Betrachtet man die rasante und flächendeckende Durchdringung der Digitalisierung in Gesellschaft und Wirtschaft der letzten Jahre, kann man von einer regelrechten digitalen Revolution sprechen. Moderne Kommunikations- und Informationstechnologien eröffnen neue Möglichkeiten – vor allem auch im Bereich der Bildung und Forschung. Diese Entwicklung stellt auch heute noch eine große Schwierigkeit für das Urheberrecht dar. Die neuen digitalen Technologien ermöglichen einen schnelleren und einfacheren Eingriff in die Rechte der Urheber. Beispielsweise ist es möglich, urheberrechtlich geschützte Werke in kürzester Zeit und nahezu ohne Kosten bei gleichbleibender Qualität in einer hohen Anzahl verfügbar zu machen. Daher war und ist es vonnöten, das Urheberrecht auch für den Bereich der Forschung und Bildung ständig anzugleichen, um in der digitalen Welt den Urheberschutz garantieren zu können.
Mit Blick auf die zunehmende Verwendung moderner Kommunikations- und Informationstechnologien im Kontext von Bildung und Forschung spielen vor allem die Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG, wie auch die Einführung des § 52a UrhG, welcher zugleich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wieder einschränkt, eine große Rolle. Der Gesetzgeber verfolgte hierbei das Ziel, die Verwendung von digitalen Kommunikationsformen in Unterricht und Forschung zu fördern und somit die Wettbewerbsfähigkeit des Bildungs- und Wissenschaftsstandorts Deutschland zu stärken, ohne dabei zu sehr in die Rechte der Urheber einzugreifen.
Während das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG mit viel Zuspruch angenommen wurde, führte die Einführung der „Bildungs- und Forschungsschranke“ des § 52a UrhG zu erheblichen und kontrovers diskutierten Auseinandersetzungen, und das teilweise bis heute.
Nicht zuletzt lag das an der Verwendung einer Schar von unbestimmten Rechtsbegriffen im Normtext des § 52a UrhG. Diese Arbeit beschäftigt sich eingehend und detailliert mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der Norm und schafft dadurch eine klarere Sicht über den Umfang und die Reichweite des § 52aUrhG. Außerdem gibt sie einen Überblick über die einzelnen Phasen der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wobei hier auch auf einige Standpunkte von Vertretern der verschiedenen Interessen eingegangen wird.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Historie des § 52a UrhG
I. Gesetzesentwurf der Bundesregierung
II. Stellungnahme des Bundesrates
III. Gegenäußerung der Bundesregierung
IV. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
V. Inkrafttreten des Gesetzes
VI. Frist des § 137k UrhG
C. Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG
I. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a Abs. 1 UrhG
1. Öffentliche Zugänglichmachung
a) Öffentlichkeitsbegriff in § 15 Abs. 3 UrhG
b) Öffentlichkeitsbegriff in § 52a UrhG
c) Akt der Zugänglichmachung
2. Zulässige Nutzungsgegenstände
a) Kleine Teile eines Werkes
b) Teile eines Werkes
c) Werke geringen Umfangs
d) Einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften
3. Privilegierte Zwecke
a) Veranschaulichung im Unterricht, § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG
b) Eigene wissenschaftliche Forschung, § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG
4. Bestimmt abgegrenzter Personenkreis
a) Unterricht, § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG
b) Forschung, § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG
5. Gebotenheit zum jeweiligen Zweck
a) Gebotenheit
b) Entfall der Gebotenheit
6. Rechtfertigung zu nicht kommerziellen Zwecken
II. Bereichsausnahmen, § 52a Abs. 2 UrhG
1. Für den Unterricht an Schulen bestimmte Werke, § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG
2. Filmwerke, § 52a Abs. 2 Satz 2 UrhG
III. Erforderliche Vervielfältigung, § 52a Abs. 3 UrhG
1. Technisch erforderliche Vervielfältigung
2. Vervielfältigung im Vorfeld
3. Vervielfältigung im Anschluss
4. Vorratsvervielfältigung
IV. Angemessene Vergütung, § 52a Abs. 4 UrhG
1. Umfang der Vergütungspflicht
2. Angemessene Vergütungshöhe
3. Verwertungsgesellschaftspflicht
D. Fazit und Ausblick
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