Die Möglichkeit der Selbstrettung

Verbesserung der Barrierefreiheit durch die Entwicklung eines Selbstrettungsliftes für mobilitätseingeschränkte Personen im Rollstuhl


Masterarbeit, 2016

107 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis

II. Tabellenverzeichnis

III. Abkürzungsverzeichnis

1 EINLEITUNG
1.1 Problemstellung
1.2 Persönliche Motivation
1.3 Ziel der Arbeit
1.4 Aufbau und Abgrenzung der Arbeit

2 BEGRIFFE – DEFINITIONEN
2.1 Behinderung
2.2 Barrierefreiheit
2.3 Behindertengerecht
2.4 Selbstrettung

3 DAS PROBLEM – DIE RAHMENBEDINGUNGEN
3.1 Die Selbstrettung von mobilitätseingeschränkten Personen
3.1.1 Problem der Selbstrettung für Personen im Rollstuhl
3.1.2 Gesetze und Normen
3.1.3 Aktueller Stand der Technik
3.2 Die IST-Situation am Beispiel der „HAK-Oberndorf bei Salzburg“
3.2.1 Schulstandort und Schulzentrum Oberndorf
3.2.2 Schulgebäude
3.2.3 Wartezonen
3.3 Marktanalyse und Patentrecherche zum Thema Selbstrettung

4 DIE LÖSUNG – NOBIS SELBSTRETTER
4.1 Ausgangssituation
4.1.1 Idee
4.1.2 Funktionsweise und Funktionsmodell
4.2 Der Selbstretter - Die Technik
4.2.1 Anforderungen
4.2.2 Problemstellungen und Lösungsansätze
4.3 Der Prototyp
4.3.1 Planung des Prototypen
4.3.2 Bau und Montage „Nobis Selbstretter V3“

5 DAS PROJEKT – NOBIS SELBSTRETTER
5.1 Projektverlauf
5.2 Präsentation des Selbstretters
5.3 Projektkosten

6 DIE SCHUTZRECHTSSITUATION

7 RESÜMEE UND AUSBLICK

IV. Literatur

V. Ehrenwörtliche Erklärung

VI. Anlagenverzeichnis

Vorwort und Danksagung

Im Rahmen des Masterstudienganges „Facility Management“ an der Hochschule Wismar - University of Applied Sciences: Technology, Business and Design, ist am Ende des Studiums eine Master These zu verfassen um das Studium erfolgreich abschließen zu können und um den akademischen Titel Master of Science (M.Sc.)zu erlangen.

Ich habe mir das Thema „Verbesserung der Barrierefreiheit für mobilitätseingeschränkte Personen im Rollstuhl“ im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes - BGStG (vgl. Bundesministerium, 2016, S. 1) zum Inhalt meiner Master These gemacht.

Die Motivation für diese Arbeit ist aufgrund einer Studienarbeit im ersten Semester entstanden. Im Zuge der Bearbeitung dieser Erstsemester-Studienarbeit „Analyse und Bewertung der Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden“ (siehe Nobis, 2015) habe ich das Schulzentrum in Oberndorf bei Salzburg untersucht, bewertet und ein mögliches Verbesserungspotential in Bezug auf eine Selbstrettung von mobilitätseingeschränkten Personen im Rollstuhl festgestellt. Auf Basis dieser Erkenntnis wurde von mir ein Selbstrettungslift entworfen und bis hin zu einem personentragenden Prototypen weiterentwickelt.

Bedanken für die Unterstützung und deren positives Feedback möchte ich mich beim Nationalratsabgeordneten und Behindertensprecher der ÖVP - Dr. Franz-Joseph Huainigg, dem Vorstand der Firma Wintersteiger AG und bei der Firma Schäfer aus Oberndorf, bei denen ich jeweils mein „Selbstretter“-Projekt vorstellen durfte.

Ebenfalls bedanken möchte ich mich bei Klaus Weissenbäck, dem Geschäftsführer von „jmw innovation GmbH“, Zweigniederlassung Österreich, der mich bei der Patentrecherche und der Marktanalyse sehr unterstützt hat sowie bei der Firma „FSE Ruhrhofer & Schweitzer GmbH“, welche es mir ermöglicht hat, im Rahmen eine Brandschutz-Fachausstellung, neben 60 anderen Ausstellern, kostenlos meinen Selbstrettungslift auf einer Fachmesse in St. Pölten vorstellen zu dürfen. (siehe FSE Ruhrhofer & Schweitzer GmbH, 2016)

Ganz besonders bedanken möchte ich mich zudem bei folgenden zwei Firmen, welche mich sehr beim Bau des personentragenden Prototypen „NOBIS Selbstretter V3“ unterstützt haben:

1.) Beim Geschäftsführer der Firma „NTT Neuhaus Trans Tech GmbH“, Herrn Willi Neuhaus, der mir den TOPPAS Selbstsicherungsautomaten kostenlos zur Verfügung gestellt hat.
2.) Bei der Firma „PERGO Gerätebau GmbH“ aus Berndorf bei Salzburg, wo mich insbesondere Hr. Eugen Eichhorn sehr beim Bau des Prototypen unterstützt hat und mir seine Arbeitsleistung und sämtliches Material kostenlos zur Verfügung gestellt hat!

In Bezug auf das Verfassen dieser Master These möchte ich mich bei Frau Dr.-Ing. Antje Bernier und bei Herrn Prof. Dr. rer. nat. Dr.-Ing. habil. Klaus Uwe Fehlauer, Studiengangsleiter des Master Fernstudiums Facility Management der Hochschule Wismar, für die jederzeit vorhandene Hilfsbereitschaft und wissenschaftliche Unterstützung bei allen auftauchenden Fragen bedanken.

Mein allergrößter Dank gilt aber natürlich meiner Frau Agnes und meinen drei Kindern Julia, Tobias und Thomas, die viel Verständnis für die erheblichen zeitlichen Belastungen aufbrachten, welches dieses sehr aufwändige Projekt verursacht hat.

Vielen Dank.

I. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: UN-Logo (wurde aus Datenschutzgründen entfernt) (Praetor Intermedia UG, 2016)

Abbildung 2: Artikel 1 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (Praetor Intermedia UG, 2016)

Abbildung 3: Ermöglichen der Selbstrettung (Schwarz, 2016)

Abbildung 4: Frage der Selbstrettung weiterhin ungelöst (Screenshot: www.nullbarriere.de erstellt am 20.06.2016)

Abbildung 5: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) (Förster, 2016)

Abbildung 6: Verbotsschild „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ Quelle: http://www.wolkdirekt.com/images/600/21A6142_Y_01/verbots- kombischild-aufzug-im-brandfall-nicht-benutzen.jpg (Aufruf: 20.07.2016)

Abbildung 7: Evakuierungsstuhl (ESCAPE MOBILITY COMPANY GmbH, 2015)

Abbildung 8: Evakuierungsmatratze (ESCAPE MOBILITY COMPANY GmbH, 2015)

Abbildung 9: Evakuierungstuch (ESCAPE MOBILITY COMPANY GmbH, 2015)

Abbildung 10: Sicherer Verweilbereich im Fluchttreppenhaus (Austrian Standards Institute, 2013, S. 1)

Abbildung 11: Ausstattungsstufen im Verhältnis zur Verlängerungszeit (Schwarz, 2016)

Abbildung 12: Luftaufnahme der beiden Grenzstädte Oberndorf und Laufen (wurde aus Datenschutzgründen entfernt)

Abbildung 13: Schulzentrum Oberndorf bei Salzburg (Fotoarchiv der Stadt Oberndorf)

Abbildung 14: Wartezone im Schulgebäude (Foto vom Verfasser, erstellt am 19.01.2015)

Abbildung 15: Jojo-Ausweishalter (Staples Deutschland GmbH & Co. KG, 2013)

Abbildung 16: Kabine am Ausstieg mit offener Tür (Foto vom Verfasser, erstellt am 19.01.2015)

Abbildung 17: Kabine steht für Selbstrettung bereit (Foto vom Verfasser, erstellt am 19.01.2015)

Abbildung 18: Installationsmöglichkeit (Foto vom Verfasser, erstellt am 15.02.2016)

Abbildung 19: Funktionsskizze Selbstretter (eigene Darstellung vom Verfasser)

Abbildung 20: Screenshot Baustellenaufzug vom Inserat auf "willhaben.at" (wurde aus Datenschutzgründen entfernt)

Abbildung 21: Darstellung der verbauten Komponenten am Selbstretter (eigene Darstellung vom Verfasser)

Abbildung 22: Auslösemechanismus mit Handseilzug (Foto vom Verfasser, erstellt am 07.01.2016)

Abbildung 23: Detailskizze der Umlenkung (Flaschenzugprinzip) (eigene Darstellung vom Verfasser)

Abbildung 24: Alter Baustellenaufzug als Basis für Selbstretter (Foto vom Verfasser, erstellt am 07.01.2016)

Abbildung 25: CAD Planung und Zeichnung der Anbauteile (Foto vom Verfasser, erstellt am 07.01.2016)

Abbildung 26: CNC - Plasmaschneidemaschine (Foto vom Verfasser, erstellt am 07.01.2016)

Abbildung 27: Träger mit Befestigung für TOPPAS Sicherungsgerät (Foto vom Verfasser, erstellt am 07.01.2016)

Abbildung 28: Lackieren der Einzelteile vom Selbstrettungslift (Foto vom Verfasser, erstellt am 07.01.2016)

Abbildung 29: Vorbereitungen für die Montage vom Auslösemechanismus (Foto vom Verfasser, erstellt am 07.01.2016)

Abbildung 30: Montage der Umlenkrolle für Seilzugauslöser (Foto vom Verfasser, erstellt am 07.01.2016)

Abbildung 31: Schweißen der Fahrkabine (Foto vom Verfasser, erstellt am 07.01.2016)

Abbildung 32: Endmontage der Selbstretterkabine (Foto vom Verfasser, erstellt am 07.01.2016)

Abbildung 33: Selbstretter im Praxistest (Foto vom Verfasser, erstellt am 04.03.2016)

Abbildung 34: Darstellung des Projektverlaufs mittels Zeitschiene (eigene Darstellung vom Verfasser)

Abbildung 35: Projektpräsentation im österreichischen Parlament (Foto vom Verfasser, erstellt am 01.10.2015)

Abbildung 36: Radio Interview im ORF Landesstudio Salzburg (Foto von Agnes Nobis, erstellt am 06.11.2015)

Abbildung 37: Europäischer Aktionstag der Menschen mit Behinderung (Foto von Antje Bernier, erstellt am 11.05.2016)

Abbildung 38: Videopräsentation am 9. Hanseatischen FM Tag in Wismar (Foto von Carsten Cambensi, erstellt am 20.05.2016)

Abbildung 39: Messestand auf der 14. FSE Brandschutzfachmesse (Foto von Agnes Nobis, erstellt am 01.09.2016)

Abbildung 40: Auszug Standplan „FSE Brandschutzmesse“ in St. Pölten (eigene Darstellung auf Basis vom Messestandplan)

Abbildung 41: Screenshot - Patentrecherche Espacenet (Screenshot: https://worldwide.espacenet.com erstellt am 02.08.2016)

Abbildung 42: Warum der Aufzug zur Todesfalle werden kann (Stadt Bochum, 2016)

Abbildung 43: Optimierte Selbstrettungsfähigkeit mit Selbstrettungslift (erweiterte Darstellung vom Verfasser auf Basis der Abbildung 3)

II. Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Aufbau der Arbeit (eigene Darstellung vom Verfasser)

Tabelle 2: Auflistung der Bestimmungen in den Bauordnungen der Länder (Loeschcke, Marx, & Pourat, 2011, S. 17)

Tabelle 3: Vor- und Nachteile vom Evakuierungsstuhl (eigene Darstellung vom Verfasser)

Tabelle 4: Vor- und Nachteile der Evakuierungsmatratze (eigene Darstellung vom Verfasser)

Tabelle 5: Vor- und Nachteile vom Evakuierungstuch (eigene Darstellung vom Verfasser)

Tabelle 6: Vor- und Nachteile der Wartezonen (eigene Darstellung vom Verfasser)

Tabelle 7: Problemstellungen mit Lösungsansätzen (eigene Darstellung vom Verfasser)

Tabelle 8: Projektpräsentationen (eigene Darstellung vom Verfasser)

Tabelle 9: Projektkostenaufstellung (eigene Darstellung vom Verfasser)

Tabelle 10: Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster (Legal-Patent, 2016)

Tabelle 11: Evakuierungslösungen und deren Abhängigkeiten (eigene Darstellung vom Verfasser)

III. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 EINLEITUNG

1.1 Problemstellung

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen im Rollstuhl, befinden sich gerade im Obergeschoss eines Gebäudes und der Feueralarm geht los. Die Lifte dürfen bzw. können im Brandfall nicht benutzt werden. Es kommt zu Angst und Panik, Rauch zieht auf und das Atmen fällt schwer. Niemand hilft Ihnen, und das obwohl Sie in dieser Situation zu 100 Prozent auf fremde Hilfe angewiesen sind, weil eine Selbstrettung nicht möglich ist.

Verstärkt wird diese dramatische Situation oftmals noch durch den sogenannten „Bystander-Effekt“. (vgl. Taller, 2016)

Denn ganz nach dem Motto – „Irgendjemand wird schon helfen, es sind ja noch genug andere mögliche Helfer anwesend“ – wird dem Rollstuhlfahrer so oftmals jegliche Hilfe untersagt.

Und genau um diese Problematik der aktuell fehlenden Selbstrettungsmöglichkeit von mobilitätseingeschränkten Personen geht es in der vorliegenden Arbeit.

1.2 Persönliche Motivation

Wie bereits im Vorwort dieser Arbeit kurz beschrieben, habe ich im Zuge einer Studienarbeit zum Thema „Analyse und Bewertung der Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden“ ein Schulzentrum bewertet und dabei festgestellt, dass es aktuell tatsächlich keine Selbstrettungsmöglichkeit von Personen im Rollstuhl gibt.

Wir sind zwar heute bereits technisch in der Lage, mittels gedankeninduzierter Steuerung (vgl. Fahren.de, 2016), also durch die Erfassung von Gehirnwellen, einen elektrischen Rollstuhl zu steuern, es ist uns aber bis dato noch nicht möglich, sich mit einem Rollstuhl ohne fremde Hilfe aus einem Obergeschoß eines Gebäudes selbst zu retten!

Und genau dieses Problem der nicht vorhandenen Selbstrettungsmöglichkeit wollte ich mit der Entwicklung eines Selbstrettungsliftes, im Sinne einer Verbesserung der Barrierefreiheit, lösen.

1.3 Ziel der Arbeit

In der vorliegenden Arbeit wird das gesamte Projekt „NOBIS Selbstretter“ von der Idee, über die Entwicklung, bis hin zum funktionierenden Selbstrettungslift dargestellt. Zudem wird auf die genaue technische Realisierung des Liftes, die einzelnen Medien- und Unternehmenspräsentationen und natürlich auch auf die Projektkosten eingegangen.

Die vorliegende Arbeit gibt somit einen ganzheitlichen Projektüberblick und behandelt im Grundlagenbereich zudem die Themenbereiche relevante Normen und Verordnungen, Barrierefreiheit, Behinderung und das Thema Selbstrettung. Des Weiteren wird der aktuelle Stand der Technik bezüglich Rettung und Evakuierung von mobilitätseingeschränkten Personen im Rollstuhl aufgezeigt und es wird ein Ausblick auf die Verbesserung der Barrierefreiheit durch den Einbau eines Selbstrettungsliftes gegeben.

1.4 Aufbau und Abgrenzung der Arbeit

Diese Arbeit gliedert sich in sieben Teile. Während die Einleitung in Kürze thematisiert, welche Problemstellung, welche persönliche Motivation und was das eigentliche Ziel der vorliegenden Arbeit ist, thematisieren die anschließenden Kapitel zwei und drei die allgemeinen Grundlagen und die Rahmenbedingungen in Bezug auf Behinderung, Barrierefreiheit und die dafür gültigen Normen und Richtlinien. Zudem wird im Grundlagenteil dieser Arbeit auch der aktuelle Stand der Technik in Bezug auf die Selbstrettung von mobilitätseingeschränkten Personen am Beispiel eines untersuchten Schulobjektes dargestellt.

Zur Analyse der Thematik wurden für den theoretischen Teil der vorliegenden Arbeit Internetrecherche, Umfragen, Interviews sowie Primär- und Sekundärliteratur verwendet. Zur besseren Analyse und Auswertung diente eine Marktanalyse und Patentrecherche (siehe Strobl, 2015), welche im Auftrag des Autors dieser Arbeit von der Firma „jmw innovation GmbH“ durchgeführt wurde und deren Inhalt im Kapitel drei genauer betrachtet wird.

Der empirische Teil dieser Arbeit beschäftigt sich in den Kapiteln vier und fünf ausführlich mit der Entwicklung eines Selbstrettungsliftes für Rollstuhlfahrer.

Von der Idee, über ein Funktionsmodell, bis hin zu einem personentragenden Selbstrettungslift wird in diesem Teil der Arbeit das gesamte „Selbstretter-Projekt“ inklusive Projektkosten und den Projektunterstützern dargestellt und erläutert. Da vom Autor, insbesondere in den empirischen Teil der vorliegenden Arbeit, sehr viel persönlicher Erfindergeist und Entwicklungsarbeit investiert wurde, sind Teile dieser Master Thesis in der „Ich-Form“ verfasst, wenngleich diese Form laut vorherrschender Meinung in wissenschaftlichen Arbeiten eher vermieden werden sollte.

Kapitel sechs beschäftigt sich im Anschluss daran mit der gesamten Schutzrechtssituation rund um Patentierung oder Gebrauchsmusterschutz. Da das Studium in Deutschland absolviert wurde und der Selbstrettungslift nur in Deutschland und Österreich zum Gebrauchsmuster angemeldet wurde, werden im Grundlagenteil dieser Arbeit auch lediglich die gültigen Normen für diese beiden Staaten betrachtet. Die Patentrecherche und Marktanalyse wurde aber natürlich weltweit durchgeführt.

Der letzte Abschnitt der vorliegenden Arbeit enthält eine Zusammenfassung, Meinungen und Stellungnahmen von Experten aus Politik und Wirtschaft sowie einen Ausblick auf das bestehende Zukunftspotential dieser Selbstrettungsmöglichkeit.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Aufbau der Arbeit

2 BEGRIFFE – DEFINITIONEN

2.1 Behinderung

Der Begriff „Menschen mit Behinderungen“ wird unter anderem in Artikel 1 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention definiert. (vgl. Bentele, 2014)

Dieses „ Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen “ (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, welches am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde. In Kraft getreten ist dieses am 3. Mai 2008. (vgl. Praetor Intermedia UG, 2016)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Artikel 1 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention

Innerstaatlich, für Deutschland, liefert das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) im § 3 eine Definition zum Begriff Behinderung, welcher allerdings aktuell in Überarbeitung ist.

Im österreichischen Recht liefert dafür das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) eine Definition des Behindertenbegriffs.

Der Begriff „Behinderung“ wird in § 3 BGStG wie folgt definiert:

„Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten“ (RIS, 2015, S. 1 § 3)

Neben den drei soeben genannten Definitionen gibt es natürlich noch zahlreiche weitere nationale und internationale Ansätze, den Begriff „Behinderung“ zu definieren und zu beschreiben.

Eine einheitliche und allgemein gültige Definition des Begriffes „Behinderung“ gibt es allerdings nicht. (vgl. Firlinger, 2003, S. 23)

2.2 Barrierefreiheit

Wie soeben beschrieben entsteht eine Behinderung im Wesentlichen also dann, wenn ein Mensch mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung auf Barrieren in seiner Umwelt oder auf einstellungsbedingte Barrieren trifft.

Das Bundeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit definiert Barrierefreiheit aus drei Blickwinkeln wie folgt. (vgl. BKB e. V., 2016)

Im engeren Sinne spricht man von Barrierefreiheit, wenn die Umwelt so gestaltet ist, dass sie von Menschen mit Behinderung in derselben Weise genutzt werden kann, wie von Menschen ohne Behinderung. So definiert es das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes in § 4. Und die entsprechenden Landesgleichstellungsgesetze folgen dieser Definition.

Im weiteren Sinne zielt Barrierefreiheit aber darauf ab, dass nicht nur Menschen mit Behinderung in die allgemein übliche Nutzung der gestalteten Umwelt einbezogen werden. Barrierefreiheit unterscheidet somit nicht mehr zwischen einzelnen Personengruppen. Die Umwelt soll so gestaltet sein, dass sie die Bedürfnisse aller Menschen berücksichtigt. Und keine Personengruppe soll aufgrund einer bestimmten Gestaltung von der Nutzung ausgeschlossen werden.

Aus rechtlicher Sicht ist entscheidend, dass der § 4 BGG selbst keine Verpflichtung enthält, Barrierefreiheit herzustellen. Es wird lediglich definiert, was unter Barrierefreiheit zu verstehen ist. Verpflichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit können sich also nur aus anderen Vorschriften ergeben. Sofern in solchen anderen Vorschriften eine Verpflichtung zur Gewährleistung der Barrierefreiheit geregelt ist, kann dann in aller Regel auf die Definition in § 4 BGG zurückgegriffen werden.

"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind." (Bundesministerium der Justiz, S. 1 § 4)

Rechtlich handelt es sich bei dieser Definition der Barrierefreiheit um einen sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriff".

Das bedeutet, dass die Definition nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern weiterer Konkretisierung bedarf, um im Einzelfall sagen zu können, wie eine barrierefreie Gestaltung auszusehen hat. Solche Konkretisierungen müssen aber mit der Definition in § 4 BGG in Einklang stehen. (vgl. Rechtslexikon.net, 2014)

„Rechtliche Anforderungen nach Barrierefreiheit und Instrumente zu ihrer Durchsetzung sind 2002 mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) im deutschen Bundesrecht verankert worden, auch mit Wirkungen für die Sozialleistungsträger und die Sozialgerichtsbarkeit sowie mit sozial rechtlichen Normen. Diese Regelungen haben jedoch für einige Zeit nur wenig sichtbare Wirkungen in Verwaltung und Rechtsprechung gezeigt. Mit der UN-Behindertenrechtskonvention, die in Art. 9 UN-BRK die Zugänglichkeit als Grundsatz definiert und regelt, hat sich die Aufmerksamkeit für diese Regelungen erhöht.“ (Welti, 2015, S. 533)

Entscheidend ist aber letztendlich, dass Barrierefreiheit für uns alle komfortabel ist und wir somit alle von einer weitgehend barrierefreien Umwelt profitieren.

Denn Barrierefreiheit schadet niemandem, aber wenn diese fehlt, werden Menschen ausgeschlossen:

- für 10 % der Bürgerinnen und Bürger ist diese zwingend erforderlich,
- für 30 bis 40 % der Bürgerinnen und Bürger ist diese notwendig,
- für 100 % der Bürgerinnen und Bürger komfortabel! (vgl. Judith, Christian, 2016)

2.3 Behindertengerecht

Viele von uns verwenden die Begriffe ‚barrierefrei‘ und ‚behindertengerecht‘ oftmals gleichbedeutend. Und obwohl diese beiden Begriffe tatsächlich viele Gemeinsamkeiten aufweisen, besteht per Definition doch ein eklatanter Unterschied.

Wenn man das Wort „behindern“ genauer betrachtet, so wird dieser wesentliche Unterschied erkennbar.

be · hịn · dern ; behinderte , hat behindert ;

1 jemanden ( bei etwas ) behindern jemanden , der etwas tun möchte, dabei stören: Der Ring behinderte sie bei der Arbeit , also nahm sie ihn ab
2 etwas behindern eine negative, störende Wirkung auf etwas haben <den Verkehr, die Sicht, den Verlauf eines Spiels behindern>

(vgl. Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache , 2013)

Dieser Definition folgend kann man also nicht behindert sein, sondern nur durch etwas oder jemanden behindert werden. Dies setzt in weiterer Folge also einen Akteur voraus, welcher die Behinderung durch das Errichten von Barrieren, verursacht. Somit sind Barrieren zumeist nicht einfach so vorhanden, diese werden durch uns geplant und auch aufgebaut. (vgl. Paul, 2016)

Zusammenfassend und durchaus etwas überspitzt dargestellt würde „behindertengerecht“ aus Sicht des Autors somit bedeuten, dass wir Barrieren maximal so groß planen und errichten, dass Menschen mit Einschränkungen diese gerade noch überwinden können.

Aber unser aller Ziel muss es sein, barrierefrei und nicht „nur“ behindertengerecht zu planen und zu bauen.

2.4 Selbstrettung

Genau diese, soeben angesprochene Barrierefreiheit, ist die Basis für eine mögliche Selbstrettung. Denn per Definition ist Selbstrettung laut der „Online-Enzyklopädie“:

„ Die Selbstrettung ist das Vermögen, sich selbst aus Gefahrensituationen zu befreien. Vorbeugend gehört dazu auch Wissen, wie man Gefahrensituationen verhindert.“ (Online-Enzyklopädie, 2016)

Ein barrierefreies Brandschutzkonzept beispielsweise, welches das Prädikat „barrierefrei“ verdient und in weiterer Folge auch eine Selbstrettung ermöglicht, muss Menschen mit unterschiedlichsten Einschränkungen in die Lage versetzen, im Notfall das Gebäude selbständig zu verlassen.

Denn Selbstrettung ist unter anderem auch die „Befähigung zum richtigen Umgang mit lebensbedrohenden Situationen. Der Betroffene ist zur Abwendung der Lebensbedrohung für sich selbst in der Lage, eine solche Situation zu erkennen und dem Alter angemessen darauf zu reagieren“. (vgl. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, 2010, S. 1)

3 DAS PROBLEM – DIE RAHMENBEDINGUNGEN

3.1 Die Selbstrettung von mobilitätseingeschränkten Personen

Sich selbständig retten zu können, ist grundsätzlich der beste Schutz für alle Menschen.

Deshalb müssen sowohl die Fluchtwege als auch die Brandschutzmaßnahmen zur Selbstrettung von Menschen mit Behinderungen entsprechend ausgelegt werden. Im Sinne der Barrierefreiheit darf die Nutzung für behinderte Menschen nicht mit höheren Risiken verbunden sein als für nicht behinderte Personen. (vgl. Schwarz, 2016)

Eine Darstellung der grundsätzlichen Selbstrettungsfähigkeit in Bezug auf Fremd- bzw. Selbstrettung zeigt die nachfolgende Abbildung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Ermöglichen der Selbstrettung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich eben mit der Herstellung eines geeigneten Rettungsweges.

3.1.1 Problem der Selbstrettung für Personen im Rollstuhl

„Barrierefreie Rettungswege sind horizontale und vertikale Wege, die jede Stelle eines Gebäudes, welche von behinderten Menschen genutzt wird, mit einem Ausgang ins ebenerdige Freie verbinden.

Die Vorhaltung sicherer Bereiche für den „Zwischenaufenthalt“ von zur Eigenrettung fähiger Personen widerspricht sowohl dem Grundsatz der Barrierefreiheit als auch der Gleichbehandlung.

Die Betreiber von Gebäuden sind dafür verantwortlich eine jederzeitige Gebäuderäumung zu gewährleisten.

Die Fremdrettung von Menschen die Treppen nicht gehen können liegt ebenfalls in der Betreiberverantwortung und kann nicht planmäßig durch die Feuerwehren und Rettungsdienste übernommen werden.

Die Organisation und Schulung von Räumungshelfern welche mobilitätseingeschränkte Personen retten können ist in der Praxis kaum umsetzbar.“ (Schwarz, 2016)

Die soeben von Dipl.-Ing. Schwarz beschriebene Problematik der Selbstrettung ist bekannt und wird schon seit über 20 Jahren immer wieder intensiv in zahlreichen Normen und Richtlinien behandelt. Details dazu werden im Punkt 3.1.2 dieser Arbeit noch näher behandelt.

Insbesondere im öffentlichen Bereich, also bei Gemeindeämtern, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen usw. ist das Problem der Selbstrettung bis dato immer noch ungelöst!

Untermauert und detailliert beschrieben wird diese Problematik auch im Artikel „Barrierefreie Rettungswege und Selbstrettung – auch in DIN 18040 / § 33 MBO weiterhin ungelöst“ auf dem Internetportal „www.nullbarriere.de“ (vgl. nullbarriere.de, 2016)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Frage der Selbstrettung weiterhin ungelöst

In diesem Artikel über die DIN 18040 wird darauf aufmerksam gemacht, dass Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen, mit juristischen Winkelzügen, kurzerhand "zur Eigenrettung nicht fähiger Personen" erklärt werden!

Unter Punkt 4.7 „Alarmierung und Evakuierung“ selbiger DIN, wird mit dem wenig aussagekräftigen Hinweis „durch betriebliche / organisatorische Vorkehrungen“ auf nicht näher definierte Brandschutzkonzepte verwiesen, welche die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen berücksichtigen sollten. (vgl. Deutsches Institut für Normung, 2010, S. 24)

Diesen „zur Eigenrettung nicht fähigen Menschen" wird in öffentlichen Gebäuden und baulichen Anlagen somit jegliche Selbstrettung verwehrt und es werden Rollstuhlfahrer auf „Bereiche für den Zwischenaufenthalt“ verwiesen.

Dies mag für bettlägerige Patienten in Krankenhäusern und Pflegeheimen durchaus sinnvoll sein, welche tatsächlich nicht zur Eigenrettung ohne fremde Hilfe fähig sind, aber wird hier nicht ein Ausnahmefall zur Regel gemacht und werden hier nicht Standards 2. Klasse geschaffen? (vgl. nullbarriere.de, 2016)

3.1.2 Gesetze und Normen

Normen und Richtlinien werden nicht nur innerstaatlich, also auf nationaler Ebene, sondern auch europa- und teilweise sogar weltweit konsolidiert betrachtet.

Wenn wir die europäische Normungsarbeit in Bezug auf barrierefreies Bauen betrachten, stoßen wir unweigerlich auf die Standardisierungsorganisation CEN, welche insbesondere für die Normierungsaktivitäten zur Barrierefreiheit von Bedeutung ist.

CEN - Comité Européen de Normalisation

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) ist eine private, nicht gewinnorientierte Organisation, deren Mission es ist, die Europäische Wirtschaft im globalen Handel zu fördern, das Wohlbefinden der Bürger zu gewährleisten und den Umweltschutz voranzutreiben. Dies soll mit Hilfe einer effizienten Infrastruktur zur Entwicklung, Verwaltung und Verteilung von europaweit zusammenhängenden Normen und Spezifikationen geschehen, die allen interessierten Kreisen zugänglich sind. (vgl. Academic, 2016)

CEN ist somit eine Dachorganisation für alle nationalen Normierungsinstitutionen in Europa und es gibt jeweils einen Vertreter für jedes Land, der die jeweiligen Normierungsinteressen vertritt.

Im CEN ist Österreich durch das Austrian Standards Institute vertreten und Deutschland wird von der DIN repräsentiert.

Aus dieser länderübergreifenden Zusammenarbeit resultieren sogenannte Mandate und Normen, welche es national umzusetzen gilt.

Für diese Master Thesis sind insbesondere folgende 3 EU Mandate bzw. Standards hervorzuheben: (vgl. Klenovec, 2016, S. 3 ff)

- Mandat M/420:Es soll in der EU die barrierefreien Anforderungen in Gebäuden im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe unterstützen“to make life for public procurers easier”

- Mandat M/473:‘Design for All’ soll in alle relevanten Normungsprojekte und Initiativen einbezogen werden (seit 2012)
- EN 81-70: Barrierefreiheit Aufzugslösung: Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen- Besondere Anwendungen für Personen­ und Lastenaufzüge- Teil70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen

Die Umsetzung in Österreich

In Zusammenhang mit dem Thema „Barrierefreies Planen und Bauen“ sind laut Empfehlung Nr. 2 des Beirates für Baukultur (vgl. Bundeskanzleramt, 2011, S. 6 f) unter anderem insbesondere folgende Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien relevant:

- Artikel 7 Abs. 1 der Österreichischen Bundesverfassung

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleich­behandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“ (Bundeskanzleramt RIS, 2016)

- Artikel 9 UN-Behindertenrechtskonvention (Barrierefreiheit)

Im Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang zu gewährleisten.

- OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“

OIB-Richtlinien sind Ergänzungen zur jeweiligen Bauordnung der einzelnen Bundesländer. Es gibt insgesamt 6 Richtlinien und diese wurden 2007 in der Generalversammlung des österreichischen Instituts für Bautechnik (kurz: „OIB“) unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen.

Diese dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und den Bundesländern obliegt es, diese Vorschriften in die jeweiligen Landes-Bauordnungen zu implementieren und umzusetzen. (vgl. Diener, 2014)

- ÖNORM B 1600 bis ÖNORM B 1603 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“

Diese Normenreihe formuliert die notwendigen baulichen Maßnahmen, um behinderten Menschen, aber auch Personen, die vorübergehend bewegungs- oder sinnesbehindert sind, eine sichere Nutzung von Gebäuden und Anlagen weitgehend ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.

Die in der Normenreihe beschriebenen Planungsgrundsätze umfassen neben den baulichen Maßnahmen auch die Kennzeichnungen, die notwendig sind, um die Möglichkeiten unterschiedlicher Menschen berücksichtigen zu können. Während die ÖNORM B 1600 die grundlegenden Anforderungen an barrierefreies Bauen formuliert, beschreiben die weiteren Dokumente die erforderlichen Maßnahmen für spezielle Nutzungen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen (ÖNORM B 1601), barrierefreie Bildungseinrichtungen (ÖNORM B 1602) und barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen (ÖNORM B 1603) (vgl. Hirner, 2016)

Öffentlich zugängliche Gebäude sind in den meisten Fällen zugleich Arbeitsstätten. Somit müssen zudem Vorschriften aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und aus dem Behinderteneinstellungsgesetz eingehalten werden.

Die Gesetzeslage in Deutschland

Genau wie in Österreich, ist auch in Deutschland das Baurecht Ländersache. Während das Baugesetzbuch die Bauleitplanung regelt, werden in der jeweiligenLandesbauordnungeines Bundeslandes Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben beim Bauen festgelegt.

Dazu gehören unter anderem Standsicherheit, Form und Umfang des Bauantrags sowie der insbesondere für diese Arbeit sehr wichtige Bereich des Brandschutzes. Die einzelnen Regelungen unterscheiden sich im Detail von Bundesland zu Bundesland, orientieren sich aber an der Musterbauordnung.

Die Gemeinden müssen sich bei der Erstellung ihrer Bauleitpläne an Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB), derBaunutzungsverordnung(BauNVO) und den Landesbauordnungen (LBO) halten. (vgl. Kemter, 2016)

In der folgenden Tabelle sind die jeweiligen Bauordnungen inklusive Paragraphen in den Bauordnungen der Länder sowie der Musterbauordnung in Bezug auf Barrierefreies Bauen aufgelistet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Auflistung der Bestimmungen in den Bauordnungen der Länder

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Die Möglichkeit der Selbstrettung
Untertitel
Verbesserung der Barrierefreiheit durch die Entwicklung eines Selbstrettungsliftes für mobilitätseingeschränkte Personen im Rollstuhl
Hochschule
Hochschule Wismar  (University of Applied Sciences: Technology, Business and Design)
Veranstaltung
Masterstudienganges „Facility Management“
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
107
Katalognummer
V343043
ISBN (eBook)
9783668332201
ISBN (Buch)
9783668332218
Dateigröße
5730 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Evakuierung von mobilitätseingeschränkten Personen im Rollstuhl, Selbstretter, Barrierefreiheit, Rollstuhl, Evakuierung, Notfall-Lift, Notfallaufzug, Aufzug, Lift, Brand, Nobis, Toppas, Trublue, Wirbelstrom, Fliehkraftbremse, Brandfall, Evak Chair, Evakuierungs-Lift, Evakuierungsdecke, Selbstsicherungsgerät, Eddy Current, Abseilen, Sicherungsgerät, Rettung, Escape, Escape Mobility, Evakuierungstücher, Evakuierungsstühle, DIN18040, Wartezone, Gebrauchsmuster, Selbstrettungslift, Huainigg, Wismar, ÖNORM B 1600, Verweilzone, VDI 6017, Feuerwehraufzug, Evakuierungsaufzug, Brandschutz, FSE, Sicherheitsaufzug, Brandfallsteuerung, Aufzug im Brandfall nicht benutzen, Aufzug im Brandfall, Behindertengleichstellungsgesetz
Arbeit zitieren
Daniel Nobis (Autor:in), 2016, Die Möglichkeit der Selbstrettung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343043

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Titel: Die Möglichkeit der Selbstrettung



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