Sexualität und Partnerschaft bei Menschen mit Behinderungen. Anforderungen an die Soziale Arbeit


Thèse de Bachelor, 2014

68 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Einleitung

2. Begriffsbestimmung
2.1 Behinderung
2.2 Sexualität

3. Das „Recht“ auf Sexualität
3.1 Das Grundgesetz und die Behindertenrechtskonvention
3.2 Das Betreuungsrecht
3.3 Das Sozialhilferecht
3.4 Das Heimrecht

4. Lebenswelt von Menschen mit Behinderungen - gelebte Sexualität?
4.1 Lebensweltkonzept von Hand Thiersch und die Grunddimensionen
4.2 Der Raum
4.3 Die Zeit
4.4 Soziale Beziehungen
4.5 Alltägliche Bewältigungsaufgaben
4.5.1 Arbeit
4.5.2 Freizeit
4.6 Hilfe zur Selbsthilfe

5. Soziale Probleme

6. Anforderungen an die Soziale Arbeit
6.1 Soziale Arbeit allgemein
6.2 Soziale Arbeit im Kontext von Sexualität von Menschen mit Behinderungen
6.2.1 Empowerment
6.2.2 Sexuelle Bildung
6.2.3 Selbstbestimmung
6.2.4 Normalisierung
6.2.5 Inklusion

7. Fazit.

Literaturverzeichnis

Vorwort

Mein Interesse an der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen existiert seit meinem sozialen Jahr in einer Camphill Community in Irland 2010/2011 und motivierte mich zu meiner Studienwahl der Sozialen Arbeit. Bis heute, kurz vor dem Abschluss meines Studiums, begeistert und faszi- niert mich das Arbeiten mit Menschen mit Behinderungen und brachte mich neben der Absolvierung meines Praxissemesters in einer Wohnstelle für Menschen mit Autismus in Schweden dazu, diesen Personen thema- tisch auch meine Bachelorthesis zu widmen. Durch die intensive Ausei- nandersetzung mit den Individuen und ihren Persönlichkeiten in beiden Einrichtungen stellte sich mir die Frage, warum es für diese so schwierig zu sein scheint, Sexualität selbstbestimmt leben zu können. Es konnte gesehen werden, wie hoch die Frustration im Alltag durch das Verwehren der Sexualität ist und welche Konsequenzen dies mit sich führt. Ich sah Chancen für ein gehaltvolleres und qualitativ hochwertigeres Leben für Menschen mit Behinderungen, wenn etwas an dem Umgang mit ihrer Se- xualität verändert werden kann. Außerdem konnte ich einen Unterschied zum Umgang mit dieser Thematik in Schweden zu dem in Deutschland feststellen und ich stellte mir die Frage, warum die Differenz so groß ist. Mir ist es durch die enge Zusammenarbeit und die aufgebauten Bezie- hungen, welche ich zu vielen Menschen mit Behinderungen pflege, ein hohes Anliegen, die Sichtweise auf diese mit zu gestalten und positiv zu verändern. Der Inhalt dieser Arbeit soll dies wiederspiegeln und den Bo- gen von der ursprünglichen Motivation meines Studiums zu dem Ertrag meiner Thesis ziehen und in einem ‚runden‘ Abschluss münden.

Besonderen Dank richtet sich an die Bewohner der Bridge Camphill Community in Irland und der Februarivägens Grupbostad in Schweden, welche mich zu der Auseinandersetzung mit dieser Thematik inspiriert und angeregt haben. Weiterhin danke ich meiner Familie für die Unterstützung während des Prozesses dieser Arbeit und auch besonders Maria-Anna Peters, welche immer ein offenes Ohr für Rückfragen hatte und mich durch ihr kritisches Feedback stetig motivieren konnte.

1. Einleitung

Manchmal fragen mich die Leute wie ich Sex mache. Dann erkläre ich ihnen, dass sie sich gefälligst um ihren eigenen Kram kümmern sollen, weil das nun wirklich meine Privatsache ist, außerdem empfinde ich diese Frage oft als leicht beleidigend. Dahinter verbirgt sich nämlich die Annahme, dass mein Sexualleben äußerst merkwürdig und bizarr sein muss. Aber abgesehen von dem Fehlen mei- ner Hände und Arme und meinen verkümmerten Beinen, bin ich anatomisch voll- kommen normal gebaut. Ich habe also Sex wie jede andere Frau, die mit einem Mann schläft (Lapper 2005, 229).

Das Thema dieser Arbeit lässt zwei gesellschaftliche Tabuthemen aufeinandertreffen, dessen Zusammenhang eine lange Zeit verleugnet und unterdrückt wurde: Behinderung und Sexualität. Auch in der Behinder- tenhilfe und in der Sozialen Arbeit war das Thema bis in die 70er Jahre tabuisiert und nicht relevant, wurden Menschen mit Behinderungen doch als geschlechtslose bzw. androgyne Wesen gesehen. Was heute Fakt ist, ist dass die meisten Menschen mit Behinderungen eine genau so normal entwickelte Sexualität haben wie jeder andere Mensch auch und die glei- chen Wünsche, Sehnsüchte und Bedürfnisse nach Liebe und gelebter Se- xualität haben. Dennoch wirkt sich die jahrelange Tabuisierung dieser Thematik bis heute noch auf die Praxis der Behindertenpädagogik aus. Auch sind die neusten Erkenntnisse bezüglich der Sexualität von Men- schen mit Behinderungen noch nicht in allen Lebensbereichen und Unter- stützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen angekommen (vgl. Stinkes 2006). Dass Sexualität eine essentielle Rolle in jedem Leben spielt und zudem das Leben mit steuert und gestaltet, ist kein Geheimnis.

Die Sexualität kann als das Bindeglied, gewissermaßen als die Nahtstelle zwi- schen Körper und Psyche bezeichnet werden. Einerseits ist die Sexualität ganz und gar körperliches Geschehen, andererseits ist sie die reichste und tiefste menschliche Möglichkeit, um der Seele Sprache und Ausdruck zu verleihen (Löbner 2000, 34).

Sexualität selbstbestimmt leben zu können ist daher von hoher Wichtigkeit, besonders auch für Menschen mit Behinderungen, da es viele positive Effekte mit sich bringen kann, welche die selbstbestimmte Le- bensgestaltung und Teilhabe an der Gesellschaft aktiv mit beeinflussen und begünstigen können. Wie kann gelebte Sexualität Menschen mit Be- hinderungen positiv beeinflussen? Und was behindert gelebte Sexualität in den Lebenswelten von Menschen mit Behinderungen eigentlich so sehr? Warum ist Sexualität so ein Tabuthema? Schließlich betrifft Sexualität jede Person in der Gesellschaft und sollte eines der natürlichsten Dinge im Leben sein. Wie kann die Soziale Arbeit bei dieser Thematik unterstützend handeln und vor welchen Anforderungen steht sie? Auf welche Weise kann sie reagieren, um selbstbestimmte Sexualität zu fördern?

Antworten auf diese Fragen sollen in der vorliegenden Arbeit ge- funden werden. Des Weiteren soll die Notwendigkeit der Auseinanderset- zung in der Sozialen Arbeit mit dieser speziellen Thematik besonders in der Behindertenhilfe dargestellt werden und die Wichtigkeit der Bearbei- tung dieser beschrieben werden. Hierfür werden im Folgenden zuerst die Begriffe Behinderung und Sexualität definiert, um als Basis für die weitere Analyse in dieser Arbeit zu dienen. Zusätzlich werden rechtliche Grundla- gen dargestellt, welche Sexualität als Menschenrecht für jeden belegen und wiederum als Ausgangspunkt für den weiteren Verlauf dienen. Daraus folgend wird basierend auf literarischen Erkenntnissen die Lebenswelt von Menschen mit Behinderungen in Deutschland dargestellt. Diese wird an- hand der fünf Grunddimensionen nach Hans Thierschs Lebensweltkon- zepts beleuchtet. Auf diesen Erkenntnissen aufbauend werden im Folgen- den soziale Probleme dargestellt, welche sich aus dem Mangel an selbst- bestimmt gelebter Sexualität ergeben können. Die dargestellten sozialen Probleme werden wiederrum als Grundlage für die beschriebenen Anfor- derungen genutzt, welche an die Soziale Arbeit im Rahmen dieser Thema- tik gestellt werden. Hier werden neben verschiedenen Arbeitsweisen, Pa- radigmen, Leitideen und Settings auch bestimmte Methoden benannt und beschrieben, um selbstbestimmt gelebte Sexualität fördern zu können. Inhaltlich konzentriert sich die Arbeit auf Sexualität bei Menschen mit Be- hinderungen und legt weniger den Fokus auf Partnerschaften und Bezie- hungen. Dennoch stellt die Partnerschaft eine wichtige Instanz für Sexuali- tät dar, da in vielen Fällen Sexualität in ihnen gelebt und praktiziert wird. Es wird somit die Partnerschaft nicht explizit beleuchtet, aber als maßgeb- licher Einfluss für gelebte Sexualität gesehen und auch als diese miteinbezogen und betrachtet.

2. Begriffsbestimmungen

Das folgende Kapitel soll Klarheit über die Begriffe Behinderung und Sexualität schaffen und als Arbeitsgrundlage für den weiteren Verlauf dieser Arbeit dienen. Es wird ein Überblick zu den Begriffen Behinderung und Sexualität gegeben, um zu klären, wie Sexualität und Behinderung im Kontext der deutschen Gesellschaft definiert werden. Weiterhin sollen die Begriffsbestimmungen als Ausgangspunkt für diese Arbeit und der weiteren Bearbeitung dieses Themas nützlich sein. Wie werden die Begriffe in unserer Gesellschaft verstanden? Gibt es verschiedene Begriffsbestimmungen? Wie wurde der Begriff in der Vergangenheit definiert und was hat sich verändert?

2.1 Behinderung

Der Begriff Behinderung hat sich im Laufe der Menschheitsge- schichte stetig verändert und entwickelt. Die Bezeichnung wird häufig kriti- siert, da sie auf viele Menschen anstößig und diskriminierend wirkt. Wei- terhin passt sie nicht zu dem ressourcenorientierten Blick, welcher schon seit längerem in der Pädagogik, in der Sozialen Arbeit und in anderen Ar- beitsfeldern angewendet wird. Somit findet eine ständige Entwicklung in der Begriffsfindung statt, es wird nach einer neutraleren, chancenorientier- teren Bezeichnung gesucht, welche bis jetzt noch nicht gefunden werden konnte, bzw. sich noch nicht durchgesetzt hat (vgl. Neuhäuser und Stein- hausen 2013). Generell kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Begriff Behinderung vielseitig belegt ist und es schwierig wird, diese Vielfältigkeit in allen ihren Facetten zu beleuchten. Daher soll hier lediglich ein Einblick in verschiedene Definitionen von Behinderung gegeben wer- den, um die Vielschichtigkeit des Begriffes zu verdeutlichen.

Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese die Teilhabe am gesell- schaftlichen Leben erschweren. Das heißt: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typi- schen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2014, 10).

Der Inhalt dieser vorangegangenen Beschreibung findet sich so im § 2 des 9. Sozialgesetzbuches wieder. Diese Rechtsdefinition bildet die Grundlage für eine Beschreibung von Behinderung in der deutschen Ge- sellschaft und legt fest, welcher Mensch als behindert gilt und daher be- stimmte Rechtsansprüche wahrnehmen darf. Natürlich wird individuell ge- prüft, ob eine Behinderung vorhanden ist. Generell ist es dabei unwichtig, ob diese von Geburt an existiert oder durch einen Unfall oder einer Er- krankung verursacht wurde. Bei der individuellen Prüfung einer Behinde- rung wird der Grad der Behinderung festgestellt. Dieser ist im § 69 des 9. Sozialgesetzbuches geregelt. Der Grad der Behinderung wird in Zehner- Graden von zehn bis hundert benannt. Ziel der Feststellung der Behinde- rung sind zum einen also die Festlegung des Grades, also der Behinde- rung und ihrer Ausprägung, zum zweiten die Prüfung von spezifischen gesundheitlichen Besonderheiten, welche zu einem Nachteilsausgleich1 führen könnten und drittens die Ausschreibung eines Behindertenauswei- ses, sodass die jeweiligen Rechte und Nachteilsausgleiche wahrgenom- men werden können (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2014).

Eine weitere Betrachtung bietet die Weltgesundheitsorganisation (WHO), welche im internationalen Kontext eine grobe Definition von Be- hinderung liefert, indem sie den Begriff in drei Dimensionen unterteilt: Schädigung (impairment), Beeinträchtigung (disability) und Behinderung (handicap). Jedoch gibt es mittlerweile eine aktuellere Klassifizierung, die International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF). Hier wird sich auf die neue chancenorientierte Sichtweise bezogen, indem die Mittel und Möglichkeiten eines Menschen mit Behinderung betrachtet wur- den. Inhalt des ICF sind so zum Beispiel Aktivitäten, die Bewältigung und Umsetzung von Aufgaben, Partizipation, Funktion (functioning) und kon- textbezogene Faktoren (contextual factors), zum Beispiel Umwelt- und Persönlichkeitsmerkmale, welche miteinbezogen werden müssen (vgl. Neuhäuser und Steinhausen 2013).

In Deutschland wird der Begriff Behinderung in verschiedene Kate- gorien unterteilt, wie z.B. geistige Behinderung, Körperbehinderung, Schwerstbehinderung, Sehschädigung, Verhaltensstörung, Sprachbehin- derung, Hörschädigung, Sehbehinderung, Lernbehinderung etc. In den meisten anderen Nationen wird eine so differenzierte Kategorisierung kaum angewandt, es wird sich eher auf körperliche und geistige Behinde- rungen beschränkt. Auch die Pädagogik nimmt die Vielfältigkeit und die Notwendigkeit der Differenzierung der Behinderungen wahr. Die Bundes- kommission des Deutschen Bildungsrates definiert Erwachsene, Jugendli- che und Kinder als behindert, die in ihrem Lernen, im sozialen Verhalten, in der sprachlichen Kommunikation oder in den psychomotorischen Fähigkeiten soweit beeinträchtigt sind, dass ihre Teilnah- me am Leben in der Gesellschaft wesentlich erschwert ist. Deshalb bedürfen sie be- sonderer pädagogischer Förderung. Behinderungen können ihren Ausgang nehmen von Beeinträchtigungen des Sehens, des Hörens, der Sprache, der Stütz- und Be- wegungsfunktionen, der Intelligenz, der Emotionalität, des äußeren Erscheinungsbil- des sowie von bestimmten chronischen Krankheiten (Müller 2014).

Somit unterscheidet sich die pädagogische Definition von der rechtlichen insofern, dass in dieser sowohl soziale und kommunikative Aspekte miteinbezogen wurden, als auch die Notwendigkeit der pädagogischen und sozialen Interventionen und der Differenzierung von Behinderungen. Vielmehr wird Behinderung auch als

Wechselspiel zwischen den potentiellen Fähigkeiten des betroffenen Menschen und den Anforderungen seitens seiner konkreten Umwelt [beschrieben]. [...] Behinderung ist also eine gesellschaftliche Positionszuschreibung aufgrund vermuteter oder erwiesener Funktionseinschränkungen angesichts der als wichtig erachteten sozialen Funktionen (Neuhäuser und Steinhausen 2013, S. 16).

Auch hier wird dargestellt, dass der Einbezug von sozialen Faktoren und sozialen Umfeldern absolut notwendig ist, wenn Behinderung definiert werden soll. Das soziale Umfeld und dessen Faktoren kann in gewissen Fällen die Behinderung auslösen, prägen und formen. So wird noch ein- mal die Bedeutung und Wichtigkeit von sozialen Interventionen und päda- gogisch-therapeutischen Maßnahmen deutlich, durch welche z.B. Funkti- onseinschränkungen des betroffenen Menschen minimalisiert werden können und konkret zu einem selbstbestimmten Handeln beigetragen werden kann (vgl. Neuhäuser und Steinhausen 2013). Die Notwendigkeit der Betrachtung der Lebenswelt eines Menschen mit Behinderung und die vielen Interventionsmöglichkeiten der Sozialen Arbeit - hier im Kontext der Sexualität - wird auch im weiteren Verlauf dieser Arbeit deutlich werden.

Wie bereits oben dargestellt, existiert eine große Bandbreite an De- finitionen des Begriffes Behinderung. Jedoch ist es nicht zwingend not- wendig, eine einheitliche Begriffsbeschreibung zu finden, da die meisten Definitionen gut koexistieren können. Außerdem befindet sich der Begriff stetig im Wandel und im Prozess, da stets neue Erkenntnisse gewonnen werden. Für diese Arbeit ist jedoch die Erkenntnis bedeutsam, dass Be- hinderung auch konkret durch das soziale Umfeld und soziale Faktoren geformt und definiert wird. Auch dem Begriff der Sexualität liegen ver- schiedene Bedeutungen und Auffassungen zugrunde. Ausgewählte Defini- tionen sollen im Folgenden kurz beschrieben und gegenübergestellt wer- den.

2.2 Sexualität

Der Begriff Sexualität kommt aus dem Lateinischen (sexualis = Ge- schlechtlichkeit) und wurde lange Zeit aus bloßer biologischer Sicht be- schrieben, d.h. als Mittel zum Zwecke der Fortpflanzung. Heute wird Se- xualität in vielen Fällen nicht mehr nur durch seinen genitalen Charakter definiert, sondern wird extrem differenziert und umfangreich betrachtet. Der Medizinethiker Paul Sporken2 beschreibt Sexualität beispielsweise in einem Drei-Kreis-Modell, in welchem jeder Kreis eine andere Ebene der Sexualität repräsentiert. Der äußerste und größte Kreis steht für allgemei- ne Verhaltensweisen der Menschen in Beziehungen, wie u.a. Gespräche, Blicke, Kommunikation im Allgemeinen, Anteilnahme und Zuhören. Diese Verhaltensweisen sind Dinge, die man auf dem ersten Blick nicht zu einer gelebten Sexualität dazuzählen würde, jedoch für Sporken Bestandteil derselben sind. Der mittlere Kreis repräsentiert den Gefühlsbereich in der Sexualität, wie z.B. Sinneswahrnehmungen, Erotik, Zärtlichkeit, also ge- lebte zwischenmenschliche Beziehungsbereiche. Der innere und kleinste Kreis steht zuletzt für den Genitalsex, also für den physischen Akt und die Durchführung von Sex. Diese Aufteilung der Sexualität soll nach Sporken keine wertende Abstufung von verschiedenen Bereichen in der Sexualität darstellen, für ihn haben alle Bereiche eine gleichwertige Bedeutung und sind wertvoll. Somit sollte auch, falls einer der Bereiche nicht auslebbar erscheint, niemals auf die Lebbarkeit der anderen Bereiche verzichtet werden, da diese auch Sexualität repräsentieren und fördern3. (vgl. Krenner 2003).

Auch Sigmund Freud (1856 - 1939) hat die Sexualität in seinen richtungsweisenden und umwälzenden Werken Triebe und Triebschicksale (1915) und den Drei Abhandlungen der Sexualtheorie (1905) in drei Teile geteilt. Viele Inhalte seiner vor über hundert Jahren entstandenen Theorie sind heute noch aktuell, andere bedürfen einer Überarbeitung. Erstmals werden hier der Sexualität auch andere Bedeutungen zugeschrieben als bloß der Fortpflanzungscharakter. So wird das Begehren, das Streben nach Lust und Befriedigung [...] zu einer zentralen Antriebs- kraft menschlichen Handelns. Sie bezieht sich nicht nur auf Sexualität im engeren Sinn, sondern liegt jeder menschlichen Tätigkeit zugrunde. (Quindeau 2014, 11)

Diese Antriebskraft wird von Freud Libido genannt und liegt jedem Menschen von Geburt an inne, was der Definition der Sexualität als bloßes Mittel zur Fortpflanzung somit widersprechen würde.

Die erste der Drei Abhandlung der Sexualtheorie nach Freud bein- haltet die sexuellen Abirrungen. Hier unterscheidet er die Begriffe Sexual- trieb, Sexualobjekt und Sexualziel, welche unabhängig voneinander koe- xistieren. Somit ist der Mensch nicht mehr bloß durch seinen Trieb ge- steuert, sondern orientiert sich an dem Sexualobjekt, an dem Wesen, mit welchen er seine Sexualität teilen möchte. Weiterhin wird in der ersten Abhandlung eine weitere richtungsweisende These aufgestellt: Freud be- hauptet, dass die Hysterie bei kranken Menschen bzw. eingeschränkten Personen ein bloßer Ausruf „von übergroßem sexuellen Bedürfnis und zu weit getriebener Sexualablehnung“ (Freud 1964, 44) ist.

Die zweite Abhandlung beschreibt die infantile Sexualität, welche das Vorhandensein von Sexualität seit der Geburt beschreibt und nicht erst - wie es häufig angenommen wurde - seit Beginn der Pubertät und der Fortpflanzungsfähigkeit. Besonders im Säuglingsalter und im Alter von vier bis fünf Jahren wird die Präsenz von Sexualität deutlich und wird spä- ter, während der Pubertät, lediglich wieder erweckt. Bedeutend bei dieser Abhandlung sind die Entdeckung und die Kontrolle über die erogene Zone, die Entdeckung der Körperfunktionen und deren Wichtigkeit, und dass noch kein Sexualobjekt vorhanden ist.

Die dritte Abhandlung behandelt die Umgestaltung der Pubertät, durch welche Freud die erwachsene Sexualität über die sexuellen Abir- rungen und die infantile Sexualität definiert. In der Pubertät, also im Über- gang vom infantilen zum erwachsenen, findet der Mensch sein Sexualob- jekt. Hier differenziert sich auch männliche und weibliche Sexualität: Män- ner ändern ihr Sexualziel von der Lustgewinnung zu der Entladung der Geschlechtsprodukte, bei Frauen spricht Freud von einem Rückgang der Sexualentwicklung, da sich erogene Zonen von nun an nur noch auf den Genitalbereich beschränken. Damit verliert die Frau nach Freud die sexu- elle Leitzone. Außerdem wird in der Entwicklung der erwachsenen Sexua- lität vermehrt im Dienste der Fortpflanzung gehandelt, somit ändert sich das Sexualziel. Alles in allem kann eine hohe Abgrenzung und Verände- rung der erwachsenen von der infantilen Sexualität gesehen werden, wel- che weniger strukturiert und eher zufällig funktioniert. Sigmund Freud be- schreibt die Umgestaltung der Pubertät als Prozess der klaren Absonde- rung des weiblichen und männlichen Geschlechts, welche konkret auf den Lebensstil des Menschen einwirkt (vgl. Quindeau 2014).

Somit beinhaltet der Begriff Sexualität verschiedene Definitionen und Betrachtungsweisen: Sexualität hat einen biologischen Aspekt, wel- cher der Fortpflanzung dient. Weiterhin hat es einen psychosexuellen As- pekt, der die Persönlichkeit und Identität des Mannes oder der Frau ent- scheidend prägt. Außerdem wird Sexualität durch den physiologischen Aspekt definiert, welcher u.a. das Sexualobjekt und das Sexualziel fest- legt, die auch Freud als entscheidend festhält. Der soziosexuelle Aspekt beinhaltet den zwischenmenschlichen Beziehungsgesichtspunkt, welcher auch von Sporken erwähnt und als prägend empfunden wurde (vgl. Krenner 2003). Die vorrangegangenen Erkenntnisse und Definitionen sind ein wichtiger Beitrag zu der Legitimation und der Bedeutung von ge- lebter Sexualität bei Menschen mit Behinderung. Um die Legitimation zu verstärken, werden im folgenden Kapitel rechtliche Grundlagen dargelegt, welche zudem als Basis der fortschreitenden Überlegungen dienen.

3. Das „Recht“ auf Sexualität

Eine Festlegung, welches das Grundrecht eines Menschen auf Sexualität und Selbstbestimmung darlegt, ist so im deutschen Gesetz nicht vorhanden. Eine konkrete Thematisierung dieses Themas findet nur im Strafrecht und im Strafprozessrecht statt. In Abschnitt 13 des Strafgesetzbuches, in welchen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geregelt sind, geht es um beispielsweise sexuellen Missbrauch (§§174 - 176 StGB), Vergewaltigung (§177 StGB) oder sexuelle Nötigung (§178 StGB). Trotz einer mangelnden konkreten Darstellung des Rechts auf Sexualität und Selbstbestimmung in den deutschen Gesetzestexten, lässt sich an vielzähligen Stellen dieses Recht wiederfinden. So zum Beispiel definitiv im Deutschen Grundgesetz und der Behindertenrechtskonvention4. Im Deutschen Grundgesetz gilt es vor allem Artikel 1 der Achtung der Menschenwürde, Artikel 2, der Freiheit der Person und der damit verbundenen freien Entfaltung der Persönlichkeit und Artikel 3, der Gleichheit vor dem Gesetz im Kontext der Sexualität bei Menschen mit Behinderung zu beachten.

3.1 Das Grundgesetz und die Behindertenrechtskonvention

Das Grundgesetz thematisiert die fundamentalen Rechte eines je- den Menschen, welche auch bei dem Thema Sexualität eine wichtige Rol- le spielen. Besonders Artikel 1, 2 und 3 des Grundgesetzes hüten das Recht, seine Sexualität frei ausleben zu können, solange die Rechte An- derer nicht verletzt werden. Besonders in Artikel 2, welcher sich mit der Freiheit der Person und der freien Entfaltung der Persönlichkeit befasst, wird die Unverzichtbarkeit einer freien Auslebbarkeit der Sexualität deut- lich: Schon lange haben Psychologen den Einfluss von Sexualität und Partnerschaften auf die Persönlichkeitsbildung und -entwicklung belegt (vgl. Krenner 2003). Zudem gehört auch zu einem angemessenen Um- gang mit der Menschenwürde und der Lebensqualität eines jeden Men- schen das Ausleben der Sexualität, da diese ein Grundbedürfnis eines jeden Menschen darstellt, denn außer Zweifel [steht], dass die Unterdrückung sexueller Bedürfnisse nicht nur ei- ne erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität bedeutet und bis hin zur Exis- tenzkrise führen kann, sondern auch als Ursache vieler psychosomatischer Stö- rungen und Erkrankungen in Erscheinung treten kann (Mösler 2002, 49).

Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Auslebbarkeit der Se- xualität ist das Recht auf einen respektvollen Umgang gegenüber der Pri- vat- und Intimsphäre des Menschen. Hier greift Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, in welchem es um die Unverletzlichkeit der Wohnung geht. Auch in der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird Sexualität nicht explizit thematisiert, jedoch kann sich in verschiede- nen Artikeln der Ansatz wiederfinden. So zum Beispiel in Artikel 3, welcher die Sicherung der Selbstbestimmung thematisiert. Auch in Artikel 23 der Behindertenrechtskonvention findet sich Sexualität als Thema wieder, da dieser Artikel Familiengründung und Partnerschaft stärken soll. Artikel 16 legt den Schutz der Menschen mit Behinderung vor Gewalt fest, unter welchen auch die sexuelle Gewalt gefasst werden kann (vgl. Stöppler 2014).

Eigentlich würden die Artikel des Grundgesetzes für die Legitimati- on auf ein Recht und den Anspruch auf Sexualität eines jeden Menschen bereits ausreichen. Aber auch andere Gesetzestexte legitimieren dieses Recht und sind daher auch zentral für die Behandlung dieser Thematik.

3.2 Das Betreuungsrecht

Da das elterliche Personensorgerecht (§ 1626 BGB) nach Eintritt der Volljährigkeit endet, tritt fortan das Betreuungsrecht5 (§ 1896 Abs.1 BGB) in Kraft. Jeder Mensch mit Behinderung hat ein Recht auf eine Be- treuung. Aufgabe des rechtlichen Betreuers ist hierbei stets nach dem Wunsch der betreuten Person zu handeln und sich dabei an dessen Wohl zu orientieren (§ 1901 BGB). Dies bedeutet, dass der rechtliche Betreuer seine persönlichen moralischen Vorstellungen weitgehend ablegen sollte, sodass keine Einschränkungen im freien Denken und bei dem Gebrauch des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) entstehen. Dies betrifft auch das Freimachen von der persönlichen Sexualnorm des Betreuers, damit der Weg für sexuelle Selbstbestimmung geebnet werden kann. Dazu gehört z.B. auch die Unterstützung bei der Beantragung von professionellen Diensten, wie eine Sexualbegleitung oder Sexualassis- tenz6. Somit greift hier auch das Recht auf Sozialhilfe und die Aufgabe des Betreuers, u.a. diese Anträge für einen professionellen Dienst beim Sozi- alhilfeträger für den Betreuenden einzureichen (vgl. Kestel 2011).

3.3 Das Sozialhilferecht

Wie eine konkrete Finanzierung der sogenannten Sexualbegleiter bzw. Sexualassistenten aussieht, ist bis heute noch nicht geklärt. Von Krankenkassen wird die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen nicht übernommen, da dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung keine Er- krankung zugrunde liegt. Jedoch können sich in den Sozialgesetzbüchern Ansätze für die Begründung der Notwendigkeit dieser Leistungen finden, welche eine Finanzierung durch die Sozialhilfe legitim machen würde. Zwar ist die Sexualbegleitung bzw. Sexualassistenz bis jetzt an keiner Stelle explizit genannt, dennoch könnten einige Paragraphen als Argu- ment für die Kostenübernahme der Sozialhilfe bei der Inanspruchnahme von Sexualbegleitung geltend gemacht werden. So zum Beispiel in § 53 ff SGB XII, in welchen Leistungen der Eingliederungshilfe, also Hilfemaß- nahmen für eine angemessene Teilhabe von Menschen mit Behinderun- gen an unserer Gesellschaft definiert sind (vgl. Stascheit 2014). Hier findet in § 55 eine Aufzählung von Leistungen statt. Diese kann aber als bei- spielhaft betrachtet werden, da vor der Aufzählung im Paragraphen der Ausdruck „Leistungen der Eingliederungshilfe sind [...] insbesondere“ (Stascheid 2014, 345) benutzt wird. Somit kann davon ausgegangen wer- den, dass die Leistungen auch auf den individuellen Bedarf des Leis- tungsempfängers der Eingliederungshilfe zugeschnitten werden. Dazu kann als Begründung auch § 9 SGB XII hinzugezogen werden (vgl. Kestel 2011).

3.4 Das Heimrecht

Wie bereits erwähnt, sind für das Recht auf sexuelle Selbstbestim- mung auch immer die Wahrung und der respektvolle Umgang mit der Pri- vat- und Intimsphäre relevant. Demnach sollte eine Gewährleistung für Einzelzimmer in Wohnheimen für Menschen mit Behinderung Vorausset- zung sein. Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Unverletzbarkeit der Wohnung unterstreicht dieses Grundbedürfnis eines jeden Menschen. Auch das Bewohner- bzw. Verbraucherschutzrecht stützt das Recht auf Privatsphäre, um die Bedürfnisse der Bewohner zu schützen. Im Wohn- vertrag sollen also die individuellen Interessen der Bewohner berücksich- tigt werden. Artikel 2 des Grundgesetzes greift auch hier, da die Nicht- Lebbarkeit der Sexualität aufgrund von räumlichen Verhältnissen die freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränken würde (vgl. Kestel 2011).

Insgesamt kann gesagt werden, dass es in den deutschen Geset- zestexten keinen unabhängigen Paragraphen oder Artikel gibt, welcher das Recht auf eine selbstbestimmte Sexualität für jeden Menschen wie- dergibt. Dennoch lässt sich an vielen verschiedenen Stellen dieses Recht wiederfinden und belegen, obwohl es nicht konkret benannt oder aufge- zählt wird. In diesem Kapitel sollte herausgearbeitet werden, inwiefern der deutsche Staat aus rechtlicher Sicht das Sexualthema bei Menschen mit Behinderungen gewährleistet und miteinbezieht. Dadurch, dass das The- ma Sexualität nicht klar genannt wird, wird wiederum deutlich, wie sehr dieses Thema besonders in Bezug auf Menschen mit Behinderung tabui- siert ist. Eine konkrete Antwort der Gesetzesgeber fällt daher unzufriedenstellend aus. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in der Praxis nicht auf dieses Thema reagiert und geantwortet wird. Um die Praxis der Sozialen Arbeit bei diesem Thema und die darauffolgende Problembe- schreibung dieser besser verstehen zu können, soll jedoch zuerst die Le- benswelt eines Menschen mit Behinderung näher betrachtet werden.

4. Lebenswelt von Menschen mit Behinderung - gelebte Sexualität?

In dem folgenden Abschnitt soll auf die typischen Lebenswelten und Lebenswelteinflüsse von Menschen mit Behinderungen im allgemeinen Sinne in der deutschen Gesellschaft eingegangen werden. Dabei soll sich an den im Konzept der Lebensweltorientierung von Hans Thiersch beschriebenen Grunddimensionen zur Erfassung der Lebenswelt orientiert werden. Diese werden dazu im Anschluss kurz dargestellt.

Generell kann gesagt werden, dass jede Lebenswelt für jeden Men- schen individuell ist und jede Einzelne von den unterschiedlichsten Fakto- ren geprägt und geformt wird. Bei der folgenden Erfassung werden Le- benswelten von Menschen mit Behinderungen jedoch basierend auf Litera- tur und Statistiken beschrieben; es wird die Situation der Lebenswelten von Menschen mit Behinderungen in Deutschland zusammengefasst. Dadurch können individuellere und spezifischere Lebenswelten bzw. die spezifi- schen Prägungen nicht mit einbezogen werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese Ausprägungen der Lebenswelten nicht relevant oder nicht existent sind. Bevor die allgemeinen Aspekte der Lebenswelten genannt werden, muss dies geklärt sein und es ist wichtig, jede Art von allgemeiner Definition der Lebenswelten unter diesem Vorbehalt zu betrachten.

4.1 Lebensweltkonzept von Hans Thiersch und die Grund- dimensionen

Hans Thierschs Konzept der Lebensweltorientierung wurde erstmals im Achten Kinder- und Jugendbericht (BMfJFG 1990) veröffentlicht. Nach Veröffentlichung führte sein Werk in der Sozialen Arbeit nach und nach zu einem Perspektivenwechsel von der institutionellen Arbeitsweise auf die Lebenswelt des Klienten. Heute wird Lebensweltorientierung als zentrales Rahmenkonzept sowohl in theoretischen als auch in praktischen Diskursen der Sozialen Arbeit verstanden (vgl. Thole et al 2012).

Lebensweltorientierung meint den Bezug auf gegebene Lebensverhältnisse der Adressaten, in denen Hilfe zur Lebensbewältigung praktiziert wird, meint den Bezug auf individuelle, soziale und politische Ressourcen, meint den Bezug auf soziale Netze und lokale/regionale Strukturen (Thiersch 2012, S. 5).

Ziel der Lebensweltorientierung in der Sozialen Arbeit ist, einen ge- lingenden Alltag zu ermöglichen, sodass jeder Mensch seine Lebensmög- lichkeiten realisieren und Teil an den Pflichten und Rechten der Gesell- schaft haben kann. Damit aber vorerst mit der individuellen Lebenswelt ge- arbeitet werden kann, teilt Thiersch die Lebenswelt des Adressaten in fünf Grunddimensionen auf. Diese Dimensionen prägen jede Lebenswelt und müssen herausgearbeitet werden, bevor mit ihnen gearbeitet werden kann. Sie bestehen aus:

1. Dem erfahrenen Raum, in welchem die Strukturen des Lebensraumes betrachtet werden.
2. Der erfahrenen Zeit, also die verschiedenen Lebensphasen, die sich aus den Biographien der Adressaten zusammenfügen.
3. Den sozialen Beziehungen, wie Freunde, Familie Bekannte etc.. Es wird untersucht, zu wem der Adressat in Kontakt steht und wie diese sich gegenseitig beeinflussen.
4. Die alltäglichen Bewältigungsaufgaben, welche sich unter Berücksichtigung aus den drei vorher genannten Dimensionen ergeben. Diese werden zusammen mit dem Klienten erarbeitet.
5. Die Hilfe zur Selbsthilfe, also die Unterstützung der Identitätsbildung und Selbstgestaltung, sodass der Adressat möglichst selbstständig und unabhängig lebt (vgl. Thiersch 2012).

Nach der Herausarbeitung dieser Dimensionen wendet der Sozialarbeiter bestimmte Handlungsmaximen an, um bei entsprechendem Hilfsbedarf auf die Lebenswelt respektvoll und reflektierend eingehen zu können und somit einen gelingenden Alltag für den Adressaten zu ermöglichen.7 Im Folgenden wird die Lebenswelt von Menschen mit Behinderungen mittels Hans Thierschs Grunddimensionen strukturiert und betrachtet.

[...]


1 Menschen mit Behinderungen müssen im gesellschaftlichen Leben mit vielen Nachteilen rechnen. Daher gibt es bestimmte Hilfen und Leistungen, welche unter bestimmten Voraussetzungen die jeweiligen Nachteile ausgleichen sollen.

2 Für weitere Informationen siehe Sporken, Paul et al (1980): Geistig Behinderte, Erotik und Sexualität. Düsseldorf, Patmos-Verlag

3 Dieser Aspekt ist wichtig, wenn es um das Recht auf gelebte Sexualität bei Menschen mit Behinderungen geht. Darauf wird später in Kapitel Sechs eingegangen.

4 Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (BRK) wurde 2006 von der UNO verabschiedet. Der Vertrag legt die Lebenssituation von Menschen mit Behinde- rungen dar und soll die Gleichberechtigung und mehr Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewirken. Für mehr Informationen siehe: http://www.un.org/disabilities/default.asp?id=259

5 Das Betreuungsrecht hat 1990 die Vormundschaft abgelöst und soll ein selbstbestimmteres Leben stärken und zugänglicher machen. Zudem soll es eine größtmögliche Autonomie des Betroffenen bewahren.

6 Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2.3

7 Für weitere Informationen zu Hans Thierschs Lebensweltkonzept siehe: Thiersch, Hans (2012): Lebensweltorientierte Soziale Arbeit - Aufgaben der Praxis im Sozialen Wandel. 9. Auflage, Weinheim und Basel, Juventa.

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Résumé des informations

Titre
Sexualität und Partnerschaft bei Menschen mit Behinderungen. Anforderungen an die Soziale Arbeit
Université
University of Applied Sciences North Rhine-Westphalia Köln
Auteur
Année
2014
Pages
68
N° de catalogue
V354285
ISBN (ebook)
9783668403642
ISBN (Livre)
9783668403659
Taille d'un fichier
669 KB
Langue
allemand
Mots clés
sexualität, partnerschaft, menschen, behinderungen, anforderungen, soziale, arbeit
Citation du texte
Christine Aubke (Auteur), 2014, Sexualität und Partnerschaft bei Menschen mit Behinderungen. Anforderungen an die Soziale Arbeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/354285

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