Vormundschaften bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern

Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Neuregelungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher


Tesis (Bachelor), 2017

38 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Unbegleitete minderjährige Ausländer_innen
1.1 Definition
1.2 Aktuelle Zahlen und Fluchtmotive

2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Das Asylverfahren
2.1.1 Die Verteilung
2.2 Internationale Übereinkommen
2.2.1 UN-Kinderrechtskonvention
2.2.2 Die Aufnahmerichtlinie
2.2.3 Die Dublin-III-Verordnung
2.2.4 Forderungen zur Gesetzesänderung
2.3 Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
2.3.1 Die vorläufige Inobhutnahme
2.3.2 Das Verteilungsverfahren
2.3.3 Aufnahmequote und Übergangsregelung
2.3.4 Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
2.3.5 Örtliche Zuständigkeit
2.3.6 Änderung im Aufenthaltsgesetz

3. Die Vormundschaft
3.1 Formen
3.2 Die Personensorge
3.3 Vertretung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren
3.3.1 Anhörung im Asylverfahren
3.3.2 Familienzusammenführung
3.4 Ergänzungspflegschaft als Ausgleich

4. Kritik am Umverteilungsgesetz

5. Aufnahmesituation - Erste Evaluation
5.1 Unterbringung und Gesundheitsversorgung
5.2 Verfahrensdauer und Beteiligung der Minderjährigen
5.3 Qualifizierung der Fachkräfte und Informationsweitergabe
5.4 Bildungszugang
5.5 Zusammenfassung

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

Einleitung

Zu Beginn des Jahres 2016 befanden sich über 60.000 unbegleitete minderjährige Ausländer_innen in Deutschland.[1] Diese werden der Kinder- und Jugendhilfe zugeordnet. Sie ist dabei nicht nur für die Inobhutnahme der unbegleiteten Minderjährigen zuständig, sondern ebenfalls an dem Verfahren zur Verteilung und zur Altersfeststellung beteiligt.

Zur Unterstützung werden den Unbegleiteten sogenannte Vormünder zur Seite gestellt. Sie übernehmen die rechtliche Vertretung, welche u.a. die Personensorge beinhaltet. Zusätzlich werden die Ausländer_innen von ihnen in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren vertreten.[2]

Um der Situation von jungen Ausländer_innen gerecht zu werden und diese zu verbessern, trat am 01.11.2015 das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft. Es soll dem Kindeswohl entsprechen und dieses sicherstellen.

Nun stellt sich die Frage, ob und wie sich das Gesetz auf die Arbeit mit den Minderjährigen auswirkt und inwieweit die beteiligten Personen es umsetzen können. Um diese Frage beantworten zu können, wird innerhalb dieser Arbeit ein Vergleich zwischen dem geltenden Recht und dessen Ausführung gezogen.

Das erste Kapitel gibt zunächst einen allgemeinen Einblick in das Thema „Unbegleitete minderjährige Ausländer_innen“. Dabei wird neben der Definition erörtert, welche Fluchtmotive die Unbegleiteten haben. Weiterhin wird auf aktuelle Zahlen eingegangen.

Im zweiten Kapitel werden die rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen aufgezeigt. Hierbei sind das Asylverfahren sowie die dazugehörige Verteilung von Bedeutung. Diese wird zunächst vor der Neuregelung im November 2015 beleuchtet. Anschließend werden internationale Übereinkommen betrachtet. Die Betrachtung bezieht sich dabei nur auf die Inhalte, welche die unbegleiteten minderjährigen Ausländer_innen betreffen. Das Kapitel schließt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher ab, indem es die jeweiligen Änderungen im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und im Aufenthaltsgesetz aufzeigt. Die §§42e, 89d, 102 und 106 des SGB VIII, Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz sowie der Artikel zur Evaluation des Gesetzes werden dabei außen vor gelassen, da sie keine Regelungen für die Arbeit mit den minderjährigen Ausländer_innen enthalten.

Eine Einführung in das Feld der Vormundschaften bietet das dritte Kapitel. Zunächst werden die unterschiedlichen Formen und die Funktionen einer Vormundschaft betrachtet. Im Anschluss wird die Vertretung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren erläutert, wobei unter anderem auf die Anhörung während des Asylverfahrens und die Familienzusammenführung eingegangen wird.

Das vierte Kapitel setzt sich kritisch mit dem zuvor genannten Gesetz auseinander. Anschließend wird im fünften Kapitel darauf eingegangen, wie die Aufnahmesituation der Minderjährigen gestaltet ist. Als Grundlage hierfür gilt eine erste Evaluation des Bundesfachverbandes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus Februar 2016.

Im Fazit werden die Hauptbestandteile der jeweiligen Kapitel nochmals zusammengetragen und miteinander verknüpft. Abschließend wird eine persönliche Stellungnahme gefasst, welche unter anderem den Nutzen dieser Arbeit für das Berufsfeld der Sozialen Arbeit herausstellt.

1. Unbegleitete minderjährige Ausländer_innen

Um eine Grundlage für den Themenbereich zu geben, befasst sich dieses Kapitel mit den unbegleiteten minderjährigen Ausländer_innen. Nach der Definition des Begriffes werden aktuelle Zahlen anhand der Zuständigkeiten der Jugendhilfe und der Asylanträge aufgezeigt. Das Kapitel schließt mit den Motiven von Geflüchteten ab.

1.1 Definition

"Seit [einiger Zeit] werden Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland einreisen, vielerorts nicht mehr unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF), sondern unbegleitete minderjährige Ausländer_innen genannt (umA). [...] Die Bezeichnung [umA] kursiert in Fachkreisen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (Umverteilungsgesetz) zum 01.11.2015. Das Bundesfamilienministerium begründet die neue Bezeichnung der Zielgruppe u.a. damit, dass bei deren Einreise keineswegs erwiesen sei, ob es sich bei den Jugendlichen um anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention[3] handle oder nicht"[4].

Der Begriff unbegleitet bezieht sich auf "den Tatbestand, dass Kinder und Jugendliche von ihren Familien oder Bezugspersonen getrennt sind"[5]. Nicht von Bedeutung dabei ist, ob die Minderjährigen bereits alleine in das Bundesland eingereist sind oder nach der Einreise von ihren Begleitpersonen getrennt wurden.

Die Minderjährigkeit definiert sich in §2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wie auch in §7 SGB VIII. Demnach ist minderjährig, wer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Ein „ Ausländer [ist in ersten Linie] jeder, der im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 116, Absatz 1) kein Deutscher ist“[6].

Des Weiteren gibt es Menschen mit einem Migrationshintergrund. Dazu zählen die Menschen, die nach 1949 in Deutschland eingewandert sind, sowie alle in Deutschland geborenen Ausländer_innen und alle in Deutschland als Deutsche Geborenen mit zumindest einem zugewanderten Elternteil oder als Ausländer_in in Deutschland geborenen Elternteil.[7]

Grundsätzlich gibt es zwei Gruppen von Ausländern: Die Drittstaatsangehörigen und die Unionsbürger.

- "Drittstaatsangehörige sind Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen“[8].
- Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Bürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass umA, auch bei anderer Bezeichnung, zu dem Personenkreis gehören, die Fluchterfahrungen gemacht haben. Durch diesen Umstand können sie den Status eines Flüchtling begehren oder bereits innehabe, wodurch sie angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe erhalten sollen. Mit diesem Aspekt im Hinterkopf wird sich im Weiteren jedoch an dem Umverteilungsgesetz orientiert und der Begriff "umA" verwendet.

1.2 Aktuelle Zahlen und Fluchtmotive

Im August 2016 befanden sich 64.139 umA und junge Volljährige[9] in der Zuständigkeit der Jugendhilfe. Darunter waren 24.325 Altverfahren nach §89d, 10.330 Altverfahren nach §89d[10] für ehemalige umA, 2.090 vorläufige Inobhutnahmen, 10.891 Inobhutnahmen, 14.722 Anschlussmaßnahmen und 1.781 Hilfen für junge Volljährige.[11]

Von Januar bis Ende Juni 2016 stellten 17.909 umA erstmalig einen Asylantrag. Das sind bis zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 3.500 Asylanträge mehr, als 2015 insgesamt durch umA gestellt wurden. In beiden Jahren stammen die meisten Anträge von Unbegleiteten aus den Herkunftsländern Afghanistan, Syrien und dem Irak.[12]

In der Regel sind die Minderjährigen 12 bis 17 Jahre alt und überwiegend männlich. Die Reise nach Deutschland treten sie oftmals, über unterschiedliche Fluchtwege, in Gruppen oder mit Geschwistern an.[13] Nicht selten ist es, dass sie die Reise zwar gemeinsam mit Eltern und Geschwistern antreten, diese jedoch auf der Flucht verlieren. Zum einen, da nicht alle Familienmitglieder die Flucht überleben, zum anderen versuchen Schlepper oft, die Familien zu trennen.[14]

Für umA sind durchaus jugendspezifische Fluchtmotive zu erkennen, welche ihre Flucht begründen können. Hierzu gehören neben Zwangsrekrutierung zu Kindersoldaten auch die Zwangsverheiratung und -prostitution.[15]

Die unspezifischen Fluchtmotive sind im Wesentlichen mit denen der Erwachsenen gleichzusetzen. Sie fliehen vor Menschenrechtsverletzungen und/oder politischer, ethnischer und religiöser Verfolgung, welche nicht selten in den Bürgerkriegsregionen Afrikas zu sehen sind und durch Kriege und Unruhen in Syrien auftreten. Diese Motive machen es nach geltendem Recht möglich, Menschen als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Schutz zu gewähren. Doch stieg in den letzten Jahren ebenfalls die Zahl derjenigen, die ihre Heimat aus Gründen verlassen haben, welche keinen internationalen Schutz begründen. Dazu gehören extreme Naturereignisse und wirtschaftlich schlechte Situationen.[16] Zu berücksichtigen ist jedoch, dass jede Flucht individuelle und durchaus mehrere Ursachen haben kann.

2. Rechtliche Grundlagen

Zu Beginn des Kapitels wird das Asylverfahren, wie es aktuell strukturiert ist, kurz dargestellt. Anschließend folgt eine Beschreibung der Verteilung, wie sie vor dem 01.11.2015 geregelt war. Weiterhin wird ein Einblick in internationale Übereinkommen gegeben, indem die UN-Kinderrechtskonvention, die Aufnahmerichtlinie sowie die Dublin-III-Verordnung inhaltlich und in Bezug auf die umA betrachtet werden. Das Kapitel endet mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher.

Die Kenntnisse von rechtlichen Grundlagen sind für die zuständigen Personen, die gemeinsam mit den umA arbeiten, von großer Bedeutung. Damit sie diese umfassend beraten, unterstützen und betreuen können, müssen sie neben den nationalen Gesetzen auch einen Überblick über internationale Übereinkommen haben.

2.1 Das Asylverfahren

Beim Ablauf eines Asylverfahrens muss zwischen Ausländer- und Asylrecht unterschieden werden. Reist ein/e Ausländer_in, über den Land- oder Luftweg, in die Bundesrepublik ein, finden zunächst Vorschriften aus dem Ausländerrecht Anwendung. Begehrt diese/r Ausländer_in jedoch Schutz nach §13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG[17], greift das Asylrecht. Das Begehren nach Schutz wird dann vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft.[18] Das Asylverfahren selbst ist in den Grundzügen für Kinder und Jugendliche, wie auch für Erwachsene sehr ähnlich. Anhand einer Tabelle wird der Ablauf des Verfahrens für umA und für Erwachsene dargestellt. Diese Darstellung dient lediglich als grober Überblick und zeigt einen exemplarischen Ablauf. Genauere Ausführungen zum Ablauf des Verfahrens und zur Verteilung von umA erfolgen im Kapitel 2.3 "Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher".

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[19]

2.1.1 Die Verteilung

Wichtiger Bestandteil des Asylverfahrens ist die Verteilung der Asylsuchenden. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher unterschied sich das Verfahren zur Verteilung für Kinder und Jugendliche prinzipiell nicht von dem für Erwachsene.

Suchen Ausländer_innen in Deutschland Asyl, so werden diese zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Anschließend wird, mit Hilfe des Verteilungssystems "EASY" (Erstverteilung von Asylbegehrenden)[20], überprüft, welche Aufnahmeeinrichtung für die Unterbringung zuständig ist. Sobald die Person dort untergebracht ist, muss ein Asylantrag beim BAMF gestellt werden. Daraufhin erhalten Asylsuchende eine Aufenthaltsgestattung und haben das Recht, bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland zu verbleiben.[21]

Grundsätzlich galt dieses Verfahren auch für umA. Vor Inkrafttreten des Jugendhilfeentwicklungsgesetzes (KICK) im Jahr 2005 wurden Jugendliche, die älter als 16 waren, ebenfalls durch das EASY-System verteilt. Durch das KICK wurde jedoch festgelegt, dass alle Minderjährigen, somit auch die 16 und 17-Jährigen, durch das Jugendamt in Obhut genommen werden sollen. Dies wurde jedoch nicht von allen Bundesländern umgesetzt, da sich das Gesetz in einem Spannungsverhältnis mit asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen befand. Laut §12 des Asylgesetzes (früher Asylverfahrensgesetz) waren Ausländer_innen, die das 16. Lebensjahr vollendet hatten, bereits verfahrensfähig und somit auch fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (Vgl. §80 Aufenthaltsgesetz). Weiterhin wurde die Möglichkeit zur Verteilung mit Artikel 30 Absatz 4 Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie[22] begründet. Dort heißt es, dass der Wechsel des Aufenthaltsortes eines/einer unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. In der Auslegung einiger Bundesländer war dieses Mindestmaß mit einem einmaligen Ortswechsel gegeben.[23]

2.2 Internationale Übereinkommen

Neben der bereits genannten Genfer Flüchtlingskonvention, welche u.a. festlegt, wem der Status eines Flüchtlings zuerkannt wird und welcher rechtliche Schutz ihnen gewährt werden muss, gibt es für Kinder und Jugendliche weitere Übereinkommen, die für sie von großer Bedeutung sind. Dazu gehören die UN-Kinderrechtskonvention, die Aufnahmerichtlinie sowie die Dublin-III-Verordnung.

2.2.1 UN-Kinderrechtskonvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), wurde am 20.11.1989 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. In Deutschland trat sie am 05.04.1992 in Kraft.[24] Im gleichen Jahr sprach die Bundesregierung jedoch eine Vorbehaltserklärung aus, welche sich unter anderem auf den Artikel 22 "Flüchtlingskinder" der UN-KRK bezog. Der sogenannte "Ausländervorbehalt" wurde seitens der Bundesregierung erst 18 Jahre nach Inkrafttreten der Konvention rechtsverbindlich zurückgenommen.[25] Die UN-KRK gilt für alle Minderjährigen bis zum Eintritt in die Volljährigkeit. "Die in ihr niedergelegten Prinzipien und Kinder-Grundrechte (insb. Schutz, Förderung und Entwicklung, Nichtdiskriminierung und Beteiligung) müssen nicht nur in der Kinder- und Jugendhilfe beachtet werden. Vielmehr gilt hier Art. 3 Abs. 1 UN-KRK:

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

Der zuvor genannte Artikel 22 soll gewährleisten, dass geflüchtete Kinder angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder bereits inne hat. Unabhängig davon ist, ob sich das Kind in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. Damit werden umA in diesem Artikel mit eingeschlossen. Die Vertragsstaaten wirken dabei mit, das Kind zu schützen und ihm zu helfen. Dies beinhaltet ggf. das Hinwirken auf eine Familienzusammenführung, wodurch entsprechende Informationen über Eltern oder andere Familienangehörige zusammengetragen werden müssen. Sollten die entsprechenden Personen nicht ausfindig gemacht werden können, soll dem Kind derselbe Schutz gewährt werden, wie einem Kind, das vorübergehend oder dauernd von der Familie getrennt lebt.

Für diese, von der Familie getrenntlebenden Kinder, ist der Artikel 20 gedacht. Das Kind hat einen Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates, wodurch eine alternative Ersatzbetreuung zum Wohle des Kindes gefunden werden muss. Ausgangspunkt für eine Unterbringung ist eine Notsituation des Kindes, wie die (vorläufige) Inobhutnahme nach §42 und §42a SGB VIII.

Bei der Betreuung eines Kindes soll dessen ethnischer, religiöser, kultureller und sprachlicher Hintergrund berücksichtigt werden. Die Betreuung kann vorrangig durch die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala[26] oder eine Adoption gewährleistet werden. Als subsidiäre Lösung kann die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht gezogen werden. Da es einer geeigneten Einrichtung bedarf, muss diese den Standards der Kinder- und Jugendhilfe unterliegen. Dadurch wird eine Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften nach dem Asylgesetz ausgeschlossen.[27]

Das Recht des Kindes auf Betreuung und Unterbringung kann in Zusammenhang mit der Einreise gebracht werden. Demnach dürfen umA an den Grenzen nicht zurückgewiesen werden. Weiterhin kann die Herausnahme aus einer Pflegefamilie o.ä. als Abschiebungshindernis anerkannt werden, da dies nicht dem Wohl des Kindes entsprechen würde.[28]

2.2.2 Die Aufnahmerichtlinie

Die Richtlinie (2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen[29] ist die Neufassung der Richtlinie (2003/9/EG) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten. Die aktuelle, wie auch die vorangegangene Richtlinie, soll einen einheitlichen Aufnahmestandard für Geflüchtete in der EU etablieren.

Anwendung findet diese Richtlinie bei allen:

"Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind." (Art. 3 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie)

Das vierte Kapitel der Richtlinie umfasst die Bestimmungen für schutzbedürftige Personen, worunter die umA ebenfalls fallen. Artikel 24 legt fest, dass sobald wie möglich ein/e Vertreter_in für eine/n Unbegleitete_n bestellt werden soll. Ziel dessen ist die rechtliche Vertretung und Unterstützung, damit der/die Unbegleitete die Rechte dieser Richtlinie in Anspruch nehmen kann. Der/die Vertreter_in soll jederzeit im Sinne des Kindeswohls handeln.

Beantragen umA internationalen Schutz, sollen sie bis zur Überprüfung bei erwachsenen Verwandten, einer Pflegefamilie, in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder in anderen geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sollen Geschwister möglichst zusammen untergebracht werden und der Wechsel des Aufenthaltsortes auf ein Mindestmaß beschränkt sein. Weiterhin soll das Betreuungspersonal adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden, um den Bedürfnissen der umA gerecht werden zu können.

2.2.3 Die Dublin-III-Verordnung

Die Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO)[30] trat am 19.07.2013 in Kraft und gehört seither in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum unmittelbar geltenden Recht. "Hintergrund [...] ist, dass zum einen jedem Asylbewerber die Durchführung seines Asylantrags in einem der Länder der EU garantiert sein soll, zum anderen soll die zeitgleiche Bearbeitung desselben Asylverfahrens in mehreren Staaten der EU verhindert werden."[31]

Ähnlich wie in der Aufnahmerichtlinie gelten für umA in der Dublin-III-VO gesonderte Bestimmungen. In Artikel zwei wird der Begriff unbegleitete Minderjährige zunächst definiert. Demnach ist der/die Minderjährige unbegleitet, wenn er/sie ohne Begleitung in einen der Mitgliedsstaaten einreist und sich nicht in der Obhut eines sorgeberechtigten Erwachsenen befindet. Eingeschlossen werden Minderjährige, die nach der Einreise zurückgelassen werden.

Der Artikel sechs befasst sich mit Garantien für (unbegleitete) Minderjährige. Demnach ist in allen Verfahren das Wohl des Kindes, wie auch die besondere Schutzbedürftigkeit von umA, zu berücksichtigen. Den Unbegleiteten werden qualifizierte Vertreter_innen garantiert, welche sie vertreten und unterstützen. Den Vertretern ist Zugang zu allen Dokumenten, die das Zuständigkeitsverfahren betreffen, zu gewähren.[32]

Artikel acht regelt die Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz für umA. Zu überprüfen ist dabei, ob sich Familienangehörige in einem der Mitgliedsstaaten rechtmäßig aufhalten oder nicht. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird in der Verordnung jedoch nicht definiert und richtet sich somit nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht des Aufenthaltsstaates. Wird ein/e Angehörige_r ausfindig gemacht, ist zu überprüfen, ob diese/r für den/die umA sorgen kann und dies dem Wohl des Kindes dient. Ist dies der Fall, führt der Mitgliedstaat des/der Verwandten die Betroffenen zusammen und ist nun für den/die Unbegleitete zuständig. Halten sich Familienangehörige in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf, wird der zuständige Staat danach bestimmt, welcher Aufenthaltsort dem Kindeswohl förderlicher ist. Sollten keine Verwandten ausfindig gemacht werden, ist der Mitgliedstaat zuständig, indem der/die umA den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.[33]

2.2.4 Forderungen zur Gesetzesänderung

In den zuvor benannten Übereinkommen wird gefordert, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Geflüchtete Kinder sollen angemessenen Schutz erhalten und eine geeignete Unterbringung und Versorgung soll gewährleistet werden. Diese Forderungen fanden jedoch nicht genug Beachtung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren. Die Unterbringung in geeigneten Kinderbetreuungseinrichtungen, wie in der UN-KRK gefordert, wurde nicht immer eingehalten. Unbegleitete minderjährige Ausländer_innen wurden in deutschen Gesetzen kaum benannt und berücksichtigt. Des Weiteren wurde die Verteilung von umA in den Bundesländern unterschiedlich ausgeführt, da es keine gesetzlichen Vorgaben gab. Schaut man sich nun diese Forderungen an, scheint eine Gesetzesänderungen, bezüglich der Verfahren für umA und insbesondere deren Verteilung, unabdingbar gewesen zu sein.

[...]


[1] Vgl. Bundesfachverband Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 2016, S.1 (A)

[2] Vgl. Bundesfachverband Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 2016 (B)

[3] Die Konvention legt klar fest, wer ein Flüchtling ist, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Aber sie definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen – wie z.B. Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus. (United Nations High Commissioner for Refugees 2016)

[4] Bundesfachverband Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 2016 (C)

[5] Stauf 2012, S.15

[6] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2016 (A)

[7] Vgl. Brinkmann; Marschke 2015, S.15

[8] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2016 (B)

[9] Junge Volljährige sind Personen, die 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind. (Vgl. §7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII)

[10] Altverfahren nach §89d für umA und junge Volljährige, bei denen eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit vor dem 01.11.2015 bestand und die entweder aktiv in der Kostenerstattung nach §89d sind oder für die beim Bundesverwaltungsamt ein Antrag auf Bestimmung eines Kostenerstattungsträgers gestellt wurde oder noch gestellt werden kann. (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 2015, S.8)

[11] Vgl. BT-Drucks.18/9615 vom 12.09.2016, S.3

[12] Vgl. BT-Drucks.18/9273 vom 25.07.2016, S.2f.

[13] Vgl. Krützberg 2016, S.7

[14] Vgl. Trenczek; Behlert 2016, S.54

[15] Vgl. Trenczek; Behlert 2016, S.54

[16] Vgl. Hirseland 2016, S.104

[17] (1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

[18] Dietz 2016, S.169

[19] Eigene Darstellung nach: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2016 (C)

[20] EASY ist ein Quotensystem, welches eine gerechte Verteilung anstrebt. Es richtet sich nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel, welcher im weiteren Verlauf noch genauer betrachtet wird. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2016 (D))

[21] Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S.34 (E)

[22] Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl. L304/12 vom 30.9.2004 berichtigt durch Abl. 204/24 vom 5.8.2005

[23] Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009, S.34ff. (E)

[24] Vgl. Däubler-Gmelin 2015, S.13ff.

[25] Vgl. Cremer 2015, S.76

[26] Ein Kind wird (nach islamischem Recht) unter Aufrechterhaltung seiner biologischen Herkunft anderen Eltern durch Übertragung der elterlichen Sorge zur Betreuung und Erziehung anvertraut. (Vgl. Bundesamt für Justiz 2016)

[27] Vgl. Cremer 2016, S.5f.

[28] Vgl. Cremer 2016, S.7

[29] Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. EU L 180/96

[30] Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. EU L 180/31

[31] Deutscher Caritasverband; Referat Migration und Integration 2014, S.91

[32] Vgl. Filzwieser; Sprung 2014, S.111

[33] Vgl. Filzwieser; Sprung 2014, S.119

Final del extracto de 38 páginas

Detalles

Título
Vormundschaften bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern
Subtítulo
Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Neuregelungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
Universidad
Protestant University of Applied Sciences Rheinland-Westfalen-Lippe
Calificación
2,7
Autor
Año
2017
Páginas
38
No. de catálogo
V354009
ISBN (Ebook)
9783668402607
ISBN (Libro)
9783668402614
Tamaño de fichero
653 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Vormundschaften, uma, umf, flüchtlinge, unbegleitete, ausländerrecht, asylrecht, minderjährige
Citar trabajo
Valerie Alina Elmers (Autor), 2017, Vormundschaften bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/354009

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