Grenzüberschreitende Projektfinanzierung. Crowdfunding aus international-privatrechtlicher Perspektive


Trabajo Universitario, 2017

38 Páginas, Calificación: 12,00


Extracto


Gliederung

A. Einführung

B. Grundlagen des Crowdfundings
I. Akteure
II. Finanzierungsarten
1. Crowdrewarding
2. Crowddonating
3. Crowdinvesting
4. Crowdlending

C. International-privatrechtliche Perspektive
I. Grundlagen des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Zivilverfahrensrechts
1. Internationales Privatrecht
2. Internationales Zivilverfahrensrecht
II. Innerhalb der Europäischen Union
1. Im Verhältnis zwischen Projektinhaber und Investor
a) Internationale Zuständigkeit
aa) Anwendungsbereich der EuGVVO
bb) Art.4 EuGVVO
cc) Besondere Zuständigkeiten
dd) Zuständigkeit bei Verbrauchersachen
(1) Art.17 EuGVVO
(a) Verbraucher
(aa) Projektinhaber
(bb) Investor
(b) Gegenstand des Verfahrens
(c) Fallgruppen Art.17 I lit.a – c EuGVVO
(2) Anwendbarkeit bei Verträgen zwischen zwei Verbrauchern
(3) Art.18 EuGVVO
b) Anwendbares Recht
aa) Begrifflichkeiten
(1) Kollisions- und Sachnormen
(2) Statut
(3) Anknüpfungsgegenstand
(4) Anknüpfungspunkt
bb) Bestimmung der Rechtsquelle beim Crowdfunding
(1) UN-Kaufrecht
(2) Rom I-VO
(a) Einschlägige Kollisionsnorm
(b) Art.3 Rom I-VO
(aa)Kollision mit Art.6 Rom I-VO
(bb)Zwischenergebnis
(c) Art.4 Rom I-VO
(3) Rom II-VO
cc) Zwischenergebnis
2. Im Verhältnis zwischen Investor bzw. Projektinhaber und Plattform
a) Auswirkung der AGB
b) Anwendbares Recht
c) Zwischenergebnis
3. Besonderheit beim Crowdlending
a) Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Projektinhaber
b) Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Investor
c) Verhältnis zwischen Investor und Projektinhaber

D. Fazit

A. Einführung

Crowdfunding gibt es schon seit längerer Zeit. Seit wenigen Jahren existieren jedoch im Internet Crowdfunding-Plattformen, auf denen verschiedene Crowdfunding-Projekte ausgestellt sind. Im Gegensatz zu regionalen Tageszeitungen ist das Internet global ausgerichtet. Damit ist das Crowdfunding längst nicht mehr national eingegrenzt, sondern findet auf Crowdfunding-Plattformen zu 38% grenzübergreifend statt.[1] Die Folge ist, dass Menschen aus verschiedenen Nationen in Crowdfunding-Projekte über das Internet investieren können. Doch kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass sich die finanzierten Projekte nicht realisieren und der Projektinhaber zur Rückzahlung an die Investoren nicht mehr fähig ist. Wenn grenzüberschreitende Projektfinanzierungen stattfinden und es dazu noch zu rechtlichen Streitigkeiten kommt, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht und dem einschlägigen Gerichtsstand. Im Folgenden wird das Crowdfunding aus international-privatrechtlicher Perspektive untersucht. Aufgrund der europäischen Themenrelevanz beschränkt sich die Untersuchung auf den Bereich innerhalb der Europäischen Union.

B. Grundlagen des Crowdfundings

Das Wort Crowdfunding setzt sich aus den englischen Begriffen „Crowd“ (=Menge, Menschenmenge) und „Funding“ (=Finanzierung) zusammen. Crowdfunding bedeutet, dass durch einen öffentlichen Aufruf über das Internet finanzielle Mittel für ein gewisses Projekt beschaffen werden sollen.[2] In der deutschen Sprache hat sich der Begriff „Schwarmfinanzierung“ durchgesetzt.[3] Zwar gibt es das Crowdfunding schon seit längerer Zeit, jedoch besteht die Neuheit darin, dass das Crowdfunding über das Web 2.0 bzw. Internet stattfindet.[4] In diesem Kapitel werden zunächst die am Crowdfunding beteiligten Akteure benannt. Im Anschluss wird auf die verschiedenen Finanzierungsarten eingegangen. Diese werden für das erforderliche Verständnis dieses Themas nur im notwendigen Rahmen erklärt und untersucht, damit die wesentlichen Aspekte der gesamten Untersuchung nicht verdrängt werden.

I.Akteure

Beim Crowdfunding sind regelmäßig drei Akteure beteiligt: der Projektinhaber, der Investor und der Plattformbetreiber.[5]

Der Projektinhaber ist meistens ein junges Unternehmen (Start-up), das eine Idee für ein Projekt hat und dieses mangels genügend Eigenkapital mit finanzieller Hilfe Dritter realisieren möchte.[6]

Der Investor ist Teil der „Crowd“ und fördert das Projekt durch seinen finanziellen Beitrag.[7] Eine Art Schutz erhält der Investor dadurch, dass das Projekt erst dann durchgeführt wird und die Investoren den angegebenen Betrag erst dann zahlen müssen, wenn der festgelegte Mindestbetrag erreicht worden ist (Alles-oder-Nichts-Prinzip).[8]

Der Plattformbetreiber stellt eine Online-Plattform zur Verfügung, auf der die einzelnen Projekte vorgestellt werden, und leistet unter anderem Öffentlichkeitsarbeit, sodass er die Rolle eines Bindegliedes zwischen dem Projektinhaber und den Investoren einnimmt.[9] Insofern nimmt die Plattform eine vermittelnde Funktion ein.[10] Größtenteils ist die Registrierung und Nutzung der Plattform kostenlos,[11] wohingegen die Plattformen im Falle einer erfolgreichen Finanzierung eine Provision einnehmen.[12]

II. Finanzierungsarten

Das Crowdfunding lässt sich in verschiedene Arten untergliedern. Unterschieden wird zwischen den Finanzierungen ohne finanzielle Gegenleistung und den Finanzierungen mit finanzieller Gegenleistung.[13]

1. Crowdrewarding

Zur Finanzierung ohne finanzielle Gegenleistung gehört das Reward-based-Crowdfunding bzw. das Crowdrewarding, bei dem die Gegenleistung grundsätzlich in Form von materiellen Dingen erfolgt.[14] Teilweise wird die Gegenleistung in der Weise erbracht wird, dass der Name des Investors zum Beispiel im Abspann eines Filmes aufgezeigt wird.[15] In manchen Fällen erhält der Investor alternativerweise oder sogar zusätzlich das von ihm mitfinanzierte Produkt selbst (sogenanntes Subskriptionsmodell).[16] Rechtlich gesehen kann es sich nur um einen Kaufvertrag handeln, wenn die Gegenleistung in materiellen Dingen erfolgt.[17]

2. Crowddonating

Ebenfalls unter das Finanzierungsmodell ohne finanzielle Gegenleistung fällt das auf Geldspenden basierte Crowddonating.[18] Das Crowddonating ist als Schenkung zu qualifizieren. Diese Variante kommt meistens bei gemeinnützigen Projekten oder Wohltätigkeitsprojekten zur Anwendung.[19]

3. Crowdinvesting

Zur Finanzierung mit finanzieller Gegenleistung gehört das Crowdinvesting, das eine neuere Ausgestaltung des Crowdfundings ist.[20] Beim Crowdinvesting besteht die Gegenleistung darin, dass man als Investor am Unternehmensgewinn und Unternehmenswert Teil haben kann.[21] Der Projektinhaber erhält vom Investor entweder Eigenkapital oder eine Mischung aus Eigen- und Fremdkapital.[22] Der Vorteil des Crowdinvestings besteht darin, dass die Investoren als Anteilseigner Ideen in das Unternehmen einbringen können und zudem für Popularität des Unternehmens sorgen können.[23] Beim Crowdinvesting entsteht – im Falle einer erfolgreichen Finanzierung – ein Beteiligungsvertrag zwischen dem Investor und dem Projektinhaber.[24] Je nach Staat wird das Kapital meistens in Form eines partiarischen Darlehens gewährt.[25] Im deutschen Recht bildet ein Darlehensvertrag gem. §§488 ff. BGB die Grundlage für das partiarische Darlehen.[26] Ein Darlehen wird dann als partiarischen Darlehen bezeichnet, wenn der Zins variabel ist und vom Gewinn des Unternehmens abhängt.[27]

4. Crowdlending

Letztlich gehört noch zur Finanzierungsart mit finanzieller Gegenleistung das Crowdlending, bei dem das von den Investoren zur Verfügung gestellte Kapital mit einem festen Zins vorübergehend gewährt wird.[28] Die Vorteile dieser Finanzierungsart bestehen darin, dass der Projektinhaber finanzielle Mittel erhält und der Investor Zinsen und sein gewährtes Kapital nach Ablauf des Zeitraumes (zurück) erhält.[29] In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das Kapital vom Investor gewährt werden kann. Eine Möglichkeit ist, das Kapital als Nachrangdarlehen, also als Darlehen i.S.d. §488 BGB mit einer Nachrangklausel, zu gewähren, da aufgrund der Vorgaben des KWG eine klassische Darlehensgewährung nur mit einer Erlaubnis der BaFin möglich ist und die Erteilung der Erlaubnis aufgrund der hohen Anforderungen unwahrscheinlich ist.[30] Daneben kann ohne Einholung einer Erlaubnis ein Darlehen in Form des unechten P2P-Lending (Peer-to-Peer-Lending) gewährt werden, d.h. dass die Crowdfunding-Plattform mit dem Projektinhaber einen Kreditvermittlungsvertrag schließt und ihm ein Darlehen eines Kreditinstituts vermittelt.[31] Der Investor kauft dem Kreditinstitut im Rahmen eines Forderungskaufvertrages den Rückzahlungsanspruch ab und das Kreditinstitut tritt diesen Anspruch an den Investor ab, sodass der Investor selbst kein Darlehensgeschäft mit dem Projektinhaber tätigt.[32] Insofern kann beim Crowdlending konstatiert werden, dass das Kreditinstitut der vierte Akteur ist.

C. International-privatrechtliche Perspektive

Dieser Abschnitt dient der Untersuchung, in welchem Staat geklagt werden muss und welches Recht auf die Verträge anwendbar ist, wenn Streitigkeiten zweier Akteure mit ausländischem Bezug im Rahmen einer Crowdfunding-Aktion entstehen.

Neben der Erklärung, welche Grundlagen das Internationale Privatrecht (IPR) hat (I.), sind solche Verträge und Streitigkeiten zu differenzieren, die sich (II.) innerhalb der Europäischen Union abspielen. Der Schwerpunkt liegt somit im Bereich der Europäischen Union.

I. Grundlagen des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Zivilverfahrensrechts

Zunächst sind die Grundlagen des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Zivilverfahrensrechts zu untersuchen.

1. Internationales Privatrecht

Der Begriff des Internationalen Privatrechts kann unterschiedlich verstanden werden. Im weiten Sinne ist unter dem IPR dasjenige Recht zu verstehen, dass internationale Geltung hat, wie beispielsweise das UN-Kaufrecht aus dem Jahr 1980.[33] In dieser Hinsicht kann von einem internationalen Einheitsrecht gesprochen werden.[34] Im engeren Sinne versteht sich das IPR als Kollisionsrecht.[35] Für diese Auffassung liefert der deutsche Gesetzgeber in Art.3 EGBGB eine Definition. Danach ist das IPR der Teil der (deutschen) Rechtsordnung, der bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat, auf die anzuwendende nationale Rechtsordnung verweist. Insofern regelt das IPR als „Recht über Rechte“ materielle Sachverhalte nicht selbst.[36] Es gibt kein weltweit einheitlich geltendes IPR, abgesehen von wenigen Staatsverträgen und dem europäischen IPR.[37] Im Folgenden wird das IPR im engen Sinne betrachtet.

Zu den Rechtsquellen des IPR gehören die europäischen Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und das autonome nationale Recht, wie sich aus Art.3 EGBGB ergibt. Unter den europäischen Verordnungen sind insbesondere die Rom I-VO[38] und die Rom II-VO[39] zu nennen.

2. Internationales Zivilverfahrensrecht

Neben der Bestimmung des anwendbaren Rechts bleibt die Frage offen, in welchem Mitgliedsstaat geklagt werden muss. Dies ist eine Frage des einschlägigen internationalen Gerichtsstandes, der sich mithilfe des Internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR) ermitteln lässt.[40] Die Frage, welches Gericht zuständig ist, steht jedoch in einem Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht, da ein für zuständig erklärtes Gericht das eigene nationale IPR anwendet, um das einschlägige anwendbare Sachrecht zu bestimmen.[41] Zwar lässt sich nun einwenden, dass mit dem nationalen IPR nicht gleich das nationale Sachrecht bestimmt ist, sondern auch ein ausländisches Sachrecht ermittelt werden kann. Jedoch unterscheiden sich die Normen verschiedener nationaler IPR voneinander, sodass mit der bestimmten Wahl des Gerichtsstandes die Bestimmung des anwendbaren Rechts beeinflusst werden kann, sog. forum shopping.[42] Beispielhaft kann ein französischer Bürger die Bestimmung des anwendbaren Rechts dadurch beeinflussen, dass er vor einem französischen Gericht und nicht vor einem deutschen Gericht klagt.

Überwiegend besteht jedoch die Auffassung, dass das IZVR nicht unter das IPR fällt.[43] Auch wenn der überwiegend vertretenden Auffassung in dieser wissenschaftlichen Arbeit gefolgt wird, ist eine Untersuchung des IZVR bei Streitigkeiten über das Crowdfunding aus praktischer Sicht interessant, da die internationale Zuständigkeit der Gerichte für den Kläger und Beklagten von Bedeutung ist. Zudem weist das IZVR mit dem IPR eine enge Verbundenheit auf.[44]

Genauso wie das IPR existiert bisher noch kein weltweit einheitliches IZVR. Abgesehen von europäischen Regelungen und internationalen Übereinkommen bestimmen also die nationalen Staaten ihr IZVR. Das IZVR regelt Zivilrechtsfälle mit Auslandsbezug und die dazugehörigen Verfahrensfragen.[45] Es stellt kein Völkerrecht oder überstaatliches Recht dar.[46] Sinn und Zweck des IZVR ist, den nationalen Gerichten vorzuschreiben, wie mit Sachverhalten, die einen Auslandsbezug aufweisen, umzugehen ist.[47] Wie das IPR kann das IZVR im gewissen Sinn auch als Kollisionsrecht gesehen werden, da in manchen Fällen auf die einschlägige nationale Zivilprozessordnung verweist.[48] Im Kontext des IZVR spielt das lex fori-Prinzip ein Rolle, wonach das Zivilverfahren per se nach dem eigenen Recht abgewickelt wird, unabhängig davon, ob das zuständige Gericht in der Sache ausländisches Recht anwenden muss.[49]

Zusammenfassend gesagt, besteht der hauptsächliche Unterschied zwischen dem IPR und dem IZVR darin, dass das IPR die Privatrechtsverhältnisse mit Auslandsbezug per se regelt und das IZVR lediglich die Prozessrechtsverhältnisse mit Auslandsbezug betrifft.[50]

II. Innerhalb der Europäischen Union

Das IPR gewinnt im Europäischen Gemeinschaftsrecht immer mehr Bedeutung.[51] Wenn es nach einer erfolgreichen Finanzierung zu einer Streitigkeit zwischen zwei der beteiligten Akteure kommt, stellt sich die Frage, in welchem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Akteur klagen kann und welches Recht die zuständigen Gerichte anwenden müssen. Zu unterscheiden sind die verschiedenen Verhältnisse innerhalb der Dreieckskonstellation der Akteure. Eine Besonderheit ergibt sich dabei beim Crowdlending, da hier das Kreditinstitut die Rolle als vierter Akteur einnimmt.

1. Im Verhältnis zwischen Projektinhaber und Investor

Zunächst wird das Verhältnis zwischen dem Projektinhaber und dem Investor fokussiert. Für die Untersuchung dieses Verhältnisses ist eine Differenzierung innerhalb der Arten Crowdfunding sinnvoll. Jedoch wird im Folgenden nicht im gleichen Maß auf jedes Crowdfunding-Modell eingegangen, sondern es wird jeweils dasjenige Modell betrachtet, bei dem sich rechtliche Besonderheiten oder strittige Punkte ergeben.

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[...]


[1] COM(2014) 172 final, S.10.

[2] COM(2014) 172 final, S.2; Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2012, 463, 463; Herr/Bantleon, DStR 2015, 532, 532; Bareiß, ZUM 2012, 456, 457.

[3] Sixt, Schwarmökonomie und Crowdfunding, S.56; Schmitt/Doetsch, BB 2013, 1451, 1451; Veith, BKR 2016, 184, 185.

[4] Bareiß, ZUM 2012, 456, 457; Waschbusch/Knoll/Staub-Ney/Salfeld, StB 2016, 206, 206; vgl. Sixt, Schwarmökonomie und Crowdfunding, S.28.

[5] Bareiß, ZUM 2012, 456, 458; Hahn, Finanzierung und Besteuerung von Start-up-Unternehmen, S.175; Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2012, 463, 463.

[6] Vgl. Hahn, Finanzierung und Besteuerung von Start-up-Unternehmen, S.175.

[7] Hahn, Finanzierung und Besteuerung von Start-up-Unternehmen, S.175; Bareiß, ZUM 2012, 456, 458; Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2012, 463, 463.

[8] Bareiß, ZUM 2012, 456, 459; vgl. Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2012, 463, 463; Sixt, Schwarmökonomie und Crowdfunding, S.94 f..

[9] Hahn, Finanzierung und Besteuerung von Start-up-Unternehmen, S.176 f..

[10] Bareiß, ZUM 2012, 456, 458.

[11] Seedmatch, AGB, Ziff. 11.1, Stand: März 2016, abrufbar: https://www.seedmatch.de/agb; Companisto, AGB, Ziff. 2.1 und 7.1, Stand: 27.09.2016, abrufbar: https://www.companisto.com/de/page/business-terms; Startnext, ANB, §4 Abs.1, Stand: Februar 2015, abrufbar: https://www.startnext.com/info/agb/anb.html, Abruf: 20.11.2016.

[12] Seedmatch, AGB, Ziff. 11.2, Stand: März 2016, abrufbar: https://www.seedmatch.de/agb; Companisto, AGB, Ziff. 7.2, Stand: 27.09.2016, abrufbar: https://www.companisto.com/de/page/business-terms, Abruf: 20.11.2016.

[13] Sixt, Schwarmökonomie und Crowdfunding, S.57.

[14] Sixt, Schwarmökonomie und Crowdfunding, S.57; vgl. Schmitt/Doetsch, BB 2013, 1451, 1451.

[15] Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 239.

[16] Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 239.

[17] So auch Bareiß, ZUM 2012, 456, 461.

[18] Waschbusch/Knoll/Staub-Ney/Salfeld, StB 2016, 206, 207; Herr/Bantleon, DStR 2015, 532, 532; Sixt, Schwarmökonomie und Crowdfunding, S.101; vgl. Schmitt/Doetsch, BB 2013, 1451, 1451.

[19] Herr/Bantleon, DStR 2015, 532, 532; Sixt, Schwarmökonomie und Crowdfunding, S.101.

[20] Veith, BKR 2016, 184, 185; vgl. Bader, WM 2014, 2249, 2249.

[21] Veith, BKR 2016, 184, 185; Weitnauer/Parzinger, GWR 2013, 153, 153.

[22] Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 239.

[23] Sixt, Schwarmökonomie und Crowdfunding, S.129.

[24] Herr/Bantleon, DStR 2015, 532, 533; Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 242.

[25] Bader, WM 2014, 2249, 2249; Weitnauer/Parzinger, GWR 2013, 153, 153.

[26] Herr/Bantleon, DStR 2015, 532, 533.

[27] Vgl. Herr/Bantleon, DStR 2015, 532, 534.

[28] Veith, BKR 2016, 184, 185; COM(2014) 172 final, S.4.

[29] Veith, BKR 2016, 184, 185.

[30] Veith, BKR 2016, 184, 187.

[31] Veith, BKR 2016, 184, 187.

[32] Veith, BKR 2016, 184, 188.

[33] Kropholler, Internationales Privatrecht, §1 I Nr.1; vgl. Staudinger/ Sturm/Sturm, Einl zum IPR, Rn.5.

[34] Staudinger/ Sturm/Sturm, Einl zum IPR, Rn.5.

[35] Staudinger/ Sturm/Sturm, Einl zum IPR, Rn.9; Ostendorf/Schulz-Pabst, Internationales Wirtschaftsrecht – Internationales Privatrecht, Rn.145; Bamberger/Roth/ Lorenz, BGB, Einl IPR, Rn.1; vgl. v.Bar/Mankowski, IPR, §1, Rn.16.

[36] Kropholler, Internationales Privatrecht, §1 I Nr.3.

[37] Ostendorf/Schulz-Pabst, Internationales Wirtschaftsrecht – Internationales Privatrecht, Rn.146 f..

[38] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 04.07.2008, 6.

[39] Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2007, 40.

[40] Kropholler/v.Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, vor Art.2 EuGVO, Rn.1; vgl. Brödermann/Rosengarten, IPR/IZVR, 2015, Rn.588.

[41] Ostendorf/Schulz-Pabst, Internationales Wirtschaftsrecht – Internationales Privatrecht, Rn.15.

[42] Ostendorf/Schulz-Pabst, Internationales Wirtschaftsrecht – Internationales Privatrecht, Rn.15.

[43] MüKoBGB/ v.Hein, Art.3 EGBGB, Rn.6; Kropholler, Internationales Privatrecht, §1 VI Nr.3; zur Unabhängigkeit der beiden Rechtsgebiete Geimer/Schütze, EuZVR, A.1 Einl. EuGVVO, Rn.116.

[44] v.Bar/Mankowski, IPR, §5, Rn.1.

[45] Musielak/Voit/ Stadler, ZPO, Europ. ZivilprozessR Kap. A, Rn.1; v.Bar/Mankowski, IPR, §5, Rn.4; vgl. Brödermann/Rosengarten, IPR/IZVR, 2015, Rn.571.

[46] Geimer, IZPR, Rn.13; vgl. Nagel/Gottwald, IZPR, §1, Rn.2.

[47] Geimer, IZPR, Rn.18a.

[48] Geimer, IZPR, Rn.18.

[49] Trüten, Die Entwicklung des Internationalen Privatrechts in der Europäischen Union, S.71.

[50] Nagel/Gottwald, IZPR, §1, Rn.39.

[51] Kropholler, Internationales Privatrecht, §10.

Final del extracto de 38 páginas

Detalles

Título
Grenzüberschreitende Projektfinanzierung. Crowdfunding aus international-privatrechtlicher Perspektive
Universidad
University of Göttingen
Calificación
12,00
Autor
Año
2017
Páginas
38
No. de catálogo
V354523
ISBN (Ebook)
9783668407565
ISBN (Libro)
9783668407572
Tamaño de fichero
632 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
grenzüberschreitende, projektfinazierung, crowdfunding, perspektive
Citar trabajo
Dipl. iur. Julius Remmers (Autor), 2017, Grenzüberschreitende Projektfinanzierung. Crowdfunding aus international-privatrechtlicher Perspektive, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/354523

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