Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in Russland


Thèse de Bachelor, 2013

162 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Das russische Rechtssystem im Überblick
2.1 Aufbau des Gerichtssystems in Russland
2.2 Der Funktionsbereich der russischen Wirtschaftsgerichtsbarkeit

3 Rechtliche Rahmenbedingungen für Direktinvestitionen in Russland
3.1 Zivilrecht
3.1.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.2 Form beim Abschluss von Rechtsgeschäften
3.1.3 Voraussetzungen für das Entstehen eines Vertrages
3.1.4 Besonderheiten des russischen Kaufvertrages
3.1.5 Gewährleistungsrecht
3.1.6 Handelsvertretung
3.1.7 Internationales Privatrecht
3.1.8 Schutz des geistigen Eigentums
3.1.8.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.8.2 Patentrecht
3.1.8.3 Markenrecht
3.1.8.4 Schutz des Know-How
3.2 Gesellschaftsrecht
3.2.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
3.2.2 Aktiengesellschaft
3.3 Immobilienrecht
3.4 Arbeitsrecht

4 Rechtsdurchsetzung

5 Rechtliche Absicherung von Direktinvestitionen

6 Zusammenfassende Betrachtung

7 Literatur- und Quellenverzeichnis

Anlagen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Föderale Gliederung der Russischen Föderation

Abbildung 2: Standorte der Gerichte der Föderationssubjekte

Abbildung 3: Standort der (Appellations-) Wirtschaftsgerichte

Abbildung 4: Standorte der Wirtschaftsgerichte der föderalen Gerichtsbezirke

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Ein Zeichen der zunehmenden Internationalisierung der Weltwirtschaft ist die Entstehung internationaler Unternehmungen, die ihre Geschäftspraktiken in mehreren Staaten ausüben und durch Direktinvestitionen mit diesen Volkswirtschaften in einer dauerhaften und engen wirtschaftlichen Beziehung stehen. So haben beispielsweise die deutschen Unternehmen in den Jahren 2003 bis 2012 ihren Export von 664 Mrd. Euro auf 1.097 Mrd. Euro erhöht. Bei dem Import ist eine Steigerung von 535 Mrd. Euro auf 909 Mrd. Euro zu verzeichnen.[1] Zu den wichtigsten Handelspartnern der Bundesrepublik Deutschland zählt unter anderem die Russische Föderation. In der Außenhandelsstatistik belegte Russland im Jahr 2012 den Platz 11 bei den Exportleistungen (38 Mrd. Euro), sowie den Platz 10 bei der Einfuhr (42 Mrd. Euro).[2] Umgekehrt ist Deutschland nach China der zweitwichtigste Handelspartner Russlands. Der Anteil Deutschlands am gesamten russischen Außenhandelsumsatz betrug im Jahr 2011 ca. 12,3 %.[3]

Die Russische Föderation wurde von vielen deutschen Unternehmen längst als dynamischer Wachstumsmarkt entdeckt. Die milliardenschweren Investitionen der russischen Politik sowie die stärkere Emanzipation von den Rohstoffmärkten haben bei Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum das Interesse am russischen Markt stark gefördert. Im Jahr 2011 wuchs die Zahl deutscher Direktinvestitionen um rund 1,5 Milliarden auf 8,2 Milliarden Euro. Deutsche Unternehmen haben aktuell 21,4 Milliarden Euro in Russland investiert.[4] Zu berücksichtigen ist, dass der Begriff Direktinvestitionen in der Literatur unterschiedlich definiert wird. Im vorliegenden Fall wird von der Begriffsdefinition von Imad Moosa[5] ausgegangen. Dabei versteht man unter dem Begriff Direktinvestition einen Prozess, bei dem Unternehmen von einem Land (das Ausgangsland) Eigentum an Anlagen akquirieren mit dem Ziel Kontrolle über die Produktion, Distribution und andere Aktivitäten eines Unternehmen im Ausland (Gastgeberland) zu übernehmen bzw. zu steuern.[6]

Damit Geschäftsbeziehungen in Russland erfolgreich aufzubauen und zu betreiben sind, müssen verschiedene Besonderheiten zwingend berücksichtigt werden. Ausgehend von theoretischen Ansätzen und der Analyse der Strukturen der russischen Gesetzgebung soll in der vorliegenden Arbeit auf die rechtlichen Merkmale der russischen Rechtsordnung eingegangen werden, die von essentieller Bedeutung für die ausländischen Direktinvestitionen sind. Die hierbei angestellten Vergleiche zwischen deutschem und russischem Recht sollen dem dazu Leser verhelfen ein besseres Verständnis von den Besonderheiten des russischen Rechts zu bekommen. Auf die einzelnen Aspekte des rechtlichen Rahmens wird weniger eingegangen, sondern vielmehr versucht, die Vielzahl der unterschiedlichen Besonderheiten des russischen Rechts darzustellen. Auf die geschichtliche Entstehung der rechtlichen Bedingungen wird größtenteils verzichtet. Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt in der Beurteilung der gegenwärtigen rechtlichen Situation für Direktinvestitionen in Russland in Bezug auf die Gewährleistung der notwendigen Rechts- und Planungssicherheit für ausländische Investoren.

Der Aufbau dieser Arbeit gestaltet sich wie folgt: Das erste Kapitel erläutert in einem kurzen Anriss den Aufbau des russischen Gerichtssystems, sowie das Prozessverfahren vor den russischen Wirtschaftsgerichten. Im nächsten Kapitel wird auf den Kernpunkt der vorliegenden Arbeit eingegangen und zwar auf die Beschreibung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Direktinvestitionen in Russland. Hierbei werden Besonderheiten des russischen Zivilgesetzbuches behandelt, wie beispielsweise die Voraussetzungen für den Abschluss eines Kaufvertrages oder die Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums. Das Kapitel „Gesellschaftsrecht“ befasst sich mit den in Russland häufig angewandten Rechtsformen. Der Rechtsbereich „Immobilienrecht“ geht auf die Normen zum Erwerb, zur Miete und zur Registrierung von russischen Immobilien ein. Im darauffolgenden Kapitel „Arbeitsrecht“ werden die wichtigsten arbeitsrechtlichen Aspekte wie z. B. Abschluss eines Arbeitsvertrages oder Kündigungsgründe vorgestellt. Das Kapitel „Rechtsdurchsetzung“ beschäftigt sich mit den Schwierigkeiten der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen auf dem russischen Markt. Das vorletzte Kapitel „Rechtliche Absicherung von Direktinvestitionen“ beschreibt Möglichkeiten, wie ein Exporteur seine Ansprüche rechtlich sichern kann. Anschließend umfasst die Schlussbetrachtung eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte der Arbeit und eine kritische Würdigung der Themengebiete.

2 Das russische Rechtssystem im Überblick

Nach dem Zerfall der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Dezember 1991, wurde die Russische Föderation (nachfolgend RF) die juristische Rechtsnachfolgerin der UdSSR.[7] Unter dem damaligen Präsidenten Boris Jelzin entstand eine neue Verfassung Russlands, welche am 25. Dezember 1993 in Kraft trat.[8] Diese erklärt Russland zu einem demokratischen föderativen Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform[9] und offenbart in Art. 118 Abs. 2 VerfRF, dass die rechtsprechende Gewalt durch die Verfassungs-, die Zivil-, die Verwaltungs- und die Strafgerichtsbarkeit ausgeübt wird.[10] Um den Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit besser einordnen zu können, soll zunächst ein kurzer Überblick über den Aufbau des Gerichtssystems Russlands, sowie über das Verfahren vor dem Wirtschaftsgericht und dessen Instanzenzug gegeben werden.

2.1 Aufbau des Gerichtssystems in Russland

Das russische Rechtssystem gehört zu der roman-germanischen Rechtsfamilie, bei der die romanischen Einflüsse gegenüber den germanischen überwiegen dürften.[11] Die russischen Gerichte stützen sich bei ihren Entscheidungen auf konkrete Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen etc.), und nicht auf „Case-Law“, also vergangene Entscheidungen der Gerichte.[12] Auf horizontaler Ebene kann gemäß ihrer sachlichen Zuständigkeit zwischen Verfassungsgerichten, Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Gerichten der Wirtschaftsgerichtsbarkeit (auch Arbitragegerichte genannt)[13] unterschieden werden.[14] Der auffälligste Unterschied zwischen deutschem und russischem Gerichtssystem ist, dass es keine eigenständige Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt. Verwaltungsentscheidungen werden von Wirtschaftsgerichten bzw. ordentlichen Gerichten überprüft.[15] Abhängig von der territorialen Struktur Russlands[16] sind in vertikaler Hinsicht durch föderale Verfassungsgesetze[17] zwei Justizebenen vorgesehen, und zwar föderale Gerichte und Gerichte der Föderationssubjekte.

Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation ist das zuständige Verfassungskontrollorgan. In die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes fällt die Prüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen, die auf Antrag der obersten Staatsorgane von Föderation und Föderationssubjekten, sowie anlässlich eines konkreten Verfahrens auf Antrag der Gerichte vorgenommen wird.[18] Eine Besonderheit der russischen Verfassungsgerichtsbarkeit liegt in der in Deutschland unbekannten Verfahrensart der Verfassungsauslegung, bei der das Gericht abstrakt, d. h. losgelöst von einem speziellen Verfahrensgegenstand über eine Verfahrensfrage entscheidet.[19] Auf der Ebene der Föderationssubjekte gehören zu der russischen Verfassungsgerichtsbarkeit die Verfassungsgerichte der einzelnen Subjekte. Die Verfassungsgerichte der Föderationssubjekte befassen sich mit der Prüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen der Föderationssubjekte mit der jeweiligen Verfassung. Ferner sind sie für die Auslegung der Normen der Verfassungen verantwortlich.[20]

Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit verhandeln zivil-, straf-, verwaltungs- und arbeitsrechtliche und andere Fälle aus bürgerlichen Rechtsverhältnissen.[21] Ausgenommen davon sind Streitigkeiten über Wirtschaftssachen, die in die Zuständigkeit der Wirtschaftsgerichte fallen.[22] Allerdings zählen zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch die Militärgerichte, welche über die Zivil-, Straf- und Wehrverwaltungsangelegenheiten in den Truppenteilen entscheiden.[23] Auf der Ebene der Föderationssubjekte werden die Funktionen, die mit denen deutscher Amtsgerichte vergleichbar sind, von den Friedensgerichten wahrgenommen.[24] In ihre Zuständigkeitsbereiche fallen Vermögensstreitigkeiten mit geringem Streitwert von weniger als 10.000 Rubel (etwa 230 Euro), Strafsachen bis zu erwarteten Höchsthaftstrafe von 3 Jahren, familien- und arbeitsrechtliche Fälle sowie ordnungsrechtliche Verfahren.[25] Auf der föderalen Ebene bilden die Bezirksgerichte die Berufungsinstanz für die Friedensgerichte. Die Bezirksgerichte befassen sich mit Zivilsachen, Straftaten und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Friedensgerichte, der Obersten Gerichte der Föderationssubjekte und des Obersten Gerichts der Russischen Föderation fallen.[26] Die nächste Instanz bilden die 83 Obersten Gerichte der Föderationssubjekte, welche in Zivilsachen die Kassationsgerichte[27] für erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirksgerichte darstellen und in Straf- und Verwaltungssachen erstinstanzlich sein können.[28] Das Oberste Gericht der Russischen Föderation stellt gemäß Art. 126 VerfRF das höchste Gerichtorgan dar, das über Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und sonstige Streitigkeiten entscheidet, die in die Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte fallen.

Die Wirtschaftsgerichtsbarkeit behandelt „wirtschaftliche Streitigkeiten, d. h. bestimmte zivil- und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, sofern es sich bei den Parteien um staatlich registrierte Einzelunternehmer, juristische Personen und/oder staatliche Stellen handelt.[29] Stark vereinfacht können die staatlichen Wirtschaftsgerichte als in einen selbständigen Gerichtszweig ausgegliederte Kammern für Handelssachen, wie sie an deutschen Landgerichten bestehen, vorstellen.[30]

2.2 Der Funktionsbereich der russischen Wirtschaftsgerichtsbarkeit

Die Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten und die Verfahren vor den Wirtschaftsgerichten sind jeweils gesondert geregelt.[31] Vor den allgemeinen Gerichten gilt das Zivilprozessgesetzbuch[32] und in Verfahren vor den russischen Wirtschaftsgerichten findet das Wirtschaftsprozessgesetzbuch[33] Anwendung.

Damit ein Streit in den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Wirtschaftsgerichte fällt, muss eine Doppelvoraussetzung erfüllt sein. Zum einen muss es sich gemäß Art. 27 Abs. 1 WGPO um "Wirtschaftsstreitigkeiten und andere Fälle im Zusammenhang mit der Ausübung unternehmerischer oder einer anderen Wirtschaftstätigkeit"[34] handeln.[35] Zum anderen müssen beide Streitparteien juristische Personen, registrierte Einzelunternehmer oder staatliche Organe und Behörden sein gemäß Art. 27 Abs. 2 WGPO. Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, ist die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.[36] In die ausschließliche Zuständigkeit des Wirtschaftsgerichtes fallen beispielsweise Streitigkeiten über Immobilien in Russland oder Eigentumsrechten an solchen.[37]

Die vier Ebenen der russischen Wirtschaftsgerichtsbarkeit weisen eine Ähnlichkeit mit den Ebenen im deutschen Zivilrecht auf. Die erstinstanzlichen Wirtschaftsgerichte sind grundsätzlich die Gerichte der Föderationssubjekte.[38] Diese Gerichte sind für alle Wirtschaftsklagen zuständig, mit Ausnahme der Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen und Normativakten des Präsidenten, der Regierung der RF, des Föderationsrates und der Staatsduma, sowie wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen der RF und den Subjekten dar. In diesen Fällen ist das Oberste Wirtschaftsgericht der RF erstinstanzlich zuständig.[39]

Die zweite Instanz bilden die (Appellations-) Wirtschaftsgerichte. Diese Gerichte prüfen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen, die noch nicht rechtskräftig geworden sind.[40] In diesem Berufungsverfahren verhandelt das Gericht über die Angelegenheit entweder im vollen Umfang erneut oder es beschränkt sich auf die Behandlung einzelner, in der Berufungsklage zum Ausdruck gebrachter Fragen, wenn keiner der Verfahrensteilnehmer dagegen Einwände erhebt.[41]

Die dritte Instanz beinhaltet die Wirtschaftsgerichte der föderalen Gerichtsbezirke, welche die Kassationsinstanz bilden.[42] In den Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte fällt die Prüfung der Rechtmäßigkeit von rechtskräftig gewordenen Gerichtsentscheidungen untergeordneter Wirtschaftsgerichte.[43] An der Spitze der Wirtschaftsgerichtsbarkeit steht das Oberste Wirtschaftsgericht.[44] In die ausschließliche Kompetenz dieses Gerichtes fällt die Überprüfung von bereits rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen untergeordneter Arbitragegerichte auf Grund von Anträgen der Prozessbeteiligten oder auf Antrag des Generalstaatsanwalts.[45]

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ähnelt der deutschen Zivilprozessordnung. Der allgemeine Gerichtsstand besteht am Sitz des Beklagten (Art. 35 WGPO).[46] Wird ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen, hat es die Sache an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.[47] Besondere Gerichtsstände sind in Art. 36 WGPO normiert. Dementsprechend kann der Kläger die Klage alternativ am vertraglichen Erfüllungsort oder am Sitz einer Filiale bzw. Repräsentanz erheben.[48] Davon abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen durch die Parteien sind zulässig (Art. 37 WGPO). Ausschließliche Gerichtsstände sind gemäß Art. 38 WGPO zu beachten. So sind beispielsweise Klagen betreffend Rechte an Immobilien am Belegenheitsort anhängig zu machen.[49]

Wie auch in Deutschland hat in Russland die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen, i. S. v. Art. 110 WGPO. Daneben hat sie auch die Kosten für den Vertreter der obsiegenden Partei zu tragen, wobei die Erstattung in angemessenem Umfang zu erfolgen hat.[50] Die Anwaltshonorare werden frei vereinbart, da eine dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergleichbare gesetzliche Regelung der Anwaltshonorare im russischen Recht fehlt.[51] Prozesskostenhilfe wird in Russland nicht gewährt. Eine Partei kann aber unter bestimmten Voraussetzungen von Prozesskosten befreit werden. Zudem kann die Zahlung aufgeschoben werden oder Ratenzahlungen zugelassen werden.[52]

Die internationale Zuständigkeit russischer Wirtschaftsgerichte ergibt sich aus Art. 27 Abs. 5 WGPO. Demnach sind die Wirtschaftsgerichte grundsätzlich auch für Streitigkeiten zuständig, an denen ausländische Organisationen, Organisationen mit ausländischen Investitionen[53], internationale Organisationen, ausländische Bürger oder staatenlose Personen beteiligt sind.[54] Sowohl das ZPGB als auch das WGPO verfügen über separate Abschnitte, die spezielle Vorschriften für Verfahren mit Beteiligung ausländischer Parteien enthalten[55] und schreiben vor, dass sie die gleichen prozessualen Rechte und Pflichten wie russische Bürger und juristische Personen besitzen[56].

3 Rechtliche Rahmenbedingungen für Direktinvestitionen in Russland

Im folgenden Kapitel wird auf das vor Wirtschaftsgerichten anwendbare materielle Recht eingegangen und somit die rechtlichen Bestimmungen für ausländische Investoren auf dem russischen Markt aufgezeigt. Hierbei werden häufig Vergleiche mit deutschem Recht angestellt, um dem Leser eine bessere Vorstellung über die rechtlichen Rahmenbedingungen in Russland zu gewährleisten.

3.1 Zivilrecht

Bei den Kodifikationsarbeiten für das russische Zivilrecht waren zahlreiche ausländische – hauptsächlich niederländische und deutsche – Experten eingebunden.[57] Dadurch ist das russische Zivilgesetzbuch in hohem Maße von westlichem Rechtsdenken sowie von internationalem Recht (etwa dem UN-Recht) geprägt.[58] Die vier Bücher des ZGB sind stufenweise zwischen 1994 und 2008[59] in Kraft getreten und lassen sich – nach kontinentaleuropäischem Vorbild[60] – in einzelne Abschnitte gliedern:[61]

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Eigentum und andere dingliche Rechte
III. Allgemeines Schuldrecht
IV. Besonderes Schuldrecht
V. Erbrecht
VI. Internationales Privatrecht
VII. Immaterialgüterrecht

Im Folgenden wird auf die einzelnen Besonderheiten des russischen Zivilrechtes eingegangen, die für Direktinvestoren von Bedeutung sind.

3.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Der erste Teil des russischen Zivilgesetzbuches[62] enthält den Allgemeinen Teil, der viele Ähnlichkeiten zum deutschen BGB-AT aufweist, sich aber im Detail häufig unterscheidet. So enthält beispielsweise das ZGB Vorschriften über bürgerrechtliche Gesetzgebung sowie verfassungsrechtliche Bezugnahmen, die im deutschen BGB als selbstverständlich gelten.[63] So ist zum Beispiel im Art. 1 Abs. 1 ZGB u. a. die Unzulässigkeit der willkürlichen Einmischung in bürgerrechtliche Beziehungen von außen (durch Privatpersonen oder den Staat) geregelt. Auch der Art. 1 Abs. 2 ZGB geht auf die Abschlussfreiheit und Inhaltsfreiheit von Verträgen (konkretisiert in Art. 421 ZGB) ein. Der Allgemeine Teil des ZGB geht, im Zeichen der Abkehr von sowjetischen Wertvorstellungen[64], auf Rechtsgebiete ein, die im deutschen Recht in der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankert sind.

Die Rechtssubjekte sind im russischen Zivilgesetzbuch wesentlich ausführlicher geregelt als im deutschen BGB. So wurde zum Beispiel neben der Geschäftsfähigkeit auch die Vormundschaft im Allgemeinen Teil des ZGB normiert.[65] Im deutschen Recht wurde die Vormundschaft im Familienrecht reguliert.[66] Im Gegensatz zum deutschen Recht unterteilt das ZGB die Geschäftsfähigkeit in vier Altersstufen.[67] Minderjährige bis zum sechsten Lebensjahr sind nicht in der Lage Rechtsgeschäfte zu tätigen und müssen durch ihren gesetzlichen Vertreter bzw. Vormund vertreten werden.[68] Russische Minderjährige zwischen 6 und 14 Jahren können grundsätzlich auch keine Rechtsgeschäfte abschließen, gemäß § 28 Abs. 1 ZGB. Ausgenommen davon sind jedoch Rechtsgeschäfte, die der Minderjährige mit Mitteln getätigt hat, die ihm von seinem gesetzlichen Vertreter[69] zur freien Verfügung überlassen worden sind und aus denen der Minderjährige einen unentgeltlichen Vorteil erlangt.[70] Ein Minderjähriger im Alter zwischen 14 und 18 Jahren kann in Russland nur Rechtsgeschäfte abschließen mit der schriftlich erklärten Einwilligung oder Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters.[71] Ansonsten gelten für sie dieselben Regeln wie für die 6 bis 14-Jährigen.[72] Die Fähigkeit Geschäfte einzugehen beginnt ähnlich wie im BGB[73] erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.[74]

3.1.2 Form beim Abschluss von Rechtsgeschäften

Rechtsgeschäfte können gemäß dem russischen ZGB mündlich und in einfacher oder notarieller Schriftform geschlossen werden (Art. 158 Abs. 1 ZGB). Vergleichbar mit §§ 126a und 126b BGB sind die elektronische Form und die Textform in Art. 160 Abs. 2 ZGB geregelt. Wenn keine zwingend einzuhaltende gesetzliche Formvorschriften oder vertragliche Formabreden existieren, herrscht Formfreiheit.[75] Der Grundsatz der Formfreiheit wird jedoch durch bestimmte Regelungen eingeschränkt. In § 160 Abs. 1 ZGB ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass Verträge zwischen juristischen Personen[76] grundsätzlich in einfacher Schriftform abzuschließen sind. Ferner sind Verträge, deren Betrag das Zehnfache des gesetzlich festgelegten Mindestmonatslohns[77] übersteigt, schriftlich zu schließen, gemäß Art. 161 Abs. 2 ZGB.[78] Die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift hat zur Folge, dass im Falle eines Rechtsstreites die Parteien das Recht verlieren, zum Beweis von Abschluss und Inhalt des Rechtsgeschäfts den Zeugenbeweis anzutreten (§ 162 Abs. 1 ZGB). Schriftliche und andere Beweismittel dürfen beigebracht werden. Obwohl diese Vorschrift im ZGB geregelt ist, handelt es sich um eine prozessrechtliche Vorschrift.[79] In gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen[80] oder bei Parteivereinbarungen führt die Nichteinhaltung der einfachen Schriftform zur Nichtigkeit[81] des Rechtsgeschäftes, gemäß § 162 Abs. 2 ZGB. Wie auch das deutsche Recht in den §§ 119, 123 BGB unterscheidet das russische ZGB zwischen der Anfechtbarkeit wegen Irrtums gemäß Art. 178 ZGB und der Anfechtung wegen Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer Zwangslage.[82] Die Irrtumslagen erinnern ebenfalls stark an das deutsche Recht.[83]

3.1.3 Voraussetzungen für das Entstehen eines Vertrages

Für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrages sind im russischen wie im deutschen Recht häufig nicht die Normen aus dem Kaufrecht verantwortlich, sondern die aus dem ersten Teil des Zivilgesetzbuches.[84] Für den Abschluss von Verträgen sieht das ZGB grundsätzlich drei Fallkonstellationen vor. Die erste Konstellation regelt, dass der Vertragsabschluss durch Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile durch Angebot und Annahme erfolgt.[85] In Bezug auf die essentialia negotii eines Vertrages gibt es jedoch Unterschiede zwischen deutschem und russischem Recht. So gehört beispielsweise die Mengenbestimmung im deutschen Recht im Gegensatz zu russischen Recht nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Kaufvertrages.[86] Ferner zählt der Preis nach dem ZGB nicht zu den wesentlichen Bedingungen eines Vertrages.[87] Das weitverbreitete Institut der invitatio ad offerendum existiert auch in der russischen Rechtsordnung. Die in Art. 437 Abs. 1 ZGB verankerte Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an einen unbestimmten Personenkreis[88] ähnelt sehr stark der Regelung im deutschen Recht, nach welcher Verlautbarungen an die Allgemeinheit aufgrund fehlender Geschäftswillens nur eine Aufforderung zur Offerte darstellen[89]. Sowohl gemäß der deutschen sowie der russischen Rechtsordnung können Angebot und Annahme nur bis zum Moment des Zugangs widerrufen werden.[90] Danach, soweit nichts anderes bestimmt, ist ein Angebot unter Abwesenden innerhalb der festgelegten, ansonsten innerhalb der normalerweise für eine Annahme erforderlichen Zeit bindend.[91] Als Moment des Vertragsschlusses gilt gemäß Art. 433 Abs. 1 ZGB der Zugang der Annahme beim Anbietenden.[92]

Bei der zweiten Konstellation kommt der Vertrag ausnahmsweise nicht durch die Willenserklärungen, sondern durch einen Realakt, also eine tatsächliche Handlung zustande. Jedoch muss der zivilrechtliche Realakt die Voraussetzungen einer Willenserklärung erfüllen.[93] Ähnlich wie im deutschen Recht findet sich im Kaufrecht ein solcher Vertragsschluss explizit nicht. Zu den sogenannten Realverträgen werden in erster Linie der Darlehensvertrag (Art. 807 ZGB und § 488 BGB) und der Verwahrungsvertrag (Art. 907 ZGB und § 688 BGB) gezählt, die im Zeitpunkt der Übergabe des als Darlehen gewährten Geldes oder der zur Verwahrung übergebenen Sache wirksam werden.[94] Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die tatsächliche Übergabe an den Vertragspartner zum Vertragsschluss führt, sondern auch die Übergabe des Vermögensgegenstandes an eine Transportgesellschaft zur Lieferung der Ware an den Empfänger. Es ist gleichzusetzen mit der Ausgabe eines Konnossements oder eines anderen Transportdokumentes, das ähnliche Rechtskraft besitzt.[95]

Die dritte Konstellation beschäftigt sich mit Fällen, in denen eine staatliche Registrierung die Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags ist. Somit werden Verträge, die einer staatlichen Registrierung bedürfen, erst mit dieser wirksam.[96] Das betrifft insbesondere Verträge, die Rechte an Immobilien zum Gegenstand haben.[97]

3.1.4 Besonderheiten des russischen Kaufvertrages

Der Kaufvertrag ist im zweiten Teil des Zivilgesetzbuches[98] unter Art. 454 ZGB geregelt. Ähnlich wie in § 433 BGB verpflichtet sich der Verkäufer eine Ware dem Käufer zu übereignen, und der Käufer verpflichtet sich diese Ware abzunehmen und für sie den Kaufpreis zu zahlen. Zu den weiteren Verkäuferpflichten gehört neben der Übergabe der Sache die Übergabe des Zubehörs und der dazugehörigen Dokumente.[99]

Ein existentieller Unterschied zum deutschen Recht ist, dass das russische Recht kein Trennungs-/Abstraktionsprinzip kennt. Entsprechend dem Trennungs-/Abstraktionsprinzip wird in Deutschland das Rechtsgeschäft in ein Verpflichtungsgeschäft, das lediglich Verpflichtungen der Parteien begründet, und Verfügungsgeschäft getrennt. Dabei bewirkt das Verfügungsgeschäft die Übertragung des Eigentums an der gekauften Sache nach §§ 873, 925 oder § 929 ff. BGB.[100] Wie in den meisten anderen Rechtssystemen[101] ergibt sich gemäß der russischen Gesetzgebung die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung aus der Wirksamkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung der Parteien. Neben dem Kaufvertrag ist für die Übertragung des Eigentums die Übergabe des Vertragsgegenstandes gemäß Art. 233 ZGB erforderlich.[102] Allerdings bedarf es keines zusätzlichen, selbstständigen Rechtsgeschäftes, um das Eigentum an einer Sache zu übertragen.[103] Im russischen Privatrecht besteht der Eigentumsübergang somit aus einem Kausalgeschäft, dem Kaufvertrag, und einem Realakt, der Übergabe. Entsprechend Art. 223 Abs. 1 ZGB ist der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung mit dem Zeitpunkt der Übergabe identisch, falls vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Eine eigenständige Willenserklärung zum Übergang des Eigentums, wie es in § 929 BGB vorgesehen ist, wird nicht gefordert.[104] Bei Verträgen, bei denen ein bloßer Realakt das Zustandekommen eines Vertrages bewirkt, ist der Realakt gleichzeitig die Erfüllungshandlung.[105]

Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch in Verträge mit russischen Kunden einbezogen werden.[106] Die Verwendung von vorformulierten Standardformen als Einkaufs- und Verkaufsbedingungen ist allerdings in Russland nicht so verbreitet wie in Deutschland oder Österreich.[107] In der russischen Rechtsordnung sind zwei Arten von vorformulierten Vertragsbedingungen normiert, welche jedoch bei weitem nicht den Umfang an Regelungen wie im deutschen Recht (§§ 305 - 310 BGB) liefern. Zunächst ist in Art. 427 ZGB die Verwendung von Musterverträgen geregelt. Demnach können für Verträge bestimmte Bedingungen benutzt werden, die durch Bezugnahme im Vertrag ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht werden.[108] Sie haben keinen zwingenden Charakter, sondern werden erst durch die Aufnahme in den Vertrag für die Parteien verbindlich.[109] Hierbei weist die Bezugnahme auf die Musterverträge eine Ähnlichkeit mit der Regelung aus § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf, gemäß der die Vertragspartei ausdrücklich auf die AGBs hinzuweisen hat.

Eine weitere Form der vorformulierten Vertragsbedingungen stellt der Beitritt zum angebotenen Vertrag dar, welche in Art. 428 ZGB normiert ist. Gemäß dieser Norm handelt es sich bei einem Beitrittsvertrag um einen Vertrag bei dem die Bestandteile des Vertrages allein die vorformulierten Bedingungen sind. Die Individualabreden allgemeiner Geschäftsbedingungen können nicht Bestandteil des Vertrages werden und die Vertragspartei tritt nur den bereits existierenden Vertragsbedingungen bei ohne diese beeinflussen zu können bei.[110] Eine solche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Annehmenden durch die einseitige Verwendung vorformulierter Vertragsformen ist gemäß der russischen Rechtsprechung geboten und wünschenswert, damit das massenhafte Abschlussverfahren im Handelsverkehr erleichtert wird.[111] Mit dem Art. 428 Abs. 2 ZGB wurde eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, die eine Inhaltskontrolle dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht. Demnach kann die beitretende Partei die Aufhebung oder die Änderung des Vertrages verlangen, wenn sie in unterschiedlicher Weise[112] benachteiligt wird. Die ähnliche Regelung in § 307 BGB im deutschen Recht führt allerdings gleich zur Unwirksamkeit der Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn es die Partei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Für den Begriff „Handelsgeschäft“ fehlt in der ZGB eine mit § 343 HGB vergleichbare Legaldefinition. Zu beachten ist, dass es im russischen Recht kein dem Handelsgesetzbuch vergleichbares Gesetz gibt, vielmehr finden sich Vorschriften für Handelsgeschäfte im ZGB, sowie in anderen Gesetzbüchern.[113] In der russischen Literatur wird das Handelsgeschäft als ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Unternehmern oder unter der Beteiligung von Unternehmern definiert, der im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geschlossen wird.[114] Wie im deutschen Recht wird im russischen Recht zwischen einseitigen[115] und beiderseitigen[116] Handelsgeschäften unterschieden. Jedoch fehlt im ZGB dem § 345 HGB vergleichbare Regelung, wonach die Vorschriften über Handelsgeschäfte grundsätzlich auch für denjenigen Beteiligten gelten, der nicht Kaufmann ist.[117]

Das Rechtsinstitut des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, mit welchem der Inhalt der vorangegangenen Verhandlungen klargestellt werden soll[118], hat sich in der russischen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft nicht herausgebildet.[119] Da die meisten beiderseitigen Handelsgeschäfte von vornherein schriftlich abgeschlossen werden, stellt sich die Frage nach den Rechtswirkungen eines Bestätigungsschreibens unter Unternehmern in der Praxis sehr selten.[120]

3.1.5 Gewährleistungsrecht

Das Kaufgewährleistungsrecht ist unter anderem im zweiten Teil des russischen Zivilgesetzbuches normiert. Der dogmatische Aufbau der Sachmängelhaftung und ihre Einordnung in das Leistungsstörungsrecht ähnelt der Sachmängelhaftung des UN-Kaufrechts. Der Art. 35 CISG spricht von der „Vertragsmäßigkeit der Ware“ und sieht in jeder Abweichung einen Fall der allgemeinen Haftung wegen Vertragsbruchs.[121] Ein Mangel an der Kaufsache liegt nach 469 ZGB dann vor, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit hinsichtlich der Art, Qualität, Quantität, Verpackung, ihrer Gebrauchstauglichkeit und ihrer rechtlichen Verhältnisse von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht.[122] Dabei entspricht die Qualitätsgarantie nach Art. 470 ZGB der Gewährleistung nach deutschem Verständnis.[123] Wurden die Mängel nicht vor der Übergabe zwischen dem Käufer und Verkäufer besprochen, so hat der Käufer gemäß Art. 475 ZGB wahlweise folgende Gewährleistungsansprüche: Angemessene Preisminderung, kostenlose Mängelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist und Kostenerstattung bei Selbstnachbesserung.[124] Bei wesentlichen Mängeln[125], z. B. nicht behebbaren Mängeln sowie Mängeln, die nicht in angemessener Zeit oder mit nur unzumutbaren Aufwand beseitigt werden können, kann der Käufer unter bestimmten Bedingungen Warenumtausch verlangen oder auch das Rücktrittsrecht ausüben.[126]

Um mögliche Mängelansprüche geltend zu machen, ist der Käufer gemäß Art. 483 ZGB zur Mängelanzeige verpflichtet. Die Nichterfüllung der Pflicht zur Mängelanzeige zieht als Rechtsfolge entweder eine Einschränkung der Rechtsbehelfe des Käufers gemäß § 483 Abs. 2 ZGB oder sein Mitverschulden nach § 404 Abs. 1 ZGB nach sich. Dabei liegt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rüge beim Käufer, gemäß Art. 483 ZGB. Laut der russischen Kommentarliteratur beruht der Art. 483 ZGB auf Art. 40 CISG[127], welches wiederum nach deutschem Vorbild gestaltet worden ist[128]. Die Rügepflicht nach § 377 HGB, die nur für das Handelsrecht gilt, wird im Rahmen der deutschen Rechtsordnung als Ausschlusstatbestand angesehen, deren Säumnis die Gewährleistungsansprüche des Käufers ausschließt.[129] Demzufolge kann der Art. 483 ZGB als Ausschlusstatbestand betrachtet werden.

Wenn die Parteien keine längere Frist vereinbart haben, müssen die Mängel spätestens binnen zwei Jahren ab Warenübergabe entdeckt worden sein, gemäß Art. 477 Abs. 2 ZGB.[130] Sofern der Käufer nachweisen kann, dass der Mangel vor Übergabe der Ware an ihn entstanden oder auf die vor der Übergabe liegenden Umstände zurückzuführen ist, dann tritt die Haftung des Verkäufers ein, gemäß Art. 476 Abs. 1 ZGB. Die Beweispflicht trifft der Verkäufer, wenn der Mangel erst nach der Übergabe der Ware an den Käufer durch unsachgemäße Nutzung, Lagerung oder Abnutzung entstanden ist, entsprechend Art. 476 Abs. 2 ZGB.[131]

Der generelle Schadensersatzanspruch des Gläubigers wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung seitens des Schuldners ist in Art. 393 Abs. 1 ZGB geregelt. Demnach hat der Schuldner dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der durch die „Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung der Verbindlichkeit“ entsteht. Der entscheidende Unterschied zum deutschen Recht besteht darin, dass nicht zwischen einseitigen Rechtsgeschäften und synallagmatischen[132] Leistungspflichten unterschieden wird.[133] Im deutschen Recht wird mit § 326 BGB berücksichtigt, dass die gestörte Leistungspflicht sich im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Gegenleistungspflicht des Gläubigers befindet. Der Gläubiger kann gemäß § 326 BGB nach Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, da es ihm nicht zuzumuten ist, bei einem Schuldnerverzug auf unbestimmte Zeit leistungsbereit zu bleiben.[134] Durch die Setzung einer Nachfrist findet im deutschen Recht eine Abgrenzung zwischen Verzug und Nichterfüllung statt[135], welche im russischen Recht nicht vorhanden ist. Wenn beispielsweise der Verkäufer die Ware dem Käufer nicht übergeben hat, bedarf es zur Klärung der Frage, wann der Gläubiger die Verbindlichkeit endgültig als nicht erfüllt betrachten darf, eines größeren Aufwandes als im deutschen Recht.[136]

3.1.6 Handelsvertretung

Den Grundtatbestand für den Vertrag mit einem selbstständigen Handelsvertreter bildet Art. 184 des russischen Zivilgesetzbuches. Das Vertragsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter ist als „kommerzielle Vertretung“ („kommertscheskoje predstavitelstwo“) bezeichnet. Ein Handelsvertreter ist demzufolge eine Person, die für einen Unternehmer in dessen Namen ständig und selbständig beim Abschluss von Verträgen im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit handelt.[137] Der Handelsvertreter gemäß dem ZGB kann im deutschen Recht mit dem Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1, S. 1 HGB verglichen werden.[138] Der Unterschied zwischen den beiden Rechtsinstituten besteht darin, dass der Handelsvertreter im Sinne des russischen Zivilgesetzbuchs mit dem Abschluss von Verträgen und deren Abwicklung befasst ist, während der deutsche Handelsvertreter auch bei der Vermittlung von Geschäften für die Unternehmer eingesetzt wird.[139] Des Weiteren fehlt im russischen Recht der Ausgleichsanspruch, wonach der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen kann.[140] Daher bietet sich die Vereinbarung des russischen Rechts in einem Handelsvertretervertrag durchaus an.

Das ZGB enthält nur unzureichende Regelungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters. Es bieten sich Analogien z. B. zum Kommissionsvertrag[141] oder Agenturvertrag[142] zur Ausfüllung bestehender Lücken.[143] Ferner bestehen weite Möglichkeiten zur eigenständigen Vertragsgestaltung. Gemäß Art. 184 Abs. 4 ZGB sind die ZGB-Normen zum Handelsvertreter subsidiär und können durch Gesetz oder anderen Normativakte abweichend geregelt sein.[144]

Gemäß § 184 Abs. 3 ZGB hat die Handelsvertretung wie in § 85 HGB auf der Grundlage eines schriftlich geschlossenen Vertrages zu erfolgen. Der Handelsvertretervertrag hat dabei die Befugnisse des Vertreters zu enthalten. Sollten solche Regelungen im Vertrag fehlen, ist die Erteilung einer gesonderten schriftlichen Vollmacht erforderlich, die den Voraussetzungen des § 185 ZGB entsprechen muss. Vorschriften über die Provision und deren Abrechnung kennt das ZGB nicht.[145] Auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nicht ausdrücklich geregelt, welches im deutschen Recht unter § 90 HGB normiert ist.

Weitere Vertragsarten für den Vertrieb wie Kommissionvertrag (Art. 990-1004 ZGB) und Franchisevertrag (Art. 1027-1040 ZGB) sind ausdrücklich geregelt. Die Besonderheit eine nach russischem Recht geschlossenen Franchisevertrages liegt darin, dass zur ihrer Wirksamkeit die Schriftform und die staatliche Registrierung erforderlich ist.[146] Die Nichtbeachtung dieser Formerfordernisse führt zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß Art. 1028 ZGB.

3.1.7 Internationales Privatrecht

Den Inhalt des Internationalen Privatrechts (IPR) bilden die kollisionsrechtlichen Normen. Diese Normen bestimmen, welche Rechtsordnung bei der Lösung einer Rechtsfrage mit grenzüberschreitendem Element anzuwenden zu ist.[147] Die Vorschriften zum IPR sind im Dritten Teil (Abschnitt VI, Artikel 1186-1223) des ZGB geregelt.[148]

Eine Anwendung kollisionsrechtlicher Normen ist in Russland ähnlich wie in Deutschland ausgeschlossen, wenn Russland Vertragsstaat eines internationalen Übereinkommens ist, welches für alle Vertragsstaaten verbindliche, abschließende Regelungen enthält. Art. 1186 Abs. 3 ZGB entspricht dabei der deutschen Regelung in Art. 3 Abs. 2 EGBGB.[149] Russland gehört seit dem 1.9.1991 dem UN-Übereinkommen[150] über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) an.[151] Das UN-Kaufrecht beinhaltet Sachrecht und ist im innerstaatlichen Recht vereinheitlicht. Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen ist es vorrangig gegenüber den nationalen Vorschriften anzuwenden.[152] Grundsätzlich ist das UN-Kaufrecht uch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten „deutschen Rechts“ oder „russischen Rechts“ zu verwenden. Die nationalen Kollisionsvorschriften greifen nur dann, wenn das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelung vorsieht (z. B. Verjährungsfragen) oder die Geltung des UN-Kaufrechts im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde i. S. d Art. 6 CISG.[153]

Das Prinzip der Parteiautonomie[154] lässt sich im russischen internationalen Privatrecht unter Art. 1210 ZGB erkennen. Ähnlich wie in Art. 3 der Rom-I-Verordnung[155] ist die Möglichkeit einer vorherigen oder nachträglichen[156] Rechtswahl vorgesehen, die für den gesamten Vertrag oder dessen Einzelteile getroffen werden kann.

Wenn die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen haben, so ist gemäß Art. 1211 Abs. 1 ZGB die Rechtsordnung anzuwenden, mit der der Vertrag am engsten verbunden ist.[157] Dabei wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat, gemäß Art. 1211 Abs. 2 ZGB. Dies gilt wenn nichts anderes durch das Gesetz oder die Vertragsvereinbarungen vorgesehen ist. Art. 1211 Abs. 3 ZGB liefert hierbei eine umfangreiche Beispielliste der Vertragstypen auf, die definiert, welche Partei die vertragstypische Leistung erbringt. Eine ähnliche Regelung liefert der Art. 4 der Rom-I-VO. So ergibt sich die Maßgeblichkeit des Rechts des Verkäufers aus Art. 1211 Abs. 3 Nr. 1 ZGB.[158] Allerdings basieren die grenzüberschreitenden Miet- und Pachtverträge[159] in Deutschland auf dem Belegenheitsprinzip[160], welches jedoch in Art. 1211 Abs. 3 ZGB nicht vorhanden ist. Bei Verträgen über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Gegenständen, gilt das Recht des Landes in dem sich der Vermieter bzw. Verpächter befindet.[161] Das Belegenheitsprinzip lässt sich allerdings bei beispielsweise Bau- und Projektierungsverträgen feststellen, für welche gemäß Art. 1211 Abs. 4 ZGB grundsätzlich das Recht am Tätigkeits- bzw. Vornahmeort gilt.

Ähnlich wie in Art. 4 Abs. 1 EGBGB gibt es in Art. 1190 Abs. 1 ZGB eine Regelung über die Verweise auf ausländische Rechtsordnungen. Jedoch erstreckt sich die Verweisung nicht auf ausländische Kollisionsvorschriften[162], sondern bezieht sich auf materiell-rechtlichen Normen. Eine Weiter- und Rückverweisung (Renvoi) ist somit grundsätzlich nicht möglich.[163] Eine Ausnahme dazu bildet Art. 1190 Abs. 2 ZGB. Eine Rückverweisung auf das ausländische Recht ist demnach möglich, wenn die Rechtsstellung einer natürlichen Person betroffen ist (siehe hierzu Art. 1195-1200 ZGB).[164]

3.1.8 Schutz des geistigen Eigentums

Das Recht des geistigen Eigentums ist im am 01.01.2008 in Kraft getretenen und ist im vierten Buch des Zivilgesetzbuches geregelt.[165] Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst alle üblichen Rechtsgüter (Marken, Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Urheberrechte, Knowhow).[166] Für die Fragen in Bezug auf das geistige Eigentum ist in der Regel die Föderale Behörde für geistiges Eigentum, Patente und Warenzeichen „Rospatent“ verantwortlich.[167] Der Verantwortungsbereich des Rospatent entspricht weitestgehend dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).[168]

3.1.8.1 Allgemeine Bestimmungen

Die Definition des Begriffs des geistigen Eigentums liefert der Art. 1225 Abs. 1 ZGB. Demnach versteht man darunter die „Ergebnisse geistiger Tätigkeit und diesen gleichgestellte Mittel der Individualisierung von juristischen Personen, Waren, Arbeiten, Dienstleistungen und Unternehmen“. Ferner enthält der erste Abschnitt des vierten Teils des ZGB allgemeine Vorschriften, die den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums betreffen. Aus diesen Vorschriften sind vor allem die Regelungen zur Verwertung von Schutzrechten und zu Besonderheiten des Schutzes der ausschließlichen Rechte für die Praxis relevant.[169]

Die Verwertung von Objekten des geistigen Eigentums kann grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen: entweder durch die volle Übertragung der ausschließlichen Rechte[170] oder durch die Gewährung eines Nutzungsrechts (Lizenzierung)[171], wobei in der Praxis der Lizenzvertrag entscheidend ist.[172] Im Gegensatz zum deutschen Recht, in dem der Lizenzvertrag keine ausdrückliche Regelung findet,[173] hat der russische Gesetzgeber die Übertragung und vor allem die Lizenzierung von Rechten am Geistigen Eigentum explizit normiert. Während der Inhaber bei der Übertragung das Schutzrecht komplett verliert, räumt er bei der Lizenzierung lediglich ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Zeitperiode ein.[174]

Einen weiteren Unterschied zum deutschen Recht bildet die Plicht jeden Lizenzvertrag im Sinne Art. 1232 Abs. 2 ZGB beim russischen Patent- und Markenamt zu registrieren.[175] Diese Registrierungspflicht gilt allerdings nur, wenn geistige Schutzrechte lizenziert werden, die selbst registrierungspflichtig sind.[176] Die Registrierung der entsprechenden Verträge dauert in der Regel zwei Monate.[177]

Der Lizenzvertrag lässt sich in eine einfache, eine alleinige und eine ausschließliche Lizenz unterteilen. Bei der einfachen Lizenz behält der Lizenzgeber das Recht das vergebene Objekt selbst zu nutzen und weitere Lizenzen an Dritte zu erteilen. Bei der alleinigen Lizenz kann der Lizenzgeber das Objekt selbst nutzen, aber keine weiteren Lizenzen an Dritte erteilen. Die ausschließliche Lizenz gibt nur dem Lizenznehmer das Recht das Objekt zu nutzen.[178] Deutsche Juristen verwechseln häufig die ausschließliche Lizenz mit dem „ausschließlichen Recht“, welches unter Art. 1234 ZGB geregelt ist.[179] Dabei entspricht ausschließliches Recht nach deutscher Rechtterminologie dem Verwertungsrecht, welches beispielsweise dem Erfinder das Recht einräumt die Erfindung zu nutzen.[180] Im Folgenden wird auf die in der Praxis besonders relevanteren Schutzrechte eingegangen, nämlich Patente, Marken und Know-how.

3.1.8.2 Patentrecht

Ähnlich wie in § 1 PatG sind die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit einer Erfindung[181] in Art. 1350 ZGB aufgeführt. Demzufolge gehören zu den Voraussetzungen die Neuheit[182] der Erfindung, deren gewerbliche Anwendbarkeit[183] und die Erfindungshöhe. Die Erfindungshöhe wird danach bemessen, ob die Erfindung mittels eines Fachmannes vom aktuellen Stand der Technik hätte abgeleitet werden können.[184] In der Praxis ist der Maßstab für die erfinderische Tätigkeit für das Patent- und Markenamt Rospatent nicht sehr hoch. Dadurch ist eine Patentierung schon bei minimalen Abweichungen gegenüber einem bereits vorhandenen Patent möglich, was wiederum zu einer Gefahr einer missbräuchlichen Anmeldung und Nutzung eines Patentes für ausländische Patentinhaber führt.[185]

3.1.8.3
Markenrecht

Wie im deutschen Recht beträgt die Schutzdauer einer Marke[186] zehn Jahre[187] ab der Anmeldung und kann unbegrenzt häufig jeweils um diesen Zeitraum verlängert werden.[188] Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht ist die kürzere Dauer der Benutzungsschonfrist. Wird die Marke nach ihrer Registrierung innerhalb eines beliebigen Drei-Jahres-Zeitraums unterbrochen nicht verwertet, so kann der Rechtsschutz der Marke auf Antrag eines Interessenten aufgehoben werden, im Sinne von Art. 1486 Abs. 1 ZGB. Gemäß § 49 Abs.1 MarkenG beträgt diese Frist in Deutschland fünf Jahre.

3.1.8.4 Schutz des Know-How

Die Legaldefinition des Know-how, Bestimmungen über die Geltungsdauer, Regelungen zum Know-how-Lizenzvertrag sowie Haftungsvorschriften sind in den Art. 1465 bis 1472 ZGB normiert. In Deutschland ist das Know-how nicht ausdrücklich dem Recht des geistigen Eigentums zugeordnet,[189] sondern man spricht von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit hat der Gesetzgeber auf eine starre Definition von Betriebsgeheimnis verzichtet und es vielmehr der richterlichen Sachverhaltswürdigung überlassen.[190] Zentraler Aspekt des Know-how-Schutzes in der russischen Gesetzgebung ist Föderale Gesetz Nr. 98-FZ „Über das Geschäftsgeheimnis“.[191] Demzufolge genießt das Know-how nach russischem Recht Schutz, wie jedes anderes Schutzrecht auch, solange die im Gesetz vorgeschriebenen Regeln zur Geheimhaltung beachtet werden. Zu den Regeln gehören beispielsweise Präventivmaßnahmen die der Inhaber der Rechte an Know-how ergreifen muss um eine allgemeine Zugänglichkeit zu den besagten Informationen zu unterbinden.[192]

3.2 Gesellschaftsrecht

Dem ausländischen Investor bietet das russische Recht ähnlich wie das deutsche oder österreichische Recht eine Vielzahl von Rechtsnormen für die unternehmerische Tätigkeit an. Diese gleichen den heimischen Gesellschaftsformen oft von den Grundstrukturen her, jedoch gibt es kleine, aber bedeutsame Unterschiede, deren Nichtbeachtung in der Praxis gravierende Konsequenzen haben können.

Die grundlegenden Regelungen für Einzelunternehmer[193], Personenhandelsgesellschaften[194] sowie für Kapitalgesellschaften[195] liefert der erste Abschnitt des Zivilgesetzbuches. Bei einem Einzelunternehmer handelt es sich nach deutschem Recht um einen Einzelkaufmann, der vollumfänglich persönlich für seine kommerzielle Tätigkeit haftet.[196] Zu den Personenhandelsgesellschaften gehören die volle Gesellschaft (entspricht der OHG)[197] und die Gesellschaft auf Vertrauen (ähnlich der KG)[198]. Da die Personengesellschaften jedoch keine steuerlichen Vorteile genießen[199], sind sie in der Praxis kaum anzutreffen. Die Gründung einer GmbH & Co. KG ist gemäß Art. 66 Abs. 4 S. 1 ZGB ebenfalls möglich.[200] Aus Gründen der Haftungseinschränkung und als langfristige Investitionsbasis für Russland-Geschäfte werden von ausländischen Investoren die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die offene Aktiengesellschaft sowie die geschlossene Aktiengesellschaft bevorzugt.[201] Aus diesem Grund wird auf diese Rechtsformen im weiteren Verlauf detaillierter eingegangen.

Die Gesellschaften werden ähnlich wie in Deutschland registriert und zwar im so genannten „Einheitlichen Register der juristischen Personen und Einzelkaufleute“.[202] Anders als das deutsche Handelsregister kommt diesem aber kein öffentlicher Glaube zu.[203] Dies macht den Vertragsschluss mitunter mühsam, da man sich nicht darauf verlassen kann, dass die im Register aufgeführte Person auch tatsächlich vertretungsberechtigt ist.

3.2.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung[204] ist in Russland, ähnlich wie in Deutschland die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform.[205] Aufgrund der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, der einfachen Verwaltung und der weitestgehend freien Gestaltung der Satzung wird für eine 100-prozentige Tochtergesellschaft üblicherweise eine OOO ausgewählt.[206]

Die GmbH-rechtlichen Ausgangsbestimmungen sind in Art. 87 ff. ZGB normiert und durch das GmbHG[207] konkretisiert. Demzufolge wird eine OOO als eine Gesellschaft definiert, die einen oder mehrere Gesellschafter besitzt, deren Grundkapital aus Anteilen besteht und deren Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft keine persönliche Verantwortlichkeit übernehmen, sondern für die Tätigkeit der Gesellschaft nur das Verlustrisiko des Wertes der ihnen zustehenden Anteile tragen.

Für die Gründung einer GmbH ist als einziges zwingendes Gründungsdokument die Satzung erforderlich.[208] Art.12 Abs. 2 OOO-Gesetz führt in Katalogform den Mindestinhalt der Satzung auf. Im Vergleich mit der deutschen Regelung in Bezug auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages, ist der Inhalt der Satzung der OOO wesentlich detaillierter festgeschrieben. Neben den auch vom GmbHG vorgeschriebenen Mindestangaben wie Firma, Sitz, und Betrag des Stammkapitals,[209] muss die Satzung einer OOO beispielsweise die innere Struktur der OOO, Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Verfahren und die Folgen des Austritts eines Gesellschafters festschreiben[210]. Für Handlungen die im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung vorgenommen wurden, haften die Handelnden in beiden Rechtssystemen persönlich und solidarisch.[211]

Gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG bedarf der deutsche Gesellschaftsvertrag einer GmbH einer notariellen Beurkundung. Im Gegensatz dazu bestimmen weder ZGB noch das OOO-Gesetz in Bezug auf die Satzung eine Anforderung an die Form.[212] Die Satzung muss gemäß Art. 11 Abs. 3 OOO-Gesetz von den Gesellschaftern einstimmig beschlossen werden. Spätere Satzungsänderungen müssen gemäß Art. 12 Abs. 4 S. 1 OOO-Gesetz von allen Gesellschaftern verabschiedet werden und müssen gemäß Art. 12 Abs. 4 S. 2 OOO-Gesetz i. V. m. Art 13 OOO-Gesetz in das Einheitliche staatliche Register eingetragen werden.[213] Die Gründung einer GmbH in Deutschland kann im vereinfachten Verfahren nach Musterprotokoll geschehen.[214] Das russische Recht kennt eine solche Vereinfachung nicht.[215]

Ein weiterer Unterschied zum deutschen Recht besteht darin, dass die Anzahl der Gesellschafter einer russischen GmbH gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1 OOO-Gesetz nicht mehr als 50 Personen betragen darf. Sollte ein solcher Fall dennoch entstehen, hat die Gesellschaft sich gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 2 OOO-Gesetz innerhalb eines Jahres in eine Aktiengesellschaft oder eine Produktionsgenossenschaft umzuwandeln. Die Beschränkung der Höchstzahl an Gesellschaftern wurde eingeführt, damit die OOO nur als Rechtsform für einen kleinen Gesellschafterkreis genutzt wird. Für Gesellschaften mit größerer Gesellschafterzahl steht die Rechtsform der offenen Aktiengesellschaft (OAO) zur Verfügung.[216]

Das Mindeststammkapital einer OOO hat gemäß Art. 14 Abs. 1 OOO-Gesetz 10.000 Rubel[217] zu betragen. Dieser Betrag liegt weit unter dem Stammkapital einer GmbH in Deutschland, welches gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG bei 25.000 Euro zu liegen hat. Durch die niedrige Höhe des Mindeststammkapitales scheidet ein wirksamer Gläubigerschutz aus.[218] Des Weiteren es zum Risiko sogenannter „Eintagesgesellschaften“, die lediglich für einen (häufig unlauteren) Zweck gegründet werden.[219] Das Stammkapital ist gemäß Art. 16 Abs. 2 OOO-Gesetz zu mindestens 50% bei der Gründung einzuzahlen. Der Restbetrag ist innerhalb eines von der Satzung zu bestimmenden Zeitraums zu leisten, der aber ein Jahr nach der Gründung nicht überschreiten darf (Art. 16 Abs. 1 OOO-Gesetz). Im Vergleich dazu muss in Deutschland bei mehreren Gesellschaftern jeder mindestens ein Viertel seiner Stammeinlage erbringen, wobei die Summe dieser Einlagen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals ergeben muss (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Eine mit § 5 lit. a) GmbHG vergleichbare Regelung über den Firmenzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist im russischen OOO-Gesetz nicht vorhanden.[220]

Für die OOO sind ähnlich dem deutschen Recht zwei Organe zwingend vorgeschrieben: die Gesellschafterversammlung und der Generaldirektor als Einzelexekutivorgan. Im russischen Gesetz lässt sich eine klare Hierarchie der Organe feststellen, gemäß der der Generaldirektor[221] der Gesellschafterversammlung untergeordnet ist.[222] Darüber hinaus kann die Satzung der Gesellschaft die Bildung eines Direktorenrats[223] und einer Revisionskommission[224] vorsehen. Die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung sind in Art. 33 Abs. 2 OOO-Gesetz enthalten. Danach fallen insbesondere Grundlagenmaßnahmen wie Kapitalmaßnahmen, die Auflösung und die Umwandlung, die Bestellung der Geschäftsführungs- und Kontrollorgane, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Gewinn- und Verlustverteilung in ihre Zuständigkeit.[225] Bei Fragen in Bezug auf Satzungsänderungen bedarf es gemäß russischer Gesetzgebung einer Zweidrittelmehrheit, während in Deutschland die Mehrheit von Dreiviertel liegen muss.[226]

Die Führung der laufenden Geschäfte erfolgt gemäß Art. 91 Abs. 1 S. 2 HS. 1 ZGB durch ein Exekutivorgan. Anders als ein Geschäftsführer nach deutschem Recht ist der Generaldirektor stets einzelvertretungsberechtigt. Eine Gesamtvertretung kann auch nicht durch die Satzung vorgesehen werden.[227] Geschäfte, die den Erwerb oder die Veräußerung von mehr als einem Viertel des Gesellschaftsvermögens zu Folge haben, benötigen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung.[228]

3.2.2 Aktiengesellschaft

Die Rechtsgrundlage für die mehr als 200.000 Aktiengesellschaften[229] in der Russischen Föderation bilden das Föderale Gesetz über die Aktiengesellschaften vom 26.12.1995[230] sowie die Artikel 96-104 ZGB.[231] Ähnlich wie in Deutschland ist die Aktiengesellschaft eine Gesellschaft, deren Grundkapital in eine festgelegte Anzahl von Aktien aufgeteilt ist, die die Schuldrechte der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft bescheinigen.[232] Der russische Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer offenen Aktiengesellschaft (OAO) und einer geschlossenen Aktiengesellschaft (ZAO).[233]

Der Hauptunterschied zwischen der offenen und geschlossenen Aktiengesellschaft liegt vor allem darin, dass die Übertragbarkeit der Aktien einer geschlossenen Aktiengesellschaft diversen Beschränkungen unterliegt. Die Aktien einer ZAO dürfen nur unter den Gründungsaktionären verteilt werden. Auf Dritte (Nichtaktionäre) dürfen die Aktien einer ZAO nur unter Einhaltung der Vorkaufsrechte der Aktionäre übertragen werden.[234] Wenn es für einen Aktionär unmöglich ist, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts beim Erwerb von Aktien, eine Aktie zu erwerben, dann können Bruchteilsaktien gebildet werden. Im deutschen Recht existieren solche Bruchteilsaktien nicht.[235]

Ferner darf die Zahl der Aktionäre einer ZAO höchstens 50 Personen betragen. Wenn diese Zahl überschritten wird, muss die Gesellschaft in eine OAO umgewandelt werden.[236] Ansonsten werden die beiden Gesellschaftsformen im Wesentlichen gleich behandelt. Hinsichtlich der Besteuerung und Haftung vor fiskalischen und staatlichen Behörden weisen beide Rechtsformen keine Besonderheiten auf.

Das Grundkapital einer offenen Aktiengesellschaft muss das Tausendfache und für geschlossene Aktiengesellschaften das Einhundertfache des zum Tag der staatlichen Registrierung geltenden gesetzlichen Mindestarbeitslohns betragen.[237] Für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung gilt grundsätzlich ein Mindestkapital in Höhe des tausendfachen Betrags des gesetzlichen Mindestarbeitslohn.[238] Im Vergleich dazu beträgt der Mindestgrundbetrag einer Aktiengesellschaft in Deutschland 50.000 Euro.[239]

Die Konzeption der russischen Aktiengesellschaft ist mit der deutschen vergleichbar. Geschlossene Aktiengesellschaft und offene Aktiengesellschaft haben mindestens zwei Organe, nämlich Hauptversammlung der Aktionäre[240] und entweder ein einzelnes Vorstandsmitglied oder ein mit weitreichenden Befugnissen ausgestattetes Vorstandsmitglied sowie ein Vorstandsgremium[241]. Ein Aufsichtsrat ist einzurichten, wenn die Zahl der Aktionäre 50 übersteigt.[242] Anders als im deutschen Recht gehört die die Überwachung der Geschäftsführung nicht zu den Hauptaufgaben des Aufsichtsrates. In der Kompetenz des Aufsichtsrats liegt die Bestimmung der allgemeinen Unternehmenspolitik.[243]

3.3 Immobilienrecht

Einer der wichtigsten Faktoren, um im internationalen Handel erfolgreich zu sein ist der Unternehmensstandort. Dementsprechend ist der Wettbewerb um geeignete Immobilen und Grundstücke enorm. Nachfolgend wird auf die Besonderheiten des Erwerbes, Registrierung und Miete von russischen Immobilien eingegangen.

Die wichtigsten Prinzipien des russischen Immobilienrechts sind in der Verfassung der Russischen Föderation vom Jahre 1993 festgelegt. Hierbei handelt es sich um Prinzipien wie z. B. Sicherstellung des Privateigentums an Grund und Boden, sowie anderen Immobilienobjekten, Festlegung der wesentlichen Garantien der Unversehrtheit des Privateigentums, Verteilung der Kompetenzen zwischen den föderalen, regionalen und lokalen Behörden usw.[244] Weitere Normen über Grundstücke und Wohnraum werden durch Nebengesetze ergänzt und zum Teil überlagert, nämlich vor allem durch das Bodengesetzbuch[245], das Wohnungsgesetzbuch[246] und das Gesetz "Über den Rechtsverkehr mit Böden landwirtschaftlicher Nutzungsbestimmung"[247].

Alle Rechte an unbeweglichem Vermögen (Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte an Immobilien, Beschränkungen dieser Rechte, ihr Entstehen, Übergang und Erlöschen) müssen im „Einheitlichen Register für unbewegliches Vermögen und mit ihm verbundener Rechtsgeschäfte“[248] (nachfolgend Immobilienregister) registriert werden.[249] Die Eintragung in das Register hat für den Immobilienerwerb konstitutive Wirkung. Somit geht das Eigentumsrecht auf den Käufer erst mit der Eintragung über.[250] Die staatliche Registrierung der Immobilienrechte erfolgt am Ort der jeweiligen Immobilie. In allen Regionen Russlands gibt es daher territoriale Abteilungen des Föderalen Registrierungsdienstes, die für die Registerführung und Registrierung der Immobilienrechte und -geschäfte zuständig sind.[251] Die staatliche Registrierung des Immobilienrechts wird durch eine Urkunde bescheinigt.[252]

Die Registrierung von unbeweglichen Vermögen ähnelt der Eintragung in das deutsche Grundbuch. In der Rechtsliteratur ist es jedoch umstritten, ob das russische Immobilienregister den öffentlichen Glauben genießt, wie § 892 BGB dies für Eintragungen im Grundbuch vorsieht.[253] Obwohl der gutgläubiger Erwerb durch den Beschluss vom 21. April 2003[254] des Verfassungsgerichtes der Russischen Föderation geschützt wurde, ist der lastenfreie Erwerb einer Immobilie nicht gewährleistet.[255] Es empfiehlt sich daher beim Erwerb russischer Immobilien sich nicht auf den Inhalt des Immobilienrechtsregisters zu verlassen, sondern neben einer Prüfung der Rechte des Veräußerers eine Versicherung für den Fall eines Rechtsstreits über die Rechte an der Immobilie abzuschließen.[256]

Der schuldrechtliche Vertrag zum Erwerb von Immobilieneigentum erfordert gemäß russischem Recht keine notarielle Beurkundung.[257] Im Regelfall genügt die einfache Schriftform.[258] Die Immobilienveräußerung ist nur dann beurkundungspflichtig, wenn der Kaufpreis in Form einer Rente bezahlt werden soll.[259] Ferner ist besonders für ausländische Investoren zu berücksichtigen, dass gemäß dem Föderalen Gesetz „Über die Pflichtversicherung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Inhabers von gefährlichen Anlagen bei Schäden infolge des Unfalls in der gefährlichen Anlage“[260] vom 27. Juli 2010 auch Wohngebäude, Verwaltungsgebäude und Handelsgebäude zu den gefährlichen Anlagen gehören.[261] Die resultierende Pflicht des Inhabers der gefährlichen Anlage zur Versicherungsabschluss ähnelt der Versicherungspflicht des Nießbrauchers eines Gebäudes.[262]

Ein gravierender Unterschied zwischen dem russischen und deutschen Immobilienrecht liegt darin, dass in Russland die Rechte an Grund und Boden und den darauf befindlichen Gebäuden auseinanderfallen.[263] Die Gebäude bilden keinen wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks, sondern sind selbständige Objekte der Immobilienrechte.[264] Die Folge daraus ist, dass der Eigentümer eines Grundstücks nicht immer auch der Eigentümer des darauf befindlichen Gebäudes ist und umgekehrt.[265] Das Bodengesetzbuch der Russischen Föderation hat, um die rechtliche Trennung zwischen Grundstücken und den darauf liegenden Immobilien zu überwinden, als ein wesentliches Prinzip des Bodenrechts das Prinzip „der Einheit des Grundstücks und des mit ihm verbundenen Immobilienvermögens“[266] eingeführt.[267] Demzufolge darf das Grundstück ohne das Gebäude, das sich darauf befindet, nicht veräußert werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes und des Grundstücks dieselbe Person ist.[268] Die Veräußerung des Gebäudes oder der Anlage, die sich auf dem Grundstück befinden und im Eigentum einer Person stehen, erfolgt zusammen mit dem Grundstück.[269] Ausgenommen von dieser Regelung ist die Veräußerung eines Teils eines Gebäudes oder einer Anlage, der nicht mit dem zugehörigen Grundstück übertragen werden kann (z. B. da das dazugehörige Grundstück nicht rechtlich individualisiert wurde). Eine weitere Ausnahme stellt die Veräußerung eines Gebäudes oder einer Anlage, die sich auf einem vom Rechtsverkehr ausgenommenen Grundstück befinden dar.[270]

Alle Mietverträge[271] unterliegen der Schriftform, wenn zumindest ein Vertragspartner eine juristische Person ist oder der Mietvertrag eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bzw. nicht weniger als einem Jahr aufweist.[272] Im deutschen Recht gilt für einen Mietvertrag das Prinzip der Formfreiheit.[273] Nur wenn der Mietvertrag befristet sein soll, muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden. Wenn dabei die Schriftform nicht eingehalten wird, dann läuft der Mietvertrag auf unbegrenzte Zeit.[274] Ferner unterliegen bestimmte russische Mietverträge nicht nur der Schriftformerfordernis, sondern auch der Erfordernis der staatlichen Registrierung.[275] Zu den der Registrierungspflicht unterliegenden Mietverträge zählen insbesondere folgende Verträge[276]: Mietverträge über Grundstücke, Gebäude, Bauwerke und nicht wohngenutzte Immobilien, sofern ihre Laufzeit nicht weniger als ein Jahr beträgt[277], Mietverträge über einen Betrieb[278] und Mietverträge über wohngenutzte Immobilien[279].

Für ausländische Unternehmen ist zu berücksichtigen ist, dass in Russland einige Beschränkungen in Bezug auf Bodenrechte ausländischer juristischer und natürlicher Personen bestehen. Grundstücke landwirtschaftlicher Nutzungsart können von Ausländern (natürliche und juristische Personen) sowie russische juristischen Personen mit ausländischer Beteiligung am Stammkapital von mehr als 50 % nicht erworben werden. Es können lediglich Pachtrechte gewährt werden (max. Laufzeit 49 Jahre).[280] Staatliche und kommunale Grundstücke dürfen hingegen in das Eigentum ausländischer Investoren nur entgeltlich übertragen werden, während die Grundstücke dieser Art an russische Investoren in bestimmten Fällen auch unentgeltlich übertragen werden können.[281] Ferner sind ausländische Unternehmen nicht berechtigt Eigentumsrechte an Grundstücken in Grenzgebieten, deren Verzeichnis durch den Präsidenten der Russischen Föderation festgelegt wird, sowie in anderen besonders festgelegten Gebieten zu erwerben.[282] In Bezug auf den Erwerb von Rechten an Gebäuden gibt es keine Einschränkungen für ausländische Investoren.[283]

3.4 Arbeitsrecht

Das russische Arbeitsgesetzbuch[284] beinhaltet in insgesamt 424 Artikeln Vorschriften zum Individual- und kollektiven Arbeitsrecht.[285] Während das deutsche Arbeitsrecht die einzelnen Aspekte des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverträgen, der Arbeitszeit, des Arbeitsschutzes, der Mitbestimmung etc. in unterschiedlichen Einzelgesetzen normiert, sind die russischen arbeitsrechtlichen Regelungen in einem einzigen Gesetzeswerk zusammengefasst.[286] Der ausländische Investor findet in der Russischen Föderation ein tendenziell arbeitnehmerfreundlicheres Arbeitsrecht als die Bestimmungen westeuropäischer Rechtsordnungen.[287] So fällt beispielsweise der Arbeitstag am Tag vor einem staatlichen Feiertag[288] eine Stunde kürzer aus.[289] Ferner gehört das Führen des Arbeitsbuches für jeden Arbeitnehmer in den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers.[290]

Das russische Arbeitsrecht gilt für sämtliche Arbeitnehmer die in Russland arbeiten. Es gilt somit auch für ausländische Mitarbeiter, die in Russland für Tochtergesellschaften, Repräsentanzen oder Filialen tätig werden.[291] Eine vertragliche Vereinbarung, dass weiterhin das Heimatrecht gelten soll, ist unmöglich.[292] Es ist lediglich möglich, für den Mitarbeiter vorteilhafte Regelungen aus anderen Rechtsordnungen einzelvertraglich zu vereinbaren, sofern diese das russische Recht nicht verletzen.[293] Eine Legaldefinition des Begriffes Arbeitnehmer liefert der Art. 20 ArbG. Im Gegensatz dazu ist der Begriff des Arbeitnehmers in Deutschland gesetzlich nicht einheitlich definiert.[294] Da die Begriffe aus beiden Rechtsordnungen nahezu dieselbe Bedeutung haben[295], wird auf den Vergleich der einzelnen Arbeitnehmereigenschaften im Folgenden nicht näher eingegangen.

[...]


[1] Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 7, Reihe 1 (2013), S. 29.

[2] Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 7, Reihe 1 (2013), S. 35-36.

[3] Vgl. Russian Federal State Statistics Service (2012), Trade with other countries.

[4] Vgl. Russian Federal State Statistics Service (2012), Investments.

[5] Imad Moosa ist Professor für Ökonomie, Finanzwirtschaft und Marketing an der RMIT-Universität in Melbourne (Australien).

[6] Vgl. Moosa, I. (2002), S. 1.

[7] Vgl. Lukashuk, I. in Osteuropa-Recht (1993), S. 240.

[8] Vgl. Yustus, E. (2011), S. 4.

[9] Vgl. Art. 1 der Verfassung Russlands (im Folgenden VerfRF). Übersetzungen von ausgewählten Artikeln der VerfRF finden sich in der Anlage Nr. 3.

[10] Vgl. Pietrowicz, M. (2010), S. 97.

[11] Vgl. Solotych, S. (2006), forost, S. 7; vgl. Nikiforov, I. (2005), S. 29; vgl. Yustus, E. (2011), S. 8.

[12] Vgl. Nikiforov, I. (2005), S. 29.

[13] Bei den Arbitragegerichten handelt es sich, anders als die Bezeichnung vermuten lässt, nicht um eine Schiedsgerichtsbarkeit im klassischen Sinne, sondern um staatliche Gerichtsbarkeit mit dem Zuständigkeitsbereich in Wirtschaftsstreitigkeiten. Vgl. Micheler, E., Sevillano, S., Steininger, A. (Bearb.) in Breidenbach, S. (Hrsg.) (2012), Bd. III, RUS Kapitel D.XII, Rn. 24. Zur Verdeutlichung des spezifischen Charakters wird im Folgenden der Begriff "Wirtschaftsgerichte" verwendet.

[14] Vgl. Jirásková, L. (2002) S. 4; vgl. Nußberger, A. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 64.

[15] Die Implikation einer Verwaltungsgerichtsbarkeit ist aufgrund finanzieller Aspekte und aufgrund Streitigkeiten über Kompetenzabgrenzung unterblieben. Vgl. Steinbeiß-Winkelmann, C. in NVwZ (2012), S. 1007–1011.

[16] Die RF besteht aus 83 Föderationssubjekten, die einen ähnlichen Status wie die deutschen Bundesländer haben. Die Subjekte leiten ihre Rechte und Pflichten aus der Verfassung der RF ab und dürfen ihre eigenen Verfassungen und Gesetze erlassen, die jedoch nicht den Gesetzen der RF widersprechen dürfen. Vgl. 76 Abs. 5 VerfRF; vgl. Yustus, E. (2011), S. 5; vgl. Nobis V. (2012) S. 36. Eine Übersicht über die Gliederung der RF findet sich in der Anlage Nr. 1.

[17] Für die Gerichtsstruktur sind neben der Verfassung der RF die Verfassungsgesetze „Über das Gerichtssystem der Russischen Föderation“, „Über die Wirtschaftsgerichte in der Russischen Föderation" sowie "Über die Friedensrichter in der Russischen Föderation" maßgeblich. Vgl. Jirásková, L. (2002) S. 3.

[18] Vgl. Krjazkov, Lazarev (2001), S. 157.

[19] Dazu mehr in Nußberger, A. (Bearb.) in Ádám A. (Hrsg.) (2004), S. 237-262.

[20] Dazu mehr in Weidemann, I. in JfO (2005), S. 229–251.

[21] Vgl. Jirásková, L. (2002) S. 12-13; vgl. Pietrowicz, M. (2010), S. 97.

[22] Vgl. Micheler, E., Sevillano, S., Steininger, A. (Bearb.) in Breidenbach, S. (Hrsg.) (2012), Bd. III, RUS Kapitel D.XII, Rn. 28.

[23] Vgl. Nußberger, A. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 72.

[24] Vgl. Art. 3 FriedenRG; vgl. Solotych, S. in JfO-Jahrbuch Bd. 43 (2002), S. 357.

[25] Vgl. Nußberger, A. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 71.

[26] Vgl. Burnham, W., Maggs, P., Danilenko, G. (2009), S. 78.

[27] In der Kassationsinstanz wird die Sache nicht sachlich verhandelt, als der Aufhebung der Entscheidung gelten die Verletzung bzw. die falsche Anwendung von materiellen und prozessualen Rechtsnormen. Vgl. Wölk, T. (1997), S. 60

[28] Vgl. Burnham, W., Maggs, P., Danilenko, G. (2009), S. 79.

[29] Vgl. Nußberger, A. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 68.

[30] Vgl. Abova, T. E. in Staat und Recht (2000), S. 7.

[31] Vgl. Stampe, V. (2000), S. 8.

[32] „Zivilprozessordnung der Russischen Föderation”, im Folgenden: ZPGB, geregelt durch das Gesetz Nr. 138-FZ, SZ RF 2002, Nr. 46, Pos. 4532, vom 14.11. 2002, am 1. 2.2003 in Kraft getreten. Gesetze und andere normative Akte werden in der Sammlung der Gesetzgebung der Russischen Föderation (Sobranie Zakonodatel'stvo (SZ) Rossijskoj Federacii (RF)) veröffentlicht.

[33] „Wirtschaftsgerichtsprozessordnung der Russischen Föderation”, im Folgenden: WGPO, geregelt durch das Gesetz Nr. 95-FZ, SZ RF 2002, Nr. 30, Pos. 3012, vom 24. 7.2002, am 1. 9. 2002 in Kraft getreten. Die Übersetzungen ausgewählter Artikel der WGPO finden sich in der Anlage Nr. 4.

[34] Da in WGPO eine Legaldefinition des Begriffes „unternehmerische Tätigkeit“ fehlt, muss auf Art. 2 Abs. 1 ZGB zurückgegriffen werden. Demzufolge ist die "unternehmerische Tätigkeit" eine selbständige Tätigkeit, die auf eigene Gefahr von entsprechend registrierten Personen ausgeübt wird und auf eine systematische Gewinnerzielung durch Nutzung des Vermögens, Warenverkauf, Ausführung von Arbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist. Vgl. Zujkov, V. M., in Zilin, G. (2008), Art. 27, S. 79. Übersetzungen zu den ausgewählten Artikel des ZGB finden sich in der Anlage Nr. 5

[35] Vgl. Micheler, E., Sevillano, S., Steininger, A. (Bearb.) in Breidenbach, S. (Hrsg.) (2012), Bd. III, RUS Kapitel D.XII, Rn. 17.

[36] Vgl. Zujkov, V. M., in Zilin, G. (2008), Art. 27, S. 83.

[37] Die Auflistung der ausschließlichen Zuständigkeiten russischer Wirtschaftsgerichte kann Art. 248 WGPO entnommen werden.

[38] Vgl. Art. 34 WGPO; vgl. Piksin, N., Dethloff, I. (2005), S. 35; Die Standorte der einzelnen Gerichte können in der Anlage Nr. 2 betrachtet werden.

[39] Vgl. Micheler, E., Sevillano, S., Steininger, A. (Bearb.) in Breidenbach, S. (Hrsg.) (2012), Bd. III, RUS Kapitel D.XII, Rn. 58.

[40] Vgl. Art. 257-272 WGPO; Es sind insgesamt 20 Appellationswirtschaftsgerichte vorhanden, welche erst 2003 eingeführt wurden. Vgl. Marenkov, D. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 291.

[41] Art. 273-291 WGPO; vgl. Burnham, W., Maggs, P., Danilenko, G. (2009), S. 84

[42] Vgl. Marenkov, D. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 291.

[43] Vgl. Art. 273 WGPO; vgl. Piksin, N., Dethloff, I. (2005), S. 45.

[44] Vgl. Art. 127 VerfRF; vgl. Marenkov, D. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 291.

[45] Vgl. Art. 292 WGPO; vgl. Stampe, V. (2000), S. 21.

[46] Vgl. Marenkov, D. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 291.

[47] Vgl. Art. 39 WGPO; vgl. Piksin, N., Dethloff, I. (2005), S. 32.

[48] Vgl. Stampe, V. (2000), S. 27.

[49] Vgl. Marenkov, D. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 291.

[50] Vgl. Piksin, N., Dethloff, I. (2005), S. 56.

[51] Vgl. Marenkov, D. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 293.

[52] Vgl. Marenkov, D. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 292.

[53] Damit sind russische Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung gemeint. Näheres ist durch Föderales Gesetz „über ausländische Investitionen“ von 9.09.1999, mit letzten Änderungen von 8.12.2003 geregelt.

[54] Vgl. Jirásková, L. (2002) S. 14.

[55] Vgl. Art. 398- 417 ZPGB; Art. 247-256 WGPO.

[56] Vgl. Art. 398 Abs. 2 ZPGB, Art. 254 Abs. 1 WGPO.

[57] Vgl. Steininger, A. (2001), S. 39.

[58] Vgl. Arzinger, R., Galander T. (2002), S. 183.

[59] Am 1.1.1995 ist Teil I (Artt. 1–453; Allgemeine Bestimmungen zum Personen- und Körperschaftsrecht, Sachenrecht und zum allgemeinen Schuld- und Vertragsrecht) in Kraft getreten. Am 1.3.1996 ist Teil II (Artt. 454–1109; besonderes Schuldrecht, Delikts- und Bereicherungsrecht), am 1.3.2002 Teil III (Artt. 1110–1224; Erbrecht, internationales Privatrecht) und am 1.1.2008 Teil IV (Artt. 1225–1551; geistiges Eigentum) in Kraft getreten. Vgl. Kettler, S. H. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 120

[60] Vgl. Steininger, A. (2001), S. 45; vgl. Sadikov, O. in ZEuP (1996), S. 262.

[61] Vgl. Solotych, S. (1997), ZGBI, S. 16.

[62] Gesetz vom 30.11.1994, Nr. 52-FZ, SZ RF 1994, Nr. 32, Pos. 3302.

[63] Der Grundgedanke der russischen Verfassung wird vor allem in dem als „Grundprinzipien der Zivilgesetzgebung“ betitelten Art. 1 ZGB konkretisiert. Vgl. Kettler, S. H. (2008), S. 81.

[64] Vgl. Kettler, S. H. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 119.

[65] Siehe hierzu Art. 31 ZGB; vgl. Sergeev, A. P., Tolstoj, J. K. (2005), Bd. 1, S. 131.

[66] Vgl. §§ 1773–1895 BGB.

[67] Gemäß deutscher Rechtsordnung wird die Geschäftsfähigkeit in drei Altersstufen unterteilt. Nicht geschäftsfähig bis zum vollendeten siebten Lebensjahr und beschränkt geschäftsfähig bis zum vollendeten 18-en Lebensjahr. Vgl. Birk, R. in MüKo zum BGB (2010), Art. 7 EGBGB, Rn. 29.

[68] Dies lässt sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 28 Abs. 2 ZGB herausleiten. Gemäß deutschem Recht beginnt die beschränkte Geschäftsfähigkeit erst mir der Vollendung des siebten Lebensjahres, gemäß § 104 BGB. Vgl. Steininger, A. (2001), S. 140.

[69] Z. B. Eltern, Adoptiveltern oder Pfleger; vgl. Art. 26 Abs. 1, S. 1 ZGB.

[70] Vgl. Suchanov (Bearb.) in Scherstobitov, A. (2007), S. 120.

[71] Vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 ZGB.

[72] Vgl. Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i. V. m. Art. 28 Abs. 2 ZGB.

[73] Im Sinne des § 2 BGB beginnt die Geschäftsfähigkeit mit der Vollendung der Volljährigkeit.

[74] Vgl. Art. 21 ZGB.

[75] Vgl. Art. 159 Abs. 1 und 2 ZGB; vgl. Sergeev, A. P., Tolstoj, J. K. (2005), Bd. 1, S. 288.

[76] Im russischen Recht werden sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften als juristische Personen erfasst. Vgl. Art. 48 ff. ZGB; vgl. Pashchenko, T. (2003), S. 104.

[77] Der Mindestmonatslohn ist im Gesetz über den Mindestarbeitslohn festgeschrieben. Am 1.6.2011 betrug dieser 4.611 Rubel (rund 114 Euro). Vgl. consultant.ru (2013).

[78] Vgl. Steininger, A. (2001), S. 132.

[79] Vgl. Sergeev, A. P., Tolstoj, J. K. (2005), Bd. 1, S. 292.

[80] Zum Beispiel schreiben die Art. 820 ZGB für Darlehensverträge und Art. 1028 ZGB für Franchising die Schriftform vor.

[81] Nichtige Rechtsgeschäfte sind ähnlich wie im deutschen Recht in der Regel von Anfang an unwirksam, gemäß Art. 167 Abs. 1 ZGB und § 142 Abs. 1 BGB.

[82] Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 147.

[83] In der deutschen wie in der russischen Gesetzgebung gibt es den Inhaltsirrtum (vgl. § 119 Abs.1, 1 Alt. BGB und Art. 178 Abs.1 S. 2, 1. Alt.), Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB und Art 178 Abs. 1, S. 2, 2. Alt. ZGB) und Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB und Art. 178 Abs. 1, S. 2, 2. Alt ZGB). Vgl. Steininger, A. (2001), S. 143.

[84] Vgl. Steininger, A. (2001), S. 54.

[85] Zum Vergleich wird hier der Art. 432 Abs. 1 ZGB und § 145 BGB herangezogen.

[86] Zu den essentialia negotii eines deutschen Kaufvertrages gehört der Kaufgegenstand und der Kaufpreis (§ 433 BGB). Vgl. Heinrichs, H. in Palandt, O. BGB (2001), § 145 ff. Rn. 3; Gemäß russischem Recht müssen die Ware und die Menge im Kaufvertrag bestimmt oder bestimmbar sein. Vgl. Rosenberg, M. G. (2010), S. 74; vgl. Sidorova, N. V. (2004), S. 12.

[87] Vgl. Rosenberg, M. G., (2010), S. 74; vgl. Sidorova, N. V. (2004), S. 7.

[88] Vgl. Vitrjanskij V. in Chip (2003), S. 405.

[89] Vgl. Heinrichs, H. in Palandt, O. BGB (2001), § 145, Rn. 2; vgl. Kramer, E. in MüKo zum BGB (2003), § 145, Rn. 8.

[90] Vgl. Art. 435 Abs. 2 ZGB und § 130 Abs. 1 BGB

[91] Vgl. Art. 436 ZGB und §§ 147 Abs. 2 und 148 BGB; vgl. Schramm, H-J. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 153

[92] Vgl. Schramm, H-J. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 153

[93] Vgl. Art. 433 Abs. 2 ZGB; vgl. A. Steininger (2001), S. 169

[94] Vgl. A. Steininger (2001), S. 169; vgl. Schramm, H-J. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 153

[95] Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 183

[96] Vgl. Art. 432 Abs. 3 ZGB; Geregelt durch das Gesetz vom 21. 7. 1997, "Über die staatliche Registrierung von Rechten an Immobiliarvermögen und Verträgen darüber", Nr. 122-FZ, SZ RF 1997, Nr. 30, Pos. 3594; vgl. Schramm, H-J. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 153

[97] Vgl. Arzinger, R., Galander T. (2002), S. 183.

[98] Gesetz vom 26. 1. 1996, Nr. 15-FZ, SZ RF 1996, Nr. 5, Pos. 410f.

[99] Vgl. Art. 456 ZGB.

[100] Vgl. Schwab, K. H., Prütting, H. (2006), S. 11; vgl. Westermann, H. P. (2005), S. 26; vgl. Stadler, A. (1996), S. 7

[101] Hierzu gehören bspw. sowohl die auf dem französischen Code Napoléon basierenden kontinentaleuropäischen als auch die zur anglo-amerikanischen Rechtsfamilie gehörenden Zivilrechtssysteme. Vgl. Kettler, S. H. (2008), S. 148.

[102] Vgl. Steininger, A. (2001), S. 185.

[103] Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 182.

[104] Vgl. Steininger, A. (2001), S. 185.

[105] Vgl. Breig, B. (2006), S. 103.

[106] Vgl. Schramm, H-J. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 151

[107] Vgl. Popondopulo, V, Jakovleva (1998), S. 203; vgl. Solotych, S. (1997), ZGBI, S. 69.

[108] Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 191.

[109] Vgl. Hampel, M. (2009), S. 126; vgl. Sadikov, O. (Bearb.) in Sadikov, O. (Hrsg.) (1999), Bd. 1, Art. 427, Rn. 3.

[110] Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 190.

[111] Vgl. Braginskij, Vitrjanskij, V. (2005), S. 398

[112] Alle Aspekte der Benachteiligung sind in Art. 428 Abs. 2 ZGB widergegeben.

[113] Vgl. Kettler, S. H. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 122

[114] Vgl. Pashchenko, T. (2003), S. 107

[115] Einseitige Handelsgeschäfte sind Geschäfte eines Unternehmers, wenn sein Vertragspartner kein Unternehmer ist.

[116] Beiderseitige Handelsgeschäfte sind Geschäfte von Unternehmern untereinander.

[117] Vgl. Pashchenko, T. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 213-214.

[118] Vgl. Busche, J. in MüKo zum BGB (2012), § 147, Rn. 14.

[119] Vgl. Pashchenko, T. (2003), S. 120.

[120] Vgl. Pashchenko, T. (2003), S. 120.

[121] Vgl. Solotych, S. (2001), ZGBII, S. 50.

[122] Eine vergleichbare Regelung findet sich auch im deutschen Recht unter § 434 BGB. Vgl. Steininger, A. (2001), S. 187.

[123] Vgl. Solotych, S. (2001), ZGBII, S. 50.

[124] Ähnliche Gewährleistungsansprüche finden sich auch im § 437 BGB; vgl. Steininger, A. (2001), S. 300.

[125] Als wesentlich gilt ein Mangel, der gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behebbar ist oder mehrfach oder wiederholt auftritt. Vgl. Art. 475 Abs. 2 S. 1 ZGB.

[126] Vgl. Art. 475 Abs. 2 S. 2 ZGB; Beim Immobilienkauf ist eine Ersatzleistung wegen Art. 475 Abs. 3 i. V. m. Art. 557 ZGB ausgeschlossen. Vgl. Solotych, S. (2001), ZGBII, S 53.

[127] Vgl. Rosenberg M. (Bearb.) in Sadikov, O. (Hrsg.) (1999), Bd. 2, Art. 483, Rn. 1.

[128] Vgl. Magnus U. in ZEuP (1997), S. 841.

[129] Vgl. Brox, H. (2005), S. 59.

[130] Die Verjährung der Mängelansprüche im deutschen Recht beträgt ebenfalls zwei Jahre gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Vgl. Pashchenko, T. (2003), S. 169.

[131] Vgl. Solotych, S. (2001), ZGBII, S. 52.

[132] Bei der synallagmatischen Verknüpfung gehört die wechselseitige Abhängigkeit der beiden Leistungspflichten zum Vertragsinhalt. Vgl. Emmerich V. in MüKo zum BGB (2007), § 326, Rn. 10-12.

[133] Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 150.

[134] Vgl. Heinrichs, H. in Palandt, O. BGB (2001) § 326, Rn. 1; vgl. Emmerich V. in MüKo zum BGB (2007), § 326, Rn. 3.

[135] Vgl. Emmerich V. in MüKo zum BGB (2007), § 326, Rn. 4

[136] Vgl. Solotych, S. (1997), ZGBI, S. 66.

[137] Vgl. Sergeev, A. P., Tolstoj, J. K. (2005), Bd. 1, S. 326.

[138] Nach dem HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

[139] Vgl. Eggert, A. (2009), S. 93.

[140] Vgl. § 89 lit. b) HGB.

[141] Vgl. Art. 990 ff. ZGB.

[142] Vgl. Art. 1005 ff. ZGB.

[143] Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 130.

[144] Vgl. Weyer, M. J. (2011), S. 362.

[145] Im deutschen Recht finden sich die Vorschriften über die Provision unter § 87 lit. a) ff. HGB.

[146] Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 135.

[147] Vgl. Rauscher, T. (2009), S. 1.

[148] Der Dritte Teil des ZGB wurde mit Gesetz vom 26. 11. 2001, Nr. 147-FZ, SZ RF 2001, Nr. 49, Pos. 4552 eingeführt.

[149] Vgl. Rusakova, O. A. (2005), S. 17.

[150] United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) vom 11.04.1980.

[151] Die Russische Föderation hat die Nachfolge der ehemaligen Sowjetunion als Mitglied der Vereinten Nationen angetreten und damit die Rechte und Pflichten der Sowjetunion aus der Charta der Vereinten Nationen und den multilateralen Verträgen übernommen. Vgl. Schwenzer, I. (Bearb.) in Schlechtriem, P., Schwenzer, I. (Hrsg.) (2008), S. 1073.

[152] Vgl. Sotbarn, D. (2010), S. 7.

[153] Für die Regelung im russischen Recht siehe Marenkov, D. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 202; für die Regelung im deutschen Recht siehe Piltz, B. in NJW (2005), S. 2126

[154] Den Parteien steht es grundsätzlich frei, das für ihre Vertragsbeziehungen maßgebliche Recht selbständig festzulegen.

[155] Die Rom-I-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, vom 17. Juni 2008. Sie trat am 17. Dezember 2009 in allen EG-Staaten mit Ausnahme Dänemarks in Kraft und löste dort das EVÜ ab, welches in Deutschland durch gleichzeitig aufgehobenen Art. 27 bis 37 EGBGB umgesetzt war. Vgl. Rauscher, T. (2009), S. 21; Die Rom-I-VO ist grundsätzlich vorrangig im Verhältnis zwischen den Parteien des völkerrechtlichen Vertrages anzuwenden. Vgl. Brödermann, E., Rosengarten, J. (2012), S. 13.

[156] Die nachträgliche Rechtswahl kann aufgrund des Wortes „jederzeit“ in Art. 3 Abs. 2 Rom-I-VO getroffen werden.

[157] Vgl. Radjuk, A. (2009) S. 42.

[158] Die vergleichende EU-Rechtsnorm ist Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO.

[159] Vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom-I-VO.

[160] Die rechtlichen Bezüge zu Sachen richten sich unabhängig von Leistung und Sitz der Vertragsparteien nach dem Recht des Landes, in dem sich die Sache befindet. Vgl. Ohly, A. (Bearb.) in Piper, H., Ohly, A., Sosnitza, O. (Hrsg.) (2010), Rn. 566f.

[161] Vgl. Art. 1211 Abs. 3 Nr. 3 ZGB.

[162] Siehe in Art. 4 Abs. 1 EGBGB den Verweis auf Internationales Privatrecht.

[163] Vgl. Marenkov, D. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 203; vgl. Radjuk, A. (2009) S. 77.

[164] Vgl. Sotbarn, D. (2010), S. 113, vgl. Radjuk, A. (2009), S. 77.

[165] Art. 1 Einführungsgesetz vom 18.12.2006, Nr. 231-FZ, SZ RF 2006, Nr. 52- 1, Pos. 5496.

[166] Vgl. Sergeev, A. P., Tolstoj, J. K. (2005), Bd. 3, S. 104.

[167] Vgl. Federal Service for intellectual property (2012).

[168] Vgl. Kettler, S. H. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 279.

[169] Vgl. Karzhia (Bearb.) in Archipova, Tichomirova, Kosyakova (2007), S. 179.

[170] Vgl. Art. 1234 ZGB.

[171] Vgl. Art. 1235 ZGB.

[172] Vgl. Steininger, A. in WiRO (2006), S. 266.

[173] § 31 in Abs. 2 und 3 GeschmMG liefern lediglich Hinweise darauf, dass es sich um eine vertragliche Regelung handelt. Vgl. Eichmann, H., von Falckenstein, R. V. (2010), Rn. 3.

[174] Vgl. Bliznezov, I. A. (2011), S. 127–128.

[175] Vgl. Bliznezov, I. A. (2011), S. 23; vgl. Karzhia (Bearb.) in Archipova, Tichomirova, Kosyakova (2007), S. 183.

[176] Registrierungspflichtig sind bspw. Marken, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster.

[177] Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 328.

[178] Vgl. Sieben, H. (2012), S. 62; vgl. Bliznezov, I. A. (2011), S. 24.

[179] Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 329.

[180] Vgl. Karzhia (Bearb.) in Archipova, Tichomirova, Kosyakova (2007), S. 186.

[181] Erfindungen i.S.v. Art. 1350 ZGB sind technische Lösungen, die sich auf Produkte (einschließlich Vorrichtungen, Substanzen sowie Kulturen von Pflanzen- oder Tierzellen) oder Verfahren beziehen. Vgl. Art. 1350 Abs. 1 ZGB; vgl. Bliznezov, I. A. (2011), S. 243; vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 325; In Russland können allerdings auch chirurgische und therapeutische, sowie Diagnoseverfahren in der Medizin patentiert werden (z. B. Verfahren zum Legen von Infusionen gemäß dem russischen Patent Nr. 2 012 236 C1).

[182] Neuheit liegt vor, wenn die Erfindung nach dem heutigen Stand der Technik nicht bekannt ist, wobei der Stand der Technik alle Kenntnisse umfasst, die bis zum Tag der Anmeldung weltweit allgemein verfügbar sind. Vgl. Art. 1350 Abs. 2 ZGB; vgl. Bliznezov, I. A. (2011), S. 243; vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 325.

[183] Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben, wenn die Erfindung in Industrie, Landwirtschaft, Gesundheitswesen, anderen Wirtschaftszweigen oder im sozialen Bereich genutzt werden. Vgl. Art. 1350 Abs. 4 ZGB; vgl. Bliznezov, I. A. (2011), S. 243; vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 325.

[184] Vgl. Art. 1350 Abs. 3 ZGB; vgl. Bliznezov, I. A. (2011), S. 243; vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 325.

[185] Für ausländische Patentinhaber müssen sich häufig mit russischen Unternehmen auseinanderzusetzen, die Erfindungen aufgrund von minimalen Veränderungen patentieren lassen und danach Lizenzgebühren verlangen. Vgl. Bliznezov, I. A. (2011), S. 243

[186] Gemäß Art. 1477 Abs. 1 ZGB ist eine Marke ein Zeichen, das der Individualisierung von Waren juristischer Personen oder Einzelunternehmer dient. Eine ähnliche Definition findet sich auch im § 3 Abs. 1 MarkenG.

[187] Vgl. Art. 1491 Abs. 1 ZGB, § 47 Abs. 1 MarkenG.

[188] Vgl. Art. 1491 Abs. 2 ZGB, § 47 Abs. 2 MarkenG.

[189] Vgl. Ohly, A. (Bearb.) in Piper, H., Ohly, A., Sosnitza, O. (Hrsg.) (2010), Rn. 3f.

[190] Vgl. Karzhia (Bearb.) in Archipova, Tichomirova, Kosyakova (2007), S. 189

[191] Föderale Gesetz vom 29 Juli 2004 über das Geschäftsgeheimnis (SZ RF 2004, Nr. 32 (Teil 1). Pos. 3283.)

[192] Vgl. Sieben, H. (2012), S. 635.

[193] Vgl. Art. 23 bis 25 ZGB.

[194] Vgl. Art. 69 bis 86 ZGB.

[195] Vgl. 87 bis 106 ZGB.

[196] Siehe hierzu Eggert, A. (2009), S. 14 ff.

[197] Vgl. Ulrich, A. (2010), S. 30; vgl. Maul, T. (2005), S. 14.

[198] Vgl. Ulrich, A. (2010), S. 30; vgl. Maul, T. (2005), S. 14.

[199] Vgl. Göckeritz, W., Wedde, R. (2009), S. 10.

[200] Vgl. Fanger, H. (2002), S. 307.

[201] Vgl. Wellmann, R., in IStR, Investitionsstandort Russland (2008) S. 427.

[202] Vgl. Schmitkel, V., Mizintsev, E. in DNotZ (2013), S. 115.

[203] Vgl. Schmitkel, V., Mizintsev, E. in DNotZ (2013), S. 115; vgl. Wellmann, R., Ivanjuk, A., Schibajew, D. in IStR (2009), S. 767.

[204] Obschtschetwo s ogranitschennoi otwetstwennostju, im Folgenden OOO.

[205] Von den rund 3,85 Mio. registrierten Gesellschaften waren ca. 3,56 Mio. bzw. ca. 92% als GmbH organisiert (Stand: 1.11.2011). Vgl. Marenkov, D. (2011), S. 12

[206] Vgl. Vukhka, E. (2005), S. 6.

[207] Gesetz vom 8.2.1998, Nr. 14-FZ, SZ RF 1998, Nr. 7, Pos.785; Im weiteren Verlauf als OOO-Gesetz bezeichnet. Übersetzungen zu ausgewählten Artikeln des OOO-Gesetzes finden sich in der Anlage Nr. 6.

[208] Früher waren eine Satzung und ein Gründungsvertrag erforderlich. Seit der OOO-Reform die am 22.07.2009 in Kraft getreten ist, wird ausschließlich die Satzung benötigt. Gesetz vom 19.7.2009, Nr. 205-FZ, SZ RF 2009, Nr. 29, Pos. 3642. Zwar ist der Abschluss eines Gründungsvertrages weiterhin obligatorisch, dieser muss aber nicht mehr registriert werden, gemäß Art. 11 Abs. 5 OOO-Gesetz; vgl. Wellmann, R. in IStR-LB, Verschiedenes Russland, (2009) S. 17.

[209] Der Mindestinhalt einer deutschen GmbH ist in § 3 GmbHG normiert.

[210] Vgl. Art. 12 Abs. 2 OOO-Gesetz.

[211] Vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG und Art. 11 Abs. 2 OOO-Gesetz.

[212] Vgl. Zalesskij, V. in Pravo i Ekonomika (1998), S. 16.

[213] Vgl. Göckeritz, W., Wedde, R. (2009), S. 18.

[214] Vgl. § 2 Abs. 1a, S. 1 und 2 GmbHG.

[215] Vgl. Wellmann, R., Ivanjuk, A., Schibajew, D. in IStR (2009), S. 765.

[216] Vgl. Zalesskij, V. in Pravo i Ekonomika (1998), S. 15.

[217] Dies entspricht rund 300 Euro (Stand Dezember 2012); vgl. consultant.ru (2013).

[218] Vgl. Göckeritz, W. Wedde, R. (2009), S. 16.

[219] Vgl. Frank, S., Wedde, R. (2009), S. 113.

[220] Vgl. Wellmann, R., Ivanjuk, A., Schibajew, D. in IStR (2009), S. 765.

[221] Die Stellung des Generaldirektors ähnelt der des deutschen Geschäftsführers i.S.v. §§ 6 und 35 GmbHG.

[222] Der Art. 32 Abs. 4 OOO-Gesetz spricht von einer Rechenschaftsplicht des Exekutivorgans an die Gesellschafterversammlung. Vgl. Göckeritz, W., Wedde, R. (2009), S. 29. Die Rechenschaftspflicht ist vergleichbar mit der „Weisungsgebundenheit“ des deutschen Geschäftsführers gemäß § 37 GmbHG.

[223] Vgl. Art. 32 Abs. 2 OOO-Gesetz; Der Direktorenrat ähnelt dem deutschen Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG), hat allerdings umfangreichere Befugnisse.

[224] Damit sind interne Wirtschaftsprüfer gemeint. Die Revisionskommission ist erforderlich, wenn die Gesellschaft aus mehr als fünfzehn Gesellschaftern besteht. Vgl. Art. 32 Abs. 6 OOO-Gesetz.

[225] Eine ähnliche Regelung findet sich im deutschen Recht unter § 46 GmbHG.

[226] Vgl. Art. 37 Abs. 8 OOO-Gesetz und § 53 Abs. 2 GmbHG.

[227] Vgl. Radjuk, A. GmbHR (2009), S. 596

[228] Vgl. Art. 46 Abs. 1 OOO-Gesetz.

[229] Akzionernoje obschestwo, im Folgenden AO; vgl. Göckeritz, W., Wedde, R. (2009), S. 14

[230] Föderale Gesetz Nr. 208-FZ „Über die Aktiengesellschaften“ vom 26.12.1995. Im weiteren Verlauf als AO-Gesetz bezeichnet. Übersetzungen zu ausgewählten Artikeln des AO-Gesetzes finden sich in Anlage Nr. 7.

[231] Vgl. Marenkov, D. (2011), S. 14.

[232] Vgl. § 1 Abs.1 AktG und Art. 2 Abs. 1 AO-Gesetz.

[233] Vgl. Art. 7 AO-Gesetz. Die Unterscheidung in offene und geschlossene Aktiengesellschaften im russischen Gesellschaftsrecht resultiert aus der Übernahme des US-amerikanischen Einheitssystems für Kapitalgesellschaften. Dem gegenüber stehen die Einflüsse der kontinentaleuropäischen Rechtstradition mit seiner Zweiteilung des Kapitalgesellschaftsrechts in Rechtsformen GmbH und AG. Vgl. Klemm, B. (1996), S. 149 ff.

[234] Vgl. Art. 97 Abs. 2 AO-Gesetz;. Im Gegensatz dazu dürfen die Aktien einer OAO im Rahmen durch Gesetze und anderer Rechtsakte bestimmter Bedingungen frei gehandelt werden. Somit entspricht die die OAO der deutschen Konzeption einer Aktiengesellschaft. Vgl. Arzinger, R., Galander, T. (2002), S. 99

[235] In der deutschen Literatur findet sich der Begriff der sogenannten „Quotenaktie“, der die Mitgliedschaft des Aktionärs zwar durch Angabe eines Bruchteils ausdrückt, damit aber nicht Zerlegung des Grundkapitals, sondern Verhältnis der einzelnen Mitgliedsstelle zur Gesamtzahl der Mitgliedsstellen bezeichnet. Vgl. Hüffer, U. (2012), Rn. 2.

[236] Vgl. Wellmann, R., in IStR, Investitionsstandort Russland (2008) S. 427.

[237] Am 1. Januar 2013 ist das Föderale Gesetz N 232-FS in Kraft getreten, gemäß dem die monatliche Höhe des Mindestarbeitslohns auf 5.205 Rubel festgelegt wurde. Daraus ergibt sich derzeit ein Mindestgrundkapital von 5.205.000 Rubel für die OAO (ca. 130.125 Euro) und von 520.500 Rubel (ca. 13.012,50 Euro) für die ZAO gemäß Art. 26 AO-Gesetz.

[238] Vgl. Ukaz des Präsidenten der Russischen Föderation vom 08.07.1994, Nr. 1482 „Über die Regelung der staatlichen Registrierung von Unternehmen und Unternehmern auf dem Territorium der RF“, SZ RF 1994, Nr. 11, S. 1194.

[239] Vgl. § 7 AktG.

[240] Vgl. Art. 47ff. AO-Gesetz und § 118ff. AktG.

[241] Vgl. Art. 69ff. AO-Gesetz und § 76ff. AktG.

[242] Bei Gesellschaften mit weniger als 50 Aktionären ist der Aufsichtsrat nur fakultativ und durch die Hauptversammlung ersetzbar, vgl. 64ff. AO-Gesetz. Im Gegensatz dazu ist die Bestellung eines Aufsichtsrates in Deutschland unabhängig von der Anzahl der Aktionäre, gemäß. § 30 ff AktG. Vgl. Wellmann, R., in IStR, Investitionsstandort Russland, (2008) S. 427.

[243] Vgl. Pashchenko, T. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 230.

[244] Siehe dazu Artt. 8, 9, 35 und 36 der VerfRF; vgl. Breig, B. (2006), S. 38.

[245] Gesetz vom 25.10.2001, Nr. 136-FZ, SZ RF 2001, Nr. 44, Pos. 4147.

[246] Gesetz vom 29.12.2004, Nr. 188-FZ, SZ RF 2005, Nr. 1, Pos. 14.

[247] Gesetz vom 24.7. 2002, Nr. 101-FZ, SZ RF 2002, Nr. 30, Pos. 3018.

[248] Die Pflicht zur Eintragung ist im Gesetz über die staatliche Registrierung von Immobilienrechten und Immobiliengeschäften verankert. Gesetz vom 21.06.1997, Nr. 1222-FZ, SZ RF 1997, Nr. 30 Pos. 3594.

[249] Vgl. Artt. 223 Abs. 2. ZGB und 8 Abs. 2 ZGB; vgl. Trunk, A. (2010), S. 89.

[250] Vgl. Breig, B. (2006), S. 220; vgl. Volodin, M. in WiRO (2005), S. 39.

[251] Vgl. Safronova, N., Gröning, M. in WiRO (2003), S. 369.

[252] Vgl. Safronova, N., Gröning, M. in WiRO (2003), S. 368.

[253] Vgl. Schmitkel, V., Mizintsev, E. in DNotZ, (2013), S. 114; vgl. Volodin, M. in WiRO (2005), S. 39.

[254] Mit dem Beschluss des Verfassungsgerichts der RF vom 21.4.2003 Nr. 6-P, Nr. 17, Art. 1657, wurde die Rechtsposition mehrerer Immobilienerwerber gestärkt, die sich gutgläubig auf den Inhalt des Immobilienregisters verlassen haben. Vgl. Primaczenko, V. (2010), S. 139.

[255] Vgl. Schmitkel, V., Mizintsev, E. in DNotZ (2013), S. 114.

[256] Vgl. Schmitkel, V., Mizintsev, E. in DNotZ (2013), S. 114.

[257] Im deutschen Recht wird eine notarielle Beurkundung benötigt, gemäß § 311 lit. b) Abs. 1, S. 1 BGB

[258] Vgl. Art. 550 S. 1 i.V.m. 434 Abs. 2 ZGB.

[259] Vgl. Art. 584 ZGB.

[260] Gesetz 225-FZ, SZ RF 2010, Nr. 31, Pos. 4194, in Kraft getreten am 01.01.2012

[261] Vgl. Himmelreich, A. in WiRO (2011), S. 52.

[262] Vgl. § 1045 BGB

[263] Vgl. etwa die Art. 266 Abs. 2 und Art. 271 ZGB; Die Gesetzgebung der Russischen Föderation sieht jedoch in nächster Zukunft eine Vereinigung von Grundstücken und sich darauf befindenden Gebäuden. Vgl. Trunk, A. (2010), S. 90.

[264] Gemäß deutschem Recht gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks, gemäß § 94 Abs. 1 BGB.

[265] Es kommt beispielsweise häufig in Moskau vor, dass die Stadt Moskau die Eigentümerin eines Grundstücks ist und diverse Unternehmen die Eigentumsrechte an den sich darauf befindenden Gebäuden halten. Zwischen der Stadt Moskau und den Unternehmen werden Pachtverträge geschlossen, um die Nutzung des Grundstücks zu regeln. Vgl. Frank, S., Wedde, R. (2009), S. 128.

[266] Vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 Bodengesetzbuch.

[267] Vgl. Nobis, V. (2012) S. 94.

[268] Vgl. Nobis, V. (2012) S. 94, vgl. Trunk, A. (2010), S. 63

[269] Vgl. Murzin, D. F. (Bearb.) in Alekseev (Hrsg.) (2003), S. 102.

[270] Vgl. Murzin, D. F. (Bearb.) in Alekseev (Hrsg.) (2003), S. 103.

[271] Allgemeinen Bestimmungen i. B. a. Miete sind in Artt. 606 bis 625 ZGB geregelt.

[272] Vgl. Art. 609 Abs. 1 ZGB; vgl. Braginskij, Vitranskij V. V. (2005), S. 453.

[273] Vgl. Blank, H., Börstinghaus, U. (2008), Rn. 1

[274] Vgl. § 550 S. 1 BGB.

[275] Vgl. beispielsweise Art. 609 Abs. 2 ZGB und Art. 651 Abs. 2 ZGB, Art. 26 Abs. 2 RegG

[276] Siehe dazu insbesondere Piskunova, Kindeeva (2008), S. 261.

[277] Vgl. hierzu Art. 651 Abs. 2 ZGB und Art. 26 RegG.

[278] Registrierungspflicht ist unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrags, vgl. 658 Abs. 2 ZGB.

[279] Vgl. Art. 609 Abs. 2 ZGB.

[280] Vgl. Art. 3 des Gesetzes "Über den Rechtsverkehr mit Böden landwirtschaftlicher Nutzungsbestimmung"; vgl. Breig, B. (2006), S. 273.

[281] Vgl. Nobis, V. (2012) S. 95.

[282] Vgl. Breig, B. (2006), S. 274.

[283] Nach Art. 5 Abs. 2 des Bodengesetzbuches; vgl. Kettler, S. H. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 180.

[284] Geregelt durch das Gesetz Nr. 197-FZ vom 30.12.2001, am 1. 2.2002 in Kraft getreten (zuletzt geändert am 25. 11. 2009), im Folgenden ArbG bezeichnet. Übersetzungen zu ausgewählten Artikeln aus ArbG finden sich in Anlage Nr. 8.

[285] Vgl. Marenkov, D. (Bearb.) in Nußberger, A. (Hrsg.) (2010), S. 236.

[286] Vgl. Balashova, E., Wedde, R. in WiRO (2007), S. 140; vgl. Kittner, M. (Bearb.) in Kittner, M., Zwanziger, B. (Hrsg.), (2005), S. 172; vgl. Hanau, P., Adomeit, K., (2005), Rn. 72.

[287] Vgl. Wellmann, R. in IStR, Investitionsstandort Russland (2008) S. 429.

[288] Die Russischen staatlichen Feiertage weichen erheblich von denen in Deutschland ab. Zu den staatlichen Feiertagen gehören die Neujahrsfeiertage (1. bis 5. 1.), Weihnachten (7.01.), Tag der Verteidiger des Vaterlandes (23.02.), Internationaler Frauentag (8.03.), Tag der Arbeit (1.05.), Tag des Sieges (9. 5.), Unabhängigkeitstag (12. 6.) und Tag der nationalen Einheit (4.11.). Fallen Wochenende und staatlicher Feiertag zusammen, so ist der auf das Wochenende folgende Werktag arbeitsfrei, vgl. Art. 112 ArbG. Die russische Regierung kann verfügen, dass Sams- und Sonntage „übertragen” werden, um staatliche Feiertage effektiver zu nutzen. So haben Arbeitnehmer im Jahr 2008 z. B. am Freitag, dem 2. 5. 2008 frei, arbeiten aber dafür am Sonntag, dem 4. 5. 2008, so dass sie in den Genuss eines zusammenhängenden Kurzurlaubs von drei Tagen kommen (Verfügung N 512 v. 11. 8. 2007). Vgl. Wellmann, R., in IStR, Investitionsstandort Russland, (2008) S. 429.

[289] Vgl. Art. 95 ArbG; vgl. Wellmann, R. in IStR, Investitionsstandort Russland, (2008) S. 429.

[290] Bei dem sog. Arbeitsbuch handelt es sich nach Art. 66 ArbG um ein passähnliches Dokument, in dem Informationen über vorherige Erwerbstätigkeiten und Beschäftigungszeiten, seine Arbeitsverhältnisse und Arbeitgeber sowie Kündigungsrechte eingetragen werden. Vgl. Ritter A. (2009), S. 51.

[291] Vgl. Art. 11 ArbG; vgl. Balashova, E., Wedde, R. in WiRO (2007), S. 141.

[292] Vgl. Ritter, A. (2009), S. 50.

[293] Vgl. Shmagina, J., Wedde, R. (2012), S. 29.

[294] In verschiedenen Gesetzen finden sich unterschiedliche Definitionen des Begriffes z. B. §§ 2 BurlG, 1 Abs. 2 EntgeltFG, 5 ArbGG; vgl. Hirdina, R. (2010), S. 2.

[295] Vgl. Hegewald, K. (2002), S. 73.

Fin de l'extrait de 162 pages

Résumé des informations

Titre
Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in Russland
Université
University of Applied Sciences Aschaffenburg
Note
1,0
Auteur
Année
2013
Pages
162
N° de catalogue
V343313
ISBN (ebook)
9783668335264
ISBN (Livre)
9783668335271
Taille d'un fichier
1393 KB
Langue
allemand
Mots clés
rechtliche, rahmenbedingungen, direktinvestitionen, russland
Citation du texte
Frank Hellweger (Auteur), 2013, Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen in Russland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343313

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