Transsexuellenrecht. Die Urteilsbesprechung des Bundesverfassungsgerichts

Urteil vom 11.01.2011, Az.: BvR 3295/07


Essay, 2011

15 Seiten


Leseprobe


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

0. Vorbemerkung
I. Zusammenfassung des Tenors
II. Sachverhalt
III. Problemstellung
IV. Vorgeschichte
V. Die Entscheidung
VI. Stellungnahme
1. Das Grundproblem
2. Das Problem des Falles
3. Das TSG
4. Die Historie
5. Die Begründung
6. Folgen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

0. Vorbemerkung

Dieser Text stammt aus dem Jahr 2011 und ist danach nicht überarbeitet worden.

I. Zusammenfassung des Tenors

Das BVerfG hat im Urteil vom 11.01.2011, Az.: 1 BvR 3295/07 entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt, wenn ein homosexueller Transsexueller erst seine äußeren Geschlechtsmerkmale durch eine Operation ändern muss und in seinem gelebten und empfundenen Geschlecht Anerkennung gefunden haben muss, bevor er seinen Personenstand ändern darf und erst dadurch eine Lebenspartnerschaft eingehen kann.

II. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde mit äußeren männlichen Geschlechtsmerkmalen geboren und erhielt einen männlichen Vornamen. Ihre Empfindung ging aber in Richtung des weiblichen Geschlechts mit einer homosexuellen Ausrichtung. Sie hatte sowohl ihren Vornamen als auch ihren Adelstitel nach § 1 TSG in eine weibliche Form verändert. Operative Eingriffe fanden bei der Beschwerdeführerin nicht statt, wohl aber eine hormonelle Behandlung. Sie lebte in einer häuslichen Gemeinschaft mit einer Frau zusammen. Diese beiden Personen wollten die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen. Dieses Vorhaben lehnte der Standesbeamte ab. Der Ablehnung liegt die Begründung zugrunde, dass die Voraussetzung der Gleichgeschlechtlichkeit der Lebenspartner nicht gegeben sei. Hiergegen ging die Beschwerdeführerin in den Fachinstanzen vor. Die gerichtlichen Fachinstanzen haben der Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen. Diese ist zwischenzeitlich mit der Frau verheiratet, mit der sie die Lebenspartnerschaft eingehen wollte.

III. Problemstellung

Homosexuellen Transsexuellen ist es ohne Operation nicht möglich eine Personenstandsänderung vorzunehmen, da sie nicht dauerhaft die andere Geschlechtsrolle einnehmen können. Somit wird ihnen verwehrt, sich in einer Lebenspartnerschaft einer homosexuellen Bindung hinzugeben.

Um Transsexuellen die Möglichkeit des Lebens in dem jeweils anderen Geschlecht zu ermöglichen sind nach dem Transsexuellengesetz (TSG) zwei Lösungen denkbar: die große 1 und die kleine. Bei der kleinen Lösung wird nur der Vorname in den des anderen Geschlechts geändert, ohne einen Geschlechts ändernden operativen Eingriff vorzunehmen. Die große Lösung führt auch zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts hat aber zur Voraussetzung, dass die betreffende Person dauerhaft fortpflanzungsunfähig ist und durch einen operativen Eingriff in Bezug auf die äußeren Geschlechtsmerkmale eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht wurde.

Je nach der sexuellen Ausrichtung können Transsexuelle keine Ehe oder keine Lebenspartnerschaft eingehen. Dabei kommt es auf die personenstandsmäßige Einordnung zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe oder Lebenspartnerschaft an. Die Ehe erfordert in personenstandsrechtlicher Hinsicht verschiedene Geschlechter, die Lebenspartnerschaft gleiche Geschlechter der beteiligten Personen. Dieses entspricht aber bei homosexuellen Transsexuellen, die keine große Lösung durchgeführt haben, nicht dem gefühlten und gelebten Geschlecht. Durch das falsche rechtliche Institut wird die homosexuelle Transsexualität für Dritte sichtbar. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.

IV. Vorgeschichte

Die Geschichte des TSG gestaltete sich schwierig und war immer wieder Anknüpfungspunkt von Entscheidungen des BVerfG´s. Eine der letzten bedeutenden Entscheidungen des BVerfG´s betraf einen ähnlichen Fall, wie den nun entschiedenen. Als Sachverhalt lag zugrunde1: Ein als Mann geborener Transsexueller änderte seine Vornamen in einen weiblichen Vornamen, führte aber keine Geschlechtsumwandlung durch. Schließlich heiratete er eine Frau, worauf hin sein weiblicher Vorname entsprechend dem damals gültigen TSG wieder in den männlichen Vornamen zurück geändert wurde. Hiergegen klagte er vor den Instanzgerichten erfolglos, aber erfolgreich vor dem BVerfG. Die damalige Fassung des TSG sah vor, dass bei der Durchführung der „kleinen Lösung“ der Name im Falle einer Heirat wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden sollte, § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG. Das BVerfG führte zur Begründung u. a. aus, dass seit dem Inkrafttreten des TSG neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Transsexualität gewonnen werden konnten, die mit denen, die dem TSG zugrunde gelegt worden sind, nicht mehr übereinstimmen2. Insbesondere sei ein operativer Eingriff zur Geschlechtsumwandlung für eher nicht mehr haltbar angesehen3. Zum grundrechtlich geschützten Bereich gehöre auch die sexuelle Selbstbestimmung zu einer geschlechtlichen Identität4. Dem Antragsteller stand mangels Änderung des Personenstandes nur die Eingehung der Ehe offen, wodurch er den selbst gewählten Vornamen verloren hat und dadurch seine sexuelle Identität verloren hat5. Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft war ihm mangels Geschlechtsidentität verwehrt6. Das Leben in einem gefühlten Geschlecht und das rechtlich mögliche Institut sind daher nicht identisch. Daher war die Ausgestaltung des TSG verfassungswidrig7. Bereits in dieser Entscheidung hat das BVerfG betont, dass es sich bei der Erforschung der Transsexualität um eine sehr dynamische Materie handelt, die der Beobachtung und der Reaktion bedarf8. Besonders die „kleine Lösung“ als Durchgangsstadium zur „großen Lösung“ hat es als nicht tragbar dargestellt9. In dieser Entscheidung hat das BVerfG dem Gesetzgeber Lösungsvorschläge für eine Änderung des TSG gegeben: es könnte das Personenstandsrecht geändert werden oder das Lebenspartnerschaftsgesetz, so dass das verfassungsrechtlich geschützte Institut der Ehe nicht berührt wird10.

V. Die Entscheidung

Der aktuelle Rechtsstreit führte vom Amtsgericht Schöneberg über das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht zum BVerfG. Die Vorinstanzen im ordentlichen Rechtsweg haben jeweils der Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben.

Das BVerfG gründet seine Entscheidung auf folgende Gründe (zum Teil unter Bezug auf frühere Rechtsprechung):

a) Es muss jeder Person möglich sein eine dauerhafte Partnerschaft zu einer anderen Person seiner Wahl (und in jedem denkbaren Geschlecht) in einem rechtlich zur Verfügung stehenden Institut einzugehen11. Dieses kann die Ehe (für verschiedengeschlechtliche Personen) oder die Lebenspartnerschaft (für gleichgeschlechtliche Personen) sein, wobei das personenstandsmäßige Geschlecht zum Zeitpunkt des Eingehens dieses Institutes maßgeblich ist12. Jedoch beschränkt sich diese Geschlechtszugehörigkeit nach äußerlich erkennbaren Merkmalen und nicht nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe13.
b) Ein homosexueller Transsexueller kann nach dem TSG keine Lebenspartnerschaft eingehen, wenn er nur die kleine Lösung vornimmt und wird dann seine Transsexualität - bei Eingehen einer Ehe - offenbaren müssen. Es würde ein Widerspruch zwischen den Personen und dem Personenstand entstehen, dieses widerspricht dem Grundsatz des Schutzes der Intimsphäre14.
c) Die Abhängigkeit des rechtlich zulässigen Instituts von dem Personenstand ist nicht zu beanstanden und den Personenstand von objektivierbaren Voraussetzungen abhängig macht15. Dabei dürfen aber die objektivierbaren Voraussetzungen nicht zu hoch angesetzt werden16.
d) Ein Gesetz (auch das TSG) darf von den bei der Geburt festgestellten äußeren Geschlechtsmerkmalen ausgehen und den Wunsch nach einem anderen Geschlecht von Voraussetzungen abhängig machen17.
e) Es ist ein anerkanntes Anliegen des Gesetzgebers, dass der Personenstand dauerhaft und eindeutig ist und ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Zugehörigkeit zu vermeiden ist und nur bei erheblichen Gründen möglich sein soll18.
f) Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn eine erneute Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nicht zu erwarten ist19. Dieses erfordert jedenfalls die Anpassung der äußeren Erscheinung und der Verhaltensweisen an das empfundene Geschlecht und der Test in der Realität, sowie eine dauerhafte hormonelle Behandlung20. Der letzte Schritt ist dann eine geschlechtsändernde Operation21. Diese ist mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen verbunden22.

[...]


1 Siehe: BVerfGE 115, 1 f., 6 f.

2 BVerfGE 115, 1, (4 f.).

3 BVerfGE 115, 1, (5).

4 BVerfGE 115, 1, (14).

5 BVerfGE 115, 1, (15).

6 BVerfGE 115, 1, (16).

7 BVerfGE 115, 1, (20).

8 BVerfGE 115, 1, (22 f.).

9 BVerfGE 115, 1, (21).

10 BVerfGE 115, 1, (23 f.).

11 BVerfGE 115, 1 (24).

12 BVerfG, NJW 2011, 909 (910).

13 BVerfG, NJW 2011, 909 (910 f.).

14 BVerfG, NJW 2011, 909 (911).

15 BVerfG, NJW 2011, 909 (911).

16 BVerfG, NJW 2011, 909 (911).

17 BVerfG, NJW 2011, 909 (911).

18 BVerfG, NJW 2011, 909 (912).

19 BVerfG, NJW 2011, 909 (912).

20 BVerfG, NJW 2011, 909 (912).

21 BVerfG, NJW 2011, 909 (912).

22 BVerfG, NJW 2011, 909 (912).

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Transsexuellenrecht. Die Urteilsbesprechung des Bundesverfassungsgerichts
Untertitel
Urteil vom 11.01.2011, Az.: BvR 3295/07
Hochschule
FernUniversität Hagen
Autor
Jahr
2011
Seiten
15
Katalognummer
V342603
ISBN (eBook)
9783668326590
ISBN (Buch)
9783668326606
Dateigröße
638 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Dieser Text ein Teil einer Hausarbeit. Der andere Teil war eine Fallbearbeitung, die nicht zur Veröffentlichung geeignet ist.
Schlagworte
transsexuellenrecht, urteilsbesprechung, bverfg, urteil
Arbeit zitieren
Klaus Hebrank (Autor:in), 2011, Transsexuellenrecht. Die Urteilsbesprechung des Bundesverfassungsgerichts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/342603

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