Die öffentliche Verwaltung sieht sich einem tiefen Verständniswandel von Staat und Gesellschaft gege nüber, der eine Abkehr von der bisherigen Behördenkultur nach sich zieht. Mit den bisherigen Strukturen wird es zunehmend schwieriger, den geänderten Problemfeldern von Staat und Gesellschaft gerecht zu werden.
Unter dem Gesichtspunkt eines modernen Staates mit einer modernen Verwaltung gibt es Bestrebungen, die Bundesbehörden in eine leistungs fähige Verwaltung umzuwandeln.
Ein wichtiger Reformprozess ist dabei die Einführung einer standardisierten Kosten-und Leistungsrechnung (KLR) für die Bundesverwaltung, mit dessen Konzept sich diese Arbeit befasst.
Nach einer allgemeinen Erörterung der Aufgaben und Ziele der KLR, folgt im dritten Kapitel eine Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Kabinettbeschlüsse, die zu der Einführung der KLR auf Bundesebene geführt haben.
Das vierte Kapitel wird inhaltlich auf die Konzeption der Standard-KLR eingehen, um im fünften Kapitel deren praktische Umsetzung im Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) vorzustellen.
Die Arbeit schließt mit einem Fazit.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Aufgaben und Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)
3. Rahmenbedingungen der standardisierten KLR auf Bundesebene
3.1 Gesetzliche Vorschriften
3.2 Kabinettsbeschlüsse
3.3 KLR-Einführungstand in der Bundesverwaltung
4. Konzept der Standard-KLR des Bundes
4.1 Standardisierungsarten
4.2 Modularer Aufbau der Standard-KLR
4.3 Ausgestaltung von Kostenrechnungssystemen
5. KLR-Einführung im Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
5.1 Ziele der KLR im BfS
5.2 Umsetzung der Standard-KLR im BfS
5.2.1 Softwareunterstützung
5.2.2 Interne Öffentlichkeitsarbeit
5.2.3 Produktkatalog
5.2.4 Zeitaufschreibung
5.3 Sachkostenverrechnung
6. Fazit
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: KLR-Einführungsstand
Abbildung 2: Der modulare Aufbau der Standard-KLR
Abbildung 3: Der Bundeskontenrahmen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die öffentliche Verwaltung sieht sich einem tiefen Verständniswandel von Staat und Gesellschaft gegenüber, der eine Abkehr von der bisherigen Behördenkultur nach sich zieht. Mit den bisherigen Strukturen wird es zunehmend schwieriger, den geänderten Problemfeldern von Staat und Gesellschaft gerecht zu werden.
Unter dem Gesichtspunkt eines modernen Staates mit einer modernen Verwaltung gibt es Bestrebungen, die Bundesbehörden in eine leistungsfähige Verwaltung umzuwandeln.
Ein wichtiger Reformprozess ist dabei die Einführung einer standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) für die Bundesverwaltung, mit dessen Konzept sich diese Arbeit befasst.
Nach einer allgemeinen Erörterung der Aufgaben und Ziele der KLR, folgt im dritten Kapitel eine Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Kabinettbeschlüsse, die zu der Einführung der KLR auf Bundesebene geführt haben.
Das vierte Kapitel wird inhaltlich auf die Konzeption der Standard-KLR eingehen, um im fünften Kapitel deren praktische Umsetzung im Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) vorzustellen.
Die Arbeit schließt mit einem Fazit.
2. Aufgaben und Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)
In der privaten Wirtschaft ist die KLR seit längerem fester Bestandteil des internen Rechnungswesens. Sie ermöglicht die Bereitstellung von Informationen, an Hand derer das Unternehmen mit Hilfe des Controllings Ziele setzen und überprüfen kann. Zusätzlich können die entstandenen Kenntnisse zu Steuerungshilfen aufbereitet werden, um beispielsweise Innovationen voranzutreiben und die Stellung am Markt zu behaupten.
Das Rechnungswesen, das in der öffentlichen Verwaltung traditionell Anwendung findet, ist die Kameralistik. Kritiker bemängeln vor allem, dass über die Finanzmittelsteuerung, die diesem System zu Grunde liegt, lediglich eine inputorientierte Sichtweise der Zahlungsströme möglich ist. Eine Wirtschaftlichkeitssteuerung ist mit der Kameralistik grundsätzlich nicht möglich, da sie lediglich den Geldverbrauch abbildet. Um aber eine sinnvolle Outputsteuerung vornehmen zu können, ist es notwendig den Ressourcenverbrauch bestimmen zu können. Demnach muss die Steuerung an den zu erstellenden Leistungen und an den Wirkungen, die mit dem Verwaltungshandeln erzielt werden sollen, anknüpfen.[1]
Die zentrale Aufgabe der KLR ist somit die Erfassung, Verteilung und Zurechnung der Kosten, die bei der Erstellung beziehungsweise bei der Verwertung von Verwaltungsleistungen anfallen. Der Erfolg einer Periode kann so durch die Gegenüberstellung von Kosten und Leistungen ermittelt werden. Aufgrund der abgebildeten Kosteninformationen schafft die KLR die Möglichkeit, Arbeitsabläufe zu optimieren, einzelne Verwaltungseinheiten zu vergleichen sowie Ziele zu setzen und zu überprüfen.[2]
Die Einführung der KLR hat somit das Ziel, die Informationsbasis für stärker wirtschaftlich orientierte Entscheidungen in der Verwaltung zu schaffen.
3. Rahmenbedingungen der standardisierten KLR auf Bundesebene
Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den grundlegenden gesetzlichen Vorschriften und Kabinettbeschlüssen, die die Einführung der KLR regeln. Dabei stellt der zweite Gliederungspunkt die Ausgangsbasis für die konzeptionelle Betrachtung einer standardisierten KLR auf Bundesebene dar.
3.1 Gesetzliche Vorschriften
Die gesetzliche Grundlage zur Anwendung der KLR bildet das Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz von Bund und Ländern. Mit dem Inkrafttreten am 01.01.1998 hat der Bundesgesetzgeber die damaligen Reformimpulse aufgegriffen, um im Rahmen der Novellierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und der Bundeshaushaltsordmnung (BHO) die Umgestaltung der öffentlichen Verwaltung einzuleiten.[3]
Die Intention des verabschiedeten Gesetzes bestand dabei in der Zulassung einer verstärkten Flexibilität in der Ausführung der Haushalte. Präzisiert wurde dies durch die Begründung,[4]
- eine Effizienzsteigerung in der Verwaltung,
- eine größere Wirtschaftlichkeit und
- ein stärkeres Kostenbewusstsein
zu schaffen.
Um diese Ziele zu erreichen, begründete das Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz in Bezug auf die Novellierung des HGrG wird einen zusätzlichen Absatz in § 6 HGrG. In Absatz 3 des § 6 HGrG wird festgelegt, dass in geeigneten Bereichen eine KLR eingeführt werden soll.[5] Betrachtet man diese Regelung genauer, so fällt allerdings auf, dass mit den Begriffen geeignet und soll in doppelter Hinsicht die Einführung der KLR ein eher unverbindliches Instrument darstellt.
Das Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz beinhaltet jedoch eine weitere Novellierung. Durch die Erweiterung des Absatz 3 des § 7 BHO wurde eine Konkretisierung der unverbindlichen Formulierung vorgenommen. Demnach ist in geeigneten Bereichen eine KLR einzuführen.[6]
3.2 Kabinettsbeschlüsse
Parallel zu den gesetzlichen Vorschriften hat die Bundesregierung in ihrem Kabinettsbeschluss vom 7. Februar 1996 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beauftragt, ein Fachkonzept zu entwickeln, dass die Einführung der KLR in der Bundesverwaltung untersuchen sollte.
Demnach sollte die die KLR als Ergänzung zu der geplanten Haushaltsflexibilisierung als Bestandteil eines umfassenden Controllingkonzeptes dienen. Darüber hinaus sollte die KLR eine Grundlage bilden, auf der eine längerfristige produkt- und leistungsorientierte Mittelbereitstellung möglich ist. Unter Mithilfe des Beratungsunternehmen Arthur D. Little (ADL) ist die so genannte Standard-KLR entwickelt worden, die ein einheitliches KLR-Konzept für die Bundesverwaltung beinhaltet.[7]
Ein weiterer Kabinettsbeschluss erfolgte am 1. Dezember 1999 und hatte die Umsetzung des politischen Programms der Bundesregierung „Moderner Staat - Moderne Verwaltung“ zum Inhalt. Eine umfangreiche Modernisierungsmaßnahme bestand in der Einführung betriebswirtschaftlicher Instrumente, mit dem Ziel ein Dauerprojekt zu etablieren, dass die Erprobung und Fortschreibung einer standardisierten Kosten und Leistungsrechnung zur Aufgabe hatte.
[...]
[1] Vgl. Lüder (2001), S. 7 ff.
[2] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (1997), S. 5 ff.
[3] Vgl. Bundesgesetzesblatt Jahrgang 1997, Teil I Nr. 88, S. 3251 ff.
[4] Vgl. für die folgenden Punkte Bundesdrucksache 13/8293 vom 24.07.1997, S. 8, Nr. 2.
[5] Vgl. Bundesdrucksache 13/8293 vom 24.07.1997, S. 4 ff.
[6] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2002), S. 3.
[7] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2002), S. 3 f.
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