Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss


Hausarbeit, 2004

19 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriff der Beteiligung
2.1. Ausweis der Beteiligung
2.2. Der Begriff und Merkmale der Beteiligung
2.2.1. Anteile an einem anderen Unternehmen
2.2.2. Zweckbestimmung
2.2.3. Dauernde Beziehung zum Beteiligungsunternehmen
2.2.4. Ausschluss von Genossenschaftsanteilen
2.2.5. Beispiele für Beteiligungen i. S. d. §271 Abs. 1 Satz 1
2.3. Die Beteiligungsvermutung

3. Bilanzierung von Beteiligungen
3.1. Der Zugang von Beteiligungen
3.2. Der Abgang von Beteiligungen

4. Bewertung von Beteiligungen
4.1. Anschaffungskosten
4.1.1. Anteile an Kapitalgesellschaften
4.1.2. Anteile an Personengesellschaften
4.2. Beizulegender Wert

5. Ergebnis

6. Literaturverzeichnis

Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen J

1. Einleitung

Auf den Weltmärkten ist im Rahmen der Globalisierung eine zunehmende Verflechtung von Unternehmen zu erkennen. Nicht nur die großen Konzerne, sondern auch kleinere und mittel-ständische Unternehmen verlagern ihre Produktions- und Vertriebsstätten an kostengünstigere Standorte, gründen Tochtergesellschaften im In- und Ausland und erwerben Anteile an ande-ren rechtlich selbstständigen Gesellschaften. Die Begründung von Beteiligungen ist ein we-sentlicher Bestandteil bei der Entwicklung globaler Strategien, da neben einer angemessenen Rendite u. U. auch der Einfluss auf die Geschäftspolitik bzw. sogar die Beherrschung des an-deren Unternehmens angestrebt wird, um die eigene Marktposition zu verbessern. Aufgrund der zunehmenden internationalen Ausrichtung von Unternehmen, die im heutigen Zeitalter der Wirtschafts- und Währungsunion notwendig ist, um auf den Weltmärkten wettbewerbsfä-hig bleiben zu können, gewinnt der Begriff der Unternehmensbeteiligung immer mehr an Be-deutung

Die Hausarbeit befasst sich mit der Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Nachdem zunächst der Begriff und die Merkmale der Beteiligung ausführ-lich definiert und beschrieben werden, geht es im dritten Gliederungspunkt um die Bilanzie-rung, wobei insbesondere der Zeitpunkt des Zu- bzw. Abgangs der Anteile im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Im vierten Abschnitt wird dann näher auf die Bewertung von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften bei Anschaffung sowie auf gegebenenfalls später not-wendige außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert einge-gangen. Dabei soll insbesondere herausgearbeitet werden, welche Entscheidungs- und Ermes-sensspielräume ein Bilanzierender bei der Aktivierung und Bewertung von Beteiligungen be-sitzt

2. Begriff der Beteiligung

2.1. Ausweis der Beteiligung

Gemäß des Bilanzgliederungsschemas nach §266 HGB sind alle Kapitalgesellschaften ver-pflichtet, Finanzanlagen gesondert als Aktivposten in der Bilanz auszuweisen (§266 Abs. 2 A III HGB). Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften i. S. d. §267 Abs. 2 und 3 HGB müs-sen diesen Posten weiter in folgende Unterpunkte aufgliedern:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. sonstige A

Kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. §267 Abs. 1 Nr. 1 HGB können auf eine Aufgliederung der Finanzanlagen verzichten. Aufgrund des zwingend vorgeschriebenen Ausweises von Be-teiligungen für große Kapitalgesellschaften ergibt sich die Notwendigkeit, den Begriff der Be-teiligung näher zu definieren, um ihn von den anderen Posten des Finanzanlagevermögens abzugrenzen

2.2. Der Begriff und Merkmale der Beteiligung

In §271 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgt eine solche Definition:

Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Ge-schäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu die-nen.“

Die einzelnen Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer Beteiligung erfüllt sein müssen, werden nachfolgend näher beschrieben und erläutert:

2.2.1. Anteile an einem anderen Unternehmen

Laut Küting und Weber setzt der Beteiligungsbegriff zunächst das Bestehen eines gesell-schaftsrechtlichen Kapitalanteils an einem anderen Unternehmen voraus. Dabei muss ein wirt-schaftliches Miteigentum bestehen, das dem bilanzierenden Unternehmen mitgliedschaftliche Vermögens- und Verwaltungsrechte an dem anderen Unternehmen verleiht. Bei den Vermö-gensrechten, die entweder durch Geld- oder Sacheinlagen erworben werden, handelt es sich z. B. um den Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung oder um das Recht auf eine Teilnahme am Liquidationserlös. Unter Verwaltungsrechten sind insbesondere Mitsprache-, Informations- und Kontrollrechte zu verstehen.[1]

Reine Gläubigerrechte aus einem schuldrechtlichen Verhältnis gehören dagegen nicht zu den Beteiligungen. Das gilt auch für die typisch stille Beteiligung und für Genussrechte, da diese Formen der Kapitaleinlage dem Gesellschafter keine Kontroll- und Mitspracherechte gewähren und damit kein Gesellschaftsrecht darstellen.[2] Die stille Beteiligung geht zudem in das Eigentum der Gesellschaft über, so dass der typisch stille Gesellschafter nicht mehr die Verfügungsgewalt über den Anteil besitzt. Atypisch stille Beteiligungen sind hingegen als Anteile anzusehen, wenn sie aufgrund der Gewährung von Kontroll- und Mitspracherechten eine steuerrechtliche Mitunternehmerschaft begründen und damit vergleichbar mit einem Ge-sellschaftsrecht sind.[3]

2.2.2. Zweckbestimmung

Der Kapitalanteil muss dazu bestimmt sein, dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen. Zu die-sem Punkt gibt es in der Literatur unterschiedliche Auffassungen. Küting und Weber sind der Ansicht, dass diese Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn eine Möglichkeit der Gewinnbetei-ligung besteht. Eine tatsächliche Gewinnausschüttung ist nicht erforderlich, da der Ausweis der Finanzanlage als Beteiligung in der Bilanz dann vom Erfolg des Beteiligungsunterneh-mens abhängig wäre. Eine wechselnde Erfolgssituation hätte jeweils eine wechselnde Bilanz-position zur Folge, d. h. in jeder Periode müsste neu darüber entschieden werden, ob eine Be-teiligung vorliegt oder nicht

Kontrovers wird in der Kommentarliteratur vor allem die Frage diskutiert, ob und in wel-chem Umfang neben der Möglichkeit der Gewinnpartizipation noch weitere qualitative Vo-raussetzungen erfüllt sein müssen, damit die o. g. Bedingung für das Vorliegen einer Beteili-gung erfüllt ist. Nach Küting und Weber reicht es bereits aus, wenn „das beteiligte Unterneh-men bei Aufträgen berücksichtigt wird, oder wenn ihm nicht unmittelbare Konkurrenz ge-macht wird“ (Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1990, S. 1.327.). D. h. Liefer-beziehungen oder zumindest die Betätigung in derselben Branche sind Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beteiligung.[4] Adler, Düring und Schmaltz nennen beispielhaft weitere Merkmale, bei deren Vorliegen eine Beteiligung gegeben ist: personelle Verflechtungen, in-terdependente Produktionsprogramme, die gemeinsame Nutzung von Vertriebswegen, die Er-schließung neuer Märkte, langfristige Liefer- oder Abnahmeverträge, gemeinsame Forschung und Entwicklung, Risikostreuung durch Diversifizierung, Einfluss- und Mitsprachemöglich-keiten, Vorteile für ein anderes Konzernunternehmen, Branchenverwandtschaft etc. Aller-dings betonen sie, dass immer die Gesamtumstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen.[5]

Prof. Dr. Eberhard Scheffler setzt deutlich höhere qualitative Anforderungen an den Be-teiligungsbegriff. Er ist der Auffassung, dass ein Anteil erst dann dem eigenen Geschäftsbe-trieb dient, wenn er neben einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auch zur Zwecksetzung, Zielerreichung oder Förderung des bilanzierenden Unternehmens beiträgt. Das ist der Fall, wenn diesem ein zusätzlicher strategischer Nutzen durch den Anteil entsteht. Bei-spielhaft nennt er hier die Erweiterung der Marktstellung des beteiligten Unternehmens, die Erschließung neuer Vertriebswege, die Absicherung der Rohstoffbasis, die Verbreiterung des Sortiments, den Ausbau der Marktstellung und die Diversifikation in neue Produkte oder Märkte. Darüberhinaus muss das beteiligte Unternehmen Mitspracherechte oder zumindest gewichtige Minderheitsstimmen in einem Organ des Beteiligungsunternehmens besitzen. Das kann z. B. dann gegeben sein, wenn eine Vertretung in der Geschäftsführung, im Aufsichtsrat oder in der Gesellschafterversammlung im Beteiligungsunternehmen vorliegt. Entscheidend ist, dass faktisch eine Möglichkeit zur Mitwirkung an der Geschäftspolitik besteht. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs sicherge-stellt werden.[6]

Küting und Weber widersprechen der Auffassung Schefflers mit der Begründung, dass es für die von ihm geforderte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik keine ge-setzliche Grundlage gibt. Sie sind der Ansicht, dass neben einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals keine weiteren qualitativen Voraussetzungen vorliegen müssen. Al-lein das Halten eines Kapitalanteils deutet darauf hin, dass aus diesem ein Nutzen für den Ge-schäftsbetrieb erwartet wird, denn andernfalls würde ein rational handelnder Entscheidungs-träger sich so schnell wie möglich von ihm trennen.[7]

2.2.3. Dauernde Verbindung zum Beteiligungsunternehmen

Es muss eine dauernde Verbindung zum Beteiligungsunternehmen bestehen. Diese Vorausset-zung ist bereits erfüllt, wenn es Lieferungs- und Leistungsbeziehungen gibt oder Kooperatio-nen in den Bereichen Forschung, Produktion, Finanzierung oder Markterschließung beste-hen.[8] Eine tatsächliche Einflussnahme auf das Beteiligungsunternehmen ist zwar nicht zwin-gend erforderlich, da sie im Wortlaut des §271 Abs. 1 Satz 1 nicht klar zum Ausdruck kommt, gilt aber als ein Indiz für eine dauerhafte Verbindung.[9] Ebenso kann diese durch Verträge un-termauert sein, z. B. durch einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag.[10]

[...]


[1] Vgl. Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1990, S. 1.324 ff

[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 2002, §271, Rn. 7

[3] Vgl. Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1990, S. 1.326

[4] Vgl. Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1990, S. 1.327

[5] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 2002, §271, Rn. 19

[6] Vgl. Böcking/Castan/Heymann/Pfitzer/Scheffler, Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 2004, S. 15 f

[7] Vgl. Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1990, S. 1.328

[8] Vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch, 2000, S. 1.217

[9] Vgl. Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, , Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 2002, §271, Rn. 19

[10] Vgl. Böcking/Castan/Heymann/Pfitzer/Scheffler, Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 2004, S. 15

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Hochschule
Hochschule Bremen
Veranstaltung
Bilanzlehre und -politik
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
19
Katalognummer
V34234
ISBN (eBook)
9783638345262
ISBN (Buch)
9783638761727
Dateigröße
557 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bewertung, Beteiligungen, Jahresabschluss, Bilanzlehre
Arbeit zitieren
Diplom-Betriebswirt (FH) Sven Siemers (Autor:in), 2004, Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34234

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