Verbot der Ankün- digung des Abschiebungstermins nachdem die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist. Neben der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxen der Länder, soll mit dieser rest- riktiveren Vorschrift verhindert werden, dass nach Kenntnisnahme des Rückführungster- mins Vorbereitungen zur Verhinderung der Abschiebung getroffen werden, was in der Vergangenheit des Öfteren der Fall war. 92 Fraglich ist, inwieweit mit der Nichtankündi- gung vielleicht ein gegenteiliger Effekt erzeugt wirkt. Die Leistungsberechtigung endet mit der Abschiebung und wird für den Monat gemäß § 3 VI S. 2 AsylbLG nur noch antei- lig im Voraus gewährt, worauf der Ausländer natürlich umgehend aufmerksam wird und jetzt erst Recht Maßnahmen gegen die Rückführung unternimmt. Die Auswirkungen auf die Sicherungshaft nach § 62 III S. 1 Nr. 3 AufenthG, nach dem eine Sicherung der Ab- schiebung durch Inhaftierung nur möglich ist, wenn der Zurückzuführende aus einem von ihm zu vertretenden Grund zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Abschiebungsbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, grei- fen den Sinn und Zweck der Haft an, wenn der Termin nicht mehr bekanntgegeben wird. 93 Sogleich erfüllt Deutschland damit aber einige Pflichten aus der Richtli- nie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Ob die Veränderung die Gerichte entlastet darf be- zweifelt werden, denn wenn der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt wer- den darf, im Übrigen wohl einhergehend mit einem Verstoß gegen das Gebot des effek- tiven Rechtsschutzes, müssen die Beteiligten erstmal prophylaktisch einstweiligen Rechtsschutz beantragen. 94 Die Behörden werden demzufolge in besonders gelager- ten Einzelfällen ihr Ermessen ganz genau ausüben müssen und bestehende Rücksicht- nahmepflichten beachten, da die eigentliche Vorgabe den Vollzug der Abschiebung kei- neswegs negativ präjudiziert. 95 Das der Rückführungstermin nicht mehr angekündigt werden darf, heißt nicht, dass die Androhung der Abschiebung ausbleibt, in der klarge- stellt wird, dass nach Fristablauf zur freiwilligen Ausreise die Rückführung gegebenen- falls zwangsweise durchgeführt wird. 96

Dass die Abschiebung von Menschen trotz der verschärften Bestimmungen zurück in die Erstankunftsländer im Dublin-Raum alles andere als einfach ist, zeigt die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Griechenland, bekanntlich oft erster Anlaufpunkt für Flüchtlinge in Europa, offenbart grobe Mängel im Asylsystem, sodass die anderen Dublin-Staaten dorthin keine Rückführungen vornehmen dürfen. 97 In Folgeentscheidungen hat der EGMR immer auf das Kriterium des systemischen Ver- sagens („systemic failure“) abgestellt. 98 Überdies hat auch der Gerichtshof der Europä- ischen Union wiederholt geurteilt das Rückführungen gegen Menschenrechte verstoßen können. 99 Nichtsdestotrotz begründet das Abschiebungsverbot nicht zwangsläufig eine Aufnahmepflicht der sekundär zuständigen Dublin-Staaten, denn beispielsweise ver- stößt eine unmittelbare Rückführung in afrikanische Einrichtungen, wo Unterstützung geleistet wird, nicht gegen international geltendes Recht. 100 Entgegen der Situation in Griechenland gilt paradoxerweise unter den EU-Ländern ein gegenseitiges Vertrauen zur Einhaltung der Grundrechte-Charta, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der einleitend erwähnten Genfer Flüchtlingskonvention, um ein darauf fußendes Ge- meinsames Europäisches Asylsystem zu gewährleisten, welches ohne diese Sicher- heitsannahme gar nicht funktionieren würde. 101 Anderenfalls würden verständlicher- weise noch mehr Flüchtlinge von Griechenland aus nach Zentraleuropa wandern, was wie zuletzt geschehen zur Folge hätte, dass immer mehr Länder die Belastung einfach durchreichen (Balkanstaaten an Ungarn, Ungarn an Österreich, weiter an Deutschland und Skandinavien). 102 Ziel muss daher nicht die Abschottung, sondern die Lenkung der Migration sowie die gerechte Verteilung auf alle Mitgliedstaaten der EU sein. 103

1.5 Sozialleistungen

Schon im ersten Absatz des vierten Paragraphen des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 22. Dezember 1981 erwähnt, sind Sachleistungen seitdem prägender Bestandteil des Asylbewerberleistungsrechts. 104 Im vergangenen Jahr 2015 wurden neuerdings Geldleistungen bei der dezentralen Unterbringung ausprobiert. 105 In Kombination mit den attraktiven Sachleistungen entstanden allerdings Fehlanreize zur Einwanderung, die ein knappes Jahr später mit dem AsylVfBeschlG wieder reduziert werden. 106

Ein Ansatzpunkt ist der persönliche Bedarf in § 3 I S. 5 AsylbLG, welcher in Erstaufnah- meeinrichtungen vorrangig durch Sachleistungen gedeckt werden soll, soweit es mit ver- tretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist (§ 3 I S. 6 AsylbLG). Das widerspricht dem Gedanken der Behördenentlastung, denn die Organisation der Sachleistungen ist viel aufwendiger als die Auszahlung von Geld. 107 Lobenswert in diesem Zusammenhang ist die Flexibilität des § 3 I S. 7 AsylbLG, nach dem, sollte den zuständigen Institutionen der administrative Aufwand zu hoch sein, Leistungen ebenfalls in Form von Wertgut- scheinen, von ähnlichen unentgeltlichen Leistungen oder von Geldleistungen bewilligt werden können. 108 Solange die Deckung der Leistungen sichergestellt ist, bleibt die Konformität des Sachleistungsprinzip mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht ge- wahrt. 109 Neben dem persönlichen Bedarf gibt es den notwendigen Bedarf nach § 3 I S. 1 AsylbLG, welcher die Grundleistungen auf die Kernbedürfnisse Unterkunft, Kleidung, Heizung, Ernährung, Gesundheitspflege sowie Verbrauchs- und Gebrauchs- güter des Alltags in Erstaufnahmeeinrichtungen kürzt. Diese sind, außer bei der Klei- dung, alternativlos als Sachleistungen zu gewähren und Gebrauchsgüter können aus- geliehen werden (§ 3 I S. 2-4 AsylbLG). Auf den ersten Blick fallen die gestiegenen Geldleistungen in § 3 I S. 8 AsylbLG auf, was zur ursprünglichen Absicht der Beseiti- gung der Fehlanreize kontraproduktiv wäre. Im Gegensatz zur alten Gesetzesfassung, diese garantierte einen Bargeldbedarf, handelt es sich indes um eine Ausnahmerege- lung, die nur greift, wenn Sachleistungen aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands nicht ausgegeben werden können. 110 Der Grund wieso hauptsächlich Sach- anstatt Geldleistungen erbracht werden sollen, liegt in der Erfahrung, dass Migranten aus den zu sicheren Herkunftsländern erklärten Staaten der Balkanregion dessen ungeachtet in die Bundesrepublik kommen, um während des nahezu aussichtslosen Asylverfahrens Geld zur Besserung der finanziellen Lage in der Heimat anzuhäufen. 111 Die Leistungs- kürzungen sind unter anderem auf vollziehbar ausreisepflichtige Migranten und Asylbe- werber, die nach den EU-Beschlüssen des Rates vom 14. und 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zu- gunsten von Italien und Griechenland [ (EU) 2015/1523 in Abl. 2015 L 239/146 und (EU) 2015/1601 in Abl. 2015 L 248/80; an letzterem hat die Schweiz mitgewirkt ] zwi- schen den Mitgliedstaaten umverteilt werden sollen, anwendbar. 112 Bei obigen Grup- pen sollen die Leistungen gemäß § 1a II S. 4 AsylbLG in Form von Sachleistungen ge- währt werden. Genauso von den Reduzierungen betroffen sein können Unionsbürger ohne Freizügigkeitsberechtigung, wie der Fall Alimanovic gezeigt hat. 113 Die Entschei- dung ist nicht unproblematisch, da Leistungs- und Ausländerbehörde sich ständig ab- stimmen müssen, um die Leistungsansprüche der Antragsteller genau zu prüfen; glei- ches gilt für die Fälle der umgesiedelten Asylbewerber. 114 Werden Schutzsuchende außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, vornehmlich weil die Bleibe- perspektiven größer sind, gelten vorangehende Normen nicht, sondern § 3 II AsylbLG kommt zum Tragen. Deutlich wird das anhand der primär zu gestattenden Geldleistun- gen (§ 3 II S. 1 AsylbLG). Die Vorauszahlung der Gelder wird nach § 3 VI S. 3 AsylbLG auf einen Monat beschränkt, wovon die Länder keine Ausnahmen machen dürfen (§ 3 VI S. 4 AsylbLG). Eingeführt wurde in § 14 AsylbLG zudem eine vorläufige Höchst- dauer der Leistungskürzung von einem halben Jahr, nachdem eine erneute Kontrolle der Einschränkungsbedingungen vorgenommen werden muss. Sollten sich Anspruchsinha- ber in Bereichen aufhalten, die nicht der räumlichen Beschränkung entsprechen, wird lediglich eine Reisebeihilfe zur Möglichmachung der Rückfahrt zum ordnungsgemäßen Aufenthaltsbezirk gewährt (§ 11 II S. 1 AsylbLG). Im Gesamtkontext der Sozialleistungen könnte es interessant werden, wenn sich das Bundesverfassungsgericht dazu äußern muss, denn in einem 2012 ergangenen Urteil heißt es:

„Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermei- den, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.“ 115

Als Annex noch ein wissenswertes Highlight über begleitete Flüchtlingskinder, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet haben, also mit ihren Eltern nicht weiterreisen wollen und einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland planen, sol- len, wenn sie die Anspruchsbedingungen erfüllen, unmittelbar nach oder bereits mit der Einwanderung vollständige Sozialleistungsberechtigungen nach dem achten Buch des Sozialgesetzbuches haben. 116 Der Anspruch besteht somit abgesehen von dem in § 6 II S. 1 SGB VIII verlangten legalen Aufenthalts oder einer anerkannten Duldung. Die- sen Zugang für Minderjährige in Begleitung ihrer Eltern haben die Jugendämter größ- tenteils nicht im Blick, sodass die Leistungen den Betroffenen wegen mangelhafter Be- ratung häufig verwehrt werden, wenngleich an diesem Punkt der Einsatz für allein ge- reiste Kinder und Jugendliche gelobt werden muss. 117

1.6 Gesundheit

Des Weiteren wurden im Gesundheitsrecht die Versorgungsinfrastruktur sowie die An- sprüche auf Behandlung reformiert. 118 Im Mittelpunkt steht § 90 AsylG, welcher zur vo- rübergehenden Ausübung von Heilkunde ermächtigt. Die Befristung gilt zwei Jahre, res- pektive bis zum 24. Oktober 2017 (§ 90 VIII AsylG). Die Besonderheit der Regelung liegt in der einmaligen Ausnahme, dass Asylbewerber, die eine Ausbildung zum Arzt erfolg- reich absolviert haben, bei der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Unter- künften nach § 44 I und § 53 AsylG behilflich sein dürfen (§ 90 I AsylG). Normalerweise ist die Ausübung von Heilkunde in Deutschland streng reglementiert und ausschließlich durch Ärzte zu praktizieren. 119 Grundlage dafür ist nach § 90 I AsylG die Unterversor- gung der Flüchtlinge mit ärztlichem Fachpersonal, zugleich Beweggrund der Legislative zur Einführung der Ermächtigung. 120 Für die Erlangung einer solchen Sondergenehmi- gung muss die sprachliche Qualifikation mit den Patienten kommunizieren zu können gesichert sein (§ 90 II Nr. 4 AsylG) und der Antragsteller (§ 90 I AsylG: „auf Antrag“) muss seine fachliche Geeignetheit glaubhaft machen (§ 90 IV S. 1 Nr. 1 AsylG), indem er an Eides statt versichert, dass er eine ärztliche Ausbildung genossen hat sowie in einer Bewerbungskonversation mit einem approbierten Arzt nach der Bundesärzteord- nung seinen Bildungsweg schildert und sein Fachwissen preisgibt (§ 90 IV S. 2 AsylG). Die Ermächtigung kann, sobald Bedenken an der ärztlichen Kompetenz aufkommen, gemäß § 90 III S. 2 AsylG jederzeit widerrufen werden. Mit der speziell gestalteten Be- handlungserlaubnis (§ 90 II Nr. 3 AsylG), einem berechtigenden Verwaltungsakt gleich- kommend, werden Asylbegehrende zu Quasi-Ärzten erklärt, denn die Berufsordnungen der Ärztekammern gelten für sie nicht. 121 Gerade im Hinblick auf die in Deutschland regional ungleichmäßige Dichte der ärztlichen Versorgung ist die Rechtsnorm gutzuhei- ßen. 122 Demzufolge ist die räumliche Eingrenzung der unterstützenden Tätigkeit auf Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte nicht nachzuvollziehen. Laut § 90 VII AsylG mit Verweis auf § 61 I AsylG besteht trotzdem weiterhin das Erwerbstä- tigkeitsverbot, sodass die Quasi-Ärzte eine Beschäftigung sui generis ausüben, die ihnen obendrein meistens nicht vergütet wird. 123 Denkwürdig ist, dass die medizinische Hilfeleistung von Asylbegehrenden auch personell eingeschränkt wird, so dürfen sie nur gleichgestellte Flüchtlinge behandeln und sonst niemanden. 124

Zukünftig können die Bundesländer die Koordinierung des Gesundheitssystems durch die Neufassung des § 264 I SGB V, für die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Be- rechtigten, an die Krankenkassen delegieren. Hierzu bedarf es lediglich eines öffentlich- rechtlichen Vertrages, der eigens Angaben zu der Art und Weise der Leistungserbrin- gung sowie über die Höhe der Kosten aufweist (§ 264 I S. 3 SGB V). Im letzten Halbsatz dieser Vorschrift wurde die Möglichkeit der Aushändigung einer elektronischen Gesund- heitskarte für die Schutzsuchenden eingerichtet, was für die Kommunen eine Erleichte- rung bei den Arztkostenabrechnungen mit sich bringt. 125 Auf der elektronischen Ge- sundheitskarte wird nach § 291 II S. 1 Nr. 7 SGB V abgespeichert, dass der Karteninha-

[...]


1 Vgl. BGBl. 1953 II, S. 560ff.; Internationale Quelle: UNTS Vol. 189, p. 137ff.

2 Vgl. BGBl. 1969 II, S. 1294ff.; Internationale Quelle: UNTS Vol. 606, p. 267ff.

3 Vgl. Krause, Ulrike: Zwischen Historie und Aktualität. Kritische Betrachtung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1951) und mit Beachtung des Protokolls (1967), in: zfmr, 8. Jg. 2014, Nr. 2, S. 115.

4 Vgl. Frey, Andreas: Auf der Flucht vor dem Klima?, in: FAS (2016), Nr. 7, S. 61.

5 Bade, Klaus Jürgen: Wir könnten gelassen sein, in: Die Zeit Campus (2016), Nr. 1, S. 26.

6 Vgl. BGBl. 1993 I, S. 1002.

7 Vgl. Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Hofmann, Hans / Henneke, Hans-Günter: Grundgesetz Kommentar, Köln 2014, S. 687f., Rn. 1.

8 Vgl. Stern, Klaus / Becker, Florian: Grundrechte-Kommentar, Köln 2016, S. 1280, Rn. 15.

9 Vgl. Strieder, Bernd: Was wird aus Artikel 16a GG?, in: InfAuslR, 37. Jg. 2015, Nr. 11/12, S. 453f.

10 Vgl. Strieder 2015, S. 451, 454f.

11 Vgl. Lehmann, Julian: Flucht in die Krise - Ein Rückblick auf die EU- „Flüchtlingskrise“ 2015, in: APuZ, 65. Jg. 2015, Nr. 52, S. 7f.

12 Vgl. Bergmann, Jan: Das Dublin-Asylsystem, in: ZAR, 35. Jg. 2015, Nr. 3, S. 83f.

13 Vgl. Gutmann, Rolf: Recht contra Völkerwanderung?, in: InfAuslR, 37. Jg. 2015, Nr. 11/12, S. I.

14 Vgl. Bendel, Petra: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und der Menschenrechte?, in: zfmr, 8. Jg. 2014, Nr. 2, S. 87ff.; vgl. Huber, Bertold: Das Flüchtlingsrecht vor neuen Herausforderungen, in: NVwZ, 34. Jg. 2015, Nr. 23, S. Editorial.

15 Vgl. Kleist, Olaf: Warum weit weniger Asylbewerber in Europa sind, als angenommen wird: Probleme mit Eurostats Asylzahlen, in: ZAR, 35. Jg. 2015, Nr. 9, S. 294, 296.

16 Vgl. Pichl, Maximilian: Tagungsbericht: 15. Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz, in: ZAR, 35. Jg. 2015, Nr. 8, S. 266ff.

17 Vgl. Kraif, Ursula u.a.: DUDEN - Das Fremdwörterbuch, Mannheim, Zürich 2010, S. 120.

18 Vgl. dpa, o.A.: „Flüchtlinge“ ist Wort des Jahres 2015, in: BSZ (2015), Nr. 290, S. 5.

19 BGBl. 1953 II, S. 560ff.; Internationale Quelle: UNTS Vol. 189, p. 137ff.

20 Vgl. Thränhardt, Dietrich: Gutachten: Wie können Asylverfahren beschleunigt werden?, in: InfAuslR, 37. Jg. 2015, Nr. 10, S. II.

21 Vgl. Schunder, Achim: Europa in der Krise?, in: NVwZ, 35. Jg. 2016, Nr. 1-2, S. Editorial.

22 Vgl. BGBl. 2015 I, S. 1722ff.

23 Vgl. Thym, Daniel: Schnellere und strengere Asylverfahren, in: NVwZ, 34. Jg. 2015, Nr. 23, S. 1625.

24 Vgl. Carstens, Peter: Muss man Gesetzestexte verstehen können?, in: FAS (2016), Nr. 6, S. 7.

25 Vgl. Kluth, Winfried: Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, in: ZAR, 35. Jg. 2015, Nr. 10, S. 337.

26 Vgl. Neundorf, Kathleen: Neuerungen im Aufenthalts- und Asylrecht durch das Asylverfahrens- beschleunigungsgesetz, in: NJW, 69. Jg. 2016, Nr. 1-2, S. 5.

27 Vgl. BGBl. 2016 I, S. 390ff.

28 Vgl. Oberhäuser, Thomas / Hofmann, Rainer M.: Neue Änderungs- und Beschleunigungsge- setze, in: ANA-ZAR, 35. Jg. 2015, Nr. 5, S. 45.

29 Vgl. BGBl. 2015 I, S. 1725.

30 Vgl. Lehmann 2015, S. 11.

31 Vgl. Carstens, Peter: Das Maghreb-Gesetz, in: FAS (2016), Nr. 25, S. 4.

32 Vgl. Mediendienst Integration, o.A.: Bilanz: Was bringen die sicheren Herkunftsstaaten?, in: InfAuslR, 37. Jg. 2015, Nr. 11/12, S. IV.

33 Vgl. Pichl 2015, S. 269.

34 Vgl. Kluth 2015, S. 338.

35 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, AZ: 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93, NVwZ 1996, 691ff.

36 Vgl. Leisner, Walter: Asyl: Ja, Einwanderung: Ja - Doch rechtlich klar geordnet - getrennt!, in: NVwZ, 34. Jg. 2015, Nr. 23, S. 1654.

37 Vgl. Thym 2015, S. 1628.

38 Vgl. Pichl 2015, S. 269.

39 Vgl. Thym 2015, S. 1629.

40 Vgl. Neundorf 2016, S. 6.

41 Vgl. Thym 2015, S. 1629.

42 Vgl. Kluth 2015, S. 339.

43 Vgl. Fritzen, Florentine: Virenkampf im Flüchtlingsheim, in: FAS (2016), Nr. 9, S. 9.

44 Vgl. Thym 2015, S. 1626.

45 Vgl. Kluth 2015, S. 339; an dieser Stelle sei auf meine andere Publikation: „Luxuswohnheim oder Zeltlager? Gesetzliche Grundlagen und Mindeststandards für die Unterkünfte und Vertei- lung von Flüchtlingen“ hingewiesen; dort Textnachweis siehe S. 9; auch bei GRIN erhältlich.

46 Vgl. Thym 2015, S. 1626f.

47 Vgl. Oberhäuser / Hofmann 2015, S. 45.

48 An dieser Stelle sei nochmals auf meine andere Publikation: „Luxuswohnheim oder Zeltlager? Gesetzliche Grundlagen und Mindeststandards für die Unterkünfte und Verteilung von Flüchtlingen“ hingewiesen; dort Textnachweis siehe S. 6; auch bei GRIN erhältlich.

49 Vgl. BR-Drucks. 419/14, S. 1ff. vom 19.09.2014.

50 Vgl. BGBl. 2015 I, S. 1731.

51 Vgl. Langenfeld, Christine / Weisensee, Claudius: Flüchtlinge ins Gewerbegebiet, in: ZAR, 35. Jg. 2015, Nr. 4, S. 136f.

52 Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22.01.15, AZ: 9 E 4775/14, BeckRS 2015, 46464 (Beschwer- deverfahren).

53 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.05.15, AZ: 2 Bs 23/15, NordÖR 2015, 427.

54 Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22.01.15, AZ: 9 E 4775/14, S. 16f., BeckRS 2015, 46464 (Beschwerdeverfahren).

55 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17.06.13, AZ: 2 Bs 151/13, BauR 2013, 2063.

56 Vgl. Langenfeld / Weisensee 2015, S. 136.

57 Vgl. Scheidler, Alfred: Die neue Befreiungsvorschrift des § 246 X BauGB und ihr Verhältnis zu § 31 II BauGB, in: NVwZ, 34. Jg. 2015, Nr. 20, S. 1407.

58 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.05.2015, AZ: 1 KN 238/13, ZUR 2015, 611; vgl. OVG Lüne- burg, Beschluss vom 20.02.2014, AZ: 1 ME 203/13, ZfBR 2014, 590.

59 Vgl. BT-Drucks. 18/6185, S. 54 vom 29.09.2015.

60 Vgl. Scheidler 2015, S. 1408.

61 Vgl. Ebd.; vgl. Battis, Ulrich / Mitschang, Stephan / Reidt, Olaf: Das Flüchtlingsunterbringungs- Maßnahmengesetz 2015, in: NVwZ, 34. Jg. 2015, Nr. 23, S. 1636.

62 Vgl. Hornmann, Gerhard: Errichtung von Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften ohne Grenzen?, in: NVwZ, 35. Jg. 2016, Nr. 7, S. 438.

63 Vgl. Battis / Mitschang / Reidt 2015, S. 1634.

64 Vgl. Battis / Mitschang / Reidt 2015, S. 1637.

65 Vgl. Hornmann 2016, S. 438f.

66 Vgl. Scheidler 2015, S. 1410.

67 Vgl. Ewer, Wolfgang / Mutschler-Siebert, Anette: Die Unterbringung von Flüchtlingen - Bau-, ordnungs- und vergaberechtliche Aspekte, in: NJW, 69. Jg. 2016, Nr. 1-2, S. 16.

68 Vgl. Ewer / Mutschler-Siebert 2016, S. 16f.

69 Vgl. Fischer, Mattias G.: Möglichkeiten und Grenzen der Beschlagnahme von Immobilien zur Flüchtlingsunterbringung, in: NVwZ, 34. Jg. 2015, Nr. 23, S. 1644.

70 Vgl. HmbGVBl. 2015, S. 245f.; vgl. BremGBl. 2015, S. 464f.

71 Vgl. Fischer 2015, S. 1644f.

72 Vgl. Götz, Volkmar: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, München 2013, S. 40, Rn. 3.

73 Vgl. Schenke, Wolf-Rüdiger: Polizei- und Ordnungsrecht, Heidelberg 2016, S. 40, Rn. 70.

74 Vgl. Osterlitz, Thomas: Eingriffsrecht im Polizeidienst, Witten 2015, S. 97.

75 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, AZ: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11, NVwZ 2012, 1024ff.

76 Vgl. Götz 2013, S. 45, Rn. 25.

77 Vgl. Schenke 2016, S. 45, Rn. 78.

78 Vgl. Fischer 2015, S. 1646.

79 Vgl. Fischer 2015, S. 1646.

80 Vgl. Fischer 2015, S. 1646f.

81 Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.15, AZ: 5 B 98/15, BeckRS 2015, 53223.

82 Vgl. Ewer / Mutschler-Siebert 2016, S. 14.

83 Vgl. Ebd.; vgl. Fischer 2015, S. 1647.

84 Vgl. Fischer 2015, S. 1647.

85 Vgl. Bollmann, Ralph: Die Grenze, in: FAS (2016), Nr. 6, S. 26.

86 Vgl. Bollmann 2016, S. 26.

87 Vgl. Ebd.

88 Vgl. Leisner 2015, S. 1653f.

89 Vgl. Deibel, Klaus / Hohm, Karl-Heinz: AsylbLG aktuell, Köln 2016, S. 4, Rn. 12.

90 Vgl. Kluth 2015, S. 342.

91 Vgl. Oberhäuser / Hofmann 2015, S. 46.

92 Vgl. Kluth 2015, S. 342.

93 Vgl. Neundorf 2016, S. 8.

94 Vgl. Oberhäuser / Hofmann 2015, S. 46.

95 Vgl. Kluth 2015, S. 342.

96 Vgl. Neundorf 2016, S. 8.

97 Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, AZ: 30696/09, NVwZ 2011, 413ff.

98 Vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, AZ: 27725/10, ZAR 2013, 336ff.; vgl. EGMR, Beschluss vom 18.06.2013, AZ: 53852/11, ZAR 2013, 338f.

99 Vgl. EuGH, Urteil vom 21.11.2011, AZ: C-411/10 und C-493/10, NVwZ 2012, 417ff.; vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013, AZ: C-4/11, NVwZ 2014, 129ff.

100 Vgl. Müller, Reinhard: Zurück in die Heimat, in: FAZ (2015), Nr. 110, S. 10.

101 Vgl. Bernsdorff, Norbert: Verteilungsquoten für Flüchtlinge - Konzept ohne Tragweite, in: NVwZ, 34. Jg. 2015, Nr. 20, S. Editorial.

102 Vgl. Gutmann 2015, S. I.

103 Vgl. Ebd.

104 Vgl. BGBl. 1981 I, S. 1532.

105 Vgl. Art. 3 II AsylbLG i.d.F. vom 23.12.2014 - BGBl. 2014 I, S. 2441.

106 Vgl. BT-Drucks. 18/6185, S. 1f. vom 29.09.2015.

107 Vgl. Thym 2015, S. 1629.

108 Vgl. Neundorf 2016, S. 9.

109 Vgl. Thym 2015, S. 1629f.

110 An dieser Stelle sei erinnernd auf die anliegende Gesetzessynopse hingewiesen, welche die Änderungen übersichtlich gegenüberstellt, S. VI f.

111 Vgl. Kluth 2015, S. 341.

112 Vgl. Thym 2015, S. 1630.

113 Vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2015, AZ: C-67/14, NJW 2016, 555ff.

114 Vgl. Neundorf 2016, S. 9.

115 BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, AZ: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11, NVwZ 2012, 1029f.

116 Vgl. Meysen, Thomas / Beckmann, Janna / González Méndez de Vigo, Nerea: Zugang beglei- teter ausländischer Kinder zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach der Flucht, in: NVwZ, 35. Jg. 2016, Nr. 7, S. 431.

117 Vgl. Ebd.

118 Vgl. Rixen, Stephan: Zwischen Hilfe, Abschreckung und Pragmatismus: Gesundheitsrecht der Flüchtlingskrise, in: NVwZ, 34. Jg. 2015, Nr. 23, S. 1640.

119 Vgl. Rixen 2015, S. 1640.

120 Vgl. Oberhäuser / Hofmann 2015, S. 45.

121 Vgl. Rixen 2015, S. 1640.

122 Vgl. Kluth 2015, S. 340.

123 Vgl. Rixen 2015, S. 1641.

124 Vgl. Oberhäuser / Hofmann 2015, S. 46.

125 Vgl. Neundorf 2016, S. 10.

Ende der Leseprobe aus 97 Seiten

Details

Titel
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Asylpaket I). Ein geeignetes Instrument zur Lösung der Flüchtlingsproblematik in Deutschland?
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Note
1,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
97
Katalognummer
V342110
ISBN (eBook)
9783668335127
ISBN (Buch)
9783668335134
Dateigröße
1794 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Flüchtlinge, Flüchtling, Asylbewerber, Asylanten, Asylpaket I, Asylpaket II, Flüchtlingsproblematik, Lösung der Flüchtlingsproblematik, Flüchtlingskrise, Lösung der Flüchtlingskrise, Geduldete, anerkannte Flüchtlinge
Arbeit zitieren
Felix Henke (Autor:in), 2016, Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Asylpaket I). Ein geeignetes Instrument zur Lösung der Flüchtlingsproblematik in Deutschland?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/342110

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