Das Schutzschirmverfahren nach dem ESUG. Die Vor- und Nachteile für Gläubiger

Eine kritische Analyse


Bachelor Thesis, 2016

61 Pages, Grade: 1,2


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und praktische Relevanz
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Grundlagen und Begrifflichkeiten
2.1. Unternehmenskrisen
2.2. Zahlungsunfähigkeit
2.3. Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.4. Überschuldung
2.5. Zwischenergebnis

3. Ablauf eines Insolvenzverfahrens
3.1. Zielsetzung eines Insolvenzverfahrens
3.2. Ablauf eines Insolvenzregelverfahrens
3.3. Besonderheiten des Insolvenzplanverfahrens
3.4. Besonderheit des Debt-Equity-Swap
3.5. Vor- und Nachteile eines Insolvenzplans
3.6. Zwischenergebnis

4. Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen - ESUG -
4.1. Die Eigenverwaltung nach § 270a InsO
4.1.1. Grundlagen und Zielsetzung
4.1.2. Zulassungsvoraussetzungen
4.1.3. Gründe der Reformbedürftigkeit
4.2. Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
4.2.1. Grundlagen und Zielsetzung
4.2.2. Zulassungsvoraussetzung
4.2.3. Verfahrensablauf
4.3. Vor- und Nachteile des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO
4.3.1. Vorteile für die Gläubiger
4.3.2. Nachteile für die Gläubiger
4.4. Zwischenergebnis

5. ESUG in der Praxis

6. Schlussbetrachtung
6.1. Zusammenfassung
6.2. Fazit und Ausblick in die Zukunft

7. Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit

Abbildung 2: Schematische Prüfung der Überschuldung gemäß § 19 InsO

Abbildung 3: Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Abbildung 4: „Typische“ Unternehmensgrößen in den Varianten §270a InsO und §270b InsO

Abbildung 5: Mittelstandsumfrage über die neuen Möglichkeiten einer Sanierung in den Grundzügen

Abbildung 6: Durchlaufzeit Eröffnung bis Aufhebung

Abbildung 7: Umfrage über vorinsolvenzliches Sanierungsvefahren

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung und praktische Relevanz

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – ESUG - ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Sein Ziel war darauf ausgelegt, eine „Sanierungskultur“ in Deutschland zu schaffen und den deutschen Unternehmen seine „German Angst“ vor dem des Insolvenzantrags zu nehmen.

Mit allein 39.320 Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2003 wurde in Deutschland ein Höchststand an Insolvenzen registriert.[1] Mit Ausnahme eines durch die Finanzmarktkrise verursachten Anstiegs in den Jahren 2008 (29.291) und 2009 (32.687), sind die Zahlen zwar mittlerweile rückläufig, halten sich aber dennoch auf einem recht hohen Niveau. So wurden im Jahr 2012 immer noch 28.297 Unternehmensinsolvenzen verzeichnet.[2]

„Krise“ stammt von dem altgriechischen Wort „Crisis“, das die kritische Zuspitzung einer Handlungssituation im antiken Drama beschreibt.[3] Gemeint ist mit der Krise eine an einen Wendepunkt geknüpfte Entscheidungssituation, von der eine Existenzbedrohung abhängt.[4] Zu beachten ist, dass die Krise lediglich den Endpunkt einer unternehmerischen Fehlentwicklung darstellt.[5] Fakt ist aber in jedem Fall, dass die Vermeidung, Früherkennung und Bewältigung von Krisen für jedes Unternehmen und dessen Berater von großer Bedeutung sind.[6]

In den Medien ist unverkennbar, dass vorwiegend große bzw. prominente Unternehmen durch spektakuläre Großinsolvenzen, namentlich Schiesser, Opel oder Karstadt, durch die Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Das führt zu der Annahme, dass hauptsächlich Großunternehmen vom Sog der Insolvenz betroffen sind. In Wahrheit wird die deutsche Insolvenzlandschaft jedoch vornehmlich von Klein- und mittelständischen Unternehmen dominiert: 99,2% aller Unternehmensinsolvenzen betreffen die Kleinst- und mittelständischen Unternehmen.[7] Bezüglich der negativen Auswirkungen der Insolvenz ist es jedoch unerheblich, wie groß ein Unternehmen ist. Arbeitsplätze werden abgebaut, wirtschaftliche Beziehungen gehen kaputt und Fachwissen geht durch die Zerschlagung eines Unternehmens verloren. Die Staatskasse hat höhere Ausgaben an Arbeitslosengeld und muss zudem auf bisherige Einnahmen an Gewerbesteuer verzichten. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Gläubiger zu richten, da die negativen Folgen auch kollaterale Schäden verursachen. Sofern nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind, um die ausstehenden Forderungen in der Schwebephase abzudecken, kann es dazu kommen, dass auch sie in eine wirtschaftliche Notlage geraten.[8] Solange der Schuldner seine Gläubiger bei Fälligkeit derer jeweiligen Forderungen befriedigen kann, besteht für ein Eingreifen des Insolvenzrechts kein Bedürfnis[9] ; bei Zahlungsunwilligkeit des Schuldners oder Nichtbefriedigung einzelner Forderungen kann erfolgreich Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden. Sobald sich jedoch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offenbart, die nach der Vermutung des § 17 Abs. 2 InsO regelmäßig durch Zahlungseinstellung indiziert wird, muss das Insolvenzrecht zum Schutz aller Gläubiger, aber auch zum Schutz des Schuldners eingreifen. Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist dabei höchstes Ziel des Insolvenzverfahrens[10]. Die Gläubiger bilden im Insolvenzfall eine Schicksals- und Verlustgemeinschaft, die möglichst gleichmäßig am wirtschaftlichen Verlust des Schuldners teilhaben soll, gleichzeitig innerhalb des Verfahrens aber weitreichende Mitwirkungsrechte hat.[11]

Die Hauptmotivation des seit 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzrechts wird in § 1 InsO festgelegt, ohne dass dieser Vorschrift eigenständige Bedeutung im Sinne einer Legaldefinition oder Anspruchsgrundlage zukommt.[12] Gemäß § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger des Schuldners durch Verwertung seines Vermögens und Verteilung des Erlöses oder durch abweichende Regelungen in einem Insolvenzplan, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Ein wesentliches Ziel ist daher die Stärkung der Gläubigerinteressen durch weitreichende Gläubigerautonomie.

Ist ein Unternehmen nicht mehr überlebensfähig, so ist die Marktbereinigung eine notwendige Konsequenz, um weitere kollaterale Schäden zu vermeiden. Wird jedoch ein überlebensfähiges Unternehmen zerschlagen, ist dies im Hinblick auf die zahlreichen negativen Folgen nicht hinnehmbar.[13]

Die im Jahre 1877 in Kraft getretene Konkursordnung (KO) war seit Anbeginn starker Kritik ausgesetzt. Besonders deutlich wurden die Mängel während der großen Rezession in der Bundesrepublik Deutschland in Folge der weltweiten Ölkrise in den 70er Jahren: Etwa 75% aller Konkursanträge wurden mangels Masse abgewiesen, in den verbleibenden Verfahren, die zur Eröffnung gelangten, erzielten nicht bevorrechtigte Gläubiger statistisch nur eine Befriedigungsquote von etwa 5%.[14] Es war bekannt, dass der Konkursantrag unweigerlich zur Zerschlagung führte. Daher versuchten viele betroffene Schuldner, den Konkursantrag mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern. Um von der Bank noch kleine Kredite zu bekommen, wurden immer mehr Bürgschaften abgegeben, enge Angehörige wurden in die missliche Lage mit hinein gezogen oder die Immobilien wurden verpfändet. Auch wenn schon klar erkennbar war, dass das Unternehmen nicht mehr gerettet werden konnte, wurde oftmals noch versucht, das Geschehen durch Täuschung an die Gläubiger oder durch Bilanzfälschung zu verhüllen.[15] Durch diese verantwortungslose Verschleierung wurden die Gläubiger häufig kausal mit in den Abgrund gerissen.

Am 01.01.1999 ist die Insolvenzordnung (InsO)[16] und das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) in Kraft getreten und löste die Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung ab. Trotzdem legte die Insolvenzordnung in der Praxis dem Unternehmen weiterhin Steine und zahlreiche Hürden in den Weg. Diese werden im Laufe der Bachelorarbeit und in den jeweiligen Kapiteln nochmals explizit erwähnt. Unter anderem hatte man zu der Zeit kaum Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters (weder als Gläubiger noch als Schuldner) und auf den Verfahrensablauf. Zahlreiche deutsche Unternehmen haben ihren Firmensitz nicht in Deutschland, sondern in Großbritannien angemeldet, da die Rechtslage des englischen Insolvenzverfahrens für Schuldner und für die Gläubiger vorteilhafter erschien.[17]

Kaum zwei Jahre nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung, erhielt die Insolvenzordnung im Jahre 2001 eine Generalüberholung. Dennoch blieben die Gläubiger weiterhin die „Leidtragenden” insbesondere im Verbraucherinsolvenzverfahren. Ihre Stellung im Schuldenbereinigungsverfahren erfuhr eine Schwächung durch die Neufassung des § 308 InsO. Begründet wird die Erstreckung der dort geregelten Erlasswirkung auf bisher nicht am Verfahren beteiligte Gläubiger damit, dass ein Gläubiger, der trotz der mehrmaligen öffentlichen Bekanntmachung seine Rechte nicht wahre, den Forderungsverlust hinnehmen müsse. Dies erscheint bedenklich und überspannt die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Gläubiger bei der Entschuldung natürlicher Personen. Da bereits das InsolvenzänderungsGesetz (InsOÄG) 2001 durch Einführung des Stundungsmodells die Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger erheblich tangiert hat, wurde zu jener Zeit die Grenze des Vertretbaren erreicht.[18] Auf Schuldnerseite war die Anzahl der frühzeitigen Antragstellung zur möglichen Sanierung des Unternehmens immer noch sehr überschaubar. Obwohl die andauernde „Baustelle“ des Insolvenzrechts durchgehend reformiert wurde, so wurde der Insolvenzantrag in der Regel erst gestellt, wenn das Vermögen des Schuldners nahezu aufgebraucht war und keine Sanierungschancen mehr bestanden.[19]

Zur Lösung der oben genannten Probleme wurde das am 13.12.2011 verkündete und am 01.03.2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, kurz -ESUG-, erlassen.[20] Schon zuvor war das Ziel der Insolvenzordnung, neben der Befriedigung der Gläubiger, die Motivation zur frühzeitigen Antragstellung. Das ESUG sollte diese Motivation nochmals verstärken, da die damaligen Antragsgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht dazu führten, dass die Schuldner eine frühzeitige Antragstellung vornahmen.

Die Problematik blieb daher trotz der damaligen Einführung der Insolvenzordnung zu Lasten des Schuldners, aber insbesondere der Gläubiger bestehen.

1.2 Aufbau der Arbeit

Da diese Thematik über den Rahmen einer Bachelorarbeit hinausgeht, wird sich die vorliegende Arbeit neben den Grundlagen im Wesentlichen auf das Schutzschirmverfahren beschränken, wobei der Fokus auf die Gläubiger gesetzt wird. Die Bachelorarbeit gliedert sich in 7 Abschnitte:

In Abschnitt A wird im Rahmen der Einleitung die Problemstellung und die praktische Relevanz dieser Arbeit dargestellt. Dabei werden dem Leser durch die historische Veränderung der Insolvenzlandschaft die Problemfelder und deren negativen Auswirkungen beleuchtet. Da das Schutzschirmverfahren ein Sanierungsinstrument ist, welches aus dem ESUG stammt, ist die praktische Relevanz der damaligen Reformbedürftigkeit zu verdeutlichen, was schlussendlich die Einführung des ESUG veranlasste. Grundvoraussetzung für die Analyse des Schutzschirmverfahrens ist eine Erläuterung der Grundbegriffe erforderlich.

So behandelt Abschnitt B die Krisen eines Unternehmens und dessen Auswirkungen auf die Liquidität. Da die Liquidität Auswirkung auf die Zahlungsfähigkeit hat, werden in den jeweiligen Kapiteln die Begriffe Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO erläutert.

Abschnitt C befasst sich zunächst mit der Zielsetzung des Insolvenzverfahrens und dem Ablauf des Insolvenzregelverfahrens. Anschließend wird besonders auf das Insolvenzplanverfahren eingegangen, da die vorliegende Arbeit sich vorwiegend auf die Gläubiger bezieht. Hier wird sodann das Insolvenzplanverfahren im Rahmen eines Zwischenergebnisses analysiert, um die praktische Relevanz für die Gläubiger zu ermitteln.

In Abschnitt D wird das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen erörtert, beginnend mit der Eigenverwaltung nach §270a InsO. Neben den Grundlagen und der Zielsetzung, werden die Zulassungsvoraussetzungen dargestellt. Des Weiteren wird ein Blick in die Vergangenheit geworfen um die Reformbedürftigkeit der Eigenverwaltung nachzuvollziehen.

Sodann wird das Schutzschirmverfahren erörtert, insbesondere die Grundlagen, die Zielsetzung und der Verfahrensablauf. Anschließend werden die Vor- und Nachteile des Schutzschirmverfahrens in Bezug auf die Gläubiger aufgezeigt. Dabei wird durch eine Zwischenbilanz eingehend analysiert, ob Gläubiger nur in der Theorie oder auch tatsächlich daraus einen Nutzen ziehen können.

In Abschnitt E wird eine Zwischenbilanz seit Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen gezogen und analysiert. Dabei werden diverse Studien herangezogen, wie zum Beispiel die HgGUR & Roland Berger „ESUG-Studie 2014/2015“ und die Boston Consulting Group „4-Jahre ESUG“-Studie.

Die Bachelorarbeit endet mit der Schlussbetrachtung in Abschnitt F, in der neben einer Zusammenfassung und einem Fazit, ein Ausblick in die Zukunft gewährt wird.

Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist die kritische Analyse des ESUG, ob die Gläubiger nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis einen Nutzen haben. Es wird analysiert welches Instrument, Eigenverwaltung nach §270a InsO oder Schutzschirmverfahren nach §270b InsO tatsächlich genutzt wird und inwieweit das ESUG in der deutschen Unternehmenslandschaft bekannt ist. Dabei werden verschiedene Langzeitstudien herangezogen, analysiert und ausgewertet.

2. Grundlagen und Begrifflichkeiten

2.1. Unternehmenskrisen

Der Begriff der Krise im betriebswirtschaftlichen Sinne beschreibt die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. So liegt eine Unternehmenskrise dann vor, wenn die wesentlichen Ziele und Werte des Unternehmens unmittelbar gefährdet sind oder das Unternehmen in seiner Existenz bedroht ist.[21] Die Krisensituation kann verschiedene Ursachen haben wie z.B. Konflikte der Stakeholder, strategische Probleme durch Auseinanderfallen von Unternehmenszielen mit Marktentwicklungen, Produkt- und Absatzschwierigkeiten, Erfolgs- und Liquiditätsprobleme.[22] Das Institut der Wirtschaftsprüfer kategorisiert im Prüfungsstandard „IDW ES 6“ sechs Krisenstadien:

- Stakeholderkrise
- Strategiekrise
- Produkt- und Absatzkrise
- Erfolgskrise
- Liquiditätskrise
- Insolvenzreife

Dabei müssen sich diese sechs Krisenstadien nicht unbedingt in derselben Reihenfolge wie aufgelistet entwickeln, sondern können auch zur selben Zeit, nur bestimmte oder einzeln auftreten.[23] Diese Krisenstadien entwickeln sich nicht unbedingt in dieser Reihenfolge und können einzeln, parallel oder gleichzeitig auftreten.[24]

Die Stakeholderkrise entsteht durch negatives Führungsverhalten, das nicht durch engagiertes und konsequentes Handeln geprägt ist, sondern durch Nachlässigkeiten. Die Strategiekrise ist dadurch gekennzeichnet, dass i. d. R. die langfristig wirkenden Erfolgsfaktoren gestört oder zerstört werden, z. B. überalterte Belegschaft, falsche Produktionstechnologie oder falscher Standort. Von einer Erfolgskrise wird gesprochen, wenn die Verluste das Eigenkapital soweit aufzehren, bis der Grad der Überschuldung erreicht ist, z. B. durch Umsatzrückgänge oder Preisverfall. Die Liquiditätskrise liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist.[25] In der Praxis liegt sie oftmals dann vor, wenn das Unternehmen es nicht mehr schafft, die monatlichen Kredittilgungen fristgerecht zu zahlen.

Da in der Regel die Krise jedoch erst erkannt wird, wenn sie konkrete Auswirkungen nach außen aufzeigt, läuft die Erkenntnis der Entstehungsfolge entgegengesetzt:

Nachdem die Banken weitere Kredite verweigern, wird die Liquiditätskrise offenkundig. Bei der Suche nach den Ursachen erkennt man die Erfolgskrise, die sich in einer drastisch gesunkenen Eigenkapitalquote auswirkt und erst die weitere Suche nach Ursachen führt schlussendlich zur Entdeckung der Strategiekrise.[26]

Je nach Krisenart ist zwischen endogener (z.B. unzureichende Managementqualität, unzureichendes Controlling, veraltete Technologie bzw. Produkte, etc.) und exogener Krise zu unterscheiden (z.B. Konjunkturschwankungen, Streiks, Wechselkursschwankungen, etc.).[27] Während die endogene Krise relativ einfach nachvollziehbar ist, kann man sich exogene Krisen in der Praxis schwerer vorstellen. Ein gutes Beispiel hierzu ist die am 15.10.2008 entstandene Lehman-Krise. Die Pleite der Lehman-Brothers führte zunächst nur zu einer Finanzkrise; diese hat sich jedoch schnell in eine Wirtschaftskrise entwickelt, welche wiederum eine Automobilkrise auslöste. Die Folge war ein Umsatzeinbruch von gigantischen ca. 30% in fast allen Wirtschaftssektoren.[28]

2.2. Zahlungsunfähigkeit

Gemäß § 17 InsO gehört die Zahlungsunfähigkeit zu den allgemeinen Eröffnungsgründen des Insolvenzverfahrens. Demnach liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. In der Rechtsprechung gibt es zu diesem Begriff, auch in der derzeit gültigen Insolvenzordnung, keine nähere Definition. Hier kommt es jedoch nur auf die rein objektive Zahlungsunfähigkeit an; subjektive Momente spielen bei der Beurteilung keine Rolle.[29]

In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der BGH[30] den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO in Abgrenzung zur „Zahlungsstockung“ definiert. Seither gilt, dass die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten aktuell und mit den innerhalb von drei Wochen voraussichtlich zu generierenden liquiden Mitteln nicht bedienen kann.[31] Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners allerdings weniger als 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird.[32] Ein Schuldner, der mit seiner aktuellen Liquidität nicht alle fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann, ist damit dann nicht insolvent, wenn er den objektiv bestehenden Mangel an Zahlungsmitteln kurzfristig, d.h. innerhalb von drei Wochen beheben kann.[33] Eine Überschreitung der 10-Prozent-Deckungslücke kommt nur in Betracht, wenn „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke nicht demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.“[34] Zur Überprüfung der Zahlungsunfähigkeit wird in der Praxis zunächst nach IDW PS 800 ein Liquiditätsstatus (auch „Finanzstatus“) erstellt, wobei die Gegenüberstellung von fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln erfolgt. Liegt eine Liquiditätslücke vor, so ist ein Finanzplan zu erstellen, der sich auf einen Dreiwochenzeitraum erstreckt. Beträgt die Liquiditätslücke 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.[35] Der BGH hat entschieden, dass bei einer Liquiditätslücke von weniger als 10 % regelmäßig von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auszugehen ist; es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.[36] Auf welchen Zeitraum für die Absehbarkeit abzustellen ist, ist nicht eindeutig. Die Literatur und der IDW PS 800 in der Fassung vom 6.3.2009 stellen insoweit auf eine Ausweitung des Betrachtungszeitraums bis 3 (ggf. 6) Monate ab.

Ein systematischer Prüfungsaufbau der Zahlungsunfähigkeit ergibt sich aus nachstehender Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit

Quelle: Ampferl, in: Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, Rn. 63, 2010

2.3. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Nach § 18 II InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen . [37]

Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, wenn die in § 17 Abs. 2 InsO vorgegebenen Kriterien der Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich eintreten werden. Voraussichtlich bedeutet überwiegende Wahrscheinlichkeit.[38] Nachdem am 01.03.2012 in Kraft getretene ESUG, gewinnt der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit immer mehr an Bedeutung, da dem Schuldner im Rahmen der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens weitreichende Möglichkeiten eingeräumt werden. Voraussetzung für den Genuss des Schutzschirmverfahrens ist jedoch, dass der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt hat. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, ist ein Schutzschirmverfahren nach § InsO § 270 b InsO ausgeschlossen.[39]

Zur Ermittlung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gibt es keine klaren Vorgaben. Weder der IDW S11 noch die Insolvenzgerichte geben absolute Vorgaben vor, so dass nach h.M. ein Finanzplan zu entwickeln ist[40], d.h. in der Praxis droht dann die Zahlungsunfähigkeit, wenn ihre Eintrittswahrscheinlichkeit größer als 50 % ist.[41]

2.4. Überschuldung

Auch die Überschuldung ist ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren. Gemäß § 19 Abs.2 S. 1 InsO ist eine Überschuldung dann gegeben, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt.[42] Die Überschuldung eines Krisenunternehmens ist indes noch keine Zahlungsunfähigkeit, da die zweite Tatbestandsvoraussetzung der Überschuldung nach § 19 InsO die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich sein muss. Damit ist gemeint, dass im Fall der Insolvenz einer juristischen Person (z.B. GmbH) und der Insolvenz einer Personengesellschaft (z.B. KG oder OHG) im Zeitpunkt der Einstellung nach § 212 InsO auch keine Überschuldung (mehr) vorliegt.[43] Nach dem derzeit geltenden Überschuldungsbegriff bedeutet das, dass entweder eine positive Fortführungsprognose vorhanden ist oder dass keine rechnerische Überschuldung besteht.[44] Die Feststellung der Überschuldung erfolgt durch die sog. zweistufige Überschuldungsprüfung.[45] Im ersten Schritt wird eine Fortbestehungsprognose aufgestellt. Die positive Fortführungsprognose liegt vor, wenn das Unternehmen bei überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zahlungsfähig bleibt. Der Prognosezeitraum umfasst dabei einen Zeitraum von mindestens zwölf und maximal 24 Monaten.[46] Diese setzt sich aus einem integrierten Finanzplan, welches eine Plan-GuV, eine Plan-Bilanz und eine Plan-Liquiditätsrechnung enthält, sowie einem gut durchdachten Unternehmenskonzept zusammen. Im zweiten Schritt wird sodann ein Überschuldungsstatus erstellt, in dem das Vermögen des Unternehmers den Verbindlichen gegenüber gestellt wird. Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs.2 InsO dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich.[47]

Ein systematischer Prüfungsaufbau der Überschuldung kann in der nachstehenden Abbildung entnommen werden:

Abbildung 2: Schematische Prüfung der Überschuldung gemäß § 19 InsO

Quelle:UHY Deutschland AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zugriff am 15.09.2016, URL: http://image.slidesharecdn.com/4prsentationuhyberschuldung1-110411051457-phpapp02/95/liquidittsmanagement-und-berschuldung-9-728.jpg?cb=1302498989

2.5. Zwischenergebnis

In der Praxis führt zumeist das Zusammenwirken endogener und exogener Ursachen zu einer substanziellen Unternehmenskrise. Die Multikausalität erschwert zugleich die Analyse der Krisenursachen und das rechtzeitige Erkennen einer Unternehmenskrise.[48] Dabei ist die häufigste endogene Ursache auf Managementfehler zurückzuführen: circa 80% aller Krisen werden durch Managementfehler verursacht.[49] Da Krisen fast immer durch Verflechtungen mehrerer endogener und exogener Ursachen ausgelöst werden, sind sie schwer zu ermitteln. Umso wichtiger ist es für ein Unternehmen, Frühwarnsysteme aufzubauen und in den täglichen Arbeitsrythmus einzupflegen. Ein berechtigtes Interesse haben zwar die Gesellschafter, Management, Mitarbeiter, Lieferanten u.A., aber in der Praxis haben besonders die Banken als Fremdkapitalgeber ein erhebliches Interesse an einer systematischen Krisenfrüherkennung.[50] Man unterscheidet zwischen drei verschiedenen Methoden zur Krisenfrüherkennung, die untereinander in den Instrumenten variieren, auf die indes nur beschränkt eingegangen wird. Neben der klassischen Kennzahlenanalyse über den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang, welcher lediglich einen vergangenheitsorientierten Überblick und bilanzbezogene Schwachstellen aufdeckt, gibt es auch die multivariate Diskriminanzanalyse: ein Computerprogramm, welches Unmengen an Jahresabschlussdaten gesunder und insolvenzgefährdeter verschiedenster Unternehmen abspeichert und vergleicht. In der Praxis wird diese Methode insbesondere von Banken genutzt, z.B. durch die Software „STATBIL“ von der Sparkassen-Finanzgruppe.[51] Zu erwähnen ist, dass auch diese Methode vergangenheitsorientiert ist. Die dritte Methode zur Krisenfrüherkennung sind die strategischen Frühwarnsysteme. Basierend auf der Annahme, dass die vergangenheitsorientierten Methoden in Zeiten eines dynamischen, turbulenten und daher nur schwer berechenbaren wirtschaftlichen Umfeldes nur bedingtes Früherkennungs­potenzial haben, wurden in der betriebswirtschaftlichen Forschung zur strategischen Unternehmensführung zukunftsbezogene Frühwarnsysteme konzipiert.[52] Eine bewährte Methode in der Praxis ist die Portfolio-Analyse, mit der zukunftsweisende Geschäftsfelder von denen getrennt werden können, die keine Erfolge mehr erwarten lassen.[53] Für die bei der Sanierung notwendigen und geeigneten Produkt-Markt-Kombinationen können nun entsprechende Strategien – z. B. Stabilisierung und Weiterentwicklung – entwickelt werden; die risiko- oder verlustbehafteten Bereiche werden dagegen abgebaut.[54] Zwar gibt es für die Krisenfrüherkennung zahlreiche Instrumente, jedoch hält sich die wirtschaftliche Tauglichkeit stark in Grenzen. Insbesondere sind diese Analysen mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Zum Teil müssen Mitarbeiter für Extremszenarien eingelernt werden. Da die meisten Instrumente mit sehr hohen Kosten verbunden sind, eignen sie sich eher für Großunternehmen. Für mittelständische Unternehmen sind sie weniger geeignet. Auch bei der praktischen Anwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO müssen wie bei den Instrumenten der Krisenfrüherkennung, Abstriche gemacht werden:

Mit Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts am 01.01.1999 und der Einführung des Tatbestands der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat der Gesetzgeber erhofft, dass der Schuldner sich vor den Gläubigern schützen kann, die ihm mit ein Antrag auf Insolvenz des Schuldnerunternehmens bewusst schaden wollten. In 2014 sind in Bayern insgesamt 2.947 Unternehmen, einschließlich der Kleingewerbe, in Insolvenz gefallen. Davon haben sich 31 Unternehmen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gemeldet[55], was gerade einmal einem Anteil von unter 1,1% (exakt: 1,05%) entspricht. Im Jahre 2015 sah der Anteil nicht besser aus. Bei insgesamt 3.195 Unternehmensinsolvenzen, betrug der Anteil an drohender Zahlungsunfähigkeit mit 39 Anträgen lediglich 1,2% (exakt: 1,22%).[56] Hierfür ist eine Reihe von Gründen verantwortlich:

Die Schuldner sind zu sehr von der Entscheidung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin abhängig, trotz guter Vorbereitung und Vorlage eines vorläufigen Insolvenzplans. Ferner könnte der Gläubigerausschuss sogar für eine nach § 157 InsO nicht vom Schuldner geplante Verwertungsform abstimmen.

Gemäß § 16 InsO muss für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Eröffnungsgrund vorliegen.[57] Da das Insolvenzverfahren auch in die Rechte der Gläubiger eingreift, hat das Insolvenzgericht sich vom Eröffnungsgrund zu überzeugen.[58]

Obwohl alle drei Eröffnungsgründe zulässig sind, sinken die Chancen auf Eigenverwaltung drastisch, wenn der Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung ist.[59] Grund dafür ist wohl, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung im Vergleich zur drohenden Zahlungsunfähigkeit einen wesentlich größeren Verlust des Unternehmenswertes mit sich bringt, so dass Gläubiger eher dazu tendieren, dem Schuldner, der nicht mehr am Unternehmenswert beteiligt ist, die Durchführung eines Insolvenzplanes zu verweigern.

3. Ablauf eines Insolvenzverfahrens

3.1. Zielsetzung eines Insolvenzverfahrens

§ 1 InsO gibt das Ziel eines Insolvenzverfahrens vor. Demnach dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird.[60] Der Zweck des eröffneten Insolvenzverfahrens ist demnach die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung. Gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung bedeutet die Zusammenfassung aller Gläubigerinteressen in einer möglichst gerechten Verteilung des aus dem gesamten Schuldnervermögen herrührenden Erlöses, dessen Maximierung anzustreben ist.[61] Die andere Möglichkeit zur Liquidation ist die Sanierung des Schuldnerunternehmens. Beide Möglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander.[62] In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist damit von Bedeutung, dass der Erhalt bzw. die Sanierung des Schuldnerunternehmens nicht selbst Zweck ist, sondern lediglich ein zulässiges Mittel zur Erreichung der Gläubigerbefriedigung.[63] Dieses Mittel zur Gläubigerbefriedigung ist auch nicht vorrangig zu verfolgen, es steht gleichrangig neben der Verwertung des Unternehmens.[64]

3.2. Ablauf eines Insolvenzregelverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO). Antragsberechtigt sind der Schuldner selbst und jeder Gläubiger. Dabei ist es unabhängig, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt (§ 11 InsO). Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht (nachfolgend wird statt „Amtsgericht“ der Begriff „Insolvenzgericht“ verwendet), in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 3 Abs. 1 InsO). Beispiel:

Der allgemeine Gerichtsstand vom Schuldner S ist in Hamburg. Jedoch betreibt der Schuldner S in Bremen eine Bäckerei. Das bedeutet, dass der Mittepunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in Bremen liegt. Sofern der Schuldner S nun insolvent geht, muss er den Antrag auf Insolvenz nicht beim Insolvenzgericht Hamburg einreichen, sondern beim Insolvenzgericht Bremen.

Es kommt daher nicht auf die Eintragung des Handelsregisters oder der satzungsmäßige Sitzregelung an. Entscheidend ist der Ort, an dem die täglichen Geschäftsabläufe stattfinden. Wenn der Schuldner verschiedene Niederlassungen oder Betriebsorte betreibt, so ist in der Regel der Ort der zentralen Verwaltung maßgeblich.[65]

Durch den Antrag wird das Eröffnungsverfahren eingeleitet und das Gericht prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Als Insolvenzgrund wird, wie in Abschnitt B Kapitel II-IV bereits erläutert, die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und die Überschuldung nach § 19 InsO zugelassen.

Das Insolvenzgericht kann nach § 21 InsO gegen den Schuldner umfassende Sicherungsmaßnahmen erlassen, insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen oder die Einstellung laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner anordnen. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, ist zu prüfen, ob genügend freie Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken.[66] Als Kosten des Verfahrens fallen die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO) an. Erst wenn festgestellt ist, das ein Insolvenzgrund vorliegt und genügend freie Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken, kann das eigentliche Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet werden (§ 27 InsO). Ansonsten muss der Antrag mangels verfahrenskostendeckender Masse nach § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen werden; es sei denn, es wird von dritter Seite ein sogenannter Massekostenvorschuss geleistet. Der Eröffnungsbeschluss enthält im Wesentlichen die Bestellung eines Insolvenzverwalters und die Termine zur Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.[67]

Mit Eröffnung des Verfahrens geht auf den bestellten Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für das gesamte Schuldnervermögen über (§ 80 InsO).

Das heißt, der Schuldner kann über sein eigenes Vermögen nicht mehr verfügen, seine Verfügungsbefugnis ist ihm entzogen (§§ 80, 81 InsO). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§§ 148 ff. InsO). Des Weiteren muss der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der einzelnen Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse aufstellen (§ 151 InsO). Nach der Auswertung des Verzeichnisses hat der Insolvenzverwalter im Berichtstermin bei der Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu berichten. Zudem muss er darlegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden (§ 156 InsO).

Über den weiteren Verlauf des Verfahrens wird die Gläubigerversammlung entscheiden. Sofern die Gläuberversammlung sich für einen Insolvenzplan entscheidet, können die Gläubiger den Insolvenzverwalter beauftragen, einen solchen zu erstellen (§§ 257, 217 ff. InsO). Entscheidet die Gläubigerversammlung sich jedoch dagegen, so findet in der Regel die Verwertung des Vermögens durch den Insolvenzverwalter statt (§§ 165 ff. InsO).

Am Insolvenzverfahren sind alle Gläubiger beteiligt, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens einen gegen den Schuldner begründeten Vermögensanspruch haben (§ 38 InsO). Eines Beweises der Forderung bedarf es dazu regelmäßig aber nicht. Die Forderung muss weder fällig noch tituliert sein[68]. Der Insolvenzverwalter führt nach §§ 175 ff. InsO die Insolvenztabelle, in der die Forderungen der Gläubiger aufgelistet sind, sofern die vom Insolvenzgericht bestimmte Anmeldefrist eingehalten wurde. Die angemeldeten Forderungen werden im allgemeinen Prüfungstermin in Anwesenheit mit dem Verwalter und den Gläubigern geprüft und festgestellt. Es ist zudem möglich, die Forderungen zu bestreiten; jedoch kann der Widerspruch nur im Prüfungstermin erhoben werden. Wurde sodann die Eintragung in die Insolvenztabelle vorgenommen, gilt dies das wie ein rechtskräftiges Urteil gegen alle Beteiligten (§ 178 Abs. 3 InsO), so dass der Gläubiger dadurch einen Vollstreckungstitel erlangt (§ 201 InsO).

Gemäß der Insolvenztabelle verteilt der Insolvenzverwalter die festgestellten Forderungen an die Gläubiger. Jeder ist hier gleichberechtigt, das heißt, alle Gläubiger werden gleichrangig befriedigt und erhalten vom Erlös ihre Befriedigungsquote. Ist die Verwertung der Insolvenzmasse erfolgt, wird im Schlusstermin über die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse entschieden (§ 197 InsO). Nachdem die Schlussverteilung erledigt ist, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben (§ 200 InsO) und der Schuldner erhält seine Verfügungsbefugnis über das ihm verbliebene Vermögen zurück.

3.3. Besonderheiten des Insolvenzplanverfahrens

Abweichend vom Insolvenzregelverfahren kann in einem Insolvenzplanverfahren die Befriedigung der Gläubiger, Verwertung der Masse oder Haftung des Schuldners nach Ablauf eines Insolvenzverfahrens geregelt werden (§ 217 InsO). Die Einbringung des Insolvenzplanes erfolgt nur durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter (§ 218 InsO). Der Insolvenzplan hat konkrete Konzepte zur Abwicklung oder Sanierung des Unternehmens zu enthalten sowie die Vermögensübersicht und weitere Anlagen (§§ 229, 230 InsO). Der Insolvenzplan gliedert sich in

- den darstellenden Teil (§ 220 InsO): dieser umfasst alle die Gläubiger betreffenden Grundlagen und Auswirkungen des Plans, die diese zu ihrer Entscheidungsfindung benötigen. Das sind u.a.:

- Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners
- Darstellung des Sanierungsziels
- Bericht über bereits eingeleitete bzw. noch einzuleitende Maßnahmen

- den gestaltenden Teil (§ 221 InsO): dieser umfasst die schuldrechtlichen Regelungen. Das sind u.a.:

- Haftungsbefreiung des Schuldners (§ 227 InsO),
- Übereignung von Sachwerten zur Befriedigung (§ 228 InsO),
- Stundungs-, Erlass- oder Liquidationsvergleich,
- Übernahme des schuldnerischen Unternehmens durch einen Dritten oder nur abweichende Verwertungsregelungen in Bezug auf die Masse
- Umwandlung einer Forderung des Gläubigers in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte am Schuldner (Debt-Equity-Swap)

Gläubiger werden hierbei grundsätzlich in Gruppen eingeteilt. Innerhalb einer Gruppe sind ihnen gleiche Rechte zu gewähren (§§ 222, 226 InsO). Die Gruppeneinteilung des § 222 Abs. 1 InsO unterliegt der rechtlichen Unterscheidung der Gruppen untereinander, d.h. es ist zu unterscheiden in

- die Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger (wenn deren Rechte durch den Plan berührt werden)
- nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
- die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 InsO als erlassen gelten sollen.
- Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung ( z.B. mehrere Banken oder mehrere Kunden)

Nach Eingang des Antrages erfolgt eine Prüfung durch das Insolvenzgericht, ob der Insolvenzplan nach den Vorschriften der InsO erstellt wurde und ob dieser im Fall der Einreichung durch den Schuldner Aussicht auf Erfolg hat (§ 231 InsO). Das Insolvenzgericht übersendet den Plan an die Gläubiger zur Stellungnahme, es erfolgt Niederlegung auf der Geschäftsstelle der Insolvenzgerichts und Bestimmung des Abstimmungstermins (§§ 232 ff. InsO). Im Abstimmungstermin wird der Insolvenzplan erörtert, Änderungen sind möglich (§ 240 InsO). Der Plan ist dann innerhalb der Gruppe zugestimmt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Gläubiger sowohl nach Köpfen, als auch nach Summe (Kapital) zustande kommt (§ 244 InsO). Ein Stimmrecht wird entsprechend der festgestellten Forderung gewährt (§§ 237, 77 InsO). Wird in einer Gruppe die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt sie trotzdem als erreicht, wenn die Gläubiger durch den Insolvenzplan keine Verschlechterung erleiden (§ 245 Abs. 1 InsO). Durch dieses Obstruktionsverbot soll verhindert werden, ungerechtfertigte Sondervorteile für sich zu verhandeln, welche das wirtschaftlich optimale Verfahrensziel gefährden könnte.[69] Nach Annahme des Insolvenzplans hat das Insolvenzgericht diesen zu bestätigen (§ 248 InsO). Hiergegen kann noch innerhalb von 2 Wochen Beschwerde eingelegt werden.

Danach gelten alle im Insolvenzplan festgelegten Vereinbarungen; gleichzeitig stellt der gestaltende Teil des Insolvenzplans einen vollstreckbaren Titel dar und das Insolvenzverfahren wird aufgehoben. Zur Überwachung der Erfüllung des Plans kann ein Insolvenzverwalter bestellt werden (§§ 260 ff InsO).

Unter bestimmten Umständen kann das Insolvenzgericht jedoch den Plan zurückweisen bzw. ablehnen z.B. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Insolvenzgericht hat.

Dann wird das Insolvenzverfahren als reguläres Insolvenzverfahren weiter betrieben.

Üblicherweise wird zur Sanierung neues Kapital benötigt. Um einen Rahmen zu schaffen in dem der Schuldner neuen Kredit aufnehmen kann, besteht im Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit, die Risiken für Neukreditgeber zu reduzieren z.B. durch die Festlegung eines Vorranges für Neukreditgeber oder die Festlegung der Höhe des Kreditrahmens, für den ein Vorrang gilt.

3.4. Besonderheit des Debt-Equity-Swap

Neben der Einführung des Insolvenzplans durch das ESUG, wurde auch das Debt-Equity-Swap Instrument eingeführt. Es gewährt die Möglichkeit, in die Rechte der Anteilsinhaber einzugreifen.[70] Durch das Debt-Equity-Swap (§225a II InsO) gibt es nun die Möglichkeit, im gestaltenden Teil des Insolvenzplans die Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umzuwandeln. Anders als bei Gesellschaftern, haben die Gläubiger die freie Entscheidung, ob sie mit diesen Tausch einverstanden sind oder sich lieber mit einer fixen Quote zufrieden geben (§225a II InsO). Die Idee dahinter ist die Umwandlung der Verbindlichkeiten des Schuldners (Fremdkapital) in Eigenkapital, was zur bilanziellen Stärkung des Unternehmens führt. Man verringert dadurch die Insolvenzgefahr, da automatisch auch die Zins- und Tilgungsleistungen wegfallen.[71]

3.5. Vor- und Nachteile eines Insolvenzplans

Beim Insolvenzplan kommt es hauptsächlich darauf an, das Unternehmen am Leben zu halten. Daher haben sowohl Schuldner als auch Gläubiger umfangreiche Gestaltungsfreiheiten, um die beste Lösung zu finden. Diese Gestaltungsfreiheiten gehen sogar so weit, dass bei zeitnahem Insolvenzantrag seitens des Schuldners die Eigenverwaltung nach § 270 InsO, unter bestimmten Auflagen, wie z.B. durch die Einschaltung eines Sachwalters gewährt wird. Im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren ist das Insolvenzplanverfahren besonders darauf ausgelegt, das Unternehmen innerhalb kürzester Zeit zu sanieren bzw. aus der Insolvenz herauszuholen.[72] Gläubiger, die sich für einen Insolvenzplan entscheiden, sind meistens wesentlich besser gestellt als die Gläubiger in einem Regelinsolvenzverfahren. So bekommen sie in der Regel eine deutlich höhere Befriedigungsquote als die Gläubiger in einem Regelinsolvenzverfahren.[73] Ein Grund hierfür ist das im Gesetz verankerte Verbot der Schlechterstellung von Gläubigern (Obstruktionsverbot). Des Weiteren haben die Gläubiger durch ihre Mitwirkung einen großen Einfluss auf die Rettung des Unternehmens, indem sie an dem Insolvenzplan mitgestalten.

[...]


[1] vgl. Destatis (o.V.), Insolvenzstatistik, 2015, o.S.

[2] vgl. Destatis (o.V.), Insolvenzstatistik, 2015, o.S.

[3] vgl. Müller, R.. et ali., Krisenmanagement in der Unternehmung, 1986 S. 19ff.

[4] vgl. Römermann, V., Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 2014, Rn.2.

[5] vgl. Egenolf, T.: Unternehmenssanierung im Mittelstand, Finanzwirtschaftliche Krisen erkennen und erfolgreich überwinden, 2012, S. 13,

[6] vgl. Römermann, V., Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 2014, Rn.1.

[7] vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung (o.V.), Analyse Insolvenzen in Deutschland Jahr 2015, 2015, S.7.

[8] vgl. Nehrlich, J.: Sanierung und Insolvenz, 2006, §1, Rn.1.

[9] vgl. Baur, et ali.: Insolvenzrecht, Rn. 1.2, 1990; Jaeger, E. (1932): Lehrbuch des Deutschen Konkursrechts, §1 I.

[10] vgl. Jaeger, E. Lehrbuch des Deutschen Konkursrechts, 1990, §11 I.

[11] vgl. Frege, et al., Insolvenzrecht, 2015, Rn.1-6.

[12] vgl. Römermann, V., et al., Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 2014, InsO, §1, Rn.1

[13] vgl. Seefelder, G.: Unternehmenssanierung, 2007, S.1.

[14] Buth, A., et al., Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, 2014, 6. Teil, Rn.6.

[15] Seefelder, G., Unternehmenssanierung, 2007, S.1.

[16] Buth, A., et.al, Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, 2014 1. Teil, Vorwort.

[17] vgl. Drucksache des deutschen Bundestages (12/2443), Gesetzesentwurf einer Insolvenzordnung.

[18] vgl. Vallender, H. in NJW, 2003, 3605.

[19] vgl. Bundesgerichtshof (o.V.), Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, S.1.

[20] vgl. Buth, A., et al., Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, 2014, 6. Teil, Rn.14a.

[21] vgl. Schmidt, K., et al., Insolvenzordnung, Rn. 26.

[22] vgl. Hauschka, et al., Coperate Compliance, 2016,§31, Rn. 2.

[23] vgl. IDW S6, Sanierungsgutachten, Rn. 62.

[24] vgl. IDW S6, Sanierungsgutachten, Rn.62.

[25] vgl. Bichlmeier, W., et al., Insolvenzhandbuch: Ein rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Leitdfaden, 2003, S.65.

[26] vgl. Hess, et al., Sanieungshandbuch., 2013, S.62.

[27] vgl. Wellensiek, J. et al., Münchner Handbuch für Gesellschaftsrecht, 2012, §66, Rn.6 ff.

[28] vgl. Reuter in Focus: Schlechtes Exportgeschäft: Jedes vierte deutsche Unternehmen plant Personalabbau, o.S.

[29] vgl. Römermann, V., et al., Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 2014, InsO, §17, Rn.13 – 16.

[30] vgl. BGH NZI, 2005, 547

[31] vgl. Wolfer, H., BeckOK InsO, §17 Rn. 13-14.

[32] vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012 – II ZR 171/10.

[33] vgl. BGH NZI, 2005, 547.

[34] vgl. Wolfer, H. in BeckOK InsO, §17 Rn. 13.

[35] vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04.

[36] vgl. BGH NZI, 2005, 547, 550

[37] vgl. §18 Abs.2 InsO

[38] vgl. Lepziger Kommentar zum StGB, 2005, § 283Rn.129

[39] vgl. NZI 2015, 741.

[40] vgl. Wolfer, H. in: BeckOK InsO, §18 Rn.9.

[41] vgl. Drukarczyk in MüKoInsO, InsO, § 18 Rn.48.

[42] vgl. Nerlich/Römerann/Nerlich, InsO, §130, Rn. 19.

[43] vgl. BGH NZI 2009, 517.

[44] vgl. Schmidt, K, Insolvenzordnung, 2016, §212, Rn. 16.

[45] vgl. Römermann, V., InsO, 2015, § 19 Rn. 42-43.

[46] vgl. Uhlenbruck, et al., 2015, InsO, §19, Rn. 218.

[47] §19 Abs. 2 InsO.

[48] vgl. Oppenländer, et al., GmbH-Geschäftsführung, §37, Rn.36.

[49] vgl. Buth, A., et al., RSI, §4, Rn. 5.

[50] vgl. Buth, A., et al., RSI, 2014, §2, Rn. 14.

[51] vgl. Buth, A., et al., RSI, 2014,§ 2, Rn.20-24.

[52] vgl. Buth, A., et al., RSI, 2014,§ 2, Rn.46.

[53] vgl. Buth in DStR 1997, 1181.

[54] vgl. Buth in DStR 1997, 1181.

[55] vgl. Statistik 2014 von Bayerisches Landesamt für Statistik, o.S.

[56] vgl. Statistik 2015 von Bayerisches Landesamt für Statistik, o.S.

[57] § 16 InsO

[58] vgl. Schmal in: MüKoInso, (2014), InsO, § 16, Rn34.

[59] vgl. Statistik 2014 von Bayerisches Landesamt für Statistik, o.S.; Statistik 2015 von Bayerisches Landesamt für Statistik, o.S.

[60] §1 S.1 InsO.

[61] vgl. Römermann, et al., 2014, InsO, §1 Rn.22.

[62] vgl. Gottwald, P., Insolvenzrechts-Handbuch, 2015, §103, Rn.2.

[63] vgl. HKInsO-Kirchhof, §1 Rn.3.

[64] vgl. Schrader, et al., Insolvenarbeitsrecht, 2008, Rn. 21.

[65] vgl. Brennecke, H., Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, o.S.

[66] vgl. Haarmayer, MüKoInsO, InsO, § 22, Rn. 153

[67] vgl. Uhlenbruck, W., InsO, 2015, § 311, Rn. 30

[68] vgl. Schmidt, K., et al., Insolvenzordnung, InsO, § 14, Rn. 20.

[69] vgl. Drucksache des deutschen Bundestages (o.V.), 12/2443, S. 79.

[70] vgl. Haarmeyerl, et al., InsR, S. 113, Rn. 269

[71] Drucksache des deutschen Bundestages (o.V.), 17/5712, o.S.

[72] vgl. Haarmayer, H., Guter Rat bei Insolvenz – Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger, 2004, o.S.

[73] vgl. Buth, A., et al., RSI, 2014, §40 Kurzfall Insolvenzplan, Rn.38-42.

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Details

Title
Das Schutzschirmverfahren nach dem ESUG. Die Vor- und Nachteile für Gläubiger
Subtitle
Eine kritische Analyse
College
University of applied sciences, Munich
Course
Sanierung & Restrukturierung
Grade
1,2
Author
Year
2016
Pages
61
Catalog Number
V344461
ISBN (eBook)
9783668346307
ISBN (Book)
9783668346314
File size
1449 KB
Language
German
Keywords
ESUG Restrukturierung Schutzschirmverfahren Sanierung Gläubiger Kritische Analyse Debt-Equity-Swap, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen §270a §270b InsO Insolvenzordnung, Eigenverwaltung, Insolvenzrecht
Quote paper
Vinh Tuan Nguyen (Author), 2016, Das Schutzschirmverfahren nach dem ESUG. Die Vor- und Nachteile für Gläubiger, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/344461

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