Einflussmöglichkeiten von Minderheitsgesellschaftern im GmbH- und Aktienrecht


Trabajo de Seminario, 2016

33 Páginas, Calificación: 12


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Der Minderheitsgesellschafter – Historische und theoretische Grundlagen
I. Hinführung zum Thema anhand der Problematik des Squeeze-Out Verfahrens in der AG und der Satzungsänderung in der GmbH
II. Abgrenzung zwischen der GmbH und der AG
III. Was ist ein Minderheitsgesellschafter?

B. Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter
I. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters als Einflussmöglichkeit
1. Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG
2. Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG
II. Einberufungs-, Teilnahme-, und Stimmrecht bei Versammlungen mit besonderer Betrachtung der Mehrheitserfordernisse
1. Die GmbH-Gesellschafterversammlung, §§ 47 ff. GmbHG
2. Die Hauptversammlung einer AG, §§ 122 ff. AktG
III. Organisation des Minderheitsgesellschafters in Vereinigungen: Forum der Meinungsbildung oder Einflussnehmer?
IV. Der Aufsichtsrat – Besetzung mit Minderheitsgesellschaftern
1. Der Aufsichtsrat der GmbH
a) Der fakultative Aufsichtsrat
b) Der obligatorische Aufsichtsrat
2. Der Aufsichtsrat bei der AG
V. Einfluss durch Klagerechte
1. Anfechtungsklage
2. Nichtigkeitsklage
3. Klage gegen fehlerhafte Organbeschlüsse

C. Zusammenfassung der in der Arbeit aufgeworfenen Thesen und Ausblick auf die mögliche zukünftige Entwicklung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Der Minderheitsgesellschafter – Historische und theoretische Grundlagen

I. Hinführung zum Thema anhand der Problematik des Squeeze-Out Verfahrens in der AG und der Satzungsänderung in der GmbH

Stehen Minderheitsgesellschafter im GmbH- und Aktienrecht Mehrheitsgesellschaftern machtlos gegenüber?

Eine brisante Frage, welche, z.B. aufgrund gesetzlicher Regelungen zum sogenannten Squeeze-out, äußerst schwierig zu beantworten ist. Unter einem Squeeze-out ist der Ausschluss von Minderheitsaktionären zu verstehen.[1] Dieser ist gemäß den §§ 327a ff. AktG möglich, sobald ein Aktionär mit mindestens 95 % am Grundkapital beteiligt ist. Den verbliebenen Aktionären steht nur eine angemessene Barabfindung zu.

Diese Frage stellt sich allerdings nicht nur bei einer AG, sondern im selben Maße auch bei einer GmbH. Gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG bedarf eine Änderung der Satzung der GmbH einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Kann also ein Gesellschafter, der 75 % der Anteile an einer GmbH hält, die Satzung nach Belieben und unter Umständen zum Nachteil der restlichen 25 % ändern?

Die vorliegende Arbeit im Rahmen des Seminars „Gesellschaftsrecht und Kartellrecht – Harmonie oder Dissonanz?“ befasst sich mit dem Thema „Einflussmöglichkeiten von Minderheitsgesellschaftern im GmbH- und Aktienrecht“. Dabei soll der Fokus aufgrund des begrenzten Umfangs der Arbeit im Speziellen auf den Einflussmöglichkeiten bei der GmbH und der AG liegen. Sonderformen, wie z.B. GmbH & Co. KG oder die Europäische Gesellschaft (SE), bleiben unbeachtet.

Die Begrenzung auf die GmbH und AG erscheint aufgrund der enormen praktischen Relevanz eben dieser beiden Gesellschaftsformen angebracht. Im Jahr 2013 gab es in Deutschland 7.791 AGs und 518.427 GmbHs, jedoch nur 134.754 GmbHs & Co. KGs, sowie 105 Europäische Gesellschaften.[2]

Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist somit die Stellung eines Minderheitsgesellschafters einer GmbH oder Aktiengesellschaft: Welche Möglichkeiten stehen ihm zu, um Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen?

Zur Ergebnisfindung soll im Rahmen der Einführung in das Thema zunächst eine Abgrenzung zwischen der GmbH und der AG vorgenommen und diese Unterteilung kurz anhand der geschichtlichen Entwicklung verdeutlicht werden.

Um die grundlegende Problematik zu verstehen, muss zudem geklärt werden, was der gesetzlich nicht geregelte Begriff des „Minderheitsgesellschafters“ bedeutet.

Im weiteren Gang der Untersuchung sollen die verschiedenen Mittel eines Minderheitsgesellschafters zur Einflussnahme aufgezeigt und erklärt werden.

Soweit es sich anbietet, soll ein Blick auf das Wettbewerbsrecht, insbesondere dem Kartellrecht, geworfen werden. Zu nennen sind hier exemplarisch die Stimmbindungsvereinbarungen.

Abschließend werden die in der Arbeit aufgeworfenen Thesen zusammengefasst und ein Ausblick auf die zukünftige Entwicklung gegeben.

II. Abgrenzung zwischen der GmbH und der AG

Eine Abgrenzung zwischen der GmbH und der AG erscheint zu Beginn dieser Arbeit angemessen. Sie sind zwar beide Kapitalgesellschaften,[3] basieren aber auf unterschiedlichen Gesetzen und Voraussetzungen. Als gesetzliche Grundlage für die GmbH dient das GmbHG, für die Aktiengesellschaft das AktG.

Die Gemeinsamkeiten liegen zunächst darin, dass beide mit einem Mindestmaß an Kapital, der Kapitaleinlage, ausgestattet werden müssen. Bei der GmbH spricht man von Stammkapital, bei der AG von Grundkapital.[4] Die Haftung des Gesellschafters ist auf diese Kapitaleinlage beschränkt.[5]

Dies kann heutzutage als eines der wesentlichen Motive für die Gründung von Kapitalgesellschaften gesehen werden. Historisch gesehen war es jedoch die Notwendigkeit, neue, kapitalintensive Investitionsbereiche, wie z.B. den Eisenbahnbau zu finanzieren, die die Gründung von Aktiengesellschaften vorantrieb. Das Risiko, dass die Investition fehlschlug, wurde zudem von einem einzelnen Kapitalgeber auf viele kleine Kapitalgeber verteilt.[6]

Das Interesse der Aktionäre lag seit jeher in der Aussicht auf Rendite. Dies stellte bereits Löwenfeld vor über 100 Jahren fest.[7] Die Attraktivität der Haftungsbeschränkung auch für kleinere Unternehmen und die starke Regulierung der AG führten schließlich Ende des 19. Jahrhunderts zur Einführung der GmbH.[8] Diese Rechtsform sollte es den Gesellschaftern ermöglichen, weiterhin den Einfluss auf die Gesellschaft zu behalten.[9] Außerdem sollte sie leichter zu gründen und flexibler an die Bedürfnisse der Gesellschafter anzupassen sein.[10] Da es sich bei GmbHs meist um kleinere Unternehmen handelt,[11] führt dies dazu, dass es meist nur wenige Gesellschafter gibt. Hingegen treffen bei der AG häufig sehr viele Gesellschafter aufeinander. Dies hat zur Folge, dass es bei der GmbH z.B. nur zwei Gesellschafter geben kann, wovon einer dann möglicherweise Minderheitsgesellschafter und der andere Mehrheitsgesellschafter ist. Bei der Aktiengesellschaft hingegen können viele Minderheitsgesellschafter auf einen Mehrheitsgesellschafter treffen.[12]

III. Was ist ein Minderheitsgesellschafter?

Für den Begriff des Minderheitsgesellschafters findet sich im Gesetz keine Definition. Man versteht darunter einen Gesellschafter, der nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile innehat.[13] Der Minderheitsgesellschafter ist der zahlenmäßig unterlegene Teil einer übergeordneten Einheit,[14] welche in diesem Fall der Mehrheitsgesellschafter darstellt.

B. Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter

I. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters als Einflussmöglichkeit

Der erste Anknüpfungspunkt für eine Möglichkeit der Einflussnahme durch Minderheitsgesellschafter liegt in den Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäß § 51a GmbHG im GmbH-Recht und dem § 131 AktG im Aktienrecht.[15] Die Darstellung dieser beiden Rechte soll hier in aller Kürze erfolgen, da die meisten Informationen bereits aufgrund der gesetzlichen Regelungen ersichtlich sind und in dieser Arbeit noch weitere diskussionswürdige Einflussmöglichkeiten dargestellt werden sollen.

1. Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG

§ 51a GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer, jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten.

Dieses Informationsrecht steht jedem Gesellschafter, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft, zu.[16] Wer Gesellschafter ist, richtet sich wiederrum nach § 16 GmbHG. Auf der anderen Seite, als Verpflichteter des Informationsrechts, steht nicht der Geschäftsführer, sondern die Gesellschaft.[17] Die Gesellschaft wird lediglich durch den Geschäftsführer vertreten, § 35 Abs. 1 S. GmbHG.

Der Auskunftsanspruch des Gesellschafters bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Dieser Begriff wird vom BGH[18] und der Literatur[19] großzügig ausgelegt. Der Gegenstand des Informationsrechts bezieht sich auf alle Umstände, die für den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens und der Beteiligung, die gegenwärtige Gewinnsituation und die zukünftigen Gewinnerwartungen erforderlich sind und damit die Lage der GmbH beeinflussen können.[20]

Eine Beschränkung des Informationsrechts des Gesellschafters ist gemäß § 51a Abs. 3 GmbHG nicht möglich. Zwar ist es möglich, dass Verfahrensregelungen bezüglich des Informationsverlangens und der Informationserteilung getroffen werden, dies darf jedoch nicht zu einer Einschränkung des Informationsanspruches führen.[21] Zulässig ist z.B., dass ein Auskunftsverlangen eines Gesellschafters nicht in der vom Gesellschafter gewünschten Form erfüllt werden muss.[22] Der entscheidende Aspekt ist, dass der Informationsbedarf des Gesellschafters befriedigt wird.[23]

§ 51a Abs. 2 GmbHG regelt die Tatbestände zur Informationsverweigerung. Für diese ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig (§ 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG), welcher mit einem Informationserzwingungsverfahren gemäß § 51b GmbHG sowie der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschluss gemäß § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG angegriffen werden kann.

Fraglich ist nun, wie im Speziellen ein Minderheitsgesellschafter, dieses Recht im eigenen Sinne zur Einflussnahme nutzen kann. § 51a GmbHG kann als Basis der Rechte eines Gesellschafters einer GmbH betrachtet werden.[24] Denn nur durch die Versorgung mit Informationen ist es einem Gesellschafter möglich, seine weiteren Rechte, wie z.B. das Stimmrecht, sinnvoll auszuüben. Denkbar ist auch, dass der Minderheitsgesellschafter durch gezielte Fragen in der Gesellschafterversammlung auf Missstände und Probleme in der Gesellschaft aufmerksam macht und dadurch das Interesse anderer Gesellschafter weckt, denen die Situation noch nicht bekannt oder bewusst war. Zudem ermöglichen die Informationsrechte dem Gesellschafter, die Geschäftsführung zu überprüfen und zu kontrollieren.[25] Man kann also von einer Kontrollfunktion sprechen. Die Tatsache, dass auch Sachverständige, wie z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte zur Einsichtnahme hinzugezogen werden können,[26] ermöglicht es auch nicht fachkundigen Gesellschaftern, die gewonnen Informationen zu verstehen und möglichst sinnvoll zu verarbeiten. Zuletzt ermöglicht das Auskunfts- und Einsichtsrecht dem Minderheitsgesellschafter, durch ständige Anfragen an die Gesellschaft, diese „zu belästigen“ und sie damit eventuell zu einem vom Gesellschafter gewünschten Verhalten zu bringen.

2. Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG

Teilweise anders verhält es sich bei der AG. Der Auskunftsanspruch kann entgegen dem Anspruch aus § 51a GmbHG nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden.[27] Einen allgemeinen Informationsanspruch, wie er bei der GmbH beschrieben wurde, gibt es bei der AG nicht. Dies schränkt die Rechte des Aktionärs bereits deutlich im Vergleich zu denen des GmbH-Gesellschafters ein, denn eine Hauptversammlung einer AG findet im Regelfall nur einmal jährlich statt (§ 120 Abs. 1 S. 1 AktG). Dies ist jedoch, aufgrund der großen Anzahl der Aktionäre und dem damit einhergehenden Aufwand, gerechtfertigt.[28] Ebenso muss sich die Frage auf Angelegenheiten der Gesellschaft beziehen und die Auskunft muss erforderlich sein, um einen Gegenstand der Tagesordnung sachgemäß beurteilen zu können.[29] Die Auskünfte, welche gegeben werden, müssen auch im Aktienrecht vollständig und sachlich zutreffend sein.[30] Das Recht zur Auskunftsverweigerung und das Vorgehen gegen eine Auskunftsverweigerung gestalten sich so wie bei der GmbH.[31]

Insgesamt lässt sich feststellen, dass § 51a GmbHG und § 131 AktG zwar eine wichtige gesetzliche Grundlage der Gesellschafterrechte darstellen, jedoch als Mittel der Einflussnahme nur dienen, wenn die auf dieser Grundlage gewonnen Informationen auch sinnvoll genutzt werden. § 131 AktG ist im Vergleich zum § 51a GmbHG zudem stark eingeschränkt.

II. Einberufungs-, Teilnahme-, und Stimmrecht bei Versammlungen mit besonderer Betrachtung der Mehrheitserfordernisse

Die zuvor dargestellten Informations- und Auskunftsrechte bilden die Basis für eine Gruppe von weiteren wichtigen Rechten eines Gesellschafters: Dem Teilnahme- und dem Stimmrecht, welche eng mit dem Einberufungsrecht verbunden sind.

Das Stimmrecht ist das wichtigste Mitwirkungsinstrument eines Gesellschafters.[32] Bei der GmbH wird es in der Gesellschafterversammlung ausgeübt,[33] bei der AG in der Hauptversammlung.[34] Im weitesten Sinne ist es das Recht, an Beschlüssen durch Stimmabgabe mitzuwirken.[35] Im Folgenden soll in der gebotenen Kürze ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen geworfen und im Anschluss erläutert werden, wie diese Rechte möglichst sinnvoll genutzt werden können.

1. Die GmbH-Gesellschafterversammlung, §§ 47 ff. GmbHG

Die Gesellschafter sind nach h.M. das oberste Organ der GmbH.[36] Sie entscheiden durch einen Beschluss, welcher vom BGH als „Sozialakt der körperschaftlichen Willensbildung durch Mehrheitsentscheid“ bezeichnet wird,[37] über die Belange ihrer Gesellschaft. Im Regelfall werden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung getroffen (§ 48 GmbHG), nur in Ausnahmefällen außerhalb der Versammlung.[38]

Die Gesellschafterversammlung muss zuallererst einberufen werden. Dies wird durch den Geschäftsführer getan (§ 49 GmbHG). In den Fällen des § 49 Abs. 1, 2 GmbHG trifft den Geschäftsführer eine Einberufungspflicht. Den Gesellschaftern steht nach h.M. wiederum kein Einberufungsrecht zu.[39]

Eine Besonderheit für Minderheitsgesellschafter stellt der § 50 Abs. 1 GmbHG dar. Demnach können Gesellschafter, deren Geschäftsanteile alleine oder zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals entsprechen, vom Einberufungsberechtigten, dem Geschäftsführer, eine Einberufung verlangen. Das Einberufungsverlangen ist an die Geschäftsführer zu richten, Formerfordernisse bestehen nicht.[40] Kommt der Geschäftsführer dem Einberufungsverlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG nicht nach, so steht den Gesellschaftern das Recht zu, die Gesellschafterversammlung selbst einzuberufen.[41] Wird die Gesellschafterversammlung zu Unrecht von den Gesellschaftern einberufen, sind die darin getroffenen Beschlüsse nichtig,[42] nehmen allerdings sämtliche Gesellschafter ohne Beschwerde an dieser Teil und stimmen ab, so ist der Mangel geheilt.[43]

Umstritten ist, ob das Minderheitsrecht des § 50 GmbHG – wie sonst bei vielen Regelungen der GmbH möglich – durch eine anderweitige Satzungsregelung abbedungen werden kann. Diese Frage zu klären ist von großer Bedeutung, stellt der § 50 GmbHG doch eines der wenigen vorhandenen gesetzlich fundierten Rechte des Minderheitsgesellschafters im GmbH-Recht dar. Zur Lösung dieser Frage gibt es verschiedene Meinungen.

Dafür, dass es sich um satzungsdispositives Recht handelt, spricht der Wortlaut des § 45 Abs. 2 GmbHG, wonach die Vorschriften der §§ 46 - 51 GmbHG in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages Anwendung finden. Dies könnte man dahingehend verstehen, dass die Regelung des § 51 GmbHG subsidiär zu einer Satzungsregelung ist. Kühn hält die Änderung und Aufhebung des § 50 GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag gemäß § 53 GmbHG für möglich.[44]

Bayer hingegen spricht sich dafür aus, dass der § 50 GmbHG zwingendes Recht darstelle. Dies entspräche dem Wesen gesetzlicher Individual- und Minderheitsrechte.[45] Seibt stimmt dem zu und bezeichnet die früher vorherrschende Gegenansicht als überholt.[46]

Einen Mittelweg beschreitet Wolff. Er unterstützt die Ansicht, wonach eine Beschränkung der Minderheitenrechte des § 50 GmbHG durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten gesellschaftsvertragsändernden Beschluss nicht möglich sei. Allerdings sei es nicht verständlich, weshalb keine Änderung bei Zustimmung aller Gesellschafter möglich sei, ergebe sich diesen doch eine Möglichkeit, eine Änderung zu verhindern.[47]

Für die Ansicht von Kühn spricht der Wortlaut des § 45 Abs. 2 GmbHG. Für die Ansicht von Bayer und Seibt hingegen ist vorzubringen, dass bei einem nicht Vorhandensein dieses Rechts, die Position des Geschäftsführers wesentlich gestärkt und die des Gesellschafters geschwächt werden würde. Dieser Ansicht ist zugute zu halten, dass andernfalls die Minderheitenrechte in der Hand der Mehrheit liegen würden. Die Regelung soll jedoch gerade die Minderheit vor der Mehrheit schützen. Wolff hingegen beachtet, dass die Minderheit hinreichend geschützt ist, wenn eine Änderung nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen kann. Letztendlich muss aber beachtet werden, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Mehrheitsgesellschafter auf die Minderheitsgesellschafter einen gewissen Druck ausüben können, um eine Modifizierung der gesetzlichen Regelung durch die Satzung herbeizuführen. Fraglich ist auch, wie es sich verhält, wenn ein Minderheitsgesellschafter, welcher zugestimmt hat, aus der Gesellschaft ausscheidet und der neue Minderheitsgesellschafter mit dieser Regelung nicht einverstanden ist. Nur wenn der § 50 GmbHG nicht satzungsdispositiv ist, sind die Rechte der Minderheitsgesellschafter in diesem Bereich bestmöglich geschützt. Zusammenfassend erscheint daher die Ansicht vorzugswürdig, wonach eine Änderung des § 50 GmbHG zum Nachteil des Minderheitsgesellschafters nicht möglich ist.

Bei Form und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist zu beachten, dass eine Einberufung durch Ladung zu erfolgen hat (§ 51 GmbHG), alle Gesellschafter diese zu erhalten haben (§ 51 Abs. 1 GmbHG), eine Ladungsfrist von einer Woche zu beachten ist (§ 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG) und die Tagesordnungspunkte anzukündigen sind.[48] Dies soll allen Gesellschaftern eine sachgerechte Vorbereitung auf die anstehenden Themen ermöglichen.[49] Ebenso müssen Ort und Tag,[50] einschließlich der Tageszeit der Gesellschafterversammlung enthalten sein.[51] Erleichternde Satzungsänderungen sind möglich, solange die Rechte der Gesellschafter nicht verletzt werden.[52] Zur Teilnahme ist jeder Gesellschafter befugt, dabei ist es unwichtig, wie hoch sein Anteil an der Gesellschaft ist und ob er ein Stimmrecht hat oder nicht.[53] Der grundsätzliche Ausschluss des Teilnahmerechts eines Gesellschafters ist unzulässig,[54] dies liegt an der Bedeutung des Teilnahmerechts.[55]

Umstritten ist jedoch, wie es sich verhält, wenn eine wettbewerbsrechtliche Problematik in der Form auftaucht, dass ein Wettbewerber an der Gesellschaft beteiligt ist. Problematisch erscheint hier, dass die Gefahr besteht, dass der Wettbewerber durch die Teilnahme Informationen gewinnt, welche er für eigene Zwecke verwendet und dadurch der Gesellschaft Schaden zufügt. Die ganz h.M. geht in diesem Fall dahin, dass ein Ausschluss des Wettbewerbers möglich ist, wenn die Gefahr des Informationsmissbrauchs besteht und die Interessen der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschafter gegenüber denen der Betroffenen überwiegen.[56]

Eine Vertretung durch einen Stimmbevollmächtigten ist ohne Weiteres möglich, soweit eine solche nicht in der Satzung ausgeschlossen wurde, wobei dessen Teilnahmerecht aus der Mitgliedschaft des Gesellschafters abgeleitet wird.[57]

Die Mitglieder eines obligatorischen Aufsichtsrats (siehe hierzu IV. 1. b)) sind teilnahmeberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 DrittelbG, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG, § 3 Abs.1 S. 2 MitbestErgG, § 24 Abs. 2 MgVG, jeweils i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 1 AktG.[58] Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats haben nicht einmal ein zwingendes Teilnahmerecht bei einer von ihnen selbst einberufenen Gesellschafterversammlung.[59] Somit entgeht dem fakultativen Aufsichtsrat die Möglichkeit, seine Kontrollfunktion in der Gesellschafterversammlung wahrzunehmen.

Ein Teilnahmerecht, das auch für den fakultativen Aufsichtsrats gilt, wäre deshalb zu begrüßen.

Für die Durchführung und den Ablauf von Gesellschafterversammlungen findet sich keine gesetzliche Regelung, weshalb es in diesem Bereich maßgeblich auf die Regelungen in der Satzung ankommt.

So ist es möglich, eine Gesellschafterversammlung mit oder ohne einen Versammlungsleiter durchzuführen.[60] Dieser kann in der Versammlung gewählt werden, oder durch die Satzung bestimmt sein.[61] Die wichtigste Aufgabe des Versammlungsleiters stellt die Feststellung der Wirksamkeit der Beschlüsse dar,[62] eine Beseitigung ist anschließend nur durch befristete Beschlussanfechtungsklage möglich.[63] Zudem obliegt ihm die Versammlungsleitung, namentlich Eröffnung, Feststellung von Anwesenheit, Teilnahmeberechtigung und Beschlussfähigkeit, Reihenfolge der Tagesordnung und Erteilung und Entziehung des Wortes in der Debatte.[64]

Die Gesellschafterbeschlüsse kommen durch Abstimmung zustande.[65] Offen ist, was dies für die Einflussmöglichkeiten bedeutet. Gemäß § 46 Abs. 5 GmbHG erfolgt die Entlastung der Geschäftsführung durch Feststellung der Gesellschafter. Unter Entlastung ist die Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit und der Ausspruch von Vertrauen für die Zukunft zu verstehen.[66] Wollen die Gesellschafter dem Geschäftsführer die Entlastung nicht gewähren, muss dieser sich mit einer negativen Feststellungsklage dagegen wehren.[67]

Eine Besonderheit könnte sich für die Gesellschafter beim Stimmrecht und der Stimmkraft ergeben.

Grundsätzlich sind die Gesellschafter befugt, nach freiem Ermessen abzustimmen.[68] Eine Ausnahme hiervon stellen die Stimmbindungsvereinbarungen dar. Diese könnten insbesondere aus kartellrechtlicher Sicht problematisch sein. Stimmbindungsvereinbarungen sind Verträge, durch die sich ein Gesellschafter verpflichtet, nach Weisungen eines Dritten abzustimmen.[69] Erfolgt eine solche Vereinbarung zwischen mehreren Gesellschaftern, spricht man von einem Stimmrechtskonsortium oder -pool.[70]

Die Rechtsprechung und die Literatur vertreten die Meinung, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich möglich ist.[71] Allerdings ist eine Stimmbindung unter Konkurrenten verboten, wenn diese dazu führt, dass der Wettbewerb zwischen ihnen in kartellrechtswidriger Weise ausgeschlossen wird.[72]

Somit besteht in diesem konkreten Fall ein Spannungsfeld zwischen dem Gesellschaftsrecht und dem Kartellrecht. Aus der Position des Gesellschaftsrechts sind Stimmbindungsverträge möglich, sie finden jedoch dann eine Grenze, wenn die Regelungen des Kartellrechts eingreifen.

Die Stimmkraft der Gesellschafter bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der Gesellschafterbeteiligung.[73] Gemäß § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Fraglich ist, wie sich die bei der GmbH generell vorhandene Satzungsfreiheit, auf diesen Grundsatz auswirkt. Nach der in der Literatur vertretenen Auffassung ist es möglich, dass das Stimmrecht einzelner Gesellschafter unterschiedlich groß ist, Höchststimmrechte und Vetorechte eingeführt werden und bestimmte Geschäftsanteile vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.[74]

Diese Möglichkeit stellt eine Verwirklichung der Gestaltungsfreiheit bei der GmbH dar. Diese Regelung ist möglich, weil eine Nichtvereinbarkeit mit gesetzlichen Regelungen nicht vorliegt.

Bei der Beschlussfassung sind bestimmte Mehrheitserfordernisse zu beachten. Die Versammlung muss zunächst beschlussfähig sein. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen und mindestens ein Gesellschafter anwesend ist.[75] Folgerichtig bedeutet dies, dass wenn nur ein Minderheitsgesellschafter anwesend ist, dieser Beschlüsse ohne Mehrheitsgesellschafter bewirken kann. Dies gilt allerdings nur, wenn in der Satzung keine anderweitige Regelung zur Beschlussfähigkeit getroffen ist.[76]

Für die Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig (§ 47 Abs. 1 GmbHG), für die Satzungsänderung, die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss, die Umwandlung und die Verschmelzung sowie der Erhöhung des Stammkapitals ist eine Mehrheit von drei Vierteln nötig.[77] Durch die Satzung können, außer es handelt sich um gesetzlich bestimmte Mehrheitserfordernisse, anderweitige Regelungen aufgestellt werden.[78]

Da das Quorum, um die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, bei 10 % des Stammkapitals liegt, werden im Grunde die Kleinanleger[79] von der Einberufung ausgeschlossen, sodass nur Anteilseigner mit einem gewichtigen Anteil die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durchsetzen können.

Die Minderheitsgesellschafter erhalten, wie alle anderen Gesellschafter auch, im Vorgang der Gesellschafterversammlung Informationen über die geplanten Themen. Sie können sich im Vorhinein bestmöglich informieren.[80]

Einflussmöglichkeiten entstehen für die Minderheitsgesellschafter durch die Bestimmung eines Versammlungsleiters.[81] Gelingt es einem Minderheitsgesellschafter, für die Position des Versammlungsleiters bestimmt zu werden, kann er, wie bereits festgestellt, beträchtlichen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis nehmen. Insbesondere die Fähigkeit zur Beschlussfeststellung führt dazu, dass der Versammlungsleiter eine attraktive Möglichkeit für Minderheitsgesellschafter darstellt, um Einfluss zu nehmen.

Durch die Nichtentlastung der Geschäftsführung, beziehungsweise der Androhung einer solchen, kann Druck auf diese ausgeübt werden[82], mit dem Ziel bessere Leistungen herbeizuführen.

Die Möglichkeit, die Stimmkraft der Gesellschafter in der Satzung zu ändern,[83] stellt eine herausragende Möglichkeit zur Einflussnahme eines Minderheitsgesellschafters dar. Gut vorstellbar ist die Konstellation, in der sich der Gründer einer GmbH, der zu Beginn einen Anteil X an der Gesellschaft hält, ein höheres Stimmrecht oder ein Vetorecht eintragen lässt, welches unabhängig von seinem Anteil an der Gesellschaft gilt. Somit ist es ihm möglich, auch noch nachdem er einen Teil seiner Anteile abgestoßen hat und nur noch einen geringen Teil hält, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen.

Abschließend kann ein Minderheitsgesellschafter, welcher mehr als 25 % der Anteile hält, eine Satzungsänderung blockieren, wenn er an der Abstimmung teilnimmt. Dies bedeutet, dass ihm eine Sperrminorität zu Gute kommt.[84]

2. Die Hauptversammlung einer AG, §§ 122 ff. AktG

Bei der Betrachtung der Hauptversammlung der AG sollen die relevanten Unterschiede zur Gesellschafterversammlung der GmbH dargestellt und ein besonderer Blick auf das sogenannte VW-Gesetz geworfen werden.

Die Hauptversammlung ist das Organ, in dem die Aktionäre ihre Rechte ausüben (§ 118 Abs. 1 AktG), Beschlussfähigkeit liegt stets vor.[85] In ihr entscheiden sie über die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über Satzungsänderungen.[86] Zudem gibt es ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten, welche die Aktionäre vor der nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung schützen sollen.[87] Die Aktionäre müssen rechtzeitig geladen und informiert werden,[88] wobei § 121 Abs. 1 AktG die Einberufung der Hauptversammlung regelt. Im Rahmen dessen stellt der § 122 Abs. 1 AktG ein nennenswertes Minderheitenrecht dar.[89] Demnach können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Eingerichtet wurde zudem das Aktionärsforum, welches es Aktionären und Aktionärsvereinigungen ermöglicht, im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre aufzufordern, einen Antrag oder ein Verlangen zu stellen (§ 127a AktG). Beim Ablauf der Hauptversammlung ist im Unterschied zur Gesellschafterversammlung ein Vorsitzender zwingend (§ 130 Abs. 2 AktG), das Protokoll wird nicht von ihm, sondern von einem Notar geführt (§ 130 AktG). Außerdem steht allen Aktionären ein Rederecht zu.[90] Entschieden wird in der Hauptversammlung durch Beschluss (§ 133 ff. AktG), Unterschiede zur Abstimmung bei der Gesellschafterversammlung ergeben sich hier im Übrigen nicht. Nach § 133 I AktG ist für Beschlüsse eine einfache Mehrheit nötig, für Satzungsänderungen und Grundlagenbeschlüsse eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln.[91] Das Stimmrecht des Aktionärs kann gemäß § 134 Abs. 3 S. 1 AktG durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

Eine Besonderheit des Einflusses durch einen Minderheitsaktionär findet sich bei dem deutschen Automobilhersteller Volkswagen aufgrund des VW-Gesetzes. Dieses regelt Höchststimmrechte (§ 2 Abs. 1 VW-Gesetz), eine Absenkung der Sperrminorität auf 20 % der Stimmen (§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz) und die Entsenderecht für den Aufsichtsrat der Gesellschaft (§ 4 Abs. 1 VW-Gesetz) zugunsten des Landes Niedersachsen, wenn dieses mindestens 15 % der Stammaktien der Gesellschaft hält. Dies ermöglicht es dem Land Niedersachsen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen, obwohl es nur einen vergleichsweise geringen Anteil an Volkswagen hält.[92]

Das VW-Gesetz stellt eine Rarität dar und kann als Einzelfall betrachtet werden.[93] Eine Anregung für Minderheitsgesellschafter anderer Gesellschaften lässt sich daraus nicht entnehmen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bereits mit einem Anteil von 5 % die Aufnahme von Tagesordnungspunkten verlangt werden kann, was ein nützliches Mittel zur Anregung von Diskussionen in der eigentlichen Versammlung darstellen kann. Die Nichtentlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist nur möglich, wenn eine Mehrheit besteht. Blockademöglichkeiten bei Beschlüssen ergeben sich im Weiteren mit einem Anteil von 25 % oder mehr.

III. Organisation des Minderheitsgesellschafters in Vereinigungen: Forum der Meinungsbildung oder Einflussnehmer?

Im Wirtschaftsteil einer Tageszeitung sowie in den einschlägigen Fachpublikationen, wie z.B. dem Handelsblatt, finden sich häufig Meldungen, in denen Aktionärsvereinigungen eine Rolle spielen.[94]

[...]


[1] Schröder, in: Manz/Mayer/Schröder (Hrsg.), HdB AG, Rn. 1523.

[2] https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/ Steuern/Umsatzsteuer/Tabellen/Voranmeldungen_Rechtsformen.html (Stand: 19.02.2016).

[3] Entspricht der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG; Drygala/Staake/Szalai, § 1, Rn. 1.

[4] Drygala/Staake/Szalai, § 1 Rn. 2.

[5] Drygala/Staake/Szalai, § 1 Rn. 12; Mayer, in: Manz/Mayer/Schröder (Hrsg.), HdB AG, Rn. 46.

[6] Walter, S. 100 f..

[7] Löwenfeld, S. 12.

[8] Drygala/Staake/Szalai, § 1 Rn. 28, § 18 Rn. 1.

[9] Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.04.1892 (RGBl. S. 477) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl. S. 846); Michalski, in: Michalski, GmbHG Kommentar, Systematische Darstellung 1, Rn. 1 ff..

[10] Drygala/Staake/Szalai, § 1 Rn. 28; § 3 Rn. 1 f..

[11] Drygala/Staake/Szalai, § 3 Rn. 8.

[12] Im Ergebnis: Menke: Befugnis des Vorstands einer börsennotierten Aktiengesellschaft zur bevorzugten Information eines Aktionärspools, NZG 2004, 697, 697 ff..

[13] https://wuerzburg-ub.brockhaus.de/brockhaus/mehrheitsbeteiligung (Stand: 28.02.2016).

[14] Grigoleit, in: Grigoleit, AktG, Kommentar, § 17, Rn. 9; https://wuerzburg-ub.brockhaus.de/brockhaus/minderheit (Stand: 28.02.2016).

[15] Mit grundlegenden Informationen hierzu: Wohlleben, S. 1 ff..

[16] Schindler, in: BeckOK, GmbHG, § 51a, Rn. 8.

[17] BGHZ 135, 48, 51; OLG Hamm, NZG 2002, 178, 179; OLG Karlsruhe, GmbHR 1985, 59, 60.

[18] BGH, NJW 1997, 1985, 1985 f..

[19] Mussaeus, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns (Hrsg.), HdB GmbH & Co. KG, § 4, Rn. 213 ff. (für die GmbH & Co.KG); Schindler, in: BeckOK, GmbHG, § 51a, Rn. 18; Strohn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht Kommentar, § 51a, Rn. 11.

[20] OLG Hamm, ZIP 1986, 740, 740 ff.; Schmidt, S. 1039 f.; Zum Begriff der „Erforderlichkeit“ der Frage siehe: Teichmann, NZG 2014, 401, 401 ff..

[21] LG Essen, ZIP 2014, 1984, 1984 f..

[22] OLG München, Urt. v. 15.01.2015 - 23 U 2469/14, juris.

[23] OLG Jena, Beschl. v. 14.09.2004 - 6 W 417/04, juris.

[24] Schindler, in: BeckOK, GmbHG, § 51a, Rn. 2.

[25] Wohlleben, S. 25 f..

[26] Hillmann, in: Fleischer/Goette, MüKO, GmbHG, § 51a, Rn. 60; Schindler, in: BeckOK, GmbHG, § 51a, Rn. 33.

[27] Windbichler, § 23, Rn. 20.

[28] Ähnlich: Reger, in: Bürgers/Körber, AktG, Kommentar, § 118, Rn. 4.

[29] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.02.2013 - I-26 W 21/12(Akte), 26 W 21-12 (Akte) -, juris.

[30] Mayer, in: Manz/Mayer/Schröder (Hrsg.), HdB AG, Rn. 508.

[31] Mayer, in: Manz/Mayer/Schröder (Hrsg.), HdB AG, Rn. 511 ff..

[32] Jula: GmbH-Gesellschafter, S. 146.

[33] Jula: GmbH-Gesellschafter, S. 146.

[34] Mayer, in: Manz/Mayer/Schröder (Hrsg.), HdB AG, Rn. 528.

[35] Mayer, in: Manz/Mayer/Schröder (Hrsg.), HdB AG, Rn. 528.

[36] Birle, in: Birle/Diehl (Hrsg.), Praxishandbuch GmbH, Rn. 3021; Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 1; Ähnlich, es wird jedoch von der „Gesellschafterversammlung“ gesprochen: Schmitz-Herscheidt/Coenen, in: Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann (Hrsg.), Handels- und Gesellschaftsrecht, § 6, Rn. 43; Seeling/Zwickel, DStR 2009, 1097, 1097.

[37] BGHZ 52, 316, 318.

[38] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 1: Angeführt wird hier der Umwandlungsbeschluss (§ 193 Abs. 1 S. 2 UmwG) und der Verschmelzungsbeschluss (§ 13 Abs. 1 S. 2 UmwG).

[39] BayObLG, NZG 1999, 1063, 1063; Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 5; Karl, DStR 1993, 880, 881; Seeling/Zwickel, DStR 2009, 1097, 1097.

[40] Fischer/Schmidt, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, Kommentar, § 4, Rn. 15.

[41] BGHZ 87, 1, 1 ff.; Ähnlich, jedoch betonend, dass alle Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG erfüllt sein müssen: OLG Dresden, GmbHR 1995, 589, 589; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Kommentar, § 50, Rn. 11; Koppensteiner/Gruber, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, Kommentar, § 50, Rn. 8.

[42] BGHZ 87, 1, 3; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Kommentar, § 50, Rn. 16; Seibt, in: Scholz, GmbHG, Kommentar, § 50, Rn. 32.

[43] Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Kommentar, § 50, Rn. 16; Seibt, in: Scholz, GmbHG, Kommentar, § 50, Rn. 32.

[44] Kühn: Der Minderheitenschutz in der GmbH, GmbHRdsch, 65, 132, 134.

[45] Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Kommentar, § 50, Rn. 4.

[46] Seibt, in: Scholz, GmbHG, Kommentar, § 50, Rn. 6.

[47] Wolff, in: Hoffmann-Becking (Hrsg.), HdB Gesellschaftsrecht, Band 3 GmbH, § 39, Rn. 33.

[48] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 32.

[49] BGH, BB 1962, 110, 110.

[50] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 33.

[51] KG Berlin, NJW 1965, 2157, 2159.

[52] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 35.

[53] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 38.

[54] BGH, GmbHRdsch 1989, 120, 121; OLG Frankfurt am Main, GmbHRdsch 1984, 99, 100.

[55] Teichmann, in: Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, Kommentar, § 48, Rn. 9.

[56] Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Kommentar, § 48, Rn. 3; Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 42; Koppensteiner/Gruber, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, Kommentar, § 48, Rn. 9; Wolff, in: Priester/Mayer (Hrsg.), HdB Gesellschaftsrecht, Band 3 GmbH, § 39, Rn. 67.

[57] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 44, 46; Dazu später mehr unter III..

[58] Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG, Kommentar, § 48, Rn. 21.

[59] Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG, Kommentar, § 48, Rn. 21; a.A., wonach für die Teilnahmeberechtigung eine Bestimmung in der Satzung notwendig ist: Koppensteiner/Gruber, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, Kommentar, § 48, Rn. 10.

[60] BGHZ 51, 209, 213; BGHZ 76, 154, 156.

[61] Lange: Der Leiter der GmbH-Gesellschafterversammlung, NJW 2015, 3190, 3192.

[62] Lange: Der Leiter der GmbH-Gesellschafterversammlung, NJW 2015, 3190, 3191.

[63] BGH, NZG 2008, 317, 317.

[64] Lange: Der Leiter der GmbH-Gesellschafterversammlung, NJW 2015, 3190, 3192.

[65] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 61 ff..

[66] BGHZ 94, 324, 326; Jula: GmbH-Geschäftsführer, S. 301.

[67] Teichmann, in: Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, Kommentar, § 46, Rn. 37.

[68] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 79.

[69] Grunewald, § 1, Rn. 75.

[70] Grunewald, § 1, Rn. 77.

[71] RGZ 112, 273, 275 ff.; RGZ 119, 386, 388; BGH, NJW 1983, 1910, 1910; Habersack: Grenzen der Mehrheitsherrschaft in Stimmrechtskonsortien, ZHR 164 (2000), 1, 8; Zöllner: Zu Schranken und Wirkung von Stimmbindungsverträgen, insbesondere bei der GmbH, ZHR 155 (1991), 168, 170.

[72] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 121; Schäfer, in: MüKoBGB, § 717, Rn. 20.

[73] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 80.

[74] Birle, in: Birle/Diehl (Hrsg.), Praxishandbuch GmbH, Rn. 3217 ff.; Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 80 f.; Teichmann, in: Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, Kommentar, § 47, Rn. 21.

[75] Seeling/Zwickel: Typische Fehlerquellen bei der Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung einer GmbH, DStR 2009, 1091, 1102.

[76] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 130.

[77] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 132 f..

[78] Fischer/Schmidt, in: Prinz/Winkeljohann (Hrsg.), HdB GmbH, § 4, Rn. 134.

[79] Der Begriff „Kleinanleger“: Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Kommentar, Anhang zu § 64, Rn. 129.

[80] Seeling/Zwickel: Typische Fehlerquellen bei der Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung einer GmbH, DStR 2009, 1091, 1100.

[81] Lange: Der Leiter der GmbH-Gesellschafterversammlung, NJW 2015, 3190, 3190 ff..

[82] Sigle: Die Entlastung des GmbH-Geschäftsführers und ihre Wirkung, DStR 1992, 469, 469.

[83] Mit weiteren Beispielen: Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Kommentar, § 53, Rn. 2.

[84] Schorlemer v./Stupp: Kapitalerhöhung zu Sanierungszwecken - zur Reichweite der Zustimmungspflicht des Minderheitsgesellschafters mit Sperrminorität, NZI 2003, 345, 345 ff..

[85] Holzborn, in: Bürgers/Körber, AktG, Kommentar, § 133, Rn. 5.

[86] Raiser/Veil (Hrsg.), HdB, Kapitalgesellschaften, § 16, Rn. 2 ff..

[87] Raiser/Veil (Hrsg.), HdB, Kapitalgesellschaften, § 16, Rn. 10 ff.; Kritisch zu den Mitwirkungsrechten der Aktionäre: Habersack: Mitwirkungsrechte der Aktionäre nach Macrotron und Gelatine, AG 2005, 137, 137 ff.; Reichert: Mitwirkungsrechte und Rechtsschutz der Aktionäre nach Macrotron und Gelatine, AG 2005, 150, 150 ff..

[88] Raiser/Veil (Hrsg.), HdB, Kapitalgesellschaften, § 16, Rn. 21.

[89] Herrler, in: Grigoleit, AktG, Kommentar, § 122, Rn. 1.

[90] Filsinger, S. 89.

[91] Raiser/Veil (Hrsg.), HdB, Kapitalgesellschaften, § 16, Rn. 69.

[92] Pießkalla, S. 293 ff.; Weiss, S. 141 ff.; Diese Regelung wird vom EuGH als EU-rechtskonform gesehen: EuGH, ZIP 2013, 2103-2105.

[93] Wellige: Weg mit dem VW-Gesetz! EuZW 2003, 427, 427 ff..

[94] So z.B.: Dörnfelder/Hussla/Koenen: Ein Pleitier hebt ab, Handelsblatt Nr. 41/2016, 20, 21.

Final del extracto de 33 páginas

Detalles

Título
Einflussmöglichkeiten von Minderheitsgesellschaftern im GmbH- und Aktienrecht
Universidad
University of Würzburg  (Juristische Fakultät)
Curso
Schwerpunktseminar
Calificación
12
Autor
Año
2016
Páginas
33
No. de catálogo
V346765
ISBN (Ebook)
9783668362543
ISBN (Libro)
9783668362550
Tamaño de fichero
715 KB
Idioma
Alemán
Notas
Kommentar des Dozenten: "Umfassende und informative Darstellung der Thematik"
Palabras clave
Jura, Rechtswissenschaft, Gesellschaftsrecht, Aktiengesellschaft, AG, GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Minderheitsgesellschafter, VW-Gesetz, Klagerechte, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung, Kleinanleger, Aktionärsvereinigung, Mehrheitsgesellschafter, Einflussnahme
Citar trabajo
Tino Haupt (Autor), 2016, Einflussmöglichkeiten von Minderheitsgesellschaftern im GmbH- und Aktienrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/346765

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Einflussmöglichkeiten von Minderheitsgesellschaftern im GmbH- und Aktienrecht



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona