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Die Behandlung von Berufs(erst)ausbildungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte

Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Titre: Die Behandlung von Berufs(erst)ausbildungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte

Thèse de Bachelor , 2016 , 39 Pages , Note: 1,3

Autor:in: Julia Glittenberg (Auteur)

Droit - Droit fiscal
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Wie sollten die Kosten der Berufs(erst)ausbildung innerhalb der Überschusseinküfte behandelt werden? Dieser Frage wird in der vorliegenden Bachelorarbeit nachgegangen.

Grundlage der Bestimmung der jeweiligen Steuerbelastung innerhalb der Einkommensteuererklärung ist die Ermittlung des Überschusses über die Einkünfte. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen dementsprechend Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Fahrweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie Werkzeuge und typische Berufsbekleidung. Weiterhin können Aufwendungen für die Berufsausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern bereits eine abgeschlossene akademische oder nicht akademische Erstausbildung vorliegt oder eine Erstausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses absolviert wird gemäß § 9 Absatz 6 EStG (n.F.).

Sollte eine Erstausbildung noch nicht vorliegen, so können die Aufwendungen für eine Berufsausbildung jedoch als Sonderausgaben geltend gemacht werden, jährlich in Höhe von 6000 €. Auf den ersten Blick scheint dies ein guter Kompromiss zu sein. In der Praxis jedoch können entstandene Kosten für die Berufsausbildung dennoch nicht innerhalb des Sonderausgabenabzuges geltend gemacht werden, da im jeweiligen Zeitraum, in dem die Kosten entstanden sind, meistens keine Ein-nahmen vorliegen, die besteuert werden könnten. Da Sonderausgaben im Gegensatz zu den Werbungskosten nicht vortragsfähig sind, verfällt die Abzugsfähigkeit mit Ablauf des einnahmenlosen Veranlagungszeitraumes.

Besonders Studenten an Privatschulen sind davon betroffen. Die Kosten für ein Studium betragen häufig über 10.000 € jährlich, ohne dass diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Auch der Bundesfinanzhof beschäftigte sich mit dieser offensichtlichen Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis und verfasste dazu acht Beschlüsse, die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung in die Thematik

I. Problemstellung und Relevanz

II. Gang der Untersuchung

B. Systemische Grundlagen

I. Werbungskosten, Sonderausgaben und Verlustabzug

1. Der allgemeine Werbungskostenbegriff

a) Aufwendungen

b) Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einnahmen

2. Der allgemeine Sonderausgaben-Begriff

3. Der Verlustabzug

a) Verlustrücktrag

b) Verlustvortrag

c) Die Verlustabzugsfähigkeit von Sonderausgaben und Werbungskosten

II. Die Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten

1. Die Rechtslage ab dem 1. Januar 2015

a) Das Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses

b) Das Erststudium innerhalb eines Dienstverhältnisses

c) Das Zweitstudium

d) Die Berufserstausbildung

e) Umschulung

f) Fortbildung

g) Aufbaustudium

aa) Konsekutiver Master

bb) Postgradualer Master

III. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofes

1. Der Betriebswirt (BFH-Beschluss v. 17. Juli 2014 – VI R 8/12)

a) Sachverhalt

b) Verfassungsrechtliche Beurteilung des Gerichts

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG

(1) Verbot ungleicher Belastungen wie ungleicher Begünstigungen

(2) Leistungsfähigkeitsprinzip und Folgerichtigkeitsgebot

(3) Objektives und subjektives Nettoprinzip

(3) Zwangsläufig pflichtbestimmter Aufwand

(4) Durchbrechung des Veranlassungsprinzips nicht gerechtfertigt

(5) Verfassungswidrige Typisierung

(6) Sonderausgabenabzug läuft ins Leere

(7) Steuerunerheblichkeit bereits im Gesetzgebungsverfahren

(8) Keine Rechtfertigung des Abzugsverbotes durch staatliche

IV. Kritische Würdigung

1. Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbotes

2. Argumente für die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbotes

3. Verbesserungsvorschlag für § 9 Absatz 6 EStG und Praxishinweis zum Sonderausgabenabzug

a) Berücksichtigung des Familienausgleichs

b) Verlustabzug durch Abflussprinzip aushebeln

4. Reaktionen innerhalb der Literatur, des Gesetzgebers und des Bundesministeriums für Finanzen zum 1. Januar 2016

C. Resultat

Zielsetzung und Themen

Die Arbeit untersucht die steuerrechtliche Problematik der Absetzbarkeit von Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufserstausbildungskosten und die stattdessen vorgesehene, häufig ineffektive Behandlung als Sonderausgaben mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

  • Systematik von Werbungskosten, Sonderausgaben und Verlustabzug
  • Analyse der Rechtslage nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2015
  • Kritische Aufarbeitung der BFH-Beschlüsse zur Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots
  • Diskussion der Argumente für und gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses
  • Bewertung der steuerlichen Auswirkungen für Steuerpflichtige ohne Einnahmen

Auszug aus dem Buch

1. Der allgemeine Werbungskostenbegriff

Werbungskosten verringern die Höhe der Einkünfte und somit auch die Höhe der Steuerbelastung des Steuerpflichtigen. Das Gesetz definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen gem. § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG, die der Einkunftsart abzuziehen sind, in der sie entstanden sind gem. § 9 Absatz 1 Satz 2 EStG.

Allgemein versteht man unter Aufwendungen, jede freiwillige Verwendung von Vermögen für bestimmte Zwecke. Innerhalb des Steuerrechts hat dieser Begriff jedoch eine eigenständige Bedeutung, dessen Definition sich von § 8 Absatz 1 EStG ableiten lässt. § 8 Absatz 1 EStG definiert den Begriff der Einnahmen. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Aufwendungen im Sinne des § 9 EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert sind, die bei dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten abfließen.

Innerhalb der Überschuss-einkünfte sind im Sinne des § 9 Absatz 1 EStG nur die tatsächlichen Aufwendungen bzw. Ausgaben gemeint. Tatsächliche Ausgaben setzen ein Abfließen eines Vermögenswertes im Sinne des § 11 EStG voraus. Dabei bedeutet „Abfließen“ das Ausscheiden eines Vermögenswertes des Aufwendenden durch den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Dies hat dann die Minderung des Vermögens zur Folge.

Vereinfacht bedeutet dies, dass Aufwendungen in der Regel nur dann tatsächliche und abzugsfähige Aufwendungen sein können, wenn diese auch geleistet worden sind. Entscheidend ist also der tatsächlich vollzogene Realakt.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einführung in die Thematik: Darstellung der Problemstellung bezüglich der steuerlichen Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis bei Ausbildungskosten sowie der Relevanz für betroffene Steuerpflichtige.

B. Systemische Grundlagen: Erläuterung der steuerrechtlichen Definitionen von Werbungskosten, Sonderausgaben und der Funktionsweise des Verlustabzugs als Basis für die weitere Untersuchung.

II. Die Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten: Detaillierte Analyse der Rechtslage ab 2015, inklusive Differenzierungen zwischen Erststudium, Zweitstudium, Berufserstausbildung, Umschulung und verschiedenen Formen des Aufbaustudiums.

III. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofes: Untersuchung der Argumentationslinie des VI. Senats des BFH, der das Abzugsverbot für Berufserstausbildungskosten als verfassungswidrig ansieht.

IV. Kritische Würdigung: Gegenüberstellung von Pro- und Kontra-Argumenten aus der Fachliteratur und Erörterung von Verbesserungsvorschlägen für die aktuelle gesetzliche Regelung.

C. Resultat: Abschließendes Fazit der Arbeit mit der Forderung, das Abzugsverbot aufgrund der Ungleichbehandlung und Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips aufzuheben.

Schlüsselwörter

Berufsausbildungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben, Erstausbildung, Erststudium, Verlustabzug, Abflussprinzip, Bundesfinanzhof, Verfassungsrecht, Gleichheitssatz, Typisierung, Leistungsfähigkeitsprinzip, Nettoprinzip, Steuererklärung, Einkommensteuergesetz.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Bachelorarbeit befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Kosten für eine Erstausbildung und der Frage, warum diese oft nicht als Werbungskosten, sondern lediglich eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar sind.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die Arbeit analysiert die Unterschiede zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben, die rechtliche Definition von Erstausbildungen sowie die verfassungsrechtliche Kritik des Bundesfinanzhofs an der aktuellen Regelung des § 9 Abs. 6 EStG.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es, die steuerrechtliche Ungleichbehandlung aufzuzeigen, die dadurch entsteht, dass Studenten und Auszubildende ohne Einkünfte ihre Ausbildungskosten steuerlich kaum geltend machen können, während dies in anderen Fällen möglich ist.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es erfolgt eine rechtsdogmatische Analyse auf Basis aktueller Gesetze, BFH-Beschlüsse, einschlägiger Fachliteratur sowie die kritische Würdigung bestehender Argumentationen zur Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil umfasst die systematischen steuerrechtlichen Grundlagen, eine detaillierte Erläuterung der Rechtslage ab 2015 für verschiedene Ausbildungstypen und eine umfassende Darstellung der verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofs.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Kernbegriffe sind Erstausbildungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben, Verlustabzug und das Verfassungsgebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Warum laufen Sonderausgaben bei Studenten oft ins Leere?

Da Studenten während der Erstausbildung meist keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, kann sich der Sonderausgabenabzug nicht auswirken, zumal diese Kosten im Gegensatz zu Werbungskosten nicht in andere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden können.

Was kritisiert der Bundesfinanzhof an der Typisierung durch den Gesetzgeber?

Der BFH bemängelt, dass der Gesetzgeber eine "Hinwegtypisierung" vornimmt, indem er Auszubildende fälschlicherweise der privaten Lebensführung zuordnet und dabei die Realität ausblendet, dass diese Ausbildung eine notwendige Voraussetzung für künftige berufliche Einkünfte ist.

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Résumé des informations

Titre
Die Behandlung von Berufs(erst)ausbildungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte
Sous-titre
Sonderausgaben oder Werbungskosten?
Université
Berlin School of Economics and Law
Note
1,3
Auteur
Julia Glittenberg (Auteur)
Année de publication
2016
Pages
39
N° de catalogue
V352476
ISBN (ebook)
9783668387607
ISBN (Livre)
9783668387614
Langue
allemand
mots-clé
Berufsausbildungskosten Berufserstausbildungskosten Ausbildungskosten Werbungskosten Sonderausgaben Verlustvortrag
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
Julia Glittenberg (Auteur), 2016, Die Behandlung von Berufs(erst)ausbildungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/352476
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Extrait de  39  pages
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