Rechtsformwahl der Personen- und Kapitalgesellschaften bei der Existenzgründung in Deutschland


Term Paper (Advanced seminar), 2016

19 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Existenzgründungsphase
2.1 Die Formen
2.2 Die Gründer
2.3 Der Businessplan

3 Die Rechtsformen Privater Betriebe
3.1 Die Personengesellschaften
3.1.1 OHG
3.1.2 KG
3.2 Die Kapitalgesellschaften
3.2.1 GmbH / UG / gGmbH und gUG
3.2.2 GmbH & Co. KG
3.2.3 (kleine) AG

4 Die Vor- und Nachteile der Gesellschaftsrechtsformen bei der Existenzgründung
4.1 Die Personengesellschaften bei der Existenzgründung
4.2 Die Kapitalgesellschaften bei der Existenzgründung

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Existenzgründungsgeschehen spielt für die wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) eine große Rolle. Neugründungen bringen Innovationen hervor, schaffen Arbeitsplätze und fördern so den Wettbewerbsgedanken.[1] Es gibt unzählige Motivationsgründe für eine Existenzgründung: Die meisten Deutschen (48,2%) gründen, weil sie eine Geschäftsidee realisieren wollen, andere (31,5%) aufgrund fehlender Erwerbsalternativen.[2] Für eine erfolgreiche Gründung sollte man unbedingt fachliche und persönliche Motivationen mitbringen. Wichtig für die erfolgreiche Gründung ist auch die Wahl des passenden Gründungstandorts. Laut dem Länderbericht Deutschland 2014 des Global Entrepreneurship Monitors (GEM) sind viele Rahmenbedingungen für Gründer in der BRD ausgesprochen gut. Besondere Stärken liegen vor allem in einer guten physischen Infrastruktur, öffentlichen Förderprogrammen und dem Schutz von geistigem Eigentum, z.B. Patente.[3] Im Rahmen dieser Arbeit werden nur privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaftsformen bei originären Gründungen mit Gewinnerzielungs -und Wachstumsabsicht beschrieben, Derivate Gründungen, wie beispielsweise die Unternehmensübernahme, der Einstieg in ein bereits bestehendes Unternehmen in Form einer Beteiligung oder Partnerschaft und Franchising, werden im Rahmen dieser Arbeit nicht analysiert.

Bereits in der Anfangsphase der Gründung einer Gesellschaft bedarf es einer genauen Analyse der Gesellschaftsrechtsformen. Viele Existenzgründer scheitern nämlich genau daran: Sie wählen die falsche Rechtsform. In dieser Arbeit sollen dafür die Vor -und Nachteile der einzelnen Gesellschaftsrechtsformen aufgezeigt werden, um bei der Wahl der Rechtsform die richtige Entscheidung treffen zu können.

2 Die Existenzgründungsphase

2.1 Die Formen

Laut dem Institut für Mittelstandforschung in Bonn (IfM) sind knapp 90% aller Existenzgründungen im Jahr 2014 Neugründungen, die zu originären Gründungsformen gehören.[4] Zu den originären Gründungen gehören vor allem Einzelgründungen und Teamgründungen, diese (15,9%) kommen oft mit einer Neuheit auf den Markt. Dazu gehören vor allem Startups-Gründer, diese sind durch drei Merkmale definiert: Sie sind jünger als zehn Jahre, sind mit ihrer Technologie und/oder ihrem Geschäftsmodell hoch innovativ und streben ein signifikantes Mitarbeiter -und/oder Umsatzwachstum an. Sie schaffen mehr Arbeitsplätze und werden oft in Teams gegründet. Ein Drittel davon stützt die Finanzierung auf Beteiligungskapital.[5] Der überwiegende Teil der Gründer setzt jedoch auf bewährte Geschäftsideen oder erprobte Konzepte, das sind zum größten Teil die Tochter -oder Betriebsgründungen, Spin-offs und Joint Ventures.[6]

2.2 Die Gründer

Die Existenzgründer unterteilt man in vier Grundtypen: Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer und Entrepreneure.[7]

„Laut Mikrozensus liegt die Selbstständigenquote in der BRD bei rund 11%. Das heißt: Einer von zehn Erwerbstätigen ist selbstständig.“[8] Selbstständige sind

Einzelunternehmer und betreiben ein kleines bis mittleres Unternehmen, dabei haben sie auch nur einen geringen finanziellen Erfolg. Der Freiberufler ist genauso selbstständig wie der Selbstständige, genießt jedoch ein größeres Prestige, weil er oft einen akademischen Abschluss besitzt. Freiberufler sind vor allem Ärzte, Journalisten oder Künstler. Der Unternehmer und der Entrepreneur sind die beiden Grundtypen, die eine Gesellschaftsform gründen können und als Geschäftsführer führen können. Sie besitzen unterschiedliche Fähigkeiten, die bei einem auf der kaufmännischen bei dem

anderen auf der persönlichen Schiene besonders ausgereift sind. Dadurch, dass der Unternehmer in den meisten Fällen einen kaufmännischen Abschluss mit sich bringt, führt er seinen Betrieb nach dem Ressourcenansatz, ist jedoch kein aktiver Mitarbeiter, er managt, kontrolliert und führt. Der Entrepreneur hingegen gründet sein Unternehmen, weil er eine Vision hat, ohne zuerst auf die Risiken und externe Verhältnisse zu achten. Es ist die Gelegenheit die der Entrepreneur erkennt um auf den Markt zu gehen und um diesen dann durch innovative und neuartige Ideen zu revolutionieren, man nennt ihn auch den kreativen Zerstörer[9]

2.3 Der Businessplan

Innovative Geschäftsideen der bereits im vorherigen Kapitel erwähnten Existenzgründer benötigen nicht nur eine Vision sondern auch Eigenkapital und ein Managementkonzept, das auch „Businessplan“ genannt wird.[10] Der Businessplan ist ein ausgereiftes Konzept darüber wie eine Geschäftsidee in die Tat umgesetzt werden kann und ist die Basis jeden Erfolgs.[11] Für die Gründung eines Unternehmens brauchen die Existenzgründer meistens ein Startkapital und müssen damit Finanzgeber von ihrer Idee überzeugen, dafür muss der Businessplan angefertigt werden.[12] Es gibt viele Aspekte die in einem Businessplan ausführlich erläutert werden müssen wie z.B. die Organisations- und Mitarbeiterplanung, Marketing, Finanzierung u.v.m. Einer der ersten und wichtigsten Kapitel in jedem Businessplan ist die Wahl der Rechtsform. Darin soll geschildert werden, warum und welche Rechtsform gewählt wird, da die Wahl der Rechtsform nicht nur Eigentumsverhältnisse, sondern auch die Entscheidungsfindung und die Risikoverteilung eines Unternehmens beeinflusst.[13]

3 Die Rechtsformen Privater Betriebe

Eine juristische Person ist nach § 33 HGB und § 21 BGB eine Rechtsperson und kann des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Sie muss in das Handelsregister eingetragen werden und kann dabei als eine natürliche oder keine natürliche Person agieren.[14] Der Unternehmer ist alleiniger Betriebsinhaber und damit zentraler Begriff für die Umsatzsteuer, er zahlt diese an das Finanzamt. Nur er kann den Vorsteuerabzug geltend machen und ist gesetzlich dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen.[15] Finden sich mehrere Eigenkapitalgeber zur Gründung eines Unternehmens zusammen, müssen die Rechtsbeziehungen zu einander und zu Dritten geregelt werden.[16]

Die Einzelunternehmen werden in den folgenden Kapiteln nicht in Betracht gezogen, obwohl diese laut Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes rund 63% der Unternehmen in der BRD ausmachen.[17] Einzelunternehmen haben eine durch das Vermögen des Inhabers beschränkte Eigenfinanzierung und eine durch Kreditwürdigkeit des Inhabers beschränkte Fremdfinanzierung, somit kommt eine Gewinnerzielungs -und Wachstumsabsicht des Gründers eines Einzelunternehmens nur beschränkt in Frage, deshalb sind die Einzelunternehmen auch nicht Gegenstand dieser Arbeit (siehe Kapitel 1: Einleitung).[18] In folgenden Kapiteln werden allein Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften für eine Gründung in Betracht gezogen.

3.1 Die Personengesellschaften

Die Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammenschließen und einen mündlichen oder schriftlichen Gesellschaftsvertrag abschließen. Sie haften unbeschränkt, das heißt mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen (§ 128 HGB). Laut §§ 105-177a HGB ist kein gesetzliches Mindestkapital bei der Gründung einer Personengesellschaft vorgeschrieben. Der Gewinn wird auf die Gesellschafter aufgeteilt und in deren persönlicher Einkommensteuererklärung angegeben und mit deren individuellem Steuersatz besteuert; Für nicht entnommene Gewinne gilt nach § 34a Einkommenssteuergesetz (EStG) ein begünstigter Steuersatz von 28,25%.[19]

Kennzeichnend für die Personengesellschaft ist die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter für die Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. Die Gründung einer Personengesellschaft ist eher im Mittelstand verbreitet, da es für die Großbetriebe ein zu großes Haftungsrisiko gäbe. Besonders beliebt sind die Personengesellschaften bei Kleinunternehmen, bei mittelständischen Unternehmen sind es überwiegend Familienbetriebe, die sich als Personengesellschaft organisieren.[20] Nach dem Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes wurden insgesamt 453.746 Personengesellschaften am 31.05.2015 registriert, das sind ca. 12,5% aller Unternehmen in der BRD.[21]

3.1.1 OHG

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) wird von mindestens zwei Gesellschaftern, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen gegründet, dabei können alle Gesellschafter auch Geschäftsführer werden (§ 114 HGB).[22] Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) steht die OHG „Wegen der Bereitschaft zur persönlichen Haftung (...) bei Kreditinstituten (...) in höherem Ansehen als z.B. eine GmbH.“[23]

3.1.2 KG

Die Kommanditgesellschaft (KG) besteht nach § 161 HGB aus dem leitenden vollhaftenden Komplementär und einem oder mehreren mur mit der Höhe ihrer Einlage haftenden Kommanditisten, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (§§ 164, 166 HGB). Dabei ist es üblich, dass es nur einen oder wenige Komplementäre gibt und mehrere Kommanditisten, also Teilhaber, die in das Unternehmen investieren und sich

somit daran beteiligen, ohne mit ihrem Privatvermögen zu haften (§ 171 HGB).[24] Die Gründer können dadurch leichter als auf dem Kreditweg an Startkapital kommen und trotz Beteiligungen eigenverantwortlich bleiben.[25] Sie ist besonders beliebt in der Mischform der GmbH & Co. KG, in der die Vorteile der Kapitalgesellschaft, vor allem die Haftungsbeschränkung, mit denen der Personengesellschaft kombiniert werden können (siehe dazu Kapitel 3.2.2 GmbH & Co. KG).

3.2 Die Kapitalgesellschaften

Im Unternehmensregister des statistischen Bundesamtes erreicht die Gruppe der Kapitalgesellschaften zwar nur einen Anteil von ca. 15%, erzielt aber gleichzeitig über 50% des Gewinns der Unternehmen in der BRD. Innerhalb dieser Gruppe konzentrieren sich die größten Unternehmen in der Rechtsform der AG. Am 31.05.2016 wurden insgesamt 666.231 Rechtsformen der GmbH und AG in der BRD gelistet.[26]

Nach § 264 HGB kann die Kapitalgesellschaft, eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Körperschaft des privaten Rechts, durch ihre Geschäftsführung, die über die Handlungsfähigkeit durch Organbestellung bestimmt wird, selbstständig im Rechtsverkehr handeln. Als juristische Person kann sie z.B. Geschäftsführungs- oder Arbeitsverträge oder auch Miet-, Leasing- oder Darlehensverträge mit ihren Gesellschaftern schließen, dabei werden die Gehälter, Mieten etc. steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt.[27] Trotz einiger Ausnahmen setzen die Kapitalgesellschaften ein Mindeststammkapital bzw. Gesellschaftsvermögen vor, auf welches auch die Höhe der Haftung der Gesellschafter beschränkt ist. Die Kapitalgesellschaften müssen nach Maßgabe der §§ 264-289 HGB den Jahresabschluss um einen Anhang erweitern, darin enthalten sind unter anderem die Gewinn -und Verlustrechnung und der Lagebericht.[28]

Anders als bei dem Vertrauensverhältnis der Personengesellschaft stehen Kapitalgesellschafter als selbstständige Rechtssubjekte wie fremde Personen einander gegenüber, da nur die kapitalmäßige Beteiligung und nicht die Persönlichkeit der Gesellschafter im Vordergrund steht, sie müssen deswegen auch nicht am operativen Geschäft teilnehmen. Der Einfluss jeden Gesellschafters ist abhängig von der Höhe seines Kapitalanteils.[29]

3.2.1 GmbH / UG / gGmbH und gUG

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist im GmbH-Gesetz (GmbHG) gesondert geregelt. Sie wird von mindestens einem Gesellschafter durch einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (§§ 1-3 GmbHG) gegründet. Nach § 6 GmbHG muss von den möglichen mehreren Geschäftsführern mindestens eine Person eine natürliche sein. Nach § 48 GmbHG werden die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst, wie z.B. die Höhe der Ausschüttung des Gewinns (§ 29 Abs. 2 GmbHG).[30] Die GmbH ist eine Rechtsform für kleine und mittlere Betriebe, deren Eigenkapitalgeber ihre Haftung auf die Kapitaleinlage beschränken wollen, das Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR (§ 5 GmbHG). Auch wenn die GmbH eine attraktive Form für die Eigenkapitalgeber ist, nicht zuletzt aufgrund der Haftungsbeschränkung, werden von ihr bei der Vergabe eines Kredits zusätzliche private Sicherheiten der Gesellschafter verlangt.[31] Gründer aus der Handelsbranche entscheiden sich deshalb oft für die Rechtsform der GmbH, weil sie steuerliche Vorteile mit sich bringt und unternational als seriöse Rechtform angesehen wird.[32]

Die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft (UG haftungsbeschränkt) ist eine attraktive GmbH-Variante für Gründer. Der deutsche Gesetzgeber hat die UG eingeführt, um eine Alternative zur zuvor beliebten Rechtsform der britischen „Limited“ anbieten zu können.[33] Die UG kann mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden, es besteht jedoch die Rücklagepflicht (§ 5a GmbHG).[34] Durch die geringe Kapitalausstattung hat die UG im Vergleich zu der GmbH auch eine geringe Kreditwürdigkeit. Somit werden z.B. auch von den Lieferanten viel schlechtere Zahlungskonditionen eingeräumt.

Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (gUG) und die gemeinnützige Gesellschaft mit begrenzter Haftung (gGmbH) sind Rechtsformen, die besonders gut für Gründer kleiner Unternehmen im sozialen Umfeld geeignet sind. Sie sind nach § 55 Abs. 1 AO von der Gewerbe -und Körperschaftssteuer befreit, sodass es einer Prüfung der Gemeinnützigkeit sowie einer Anmeldung bei der Gemeinde und beim Finanzamt bedarf.[35] Genauso wie die UG wird die gGmbH und gUG mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet. Da die „Social Entrepreneurship“ - Branche enorm wächst, ist diese Form eine beliebte und gut angesehen auf diesem Markt, denn sie bietet in Verbindung mit dem gemeinnützigen Anliegen Stabilität und wirtschaftliche Anerkennung.[36]

3.2.2 GmbH & Co. KG

Wie im Kapitel 3.1.2 KG, bereits erwähnt, handelt es sich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) um eine Unterart der KG, dementsprechend wird das Recht der KG angewandt. Durch die GmbH-Form wird der KG eine persönlich haftende Gesellschafterin hinzugefügt, die sogenannte Komplementärin, die auch das Haftungsrisiko übernimmt (§19 Abs. 2 HGB). Der Kommanditist haftet, wie auch bei der KG persönlich bis zur Höhe seiner Einlage. Zugleich beherrschen die Kommanditisten, die natürlichen Personen also, auch die Komplementär-GmbH und sichern damit ihren unternehmerischen Einfluss auf die KG.[37] Denkbar ist die Gründung einer GmbH & Co. KG beispielsweise dann, wenn durch zahlreiche Kommanditisten eine hohe Einlagesumme entsteht und die Komplementäre nicht die persönliche Haftung übernehmen wollen.[38]

[...]


[1] Vgl. Statistisches Bundesamt (2016).

[2] Vgl. Metzger, G. (2015), S. 7 ff.

[3] Vgl. Global Entrepreneurship Monitor (2016).

[4] Vgl. Institut für Mittelstandsforschung (2015).

[5] Vgl. Metzger, G. (2015), S. 7 ff.

[6] Vgl. Fueglistaller, U. et al. (2016), S. 234.

[7] Vgl. Fueglistaller, U. et al. (2016), S. 250.

[8] Vgl. Statistisches Bundesamt (2016).

[9] Vgl. Fueglistaller, U. et al. (2016), S. 2 ff.

[10] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2016).

[11] Vgl. Metzger, G. (2015), S. 7 ff.

[12] Vgl. Industrie- und Handelskammer (2016).

[13] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2016).

[14] Vgl. Aden, M. (2003), S. 23 ff.

[15] Vgl. Jacobs, O.H. (2009), S. 907 ff.

[16] Vgl. Klunzinger, E. (2012), S. 81.

[17] Vgl. Statistisches Bundesamt (2016).

[18] Vgl. Führich, E. (2008), S. 397-399.

[19] Vgl. Jacobs, O.H. (2009), S. 907 ff.

[20] Vgl. Industrie- und Handelskammer (2016).

[21] Vgl. Statistisches Bundesamt (2016).

[22] Vgl. Klunzinger, E. (2012), S. 59 ff.

[23] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2016).

[24] Vgl. Raiser, Th. (2006), S. 45 ff.

[25] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2016).

[26] Vgl. Statistisches Bundesamt (2016).

[27] Vgl. Führich, E. (2008), S. 453 ff.

[28] Vgl. Jacobs, O.H. (2009), S. 101 ff.

[29] Vgl. Führich, E. (2008), S. 413 ff.

[30] Vgl. Raiser, Th. (2006), S. 84 ff.

[31] Vgl. Klunzinger, E. (2012), S. 245 ff.

[32] Vgl. Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (2012).

[33] Vgl. Metzger, G. (2015), S. 10 ff.

[34] Vgl. Klunzinger, E. (2012), S. 245.

[35] Vgl. Jacobs, O.H. (2009), S. 59 ff.

[36] Vgl. Global Entrepreneurship Monitor (2016).

[37] Vgl. Jacobs, O.H. (2009), S. 52.

[38] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2016).

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Details

Title
Rechtsformwahl der Personen- und Kapitalgesellschaften bei der Existenzgründung in Deutschland
Course
Wirtschaftsrecht
Grade
1,3
Author
Year
2016
Pages
19
Catalog Number
V350011
ISBN (eBook)
9783668370159
ISBN (Book)
9783668370166
File size
510 KB
Language
German
Keywords
rechtsformwahl, personen-, kapitalgesellschaften, existenzgründung, deutschland
Quote paper
Irina Düsseldorf (Author), 2016, Rechtsformwahl der Personen- und Kapitalgesellschaften bei der Existenzgründung in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/350011

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