Realisationszeitpunkt unter Berücksichtigung des Zielsystems von HGB und IFRS. Die Besonderjeiten von Projektgeschäften und langfristiger Fertigung


Seminar Paper, 2015

32 Pages, Grade: 1,3


Excerpt

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Zielstellung

2. Zwecke und Ziele der Rechnungslegung

2.1 HGB

2.2 IFRS

3. Grundsätze der Umsatzrealisation

3.1 Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB

3.2 Ertragsrealisation im Rahmen der IFRS – IAS 18

4. Methoden zur Bilanzierung von Projekten und langfristigen Fertigungsaufträgen

4.1 Completed Contract-Methode

4.2 Percentage of Completion-Methode

4.3 Erfolgsneutrale Ertragsrealisation

4.3.1 Zero Profit-Methode

4.3.2 Selbstkostenansatz

4.4 Teilgewinnrealisierung

5. Bilanzierung von Projektgeschäften und langfristigen Fertigungsaufträgen nach HGB

5.1 Anwendung des Realisationsprinzips

5.2 Begründeter Ausnahmefall gemäß § 252 Abs. 2 HGB

5.3 Kritische Würdigung

6. Bilanzierung von Projektgeschäften und langfristigen Fertigungsaufträgen nach IFRS

6.1 Fertigungsaufträge nach IAS 11

6.2 Kritische Würdigung

6.3 Ertragsrealisation nach IFRS 15 – ein Ausblick

6.3.1 Status quo

6.3.2 Anwendungsbereich des IFRS 15

6.3.3 Fünf Stufen-Modell der Umsatzrealisation

6.3.4 Auswirkungen auf die Bilanzierung von Fertigungsaufträgen

7. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

8. Quellenverzeichnis


1. Einleitung und Zielstellung

 

Unabhängig vom betrachteten Rechnungslegungssystem kommt dem Realisationszeitpunkt von Umsätzen eine große Bedeutung zu, da dieser direkten Einfluss auf die Höhe der absoluten Kennzahl der Umsatzerlöse einer jeweiligen Periode hat. Mittelbar beeinflusst er damit auch die Ausprägung abgeleiteter Kennzahlen wie EBIT oder die Umsatzrentabilität. Somit prägt der bilanzielle Ausweis von Umsatzerlösen die Wahrnehmung des Unternehmenserfolgs bei seinen Stakeholdern. Es ergibt sich an dieser Stelle für die Unternehmensleitung der Anreiz, mögliche bilanzpolitische Spielräume auszunutzen und earnings management zu betreiben, da jede der Kennzahlen bedeutende Parameter der externen Bilanzanalyse darstellen.[1]

 

HGB und IFRS[2] leiten den maßgeblichen Zeitpunkt der Ertragsrealisation aus verschiedenen Grundsätzen ab: im deutschen Handelsrecht fußt er auf dem Vorsichtsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Demnach sind vorhersehbare nicht realisierte Verluste bereits in der Periode zu erfassen, in der sie bekannt werden (Imparitätsprinzip), Gewinne allerdings nur zu berücksichtigen, wenn sie zum Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip). Die IFRS stellen hingegen auf eine periodengerechte Erfassung von Erträgen und Aufwendungen ab (accrual accounting); einen mit dem handelsrechtlichen Grundsatz der vorsichtigen Bewertung vergleichbaren Ansatz gibt es nicht.[3]

 

Die vorliegende Seminararbeit soll beide Ansätze vor dem Hintergrund der jeweiligen Zielsetzung des Rechnungslegungssystems methodisch erläutern und insbesondere vor dem Hintergrund der Besonderheiten von Projektgeschäften und langfristigen Fertigungen kritisch hinterfragen.

 

2. Zwecke und Ziele der Rechnungslegung

 

2.1 HGB

 

Dem deutschen Handelsrecht mangelt es an einem übergeordneten Ziel oder Zielsystem, dem folgend ein Jahresabschluss zu erstellen ist und aus dem die einzelnen Rechnungslegungsvorschriften logisch deduziert werden können.[4] Der Versuch, eine solche Zieldefinition aus der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB abzuleiten, fällt insofern schwer, als es sich hierbei um eine Zirkeldefinition handelt: zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird auf die Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) verwiesen. Diese wären jedoch nach h. M. aus einem übergeordneten Jahresabschlussziel abzuleiten.[5] Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Norm um eine Vorschrift, die nur auf Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften i. S. v. § 264a HGB anzuwenden ist, sodass sich eine generelle, für alle Kaufleute geltende Zieldefinition daraus ohnehin nicht entwickeln ließe.

 

Ein handelsrechtlicher Jahresabschluss ist an eine Vielzahl von Adressaten gerichtet. Jede dieser Stakeholdergruppen definiert die Zielgrößen Erfolg, Vermögen und finanzielle Aufstellung des berichtenden Unternehmens ihrer jeweiligen Interessenlage gegenüber der Gesellschaft unterschiedlich.[6] Somit gestaltet sich die Aufgabe sehr komplex, die Stakeholder der Gesellschaft mit Informationen zu versorgen, die es ihnen ermöglichen, die Erfüllung ihrer persönlichen Ansprüche an die Gesellschaft abzuschätzen. Um die oftmals divergierenden Informationsinteressen zu befriedigen, fließen in den Jahresabschluss nur objektiv nachprüfbare und damit i. d. R. vergangenheitsorientierte Daten ein (sog. Objektivierungsgrundsatz).[7] Der Vergangenheitsbezug der einfließenden Daten macht diese weniger anfällig für Manipulationen, als würde prospektiv die Unternehmensentwicklung prognostiziert werden. Darüber hinaus wird dadurch zusätzlich die Dokumentation der zurückliegenden Periode gewährleistet.

 

Neben der Bereitstellung von Informationen dient die handelsrechtliche Gewinnermittlung des Einzelabschlusses der Zahlungsbemessung. Einerseits werden aus dem Jahresüberschuss Gewinnbeteiligungen abgeleitet und bei Kapitalgesellschaften nach der Überleitung auf den Bilanzgewinn die Dividenden der Anteilseigner festgelegt. Andererseits ergeben sich aus ihm direkte steuerliche Folgen für die Gesellschaft, soweit die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 EStG ist. Der handelsrechtliche Wertansatz ist demnach auch in der Steuerbilanz anzusetzen und fließt somit in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Gesellschaft ein, welches der Bemessung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlages dient und darüber hinaus Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist. Vor dem Hintergrund des stark ausgeprägten Gläubigerschutzgedanken des HGB kommt dieser Funktion eine hohe Bedeutung zu, da es auch hier Interessenkonflikte insbesondere zwischen Anteilseignern und Gläubigern gibt.[8] Der Gläubigerschutz soll durch die traditionell vorsichtige Bilanzierung und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden die Kapitalerhaltung der Gesellschaft sicherstellen. Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifizierte Vorsichtsprinzip stellt das Charakteristikum der handelsrechtlichen Rechnungslegung insbesondere im Vergleich zu den IFRS dar.

 

Die verschiedenen Ziele eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses sind hinsichtlich ihrer jeweils möglichen Ausprägung interdependent. Ein Unternehmen kann durch bilanzpolitische Maßnahmen wie die progressive Anwendung von Wahlrechten hohe Gewinne ausweisen und sich mit einer Vielzahl von Informationen möglichst prosperierend und ertragsstark nach außen präsentieren, nicht aber gleichzeitig eine geringe Steuerbelastung anstreben. Dem gegenüber ist ein Jahresabschluss, in dem sehr vorsichtig bilanziert und bewertet wird, i. d. R. weniger informativ für die Stakeholder und die Gesellschaft stellt sich weniger attraktiv nach außen dar.

 

Insbesondere die Ziele Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung auf der einen Seite und die Bereitstellung von relevanten Informationen auf der anderen stehen sich wie zwei Pole eines Kontinuums gegenüber, innerhalb derer das berichtende Unternehmen die für sich optimale Balance finden muss. Der hohe Stellenwert der GoB und damit auch des Vorsichtsprinzips im HGB lassen oftmals die Informationsfunktion gegenüber der Zahlungsbemessungsfunktion in ihrer Relevanz zurücktreten.[9]

 

2.2 IFRS

 

Das IASB formuliert im Rahmenkonzept zu den International Financial Reporting Standards unter F.OB2 die decision usefulness als Hauptziel eines Jahresabschlusses: „The objective of the general purpose financial reporting is to provide financial information about the reporting entity that is useful to existing and potential investors, lenders and other creditors in making decisions about providing resources to the entity. Those decisions involve buying, selling or holding equity and debt instruments and providing or selling loans and other forms of credits.” In IAS 1.9 wird diese Zielstellung noch einmal konkretisiert: der Abschluss soll einer Vielzahl von Adressaten nützliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Unternehmens zur Verfügung stellen, sodass diese fundierte wirtschaftliche Entscheidungen treffen können; zusammen mit den Anhangangaben sollen sie in der Lage sein, die künftigen Cashflows, die das Unternehmen generieren wird, hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunktes und der Sicherheit des Entstehens zu prognostizieren.

 

Darüber hinaus fungiert der IFRS-Abschluss als Rechenschaftsinstrument des Managements gegenüber den Investoren bezüglich der ihm anvertrauen Ressourcen (sog. stewardship function).[10]

 

Aus einem IFRS-Einzelabschluss werden in Deutschland grundsätzlich keine Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens abgeleitet. Einzelabschlüsse sind nach den Rechnungslegungsvorschriften der §§ 238 ff. HGB zu erstellen, sodass gewährleistet ist, dass nur ein handelsrechtlich vorsichtig ermittelter Gewinn ausgeschüttet werden kann. Der Charakter als reines Informationsinstrument wird zusätzlich dadurch manifestiert, dass die verpflichtende Aufstellung eines IFRS-Abschlusses gemäß § 315a HGB nur für kapitalmarktorientierte Konzernmutterunternehmen vorgesehen ist und sich aus einem Konzernabschluss gesetzlich keine Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens ableiten lassen.

 

3. Grundsätze der Umsatzrealisation

 

3.1 Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB

 

Beim Realisationsprinzip als Ausprägung des Vorsichtsprinzips handelt es sich um einen der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung im deutschen Handelsrecht. Es dient dazu, den konzeptionellen Neutralitätsgedanken eines Anschaffungsvorgangs umzusetzen. Dieser besagt, dass der vom Erwerber geleistete Kaufpreis eines Vermögensgegenstandes genau dessen Nutzen für das Unternehmen repräsentiert und daher erfolgsneutral mit seinen Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB zu erfassen ist.[11] Darüber hinaus stellt das Realisationsprinzip sicher, dass nur diejenigen Gewinne in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und somit einer möglichen Ausschüttung zugänglich gemacht werden, die tatsächlich am Markt realisiert wurden.[12] Somit bestimmt es den Realisationszeitpunkt von Umsätzen und den ihnen direkt zurechenbaren Aufwendungen. Solange sich der Vermögensgegenstand im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft befindet, ist dessen Bewertung an die Obergrenze der (fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach §§ 255, 253 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 bis 5 HGB gebunden. Eine darüber hinausgehende Wertsteigerung ist erst im Wege einer Realisation am Markt als Ertrag zu erfassen. Die Frage nach der erfolgswirksamen Erfassung des Gewinns wird gemeinhin mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges auf den Erwerber beantwortet.[13] Dieser trägt ab jenem Zeitpunkt alle wesentlichen Chancen und Risiken, die von dem Vermögensgegenstand ausgehen, und wird somit dessen wirtschaftlicher Eigentümer.

 

3.2 Ertragsrealisation im Rahmen der IFRS – IAS 18

 

In den IFRS findet sich keine dem Realisationsprinzip des HGB vergleichbare generelle Norm zur Realisation von Erträgen und ihren zugehörigen Aufwendungen. Vielmehr trifft man in verschiedenen Standards auf individuelle Vorschriften für diverse Einzelfälle. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Einzelstandards hierarchisch zu ordnen bzw. ihre jeweiligen Anwendungsbereiche abzugrenzen. Diese Über- und Unterordnung sowie die sachliche Abgrenzung der Anwendbarkeit eines IFRS sind in IAS 8.7 kodifiziert. Demnach ist derjenige Rechnungslegungsstandard auszuwählen und anzuwenden, der den zu bilanzierenden Geschäftsvorfall ausdrücklich regelt. Übertragen auf die Ertragsrealisation bedeutet dies, dass die allgemeinen Regelungen des IAS 18 subsidiär gegenüber spezielleren Einzelstandards wie IAS 11 Fertigungsaufträge sind.[14] Zusätzlich zur allgemeinen Hierarchie innerhalb der IFRS schließt IAS 18.6 selbst bestimmte Sachverhalte aus seinem Anwendungsbereich aus.

 

Anwendung findet IAS 18 dagegen auf Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Gütern, dem Erbringen von Dienstleistungen und der Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch Dritte gegen Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden (IAS 18.1, 18.3 bis 18.5). Er erfasst damit den überwiegenden Teil der Umsätze von Industrieunternehmen.[15] Zu jeder der drei Kategorien von Umsatzerlösen finden sich individuelle Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Ertrag erfolgswirksam erfasst werden darf (IAS 18.14, 18.20 und 18.29). Allen gemein ist, dass die Höhe der Umsatzerlöse verlässlich bestimmbar sein muss und es als hinreichend wahrscheinlich angesehen wird, dass der Ertrag tatsächlich zufließen wird. Bei Umsätzen aus dem Verkauf von Gütern wird auch hier wie im HGB auf den Gefahrenübergang und somit auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber als zusätzliche Voraussetzung abgestellt (IAS 18.14 (a)). Gemäß IAS 18.9 bemisst sich die Höhe der Umsatzerlöse nach dem beizulegenden Zeitwert des erhaltenen oder zu beanspruchenden Entgeltes. Vertraglich vereinbarte Erlösminderungen wie Preisnachlässe oder Mengenrabatte sind abzuziehen (IAS 18.10).

 

4. Methoden zur Bilanzierung von Projekten und langfristigen Fertigungsaufträgen

 

Charakteristikum von langfristigen Projekten und Fertigungsaufträgen ist, dass zwischen dem Zeitpunkt, an dem mit der Herstellung des Vertragsgegenstandes bzw. mit der Durchführung des Projektes begonnen wird, und dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Auftrages mindestens ein Bilanzstichtag liegt.[16] Der Begriff der Langfristigkeit kann an dieser Stelle irreführend sein. Zwischen Auftragsbeginn und Abnahme können nur wenige Wochen liegen, wenn sich die Herstellung aber über einen Stichtag hinweg erstreckt, gilt auch dieser Auftrag als langfristig insbesondere i. S. d. IFRS.[17] Weitere wesentliche Merkmale sind i. d. R. eine hohe Komplexität und damit eine hohe Risikobehaftung des Gesamtauftrages, ein immenser Kapitalbedarf[18] sowie die Individualität und Kundenspezifität der erstellten Güter bzw. der erbrachten Dienstleistungen. Zivilrechtlich sind Auftragsfertigungen als Werkverträge gemäß §§ 631 ff. BGB[19] bzw. als Werklieferungsverträge i. S. v. § 651 BGB[20] zu klassifizieren.

 

Aufgrund des periodenübergreifenden Charakters der Leistungserbringung kann es bei Anwendung der in Kapitel 3 beschriebenen Grundsätze der Ertragsrealisation zu Verzerrungen in der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in den betreffenden Jahresabschlüssen kommen. In der Literatur werden verschiedene Methoden zur bilanziellen Darstellung langfristiger Fertigungsaufträge diskutiert, die nachfolgend zunächst kurz beschrieben und in den folgenden Kapiteln 5 und 6 hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit im HGB- bzw. IFRS-Abschluss kritisch beurteilt werden.

 

4.1 Completed Contract-Methode

 

Die Completed Contract-Methode (CC-Methode) basiert auf der strengen Anwendung des Realisationsprinzips: für den Zeitpunkt der ertragswirksamen Erfassung der Umsatzerlöse wird auf die Übergabe des Gesamtwerkes an den Auftraggeber und die Abnahme

i. S. v. § 640 BGB abgestellt.[21] Bis dahin werden die unfertigen Erzeugnisse als Vorräte in der Bilanz ausgewiesen und mit ihren Herstellungskosten aktiviert. Dem Unternehmen entstehen darüber hinaus allerdings Aufwendungen, die als Selbstkosten nicht Teil der aktivierungsfähigen Herstellungskosten sind (z. B. Kosten der Grundlagenforschung, Vertriebskosten).[22] Diese sind als sog. Auftragszwischenverluste in den jeweiligen Perioden der Leistungserstellung auszuweisen, auch wenn bei ganzheitlicher Betrachtung aus dem Auftrag insgesamt ein Gewinn zu erwarten ist.[23] Erst im Jahr der Fertigstellung und Übergabe an den Auftraggeber entsteht für den Auftragnehmer ein durchsetzbarer Entgeltanspruch.[24] Diesen weist er als Forderung in der Bilanz aus und erfasst korrespondierend die Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die unfertigen Erzeugnisse werden zu Buchwerten als Abgang erfasst und stehen den Erlösen als Aufwand gegenüber. Das Auftragsergebnis wird als Differenz aus Umsatzerlösen und Herstellungskosten des Auftrages ausgewiesen.

 

4.2 Percentage of Completion-Methode

 

Der Grundgedanke der Percentage of Completion-Methode (PoC-Methode) ist, dass Aufwendungen und Erträge entsprechend dem Leistungsfortschritt der Fertigung erfasst werden, sodass noch vor der Beendigung der Arbeiten ein anteiliger Gewinnausweis erfolgt.[25] Durch diese Art der Abbildung werden den einzelnen Fertigungsperioden der Fertigung der anteilige Auftragsfortschritt und damit das anteilige Auftragsergebnis zugeschrieben. Den Auftragsfortschritt repräsentiert der Fertigstellungsgrad (PoC-Faktor) des Gesamtauftrages. IAS 11.30 nennt drei Varianten, nach denen dieser ermittelt werden kann: nach dem Verhältnis der zum Stichtag angefallenen Auftragskosten zu den zum Stichtag geschätzten Gesamtkosten (sog. cost to cost-Methode), nach dem Verhältnis der bisher erbrachten Leistung zu der geschätzten Gesamtleistung (sog. effort expended-Methode) oder nach dem Umfang des erstellten physischen Teils des Gesamtwerkes (sog. Value added-Methode). In der Bilanz werden die unfertigen Erzeugnisse in jeder Periode mit den bis dahin aktivierten Herstellungskosten und dem anteiligen Gewinn sowie den Herstellungskosten und dem zugehörigen Gewinnanteil der Periode bewertet.[26] Im Jahr der Fertigstellung und Übergabe an den Auftraggeber wird im Fall des Zielverkaufs eine Forderung aus Lieferung und Leistung aktiviert, gleichzeitig werden die unfertigen Erzeugnisse ausgebucht und es wird nur der anteilige Periodenerfolg für dieses Jahr ausgewiesen - es kommt nicht zum Ausweis des Gesamtgewinnes des Auftrages.

 

4.3 Erfolgsneutrale Ertragsrealisation

 

Die erfolgsneutrale bilanzielle Abbildung während der Fertigungsphase soll einen Kompromiss zwischen der strengen, systeminhärent vorsichtigen Bewertung der Completed Contract-Methode und der „unvorsichtigen“, auf die Informationsvermittlung konzentrierten Percentage of Completion-Methode herbeiführen. Dazu werden in der Literatur hauptsächlich zwei Vorgehensweisen beschrieben:

 

4.3.1 Zero Profit-Methode

 

Bei der Zero Profit-Methode handelt es sich um eine Modifikation der PoC-Methode.[27] Den Auftragsaufwendungen der Abrechnungsperiode werden wertgleiche Erträge gegenübergestellt, ohne dass darüber hinaus ein anteiliger Gewinn realisiert wird.[28] D. h. es werden zwar bereits während der Fertigungsphase Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, allerdings nur i. H. d. korrespondierenden Umsatzkosten. Dadurch entfällt der Ausweis von Auftragszwischenverlusten in den Fertigungsperioden und der Auftragsgewinn beeinflusst das Jahresergebnis im Abrechnungsjahr nicht überproportional.

 

4.3.2 Selbstkostenansatz

 

Die erfolgsneutrale Ertragsrealisation wird bei diesem Vorgehen dadurch erreicht, dass die unfertigen Erzeugnisse mit ihren aufwandsgleichen Selbstkosten bewertet werden.[29] Folglich werden grundsätzlich nicht aktivierungsfähige Aufwandsbestandteile (z. B. Vertriebskosten) über die Wertobergrenze der Herstellungskosten hinaus in die Bewertung einbezogen.[30] So werden auch hier die Verzerrungen, resultierend aus dem Ausweis von Auftragszwischenverlusten, eliminiert und der im Jahr der Fertigung ausgewiesene Gewinn reduziert sich auf den eigentlichen Auftragsgewinn.[31]

 

4.4 Teilgewinnrealisierung

 

Die Teilgewinnrealisierung setzt die Aufteilung des Gesamtauftrages in mehrere objektiv quantifizierbare sowie wirtschaftlich und technisch abgrenzbare Teilleistungen (sog. milestones) voraus.[32] Die Funktion des Gesamtauftrages wird dabei auf die eines Rahmenvertrages reduziert.[33] Für jeden milestone sind separate vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die den Kunden zur Abnahme der Teilleistung i. S. v. § 640 BGB verpflichten[34] sowie den Auftragnehmer zu Teilabrechnungen berechtigen[35]. Mit der Abnahme ist der Tatbestand des Gefahrenüberganges auf den Auftraggeber erfüllt, sodass in Übereinstimmung mit dem Realisationsprinzip Umsatzerlöse und Forderungen in Höhe des Abrechnungsbetrages erfasst und der Bilanzansatz des unfertigen Auftrages um die Herstellungskosten der erbrachten Teilleistung gekürzt wird.[36] Der Unterschiedsbetrag ergibt sich als anteiliger Gewinn des Gesamtauftrages.

 

5. Bilanzierung von Projektgeschäften und langfristigen Fertigungsaufträgen nach HGB

 

Der Begriff der langfristigen Auftragsfertigung oder ein vergleichbarer Begriff wird im deutschen Handelsrecht nicht definiert. In der Literatur wird das Vorliegen eines solchen Geschäftsvorfalls angenommen, wenn sich der Prozess der Leistungserbringung über mehr als ein Geschäftsjahr hinweg erstreckt.[37] Eine spezielle Rechnungslegungsvorschrift sucht man ebenfalls vergeblich. Folglich sind die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften anzuwenden.[38] Insbesondere das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 HGB ist zu befolgen. Dementsprechend dürfen Gewinne auch aus Langfristaufträgen erst nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme durch den Kunden in der Gewinn- und Verlustrechnung des Auftragnehmers ausgewiesen werden.[39] Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Vertrag als schwebendes Geschäft, die Forderung gegen den Auftraggeber ist nicht zu aktivieren. Vielmehr wird das unfertige Liefer- bzw. Leistungsobjekt unter den Vorräten ausgewiesen und mit den Herstellungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 und 3 HGB bewertet. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen ist die Completed Contract-Methode die einzige in handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zulässige Bilanzierungsmethode für langfristige Auftragsfertigung.[40]

 

Ist aus einem Langfristauftrag ein Verlust zu erwarten, ist dieser dem Imparitätsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 HGB entsprechend in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem erstmalig festgestellt wird, dass die erwarteten Gesamtkosten den Gesamterlös übersteigen werden.[41] Dem strengen Niederstwertprinzip folgend (§ 253 Abs. 4 HGB) sind außerplanmäßige Abschreibungen auf die unfertigen Erzeugnisse vorzunehmen.[42] Ist der zu antizipierende Verlust höher als die Buchwerte der unfertigen Erzeugnisse, so ist in Höhe des übersteigenden Betrages eine Rückstellung für drohende Verluste als schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB zu passivieren.[43]

 

Vor dem Hintergrund der verschiedenen Zielsetzungen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses[44] ist die beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich des Gewinnausweises[45] differenziert zu betrachten.

 

5.1 Anwendung des Realisationsprinzips

 

Ungeachtet der charakteristischen Besonderheiten dieser Geschäftsvorfälle vertritt ein Großteil der Literatur die Auffassung, dass es keinen Grund und schon gar keine gesetzliche Grundlage für eine Abkehr vom Realisationsprinzip für die Bilanzierung von langfristigen Fertigungs- bzw. Dienstleistungsaufträgen gibt.[46] Diese konservative Meinung zielt auf den hohen Stellenwertes des Gläubigerschutzes, der Kapitalerhaltung und damit der Zahlungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses ab.

 

Der dem Gläubigerschutz und dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zugrunde liegende Interessenkonflikt betrifft in erster Linie Anteilseigner und Gläubiger des berichtenden Unternehmens: während Letzteren daran gelegen ist, dass die Gesellschaft nachhaltig in der Lage ist, die eingegangenen Verbindlichkeiten (Tilgung und Zinsen) fristgerecht und der vereinbarten Höhe nach zu begleichen, wird Ersteren oftmals unterstellt, dass sie mehr Interesse an kurzfristigen Gewinnausschüttungen haben als an einem nachhaltigem Unternehmensbestand bzw. -wachstum. An dieser Stelle treffen die sonst getrennten Welten der Erträge und Aufwendungen und die der Zahlungsströme aufeinander: der Gewinn als Größe des externen Rechnungswesens dient als Maßstab für einen Zahlungsfluss an die Gesellschafter. D. h. bezogen auf den Schutz der Gläubiger, dass durch den Ausweis von nicht realisierten Gewinnen die Gefahr besteht, dass liquide Mittel in übermäßigem Umfang insbesondere in Form von Gewinnausschüttungen aus dem Unternehmen abfließen. Im Extremfall führt dies zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Das Fortbestehen des Unternehmens und damit das Hauptinteresse der Gläubiger auf das Begleichen ihrer Forderungen sind gefährdet, wenn es bei der Bilanzierung von langfristigen Fertigungen und Projekten zu einem nicht GoB-konformen Ausweis von Gewinnen kommt.

 

Ein weiteres Indiz, das für die Anwendung der Completed Contract-Methode in der Handelsbilanz spricht, ist, dass auch der BFH eine anteilige Gewinnrealisierung über die Jahre der Fertigung ausschließt.[47] Auch wenn die Umkehrmaßgeblichkeit mit dem BilMoG im Jahr 2009 abgeschafft wurde, hat die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhof zumindest mittelbaren Einfluss auf die handelsrechtliche Bilanzierungspraxis.

 

5.2 Begründeter Ausnahmefall gemäß § 252 Abs. 2 HGB

 

Die gegenteilige Literaturmeinung argumentiert, dass durch die Completed-Contract-Methode die Informationsfunktion des Jahresabschlusses stark beeinträchtigt sei. Dem Abschlussleser werde durch ihre Anwendung ein falsches Bild der Unternehmenslage vermittelt. In den Jahren der Fertigung werden Auftragszwischenverluste ausgewiesen, obwohl der zugehörige reale Geschäftsvorfall im Ganzen gewinnträchtig ist. In der Abnahmeperiode wird dann der gesamte Auftragsgewinn durch den Auftraggeber geballt ausgewiesen, obwohl die zugehörige Leistungserstellung über mehrere Perioden erfolgte. Daher seien langfristige Auftragsfertigungen und Projekte als „begründete Ausnahmefälle“ i. S. v. § 252 Abs. 2 HGB zu verstehen.[48] Dies würde dem Bilanzierenden erlauben, von den Bewertungsgrundsätzen des Abs. 1 abzuweichen, mit der Folge, dass das dort kodifizierte Realisationsprinzip und somit die Completed Contract-Methode nicht zwingend anzuwenden wären.

 

Adler/Düring/Schmaltz nennen als grundsätzliche Voraussetzung zur Anwendung der Ausnahmeregel, dass die langfristigen Aufträge einen Großteil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausmachen.[49] Es wird argumentiert, dass genau in diesem Fall eine verzerrte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens veröffentlicht werde, wenn keine Teilgewinne während der Fertigungsphase ausgewiesen werden.[50] Darüber hinaus sollen weitere Bedingungen kumulativ erfüllt sein, so sollen u. a. der Gewinn sicher ermittelbar und keine Risiken ersichtlich sein, die das erwartete Ergebnis wesentlich beeinträchtigen.[51]

 

Um den Ausweis von Zwischenverlusten und den Gewinnsprung im Jahr der Fertigstellung zu vermeiden, werden verschiedene bilanzielle Darstellungsvarianten diskutiert. Es kommen eine Aktivierung der unfertigen Erzeugnisse zu Selbstkosten in Frage, eine Teilgewinnrealisierung auf Basis von objektivierten Teilleistungen und Teilabnahmen sowie eine Teilgewinnrealisierung anhand des Grades der Fertigstellung der Gesamtleistung.[52] Es besteht Uneinigkeit darüber, welche dieser Methoden anzuwenden ist, wenn nicht nach dem Grundsatz der Ertragsrealisation bei Gefahrenübergang verfahren wird. Sollte dem Bilanzierenden diesbezüglich ein Wahlrecht eingeräumt werden, sei dies vor dem Hintergrund eines verbesserten Einblickes in die Lage des Unternehmens nicht zielführend.[53]

 

5.3  Kritische Würdigung

 

Abweichend vom Realisationsprinzip findet sich keine alternative Rechnungslegungsvorschrift, welche die Realisation von Erträgen und Aufwendungen für einen begründeten Ausnahmefall i. S. v. § 252 Abs. 2 HGB regelt. Es stellt sich somit die Frage, welche der oben beschriebenen Methoden[54] anzuwenden ist, wenn langfristige Projekte und Fertigungen als begründeter Ausnahmefall betrachtet werden.

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Details

Title
Realisationszeitpunkt unter Berücksichtigung des Zielsystems von HGB und IFRS. Die Besonderjeiten von Projektgeschäften und langfristiger Fertigung
College
University of Applied Sciences Berlin
Grade
1,3
Author
Year
2015
Pages
32
Catalog Number
V344517
ISBN (eBook)
9783668343849
ISBN (Book)
9783668343856
File size
593 KB
Language
German
Keywords
Realisationsprinzip, HGB, IFRS, IAS, Imparitätsprinzip, Vorsichtsprinzip, Completed Contract-Methode, Percentage of Completion-Methode, Zero Profit-Methode, Selbstkostenansatz, Teilgewinnrealisierung, IFRS 15, IAS 11
Quote paper
Fanny Strelow (Author), 2015, Realisationszeitpunkt unter Berücksichtigung des Zielsystems von HGB und IFRS. Die Besonderjeiten von Projektgeschäften und langfristiger Fertigung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/344517

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