Rechtsformwahl nach steuerlicher Sicht. Steuerbelastungsvergleich zwischen Einzelunternehmen und GmbH


Thèse de Bachelor, 2017

52 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Ziel der Arbeit
1.3. Begriff der Rechtsform
1.4. Begriff Steuern

2. Kriterien der Rechtsformwahl
2.1. Haftung
2.2. Vertretungsbefugnis
2.3. Geschäftsführungsbefugnis
2.4. Gewinn- und Verlustbeteiligung
2.5. Publizitätspflicht
2.6. Art und Umfang der Mitbestimmung
2.7. Rechtsformaufwand
2.8. Finanzierungsmöglichkeiten
2.9. Steuerbelastung

3. Unterschiedliche Rechtsformen
3.1. Einzelunternehmen
3.2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
3.3. Kommanditgesellschaft (KG)
3.4. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
3.5. Aktiengesellschaft (AG)

4. Weitere Rechtsformen
4.1. Öffentlich rechtliche Formen
4.1.1. Öffentlich rechtliche Form - ohne Rechtspersönlichkeit
4.1.2. Öffentlich rechtliche Form - mit Rechtspersönlichkeit
4.2. Übrige Personengesellschaften
4.2.1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
4.2.2. Stille Gesellschaft
4.3. Mischformen
4.3.1. GmbH & Still
4.3.2. GmbH & Co. KG
4.3.3. Doppelgesellschaft
4.4. Zusammenfassung aller Rechtsformen

5. Europäische Rechtsformen
5.1. Die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
5.2. Die Europäische Aktiengesellschaft - Societas Europaea (SE)
5.3. Die europäische Genossenschaft - Societas Cooperativa Europaea (SCE)
5.4. Der europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
5.5. Die Einpersonengesellschaft - Socientas Unius Personae (SUP)

6. Steuerbelastungsvergleich Einzelunternehmen & GmbH
6.1. Die steuerliche Belastung der Einzelunternehmen
6.1.1. Gewerbesteuer
6.1.2. Einkommensteuer
6.1.3. Solidaritätszuschlag
6.2. Die steuerliche Belastung der GmbH
6.2.1. Gewerbesteuer
6.2.2. Körperschaftsteuer
6.2.3. Einkommensteuer
6.2.4. Solidaritätszuschlag
6.3. Vergleich der steuerlichen Belastungen
6.3.1. Die Berechnung der steuerlichen Belastungen der Einzelunternehmen
6.3.2. Die Berechnung der steuerlichen Belastungen der GmbH
6.4. Auswahl der steuergünstigsten Rechtsform
6.4.1. Analyse

7. Fazit

III. Literaturverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rechtsformen des öffentlichen Rechts Abbildung 2: Rechtsformen des privaten Rechts

Abbildung 3: Gewählte Rechtsform bei eingetragenen Betriebsgründungen in Deutschland 2014

Abbildung 4: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Einkommenspflichtigen

Abbildung 5: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

Bei der Gründung muss der Unternehmer zuerst eine Entscheidung über die Rechtsformwahl treffen. Da viele verschiedene Rechtsformen existieren, wird die Wahl eine langfristige und wichtige Entscheidung darstellen. Um die geeignete Rechtsform zu finden, ist eine Vielzahl von Kriterien nötig. Die wichtigsten Entscheidungskriterien bei der Rechtsform sind Haftungsverhältnisse, Leistungsbefugnis, Beteiligung am Gewinn, Verlust und Vermögen, Finanzierungsmöglichkeiten, Steuerbelastungen, Mitwirkungsbefugnis der Arbeitnehmer und persönliche Aspekte wie z.B. die Erbfolge. Auch Publizitätspflichten und rechtsformspezifische Aufwendungen wie z.B. Aufwand für Rechnungslegung sind zu berücksichtigen. [vgl. König et al. 2016, Seite 1]

1.2. Ziel der Arbeit

Die Rechtsformen werden sehr unterschiedlich besteuert, daher ist eine Analyse der steuerlichen Auswirkungen erforderlich. Je nach Rechtsform sind für die steuerliche Besteuerung unterschiedliche Regelungen festgesetzt. Diese Vorschriften sind im Gesetzbuch zu entnehmen.

Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, einen Überblick über die Rechtsformen in Deutschland und die Rechtsformen der Europäischen Union zu schaffen. Anschließend wird die steuerliche Belastung der Einzelunternehmen und der GmbH untersucht. Um ein erfolgreiches Ergebnis zu erhalten, wird ein ausführlicher Steuerbelastungsvergleich und anschließend eine Analyse durchgeführt. Infolgedessen wird ersichtlich, welches der Rechtsformen steuerlich günstiger ist.

1.3. Begriff der Rechtsform

Rechtsform bedeutet, dass jeder Betrieb, der Güter bzw. Sach- und Dienstleistungen zu Verfügung stellt, aus mehreren am Wirtschaftsprozess beteiligten Individuen besteht. Genannt werden die drei Wichtigsten. Das wären als Erstes die Eigentümer, die das Kapital einbringen. Als Zweites die Manager, die den Betrieb im Sinne der Eigentümer leiten und als Drittes die Arbeitnehmer, welche das Gut bzw. eine Leistung erstellen. Diese Beziehung ist ein reines betriebsbezogenes Verhältnis, welches als „Innenverhältnis“ bezeichnet wird. Das Ziel eines Betriebes ist auf die Erlangung von anderen Werten (Geld, Rohstoffe, Informationen usw.) ausgerichtet. Hier entsteht ein Außenverhältnis, dieses wird auch als „Austauschbeziehung“ bezeichnet. Zur Regelung des Innen- und Außenverhältnisses hat der Staat bestimmte Betriebsformen vorgesehen, welche sich durch unterschiedliche Rechte und Verpflichtungen (z.B. Haftung, Bilanzführung, innere Struktur) in verschiedene Grundtypen einordnen lassen. [vgl. Sönke et al. 2005, S.39]

1.4. Begriff Steuern

Unter Steuern versteht man die Abgaben, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen Bund, Länder, Gemeinde darstellen und allen auferlegt werden, bei deren der Tatbestand des jeweiligen Steuergesetzes zutrifft. [vgl. Haberstock/Breithecker 2010 S.6]

2. Kriterien der Rechtsformwahl

Die Wahl der Rechtsform orientiert sich in der Regel am unternehmerischen Oberziel, sozusagen das Ziel der langfristigen Gewinnmaximierung. Bei der Rechtsformwahl sind alle Sachverhalte zu berücksichtigen, welche diese Zielgröße beeinflussen. Die zielbeeinflussenden Sachverhalte stellen die Auswahlkriterien dar. [vgl. Opresnik/Rennhak, 2015, S. 35] Die einzelnen Entscheidungskriterien werden aus der Literatur herausgearbeitet.

2.1. Haftung

Zwischen einer Unternehmung und außenstehenden Dritten können schuldrechtliche Beziehungen bestehen. Haften die Unternehmer nicht nur mit ihrer Kapitaleinlage, sondern mit ihrem Gesamten, also auch ihrem privaten Vermögen, nennt man diese Unternehmer mit unbeschränkter Haftung. Bei Unternehmen, die nur mit Kapitaleinlage haften, spricht man von beschränkter Haftung. [vgl. König et al. 2016 S. 7]

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Haftung der Unternehmer unbegrenzt. Der Kommanditist der KG haftet beschränkt. [vgl. Sönke 2005, S. 44-45] Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen, dagegen ist die Höhe des Mindesteigenkapitals vorgegeben. Bei der GmbH ist gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG das Mindeststammkapital in einer Höhe von 25.000 € geregelt. [vgl. König et al. 2016, S.17]

2.2. Vertretungsbefugnis

Unter Vertretungsbefugnis versteht man, wer das Unternehmen nach Außen gegenüber Dritten vertritt, also wer z.B. Verträge mit Kunden, Lieferanten oder Fremdkapitalgebern abschließen darf. [vgl. König et al. 2016, S.7]

2.3. Geschäftsführungsbefugnis

Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft das Innenverhältnis. Sie umfasst die Entscheidungsmaßnahmen im Unternehmen, wie z.B. Produktions-, Absatz-, Finanzierungs- und Personalentscheidungen. [vgl. König et al. 2016, S.7]

Der Unterschied zwischen Vertretungsbefugnis und Geschäftsführungsbefugnis ist, dass die Vertretungsbefugnis das Außenverhältnis und die Geschäftsführungsbefugnis das Innenverhältnis regelt.

2.4. Gewinn- und Verlustbeteiligung

Hier wird geregelt, wie die beteiligten Kapitalgeber am Gewinn partizipieren bzw. wie ein Verlust auf sie zu verteilen ist. [vgl. König et al. 2016, S. 7-8] Ein Einzelunternehmer steht der Gewinn allein zu. Die Verluste hat er allein zu tragen. [vgl. König et al. 2016, S.11]

Da bei der OHG der Gewinn & Verlust auf mehrere Personen verteilt ist, besteht ein kleines Risiko. Erfolgt ein Gewinn, so ist eine Verzinsung nach Kapitaleinlagen von 4% und der Rest wird dann zu gleichen Teilen unter allen Gesellschaftern verteilt. Somit verringert sich neben dem Risiko auch der persönliche Gewinn. [vgl. König et al. 2016, S.14]

2.5. Publizitätspflicht

Unterschiedliche Personenkreise und Institutionen von unternehmerischen Entscheidungen sind oft betroffen, so wie die Gläubiger, Eigenkapitalgeber, Arbeitnehmer oder der Staat. Daher ist es für den Personenkreis interessant, Informationen über die wirtschaftliche Lage sowie für alle relevanten Tatbestände zu erlangen. [vgl. König et al. 2016, S.8]

2.6. Art und Umfang der Mitbestimmung

Die Arbeitnehmermitbestimmung sind Regelungen über die Mitarbeiter der Unternehmen, die auf den unternehmerischen Entscheidungsprozess Einfluss nehmen können. [vgl. König et al. 2016, S.8]

Ziele der Mitbestimmungen:

- Einflussnahme der Arbeitnehmer auf unternehmerische Entscheidungen, wie z.B. die Arbeitsbedingungen
- Demokratisierung der Wirtschaft, d.h. Ausgleich der Nachteile und Belastung der Ar- beitnehmer
- Machtkontrolle und
- Steigerung der Mitarbeitermotivation.

Es gibt zwei Arten der Mitbestimmung. Die erste ist die Mitbestimmung des Mitarbeiters am Arbeitsplatz und die zweite ist die Betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat im privatwirtschaftlichen Betrieb bzw. Personalrat im öffentlichen Dienst. Die Mitbestimmung des Mitarbeiters am Arbeitsplatz hat z.B. Recht auf Akteneinsicht. Der Betriebsrat bzw. der Personalrat haben Mitbestimmungen auf z.B. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufe, Personalplanung und Mitarbeiterauswahl. [vgl. Rechtsratgeber 2014, Online]

2.7. Rechtsformaufwand

Es handelt sich um verschiedene Rechtsformen, die alle unterschiedliche Vorschriften haben wie einzelne Merkmale oder strukturelle Unterschiede der Rechtsform. Alle diese Punkte verursachen Rechtsformaufwendungen in unterschiedlicher Höhe. [vgl. König et al. 2016, S.8] Ein Beispiel dafür sind die Kosten für eine notarielle Beurkundung der Gesellschaftsvertrags.

2.8. Finanzierungsmöglichkeiten

Ein wichtiges Kriterium ist die Finanzierungsmöglichkeit, hier steht die Eigenkapitalbeschaffung und die Fremdkapitalbeschaffung im Vordergrund. Bei einzelnen Rechtsformen ist die Mindestausstattung von Eigenkapital vorgeschrieben. [vgl. König et al. 2016, S.8] Wie z.B. beim Einzelunternehmer, bei dem nur ein einziger Eigenkapitalgeber zur Eigenfinanzierung bereit steht. Damit ist der Einzelunternehmer bei der Kapitalbeschaffung allein gestellt und ist gegebenenfalls auf entsprechende Finanzinstitute angewiesen. [vgl. Opresnik/Rennhak 2015, S.35]

2.9. Steuerbelastung

Zwischen den verschiedenen Rechtsformen bestehen grundlegende Unterschiede hinsichtlich der Besteuerung. [vgl. Opresnik/Rennhak 2015, S.36] Zum einen schreiben die Steuergesetze rechtsformabhängige unterschiedliche Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen vor. Zum anderen wird auf den ermittelten steuerlichen Erfolg eines Unternehmens ein rechtsformabhängiger Tarif angewendet. Darüber hinaus wird der wirtschaftliche Erfolg in seiner Höhe möglicherweise von der Rechtsform abhängig sein und somit kann ein weiterer Einfluss auf die Steuerbelastung entstehen. [vgl. König et al. 2016, S.9]

Bei Einzelunternehmungen und Personalgesellschaften wird nicht das Unternehmen selbst, sondern die Gesellschafter steuerpflichtig, die Kapitalgesellschaften sind aber selbst steuerpflichtig.

Bedeutung folgender Steuerarten:

- Gewinne von natürlichen Personen (Einzelunternehmer und Gesellschafter) werden mittels der Einkommensteuer besteuert.
- Gewinne von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) unterliegen der Körper- schaftsteuer.
- Zusätzlich zu den oben genannten Steuern fällt für alle Rechtsformen die Gewerbe- steuer an. Diese wird an die Stadt oder Gemeinde abgeführt, in welcher das Unternehmen seine jeweilige Niederlassung hat. [vgl. Opresnik/Rennhak 2015, S.36]

3. Unterschiedliche Rechtsformen

Das Gesellschaftsrecht bietet für den Gründer einer Unternehmung Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren Rechtsformen. Zunächst wird zwischen Rechtsformen des öffentlichen Rechts (Abb.1) und des Privatrechts (Abb.2) unterschieden. [vgl. Weber et. al 2014, S.53-54] Vorab werden die meist gewählten Rechtsformen dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Rechtsformen des öffentlichen Rechts [vgl. Weber et. al 2014, S.53-54]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Rechtsformen des privaten Rechts [vgl. Weber et. al 2014, S.53-54]

Laut den erhobenen Daten vom Statistischen Bundesamt ist die gewählte Rechtsform bei eingetragenen Betriebsgründungen in Deutschland mit der GmbH die meist gewählte Rechtsform. Das sind fast 40 % aller eingetragenen Betriebsgründungen. An zweiter Stelle folgen Einzelunternehmen, gefolgt von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), der sog. kleinen GmbH und der GmbH & Co. KG folgen weitere Sonderformen der GmbH. Die weiteren Rechtsformen werden sehr selten ausgewählt wie die AG mit 1,0 Prozent, Vereine mit 0,4 Prozent und die Genossenschaften mit 0,2 Prozent. [vgl. Statistisches Bundesamt 2014]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Gewählte Rechtsform bei eingetragenen Betriebsgründunge in Deutschland 2014 [vgl. Statistisches Bundesamt 2014]

3.1. Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen ist prinzipiell jedes Unternehmen, welches von einer einzelnen natürlichen Person als Rechtssubjekt geführt wird. Der Einzelunternehmer betreibt dabei als Kaufmann seine Handelsgeschäfte unter dem Namen seiner Firma. [vgl. Opresnik/Rennhak 2015 S. 38] Die Rechtsgrundlagen bilden die allgemeinen Bestimmungen des HGB (§§ 1 - 104) sowie die einzelnen Bezeichnungen des BGB.

Die Gründung erfolgt formlos, die Firma der Unternehmung muss die Bezeichnung eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine geeignete Abkürzung enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Der Unternehmer haftet für die Schulden der Unternehmung allein und uneingeschränkt, also für das Geschäfts- als auch das Privatvermögen. Er kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Bei der Gründung als Kaufmann i.S.v. § 1 Abs. 1 HGB muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Dabei entstehen einmalige Aufwendungen für die Eintragung ins Handelsregister oder wenn notarielle Beglaubigungen und Beurkundungen vorzunehmen sind (z.B. Gesellschaftsvertrag oder Grundstückkauf). [vgl. König et al. 2016, Seite 11]

Der Gewinn einer Einzelunternehmung steht dem Unternehmer allein zu und die Verluste tragen die Unternehmer selbst. [vgl. König et al. 2016, Seite 11] Die gewerbliche Tätigkeit gem. §15 Abs. 2 EStG eines Einzelunternehmers, erzielt er mit seiner unternehmerischen Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. §15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das betriebene Gewerbe unterliegt der Gewerbesteuer vom Ertrag (§2 Abs. 1 GewStG). Der Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer (§5 Abs.1 Satz 2 GewStG). [vgl. Kraft/Kraft 2014, S. 221-222]

3.2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können von einer oder mehreren Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. [vgl. König et al. 2016, S. 16] Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches und hat als juristische Person eine Rechtspersönlichkeit. [§ 13 GmbHG] Die Rechtsgrundlage für die GmbH ist das GmbHGesetz. [vgl. König et al. 2016, S. 16-17]

Die Modernisierung und Reformierung ist zum 01.11.2008 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde eine Spezialform der GmbH, die sogenannte Unternehmensgesellschaft (UG) als existenzgründerfreundliche Variante der herkömmlichen GmbH eingeführt. Zur Gründung ist die UG verpflichtet 25 Prozent ihrer Überschüsse als Stammkapital zu hinterlegen bis die für eine GmbH entsprechende Summe von 25.000 € erreicht ist. Dann kann die UG in eine reguläre GmbH umfirmiert werden. Die UG ist also keine neue Rechtsform, sondern lediglich eine Spezialform der regulären GmbH. [vgl. Weber et. al 2014, S.57]

Da die GmbH eine juristische Person ist, muss diese ins Handelsregister eingetragen werden. Das Stammkapital muss mindestens 25.000 € betragen. Nach dem neuen GmbH-Gesetz beträgt die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 1€. Die mit dem neuem Recht geschaffene „Einstiegsvariante der GmbH“, die sogenannte UG (§5a GmbHG), ist eine GmbH, die ohne ein bestimmtes Mindestkapital gegründet werden kann, dafür ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten darf. Die Gründung der GmbH erfordert mindestens einen Gesellschafter und den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, welcher notariell zu beurkunden ist.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet gegenüber den Gläubigern ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, für die Gesellschafter ist die Haftung grundsätzlich auf die von ihnen geleistete Einlage beschränkt. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Nachschusspflicht vorgesehen sein. Wenn das nicht vorherein vorgesehen ist, kann sie nachträglich durch Satzungsänderung nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter eingeführt werden. Die GmbH ist zur Publizierung ihres Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, verpflichtet. Dies wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht gem. § 325 HGB. Die Aufwendungen der GmbH sind höher als bei den Personenunternehmen, da auch laufende Aufwendungen bei der Gründung anfallen, wie z.B. für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Die Eigenkapitalbeschaffung ist durch die Erhöhung des Stammkapitals möglich. Die Fremdkapitalbeschaffung ist durch das Vermögen der GmbH beschränkt. [vgl. König et al. 2016, S. 17-18]

Die Besteuerung der GmbH läuft auf zwei Ebenen ab. Die erste Ebene ist die Besteuerung des Gewinns bzw. des Gewerbeertrags auf Ebene der GmbH und die zweite, die Besteuerung der Gesellschafter. Auf die Besteuerung der GmbH fallen drei Steuern an. Dass sind:

- die Körperschaftsteuer von Höhe von 15 Prozent,
- die Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und
- die Gewerbesteuer. [vgl. IHK 2016]

Schuldrechtliche Verträge zwischen Gesellschafter und den Gesellschaftern sind steuerlich zulässig, wie z.B. die Dienst-, Miet-, oder Darlehnsverträge. [vgl. Haberstock/Breithecker 2010, S.190-192]

3.3. Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der mindestens ein Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und mind. ein Gesellschafter nur mit seiner Kapitaleinlage haftet. [vgl. Opresnik/Rennhak 2015 S.42] Die voll haftenden Gesellschafter heißen Komplementäre. Die nur in Höhe ihrer Einlage haftenden Gesellschafter heißen Kommanditisten. Die Geschäftsführungsbefugnisse liegen bei dem Komplementär bzw. bei den Komplementären. Die Bezeichnung der Gewerbe muss “Kommanditgesellschaft“ heißen bzw. die verständliche Abkürzung (KG) gem. §19 Abs. 1 Nr. 3 HGB enthalten. [vgl. Weber et. al 2014, S.55] Die Rechtsgrundlagen sind die §§ 161-177a HGB sowie die §§ 105-160 HGB und §§ 705-740 BGB. [vgl. König et. al 2016, S.15]

Die Gründung einer KG auf einem Gesellschaftsvertrag wird von den Gesellschaftern beschlossen. Diese existiert bereits mit Aufnahme der Geschäfte, § 161 HGB i.V.m. § 123 Abs. 2 HGB. Die KG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Auch die Gesellschafter werden in das Handelsregister eingetragen. So sind die Veränderungen bei den Gesellschaftern stets anzuzeigen. Im Handelsregister wird auch die Hafteinlage mind. 1 Kommanditisten eingetragen. [vgl. Scherf 2014, S. 322]

Die gesetzliche Reglung bezüglich der Gewinn- und Verlustbeteiligung sieht so aus, dass zuerst eine 4%-ige Verzinsung der Kapitalanteile erfolgt. Darüber hinausgehender Gewinn ist, ebenso wie ein evtl. anfallender Verlust, „angemessen“ zu verteilen. Hiermit soll dem unterschiedlichen Haftungsumfang Rechnung getragen werden. Die Kommanditisten besitzen kein Entnahmerecht, sie haben nur einen Anspruch auf die Auszahlung des auf ihn entfallenden Gewinns. Eine Modifizierung der gesetzlichen Reglungen ist durch einen Gesellschaftsvertrag möglich. [vgl. König et. al 2016, S. 15]

Für die Grundform der Kommanditgesellschaft (KG) bestehen keine Publizitätspflichten. Wie alle kaufmännischen Betriebe ist jedoch auch die Kommanditgesellschaft zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

Die Gewinne der KG unterliegen anteilig der Einkommensteuer der Komplementäre und der Kommanditisten sowie der Gewerbesteuer. [vgl. Opresnik/Rennhak 2015, S.43]

3.4. Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft [vgl. Opresnik/Rennhak 2015, S.41], die aus mind. zwei Gesellschaftern besteht und haftet mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden des Unternehmens. Die OHG bedeutet stets einen engen Zusammenschluss der Gesellschafter, die in der Regel hinsichtlich der Leitung des Unternehmens persönlich stark eingebunden sind. [vgl. Weber et. al 2014, S.54] Die Rechtsgrundlagen sind in den §§ 105-160 HGB und die allgemeine Vorschriften befinden sich in den §§ 705-740 BGB.

Die Gründung erfolgt formfrei, es muss aber ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. In dem Gesellschaftsvertrag müssen die Gesellschafter ihre Rechtsverhältnisse regeln. Eine Eintragung in das Handelsregister ist ebenso erforderlich. Die Firma muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine geeignete Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB) Jede Gesellschafter der OHG besitzt die Einzelvertretungsbefugnis, die im Gesellschaftsvertrag auf eine Gesamtvertretungsbefugnis geändert werden kann. Eine solche Bestimmung muss ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden [vgl. König et. al 2016, S.13]

Alle Gesellschafter der OHG haften für die Verbindlichkeiten solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen direkt und unbeschränkt. So können die Gläubiger der Gesellschaft für ihre gesamten Forderungen jeden Gesellschafter in Anspruch nehmen. Die Eigenfinanzierung der OHG erfolgt durch die Kapitalanlage der Gesellschafter. Die Fremdfinanzierung der OHG erfolgt in der Regel über die Aufnahme von Bankkrediten. [vgl. Opresnik/Rennhak 2015, S. 42]

Die Gewinn- und Verlustbeteiligung sieht wie folgt aus. Die gesetzliche Regelung der OHG sieht zunächst eine 4% ige Verzinsung des Kapitalanteils vor. Der verbleibende Gewinn ist

ebenso nach Köpfen zu verteilen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, im Laufe eines Geschäftsjahres bis zu 4% seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu entnehmen. Für die OHG besteht keine Pflicht zur Publizität. Wenn es sich aber es sich um ein Großunternehmen nach dem Publizitätsgesetz handelt, wird auf zwei der drei folgenden Kriterien gem. § 1 Abs. 1 PublG überprüft:

- Die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz über- steigt 65 Mio. €.
- Die Umsatzerlöse der Unternehmung in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstich- tag übersteigen 130 Mio. €.
- Die Unternehmung hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnitt- lich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt. [vgl. König et. al 2016, S. 13-14] Sind zwei von den drei Kriterien erfüllt, so gilt nach § 1 Abs. 1 PublG der OHG eine Publizitätspflicht. Die OHG unterliegt der Einkommenssteuer sowie die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. [vgl. Opresnik/Rennhak 2015, S. 42]

3.5. Aktiengesellschaft (AG)

Eine Aktiengesellschaft, die im Aktiengesetz (AktG) geregelt ist, ist eine Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Sie kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. [vgl. Scherf 2014, S. 323] Da die AG auch eine juristische Person ist, muss es in das Handelsregister eingetragen werden. Eine AG kann laut § 2 AktG von mind. einer Person gegründet werden. Das Grundkapital muss mind. 50.000 € betragen. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 1 €. Bei der Gründung einer AG muss eine Satzung durch notarielle Beurkundung festgestellt werden, diese muss mind. die in § 23 Abs. 3 und 4 AktG aufgezählten Angaben erhalten. Die Firma der AG muss die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine geeignete Abkürzung dieser Bezeichnung erhalten. [vgl. König et. al 2016, S. 19]

Die Leitungs- und Kontrollbefugnisse sind auf drei Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung verteilt. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen und wird durch den Aufsichtsrat für max. fünf Jahre bestellt bzw. wieder gewählt. Gegenüber dem Aufsichtsrat hat er entsprechende Berichtspflichten. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Aktiengesellschaft. Seine wichtigsten Aufgaben bestehen in der Wahl, der Überwachung und ggfs. der Abberufung des Vorstandes. Die Aufsichtsratsmitglieder werden durch die Hauptversammlung für max. vier Jahre bestellt. In mitbestimmten Unternehmen bestimmt die Belegschaft die Arbeitnehmervertreter. Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre, wobei diese jeweils eine Stimme pro Aktie haben. Die Hauptversammlung entscheidet über die Verwendung des Gewinns, die Bestellung von Abschlussprüfern, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und -herabsetzung sowie die Auflösung der Gesellschaft. [vgl. Opresnik/Rennhak 2015, S.47]

[...]

Fin de l'extrait de 52 pages

Résumé des informations

Titre
Rechtsformwahl nach steuerlicher Sicht. Steuerbelastungsvergleich zwischen Einzelunternehmen und GmbH
Université
International University of Applied Sciences
Note
2,0
Auteur
Année
2017
Pages
52
N° de catalogue
V353389
ISBN (ebook)
9783668395176
ISBN (Livre)
9783668395183
Taille d'un fichier
1342 KB
Langue
allemand
Mots clés
Steuer, Rechtsform, Rechtsformwahl, Einzelunternehmen, GmbH, Bilanzierung, Gesellschaftsform, Europäische Rechtsform, Steuerliche Aspekt, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Kriterien, Gesellschaft, Rechnungswesen, Steuerbelastung, Steuerbelastungsvergleich, AG, Aktien, KG
Citation du texte
Emine Simsek (Auteur), 2017, Rechtsformwahl nach steuerlicher Sicht. Steuerbelastungsvergleich zwischen Einzelunternehmen und GmbH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/353389

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Rechtsformwahl nach steuerlicher Sicht. Steuerbelastungsvergleich zwischen Einzelunternehmen und GmbH



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur