Zur Wirkung des vertraglichen Zessionsverbotes


Seminararbeit, 2004

15 Seiten, Note: Sehr Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Zession
2.1. Allgemeines
2.2. Titel und Modus der Zession

3. Abtretbare Rechte im Allgemeinen

4. Vertragliche Abtretungsverbote
4.1. Allgemeines
4.2. Vor- und Nachteile dieser beiden Standpunkte

5. Der Standpunkt der Rechtssprechung

6. Argumente der Lehre für und wider die absolute Wirkung

7. Resümee

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Wenn man sich die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte vor Augen hält, dann erkennt man, dass das Umlaufvermögen im Verhältnis zum Anlagevermögen immer größer wird. Insofern werden Unternehmen immer häufiger gezwungen, ihr Umlaufvermögen, insbesondere ihre Forderungsrechte, zum Gegenstand von Rechtsgeschäften zu machen, um liquid zu bleiben. Dies äußert sich auch darin, dass durch das im Privatrecht geltende Prinzip der Vertragfreiheit die Praxis eine Palette von Möglichkeiten entwickelt hat, diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen.

Dies ist Grund genug, das vom ABGB zur Verfügung gestellt Instrumentarium der Zession näher zu beleuchten und sich mit der Frage auseinander zu setzen, welche Wirkungen ein allenfalls vereinbartes Zessionsverbot zwischen Gläubiger und Schuldner entfaltet und wie eine betreffende Beurteilung sich auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr auswirkt.

2. Die Zession

2.1. Allgemeines

Auch Rechte, insbesondere Forderungsrechte, fallen unter den weiten Sachbegriff des § 285 ABGB. Da die meisten sachenrechtlichen Vorschriften jedoch auf körperliche Sachen zugeschnitten sind, erfolgt der Erwerb einer Forderung nach den Regeln der Zession (§§ 1392 ff ABGB).[1]

Unter Zession (Abtretung) versteht man den Übergang eines Forderungsrechtes vom Zedenten auf den Zessionar. Die Zession bewirkt lediglich einen Wechsel in der Person des Gläubigers. Die Person des Schuldners und das abgetretene Forderungsrecht bleiben unverändert. Der Zessionar wird dadurch Inhaber des Anspruches und dem Zedenten wird die Geltendmachung verwehrt (§§ 1392 iVm 1395 ABGB).[2]

2.2. Titel und Modus der Zession

Die rechtsgeschäftliche Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft, das heißt, dass für ihre Wirksamkeit ein gültiger Titel (Verpflichtungsgeschäft) erforderlich ist, der rechtlich dazu geeignet ist, Eigentum an einer Sache zu verschaffen. Das Verpflichtungsgeschäft der Zession ist grundsätzlich ein formfreier Konsensualkontrakt. Formpflicht besteht für das Verpflichtungsgeschäft lediglich dann, wenn das Grundgeschäft zu seiner Wirksamkeit die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt.[3]

Auf der Basis des Titels wird nun der Modus bzw das Verfügungsgeschäft vorgenommen, das bei Forderungsübertragung in der dinglichen Einigung der Parteien liegt, dass die Forderung auf den neuen Gläubiger übergeht. Es bedarf aber keines Aktes, der Dritten gegenüber in Erscheinung treten muss, wie zB die Verständigung des debitor cessus. Die einzige Ausnahme bildet lediglich die Sicherungszession, bei der eine bestimmte Form des Verfügungsgeschäftes eingehalten werden muss, um die Publizität zu wahren.[4]

3. Abtretbare Rechte im Allgemeinen

Nach dem Wortlaut des § 1393 ABGB sind alle veräußerlichen Rechte abtretbar. Die herrschende Lehre und Rsp versteht darunter, dass obligatorische Rechte grundsätzlich abgetreten werden können. Dingliche Rechte (zB: Eigentumsrechte) können nicht nach den §§ 1392 ff ABGB abgetreten werden, weil für die Übertragung dieser Rechte eigene Publizitätsvorschriften bestehen, die die Übertragung besonders regeln. Ebenso unterliegen die Übertragungen von erbrechtlichen Ansprüchen Sondervorschriften und folgen nicht den Regeln der Zession. Auch Ansprüche familienrechtlicher Natur sind generell nicht abtretbar, es sei denn, sie sind quantifizierbar, pfändbar und nicht den Zweck der gesetzlichen Vorschriften untergrabend (zB: Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Unternehmen des Ehegatten gemäß § 98 ABGB).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nur relative Rechte abtretbar sind, soweit sie auch von einem anderen ausgeübt werden können oder ohne Änderung des Inhaltes auf Dritte übertragen werden können. Zu einer wirksamen Abtretung ist es auch nicht erforderlich, dass die Forderung bereits fällig ist.[5]

Auch Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen sind übertragbar. Jedoch geht nur das Forderungsrecht auf den Zessionar über, die Pflicht bleibt hingegen beim Zedenten. Soll auch die Pflicht auf den Zessionar übergehen, dh, dass das gesamte Schuldverhältnis auf den Zessionar übergehen soll, dann bedarf es zur Gültigkeit der Zustimmung des anderen Vertragspartners.[6]

Es ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes die abzutretende Forderung bereits entstanden ist. Jedoch kann eine künftige Forderung nur dann gültig zediert werden, wenn sie hinreichend bestimmt, dh individualisiert, ist. Sie muss im Abtretungsvertrag so bezeichnet sein, dass ohne jeden Zweifel festgestellt werden kann, welche Forderungen zediert wurden.

Für die Individualisierung ist es erforderlich, dass sowohl Art als auch Gegenstand des Rechtsgeschäftes und meist auch die Person des Schuldners, nicht jedoch die Höhe der Forderung, feststehen. Aber auch wenn die Person des Schuldners noch unbekannt ist, kann die Abtretung hinreichend bestimmt sein, wenn auf Grund der festgelegten Elemente sich eindeutig ergibt, welche Forderung zediert wurde. Der OGH ist in Bezug auf das Bestimmtheitserfordernis relativ großzügig.[7]

Der Gesetzgeber erklärt in zahlreichen Fällen die Forderungsabtretung jedoch als verboten. Dies ist jedoch nur anzunehmen, wenn der Gesetzgeber dies in den einzelnen Bestimmungen explizit zum Ausdruck bringt. Aus den Formulierungen ergibt sich, beispielsweise aus § 293 Abs 2 EO und § 4 Abs 1 StEG, dass das gesetzliche Abtretungsverbot absolute Wirkung entfaltet.[8]

[...]


[1] Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts12 I (2002) 216f.

[2] Honsell/Heidinger in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB2 VII (1997) § 1392 Rz 2.

[3] Ertl in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch2 II (1992) § 1392 Rz 2; Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts12 II (2001) 116.

[4] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 116.

[5] Ertl in Rummel II2 § 1393 Rz 1ff; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 VII § 1393 Rz 1ff.

[6] Ehrenzweig Armin/Ehrenzweig Adolf/Mayrhofer, Das Recht der Schuldverhältnisse3 I (1986) 476.

[7] Ehrenzweig Armin/Ehrenzweig Adolf/Mayrhofer, Schuldverhältnisse3 I 475f; Koziol, Abtretung künftiger Forderungen und Konkurs des Zedenten, ÖBA 1998, 754.

[8] Dazu ausführlicher: Ertl in Rummel II2 § 1393 Rz 8; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 VII § 1393 Rz 22; Bydlinski P, Zur Abtretbarkeit der Rechte aus einem Mietverhältnis, JBl 1985, 728.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Zur Wirkung des vertraglichen Zessionsverbotes
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck  (Institut für Handelsrecht)
Veranstaltung
Seminar
Note
Sehr Gut
Autor
Jahr
2004
Seiten
15
Katalognummer
V34487
ISBN (eBook)
9783638346900
ISBN (Buch)
9783638749190
Dateigröße
524 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Wirkung eines zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Zessionsverbotes ist Gegenstand zahlreicher literarischer Diskussionen. Der von der österreichischen Rechtsprechung eingeschlagene Weg scheint vor allem unter dem Gesichtspunkt der geforderten Verkehrssicherheit nicht mehr tragbar. Diese Arbeit beschäftigt sich mit den Vor- und Nachteilen einer absoluten bzw relativen Wirkung eines vertraglichen Zessionsverbotes und deren Auswikungen auf die Verkehrsfähigkeit von Forderungen.
Schlagworte
Wirkung, Zessionsverbotes, Seminar
Arbeit zitieren
Stefan Keiler (Autor:in), 2004, Zur Wirkung des vertraglichen Zessionsverbotes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34487

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Zur Wirkung des vertraglichen Zessionsverbotes



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden