Betrachtet man die rasante und flächendeckende Durchdringung der Digitalisierung in Gesellschaft und Wirtschaft der letzten Jahre, kann man von einer regelrechten digitalen Revolution sprechen. Moderne Kommunikations- und Informationstechnologien eröffnen neue Möglichkeiten – vor allem auch im Bereich der Bildung und Forschung. Diese Entwicklung stellt auch heute noch eine große Schwierigkeit für das Urheberrecht dar. Die neuen digitalen Technologien ermöglichen einen schnelleren und einfacheren Eingriff in die Rechte der Urheber. Beispielsweise ist es möglich, urheberrechtlich geschützte Werke in kürzester Zeit und nahezu ohne Kosten bei gleichbleibender Qualität in einer hohen Anzahl verfügbar zu machen. Daher war und ist es vonnöten, das Urheberrecht auch für den Bereich der Forschung und Bildung ständig anzugleichen, um in der digitalen Welt den Urheberschutz garantieren zu können.
Mit Blick auf die zunehmende Verwendung moderner Kommunikations- und Informationstechnologien im Kontext von Bildung und Forschung spielen vor allem die Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG, wie auch die Einführung des § 52a UrhG, welcher zugleich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wieder einschränkt, eine große Rolle. Der Gesetzgeber verfolgte hierbei das Ziel, die Verwendung von digitalen Kommunikationsformen in Unterricht und Forschung zu fördern und somit die Wettbewerbsfähigkeit des Bildungs- und Wissenschaftsstandorts Deutschland zu stärken, ohne dabei zu sehr in die Rechte der Urheber einzugreifen.
Während das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG mit viel Zuspruch angenommen wurde, führte die Einführung der „Bildungs- und Forschungsschranke“ des § 52a UrhG zu erheblichen und kontrovers diskutierten Auseinandersetzungen, und das teilweise bis heute.
Nicht zuletzt lag das an der Verwendung einer Schar von unbestimmten Rechtsbegriffen im Normtext des § 52a UrhG. Diese Arbeit beschäftigt sich eingehend und detailliert mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der Norm und schafft dadurch eine klarere Sicht über den Umfang und die Reichweite des § 52aUrhG. Außerdem gibt sie einen Überblick über die einzelnen Phasen der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wobei hier auch auf einige Standpunkte von Vertretern der verschiedenen Interessen eingegangen wird.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Historie des § 52a UrhG
I. Gesetzesentwurf der Bundesregierung
II. Stellungnahme des Bundesrates
III. Gegenäußerung der Bundesregierung
IV. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
V. Inkrafttreten des Gesetzes
VI. Frist des § 137k UrhG
C. Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG
I. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a Abs. 1 UrhG
1. Öffentliche Zugänglichmachung
a) Öffentlichkeitsbegriff in § 15 Abs. 3 UrhG
b) Öffentlichkeitsbegriff in § 52a UrhG
c) Akt der Zugänglichmachung
2. Zulässige Nutzungsgegenstände
a) Kleine Teile eines Werkes
b) Teile eines Werkes
c) Werke geringen Umfangs
d) Einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften
3. Privilegierte Zwecke
a) Veranschaulichung im Unterricht, § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG
b) Eigene wissenschaftliche Forschung, § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG
4. Bestimmt abgegrenzter Personenkreis
a) Unterricht, § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG
b) Forschung, § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG
5. Gebotenheit zum jeweiligen Zweck
a) Gebotenheit
b) Entfall der Gebotenheit
6. Rechtfertigung zu nicht kommerziellen Zwecken
II. Bereichsausnahmen, § 52a Abs. 2 UrhG
1. Für den Unterricht an Schulen bestimmte Werke, § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG
2. Filmwerke, § 52a Abs. 2 Satz 2 UrhG
III. Erforderliche Vervielfältigung, § 52a Abs. 3 UrhG
1. Technisch erforderliche Vervielfältigung
2. Vervielfältigung im Vorfeld
3. Vervielfältigung im Anschluss
4. Vorratsvervielfältigung
IV. Angemessene Vergütung, § 52a Abs. 4 UrhG
1. Umfang der Vergütungspflicht
2. Angemessene Vergütungshöhe
3. Verwertungsgesellschaftspflicht
D. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG, um eine präzisere Auslegung des Umfangs und der Reichweite dieser Schrankenregelung für den Bildungs- und Forschungsbereich zu erarbeiten. Dabei steht die Untersuchung der historischen Entstehung sowie die Klärung unbestimmter Rechtsbegriffe im Vordergrund, um die praktische Handhabung für Dozenten und Institutionen zu erleichtern.
- Historische Entstehungsgeschichte und Interessenkonflikte des § 52a UrhG
- Definition und Auslegung des Begriffs der "Öffentlichkeit" in der digitalen Lehre
- Umfang zulässiger Nutzungsgegenstände ("kleine Teile", "Werke geringen Umfangs")
- Anforderungen an die Vervielfältigung und die Vergütungspflicht bei digitaler Bereitstellung
- Die Rolle der Verwertungsgesellschaften und die Praxis der Gesamtverträge
Auszug aus dem Buch
a) Kleine Teile eines Werkes
In § 52a Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UrhG wird die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen eines Werkes privilegiert, jedoch nur zum Zweck der Veranschaulichung im Unterricht.
Der Ausdruck „kleine Teile“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der sich auch in den § 53 Abs. 2 Nr. 4a UrhG und § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 UrhG wiederfindet. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde nicht näher konkretisiert oder erläutert, was zu vielen kontroversen Diskussionen führte.
Auch innerhalb der Literatur gibt es dazu verschiedene Auffassungen, wie dieser Begriff auszulegen sei. In der Literatur wird beispielsweise vertreten, dass die Bestimmung, ob es sich um einen „kleinen“ Teil handelt, als Gesamtabwägung jeweils im vorliegenden Einzelfall erfolgen soll. Andere Vertreter der Literatur verneinen das Vorliegen eines „kleinen“ Teils, wenn der verwendete Anteil das gesamte Werk ersetzen könne. Zum Teil wurde von Autoren auch eine Obergrenze in Höhe von 20% des gesamten Werks als Bestimmungskriterium für „kleine“ Teile herangezogen. Anderen wiederum liegt diese Obergrenze zu hoch, sie präferieren einen maximalen Anteil von 10% am gesamten Werk als „kleinen“ Teil. Auch der BGH befasste sich eingehend mit dieser Frage. In seiner Entscheidung zum Fall „Meilensteine der Psychologie“ vom 28.11.2013 setzte er die Höchstgrenze für „kleine“ Teile eines Werks bei 12% des Gesamtwerks, aber höchstens 100 Seiten an. Dabei sollen alle Seiten, die überwiegend aus Text bestehen, inklusive Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister des Werks abzüglich der Leerseiten berücksichtigt werden.
Damit hat der BGH eine praxisrelevante und eindeutige Lösung der Auslegungsfrage des unbestimmten Rechtsbegriffs „kleine“ Teile gefunden und so zumindest Rechtssicherheit geschaffen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die rasante Digitalisierung in Bildung und Forschung sowie die daraus resultierenden Herausforderungen für das Urheberrecht und die Notwendigkeit der "Bildungs- und Forschungsschranke".
B. Historie des § 52a UrhG: Dieses Kapitel zeichnet den legislativen Weg des § 52a UrhG nach, von den ersten Entwürfen über die Anhörungen und Stellungnahmen der Interessengruppen bis hin zum Inkrafttreten und der langjährigen Befristung.
C. Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG: Hier werden detailliert die Voraussetzungen für die öffentliche Zugänglichmachung, die zulässigen Werknutzungen, die privilegierten Zwecke, der abgegrenzte Personenkreis sowie Vergütungsfragen analysiert.
D. Fazit und Ausblick: Das Fazit fasst die durch BGH-Urteile gewonnene Rechtssicherheit zusammen und diskutiert die Herausforderungen der verpflichtenden Einzelerfassung sowie zukünftige politische Reformbestrebungen.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, § 52a UrhG, öffentliche Zugänglichmachung, Bildungs- und Forschungsschranke, Unterricht, Wissenschaft, digitale Lehre, Vervielfältigung, angemessene Vergütung, Verwertungsgesellschaft, Gesamtvertrag, Kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs, Rechtssicherheit, Befristung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das zentrale Anliegen der vorliegenden Bachelorarbeit?
Die Arbeit untersucht die Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG, um die Unsicherheiten bei der praktischen Anwendung der "Bildungs- und Forschungsschranke" im digitalen Kontext zu reduzieren.
Welche Themenfelder stehen bei der Untersuchung im Fokus?
Im Zentrum stehen die historischen Hintergründe, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung urheberrechtlicher Werke in Unterricht und Forschung, die Vergütungsregeln sowie die Rolle der Verwertungsgesellschaften.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Ziel ist es, durch die detaillierte Analyse der Norm und die Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung eine klarere Sicht über Umfang und Reichweite der Schrankenregelung zu schaffen.
Welche wissenschaftlichen Methoden nutzt die Arbeit?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die Gesetzestexte, Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, die relevante Literatur und die höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere BGH) auswertet.
Welche inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Hauptteil?
Der Hauptteil behandelt die historische Genese der Norm, die Auslegung von Begriffen wie "Öffentlichkeit" und "kleine Teile", die Bereichsausnahmen sowie die technische Erforderlichkeit der Vervielfältigung.
Durch welche Schlagworte lässt sich die Arbeit charakterisieren?
Die zentralen Schlagworte sind Urheberrecht, § 52a UrhG, öffentliche Zugänglichmachung, Bildungs- und Forschungsschranke, Unterricht, Wissenschaft, Vergütung und Rechtssicherheit.
Wie definiert der BGH "kleine Teile" eines Werkes nach der aktuellen Rechtsprechung?
Der BGH legte im Fall "Meilensteine der Psychologie" eine Höchstgrenze von 12% des Gesamtwerks fest, wobei diese jedoch auf maximal 100 Seiten begrenzt ist.
Warum ist das Thema der "Einzelerfassung" ab 2017 so kontrovers?
Es wird befürchtet, dass der hohe bürokratische Aufwand für Dozenten bei der Erfassung und Meldung jeder einzelnen Werknutzung die Akzeptanz und Nutzbarkeit digitaler Lernangebote an Hochschulen massiv beeinträchtigt.
- Quote paper
- Julia Emslander (Author), 2016, Die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/352119