Kann die EU-Sozialpolitik die Aufgaben der nationalstaatlichen Sozialpolitik übernehmen?


Dossier / Travail, 2004

20 Pages, Note: 1.3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Geschichtlicher Abriss der Sozialpolitik in Deutschland

2. Die einzelnen Bereiche staatlicher Sozialpolitik in Deutschland

3. Grundideen des deutschen Sozialstaats

4. Gestaltungsprinzipien des sozialen Sicherungssystems in Deutschland

5. Soziale Sicherung im Wandel

6. Grundzüge und Problematik einer einheitlichen Europäischen Sozialpolitik

7. Fazit und Ausblick

Bibliographie

1. Geschichtlicher Abriss der Sozialpolitik in Deutschland

Als Vater des deutschen Sozialstaats gilt Otto von Bismarck, der als Reichskanzler unter Kaiser Wilhelm I. und II. zuerst die Krankenversicherung (1883) und die Unfallversicherung (1884), später dann die Invaliden- und Altersversicherung (1889) durchsetzte. Für Bismarck waren diese Gesetze die folgerichtige Ergänzung zum Sozialistengesetz, mit dem er 1878 die sozialdemokratische Partei und Gewerkschaften verboten hatte. Gegen Bismarcks Widerstand hob der Reichstag das Sozialistengesetz 1890 auf. Bismarck wurde entlassen, weil er sich geweigert hatte, die von Wilhelm verlangten Sozialgesetze umzusetzen.

Wilhelms Reformeifer erlahmte jedoch rasch wieder und drohte mit einer Erneuerung der Sozialistengesetze. Die Arbeiterbewegung war nun jedoch stark genug um in den Jahren bis zum Ersten Weltkrieg Schritt für Schritt den weiteren Ausbau der Sozialversicherungen und des Arbeiterschutzes durchzusetzen.

Den größten und nachhaltigsten Ausbau der Sozialreform brachte die Revolution von 1918, als Arbeiter- und Soldatenräte für kurze Zeit den Kapitalismus in seiner Existenz bedrohten. In einem Zentralabkommen mit den Gewerkschaften akzeptierten die Arbeitgeberverbände die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge, stimmten der Bildung von Betriebsräten in Betrieben mit mindestens 50 Beschäftigten zu, und setzten das Höchstmaß der täglichen Arbeitszeit auf acht Stunden bei vollem Lohnausgleich fest.

Im Dezember 1929, sechs Wochen nach dem „Schwarzen Freitag“ an der New Yorker Börse, dem Beginn der Weltwirtschaftskrise, sprach der Reichsverband der Deutschen Industrie in einer Denkschrift über die Sozialversicherungen von „einer unberechtigten, die Volksmoral schädigende Ausnutzung ihrer Einrichtungen“[1] und forderte, dass der Sozialstaat „den Grenzen wirtschaftlicher Tragfähigkeit angepasst werden“[2] müsste. Erste und wichtigste Forderung der Arbeitgeberverbände war eine „Reform“ der Arbeitslosenversicherung, die auch bei steigenden Arbeitslosenzahlen „ohne Erhöhung der Beiträge und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch weitere Ersparnisse auskommen müsse“[3].

Im Jahr 1932, am Höhepunkt der Krise, hatten die Unternehmerverbände ihr Ziel, die Zerschlagung der Arbeitslosenversicherung und der Aufhebung der Tarifbindung der Löhne, weitgehend erreicht. Statt 52 Wochen bekam ein Arbeitsloser nur noch sechs Wochen Arbeitslosenunterstützung bei gleichzeitiger Halbierung ihrer Höhe.

Die weitgehende Zerstörung des Sozialstaates führte zur Demoralisierung der Arbeiterschaft und damit zum Aufstieg der Nazis, die das Werk der Konterrevolution dann vollendeten.

Nach dem Zweiten Weltkrieg im Jahr 1957 führte CDU-Bundeskanzler Konrad Adenauer 1957 die „dynamische Rente“[4], das heißt die jährliche Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolöhne der Beitragszahler, ein. Die dynamische Rente wurde damals als enormer sozialer Fortschritt verstanden, sie eröffnete die Perspektive des Alterns ohne Armut und Elend.

Die Arbeitslosigkeit war in den Jahren zuvor von 10,4 Prozent (1950) auf 3,5 Prozent (1956)[5] zurückgegangen und damit war das Selbstvertrauen der Arbeiterschaft wieder erwacht. Die IG Metall hatte im Oktober 1956 die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 auf 45 Stunden[6] erreicht. Noch im gleichen Monat traten 34.000 Metallarbeiter[7] in Schleswig-Holstein in den Streik, um eine Angleichung der Lohnfortzahlung bei Krankheit an die gesetzliche Regelung für die Angestellten durchzusetzen. Der Streik dauerte fast vier Monate und endete erst am 14. Februar 1957 – genau neun Tage bevor im Bundestag die Rentenreform beschlossen wurde.

In der ersten Hälfte der 70er Jahre waren das Selbstbewusstsein und Kampfbereitschaft der Arbeiterschaft rasch gewachsen, es gab politische Streiks gegen den Versuch der CDU, den SPD-Kanzler Willy Brandt 1972 zu stürzen, immer wieder kam es zwischen 1969 und 1974 zu meist erfolgreich Streiks um Löhne und Arbeitsbedingungen und es war kein Zufall, dass der Sozialstaat eben in dieser Zeit auch noch einmal ausgebaut wurde. Es gab nun auch die gesetzliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (1969), die Senkung des Rentenalters auf 63 (Männer) und 60 Jahre (Frauen) (1972), den Ausbau der Bildungssektors und die Einführung der Ausbildungsförderung (Bafög) für Schüler und Studenten (1971), der den Zugang zu den Universitäten und Hochschulen auch für jene öffnete, die nicht aus wohlhabenden Familien kamen[8].

Die Wende kam mit der Wirtschaftskrise 1974/75, bei der die Zahl der Arbeitslosen erstmals wieder über die eine Million anstieg. SPD-Kanzler Helmut Schmidt (1974-82) hatte 1976 den Wahlkampf u.a. mit der Parole „die Renten sind sicher“[9] geführt, um nach gewonnener Wahl die Anpassung der Renten an die Löhne zum ersten Mal seit 1957 ein halbes Jahr auszusetzen. Helmut Kohl konnte sich auf Schmidts Vorarbeit stützen, als er 1983 die Renten dauerhaft kürzte, indem er einen Krankenversicherungsbeitrag für Rentner einführte. In den folgenden Jahren wurde der Sozialstaat durch zahllose Einzelkürzungen oder Verschlechterungen zurückgedrängt.

Die Regierung Schröder (SPD) ist den Weg des Sozialabbaus durch seine Vorgänger im großen und ganzen gefolgt. Die bedeutsamsten Verschlechterungen unter Schröder betreffen die Arbeitslosen und Rentner (Teilprivatisierung der Renten durch Einführung der „Riester-Rente“).

In dieser Arbeit sollen zunächst die einzelnen Bereiche staatlicher Sozialpolitik, ihre Ziele und Prinzipien und die gesetzliche Basis umrissen werden. Im gleichen Zuge wird kurz auf die Problematik einer EU-Sozialpolitik eingegangen. Zuletzt folgt ein Fazit, dass Stellung zu den zuvor erörterten Thesen bezieht und einen Ausblick auf die kommende Problematik einer europäischen Sozialpolitik mit 25 Mitgliedsstaaten gibt.

2. Die einzelnen Bereiche staatlicher Sozialpolitik in Deutschland

„Die Sozialpolitik gilt als zusammenfassende Bezeichnung für sämtliche institutionalisierte Formen eines auf soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit gerichteten politischen Handelns.“[10] Die Akteure in der Sozialpolitik sind neben dem Staat auch Verbände, Gewerkschaften sowie zahlreiche kleinere private Institutionen der sozialen (Selbst)Hilfe. Gegenstand und Hauptaugenmerk der staatlichen Sozialpolitik sind allgemein alle Bestimmungen und gesetzlichen Regelungen, die der gerechten Verteilung von Lebenschancen und –risiken gewidmet sind. Im Einzelnen gilt das Interesse der Sozialpolitik insbesondere den Institutionen der sozialen Sicherung, also etwa der Unfall-, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, außerdem allen Maßnahmen, die besondere individuelle Notlagen mildern sollen, wie zum Beispiel die Sozialhilfe.

Eine besondere Aufgabe der Sozialpolitik ist in diesem Zusammenhang die Unterstützung der beruflichen und sozialen Eingliederung Behinderter und anderer strukturell benachteiligter Bevölkerungsgruppen. Weiterhin zählt zum Bereich der Sozialpolitik die arbeitsrechtliche Gesetzgebung des Staates, das heißt die Arbeitszeitbeschränkung, Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mindesturlaub, sowie, die im Rahmen der Tariffreiheit zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften in der Form von Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen zu treffenden Regelungen der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen. Wichtig bei der Begriffsklärung der Sozialpolitik ist der oft gebrauchte Begriff der „sozialen Sicherheit.

„Soziale Sicherheit“ bedeutet, dass der betreffende Staat ein „soziales Netz“ (in den Staaten der Europäischen Union viel ausgeprägter als in den Föderativen Staaten, wie den USA) spannt. Dies bezeichnet ein System, das vordergründig von Sozialversicherung und Sozialhilfe getragen wird, aber auch weitere staatliche und gesellschaftliche Leistungen und Institutionen beinhaltet[11].

Die soziale Sicherheit wurde in den Artikeln 22 und 25 der Erklärung der Menschenrechte vom 12. Dezember 1948 als Forderung nach der, zuvor bereits in der Atlantikcharta festgehaltenen, „Freiheit von Not“ aufgenommen.[12]

Nach dieser Begriffserläuterung der Sozialpolitik, sollen nun kurz die gesetzlichen Grundlagen des deutschen Sozialstaates angesprochen werden. In Artikel 20 (1) des Grundgesetzes heißt es: „Die BRD ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“[13]. Weiterhin in Artikel 28 (1): „Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“[14]. Zwar sind nach alter Auffassung Sozialstaat und Rechtsstaat Gegensätze, da der Rechtsstaat die Bürger vor Eingriffen des Staates schützen soll, während der Sozialstaat gerade diese gebenden und nehmenden Eingriffe fordert, um der Erfüllung sozialer Ansprüche gerecht werden zu können.

Tatsächlich aber führt der soziale Rechtsstaat den klassischen liberalen Rechtsstaat insofern weiter, indem er nicht nur die rechtliche Freiheit und Gleichheit des Individuums sichert, sondern ebenso die materiellen Voraussetzungen für soziale Gleichheit, sprich Chancengleichheit schafft.

Ein weiterer Artikel nach welchem sich die Inhalte der Sozialpolitik richten ist Artikel 1 (1) des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“[15]. Hieraus lässt sich die Verpflichtung des Staates ableiten, jedem Menschen ein Existenzminimum zu sichern.

[...]


[1] www.marxists.de/germany/mosler/sozialstaat. Stand: 05.05.2004

[2] Ebd.

[3] Ebd.

[4] Ebd.

[5] Ebd.

[6] Ebd.

[7] Ebd.

[8] Ebd.

[9] Holtz-Bacha, Christian: Wahlwerbung als politische Kultur. Parteienspots im Fernsehen. 1957-1998.

Wiesbaden 2000, S.56

[10] Schmidt, Manfred G.: Sozialpolitik in Deutschland. Historische Entwicklungen und internationaler

Vergleich. In Grundwissen Politik. Bd. 2. Hrsg. Von Ulrich von Aleman, Roland Czada und Georg

Simonis. Opladen 1998. S. 240ff.

[11] Holtmann, Everhard: Politik – Lexikon. 3. völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. München. 2000

[12] Ebd.

[13] Grundgesetz??????????????????????

14 Grundgesetz??????????

[15] Grundgesetz?????????????

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Kann die EU-Sozialpolitik die Aufgaben der nationalstaatlichen Sozialpolitik übernehmen?
Université
University of Regensburg  (Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Der deutsche Sozialstaat: Sichtweisen und Reformpolitik
Note
1.3
Auteur
Année
2004
Pages
20
N° de catalogue
V34251
ISBN (ebook)
9783638345361
ISBN (Livre)
9783638761734
Taille d'un fichier
527 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kann, EU-Sozialpolitik, Aufgaben, Sozialpolitik, Sozialstaat, Sichtweisen, Reformpolitik
Citation du texte
Fabian Haldenwang (Auteur), 2004, Kann die EU-Sozialpolitik die Aufgaben der nationalstaatlichen Sozialpolitik übernehmen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34251

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