In dieser Arbeit werden vier Aufgaben aus dem Zertifikatsprogramm "Leistungen SGB II" bearbeitet. Dabei werden Überlegungen getroffen, welche Auswirkungen die Änderung auf den SGB II-Leistungsträger und den Sozialleistungsberechtigten haben könnten. Auch Arten von Ermessen werden anhand von Beispielen im Bereich des SGB II benannt. Desweiteren werden die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X und die Bagatellgrenze nach § 110 SGB X bearbeitet sowie die Möglichkeit der Aufhebung sowie Aufhebungsgrundlage erörtert.
Mit dem 9. Änderungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde der Grundsatz des Förderns gemäß (gem.) § 14 SGB II dahingehend ergänzt, dass Leistungsberechtigte Personen Beratung erhalten. Aufgabe der Beratung sei dabei insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Die Art und der Umfang der Beratung richten sich dabei jeweils nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person.
Inhaltsverzeichnis
Aufgabe 1
1a) Benennung der Pflicht
1b) Wo sind die Änderungen zu finden
1c) Überlegungen, welche Auswirkungen die Änderung auf den SGB II-Leistungsträger und den Sozialleistungsberechtigten haben könnten
Aufgabe 2
2a) Ermessen
2b) Unbestimmter Rechtsbegriff
2c) Arten von Ermessen mit Benennung von Beispielen im Bereich des SGB II
Aufgabe 3
3a) Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X
3b) Beispiel
3c) Bagatellgrenze nach § 110 SGB X
Aufgabe 4
4a) Möglichkeit der Aufhebung sowie Aufhebungsgrundlage
4b) Erstattungsfähigkeit
4c) Späteste Bekanntgabe
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit zentralen verwaltungsrechtlichen Fragestellungen im Bereich des SGB II auseinander, insbesondere unter Berücksichtigung aktueller gesetzlicher Änderungen und der damit verbundenen Beratungspflichten sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rücknahme fehlerhafter Bescheide.
- Beratungspflichten der Jobcenter gemäß § 14 SGB II
- Abgrenzung von Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen im öffentlichen Recht
- Anwendung der Erfüllungsfiktion (§ 107 SGB X) und Bagatellgrenzen (§ 110 SGB X)
- Rechtliche Voraussetzungen zur Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 45, 48 SGB X)
Auszug aus dem Buch
2a) Ermessen
Der Begriff des Ermessens stammt aus dem öffentlichen Recht und stellt die gesetzlich angeordnete Entscheidungsfreiheit der Verwaltung dar. Dabei hat die Verwaltung bei der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, Möglichkeiten von verschiedenen Verhaltensweisen. Die Ermächtigung der Verwaltung, zur Ausübung des Ermessens, ergibt sich aus § 40 VwVfG. Darin heißt es:
„Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“
Der Behörde wird bei Ermessensentscheidungen ein Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Möglichkeit des Ermessens muss jedoch durch die Rechtsnorm vorgesehen sein und wird durch Worte beziehungsweise (bzw.) Begrifflichkeiten wie beispielsweise „kann“, „darf“ und „ist berechtigt“, gekennzeichnet. Durch das Einräumen des Ermessens durch die Behörde, soll eine für den Einzelfall gerechte Entscheidung getroffen werden, welche die konkreten Umstände berücksichtigt sowie die gesetzliche Zwecksetzung unter sachgerechter Abwägung der Angemessenheit.
Des Weiteren ist auszuführen, dass da Ermessen immer die Rechtsfolgenseite einer Norm betrifft.
Zusammenfassung der Kapitel
Aufgabe 1: Dieses Kapitel erläutert die Neupositionierung der Beratungspflichten nach § 14 SGB II sowie deren Auswirkungen auf Leistungsträger und Bürger.
Aufgabe 2: Hier werden die juristischen Kernbegriffe Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff definiert, abgegrenzt und in ihrer praktischen Anwendung im SGB II beleuchtet.
Aufgabe 3: Dieses Kapitel behandelt die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X sowie die Bagatellgrenze gemäß § 110 SGB X als Instrumente zur Verwaltungsvereinfachung.
Aufgabe 4: Der Abschnitt widmet sich den komplexen Voraussetzungen für die Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte und der damit verbundenen Erstattungsfähigkeit.
Schlüsselwörter
SGB II, SGB X, Beratungspflicht, Ermessen, Unbestimmter Rechtsbegriff, Erfüllungsfiktion, Bagatellgrenze, Verwaltungsakt, Aufhebung, Erstattung, Rechtsgrundlage, Leistungsträger, Sozialleistungsberechtigte, Grobe Fahrlässigkeit, Vertrauensschutz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit spezifischen juristischen Problemstellungen im Sozialrecht, insbesondere im Kontext des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und dessen verwaltungsverfahrensrechtlicher Umsetzung im SGB X.
Welche Themenfelder stehen im Zentrum?
Zentrale Themen sind die Beratungspflicht der Jobcenter, die verwaltungsrechtliche Dogmatik von Ermessensentscheidungen sowie die rechtlichen Hürden bei der Korrektur fehlerhafter Bescheide.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Erläuterung und Anwendung von Rechtsnormen, die im Arbeitsalltag von Leistungsträgern relevant sind, um Rechtsklarheit bei der Leistungsbewilligung und -aufhebung zu schaffen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse durch Auswertung von Gesetzen, Kommentierungen und einschlägiger Rechtsprechung der Sozialgerichte.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der Beratungspflicht, die juristische Differenzierung von Ermessensarten, das Verfahren der Erfüllungsfiktion und die Prüfung von Aufhebungsbescheiden.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit charakterisieren?
Die zentralen Begriffe sind unter anderem SGB II, Ermessen, Erfüllungsfiktion, Aufhebungsbescheid und Vertrauensschutz.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Entschließungs- und Auswahlermessen so wichtig?
Die Unterscheidung bestimmt den Spielraum der Behörde: Beim Entschließungsermessen entscheidet sie über das „Ob“, beim Auswahlermessen über das „Wie“ ihres Handelns.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X aufgehoben werden?
Eine Aufhebung ist möglich, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Begünstigte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit bezüglich der Kenntnis des Fehlers.
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- Alice Kruligk (Author), 2016, Leistungen nach dem geänderten SGB II, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/353685