Ethik in der Palliative Care. Ist aktive Sterbhilfe ethisch vertretbar?


Term Paper, 2016

15 Pages, Grade: 1


Excerpt


Inhalt

1 EINLEITUNG
1.1 ZIEL DER ARBEIT
1.2 WAS IST STERBEHILFE?

2 HAUPTTEIL
2.1 RECHTLICHER RAHMEN
2.1.1 Deutschland
2.1.2 Schweiz
2.1.3 Beneluxstaaten
2.2 STERBEHILFE AUS SICHT DER KIRCHE
2.3 CHANCEN UND RISIKEN DER AKTIVEN STERBEHILFE
2.3.1 Menschenwürde und Ethik
2.3.2 Todeswunsch: Selbst- oder fremdbestimmt?
2.3.3 Gesellschaftlichen Auswirkungen

3 FAZIT / AUSBLICK

4 LITERATURVERZEICHNIS

1 Einleitung

1.1 Ziel der Arbeit

Kern der vorliegenden Arbeit ist die ethische Auseinandersetzung mit der aktiven Sterbehilfe. Hierfür sollen zunächst die aktuelle rechtliche Situation und ebenso der Standpunkt der Kirche aufgezeigt werden. Des weiteren werden positive und negative Aspekte der Sterbehilfe dargestellt und hinsichtlich der Menschenwürde, der Selbstbestimmung und der gesellschaftlichen Auswirkungen betrachtet.

1.2 Was ist Sterbehilfe?

Um sich mit der ethischen Vertretbarkeit von aktiver Sterbehilfe auseinandersetzten zu können, muss zunächst geklärt werden, was generell unter dem Begriff der Sterbehilfe zu verstehen ist. Unter dem Begriff können je nach Kontext verschiedene Bedeutungen gemeint sein. So sind zum Teil Interpretationen zu finden, bei denen Sterbehilfe auf Sterbebegleitung bezogen wird. Im Rahmen dieser Arbeit bezieht sich das Verständnis der Sterbehilfe auf den Vorgang, dass jemand das Sterben eines unheilbar kranken Menschen mit bestimmten Methoden einleitet, beschleunigt oder nicht verhindert.

Darüber hinaus kann die Sterbehilfe in zwei Dimensionen betrachtet werden: Direkte und indirekte sowie die aktive und passive Sterbehilfe. (1 ) Die (direkte) aktive Sterbehilfe: Ist die gezielte Tötung eines Menschen, aufgrund des tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches der betroffenen Person. Die Handlung wird hierbei aktiv von der helfenden Person ausgeführt und hat den direkten Tod des Patienten zur Folge.

Die indirekte (aktive) Sterbehilfe: Ist die aktive Behandlung des Patienten mit dem Ziel der Symptomlinderung unter Inkaufnahme einer möglichen Lebensverkürzung, z.B. durch hochdosierte Medikamente zur Schmerztherapie.

Passive Sterbehilfe: Ist das Sterbenlassen des Patienten durch Unterlassung oder Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen, z.B. durch Verzicht auf künstliche Ernährung, aber auch durch aktives Tun wie die Deaktivierung eines Defibrillators.

Außerdem gibt es die Beihilfe zum Suizid (oder auch assistierter Suizid), die sich nicht in die oben genannten Formen der Sterbehilfe einordnen lässt. Bei dem assistierten Suizid wird die todbringende Handlung von dem Patienten selbst ausgeführt und die helfende Person stellt lediglich die Mittel zur Verfügung. Bei der Tötung auf Verlangen wird die todbringende Handlung hingegen nicht vom Patienten selbst, sondern von einer zweiten helfenden Person ausgeführt. Dies ist daher der direkten aktiven Sterbehilfe zuzuordnen.2

2 Fakten und Sichtweisen der aktiven Sterbehilfe

2.1 Rechtlicher Rahmen

Im Folgenden wird kurz die aktuelle gesetzliche Situation und die ethischen Hintergründe in Deutschland, der Schweiz und den Beneluxstaaten beschrieben.

2.1.1 Deutschland

Die direkte aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar, sie fällt unter Tötung auf Verlangen (§216 StGB) und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Die indirekte aktive Sterbehilfe ist in Deutschland als rechtlich zulässig erklärt, da sie unter Abwägung der ärztlichen Doppelpflicht fällt: Das Leben zu erhalten und Schmerzen zu lindern. Es dürfen also nach Ermessen des Arztes therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden, auch wenn diese eine Lebensverkürzung mit sich bringen.

Passive Sterbehilfe ist in Deutschland mit schriftlichem oder mündlichem Einverständnis des Patienten nicht strafbar. Darüber hinaus ist der behandelnde Arzt dazu verpflichtet, der ausdrücklichen Willenserklärung des Patienten (z.B. Patientenverfügung) nachzukommen. Wird gegen den Patientenwillen eine Maßnahme zur Lebenserhaltung fortgeführt, kann dies den Strafbestand der Körperverletzung erfüllen.

Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland nicht strafbar, da der Suizid keine Straftat darstellt und die Beihilfe damit auch nicht strafbar sein kann. Dies ist gegeben, wenn der Suizidant den todbringenden Schritt selbst ausführt und die helfende Person ein Angehöriger oder eine nahestehende Person ist, die die benötigten Mittel zur Verfügung stellt. Wird hingegen die Förderung der Selbsttötung geschäftsmäßig betrieben, fällt dies unter den §217 StGB und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. (3,4 )

2.1.2 Schweiz

Die direkte aktive Sterbehilfe ist in der Schweiz wie auch in Deutschland verboten und kann mit fünf bis zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Die indirekte aktive Sterbehilfe ist in der Schweiz straffrei und entspricht ebenfalls der deutschen Rechtsprechung, schmerzfreies Sterben wird als höheres Rechtsgut eingestuft als die Lebensverlängerung.

Passive Sterbehilfe ist in der Schweiz genauso geregelt wie in Deutschland und auch straffrei.

Im Gegensatz zur deutschen Gesetzgebung ist die Beihilfe zum Suizid in der Schweiz strafbar, wenn selbstsüchtige Motive der helfenden Person nachzuweisen sind. In diesem Fall drohen bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe.(5 ) Die gewerbliche Freitodbegleitung ist im Gegensatz zu Deutschland legal.

2.1.3 Beneluxstaaten

Die Gesetzgebung der Sterbehilfe ist in allen Beneluxstaaten nahezu gleich. Aktive Sterbehilfe ist in allen Staaten erlaubt und in Belgien und den Niederlanden sogar für Kinder zulässig. Es ist hier für Erwachsene nicht nur bei physischem und psychischem schwerem Leiden möglich, sondern auch wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.

Alle weiteren Formen der Sterbehilfe, auch die Beihilfe zum Suizid, sind in den Beneluxstaaten straffrei. Die Beneluxstaaten haben damit die liberalste Gesetzgebung im europäischen Raum. (6 )

2.2 Sterbehilfe aus Sicht der Kirche

Die Kirche positioniert sich eindeutig gegen die aktive Sterbehilfe, schon im fünften Gebot steht geschrieben: "Du sollst nicht töten" [Ex 20, 13], dies gilt auch für Selbstmord.

Im aktuellen Bezug sprechen sich sowohl die Katholische sowie auch die Evangelische Kirche gegen eine aktive Sterbehilfe aus. Das Leben sei ein heiliges Geschenk Gottes und dieses durch Menschenhand zu beenden, sei ein Eingriff in die göttliche Vorsehung und stellt aus kirchlicher Sicht eine Zurückweisung der Liebe Gottes dar.

Die indirekte Sterbehilfe wird im Gegenteil zu der aktiven Sterbehilfe von der Kirche sogar gefördert. Ziel soll es sein, die Menschenwürde bis in den Tod zu bewahren, z.B. durch die Verabreichung von Schmerzmitteln, allerdings solle dies nicht mit Eintrübung des Bewusstseins geschehen. Dem Schmerz ist aus Sicht der Kirche eine besondere Bedeutung zugeschrieben, vor allem in den letztens Lebensstunden. So steht es jedem Christen frei, den Schmerz anzunehmen, um sich so mit dem Gekreuzigten zu vereinen [siehe Mt 27, 34]. Die indirekte Sterbehilfe wird aus Sicht der Kirche als Sterbebegleitung gesehen.

Aus christlicher Sicht ist die passive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen moralisch vertretbar, sie bezeichnet das als ein Sterbenlassen. Aus dieser Sicht ist die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen dann gerechtfertigt, wenn diese nicht den Tod des Patienten beabsichtigen, sondern diesen lediglich zulassen. Lehnt der Patient eine therapeutische Maßnahme ab, so gilt dies aus Sicht der Kirche nicht als Selbstmord, sondern wird als ein Hinnehmen des menschlichen Ablebens gesehen.

Da die Selbsttötung aus kirchlicher Sicht abgelehnt wird, ist auch der assistierte Suizid nicht vertretbar. In einem Interview der Frankfurter Allgemeinen Zeitung forderte Kardinal Reinhard Marx ein ausdrückliches Verbot aller Formen der organisierten Beihilfe zur Selbsttötung, stattdessen sollte eine schmerzfreie Begleitung der Sterbenden gefördert werden (8 )

[...]


(1) Manuela Obierei (2016): Gesetze in Palliative Care, Skript

(2) H.-J.Trappe 30. September 2015: Ethik in Intensivmedizin und Sterbehilfe, Springer-Verlag Berlin Heidelberg

(3) Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe (Februar 2011): Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, Deutsches Ärzteblatt, URL:http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/St erbebegleitung_17022011.pdf [Stand 14.08.16]

(4) Johannes Horlemann(Juni 2916): Verunsicherte Ärzte durch das neue Gesetz zu Selbsttötung und Suizidhilfe, Springer Link [Stand 12.08.16]

(5) URL:http://www.cdl-rlp.de/Unsere_Arbeit/Sterbehilfe.html [Stand 14.08.16]

(6) URL: http://www.imabe.org/index.php?id=698 [13.08.16]

(7) URL:http://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/wurdevolles-ende [14.08.16]

(8) Artikel vom 04.09.2014:Kardinal Marx gegen Sterbehilfe, Wir kümmern uns, dass Menschen nicht alleine sterben, FAZ

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Details

Title
Ethik in der Palliative Care. Ist aktive Sterbhilfe ethisch vertretbar?
Course
Weiterbildung
Grade
1
Author
Year
2016
Pages
15
Catalog Number
V342659
ISBN (eBook)
9783668322974
ISBN (Book)
9783668322981
File size
707 KB
Language
German
Keywords
ethik, palliative, care, sterbhilfe
Quote paper
Deborah Schmid (Author), 2016, Ethik in der Palliative Care. Ist aktive Sterbhilfe ethisch vertretbar?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/342659

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