Inhalte und Materien der Artikel 30, 70, 71, 72, 73, 74 und 74a des Grundgesetzes

Eine theoretische Betrachtung der Materien der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung


Dossier / Travail, 2004

38 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2. Föderalismus – Verbindung der Vielfalt zur Einheit

3. Der Bundesstaat

4. Gesetz und Gesetzgebung allgemein

5. Grundsatzregelungen nach Art. 30 GG und 70 GG

6. Art. 71 GG: Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

7. Art. 73 GG: Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebungdes Bundes

8. Art. 72 GG: Konkurrierende Gesetzgebung und die Reform von 1994
8.1 Art. 72 (1) GG
8.2 Art. 72 (2) GG
8.3 Art. 72 (3) GG

9. Art. 74 GG: Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
9.1 Art. 74 (1) GG
9.2 Art. 74 (2) GG

10. Art. 74a GG: Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst
10.1 Art. 74a (1) GG
10.2 Art. 74a (2), (3) GG
10.3 Art. 74a (4) GG

11. Exkurs – Reale Kompetenzverteilung bei der Gesetzgebung

12. Fazit

13. Literaturverzeichnis

Anhang

1. Einleitung

Hinsichtlich der aktuellen Reformüberlegungen und der eingesetzten Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung soll in dieser Hausarbeit hauptsächlich die Frage nach den Inhalten und Materien der Artikel 30, 70, 71, 72, 73, 74 und 74a Grundgesetz, also nach den Grundsatzregelungen, der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes und der konkurrierenden Gesetzgebung, näher untersucht werden. Dabei ist die Betrachtung der Artikelinhalte theoretisch zu verstehen, soll also weitestgehend frei von faktischen Tatsachen bei der Kompetenzverteilung und/oder impliziten Wertungen sein. Um die Gegenstände der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung dabei nicht losgelöst zu betrachten, werden sie in allgemeine, aber dennoch notwendige, Vorüberlegungen zu den Themen Föderalismus,Bundesstaat und Gesetz und Gesetzgebung allgemein eingearbeitet, da sie sonst zusammenhangslos erscheinen würden. Aufgrund der Historizität als auch Aktualität dieses Themas ließen sich einige thematische Abgrenzungen nicht vermeiden, um dem geforderten Umfang gerecht zu werden. So bleiben geschichtliche Aspekte, trotz ihrer Relevanz, unberührt und auch aktuelle bzw. die Zukunft betreffende Überlegungen werden lediglich im Fazit erwähnt. Dort wo es notwendig erscheint, sollen jedoch wichtige Änderungen der Verfassungsreform von 1994 in die betreffenden Ausführungen eingegliedert werden. Alle erwähnten Gesetze, Artikel, Paragraphen und auch andere, zum besseren Verständnis erforderliche Zusatzinformationen, sind im Anhang der Arbeit zusätzlich aufgeführt, um das Lesen zu erleichtern. Ausgenommen davon sind die Artikel des Grundgesetzes, da sie als vorhanden vorausgesetzt werden. Die in der Arbeit stehenden, verwendeten Passagen aus dem Grundgesetz entstammen dem in der Literatur angegebenem und sind kursiv gesetzt. Bezüglich der Literatur ist zu sagen, dass wesentlich mit Grundgesetzkommentaren und Bundesverfassungsgerichtsurteilen gearbeitet wurde, die trotz neuerer Auflagen nicht immer aktuell waren, was jedoch mit der Dynamik dieses Themas und den bereits angesprochenen Reformen/ Reformüberlegungen zu erklären ist.

2. Föderalismus – Verbindung der Vielfalt zur Einheit

Während der Begriff Bundesstaat einen Staatstypus bezeichnet, meint Föderalismus „ein sogenanntes Organisationsprinzip.“[1] Das vom lateinischen Wort „foedus“ (Bund, Bündnis) stammende Prinzip bedeutet letztlich einen politischen und/ oder organisatorischen Zusammenschluss, der die Macht zwischen einer zentralen Autorität und kleineren, autonomen Teilen aufgliedert. Dabei ist dieser Bund durchaus nicht nur im politischen Sinne zu verstehen, sondern umfasst ebenso Kirchen, Vereine, Verbände, Gewerkschaften, usw. Ziel ist es, die Vielfältigkeit der einzelnen Mitglieder zu einer relativen Einheit zu verbinden, ohne dabei ihre Mannigfaltigkeit zu zerstören. Politisch bedeutet dies ein strukturiertes Gemeinwesen, in dem gleichberechtigte und grundsätzlich souveräne Glieder (z.B. die Länder) zu einer übergreifenden politischen Gesamtheit (z.B. dem Bund) zusammengefasst werden und sich verfassungsmäßig festgelegte Aufgaben aufteilen. Neben dieser Aufgabenaufteilung und der damit verbundenen Gewaltenteilung ist auch der Schutz von Minderheiten eine Funktion des Föderalismus, denn nur so können Integration und Einheit stattfinden.[2] Je nach Zielstellung und Ausgestaltung können im Föderalismus zentrifugale oder zentripetale Bewegungen in Richtung Allianz/ Staatenbund oder Einheitsstaat möglich sein.[3]

Eng verbunden wird der Föderalismus mit dem so genannten Subsidiaritätsprinzip (lat.: „subsidium ferre“ – Hilfe leisten), das erstmalig 1931 in einer Enzyklika Papst Pius` XI erwähnt wurde und als eine Art anthropologische Ordnung verstanden werden muss, die sowohl auf den Staat und dessen Politik als auch auf das Grundgesetz übertragen wurde.[4] Grundsätzlich will dieses Prinzip die Eigenleistung und Selbstbestimmung des Menschen fördern. Politisch „verpflichtet [es] den Staat ebenso zur Aktivität wie zur Selbstbeschränkung“[5] und gebietet ihm, nur dann zur Erfüllung einer Aufgabe zu intervenieren, wenn diese Aufgabe nicht durch die kleinere, sachnähere Einheit (das Land) erfüllt werden kann.

3. Der Bundesstaat

Neben dem Einheitsstaat und dem Staatenbund gibt es den Bundesstaat als eine Form der staatlichen Gliederungsmöglichkeit. Dabei hat der organisierte Staatenverbund, der aus einer staatsrechtlichen Verbindung mehrerer Staaten hervorgegangen ist, selbst den Charakter eines Staates, wenngleich die Staatlichkeit der einzelnen Gliedstaaten erhalten bleibt.[6] Da die Gliedstaaten nicht-souveränen Charakter haben, liegt die „völkerrechtliche Souveränität allein beim Zentralstaat.“[7] Sinn und Zweck des Bundesstaates ist es, alle staatlichen Aufgaben und Befugnisse zwischen dem Zentralstaat und den einzelnen Gliedstaaten aufzuteilen, mit dem Ziel, keinem der bundesstaatlichen Teile eine Kompetenzsouveränität zu verschaffen. Laufer/ Münch reden zu dem von einigen Aspekten als Vorraussetzung zur Bildung eines solchen Staates. So müssen die Gliedstaaten Kompetenzen besitzen, die es ihnen ermöglichen, eigenverantwortlich zu entscheiden; zur Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben über einen gewissen finanziellen Etat verfügen und die Option zur verfassungsrechtlichen Beteiligung an der Willensbildung des Zentralstaates besitzen.[8] Bundesstaaten sind neben der Bundesrepublik Deutschland z.B. die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika.

Der oben genannte Definitionsversuch ist jedoch stark theoretisch, so dass aufgrund der normativen Vorgaben nicht von einer einheitlichen Form dieses Staatentypus die Rede sein kann. Je nach politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ausgestaltung kann man eine Tendenz entweder zum konföderalen oder unitarischen Bundesstaat erkennen.[9]

4. Gesetz und Gesetzgebung allgemein

Unter Gesetz versteht man eine allgemeine Regel, Norm oder Vorschrift, die verbindlichen Charakter hat und nach der man handeln muss oder handelt. Im politischen Verständnis unterscheidet man dabei zwischen Gesetzen im formellen und im materiellen Sinne. Gesetze im formellen und materiellen Sinn sind Beschlüsse der zuständigen Gesetzgebungsorgane, die im verfassungsmäßig vorgesehenen, förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergehen. Daneben gibt es staatliche Verordnungen, die keine verbindlichen Folgen haben. Dann spricht man von rein formellen Gesetzen. Im nur materiellen Sinn hingegen können Gesetze sein, die ihre Geltung außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens erlangt haben wie z.B. Statute, Satzungen oder Rechtsverordnungen.[10] Auch wenn sie nicht unmittelbar Gegenstand der Gesetzgebung sind, so hängen sie doch stark von ihr ab, da „sie ihrerseits der formellgesetzlichen Grundlage bedürfen (…), die (…) sich in das grundgesetzliche System der Gesetzgebungskompetenzen fügen [muss].“[11] Neben diesen Oberkategorien gibt es noch eine Vielzahl differenzierter Gesetze wie Normgesetze, Maßnahme- und Planungsgesetze oder Individualgesetze, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll.

Unter Gesetzgebung versteht man die Kompetenz der Legislative im gewaltenteilenden Staat, Rechts- und Verhaltensnormen in verbindliche Gesetze zu fassen. Wie das Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen vonstatten geht, soll hier aber nicht weiter erörtert werden.[12] Generell besteht aus der Befugnis der Gesetzgebungskompetenz keine verbindliche Pflicht für den Gesetzgeber, ein Gesetz zu erlassen, da das Grundgesetz den jeweiligen Teilen des Bundesstaates zwar das Recht darauf, jedoch keine Verpflichtung dazu anweist. Neben dieser Option des Kompetenzverzichtes gesteht das Grundgesetz der jeweiligen Legislative auch eine prinzipielle Ausgestaltungsmöglichkeit zu, da in ihm zwar festgehalten wird „was“ gemacht werden darf, nicht aber „wie“ dies geschieht. Dass jedoch diese Ausformungen nur im Rahmen der Verfassung vollzogen und beispielsweise durch die Grundrechte beschnitten werden können, steht freilich nicht zur Diskussion. Zusätzlich fordert der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten; diktiert also den Bundesmitgliedern untereinander als auch in der Beziehung zum Bund „die gebotene und (…) zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse (…) zu nehmen.“[13]

Wie oben bereits dargestellt wurde, ist eines der zentralen Merkmale des Bundesstaates die Verteilung der staatlichen Angelegenheiten und Aufgaben zwischen dem Zentralstaat und den einzelnen Gliedstaaten, denn von dieser „Ausgewogenheit des Verteilungsprinzips hängt nachhaltig die Funktionstauglichkeit des Bundesstaates ab.“[14] So sind also „die grundsätzlichen Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenzen (…) nicht nur gesetzestechnische Regeln, [sondern] geben vielmehr Aufschluß über die Verteilung der Staatsfunktion zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten.“[15]

5. Grundsatzregelungen nach Art. 30 GG und 70 GG

Damit bei der Kompetenzverteilung keine willkürliche Konkurrenz herrscht und alle Handlungsoptionen klar geregelt und verfassungsrechtlich legitimiert sind, konstatiert das Grundgesetz in Art. 30 GG eine Grundsatzregelung, die generell staatliche Befugnisse und Aufgaben klärt (allgemeiner Verfassungsgrundsatz), wobei diese Aufgaben und Befugnisse als „Tätigkeit öffentlicher Gewalt durch die zuständigen Organe“[16] zu betrachten sind. Dabei ist diese Regelung ist nicht nur Grundlage für die Gesetzgebung (Art. 70ff. GG), sondern bezieht sich auch auf die Bereiche der Gesetzesausführung und der Verwaltung (Art. 83ff. GG) und auf die der Rechtssprechung (Art. 92ff. GG). Nach der Grundkonzeption des Art. 30 GG liegen alle staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben bei den Ländern, soweit das Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft oder zulässt. „Art. 30 GG bestätigt die landesstaatliche Zuständigkeit schlechthin; er gilt also für alle Bereiche, die staatlicher Regelung zugänglich sind.“[17] So kann man sagen, dass er eine lückenschließende Funktion innehat, da die genannten Kompetenzen klar den Ländern und somit in jedem Fall einer Seite des Bundesstaates zugeschrieben sind.[18] Pernice bezeichnet ihn deswegen auch als „ein Element der funktionalen Gewaltenteilung.“[19]

Im zu untersuchenden Fall der Gesetzgebung bildet Art. 30 GG die Grundsatznorm für die Art 70ff. GG, denn auch hier wird den Ländern das Recht zugebilligt, Gesetze zu erlassen, insofern das Grundgesetz nicht dem Bunde die Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Art. 70 GG ist insofern ein lex speziales zu Art. 30 GG. Auch wenn durch die Abgrenzungsfunktion des Art. 70 (2) GG Zuständigkeiten nicht gleichzeitig beim Land und beim Bund liegen können (Doppelzuständigkeiten), sind „indessen Fälle denkbar, in denen Kompetenzkonflikte nicht dadurch vermieden werden können, daß die gesetzlichen Regelung nur einem Kompetenztitel zugeordnet werden kann, also Mehrfachqualifikationen in Betracht kommen.“[20] Damit es bei der Frage nach dem daraus resultierendem Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht nicht zu Kollisionen kommt, regelt Art. 31 GG klar den Vorrang des Bundesrechtes vor Landesrecht.

Neben der in Art 70ff. GG festgelegten Kompetenzenverteilung gibt es allerdings noch ungeschriebene Zuständigkeiten. Diese sind die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs, und kraft der Natur der Sache.[21]

6. Art. 71 GG: Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

Art. 71 GG hat grundsätzlich zwei Funktionen: zum einen gibt er die „Legaldefinition“[22] der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, die eine gesetzliche Zuständigkeit der Länder ausschließen soll, und zum anderen vermerkt er Ausnahmefälle. Generell hat der Bund in den Bereichen die Kompetenz der ausschließlichen Gesetzgebung, „wo nach der Natur des zu regelnden Gegenstandes bei seiner rechtlichen Ordnung regionale Verschiedenheiten grundsätzlich nicht geduldet werden können oder gar nicht denkbar sind.“[23] Dennoch bietet Art. 71 GG dem Bund die Möglichkeit, diese Sperrwirkung mit einem förmlichen Bundesgesetz aufzuheben und den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis zu verleihen, um eine „regionale Differenzierung zwischen den Ländern zu eröffnen“[24] („Ermächtigungsklausel“). Falls er dies tut, muss diese Übertragung natürlich in seinen Kompetenzbereich fallen. Das dann erlangte Recht (die Kompetenz) Gesetze zu erlassen, fällt in den Aufgabenbereich des jeweiligen Landesgesetzgebers, ist folglich Landesrecht, und vermeidet somit eine Kollision mit Bundesrecht. Es ist jedoch für das Land fakultativ, ob es von der erhaltenen Kompetenz Gebrauch macht; falls ja, muss es aber zur Landesverfassung konform sein. Zusätzlich hat der Bund das Widerrufsrecht inne, das ihm ermöglicht, die ausgesprochene Ermächtigung aufzuheben, unabhängig der (schon erfolgten) legislativen Arbeit des Landesgesetzgebers.[25] Auch wenn er selbst wieder tätig wird, ist „etwaiges Landesrecht nachträglich kompetenzwidrig und nichtig.“[26] Obgleich Art. 71 GG nicht eindeutig Grenzen der Kompetenzübertragung regelt, können nur „Teilgebiete eines Gegenstandes (…) zur gesetzlichen Regelung durch die Länder in Betracht kommen“,[27] da sonst ein Verfassungsbruch vorliegen, oder eine Verfassungsänderung von Nöten sein würde.[28] Auch bei der Frage danach ob und welche Länder ermächtigt werden sollten, sagt der Artikel nichts Eindeutiges aus. Da aber die oben genannte Flexibilität eines der bundesstaatlichen Ziele darstellt, ergibt sich daraus auch eine Differenzierung der Befugnisübertragung.[29]

7. Art. 73 GG: Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes

Art. 73 GG ist ein Katalog, der die Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes regelt, allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit besitz, da auch bei vielen anderen Artikeln der Zusatz „das nähere regelt ein Bundesgesetz“ und somit die Kompetenzregelung enthalten ist.[30] Dennoch soll sich hier auf die im Art. 73 GG enthaltenen Gegenstände beschränkt werden. Somit hat der Bund die Kompetenzen über die im Folgenden aufgelisteten Punkte, deren Materien erläutert werden sollen:

Nr. 1:Auswärtige Angelegenheiten [Hervorhebung des Verfassers] (...) sind (...) Beziehungen zu staatlichen oder nichtstaatlichen Völkerrechtssubjekten“,[31] wobei insbesondere auch internationale Organisationen zu berücksichtigen sind. Verteidigung umfasst die militärische Verteidigung, die Bundeswehrverwaltung, das Wehrersatz- und Wehrbeschaffungswesen und die militärischen Maßnahmen zur Angriffsabwehr.[32] Zusätzlich aber auch die Hilfe bei Naturkatastrophen oder Unglücksfällen mit besonders schweren Ausmaßen.[33] Der Zusatz Schutz der Zivilbevölkerung betrifft, z.B. mit der Errichtung von Bunkern, ausschließlich die Verteidigung.

Nr. 2: Staatsangehörigkeit im Bunde erscheint hier klar und ist nur in sofern relevant, als dass er vor Aufhebung des Art. 74 Nr. 8 GG in dessen Opposition stand.

Nr. 3: Unter Freizügigkeit versteht man das Recht von Menschen und juristischen Personen, sich innerhalb des Bundesgebietes zu bewegen, als auch die Ein- und Ausreisefreiheit. Das Passwesen betrifft das Ausstellungs- und Einbeziehungsrecht des zum Grenzüberschreiten erforderlichen Dokuments. Ein- und Auswanderung bezieht sich, anders als die Freizügigkeit, auf dauerhaft staatsübergreifende Bewegungen.[34] Auslieferung ist „die auf Ersuchen eines ausländischen Staates zwecks Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens stattfindende zwangsweise Überführung einer Person aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in den Hoheitsbereich des ersuchenden Staates.“[35]

Nr. 4: Währungswesen bezeichnet „die besondere institutionelle Ordnung der Geldrechnung und der in ihr gültigen Zahlungsmittel [und] auch die tragenden Grundsätze der Währungspolitik.“[36] Geld ist allgemein ein anerkanntes Tausch- bzw. Wertaufbewahrungsmittel und eine Recheneinheit, und umfasst ebenso die Gesamtheit aller Banknoten und Münzen als auch das gesamte Bankkapital. Das Münzwesen beschränkt sich nur auf Bundesmünzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind. Maße als Oberbegriff sind durch die Naturwissenschaft eingeführte und für den Verkehr bedeutsame Einheiten; demzufolge fallen auch Gewichte und Zeitbestimmung unter diese Definition, und müssten nicht gesondert genannt werden. Des Weiteren legt Nr. 4 die gesetzliche Kalenderfestlegung durch den Bund fest.

Nr. 5: Die Einheit des Zoll- und Handelswesen betrifft „die Erhebung von Abgaben vom Warenverkehr innerhalb des Hoheitsgebietes und an seinen Grenzen.“[37] Handels- und Schifffahrtswege regeln Beziehungen mit anderen Staaten im Sinne des Vertragsgegenstandes, wohin gegen Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande „Gegenstände [abdecken], die nicht typischerweise in Handelsverträgen geregelt werden, etwa Schenkungen und Erbschaften.“[38] Alle staatlichen Interventionen, die „zur Verhütung und Unterbindung von Verletzungen der Zollgesetze ergriffen werden“[39] fallen dabei unter den Zoll und Grenzschutz. Die Freizügigkeit des Warenverkehrs ist innerstaatlich zu verstehen.

[...]


[1] Laufer, Heinz/ Münch, Ursula, Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland (= Uni-Taschenbücher: Sozialwissenschaften; 2003 UTB für Wissenschaft), Opladen 1998, S. 16.

[2] Beispielsweise könnten bestimmte Anhänger einer religiösen Ausprägung im Gesamtstaat eine Minderheit darstellen, aber in ihrem jeweiligen Teilstaat durchaus eine Mehrheit sein.

[3] Siehe dazu Anhang S. 1. (Graphik „Föderalismus“).

[4] Z.B. in Art. 23 GG.

[5] Spieker, Manfred, Subsidiarität, in: Andersen, Uwe/ Woyke, Wichard (Hrsg.), Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland (= Bundeszentrale für politische Bildung, Bd. 406), fünfte, aktualisierte Aufl., Bonn 2003, S. 618.

[6] Vgl. Maunz, Theodor/ Zippelius, Rheinhold, Deutsches Staatsrecht. Ein Studienbuch (= Kurzlehrbücher für das juristische Studium), 28., neubearb. Aufl., München 1991, S. 103.

[7] Laufer/ Münch, Das föderative der Bundesrepublik Deutschland, S. 16.

[8] Vgl. ebd.

[9] Siehe dazu Anhang S. 1. (Graphik „Föderalismus“).

[10] Vgl. Maunz, Theodor/ Zippelius, Rheinhold, Deutsches Staatsrecht, S. 317.

[11] Rengeling, Hans-Werner, Gesetzgebungszuständigkeit, in: Isensee, Josef/ Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 2., durchges. Aufl., Heidelberg 1999, S. 725.

[12] Siehe dazu Anhang S. 1. (Graphik „Gesetzgebungsverfahren“).

[13] Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Hrsg.), Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 92, Tübingen 1995, S. 320. Im Folgenden wird Bundesverfassungsgerichtsentscheidung mit BVerfGE abgekürzt. Dahinter stehen der Band und die jeweils zitierte(n) Seite(n). Hier also BVerfGE 92; 230.

[14] Stern, Klaus, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts, Strukturprinzipien der Verfassung, Bd. 1, 2., völlig neubearb. Aufl., München 1984, S. 670.

[15] Rengeling, Hans-W., Gesetzgebungszuständigkeit, in: Isensee, J./ Kirchhof, P. (Hrsg.), HdbStR, S. 729.

[16] Pernice, Ingolf, Art. 30, in: Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, Tübingen 1998, S. 597.

[17] Stern, Klaus, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, S. 673.

[18] Vgl. ebd. Auch „subsidiäre Allzuständigkeit“ genannt. (Pernice, Ingolf, Art. 30, in: Dreier, Horst (Hrsg.), GG-Kommentar, S. 593.).

[19] Pernice, Ingolf, Art. 30, in: Dreier, Horst (Hrsg.), GG-Kommentar, S. 592.

[20] Rengeling, Hans-W., Gesetzgebungszuständigkeit, in: Isensee, J./ Kirchhof, P. (Hrsg.), HdbStR, S. 745.

[21] Zuständigkeiten kraft Sachzusammenhangs liegen dann vor, wenn eine Materie nicht von einer anderen ungelöst geregelt werden kann, die andere Materie dann also aufgrund der sachlichen Zusammenhänge beider mit in den Kompetenzbereich der ersteren fällt.

Beispiel für die Unmöglichkeit einer landesrechtlichen Regelung ist die Bestimmung des Sitzes der Bundesregierung oder die der Bundessymbole, wenngleich beispielsweise in der Thüringer Verfassung im Art. 44 (2) und (3) diese Frage für das Land selbst klar geregelt wird. So ist es kraft der Natur der Sache die Kompetenz des Bundes, diese Bestimmungen für den Bund selbst festzulegen.

[22] Kunig, Philip, Art. 71 GG, in: Kunig, Philip/ Münch, Ingo von (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, 3., neubearbeitete Aufl., München 1996, S. 24.

[23] BVerfGE 18; 414f.

[24] Rengeling, Hans-W., Gesetzgebungszuständigkeit, in: Isensee, J./ Kirchhof, P. (Hrsg.), HdbStR, S. 749.

[25] Vgl. Kunig, Philip, Art. 71 GG, in: Kunig, Philip/ Münch, Ingo von (Hrsg.), GG-Kommentar, S. 28.

[26] Ebd.

[27] Rengeling, Hans-W., Gesetzgebungszuständigkeit, in: Isensee, J./ Kirchhof, P. (Hrsg.), HdbStR, S. 750.

[28] Fest gesetzte Grenzen sind z.B. die Wahl des Bundestages, die des Bundespräsidenten oder die Wehrpflicht und das Währungswesen.

[29] Beispielsweise in Bezug auf regionale Gegebenheiten, wie die eines Küstenlandes.

[30] Z.B. Art. 4 (3) GG und Art. 21 (3) GG oder auch die Bundeskompetenz kraft der Natur der Sache. (Siehe dazu Anm. 21).

[31] Kunig, Philip, Art. 73 GG, in: Kunig, Philip/ Münch, Ingo von (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, 3., neubearbeitete Aufl., München 1996, S. 52.

[32] Vgl. ebd. S. 54.

[33] Siehe dazu Art. 35 (2) GG und Art. 87a (4) GG.

[34] Vgl. Kunig, Philip, Art. 73 GG, in: Kunig, Philip/ Münch, Ingo von (Hrsg.), GG-Kommentar, S. 57.

[35] Ebd.

[36] BVerfGE 4; 73.

[37] BVerfGE 8; 268.

[38] Kunig, Philip, Art. 73 GG, in: Kunig, Philip/ Münch, Ingo von (Hrsg.), GG-Kommentar, S. 60.

[39] Maunz zit. in: Rengeling, Hans-Werner, Gesetzgebungszuständigkeit, in: Isensee, Josef/ Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, S. 758.

Fin de l'extrait de 38 pages

Résumé des informations

Titre
Inhalte und Materien der Artikel 30, 70, 71, 72, 73, 74 und 74a des Grundgesetzes
Sous-titre
Eine theoretische Betrachtung der Materien der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung
Université
http://www.uni-jena.de/  (Institut für Politikwissenschaften)
Cours
Die geltende bundesstaatliche Ordnung nach dem Grundgesetz und die aktuellen Reformüberlegungen insbesondere in der ,Gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung' (Bundesstaatskommission)
Note
2,3
Auteur
Année
2004
Pages
38
N° de catalogue
V35166
ISBN (ebook)
9783638351690
Taille d'un fichier
809 KB
Langue
allemand
Annotations
28 Seiten Hausarbeit plus Anhang
Mots clés
Welche, Inhalte, Materien, Artikel, Grundgesetzes, Eine, Betrachtung, Materien, Gesetzgebung, Bundes, Gesetzgebung, Ordnung, Grundgesetz, Reformüberlegungen, Gemeinsamen, Kommission, Bundestag, Bundesrat, Modernisierung, Ordnung’
Citation du texte
Marc Partetzke (Auteur), 2004, Inhalte und Materien der Artikel 30, 70, 71, 72, 73, 74 und 74a des Grundgesetzes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35166

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