Die Veröffentlichung fremder Nachrichten im Internet


Essai, 2016

19 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung Seite:

II. Die Veröffentlichung von Inhalten

III. Die Veröffentlichung von Nachrichten

IV. Der Schutz des Versenders geschriebener Nachrichten

V. Die Veröffentlichung fremder Nachrichten in der Rechtsprechung
1. ) Das Urteil des BGH vom 25.05.1954, Az.: I ZR211/53
2. ) Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.01.2002, 7 Az.: 230 C 150/01
3. )DasUrteildesLandgerichtsKölnvom 06.11.2006, 8 Az.: 28 O 178/06
4. ) Das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.05.2008, 9 Az.: 28 O 157/08
5. ) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2010, 9 Az.: 1 BvR 2477/08
6. ) Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.05.2010, 10 Az.: 17O 341/09
7. ) Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. November2010, 11 Az.: 4 U 96/10
8. ) Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.12.2011, 13 Az.: 4 O 287/11
9. ) Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.06.2012, 14 Az.: 5 U 5/12-2­
10. ) Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 07.01.2013, 16 Az.: 324 O 684/12
11. ) Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16 04.02.2013, Az.:7W5/13
12. ) Das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.06.2015, Az.: 28 O 547/14

VI. Fazit

I. Einführung

Mit der Einführung des sogenannten Web 2.0 am Anfang dieses Jahrtausends hat sich ein Trend durchgesetzt, bei dem der Internetnutzer nicht nur den Inhalt der von ihm aufgerufenen Website konsumiert, sondern er selbst Inhalte zur von ihm aufgerufenen Website hinzufügt oder diese gar selbst nahezu vollständig gestaltet.

Am einfachsten geschah dies schon vor dem Web 2.0 durch bloße Kommentare an eigens dafür eingerichteten Stellen der Website, etwa unter einem Zeitungsartikel. Je nach Einrichtung der Website muss der Kommentator entweder sich persönlich anmelden oder er kann ohne Anmeldeprozedur kommentieren. Oft bedürfen Kommentare der individuellen Freischaltung durch den Betreiber der Website. Den Hauptfaktor der Website bildet bei dieser Variante immer noch der redaktionell aufbereitete Artikel, der Kommentar ist in der Regel bloßes Beiwerk.

Bereits vor dem Zeitalter des Begriffs „Social Media“ bildeten sogenannte Internetforen eine spezielle Form der Website, bei der die Nutzer nahezu ausschließlich selbst die Inhalte der Website generierten. Im Allgemeinen kann jedes Forenmitglied einen sogenannten Thread in Form einer Überschrift eröffnen, unter welcher dann das mit der Überschrift bestimmte Thema diskutiert werden kann. Derartige Foren sind in der Regel stark eingegrenzt auf ein spezielles Thema, deren Nutzer sich dort zu diesem Thema austauschen.

Spätestens mit der Einführung von Facebook im Jahre 2004 begann die Ära des Web 2.0 auf breiter Front, da die Nutzer von Facebook den weit überwiegenden Anteil der Website selbst erstellen und dabei weder an ein Thema noch an eine bestimmte Ausdrucksform gebunden sind. Mittlerweile grenzt der Begriff „Social Media“ Plattformen wie Facebook vom Rest des Internets ab, da derartige soziale Medien Nutzern nicht nur ermöglichen, die Plattform durch eigene Inhalte zu gestalten, sondern von dem Faktor geprägt sind, sich über die von den Nutzern erstellten Inhalte auf der Plattform auszutauschen oder auch unabhängig von sichtbaren Inhalten schlicht untereinander kommunizieren zu können.

Wenn man davon ausgeht, dass etwa 28 Millionen Menschen in Deutschland Facebook aktiv nutzen und 21 Millionen Menschen davon jeden Tag Facebook nutzen1, läßt sich abschätzen, dass jeden Tag allein mittels Facebook in Deutschland hunderte Millionen Nachrichten pro Tag gesendet und empfangen werden.

Damit hat sich in den vergangenen fünfzehn Jahren die Kommunikation über das Internet nicht nur erheblich ausgeweitet, es ist auch für jeden Internetnutzer signifikant einfacher geworden, Inhalte im Internet zu veröffentlichen. Während im World-wide-web der 90er Jahre ganz überwiegend Inhalte über FTP-Programme auf angemieteten Server unter einer Domain hochgeladen werden mussten, genügt mittlerweile ein einfacher Copy-and- paste-Befehl oder ein Knopfdruck in einem kostenfrei, schnell und ohne persönliche Verifikation angelegten Social-media-Profil, um Inhalte zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Mit der Vereinfachung des Web-Nutzung vergrößerte sich auch die Zahl der Web-Nutzer und damit auch die rechtlichen Konflikte mit Internet-Bezug.

II. Die Veröffentlichung von Inhalten

Ein ganz wesentlicher Aspekt der Social-media-Plattformen ist damit, dass der Nutzer über ein von ihm betriebenes Profil einerseits beliebige Inhalte selbst veröffentlichen kann, beliebige Inhalte Dritter über die Teilen-Funktion verbreiten kann, über für Dritte sichtbare Kommentare oder per Nachrichtenfunktion persönlich und für Dritte nicht sichtbar kommunizieren kann.

Über die Privatsphäre-Einstellungen kann der Kommunikator bestimmen, wer in der Lage sein soll, Fotos oder andere Inhalte, die zum Beispiel auf Facebook gepostet werden, sehen kann, denn bei nahezu jeder Veröffentlichung oder Verbreitung gibt es dazu die Funktion zur Zielgruppenauswahl. Durch einen Klick auf die Schaltfläche für die Funktion wählt der Kommunikator aus, mit wem er die Inhalte teilen möchte, d.h. wer die publizierten Inhalte nach Veröffentlichung oder Verbreitung sehen kann. Grundsätzlich lässt sich auch nach dem Publizieren eine andere Zielgruppe - etwa der eigene Freundeskreis oder die uneingeschränkte Öffentlichkeit - bestimmen.

Im Gegensatz dazu lassen sich über Facebook aber auch Nachrichten an den eigenen Freundeskreis und jedes andere Facebook-Mitglied versenden, die im Facebook- Posteingang der Person ankommen. Wenn die Person den Messenger verwendet, wird die Nachricht außerdem an die Messenger-App der Person gesendet. Einmal versendete Nachrichten können aus dem Postfach der Person weder zurückgerufen noch entfernt werden. Je nach den Benachrichtigungseinstellungen des Nutzers erhält dieser die Nachricht auch als E-Mail-Benachrichtigung.2

Mit diesen von der Social-media-Plattform Facebook eingerichteten Funktionen bestimmt also jedenfalls zunächst der Verfasser oder Verbreiter einer Nachricht selbst, wer die versendeten Inhalte sehen kann. Erst in einem weiteren Schritt kann derjenige, in dessen Profil etwas gepostet wurde, entscheiden, wer die von Dritten gesendeten Inhalte in seinem Profil sehen kann oder ob diese Inhalte aus dem eigenen Profil gar gelöscht werden.

III. DieVeröffentlichunq von Nachrichten

Damit ist klargestellt, dass es zunächst der Versender einer Nachricht in der Hand hat, wie groß der Empfängerkreis für seine Nachricht ist. Sofern eine Nachricht nicht in einem fremden Profil veröffentlicht wird - etwa in Form eines Kommentars - sondern als persönliche Nachricht, hat der Versender der Nachricht die Entscheidung getroffen, dass nur der Empfänger die Nachricht lesen soll, es sei denn, aus dem Inhalt der Nachricht selbst ergäbe sich eine erweiterte Zielgruppe. Weil einmal versendete Nachrichten aus dem Postfach des Empfängers weder zurückgerufen noch entfernt werden können, ist diese Art der Kommunikation insoweit vergleichbar mit der E-Mail-Kommunikation.

Fraglich ist daher grundsätzlich, ob der Empfänger einer persönlichen Nachricht auf einem Social-Media-Profil aus dem Umstand, dass (nur) er die persönliche Nachricht in seinem Profil lesen kann auch die Berechtigung ableiten kann, diese Nachricht auch in seinem Profil zu veröffentlichen und damit den ursprünglich vom Versender der Nachricht bestimmten Personenkreis eigenhändig zu erweitern. Eine derartige Funktion existiert auf Facebook und anderen Plattformen nicht, die Nachricht müsste via Copy-and-paste-Befehl gepostet werden.

Mittlerweile ist es eine in sozialen Netzwerken weit verbreitete Umgangsform, persönlich enthaltene Nachrichten im eigenen Profil zu veröffentlichen. Die Motivation dafür ist unterschiedlich, jedenfalls möchte der Empfänger den Inhalt der empfangenen Nachricht mitteilen. Oftmals geschieht dies aus der verbreiteten Ansicht, dass man mit „seiner Nachricht“ die man empfangen habe, machen könne, was man wolle. Doch so einfach ist es nicht.

IV. Der Schutz des Versenders geschriebener Nachrichten

Das das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht3 gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die Achtung der Würde und der Individualität des Menschen. Es schützt den Einzelnen vor der Verletzung seiner Menschenwürde, wobei die Rechtsprechung die Intensität des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts davon abhängig macht, in welchem Bereich des Lebens das Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Unterschieden werden die Sozialsphäre, die Privatsphäre sowie die Intimsphäre. Die Sozialsphäre umfasst die Beziehung einer Person zu seiner Umwelt durch sein öffentliches, berufliches oder wirtschaftliches Auftreten, während die Privatsphäre die private Lebensgestaltung in dem der Öffentlichkeit entzogenen Bereich schützt. Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend bedeutenden Schutz und ist als Kernbereich privater Lebensgestaltung einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt damit auch die Entscheidung des Grundrechtsträgers, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird4.

Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB5.

Nach einhelliger Rechtsprechung schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Verfasser von Briefen oder sonstige private Aufzeichnungen, zu denen auch E-Mails oder andere elektronische Mitteilungen gehören. Auch dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Seine Schranken sind in der Wechselwirkung mit den Rechten anderer und den Bedürfnissen der sozialen Gemeinschaft zu finden6. Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt oder der Eingriff zu dulden ist, ist für den zu beurteilenden Einzelfall daher im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung der betroffenen Grundrechte zu entscheiden7.

V. Die Veröffentlichung fremder Nachrichten in der Rechtsprechung

1.) Das Urteil des BGH vom 25.05.1954, Az.: IZR211/53

Bereits mit Urteil vom 25. Mai 19548 hatte der Erste Senat des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen entschieden, dass Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden dürfen. Das folge aus dem in Art. 1, 2 Grundgesetz verankerten Schutz der Persönlichkeit und gelte daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist.

Der BGH bejaht in dieser Entscheidung, in welcher es um die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens als redaktionell aufbereiteten Leserbrief ging, das Bedürfnis nach Anerkennung eines Persönlichkeitsschutzes hinsichtlich der Verwertung eigener Aufzeichnungen auch für den Fall, dass dieser Schutz nicht aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht abgeleitet werden kann, weil es an einer auf individueller geistiger Tätigkeit beruhenden Formgestaltung der fraglichen Aufzeichnungen fehle. Weil das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates, von jedermann zu achtendes Recht anerkenne, müsse auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden.

Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folge, dass grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen werde von der Allgemeinheit eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen.

[...]


1 http://allfacebook.de/zahlen_fakten/erstmals-ganz-offiziell-facebook-nutzerzahlen-fuer-deutschland

2 https://www.facebook.com/help/487151698161671/?helpref=hc_fnav

3 BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, Az. 1 BvR 1783/05, https://openjur.de/u/59222.html

4 BVerfG,Beschlussvom 24.02.2015, 1 BvR472/14 http://lexetius.com/2015,440

5 BVerfG, Beschluss vom 10. 06.2009, 1 BvR 1107/09, https://openjur.de/u/31124.html

6 BGH, Urteil vom 05.11.2013, Az. VI ZR 304/12 https://openjur.de/u/659335.html

7 BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 191/08, https://openjur.de/u/72210.html

8 BGH, Urteil vom 25.05.1954, Az.: I ZR 211/53, https://www.jurion.de/urteile/bgh/1954-05-25/i-zr-211_53

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Die Veröffentlichung fremder Nachrichten im Internet
Auteur
Année
2016
Pages
19
N° de catalogue
V351303
ISBN (ebook)
9783668375703
Taille d'un fichier
429 KB
Langue
allemand
Mots clés
veröffentlichung, nachrichten, internet
Citation du texte
Ralf Möbius (Auteur), 2016, Die Veröffentlichung fremder Nachrichten im Internet, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/351303

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