Rentensteuer. Mit Einzelfallprüfung und Aufteilungsbescheid zu noch mehr Rente


Libro Especializado, 2016

87 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Begriffserklärungen

Vorwort

Einleitung

1. Durch Vorsorgemaßnahmen die Rentensteuer deutlich senken
1.2 Versicherungen auch im Rentenalter der aktuellen Situation anpassen
1.2.1 Vornahme einer Einzelfallprüfung durch die Finanzbehörde
1.3 Wichtige Versicherungen für das Rentenalter
1.3.1 Haftpflichtverträge ausschließlich mit Forderungsausfalldeckung
1.3.2 Lohnenswerte Versicherungen im Alter
1.3.3 Vorteile der Pflegetagegeldversicherung gegenüber privaten Pflegeversicherungen

2. Was Rentner über die neue Rentenbesteuerung wissen sollten
2.2 Steuerzahlungen sind von der Einkunftshöhe abhängig
2.2.1 Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung ist abhängig von den Renteneinkünften
2.2.2 Senkung der Rentensteuer durch Werbungskosten
2.2.3 Steuerfrei trotz Zinseinkünfte
2.3 Das neue Alterseinkünftegesetz
2.3.1 Rentenart und Steuerpflicht

3. Taktisch klug zu mehr Rente
3.1 Taktik 1: Strukturierter Übergang in den Ruhestand
3.2 Taktik 2: Jährliche Überprüfung der Rentensteuerpflicht
3.3 Taktik 3: Weit über der Hinzuverdienstgrenze
3.3.1 Taktik 4: Versorgungsfreibetrag plus Zuschlag!
3.4 Taktik 5: Jährliche Vertragsprüfung unumgänglich
3.5 Taktik 6: Hartz IV- Wohneigentumsschutz
3.6 Taktik 7: Unzulässige Steuerstrafverfahren gegen Rentner
3.6.1 Taktik 8: Rentenart und Steuererklärung
3.6.2 Taktik 9: Verweigerte Werbungskosten müssen begründet werden
3.6.3 Taktik 10: Nachträgliche Änderung der Steuererklärung
3.7 Taktik 11: Fehlerhafte Berechnung der Krankenkassenbeiträge
3.7.1 Taktik 12: Fehlerhafte Beitragsberechnung durch die Krankenkasse
3.7.2 Sozialversicherungsbeiträge 2016
3.8 Taktik 13: Steuergestaltungs- und Abzugsmöglichkeiten zur Reduzierung der Rentensteuer
3.8.1 Taktik 14: Abzugsmöglichkeiten zur Reduzierung der Rentensteuer
3.8.2 Taktik 15: Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen
3.8.3 Taktik 16: Abzugsmöglichkeiten bei privaten Leibrentenversicherungen
3.8.4 Taktik 17: Steuergestaltungsmöglichkeiten bei Umzug ins Ausland
3.9 Betrachtung des Gesamtergebnisses

4. Falsche Bescheide und Berechnungen
4.1 Die rückwirkende Steuererklärung
4.2 Bescheidprüfung
4.2.1 Vorläufigkeitsvermerke sollten misstrauisch machen
4.2.2 Fehler im Einspruchsverfahren
4.3 Fehlerhaft ausgefüllte Formulare
4.4 Steuerbescheid-Korrektur trotz Rechtskraft
4.4.1 Einspruch ohne rechtliche Hinweise
4.4.2 Widerspruchsmöglichkeit trotz Vergesslichkeit
4.4.3 Die nachträgliche Korrektur einer Steuererklärung
4.4.4 Verjährungsfristen beachten
4.5 Rentensteuer bei Scheidung
4.5.1 Haftung für Verbindlichkeiten des anderen Partners
4.5.2 Vor- und Nachteile der Zusammenveranlagung (gGemeinsame Veranlagung)
4.5.3 Der Aufteilungsbescheid
4.5.4 Partner muss zustimmen
4.6 Schutz der Basisrente vor Pfändung

5. Übernahme des hälftigen Krankenkassenbeitrags durch die Deutsche Rentenversicherung Bund

Literaturverzeichnis

Begriffserklärungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Um den Ruheständlern ein gewisses „Existenzminimum“ zukommen zu lassen, wurden die Renten zum 1. Juli 2016 in Westdeutschland um 4,35 % und im Osten um 5,03 % erhöht. Dies entspricht einer monatlichen Erhöhung um 57 bzw. 61 Euro. Das Problem vieler Bestandsrentner als auch zukünftiger Rentenempfänger: Da die Rentenerhöhung erst seit Juli 2016 greift, steigt die Rente mit ca. 342 Euro (57 Euro West x 6 Monate) deutlich stärker als der Grundfreibetrag. Dieser wurde 2016 um lediglich 180 Euro auf 8.652 Euro erhöht.

Wird diese Grenze jedoch überschritten, sind Rentenempfänger dazu verpflichtet, zumindest eine Einkommensteuer bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Je nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen werden dann Steuern auf die gesetzliche Altersrente fällig. Zu dieser Steuerbelastung kommt es zudem, wenn Rentner auch noch über anderweitige Einkünfte (z.B. Zins- oder Mieteinkünfte) verfügen. Trotz Einkom-mensteuer-Erklärung gibt es jedoch legale Mittel und Wege, dieser Steuerpflicht zu entgehen.

Zudem zeigt das Lehrbuch auf, wie man sich gegen rechtfehlerhafte Renten- und Einkommensteuer-Bescheide wehrt. Da Rentner-Ehepaare gleichfalls der steuerlichen Gesamthaftung unterliegen, gibt es zudem wertvolle Hinweise, dieser Haftung per Spezialantrag zu entgehen.

Da jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit besitzt, über mehrere Jahre hinweg seiner Steuererklärungspflicht nachzukommen, muss nicht sofort die „Selbstanzeige“ gewählt werden. Wer also in der Vergangenheit keine bzw. eine fehlerhafte Erklärung abgegeben hat, kann dies jederzeit nachholen bzw. berichtigen.

Um jedoch nicht ins Visier der Finanzverwaltung zu geraten, sollten Rentner wichtige Dinge beachten. Denn die Kontrollen, die sich zwischenzeitlich über immer neuere Prüffelder hinweg ziehen, werden immer engmaschiger. Man denke dabei an das neue Filterprogramm RMS (steht für elektronisches Risiko-Management-System). Damit haben die Beamten die Möglichkeit, nicht nur flexibel, sondern auch auf die örtlichen Besonderheiten zu reagieren.

Jeder Fehler, jede Unrichtigkeit – bewusst oder unbewusst – führt dann zwangsläufig zu einer Intensivprüfung für den jeweiligen Steuerzahler. Die Folge: Horrende Steuernachzahlungen bis hin zur Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Hinzu kommt: Das Bundeszentralamt hat mit Schreiben (Az. St II 3-S 2257c 5/08) alle Rententräger dazu verpflichtet, rückwirkend bis ins Jahr 2005 (!) die Wohnsitz-Finanzämter über die ausgezahlten Renten zu informieren. Gleichfalls werden die Finanzämter über eventuelle Zusatzeinkommen wie Mieten, Betriebsrenten oder Kapitalerträge informiert.

Wer hier auffliegt, weil er nicht umsichtig reagiert bzw. noch rechtzeitig agiert, der hat auch als 70- oder 80-jähriger Rentner keine Chance, einer Strafverfolgung zu entgehen. Daher sind Bestandsrentner wie zukünftige Rentner aufgefordert, entsprechend zu handeln. Da Finanzamt fordert Steuerpflichtige nicht dazu auf.

Und sollte diese Aufforderung doch einmal kommen, dann ist es bereits zu spät. Dann nämlich wurde die Steuerverkürzung bzw. -hinterziehung bereits erkannt.

Einleitung

Rentensteuer, vorzeitiger Ruhestand, Eigenfürsorge – Schlagworte, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Hierbei geht es nicht nur um Bezieher von Einkommen jenseits der Bemessungsgrenze, bei denen schnell eine Versorgungslücke entstehen kann. In Betracht kommt auch die Notwendigkeit von zwangsversicherten Personen, selbst Sorge für den Aufbau einer geeigneten Alterversorgung tragen. Vor allem gesetzlich Rentenversicherte, die heute vorzeitig in den Ruhestand gehen möchten, müssen mit horrenden Abschlägen bei ihrer Rente rechnen.

Wählt man die Sofortrente zum Ausgleich, dann wird diese steuerlich während des Rentenbezugs etwas günstiger behandelt, dafür lassen sich die Beiträge nicht steuerlich absetzen, da es sich um eine ungeförderte private Rentenversicherung handelt. Für alles gibt es jedoch Strategien, die helfen, ohne Steuern oder Abschlägen die Rente zu genießen.

Heute gilt ein reguläres Rentenalter von 65 Jahren und 5 Monaten (Stand 10.2016). Bei Schwerbehinderung oder nach 35 Versicherungsjahren können Versicherte bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand wechseln. Wer dagegen 2,5 Jahre früher in Rente gehen möchte, muss mit einem 9prozentigen Abschlag auf seine bisherigen Anwartschaften rechnen. Gegensteuern lässt sich hier, in dem man Teilzeit in Rente geht bzw. in Teilzeit weiter arbeitet. Der aktuelle Rentenwert (1. Juli 2016) liegt bei 30,45 Euro. Bis zu 450 Euro darf jeder verdienen, ohne dass hierauf etwas an der Rente angerechnet wird. Zudem dürfen 2 Monate im Jahr bis zu 900 Euro dazuverdient werden, ohne dass das Gehalt auf die Rente angerechnet wird.

Aber Achtung: Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind im Sinne des Rentenrechts als Arbeitseinkommen zu zählen. Das gilt vor allem für Rentner, die Besitzer einer Solaranlage sind.

Wer als Teilzeitrentner mit reduzierter Stundenzahl bei seinem Arbeitgeber weiter beschäftigt ist (sog. Flexi-Rente), ist nicht in jedem Falle besser gestellt. Diese Personen haben jedoch die Möglichkeit, die Abschläge bei einer vorzeitigen Rente durch Sonderzahlungen auszugleichen. Der steuerlich berücksichtigungsfähige Altersvorsorgeaufwand beträgt bei Ledigen 18.669 Euro, bei Verheirateten 37.338 Euro (Stand 10.2016). Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung lassen sich wie Einzahlungen in eine Rürup-Rente zu 82 Prozent steuerlich absetzen (Stand 2016). Beratungen zu diesem Thema von der Rentenkasse unter 0 800/10 00 48 00 sind übrigens kostenlos.

Wer einen Rentenantrag stellt, sollte unbedingt darauf achten, welche Zeiten zu seiner Rente zählen. Das sind zum einen die Zeiten als pflichtversicherter Arbeitnehmer bzw. Selbständiger, zum anderen die Kindererziehungszeiten, die Pflegezeiten, Zeiten mit Krankengeldbezug, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bzw. aus einem Minijob sowie freiwillige Beiträge und Zeiten von Arbeitslosengeld-I-Bezug. Diese Zeiten helfen, um auf die 35 Jahre zu kommen.

Arbeitnehmer mit 45 Versicherungsjahren sind dagegen nicht besser gestellt, denn gerade freiwillige Beiträge oder Zeiten von Arbeitslosengeld-I-Bezug zählen hier nur mit Einschränkungen. Zeiten aus einem Versorgungsausgleich zählen sogar überhaupt nicht mit. Später in den Ruhestand oder Sonderzahlungen lohnen daher nicht in allen Fällen. Beispiel Arbeitnehmer, will mit 63 Jahren in Rente gehen. Normale Rente bei 65 Jahren und 8 Monaten: 1.500 Euro. 24 Monate früher in Rente bedeutet einen monatlichen Rentenabschlag in Höhe von 0,3 Prozent (bei 24 Monaten somit 7,2 Prozent Rentenkürzung). Statt 1.500 Euro erhält der Arbeitnehmer 1.307 Euro. Die Abschläge ließen sich zwar ausgleichen (24.336 Euro), so dass der Arbeitnehmer wieder auf eine monatliche Rente in Höhe von 1.408 Euro kommen würde.

Dieser Rentenausgleich würde allerdings 20 Jahre laufen, dann wäre der Arbeitnehmer bereits 83 Jahre alt. Frage ist, ob er dieses Alter überhaupt erreicht. Hinzu kommt: Ist der Arbeitnehmer als Rentner pflichtversichert in der Krankenversicherung, muss er zusätzlich mit Abzügen i.H.v. 10 Prozent auf diesen Rentenausgleich bezahlen. Ausgenommen hiervon sind lediglich privat versicherte Rentner.

Vorteilhafter statt der Flexi-Rente sind daher spezielle Verträge mit dem Arbeitgeber, die sich speziell für die Altersteilzeit anbieten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Weitere Vorteile aus diesen beiden Vertragsmodellen: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens 80 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des bisherigen Gehalts des Arbeitnehmers zu zahlen. Zudem muss die Altersteilzeit so lange durch den Arbeitgeber gewährt werden, bis der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente hat.

Das Thema vorzeitiger Ruhestand. Doch was gilt bei der Rentensteuer bzw. für die Krankenversicherung im Alter? 8.652 Euro sind immer steuerfrei, denn hierbei handelt es sich um das Existenzminimum. Hinzu kommt ein Rentenfreibetrag in Höhe von 28 Prozent (von der Jahresrente gerechnet) für Rentner, die 2016 in den Ruhestand gehen. Von der steuerpflichtigen Jahresrente lassen sich zudem alle Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen. Abzugsfähig sind weiter Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für eine Haushaltshilfe. Ohne Nachweise liegt die Werbungskostenpauschale für Rentner bei 102 Euro.

Wichtig: Zwar übernimmt die Rentenkasse bei Pflichtversicherten die Hälfte des allgemeinen Beitrags für die gesetzliche Krankenkasse (aktuell 14,6 %), nicht hingegen den individuell von jeder Kasse festgelegten Zusatzbeitrag. Dieser Zusatzbeitrag kann wiederum steuerlich geltend gemacht werden. Hinzu kommt der Pflegeversicherungsbeitrag für kinderlose Rentner (2016: 2,6 %, 2017: 2,8 %). Für Rentner, die Kinder groß gezogen haben, steigt der Beitrag von derzeit 2,35 auf 2,55 Prozent (Stand 10.2016).

Für welche Einnahmen ein Rentner Sozialabgaben bezahlen muss, ist hingegen wieder davon abhängig, wie dieser während seines Berufslebens krankenversichert war.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Durch Vorsorgemaßnahmen die Rentensteuer deutlich senken

Ruheständler können mit entsprechenden Vorsorgemaßnahmen ihre Rentensteuer deutlich senken. Hierzu dienen Versicherungsvergleiche, um etwa private Rentenversicherungen, Pflege- bzw. Pflegezusatzversicherungen etc. dem aktuellen Stand der heutigen Lage anzupassen. Denn was viele Rentner nicht wissen: Selbst für den Fall, dass sie zur Einkommensteuer veranlagt werden (also eine Steuererklärung abgeben müssen), bedeutet dies noch lange nicht, dass sie auch Steuern auf ihre Renten- und sonstigen Einkünfte an das Finanzamt abführen müssen.

Was alleine für die Steuerzahlung entscheidend ist, ist nämlich daszu versteuernde Einkommen. Dieses ergibt sich – in diesem Absatz nur ganz grob angeschnitten – aus allen Einkünften (Renteneinkünfte, Pensionen, Betriebsrente, Zinseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.) abzüglich der Werbungskosten (bzw. des Werbungskostenfreibetrages), der Sonderausgaben (Krankenversicherung, Vorsorgemaßnahmen) und der außergewöhnlichen Belastungen (Zuzahlungen für Rezepte, Brillen, Zahnarztkosten etc.).

Das bisher Gesagte zeigt also auf, dass zwar viele Rentner durch die Rentenerhöhung einkommensteuerpflichtig, aber nicht zwangsläufig steuerpflichtig werden. Vielmehr ergeben sich bei jedem Ruheständler individuelle Unterschiede, die beachtet werden müssen. Eine Einkommensteuererklärung muss immer dann abgegeben werden, wenn ein Rentner mit seinen Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Der Grundfreibetrag gilt für alle Einkommen und liegt im Jahr 2016 bei 8.652 Euro.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Renteneinkünfte sind nicht gleich Renteneinkünfte, man muss zwischen der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente unterscheiden. Zwischen beiden Einkünften liegt eine völlig andere steuerrechtliche Betrachtungsweise vor. Bei der einen Rente wird der Besteuerungsanteil herangezogen, bei der anderen der Ertragsanteil (auf dieses Thema wird im Ratgeber ausführlich eingegangen). Das wiederum bedeutet: Auch wenn Ruheständler oder Pensionäre ihre Rente nur mit dem Besteuerungsanteil bzw. Ertragsanteil versteuern, können sie ihre Werbungskosten in voller Höhe absetzen.

Ganz wichtig: Beim Werbungskosten-Pauschbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag. Was bedeutet: Er wird nicht gekürzt, auch wenn die Rente erst im Laufe des Jahres beginnt.

Was die Sonderausgaben anbelangt, die letztlich die Rentensteuer reduzieren, gilt: Mittlerweile müssen Rentner und Pensionäre einen immer höheren Anteil aus ihrer Rente selbst versteuern. Dementsprechend dürfen sie – wie Arbeitnehmer oder Selbständige – ihre Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Rentner und Pensionäre dürfen somit die Ausgaben für eine Haftpflicht, eine Lebensversicherung, eine Krankenversicherung, ggf. eine Krankenhaustagegeldversicherung, eine Unfallversicherung, eine PKW-Haftpflicht und die Pflegeversicherung als Sonderausgaben von der anfallenden Steuer geltend machen.

Wer also mit seiner Rente über dem Grundfreibetrag liegt, sollte nicht nur unbedingt einen Versicherungsvergleich anstreben, um auf dem aktuellen Stand der Dinge zu sein. Man sollte sich auch überlegen, eine Steuererklärung abzugeben, um auf diese Weise Rentensteuer zu sparen.

1.2 Versicherungen auch im Rentenalter der aktuellen Situation anpassen

Ruheständler, die ihre privaten Kranken-, Krankenzusatz- und Pflegezusatzbeiträge in die Anlage ihrer Jahres-Steuererklärung eintragen, machen noch lange nicht alles richtig. Denn in die Anlage R der Steuererklärung für Rentner wird nicht nur die gesetzliche Rente eingetragen, sondern auch Renten aus privaten Versicherungen, Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst, bestimmte Betriebsrenten und Leistungen aus einer Riester-Rente oder Rürup-Rente. Immer wieder kommt es dort zu Verwechslungen.

Der Grund: Zwar werden die Daten der Rentner aus der gesetzlichen als auch aus der privaten Rentenversicherung an die Finanzbehörden übermittelt. Dennoch wussten viele Rentner, die in der Vergangenheit ihre Steuern ordnungsgemäß bezahlten, nicht, dass sie ihre Steuererklärung rechtsfehlerhaft ausfüllten. Da Finanzbehörden solche Fehler nicht nachprüfen, kam es für viele Ruheständler, wie es eigentlich nicht kommen sollte: Die Behörden ließen hierauf entsprechend auch fehlerhafte Bescheide ergehen – und dies wiederum unbemerkt für den Ruheständler.

Den Fehler, den noch immer viele Rentner machen: Sie ziehen in ihrer Steuererklärung weder die Kranken- noch die Pflegekassenbeiträge ab. Einige verwechselten sogar die Rentenarten „Gesetzliche Rente“ und „Betriebsrente“ komplett. Wer also unwissentlich seinen Rentenbetrag aus der gesetzlichen Rente in das Feld Betriebsrente einträgt, wird durch die Finanzbehörde fast doppelt so hoch besteuert. In der Vergangenheit sind daher viele fehlerhaft ergangene Bescheide rechtskräftig geworden.

1.2.1 Vornahme einer Einzelfallprüfung durch die Finanzbehörde

Auch wenn bereits eine solche Situation vorliegen sollte, ist noch nicht alles verloren: Rentner sollten in diesem Fall umgehend eine Einzelfallprüfung durch die Finanzbehörde vornehmen lassen. Denn die Finanzbehörden mussten bei einer solchen Verwechslung der Rentenarten klar erkennen, dass hier ein Fehler durch den Steuerpflichtigen vorliegt. Für diesen Fall müssen die Finanzbehörden zu Unrecht eingeforderte Steuern bis zu 5 Jahren rückwirkend wieder erstatten.

Andererseits sorgen auch nicht alle Ruheständler dafür, dass sie ihre privaten Versicherungen leistungsgerecht an den heutigen Stand der individuellen Bedingungen anpassen. Denn was viele vergessen: Auch das Rentenalter schützt Ruheständler nicht vor Schäden. Daher sollten Rentner unbedingt auf ihren Basisschutz achten, denn durch auslaufende Rentenversicherungen wird wieder neues Kapital frei. Angerechnet wird bei den Sonderausgaben zum Beispiel die Kfz-Versicherung, für die es bis ins hohe Alter spezielle Seniorentarife gibt. Ebenso abzugsfähig sind die Kosten für die Rechtsschutzversicherung, auch hierfür gibt es spezielle Seniorentarife.

Ruheständler, die zusammen mit ihren Enkeln das Familienfahrzeug nutzen, können durch die Umstellung auf spezielle Familientarife innerhalb der Kfz-Versicherung nicht nur Beiträge, sondern auch noch Steuern sparen. Steuerlich abzugsfähig sind auch die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung. Hierauf sollte auch kein Rentner verzichten. Gerade bei Personen in einem hohen Alter kommt es schneller zu einer Unachtsamkeit, die einen hohen Schaden nach sich zieht. Sind dann auch noch Personen beteiligt, kann es ohne diese Versicherung schnell zum Existenzverlust kommen.

Ruheständler, die in Miete wohnen, sollten auch die Hausratversicherung beibehalten. Auch die Beiträge hierfür können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Kommt es hier zu einem Ereignis, kommt die Versicherung für alle Schäden rund um die Wohnung auf. Für Rentner mit einer eigenen Immobilie ist unbedingt eine Gebäudehaftpflicht empfehlenswert, ältere Versicherungen lassen sich hier auf Seniorentarife umstellen.

Zwar sollte eine Immobilie im Rentenalter abbezahlt sein, doch nicht alle schaffen diesen Spagat. Daher ist es wichtig, auch die Restschuldversicherung beizubehalten, um den Ehepartner oder die Erben von finanziellen Verpflichtungen zu entbinden. Beiträge, die für diese Versicherung aufgebracht werden, lassen sich ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Ein Versicherungsvergleich lohnt daher stets.

1.3 Wichtige Versicherungen für das Rentenalter

Gerade wenn bestehende Versicherungen ins Rentenalter übernommen werden, ist ein Versicherungsvergleich stets angebracht. Denn ein steigendes Alter geht fast immer einher mit neuen Risiken. Auch wenn man sich mit dem Thema „Versicherungen“ nicht gerade gerne beschäftigt, sollten diese von Zeit zu Zeit auf die eigenen Bedürfnisse angepasst werden. Es gibt nämlich Versicherungen, die man im Rentenalter tatsächlich noch benötigt, die aber durch einen Versicherungsvergleich beitragsmäßig als Seniorentarif günstiger gestaltet werden können. Und es gibt Versicherungen, die man getrost im Rentenalter kündigen kann, weil sie wirklich nicht mehr benötigt werden.

Fakt ist: Mit dem Übergang ins Rentenalter verändert sich entsprechend auch der individuelle Versicherungsbedarf. Doch nur derjenige, der durch einen Versicherungsvergleich die eine oder andere Versicherung an die aktuelle Lebenslage anpasst, kann sicher sein, dass er auch im hohen Alter finanziell abgesichert ist. Beispiel Haftpflichtversicherung: Wer im Alter gemütlich zusammensitzt und die teure Vase umstößt oder als Fußgänger einmal unaufmerksam ist, hat schnell ein Problem. Auch wenn die Versicherung im Alter unverzichtbar ist, haben immer noch viele Ruheständler einen Tarif, in dem die ganze Familie mit versichert ist, obwohl die Kinder bereits aus dem Haus sind. In diesem Fall ist dann ein so genannter Partnerschaftstarif deutlich günstiger.

1.3.1 Haftpflichtverträge ausschließlich mit Forderungsausfalldeckung

Andererseits gibt es Rentner, die im Ruhestand zusammen mit ihren Kindern in einer Wohnung leben. Nur die wenigsten wissen jedoch, dass sich für solche Fälle die Mutter oder der Vater in der Haftpflichtversicherung der Kinder aufnehmen lässt. Grundsätzlich sollte die Versicherungssumme in der Haftpflichtversicherung zwischen drei und fünf Millionen Euro betragen. Auch die Forderungsausfalldeckung innerhalb der Haftpflichtversicherung ist nur den wenigsten Menschen bekannt. Diese sichert nämlich Personen ab, die einen anderen schädigen, jedoch selbst keine eigene Haftpflichtversicherung besitzen. Ohne die Forderungsausfalldeckung geht die geschädigte Person leer aus, mit dieser Absicherung hingegen übernimmt die Versicherung auch diesen Schaden.

Hinzu kommt ein weiteres Problem in der Haftpflichtversicherung: Nur die wenigsten Ruheständler prüfen, was eigentlich im Vertragschadensmäßigabgedeckt ist. Beispiel: Man beginnt im Rentenalter ein Ehrenamt oder legt sich ein Haustier zu. In all diesen Fällen ist darauf zu achten, dass auch diese Bereiche abgesichert sind!

Kfz-Versicherungen sollten im Rentenalter grundsätzlich mit einer Versicherungssumme von 100 Millionen Euro abgedeckt werden. Je nach Wohnlage sollte zwischen einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung entschieden werden. Der Grund: Teilkaskoversicherungen kommen lediglich für Schäden an fremden Fahrzeugen, durch Wildtiere oder bei Elementarschäden (d. h. Hagel, Diebstahl) auf. Vollkaskoversicherungen decken hingegen auch selbst verschuldete Unfälle sowie mutwillige Fahrzeugbeschädigungen, die durch Dritte entstehen. Die Höhe des Beitrags ist zum einen abhängig von der Jahres-Fahrleistung, zum anderen, ob der Nutzer das Fahrzeug alleine fährt oder ob es sich um eine geschlossene Garage handelt.

1.3.2 Lohnenswerte Versicherungen im Alter

Viele Ruheständler halten dagegen eine Hausratversicherung nicht mehr für sinnvoll. Ein fataler Fehler, denn gerade im Alter befinden sich meist wertvolle Gegenstände in der Wohnung. Dies können Möbel, Kleider oder das Fahrrad im Keller sein. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass der Versicherungswert die Versicherungssumme nicht übersteigt (sog. Unterversicherung). Viele Versicherungsgesellschaften haben für Rentner einen Tarif mit Unterversicherungsverzicht. In diesen Fällen werden die entstandenen Schäden stets vollständig bezahlt. Ebenso sollte der Umzug in eine kleinere Wohnung umgehend der Versicherung gemeldet werden, um entsprechend niedrige Beiträge zu erhalten.

Wer sich als Ruheständler Hauseigentümer nennen darf, für den ist eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Diese schützt vor Wasserschäden auf Grund einer kaputten Wasserleitung oder vor Schäden am Haus durch Blitzschlag. Was jedoch viele nicht wissen: Die eigenen Wände im Alter barrierefrei umbauen oder einen Wintergarten zu errichten, muss in jedem Fall der Versicherung gemeldet werden, ansonsten liegt auch hier wieder eine Unterversicherung vor, so dass die Versicherung nicht die gesamte Schadenssumme bezahlen muss. In vielen Gegenden sollten sogar Elementarschäden, die durch Überschwemmungen, Lawinen oder Erdbeben entstehen können, abgesichert werden.

Berufsunfähigkeits- oder Krankentagegeldversicherungen können dagegen im Rentenalter getrost gekündigt werden. Auch hier wissen viele Ruheständler nicht, dass solche Versicherung nicht zwangsläufig nach dem Erwerbsleben auslaufen. Sie müssen daher entsprechend - per Einschreiben oder E-Mail - gekündigt werden! Wer sich als Ruheständler gerne im Ausland aufhält, für den bietet sich eine Auslandsreise-Krankenversicherung an. Denn – ob privat oder gesetzlich versichert – die meisten Kassen übernehmen im Ausland nicht den vollen Anteil. Dies gilt insbesondere für Nicht-EU-Länder, in denen keinerlei Krankenversicherungsschutz besteht. Auch die Gebühren für eine Rückführung ins Heimatland werden durch die Kassen nicht übernommen. Da gerade ältere Menschen höhere Beitrage bezahlen müssen, lohnt sich ein Versicherungsvergleich.

Eine Unfallversicherung lohnt für Ruheständler nur für den Fall, dass sie gefährlichen Hobbys nachgehen (bspw. seniorengerechter Umbau des eigenen Hauses). In allen anderen Fällen kann die Versicherungspolice gekündigt werden. Wichtig ist, genau zu prüfen, in welchen Fällen die Unfallversicherung greift. Auch sollte der Vertrag derart gestaltet sein, dass zum Beispiel krankheitsbedingte Unfälle nicht vom Leistungsschutz ausgeschlossen sind. Anders bei speziellen Senioren-Unfallversicherungen: auf Grund von Assistance-Leistungen übernehmen diese die Kosten zum Beispiel für Einkauf, Wohnungsreinigung oder für den Menüservice, falls der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, sich wegen eines Unfalles selber zu versorgen.

1.3.3 Vorteile der Pflegetagegeldversicherung gegenüber privaten Pflegeversicherungen

Auch eine private Pflegezusatzversicherung ist heutzutage für ältere Menschen wichtig, da die gesetzlichen Leistungen aus der Pflegeversicherung immer mehr eingeschränkt werden. Die Pflegekostenversicherung trägt zum Beispiel die Kosten für einen professionellen Pflegedienst oder für eine Pflegeeinrichtung. Pflege, die hingegen zu Hause privat übernommen wird, wird nicht bezahlt. Die Pflegerentenversicherung zahlt einen vorab festgelegten Rentenbetrag, sobald es zu einem Pflegefall kommt. Es gibt die Tarife „Leistung bei Todesfall“, „Rente bei Pflege-bedürftigkeit“ oder „Altersrente“. Letztere ist wegen der zu hohen Beiträge nicht empfehlenswert.

Hinweis: Mit einer privaten Pflegeversicherung lassen sich Hauptprobleme, mit einer selbständigen Pflegeversicherung, die an die private Pflegeversicherung gekoppelt ist, Nebenprobleme absichern. Beispiel: Innerhalb der Pflegerentenversicherung wird ein Pflegetagegeld integriert.

Eine weitere Möglichkeit bietet die selbständige Pflegeversicherung, die einen festen monatlichen Betrag leistet. Über diesen Betrag kann der Versicherte zwar selbst verfügen, allerdings ist diese Versicherung mit sehr hohen Kosten verbunden. Beim Pflegetagegeld erhält der Versicherte einen vereinbarten Tagessatz. Dieser ist wiederum abhängig von der Pflegestufe. Diese Variante kann nurempfohlen werden, denn sie entspricht dem des Krankentagegeldes.

Insgesamt kann jedoch gesagt werden: Pflegezusatzversicherungen können sinnvoll sein, allerdings berechnen sich die monatlichen Beiträge nicht nur nach dem Alter, sondern auch nach dem Gesundheitszustand. Von daher lohnt sich auch hier ein Versicherungsvergleich, um zu erfahren, welche Leistungen der Versicherte in der privaten Pflegeversicherung erwarten kann.

Auch wenn immer noch viele Ruheständler eine Sterbegeldversicherung abschließen, damit ihre Nachkommen im Todesfall Geld erhalten, kann hiervon nur abgeraten werden. Der Grund: Es handelt sich dabei um eine kapitalbildende Lebensversicherung, bei der der Versicherte mehr Kapital einbezahlt als die Erben letztendlich herausbekommen. Lohnenswert ist diese Versicherungsvariante nur für diejenigen, die 2 bis 3 Jahre nach Versicherungsabschluss sterben. Doch wer schließt schon vor diesem Hintergrund eine solche Versicherung ab?

2. Was Rentner über die neue Rentenbesteuerung wissen sollten

Rentner sollten unbedingt wissen, auf welchen Teil ihrer Rente sie Steuern bezahlen müssen und welche Freibeträge ihnen zustehen. Der Grund: Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetz (2005) unterliegen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Besteuerung. Im Jahr 2016 ist ein Rentenanteil von 28 Prozent steuerfrei, die restlichen 72 Prozent unterliegen der Besteuerung. Erst im Jahre 2040 werden die gesamten Renteneinkünfte zu 100 Prozent besteuert.

Bis zu diesem Zeitpunkt der vollen Rentenbesteuerung dürfen die Aufwendungen für die Rente innerhalb der abzugsfähigen Höchstgrenzen von dem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dies reduziert die Steuerlast. Zudem hängt der steuerpflichtige Teil der Renteneinkünfte stets vom Jahr des Renteneintritts ab. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente, muss die Rente neu berechnet werden.

Rentner müssen eine Einkommenssteuererklärung abgeben, sofern ihre Einkünfte über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. Im Jahr 2016 beträgt der Grundfreibetrag für Ledige 8.652 Euro, verheiratete Paare unterliegen einem Grundfreibetrag von 17.304 Euro im Jahr. Der Grundfreibetrag ist nicht mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente gleichzusetzen. Vielmehr können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Verfügt ein Rentner noch über zusätzliche Einkünfte (bspw. aus Vermietung und Verpachtung), muss zwingend eine Steuererklärung abgegeben werden. Von der Summe der steuerpflichtigen Einnahmen werden Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Insbesondere Versicherungsauf-wendungen oder Spenden senken die steuerpflichtigen Einkünfte. Und auch die Aufwendungen für eine vermietete Eigentumswohnung reduzieren das steuerpflichtige Einkommen.

Auch Betriebsrenten und private Renten fallen unter die Besteuerung. Handelt es sich um eine Betriebsrente oder um eine betriebliche Altersvorsorge, gibt es keinen steuerfreien Anteil. Diese Rentenarten unterliegen daher zu 100 Prozent der Besteuerung. Wird eine private Rentenversicherung hingegen als monatliche Leibrente ausbezahlt, unterliegt nur der Ertragsanteil der Besteuerung. Dieser steuerpflichtige Anteil wird wiederum dem zu versteuernden Einkommen hinzugezählt. Hiervon können Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen wieder abgezogen werden. Handelt es sich um eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (das angesparte Kapital wird in einer Summe als Einmalzahlung ausbezahlt, die Laufzeit des Vertrages beträgt mindestens 12 Jahre), wird das Halbeinkünfteverfahren angewendet. In diesem Zusammenhang werden 50 Prozent versteuert, 50 Prozent der Erträge bleiben hingegen steuerfrei.

Sofern Rentner ein zu versteuerndes Einkommen beziehen, das oberhalb des im Jahr 2016 geltenden Grundfreibetrags von 8.652 Euro für Ledige und für Ehepaare von 17.304 Euro liegt, müssen sie Steuern zahlen. Der Steuersatz ist für Rentner und für Erwerbstätige identisch. Bei einem Einkommen zwischen 8.652 Euro und 13.669 Euro für Alleinstehende steigt der Steuersatz von 16,97 Prozent Schritt für Schritt auf 24,63 Prozent an. Man spricht dann von der ersten Progressionszone. Ab 13.670 Euro greift die zweite Progressionszone, sie beginnt bei 24,67 Prozent und endet bei einer Summe von 53.666 Euro mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Was bedeutet: 2017 werden insgesamt ca. 4,4 Millionen Ruheständler zur Einkommensteuer herangezogen. Das betrifft jeden fünften der ca. 20 Millionen Rentner!

2.2 Steuerzahlungen sind von der Einkunftshöhe abhängig

Dass ab dem Jahre 2016 der Großteil der Ruheständler eine eigene Einkommensteuer-Erklärung abgeben muss, daran zweifelt zwischenzeitlich niemand mehr. Doch für sich alleine genommen bedeutet dies noch lange nicht, dass auf Grund der Abgabe der Steuererklärung auch Steuern nachentrichtet werden müssen. Ob ein Ruheständler nämlich Steuern zahlen muss oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, die allesamt erst einmal berücksichtigt werden müssen.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass ein Ruheständler keine Rentensteuer entrichten muss, so lange er im Jahre 2016 unter demGrundfreibetragin Höhe von 8.652 Euro liegt. Der nächste Schritt ist die Unterteilung der Renteneinkünfte, nämlich in einensteuerfreienundsteuerpflichtigenTeil. Der steuerpflichtige Teil hängt nämlich stets von dem Zeitpunkt ab, in dem derRentenbeginndes Ruheständlers lag. Der Steueranteil, der prozentual zum Rentenbeginn festgelegt wurde, bleibt ein Leben lang bestehen.

Dies wiederum hat einen entscheidenden Nachteil für die Ruheständler: Der einmal festgeschriebene steuerfreie Anteil gilt ausschließlich für den Betrag, den der Ruheständler zu Beginn seiner Rente erhalten hat. Im Umkehrschluss kommt es durch regelmäßige Rentenanpassungen zu Erhöhungsbeträgen. Und diese Rentenerhöhungen erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht nur mit dem Besteuerungsanteil, sondernin voller Höhe!

Doch zuerst einmal zum steuerfreien Rentenanteil, wie er sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

Beginn der Rente im Jahre

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beispiel: Bezieht ein Ruheständler eine monatliche Rente in Höhe von 890 Euro, dann ergeben sich hieraus 10.680 Euro jährlich. Liegt der Rentenbeginn des Ruheständlers im Jahre 2015, so sind auf den Betrag von 10.680 Euro 30 Prozent steuerfrei, d. h. 3.204 Euro. Nach Abzug dieses Betrages vom Gesamtbetrag (10.680 minus 3.204 Euro) verbleibt beim Ruheständler noch ein steuerpflichtiger Betrag in Höhe von 7.476 Euro. Im ersten Ergebnis übersteigt dieser Betrag den Grundfreibetrag (8.652 Euro) nicht, so dass der Rentner jetzt auch keine Werbungskosten etc. geltend machen müsste. Für den Rentner fallen somit keine Steuern an.

Käme der Ruheständler hingegen auf einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 1.050 Euro (jährlich 12.600 Euro), dann verbliebe nach Abzug des steuerfreien Teils (30 % von 12.600 Euro = 3.780 Euro) ein Betrag in Höhe von 8.820 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Grundfreibetrag (8.652 Euro minus 8.820 Euro) um 168 Euro. Der Ruheständler käme mit diesem Betrag nunmehr in die Steuerpflicht, aber: Sowohl nach derEinkommensteuertabelleals auch nach Abzug des Werbungskostenbetrages fällt der Ruheständler nicht in die Steuerpflicht!

Nehmen wir nunmehr einen Rentner mit einer monatlichen Rente in Höhe von 1.250 Euro (jährlich 15.000 Euro). Der steuerfreie Anteil (30 %) beträgt in diesem Fall 4.500 Euro. Jahresrente (15.000 Euro) abzüglich steuerfreier Anteil (4.500 Euro) ergeben 10.500 Euro. Nach Abzug des Grundfreibetrages ergäbe sich hier ein Betrag in Höhe von 1.848 Euro. Von diesem Betrag kann der Ruheständler entweder den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro oder seine tatsächlichen Werbungskosten abziehen. Weiter abziehbar wären der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) sowie alle abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen.

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Final del extracto de 87 páginas

Detalles

Título
Rentensteuer. Mit Einzelfallprüfung und Aufteilungsbescheid zu noch mehr Rente
Autor
Año
2016
Páginas
87
No. de catálogo
V342836
ISBN (Ebook)
9783668329683
ISBN (Libro)
9783668329690
Tamaño de fichero
853 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rentensteuer, Einkommensteuer, Steuerprüfung, Betriebsrente, gesetzliche Rente, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Gesamthaftung, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, gesetzliche Altersrente, Rentenempfänger, Steuerbelastung, Einkommensteuerbescheid, Spezialantrag, Rentner, Mieteinkünfte, Versorgungswerke, private Rente, private Rentenversicherung, Rentner-Ehepaare, Einzelfallprüfung, Aufteilungsbescheid, Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag, Versorgungsfreibetrag, Ertragsanteil, Vorsorgemaßnahmen, Ruheständler, Renteneinkünfte, Alterseinkünftegesetz, Steuerstrafverfahren
Citar trabajo
Dietmar Kern (Autor), 2016, Rentensteuer. Mit Einzelfallprüfung und Aufteilungsbescheid zu noch mehr Rente, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/342836

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Título: Rentensteuer. Mit Einzelfallprüfung und Aufteilungsbescheid zu noch mehr Rente



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