Inwieweit gelingt die Unterbringung von unbegleitet minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland?


Dossier / Travail, 2015

29 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffliche Auseinandersetzung
2.1 Definition
2.2 Begriffserklärung
2.3 Separated Children

3 Stationen der UMF in Deutschland
3.1 Einreise und Aufenthaltsgründe der UMF
3.2 Kontaktverfahren
3.3 Aufenthaltsstatus

4 Soziale Arbeit und UMF
4.1 Arbeitsfelder
4.2 Fallbeispiel Kinder- und Jugendhilfe
4.3 Unterbringung eines UMF

5 Darstellung der Ergebnisse
5.1 Überprüfung der These
5.2 Erklärungsversuche
5.3 Zukunftschancen

6 Zusammenfassung

7 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Relevanz der deutschen Flüchtlingspolitik ist in den letzten Jahren deutlich mehr in die Aufmerksamkeit der breiten Öffentlichkeit gerückt. Nicht zuletzt die oftmals unzureichenden Unterbringungsmöglichkeiten von Flüchtlingen, auch die Meldungen über Misshandlungen wie z.B. im nordrhein-westfälischen Burbach1, sind Anzeichen für eine problematische Entwicklung im Bereich der deutschen Asyl- und Flüchtlingspolitik. Das folgende Zitat verdeutlicht auf erschreckende Weise, dass auch Kinder von der Flüchtlingsproblematik betroffen sind.

ÄKinderflüchtlinge, das sind jene, die sich ‚auf den Weg‘ gemacht haben, aufder Suche nach einer besseren Lebensperspektive, die von ihren Eltern aus Lie-be oder aus Angst und Sorge fortgeschickt oder die von Soldaten, Rebellen oderRegierungen davongejagt wurden, die ihren ganzen Mut aufgebracht haben, umloszugehen, dem Leben und der Zukunft entgegen, ungeachtet der vielen Unsi-cherheiten, Strapazen und Gefahren, die sich ihnen entgegenstellen würden, umhierher zu kommen.“2

In der Regel wird bei diesen Kindern und Jugendlichen von sogenannten ÄUnbegleitet Minderjährigen Flüchtlingen“ gesprochen, welche innerhalb dieser Arbeit als UMF zu verstehen sind. Gemeint sind bei UMF sowohl weibliche als auch männliche Flüchtlingskinder und Jugendliche. Diese Untersuchung setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit die Unterbringung von UMF in Deutschland gelingt und welche Form der Vollzeitpflege sich für eine adäquate Unterbringung am besten eignet?

Anhand der in Abbildung 1 erkenntlichen dimensionalen Analyse verfolgt die Arbeiteinen stringenten Aufbau zur Beantwortung der Forschungsfrage. Dazu erfolgt inner-halb des ersten Kapitels die Auseinandersetzung mit der Definition der gesamten Be-grifflichkeit der UMF. Um dem Leser ein möglichst umfangreiches Vorwissen und einbesseres Verständnis für die Inhalte der weiteren Kapitel zu ermöglichen, erfolgt imnächsten Schritt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den drei Charakteristika derUMF. Zuletzt wird innerhalb dieses Kapitels auf den inhaltlichen Unterschied zwischenden UMF und den oft synonym genannten Äseparated Children“ eingegangen. Im nächsten Schritt werden die Stationen eines UMF in Deutschland näher dargestellt. Hier entsteht ein möglichst komplexes Bild über Einreisegründe, das Kontaktverfahren und denAufenthaltsstatus, da diese Prozesse wesentliche Schritte beinhalten, welche eine legaleUnterbringung überhaupt erst ermöglichen. Für eine geeignete Eingliederung der jewei-ligen zu untersuchenden Unterbringungsformen erfolgt die Betrachtung der Arbeitsfel-der, welche sich im Zusammenhang zwischen Sozialer Arbeit und UMF finden lassen.Als Bestandteil eines dieser Arbeitsfelder wird die Kinder- und Jugendhilfe erläutert,bevor im Anschluss ein besonderes Augenmerk auf die jeweiligen Formen der Unter-bringung in einer Pflegefamilie sowie in einem Heim gelegt werden kann. Nachdem diebeiden Unterbringungsformen auf ihre Vorteile und Nachteile für die UMF hin unter-sucht wurden, erfolgt in Kapitel 5 die Darstellung der Ergebnisse dieser Untersuchungund die Beantwortung der Leitfrage. Bevor diese Arbeit mit einer Zusammenfassungschließt, werden Erklärungsversuche gegeben, wie sich der komplette Prozess bis hinzur Unterbringung der UMF in Deutschland optimieren ließe und welche Chancen so-wie Ausblicke sich diesbezüglich erwägen lassen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Dimensionale Analyse

Quelle: (eigene Darstellung)

2 Begriffliche Auseinandersetzung

Nachdem zunächst Definitionen zu den UMF genannt werden, erfolgt in einem zweiten Schritt dieses Kapitels eine tiefere Auseinandersetzung mit den drei Charakteristika der Begriffe. Dies ist notwendig, da sich die Zielgruppe der UMF an eine Reihe von rechtlichen und anderweitigen Richtlinien orientiert.

2.1 Definition

Mit der inhaltlichen Auseinandersetzung der folgenden Definitionen zum Thema derFlüchtlingskinder soll ein grundlegendes Verständnis der betroffenen Personen geschaf-fen werden. Der Begriff der ÄUnbegleiteten Minderjährigen Flüchtlinge“ wird vor alleminnerhalb der deutschen Jugendhilfe verwendet. Gemeint sind hierbei alleinreisendeJugendliche, welche auf der Suche nach Schutz oder einer neuen Heimat sind. DemBundesamt für Migration und Flüchtlinge lässt sich folgende Definition entnehmen.

ÄUnbegleitet Minderjährige sind Personen unter 18 Jahren, die ohne eine Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU einreisen.“3

Laut der Formulierung des Rates der Europäischen Union sind UMF:

ÄPersonen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetzoder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebieteines Mitgliedstaats einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhuteines solchen Erwachsenen befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, dienach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Beglei-tung zurückgelassen wurden“4

Demnach handelt es sich bei UMF um Personen, die bis zur Volljährigkeit kein Mitglied eines ÄEU Mitgliedstaates“ sind, bzw. sich ohne eine erwachsene Begleitung in der Europäische Union (EU) aufhalten.

2.2 Begriffserklärung

Im Anschluss an das Kapitel der Definition erfolgt in einem zweiten Schritt die Auseinandersetzung mit den drei Charakteristika.

In Deutschland wird unter ÄUnbegleitet“ ein Zustand verstanden, bei dem Kinder undJugendliche von ihren Familien und Bezugspersonen getrennt sind. Dies meint auchMinderjährige, welche ohne Eltern oder Erziehungsberechtigte in das Bundesgebieteinreisen. Werden Eltern und Kinder nach der Einreise voneinander getrennt, gelten dieKinder ebenfalls als unbegleitet. Hinzuzufügen bleibt hier, dass von einer längerenTrennungsphase ausgegangen werden muss, bei der es den Eltern nicht möglich ist sichum ihr Kind zu kümmern.5

Der zweite Begriff (ÄMinderjährig“), lässt sich in Beziehung zu internationalen undnationalen Rechtsgrundlagen betrachten. Unter Berücksichtigung des Sozialgesetzbu-ches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe, ist ein Kind, Ä(…) wernoch nicht 14 Jahre alt ist, und Jugendlicher ist gemäß §7 Abs. 1 Nr. 2, wer 14, abernoch nicht 18 Jahre alt ist.“6 Demzufolge ist jeder unter 18 Jahren minderjährig. InDeutschland kommt die Besonderheit hinzu, dass ausländische Kinder bereits ab dem 16. Lebensjahr in allen ausländerrechtlichen Verfahren, einschließlich Asylverfahren,wie Erwachsene behandelt werden. Das hat zur Folge, dass ein Asylverfahren ohne ei-nen Vormund und ohne anwaltliche Betreuung durchlaufen werden muss und in derRegel zu einer Überforderung der Minderjährigen führt. Innerhalb der Literatur wirddeutlich, dass sich viele Akteure für eine Anhebung der Altersgrenze für ausländerrecht-liche Verfahren von ausländischen Kindern von 16 Jahren auf 18 Jahre einsetzen. Einweiterer Hinweis für die EU-weite Auflockerung oder Abschaffung dieser Regelunglässt sich im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Juni 2013 finden. Hier heißt esim Artikel 7 Abs. 3:

ÄDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Minderjähriger das Recht hat, ent-weder im eigenen Namen - wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitglied-staats verfahrensfähig ist - oder über seine Eltern, über einen anderen volljäh- rigen Familienangehörigen, über einen gesetzlich oder nach den Gepflogenhei- ten des betreffenden Mitgliedstaats für ihn verantwortlichen Erwachsenen oder über einen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.“7

Der letzte Teil dieser Definition macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, dass ein Minderjähriger ein Recht hat, über einen gesetzlichen Vertreter oder einen für ihn verantwortlichen Erwachsen einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Mit Einhaltung dieser Richtlinie könnte unter Umständen eine Überforderung der Minderjährigen im Asylverfahren umgangen werden.8

Der Status des Flüchtlings lässt sich mit Hilfe der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention Artikel 1 Abs. 2. herausstellen. Hier heißt es:

ÄDer Ausdruck ‚Flüchtling‘ findet auf jede Person Anwendung, die infolge vonEreignissen, die [vor9 ] dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der be-gründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischenÜberzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeitsie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oderwegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich alsstaatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in wel-chem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehrenkann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehrenwill.“10

Am besten lässt sich der Status des Flüchtlings im Unterscheid zu dem Begriff der Mig-ranten erläutern. Migranten, welche ihr Heimatland in der Regel freiwillig verlassen undauf der Suche nach einer Verbesserung ihrer Lebensbedingungen sind, stehen auch nachihrer Rückkehr in das Ausgangsland unter dem Schutz der Regierung. Ein Flüchtlinghingegen, wie in der obig beschriebenen Definition, sieht sich dem Schutz der Regie-rung entweder aus eigenen oder fremd herbeigeführten Gründen nicht mehr sicher. EineRückkehr in das Heimatland kann aus den unterschiedlichsten Ursachen vorübergehendoder bis auf unabsehbare Zeit nicht möglich sein. Außerdem sieht sich ein Flüchtling im Unterschied zu einem Migranten mit der Furcht vor Verfolgung aus unterschiedlichen Gründen (z. B. Rasse, Religion) konfrontiert. Bei der Betrachtung der ÄUnbegleiteten“und ÄMinderjährigen Flüchtlinge“ in Deutschland gibt es jedoch wichtige Ausnahmen.Gemeint sind hier auch alle die, welche sich z. B. um einen Aufenthaltstitel bemühenoder zwischen einer möglichen Abschiebung der Weiterreise ihre Zeit in Deutschlandverbringen. 11

2.3 Separated Children

ÄSeparated Children“ (getrennte Kinder) und UMF sind die innerhalb der Literatur zweioft synonym genutzte Begriffe. Es gibt jedoch entscheidende Unterschiede, die nach derNennung der Definition des ÄSeparated Children in Europe Programme“12 aus dem Pa-per der ÄStandards für den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen“ entnehmen las-sen.

Ä‘Getrennte Kinder‘ sind Kinder unter 18 Jahren, die sich außerhalb ihres Her-kunftslandes aufhalten und von beiden Eltern oder dem bisherigen Sorgeberech-tigten getrennt sind. Einige Kinder sind vollkommen allein, während andere, dieauch unter die Zuständigkeit des SCEP fallen, mit entfernten Verwandten leben.All diese Kinder sind ‚getrennte Kinder‘ und haben einen Anspruch auf Schutzunter dem weiten Rahmen der internationalen und nationalen Regelungen. ‚Ge-trennte Kinder‘ suchen Asyl aus Angst vor Verfolgung oder mangelndem Schutzvor Menschenrechtsverletzungen, oder wegen bewaffneter Konflikte oder Unru-hen im eigenen Land. Sie können Opfer von Menschenhandel zum Zweck der se-xuellen oder anderer Formen von Ausbeutung sein, oder sie sind nach Europageflüchtet um einem Zustand schwerwiegender Entbehrungen zu entgehen.“13

Es zeigt sich, dass im Unterschied zu den UMF auch Kinder und Jugendliche durch Menschenhandel oder andere ausbeuterische Handlungen in einem Land wie Deutschland ankommen können. Diese Kinder und Jugendlichen erfüllen dann nicht die für UMF geltenden Richtlinien und werden oftmals unter Generalverdacht gestellt sich illegal in dem jeweiligen Land aufzuhalten.14

Insgesamt weisen die unterschiedlichen Definitionen und Einordnungen der Kinder und

Jugendlichen auf eine große Problematik und teilweise Überforderung der jeweiligen Behörden vieler Länder hin. Der Zutritt zu einem Land und die Beantragung von Asyl, zum Teil im Alter von 16 Jahren und ohne gesetzlichen Vertreter oder eine sonstige Betreuungsperson, fallen oftmals zu Ungunsten der Kinder aus. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes und viele weitere Kinderrechtsbewegungen beklagen diese Handhabungen und setzen sich für einen faireren Umgang ein.

3 Stationen der UMF in Deutschland

Innerhalb des Kapitels der Stationen, welche ein UMF in Deutschland durchlaufen muss, soll ein Einblick in die Situation von unbegleitet minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland vermittelt werden.

3.1 Einreise und Aufenthaltsgründe der UMF

Die eigentlichen Gründe für die Einreise und den Aufenthalt von Kindern in der BRDergeben sich der Logik folgend, schon aus den vorherig genannten Definitionen. Wennjedoch nach den häufigsten Gründen gefragt wird, dann würden wohl Kriege und ge-walttätige Auseinandersetzungen sehr häufig als Hauptgrund genannt werden. Weiterlassen sich hier auch Hungersnöte und Naturkatastrophen sowie wirtschaftliche Notoder die Hoffnung der Eltern ihrem Kind ein besseres Leben in Wohlstand zu ermögli-chen, als mögliche Gründe nennen. In den letzten Jahren nehmen dabei vor allem in derbreiten Öffentlichkeit die Aktivitäten international agierender Schlepperbanden einenimmer größeren Stellenwert ein. Innerhalb aktueller Tageszeitungen, aber auch in ande-ren Medien, wird sich dem Thema der Schlepperbanden und dem Milliardengeschäft,welches auf der Not verzweifelter Menschen und Kinder gründet, sehr intensiv ausei-nandergesetzt.15 Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen. Auch wenn es sichbei den Flüchtlingen nicht ausschließlich um UMF handelt, so sind viele Familien inden betroffenen Staaten derart verzweifelt ihr Kind lieber auf diese Weise fort zu schi-cken.

ÄÄrmere Familien legen alle ihre finanziellen Mittel zusammen oder verschulden sich hoffnungslos, um ihre Kinder durch Schlepperbanden außer Landes und in Zukunft und Sicherheit bringen zu lassen; Unterfangen, die schon manche mit dem Leben bezahlt haben.“16

[...]


1 Vgl. Lasarzik, A/Leurs, R. (2014), Web.

2 Hänlein, R. et al (1999), S. 17.

3 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2014), Web.

4 Rat der Europäischen Union (2005), S. 16.

5 Vgl. Stauf, E. (2012), S. 15.

6 Wabnitz, R. (2012), S. 29.

7 Amtsblatt der Europäischen Union (2013), S. 9.

8 Vgl. Wabnitz, R. (2012), S. 17.

9 Die temporale Einschränkung [Vor] wurde als Auslassung markiert, da ansonsten alle Ereignisse nach dem 1. Januar 1951 nicht zu dem Status Flüchtling geführt hätten.

10 UNHCR (1967), Web.

11 Vgl. Bachert, S. (2010), S. 8.

12 Weitere Informationen unter: Separated Children in Europe Programme.org (2015).

13 Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. (2006), S. 11.

14 Vgl. Separated Children in Europe Programme.org (2015a), Web.

15 Vgl. Kitzler, J.C. (2015), Web.

16 Bachert, S. (2010), S. 9.

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Inwieweit gelingt die Unterbringung von unbegleitet minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland?
Université
FHM University of Applied Sciences
Note
1,0
Auteur
Année
2015
Pages
29
N° de catalogue
V354599
ISBN (ebook)
9783668405905
ISBN (Livre)
9783668405912
Taille d'un fichier
757 KB
Langue
allemand
Mots clés
Flüchtling, unbegleitet, minderjährig, UMF, Inobhutnahme, Heimerziehung, Asylverfahren
Citation du texte
Robert Behrens (Auteur), 2015, Inwieweit gelingt die Unterbringung von unbegleitet minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/354599

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