Sterbehilfe zwischen Medizin, Recht, Ethik, Theologie und Gesellschaft

Eine kritische Analyse


Trabajo, 2016

35 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition und Differenzierung des Begriffs „Sterbehilfe“
2.1 Aktive Sterbehilfe
2.2 Passive Sterbehilfe
2.3 Indirekte Sterbehilfe
2.4 Assistierter Suizid

3. Zur Geschichte der Sterbehilfe

4. Die Rechtslage in Deutschland und ausgewählten Nachbarländern

5. Der Mensch als Würdesubjekt in der Medizinethik
5.1 Das Autonomieprinzip
5.2 Das Nichtschadensprinzip
5.3 Das Fürsorgeprinzip
5.4 Das Gerechtigkeitsprinzip

6. Ist Sterbehilfe moralisch vertretbar?
6.1 Selbstbestimmung und die Entscheidungsfreiheit des Menschen
6.2 Verhinderung unerträglichen Leidens
6.3 Garantie menschenwürdigen Sterbens
6.4 Gott als Herr des Lebens
6.5 Töten als in sich schlechte Handlung
6.6 Töten als Unwerturteil
6.7 Dammbruch-Argument

7. Sterbehilfe als Verstoß gegen das Tötungsverbot?

8. Stellungnahmen des katholischen Lehramts zum Thema Sterbehilfe

9. Alternativen zur Sterbehilfe: Hospizarbeit und Palliativmedizin

10. Zusammenfassung und Bewertung

11. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Das Leben des Menschen zu erhalten und womöglich zu verlängern, ist das höchste Ziel der Heilkunst. Jeder Arzt hat geschworen, nichts zu tun, wodurch das Leben eines Menschen verkürzt werden könnte. [...] Wenn ein Kranker von unheilbarem Übel gepeinigt wird, wenn er sich selbst den Tod wünscht, wenn Schwangerschaft Krankheit und Lebensgefahr erzeugt, wie leicht kann da, selbst in der Seele des Besseren der Gedanke aufsteigen: Sollte es nicht erlaubt sein, ja sogar Pflicht sein, jenen Elenden etwas früher von seiner Bürde zu befreien? [...] Ob das Leben des Menschen Glück oder Unglück sei, ob es Wert habe oder nicht – dies geht ihn [den Arzt] nichts an. Und maßt man sich einmal an, diese Rücksicht mit in sein Geschäft aufzunehmen, so sind die Folgen unabsehbar. Und der Mensch wird der gefährlichste Mensch im Staate.“[1] – Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836)

Die nach Christoph Wilhelm Hufeland höchste ärztliche Pflicht ist es, das Leben des Patienten zu erhalten und nichts zu tun, wodurch das Leben eines Menschen verkürzt werden könnte, unabhängig von der Einstellung des Patienten zum Leben. Seine Formulierung impliziert bereits den Gedanken, ein Leben womöglich auch durch ärztliche Eingriffe verlängern zu können. Die von Hufeland beschriebene Maxime, alles für die Erhaltung und Verlängerung des Lebens zu tun, wurde zum Maßstab der modernen Medizin. Angesichts des Fortschritts der Medizin des frühen 20. Jahrhunderts und der daraus resultierenden neuen therapeutischen Möglichkeiten, wie beispielsweise den Reanimations- und Intensivtechniken, stieg die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen deutlich. Der technologische Fortschritt im Hinblick auf die Erhaltung bzw. Verlängerung menschlichen Lebens warf neben den positiven Aspekten jedoch auch die Frage auf, ab wann es sinnvoll ist, mit den lebensverlängernden Maßnahmen, beispielsweise bei Komapatienten, aufzuhören. Die Maxime der Lebenserhaltung geriet durch die neuen Möglichkeiten im Rahmen der Intensivmedizin und durch die Strafrechtsfigur der „Unterlassenen Hilfeleistung mit Todesfolge“ (§ 323c StGB) immer mehr zum Zwang, Leben auch über das Maß des menschlich Erträglichen hinaus zu verlängern.[2]

Angesichts dieser Entwicklungen ist auch das Bedürfnis innerhalb der Gesellschaft nach einem selbstbestimmten, menschenwürdigen Tod immer stärker geworden. Viele Menschen haben Angst irgendwann, statt in Frieden und Würde zu sterben, mit allen Mitteln, hilflos an Instrumente angeschlossen und das Bett gefesselt, am Leben gehalten zu werden. Das Verlangen nach einem selbstbestimmten Tod ist daher als Ausdruck des Wunsches nach Autonomie im Hinblick auf das eigene Lebensende zu verstehen. Als möglicher Weg der Bewahrung der Selbstbestimmung und Würde im Bezug auf das eigene Sterben wird immer wieder das Thema Sterbehilfe diskutiert. Sterbehilfe und Sterbebegleitung sind äußerst sensible Felder des medizinischen, pflegerischen und persönlichen Umgangs mit Menschen am Lebensende, welche sich im bereits angedeuteten Spannungsfeld zwischen Lebensverlängerung durch den Fortschritt der modernen Medizin und dem Wunsch nach Selbstbestimmung angesichts des eigenen Todes bewegen.

Die Debatte um die Sterbehilfe ist allerdings, wie es vielleicht zunächst den Anschein machen könnte, nicht ausschließlich eine zwischen Medizin und der einzelnen Person, sondern vielmehr eine gesamtgesellschaftliche Debatte. Das Thema Sterbehilfe wird immer wieder in den Medien aufgegriffen und ist ein häufig diskutiertes Thema innerhalb der Bevölkerung.[3] Gibt man beispielsweise den Begriff „Sterbehilfe“ in die Suchmaske der Suchmaschine Google ein, erhält man 570.000 Treffer in 0,46 Sekunden, die von Definitionen des Begriffs „Sterbehilfe“ über die rechtlichen Voraussetzungen und die Diskussion zur ethischen Vertretbarkeit von Sterbehilfe und Stellungnahmen einzelner (betroffener) Gruppen gehen.[4] Besonders die rechtliche Lage bezüglich der Sterbehilfe in Deutschland wird immer wieder diskutiert, da die aktuelle Gesetzgebung recht komplex ist und das Maß der Strafbarkeit stark von der Art der Sterbehilfe abhängt. Auch wird über den gesellschaftlichen Nutzen der Sterbehilfe diskutiert. Innerhalb dieser Diskussionen kommt es auch zur Frage nach dem Wert menschlichen Lebens und menschlicher Existenz, sowie der Diskussion ab wann ein Leben nicht mehr als lebenswert anzusehen ist und wie man ein würdevolles und humanes Lebensende gestalten kann.

Bereits jetzt wird deutlich, dass es sich bei dem Thema Sterbehilfe um ein vielschichtiges und komplexes Thema handelt, dass sich im Spannungsfeld zwischen Medizin, Recht, Ethik, Theologie und Gesellschaft bewegt. Im Rahmen dieser Arbeit soll dieses Spannungsfeld näher betrachtet und die Frage danach gestellt werden, ob Sterbehilfe generell abzulehnen ist, oder ob es auch Fälle geben kann, in denen Sterbehilfe erlaubt sein kann oder sogar erlaubt werden muss. Des Weiteren sollen mögliche Alternativen zur Sterbehilfe wie Palliativmedizin und Hospizarbeit aufgezeigt und einer kritischen Betrachtung unterzogen werden. Zunächst ist es bei der Betrachtung der Thematik jedoch von Nöten den Begriff „Sterbehilfe“ zu definieren und die verschiedenen Arten von Sterbehilfe im Vergleich zueinander darzustellen.

2. Definition und Differenzierung des Begriffs „Sterbehilfe“

Unter dem Begriff „Sterbehilfe“ verstehet man zunächst alle Handlungen, die von der Hilfe und Unterstützung im Sterben, bis hin zur aktiven Tötung Sterbender oder Schwerstkranker reichen.[5] Analog zum Begriff „Sterbehilfe“ wird auch die Bezeichnung „Euthanasie“ (abgeleitet vom gr. εὐθανασία - εὐ = gut, richtig, leicht, schön; θανατος = Tod) gebraucht, wobei diese durch den Missbrauch während der nationalsozialistischen Zeit eine negative Konnotation besitzt (Vgl. dazu 3. Zur Geschichte der Sterbehilfe). Unter dem Begriff „Sterbehilfe“ kann aber auch „Hilfe im Sterben“, sprich „Sterbebeistand“ oder „Sterbebegleitung“ gemeint sein (Vgl. dazu 9. Alternativen zur Sterbehilfe: Hospizarbeit und Palliativmedizin).[6] Sterbehilfe in diesem Sinne besteht in der Unterstützung Sterbender durch Pflege, schmerzlindernde Behandlung und menschliche Zuwendung. Im Folgenden soll sich mit dem Begriff „Sterbehilfe“ unter dem Aspekt „Hilfe zum Sterben“ auseinandergesetzt werden. Sterbehilfe meint in diesem Kontext das Töten oder Sterbenlassen eines ohnehin sterbenden, schwer kranken oder leidenden Menschen aufgrund seines eigenen, ausdrücklichen oder mutmaßlichen Wunsches. Man unterscheidet im Allgemeinen zwischen vier Formen: aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe, sowie assistiertem Suizid.

2.1 Aktive Sterbehilfe

Unter „aktiver Sterbehilfe“, oder auch „Tötung auf Verlangen“ wird die bewusste, absichtliche und aktive Herbeiführung des Todeseintritts bei einem Kranken oder Sterbenden durch medizinische Maßnahmen oder deren Unterlassung verstanden.[7] Im Gegensatz zu den übrigen Arten der Sterbehilfe wird bei dieser der Tod nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern beabsichtigt und durch bestimmte Maßnahmen oder das Unterlassen von Maßnahmen bewusst herbeigeführt. Die letztentscheidende Tatherrschaft liegt hier bei einem Dritten, der auf Verlangen des Patienten handelt.

2.2 Passive Sterbehilfe

Unter dem Terminus „passive Sterbehilfe“ versteht man den Verzicht auf künstliche Lebensverlängerung bei einem ohnehin Sterbenden, nämlich immer dann, wenn ärztliche Maßnahmen nur noch das Leiden, die Schmerzen und das Sterben des Patienten unnötig verlängern würden.[8] Im Unterschied zur aktiven Sterbehilfe, bei der durch medizinische Maßnahmen oder deren Unterlassung der Tod schneller herbeigeführt wird, wird hier kein neuer Kausalverlauf gesetzt, sondern man lässt vielmehr nur den natürlichen Sterbeprozess geschehen, ohne den Tod künstlich hinauszuzögern oder herbeizuführen. Allerdings ist die passive, wie auch die aktive Sterbehilfe oftmals mit einer aktiven Handlung des Arztes verbunden, wie beispielsweise dem Abschalten eines Beatmungsgerätes oder dem Entfernen einer Ernährungssonde. Da der Begriff „passive Sterbehilfe“ immer wieder zu Missverständnissen führt, geht man inzwischen dazu über von „Behandlungsverzicht“ oder „Behandlungsabbruch“ zu sprechen.[9]

2.3 Indirekte Sterbehilfe

Unter indirekter Sterbehilfe versteht man die mögliche Beschleunigung des Todeseintritts durch die Gabe von Medikamenten, die zur Schmerzlinderung eingesetzt werden.[10] Im Rahmen einer schmerzlindernden Behandlung werden hierbei dem Patienten Medikamente gegeben, bei denen sich als Nebenwirkung unter Umständen eine Lebensverkürzung einstellt, weil die Medikation beispielsweise zu Atemdepression (Hypoxämie), Flüssigkeitsmangel (Dehydration) oder Ähnlichem führt. Lebensverkürzung ist dabei nicht Handlungsziel, sondern eine nicht intendierte, unvermeidliche Nebenfolge des ethisch gebotenen Ziels der Schmerzbehandlung des Patienten. Die Handlungsabsicht richtet sich auf ein gutes Ziel, die Lebensverkürzung wird nur billigend in Kauf genommen.[11]

2.4 Assistierter Suizid

Die Begriffe „assistierter Suizid“ oder auch „Beihilfe zur Selbsttötung“ werden für die Unterstützung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung durch beispielsweise die Beschaffung und Bereitstellung eines tödlichen Medikaments verwendet.[12] Im Vordergrund hierbei steht das eigenverantwortliche Handeln des Suizidenden, die sogenannte Tatherrschaft, im Sinne eines assistierten Suizid.

3. Zur Geschichte der Sterbehilfe

Das Bedeutungsspektrum des Begriffs „Sterbehilfe“ ist in der Gegenwart, wie im Rahmen des vorangegangenen Kapitels dargestellt wurde, sehr weit und komplex. Es existieren mehrere Arten von Sterbehilfe, die mehr oder weniger deutlich voneinander abgrenzbar sind. Dies war allerdings nicht immer so. Über die verschiedenen Jahrhunderte hinweg unterlagen die Begriffe „Sterbehilfe“ und „Euthanasie“ einer äußerst dynamischen Entwicklung. Im folgenden Kapitel soll diese Entwicklung skizziert und ein geschichtlicher Überblick über das Verständnis von Euthanasie und Sterbehilfe von der Antike bis zur heutigen Zeit aufgezeigt werden.

Der im deutschen Sprachraum übliche Terminus „Sterbehilfe“ wurde ursprünglich als Synonym zum Begriff „Euthanasie“ eingeführt und analog gebraucht. Allerdings erfuhr der Begriff „Euthanasie“ im Nationalsozialismus eine Bedeutungswandlung. Er wurde von den Nationalsozialisten für die gezielte Ermordung von für lebensunwert erklärten Menschen, wie beispielsweise Menschen mit Behinderungen, erblichen oder seelischen Krankheiten genutzt, wodurch nach dem zweiten Weltkrieg eine semantische Differenz im Sinne einer unterschiedlichen moralischen Wertung der Begriffe „Sterbehilfe“ und „Euthanasie“ erkennbar wird.[13]

Der Ursprung des Begriffs „Euthanasie“ liegt in der griechischen Sprache und wurde bereits in der Antike verwendet. „Euthanasie“ leitet sich von dem griechischen Wort „θανατος“ für „Tod“ und der Vorsilbe εὐ, die soviel wie „gut“, „richtig“, „leicht“, oder auch „schön“ bedeutet ab. Die Komposition, sprich die Verbindung der beiden Wörter als „εὐθανατος“, ist erstmals bei dem griechischen Dichter Kratinos (um 500 - 420 v. Chr.) zu finden.[14] Kratinos verwendete „εὐθανατος“ als Bezeichnung für das Gegenteil eines qualvollen Todes, als ein Wunschbild von Tod. Von einer Einflussnahme auf das Eintreten des Todes ist bei ihm jedoch noch keine Rede. Dies änderte sich allerdings in den darauffolgenden Jahrhunderten maßgeblich.

Bereits bei Platon (427/428 - 347/328 v. Chr.) und später auch bei Aristoteles (384 - 322 v. Chr.) ist die Vorstellung zu finden, dass die Opferung einzelner Individuen im Interesse des Staates erlaubt und sogar notwendig ist, wenn ihr Nutzen für die Gesellschaft und den Staat in Schaden umschlägt.[15] Platon schreibt hierzu in seinem Werk Politeia („Der Staat“): „Wer siech am Körper ist, den sollen sie sterben lassen, wer an der Seele missraten und unheilbar ist, den sollen sie sogar töten!“[16] Platon betont in seinen Ausführungen zwar den Wert jedes einzelnen Bürgers für den Staat, allerdings nur solange er seine Aufgabe in ihm wahrnehmen kann. Wer jedoch siech am Körper, sprich krank oder schwer leidend ist, verliert jegliches Recht auf Behandlung, da er weder für sich selbst noch für den Staat einen Nutzen bedeutet. Aristoteles vertrat Zeit seines Lebens ähnliche Positionen wie Platon. Auch er erachtete die Tötung bzw. Beschleunigung des Todes durch eine Unterlassung der Behandlung nicht lebenstüchtiger Individuen im Interesse des Staates für dessen Erhalt als notwendig.[17]

In der Stoa tritt im Vergleich zu Platon und Aristoteles die aktive Einflussnahme auf das Eintreten des Todes im Sinne einer Selbsttötung in den Vordergrund. Die stoische Philosophie orientiert sich hierbei weniger an den Belangen der Gesellschaft als an den Interessen des Individuums und entwickelt ein von der Freiheit des Individuums geprägtes Persönlichkeitsideal. Es geht der stoischen Philosophie darum, stets die Freiheit des Selbst gegenüber den äußeren Zwängen der Natur - wozu auch der Sterbeprozess und letztendlich auch Tod gehört- zu wahren.[18] Dieser Vorstellung entsprechend soll das Selbst auch im Sterben das handelnde Subjekt sein. Um die Freiheit des Selbst angesichts des Todes zu wahren, wird in der stoischen Ethik der Freitod propagiert. Ehe die Freiheit des Selbst durch Schmerzen des Körpers oder der Seele, beispielsweise durch Krankheit, bedroht wird, solle der Mensch sich selbst den Freitod geben oder dazu die Hilfe von Ärzten in Anspruch nehmen.[19] Der Stoiker Seneca (4 v. Chr. - 65 n.Chr.) schrieb hierzu im 70. Brief der Epistulae morales ad Lucilium:

„Nichts Besseres hat das ewige Gesetz geleistet, als dass es uns einen einzigen Eingang in das Leben gegeben, Ausgänge aber viele. Ich soll warten auf einer Krankheit Grausamkeit oder eines Menschen, obwohl ich in der Lage bin, mitten durch die Qualen ins Freie zu gehen und Widerwärtiges beiseite zu stoßen? Das ist das einzige, weswegen wir über das Leben nicht klagen können: niemand hält es.“[20]

In medizinischer Hinsicht gewann über die Jahrhunderte besonders der ebenfalls aus der Antike stammende, sogenannte hippokratische Eid an Bedeutung. Hierbei handelt es sich um eine Niederschrift grundlegender Prinzipien ärztlich-medizinischen Handelns, die auf Hippokrates von Kos, einem im 5. Jahrhundert v. Chr. lebenden und praktizierenden Arzt, zurückgehen soll.[21] Die erste Erwähnung des hippokratischen Eids findet man allerdings erst im 1. Jahrhundert n. Chr. bei Erotian.[22]

Der hippokratische Eid gilt auch heute noch als einer der wichtigsten Texte innerhalb der medizinischen Ethik. Anders als die bisher zitierten Philosophen enthält der Eid ein eindeutiges Verbot der aktiven Euthanasie bzw. Sterbehilfe sowie ein Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid: „Ich werde niemandem ein totbringendes Mittel geben, nicht einmal nachdem ich gebeten worden bin, noch werde ich zu einem solchen Rat anleiten.“[23] Aus dieser Formulierung geht einerseits hervor, dass es zur Zeit der Abfassung des Eides Fälle von Tötung auf Verlangen bzw. Beihilfe zum Suizid gegeben haben muss, aber auch, dass es Gruppierungen gab, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Praxis hatten und diese ablehnten. Ludwig Edelstein, ein deutsch-amerikanischer Medizinhistoriker, vermutet, dass diese Zweifel auf die pythagoreische Lehre der Heiligkeit des Lebens zurückgehen.[24] Vom 16. bis ins 19. Jahrhundert hinein war es üblich, dass zum Abschluss des Medizinstudiums an den hippokratischen Eid angelehnte Fakultätseide von den Studierenden abgelegt wurden. Eine ähnliche Praxis ist auch heute noch zu finden, wobei der hippokratische Eid durch die Genfer Deklaration des Weltärztebundes aus dem Jahr 1948 ersetzt wurde und meist zu Beginn des Studiums von den angehenden Ärztinnen und Ärzten abgelegt wird. Im Gegensatz zum hippokratische Eid findet sich in der Genfer Deklaration keine Passage explizit zur Thematik der Sterbehilfe.[25]

Im Mittelalter und der frühen Neuzeit existieren nur vereinzelt Dokumente, die das Thema behandeln. Es ist aber davon auszugehen, dass Sterbehilfe aufgrund der christlichen Prägung untersagt war.[26] Bemerkenswert ist allerdings, dass sich im Spätmittelalter mit der Ars moriendi (lat. „die Kunst des guten Sterbens“), einer Literaturgattung zur Vorbereitung auf einen guten Tod, eine Form der Sterbebegleitung, im Sinne einer Hilfe im Sterben entwickelte.[27]

Ab Mitte des 14. Jahrhunderts kam es zur Renaissance antiken Gedankenguts und speziell zur Wiederaufnahme antiker Vorstellungen zur Errichtung einer idealen Gesellschaft, eines Idealstaates. Im Rückgriff auf antike Vorbilder wie beispielsweise Platon verfasste auch Thomas Morus (1477/78-1535), ein aus dem katholischen Milieu stammender Politiker und Jurist, das um 1515 entstandene Werk Utopia. Hierbei handelt es sich um ein gesellschaftskritisches, in Dialogform verfasstes Gedankenspiel, in dessen Mittelpunkt die Insel Utopia und das Leben ihrer Bewohner steht. Morus zeichnet ein Bild einer fernen und in vieler Hinsicht besseren Welt, eines Idealstaates. Die utopische Euthanasie erinnert dabei an die in Platons Politeia propagierte Form:

„Indessen wenn die Krankheit nicht nur unheilbar ist, sondern auch noch den Kranken beständig quält und martert, dann [...] möge [er] bedenken, dass er allen Berufspflichten seines Lebens nicht mehr gewachsen, anderen zur Last und sich selber schwer erträglich sei.“[28]

Neu bei Morus ist im Vergleich zu den antiken Philosophen, dass niemand gegen seinen Willen getötet und auch nicht aufgrund seiner Gebrechen und schwindender Heilungschancen weniger sorgfältig gepflegt werden darf.[29]

Der englische Philosoph Francis Bacon (1561-1636) unterscheidet erstmals zwei Formen von Euthanasie. Die „Euthanasia interior“, die eine seelische Vorbereitung auf den Tod meint und die „Euthanasia exterior“, die dem Patienten durch Gabe von schmerzstillenden Mitteln (unter Inkaufnahme der Verkürzung des Lebens) das Lebensende leichter und schmerzfreier gestalten soll.[30] Für Francis Bacon bedeutet Euthanasie demnach eine umfassende, auf Leib und Seele des Patienten gerichtete Sterbehilfe, um einem unheilbar Kranken das Sterben zu erleichtern. Zudem nimmt Bacon die Ärzte in die Pflicht und verortet Sterbehilfe im Bereich medizinischen Handelns.

„Ferner halte ich es der Pflicht eines Arztes gemäß, dass er nicht nur die Gesundheit wieder herstelle, sondern dass er auch die Schmerzen und Qualen der Krankheit lindere [...] auch dann, wenn ganz und gar keine Hoffnung mehr vorhanden ist, durch die Linderung der Qualen aber ein sanfter und ruhiger Übergang aus diesem in jenes Leben verschafft werden kann.“[31]

Zur radikalen Ablehnung von Tötungshandlungen kam es schließlich im 18. und 19. Jahrhundert. In dieser Zeit wurde unter dem Begriff „Euthanasie“ nicht länger die bewusste Verkürzung der Lebenszeit unheilbar Kranker und sterbender Menschen, sondern vielmehr Sterbebegleitung durch Zuwendung und die Behandlung von Symptomen verstanden.[32] In diesen zeitlichen Kontext ist auch der bereits eingangs zitierte Arzt Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) einzuordnen. Nach Hufeland ist die höchste ärztliche Pflicht das Leben des Patienten zu erhalten und nichts zu tun, wodurch das Leben eines Menschen verkürzt werden könnte. Hufeland betont zudem die Gefahr des Dammbruchs, wenn ein Arzt sich anmaßt die Bewertung menschlichen Lebens vorzunehmen.

„Glaubt sich der Arzt einmal berechtigt, über die Nothwendigkeit eines Lebens zu entscheiden, so braucht es nur stufenweise Progressionen, um den Unwerth, und folglich die Unmöglichkeit eines Menschenlebens auch auf andere Fälle anzuwenden.“[33]

Dieses Argument wird auch heute noch häufig bei der Diskussion um die Sterbehilfe als Gegenargument angeführt (Vgl. 6.7 Dammbruch-Argument).

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zeichnete sich, beginnend mit Charles Darwins epochalem Werk On the Origin of Species by Means of Natural Selektion, or the Preservation of Favoured Races in the Struggle for life (1859) eine neue Diskussionsrichtung um den Begriff „Euthanasie“ ab, nämlich die um die Ausscheidung der Schwachen aus der Gesellschaft und dem Leben.[34] Basierend auf Darwins Lehre von der Evolution durch natürliche Auslese und der Idee vom Überleben der am besten angepassten Individuen („survival of the fittest“) entstand eine neue Soziallehre, die Darwins Prinzipien auf die Gesellschaft übertrug. Die Verbindung von Darwins Evolutionslehre und Gesellschaft fasst man heute unter dem Begriff Sozialdarwinismus zusammen. Einer der bekanntesten deutschen Sozialdarwinisten war der Zoologe Ernst Haeckel (1834-1919), der gemäß dem Paradigma „survival of the fittest“ die Vernichtung lebensunwerten Lebens sowie die Kindereuthanasie propagierte. Die moderne Gesellschaft, kritisierte Haeckel, kehre die natürliche Selektion um, indem sie die kräftigen gesunden Jünglinge in Kriege schickt und kranke schwächliche Männer ausmustert. Haeckel forderte darüber hinaus auch die Freigabe der Tötung unheilbar Kranker auf Verlangen, da diese, ebenso wie Haustiere, in hohem Alter und bei hoffnungsloser Krankheit ein Recht auf den Gnadentod besitzen.[35] Von den Ideen Haeckels getragen entwickelten die Mediziner Wilhelm Schallmayer (1857-1919) und Alfred Ploetz (1860-1940) das Prinzip der Rassenhygiene. Die Grundlagen der Rassenhygiene an sich stammen dabei jedoch nicht von Haeckel, sondern von dem Engländer Francis Galton (1822-1911), einem Cousin Charles Darwins, der bereits in den 60er Jahren des 19. Jahrhunderts unter dem Begriff „national eugenics“ ein Programm verfasste, welches zur Verbesserung der angeborenen Eigenschaften und Förderung der Tauglichsten innerhalb der Gesellschaft führen sollte.[36] Im Rahmen des Sozialdarwinismus und der Rassenhygiene wurde vor allem die Kindereuthanasie von schwächlichen oder missgestalteten Kindern lanciert. Die Auseinandersetzung mit der Vernichtung lebensunwerten Lebens blieb zu diesem Zeitpunkt jedoch eine rein theoretische. Dies änderte sich erst im Dritten Reich mit Beginn des sogenannten „Kindereuthanasieprogramms“ und der Tötung von Geisteskranken, Behinderten und anderen für lebensunwert erklärten Menschen im Rahmen der „Aktion T4“. Insgesamt wurden zwischen 1939 und 1941 im Rahmen des „Euthanasie-Programms“ des NS-Regimes nahezu 100.000 Menschen ums Leben gebracht.[37] Da eine vollständige Darstellung der Vernichtungspraxis während des nationalsozialistischen Regimes im Rahmen der vorliegenden Arbeit zu weit führen würde und nicht zielführend ist, wird dieses Thema im Folgenden nicht weiter vertieft.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Begriffe „Sterbehilfe“ und „Euthanasie“ über die Jahrhunderte hinweg einer fortwährenden Entwicklung unterlagen. Während in der Antike im Zusammenhang mit dem Begriff „euthanatos“ lediglich die Umstände eines guten Todes beschrieben wurden, umfassten die Begrifflichkeiten „Euthanasie“ und „Sterbehilfe“ in den folgenden Jahrhunderten Aspekte des gesellschaftlichen, individuellen und medizinischen Umgangs mit dem Tod. Zudem muss die gegenwärtige Auseinandersetzung um den Wert des individuellen Lebens und die Frage nach der Selbstbestimmung am Lebensende losgelöst von den Verbrechen während der NS-Zeit betrachtet werden, da zu dieser Zeit „Euthanasie“ instrumentalisiert und in systematischer Form aufgrund staatlicher Interessen genutzt wurde. Nach der ausgiebigen Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung rund um die Begriffe, soll im Folgenden die aktuelle Rechtslage in Deutschland und den deutschen Nachbarländern exemplarisch am Beispiel von der Schweiz und den Niederlande dargestellt werden.[38]

[...]


[1] Hufeland, Christoph Wilhelm: Enchiridion medicum. Anleitung zur medizinischen Praxis, Berlin 1837, S.898.

[2] Dies wurde bereits Ende der 1950er angestoßen durch die Hirntod-Debatte. Im Rahmen dieser Debatte wurde festgestellt, dass die Vitalfunktionen eines Organismus weit über dessen Tod (hier: nach der Todesdefinition des Hirntods) hinaus aufrechterhalten werden können und auch wurden; Vgl. Junginger, Theodor et al.: Grenzsituationen in der Intensivmedizin, Heidelberg 2008, S. 183 f.

[3] Erst kürzlich ist die Debatte um die Sterbehilfe in der Bundesrepublik aufgrund eines neuen Gesetzes bezüglich der organisierten Sterbehilfe erneut entfacht; Vgl. http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/2.220/neues-gesetz-was-der-beschluss-des-bundestags-zur-sterbehilfe-bedeutet-1.2725817 [zuletzt eingesehen am 01.12.2015].

[4] Vgl. https://www.google.de/#q=Sterbehilfe [zuletzt eigesehen am 17.12.2015].

[5] Vgl. Eckart, Wolfgang: Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin, 7. völlig neu bearb. Aufl., Heidelberg 2013, S. 352.

[6] Vgl. Schockenhoff, Eberhard: Ethik des Lebens. Grundlagen und neue Herausforderungen, Freiburg i. Br. 2009, S. 478 f.

[7] Vgl. Lutterotti, Markus von: Sterbehilfe -1. Medizinisch, in: Gerfried W. Hunold: Lexikon der christlichen Ethik, Band 2, Freiburg u.a. 2003, Sp. 1703.

[8] Vgl. Ebd.

[9] Vgl. Lutterotti: Sterbehilfe, Sp. 1703.

[10] Vgl. Ebd.

[11] Vgl. Mohr, Michael: Die Begleitung sterbender in der Intensivmedizin, in: Fred Salomon (Hg.): Praxisbuch Ethik in der Intensivmedizin, 2. aktual. u. erw. Aufl., Berlin 2009, S. 116.

[12] Vgl. Ebd.

[13] Vgl. Fuchs, Michael: Sterbehilfe und selbstbestimmtes Sterben- zur Diskussion in Mittel- und Westeuropa, den USA und Australien, St. Augustin/Berlin 2008, S. 11f.

[14] Vgl. Benzenhöfer, Udo: Der gute Tod? Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und Gegenwart, München 1999, S. 15.

[15] Vgl. Eibach, Ulrich: Sterbehilfe - Tötung aus Mitleid? Eine Theologisch-Ethische Stellungnahmen zur Frage der Euthanasie, 2. vollst. neu bearb. u. erw. Aufl., Wuppertal 1998, S. 15.

[16] zitiert nach Benzenhöfer: Der gute Tod?, S. 30.

[17] Diese Form von Euthanasie (das Sterbenlassen bzw. die Nichtbehandlung von unheilbar Kranken) kommt der passiven Sterbehilfe im heutigen Sinne sehr nahe und wird von Platon wie auch von Aristoteles propagiert. Sowohl Platon als auch Aristoteles schließen Suizid als Lebensausweg prinzipiell aus, da Suizid nicht im Sinne des Staates sei. Platon argumentiert im Gegensatz zu Aristoteles jedoch gemäßigter gegen die Selbsttötung. Während Aristoteles Suizid strikt ablehnt, räumt Platon unheilbar Kranken das Recht Selbsttötung ein und bezeichnet den Selbsttötungsakt in diesen Fällen als gerechtfertigt. Vgl. hierzu: Benzenhöfer: Der gute Tod?, S. 31ff; Eibach: Sterbehilfe - Tötung aus Mitleid?, S. 16.

[18] Vgl. Eibach: Sterbehilfe - Tötung aus Mitleid?, S. 19.

[19] Vgl. Ebd.

[20] zitiert nach Benzenhöfer: Der gute Tod?, S. 35.

[21] Die Verfasserfrage ist bis heute nicht hinreichend geklärt, allerdings wird eine Verfasserschaft von Hippokrates in der Forschung deutlich angezweifelt. Zudem ist der zeitliche Ursprung des Dokuments fragwürdig, da sich in den übrigen Schriften Corpus Hippocraticum, einer antiken Sammlung medizinischer Schriften, keine weitere Erwähnung des Eides finden lässt, ebenso wenig wie in anderen zeitgenössischen Quellen. Vgl. hierzu Benzenhöfer: Der gute Tod?, S. 39 f.

[22] Vgl. Schubert, Charlotte: Der hippokratische Eid. Medizin und Ethik von der Antike bis heute, Darmstadt 2005, S. 15.

[23] zitiert nach Schubert: Der hippokratische Eid, S. 9.

[24] Vgl. Edelstein, Ludwig: Der hippokratische Eid, Zürich u.a. 1969, S. 21.

[25] Die Genfer Deklaration des Weltärztebundes ähnelt sowohl im Aufbau als auch im Inhalt dem hippokratischen Eid und kann als eine moderne Fassung desselben, oder zumindest als ein Text in der Tradition des Eides verstanden werden. Während zentrale Elemente wie die Verpflichtung auf das Wohl des Patienten, das Prinzip der Schadensvermeidung, die Schweigepflicht sowie das Verbot die Situation des Kranken zum eigenen Vorteil zu nutzen auch in der Genfer Deklaration zu finden sind, verzichtet diese gänzlich auf die Konkretion des Lebensschutzes (Verbot der Sterbehilfe und Abtreibung) und spricht stattdessen allgemein von einer Verpflichtung zur Ehrfurcht gegenüber dem Leben. Vgl. hierzu: Wiesing, Urban: Der Hippokratische Eid, in Urban Wiesing (Hg.): Ethik in der Medizin. Ein Studienbuch, Stuttgart 2004, S. 39 f.

[26] Vgl. Benzenhöfer: Der gute Tod?, S. 61.

[27] Vgl. Ebd.

[28] zitiert nach Benzenhöfer: Der gute Tod?, S. 64.

[29] Die in Utopia gezeichnete Vorstellung eines Idealstaats entspricht jedoch nicht der Vorstellung des Thomas Morus. Hinweise hierfür liefert die Distanzierung des Dialogpartners Morus (der Züge von Thomas Morus trägt) von den überschwänglichen Äußerungen des Raphael Hythlodaeus, der von seinem Aufenthalt auf der Insel Utopia berichtet. Dies trifft vermutlich ebenfalls auf die in Utopia beschriebene Euthanasie-Praxis zu, da Morus im christlichen Milieu zu verorten ist und die in Utopia praktizierte Euthanasie nicht mit der biblischen Auffassung zu vereinbaren ist. Vgl. Ebd. S. 62 ff.

[30] Vgl. Schockenhoff: Ethik des Lebens, S. 491.

[31] zitiert nach Schockenhoff: Ethik des Lebens, S. 491.

[32] Vgl. Fittkau, Lothar/Gehring, Petra: Zur Geschichte der Sterbehilfe, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 4 (2008), S. 25f.

[33] Hufeland: Enchiridion medicum, S.898.

[34] Auch wenn Darwin selbst nie zur Vernichtung lebensunwerten Lebens aufgerufen hat, bieten seine Ausführungen Anhaltspunkt für eine entsprechende Argumentation. Vgl. Benzenhöfer: Der gute Tod?, S. 80.

[35] Vgl. Ebd., S. 96.

[36] Vgl. Ebd., S. 84.

[37] Vgl. Schockenhoff: Ethik des Lebens, S. 494.

[38] Eine umfassende Darstellung der rechtlichen Situation in Deutschland, sowie die gesetzlichen Regelungen aller europäischen Nachbarländer ist im Sammelband „Blickpunkt Ethik: Euthanasie, 2. Bd. Nationale und Europäische Perspektive“ und in der von Michael Fuchs verfassten Monografie „Sterbehilfe und selbstbestimmtes Sterbe. Zur Diskussion in Mittel- und Westeuropa, den USA und Australien“ aus dem Jahr 2008 zu finden.

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Detalles

Título
Sterbehilfe zwischen Medizin, Recht, Ethik, Theologie und Gesellschaft
Subtítulo
Eine kritische Analyse
Universidad
Saarland University  (Katholische Theologie)
Curso
Fundamentalmoral
Calificación
1,0
Autor
Año
2016
Páginas
35
No. de catálogo
V352971
ISBN (Ebook)
9783668403888
ISBN (Libro)
9783668403895
Tamaño de fichero
1080 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sterbehilfe, Geschichte, Rechtslage, Medizinethik, Theologie, Lehramtliche Texte, Alternativen (Hospizarbeit und Palliativmedizin)
Citar trabajo
Dorothea R.B.J. Matheisen (Autor), 2016, Sterbehilfe zwischen Medizin, Recht, Ethik, Theologie und Gesellschaft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/352971

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