Haftungsrecht in der Human- und Veterinärmedizin. Eine Vergleichsstudie


Bachelor Thesis, 2017

56 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

I. EINLEITUNG
1. PROBLEMSTELLUNG/AUSGANGSSITUATION
2. ZIELSETZUNG
3. VORGEHENSWEISE
4. VERWENDETE METHODIK

II. PRAXISTEIL

1. DER BEHANDLUNGSVERTRAG
1.1 HUMANMEDIZIN
1.2 VETERINÄRMEDIZIN
1.3 DIE PARTEIEN DES BEHANDLUNGSVERTRAGS
1.3.1 Humanmedizin
1.3.2 Veterinärmedizin
1.4 DIE HAUPTPFLICHTEN DER PARTEIEN AUS DEM BEHANDLUNGSVERTRAG
1.4.1 Humanmedizin
1.4.2 Veterinärmedizin

2. MITWIRKUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
2.1 DIE ZUSAMMENARBEIT DER PARTEIEN
2.1.1 Humanmedizin
2.1.2 Veterinärmedizin
2.2 INFORMATIONSPFLICHTEN THERAPEUTISCHE AUFKLÄRUNG
2.2.1 Humanmedizin
2.2.2 Veterinärmedizin
2.3 WEITERE INFORMATIONSPFLICHTEN
2.3.1 Humanmedizin
2.3.2 Veterinärmedizin
2.4 ENTBEHRLICHKEIT DER INFORMATIONSPFLICHT
2.4.1 Humanmedizin
2.4.2 Veterinärmedizin

3. EINWILLIGUNG
3.1 ZWECK
3.2 DIE RECHTSNATUR DER EINWILLIGUNG
3.2.1 Humanmedizin
3.2.2 Veterinärmedizin

4. DIE SELBSTBESTIMMUNGSAUFKLÄRUNG
4.1 ZWECK
4.2 AUFKLÄRUNGSARTEN
4.2.1 Humanmedizin
4.2.2 Veterinärmedizin
4.3 UMFANG DER AUFKLÄRUNG
4.3.1 Humanmedizin
4.3.2 Veterinärmedizin
4.4 ENTBEHRLICHKEIT DER AUFKLÄRUNG(SPFLICHT)
4.4.1 Humanmedizin
4.4.2 Veterinärmedizin

5. BEHANDLUNGSDOKUMENTATION
5.1 ZWECK
5.1.1 Humanmedizin
5.1.2 Veterinärmedizin
5.2 DURCHFÜHRUNG UND UMFANG
5.2.1 Humanmedizin
5.2.2 Veterinärmedizin
5.3 AUFBEWAHRUNGSPFLICHT
5.3.1 Humanmedizin
5.3.2 Veterinärmedizin

6. EINSICHT IN DIE BEHANDLUNGSUNTERLAGEN
6.1 ZWECK
6.2 EINSICHTNAHME
6.2.1 Humanmedizin
6.2.2 Veterinärmedizin

7. BEWEISLASTREGELUNGEN
7.1 ZWECK
7.1.1 Humanmedizin
7.1.2 Veterinärmedizin
7.2 BEWEISLASTREGELUNG NACH PATRG - § 630H BGB
7.2.1 Voll beherrschbare Risiken
7.2.2 Aufklärungspflichtverletzung
7.2.3 Dokumentationsfehler
7.2.4 Anfängerfehler/Übernahmeverschulden
7.2.5 Grober Behandlungsfehler
7.2.6 Befunderhebungsfehler

III. FAZIT

IV. AUSBLICK

V. LITERATURVERZEICHNIS

VI. RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

1. Problemstellung/Ausgangssituation

Es ist zu beobachten, dass die Anzahl der Arzthaftungsprozesse in den letzten Jahrzehn-ten in Deutschland unentwegt zugenommen hat. Es ist damit zu rechnen, dass dies auch Veterinärhaftungsprozesse betreffen wird.

Die Verbraucherzentrale Hamburg gibt an, dass sich jährlich ca. 40.000 Patienten bei Gerichten, einer Schlichtungsstelle für Arztfragen oder beim medizinischen Dienst der Krankenversicherungen wegen eines Behandlungsfehlers melden. Das Aktionsbündnis Patientensicherheit geht von einer weit höheren Zahl von Behandlungsfehlern aus. Es schätzt die Zahl der Geschädigten auf 600.000 bis 700.000 pro Jahr.

Diese hohen Zahlen verdeutlichen die Sonderstellung des Arzthaftungsrechtes gegen-über dem allgemeinen Haftpflichtrecht. Dies ist einerseits darin begründet, dass das Arzthaftungsrecht das höchste Gut betrifft, welches jeder Mensch besitzt und zwar die Gesundheit und teilweise sogar das Leben. Zum anderen gilt ein besonderes Beweis-recht mit möglicher Beweislastumkehr.

Die Rechtsprechung ist stets darum bemüht, Arzt und Patient in Bezug auf etwaige Haf¬tungsfragen auf die gleiche Stufe zu stellen. Durch die Kodifizierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Arzthaftungsrechts in den §§ 630a bis 630h BGB im Jahre 2013, im Zuge der Einführung des Patientenrechtegesetzes , ist dieses Ziel bereits ein gutes Stück näher gerückt. Vor noch nicht allzu langer Zeit galt allgemein eher der Grundsatz „Der Arzt ordnet eine Behandlung an“. Durch die Kodifizierung geht es be¬reits jetzt schon in Richtung des Grundsatzes „Der Patient bestimmt die Behandlung“.

Durch die Einführung des PatRG sollen die Patienten eine größere Transparenz ihrer Rechte erfahren, um ihnen im Falle einer Haftungsfrage den Rechts¬weg zu erleichtern. Dies betrifft auch das Verhältnis zwischen einem Tierarzt und ei¬nem Tierhalter. Der Tierhalter hat die gleichen Interessen in Bezug auf die Behandlung seines Tieres, wie es ein menschlicher Patient bezüglich seiner Behandlung hat.

2. Zielsetzung

Diese Arbeit verfolgt das Ziel, zu erörtern und zu vergleichen, inwiefern die Regelungen des im Jahre 2013 im BGB kodifizierten PatRG, auf den Bereich des Veterinärme-dizinrechts anwendbar sind bzw. sein könnten, sowie, inwiefern sie bereits angewendet werden.

Ausschlaggebend dafür ist der Bereich der Behandlung „lege artis“ . Dazu gehören zu-dem die Themen der Pati¬entenaufklärung und -information, die Einwilligung des Pati-enten in die Behandlung, sowie die Behandlungsdokumentation und das Einsichtsrecht in die Patientenakte.

Dieser Vergleich wurde gewählt, da sich der BGH 2016 in seinem Urteil zur Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes, auf die humanmedizi-nisch-rechtlichen Regelungen bezieht und diese teilweise auch analog anwendet. In die-sem Urteil wird immer wieder betont, dass es für die pauschale analoge Anwendung der kodifizierten Rechtsprechung an einer Regelungslücke fehle, dennoch legt dieses Urteil fest, dass, nach Prüfung des Einzelfalls, für den konkreten tierärztlichen Behandlungs-vertrag die §§ 630a ff BGB Anwendung finden dürfen.

3. Vorgehensweise

Der Zielsetzung unterstellt, soll zunächst überprüft werden, welche Parallelen zwischen der haftungsrechtlichen Betrachtung der Veterinär- und Humanmedizin bestehen. Daran an¬schließend wird analysiert, inwieweit die Rechtsprechung bereits gesetzliche Rege¬lun-gen zur Humanmedizin im Bereich der Veterinärmedizin anwendet. Nachfolgend soll ausgeführt werden, inwieweit die Regelungen des BGB im Zuge der Einführung des Pa¬tRG auf die Veterinärmedizin anwendbar sind.

Diese Vorgehensweise wird je Untertitel angewendet. Es wird also zunächst die Rege-lung zur Humanmedizin erörtert und am Gesetz orientiert ausgeführt. Anschließend wird die Übertrag- und Anwendbarkeit in der Veterinärmedizin überprüft.

Dieser Vergleich findet im Punkt III., in Form einer Zusammenfassung der Ergebnisse, seinen Abschluss.

4. Verwendete Methodik

Im Allgemeinen soll diese Arbeit Haftungsfragen in der Veteri¬närmedizin mit den Haf-tungsfragen der Humanmedizin vergleichen und erörtern. Dieser Vergleich wird über Recherchen bezüglich aktueller und vergangener Rechtsprechung, sowie über die Me-thode der Literaturrecherche erarbeitet.

II. Praxisteil

1. Der Behandlungsvertrag

1.1 Humanmedizin

Mit der Kodifikation des Arzthaftungsrechts im BGB durch die Einführung des PatRG entfällt die Frage nach dem Vertragstypus, dem die medizinische Heilbehandlung unter-liegt.

Der Arztvertrag bzw. Behandlungsvertrag ist ein Unterfall zum Dienstvertrag gem. § 611 ff. BGB. Der Behandlungsvertrag wurde mit dem § 630a im BGB kodifiziert. Da-mit hat die deutsche Rechtsprechung den medizinischen Behandlungsvertrag klar vom Werkvertrag abgegrenzt. Der behandelnde Arzt kann den Erfolg seiner Behandlung nicht garantieren. Er ist lediglich dazu verpflichtet den Zustand des Patienten, nach den gegebenen fachgerechten Möglichkeiten, zu verbessern.

Lange Zeit galten Schönheitsoperationen, die auf Wunsch des Patienten erfolgten, als Ausnahme vom Grundsatz des Dienstvertrages. Sie wurden als Werkverträge behandelt. Diese Ausnahme gilt nach Einführung des PatRG nicht mehr pauschal, da die Regelung im Gesetz keine medizinische Indikation für eine medizinische Behandlung verlangt. Soll der Behandelnde einen Erfolg versprechen, kann ein Werkvertrag zwischen den Parteien vereinbart werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Regelungen über den Be-handlungsvertrag ausgeschlossen werden und allein die Regelungen über den Werkver-trag gem. §§ 631 ff BGB Anwendung finden. Als Beispiele sind hier Prothesen oder Laboruntersuchungen zu nennen.

Der Arzt haftet aus diesem Behandlungsvertrag gem. § 630b BGB aus den Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist.

Der § 630b BGB beschränkt die Anwendung der Vorschriften zum Dienstvertrag inso-weit, dass diese anzuwenden sind, wenn in dem Untertitel zum Behandlungsvertrag kei-ne besonderen Vorschriften bestimmt sind.

In den §§ 630a bis 630h BGB wurden lediglich Grundsätze zur Arzthaftung kodifiziert, die bereits von der Rechtsprechung, durch das Grundgesetz, durch die Berufsordnung der Ärzte, sowie durch weitere besondere Geset¬ze entwickelt wurden.

1.2 Veterinärmedizin

Auch die veterinärmedizinische Behandlung basiert ebenfalls grundsätzlich auf einem Dienstvertrag, da auch hier kein konkreter Erfolg versprochen werden kann. Dies be-gründet sich insbesondere durch das „unberechenbare“ Verhalten des Tieres.

Hier treten bereits die ersten Unterschiede zwischen dem Arztvertrag und dem Tierarzt-vertrag auf:

- Vertragspartner wird nicht der Patient selbst, sondern der Tierhalter;
- Der Tierarztvertrag kann eine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) beinhalten, wenn das Tier, welches untersucht wird, zum Verkauf steht. Der Käufer des Tieres kann aus diesem Tierarztvertrag einen Ersatzanspruch gegen den Tierarzt haben, wenn dieser nachweislich eine falsche Diagnose in den Un¬tersuchungsbericht eingetragen hat. Damit begeht er eine Pflichtverletzung gem. § 280 I BGB;
- Obwohl Tiere per Gesetz nicht mehr als Sache bezeichnet werden, werden sie im Rechtswesen weitestgehend noch immer als solche be¬handelt (vgl. § 90a BGB). Demnach muss sich der Tierarzt in seinem Handeln größtenteils wirt¬schaftlich ausrichten. Diese Ausrichtung ist in der Humanmedizin uner¬wünscht.

Für den Tierarztvertrag finden zunächst die Regelungen des § 611 ff BGB Anwen-dung. Der Tierarzt haftet dann gem. § 280 I BGB für jede schuldhafte (§ 276 BGB) vertragliche Pflichtverletzung. Der Gesetzgeber definiert die Pflichtverletzung als das Zurückbleiben des Schuldners hinter seinen vertraglichen Pflichten.

Die vertragsgemäße tiermedizinische, lege artis durchgeführte, Maßnahme kann unter dem Aspekt des Behandlungsfehlers nie Pflichtverletzung sein. Allerdings kann Sie unter dem Aspekt der fehlenden Aufklärung Pflichtverletzung sein, da die Aufklärung als vertragliche Leistungspflicht festgelegt ist. Auf die Behandlung lege artis, mögliche Behandlungsfehler, sowie die Aspekte der pflichtgemäßen Aufklärung wird im Laufe dieser Arbeit noch näher eingegangen.

Eine Ausnahme zum Grundsatz der Anwendung des Dienstvertrages bildet die Erstel-lung eines Untersuchungsbefundes, zum Beispiel bei einer Kaufuntersuchung eines Pferdes. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag. Bei der Kaufuntersuchung eines Pferdes erstellt der Tierarzt ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Pferdes. Das Gutachten stellt in diesem Fall das Werk dar und muss dem Auftraggeber frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben werden. Das heißt, das Gutachten muss die wahr-heitsgemäße Diagnose enthalten. Auf die rechtlichen Besonderheiten der Kaufunter-suchung wird im Laufe dieser Arbeit nicht weiter eingegangen.

Außerdem können auch Operationen als Werkvertrag eingeordnet werden. Einige Stimmen der Literatur sprechen sich dafür aus. Hintergrund ist, dass die Regelungen zum geschuldeten Erfolg im Werkvertragsrecht im weiteren Sinne verstanden werden , die geschuldete Tätigkeit aus dem Dienstvertrag jedoch auch grundsätzlich „erfolg¬reich“ durchgeführt werden soll.

Operationen könnten einem Werkvertrag unterliegen, da der Behandelnde hier eine lege artis durchgeführte Tätigkeit schuldet. Gerade bei Operationen mit einem bestimmten, definierbaren Ziel, wie zum Beispiel Kastrationen, welche mit einer Amputation als verbunden angesehen wird, lässt sich ein geschuldeter Erfolg definieren.

Das OLG Karlsruhe ordnete 1980 die Operation eines Tieres als Werkvertrag ein. Hier handelte es sich um eine Operation eines Pferdes wegen Kehlkopfpfeifens. Der § 90a BGB war damals noch nicht im BGB aufgenommen worden, sodass es hier darum ging, den Mangel (= Kehlkopfpfeifen) einer Sache (= das Pferd) zu beseitigen. Da der Schwerpunkt dieses Vertrages darin liegen sollte, dass der Tierarzt den vorliegenden Mangel lege artis beseitigt und er damit einen definierten Erfolg in Aussicht stellte, wurde der geschlossene Vertrag als Werkvertrag ausgelegt.

Folgt man dieser Rechtsprechung, welche jegliche Operation an Tieren als Werkvertrag einzuordnen versucht, ergeben sich deutliche Widersprüche aus der weiteren Rechtspre-chung des BGH im Bereich der Human- und der Veterinärmedizin. Der BGH hat zum Beispiel das Zähne ziehen im Rahmen einer humanmedizinischen Heilbehandlung und die Sterilisation einer Frau dem Dienstvertragsrecht unterstellt.

Diese Rechtsprechung des BHG kann bei Operationen zur Kastration oder Sterilisation, bei denen eine Amputation erfolgt, auf das Veterinärmedizinrecht übertragen werden. Begründet wird dies darin, dass der Tierarzt nicht garantieren kann, dass der erhoffte Erfolg eintritt, da er nur beschränkt Einfluss auf die physische und psychische Konstitu-tion des Patienten hat.

Es ist sinnvoll, die veterinärmedizinische Tätigkeit grundsätzlich dem Dienstvertrags-recht zu unterstellen. Dann sind die zu erfüllenden Pflichten zutreffend zu ermitteln, damit der werkvertraglich vereinbarte Erfolg erreicht werden kann. Beispielsweise schuldet der Tierarzt bei einer Kastration lediglich die Durchtrennung des Samenstrang-es, er schuldet jedoch keine komplikationslose Wundheilung oder einen komplikations-losen Operationsverlauf. Bei einer operativen Zahnentfernung schuldet der Tierarzt eben ausschließlich diese. Von entscheidender Bedeutung ist in einem solchen Fall die Pflichtenbestimmung in Bezug auf die Anwendung der Beweislastregelungen gem. § 280 I S. 2 BGB.

Aus der Einordnung von solchen Operationen als Dienstvertrag folgt, dass dem Tierarzt kein Nachbesserungsanspruch zusteht. Dieser Anspruch lässt sich jedoch analog aus dem § 249 BGB herleiten. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dem Tierarzt einen sol¬chen Anspruch aus der analogen Anwendung der §§ 634 Nr. 1, 635 BGB zu gewähren, wenn es sich um behebbare Mängel aufgrund einer Operation handelt.

Eine Begrenzung ergibt sich hier aus einem etwaigen Vertrauensverlust des Tierhalters gegenüber dem Tierarzt.

Behandlungen, wie das Raspeln und Glätten der Zähne eines Pferdes oder die Zahn-steinentfernung bei einem Hund werden, ebenso wie die Hufbehandlung beim Pferd, von der Rechtsprechung als Werkvertrag eingeordnet.

1.3 Die Parteien des Behandlungsvertrags

1.3.1 Humanmedizin

1.3.1.1 Behandelnder

Gemäß § 630a I BGB ist „derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Pati-enten zusagt (…)“, der Behandelnde. Der Behandelnde ist zur Leistung der versproche-nen Behandlung verpflichtet (§ 630a I BGB). Es könnte davon ausge¬gangen werden, dass derjenige, der die Behandlung zusagt, auch höchstpersönlich diese Behandlung vornehmen muss. Dem ist jedoch nicht so. Die Behandlung selbst kann auch ein Erfül-lungsgehilfe i. S. d. § 278 S. 1, 2. Var. BGB vornehmen. Als Erfüllungs¬gehilfe kann hier zum Beispiel ein im Krankenhaus angestellter Arzt handeln.

1.3.1.2 Patient

Der Patient ist eine geschäftsfähige, natürliche Person, die eine (medizinische) Behand-lung in Anspruch nehmen möchte. Gem. § 630a I BGB ist er „zur Gewährung der ver-einbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“.

Ein bewusstloser Patient ist geschäftsunfähig. In diesem Fall entspringt der Vergütungs-anspruch den §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag, GoA).

1.3.1.3 Dritte

Dritte sind zum Beispiel die Eltern eines Kindes, welches behandelt werden soll oder muss. Da Kinder unter 7 Jahren geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB) und Personen zwi-schen 7 und 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) sind, muss der Be-handlungsvertrag von den Eltern geschlossen werden (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 ff BGB). Aus diesem Vertrag entsteht der Anspruch des Kindes auf die Behandlung gem. § 630 a BGB. Allerdings steht dem Minderjährigen ein Vetorecht zu.

Als Dritter tritt nicht allzu selten die gesetzliche Krankenversicherung auf, da der Be-handelnde einen direkten Anspruch gegen diese erlangt, obwohl der Patient dem Wort-laut des Paragraphen nach grundsätzlich als Schuldner der Vergütung auftritt.

1.3.2 Veterinärmedizin

1.3.2.1 Behandelnder

Grundsätzlich ist der Tierarzt nicht als Behandelnder von der Regelung des § 630a I BGB erfasst. Da dieser jedoch bis dato von der Rechtsprechung wie ein Humanmedi-zi¬ner behandelt wurde, ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung die §§ 630a ff BGB auch auf die Behandlung eines Tieres durch einen Veterinärmediziner anwenden wird. Ver¬deutlicht wird dies durch das in 2016 erlassene Urteil des BGHs, welches die Ge-setzesbegründung zum 2013 erlassenen PatRG aufführt, die eine analoge Anwendung der Arzthaftungsregelungen im veterinärmedizinisch-rechtlichen Bereich vorsieht.

1.3.2.2 Patient

Die Definition des Patienten gem. § 630a BGB lässt sich nicht auf die Veterinärmedizin anwenden. Klargestellt wird dies durch die klare Fokussierung auf den „Patienten“, der ausschließlich eine natürliche Person sein kann, jedoch kein Tier.

1.4 Die Hauptpflichten der Parteien aus dem Behandlungsvertrag

1.4.1 Humanmedizin

1.4.1.1 Behandlung lege artis

Gem. § 630a II BGB besteht die Hauptpflicht des Arztes darin, die Behandlung nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden, allgemein anerkannten, fachlichen Standards durch-zuführen, sofern es keine besondere Vereinbarung über die Behandlungsweise gibt. Diese Regelung soll den § 276 II BGB ergänzen.

Welche Maßnahmen genau als medizinischen Behandlung zu deuten sind wird nicht genauer definiert.

Aus dem Regelungstext geht hervor, dass der Facharzt-Standard grundsätzlich An-wendung findet. Mit dem Zusatz „zum Zeitpunkt der Behandlung“ wird hervorgehoben, dass sich dieser Standard regelmäßig weiterentwickelt.

Stehen verschiedene gleichwertige Behandlungsmethoden zur Wahl, obliegt die Aus-wahl grundsätzlich im Ermessen des Arztes. Die Parteien haben, gem. Gesetzes¬wortlaut, die Wahl, einen anderen als den geltenden Standard zu vereinbaren. Wobei die Litera-tur der Meinung ist, dass eine Vereinbarung über die Anwendung eines veralteten Stan-dards als unzulässig anzusehen ist, da eine solche Vereinbarung dem Be¬rufsrecht wider-sprechen würde. Der Behandelnde muss im Falle einer derartigen Vereinbarung be¬son-ders große Sorgfalt walten lassen. Insbesondere bei neuartigen Methoden, die noch kei-nem allgemein aner¬kannten fachlichen Standard unterliegen.

Wird die Anwendung des geltenden Standards nicht gewahrt, gilt dies als Basis für die Geltendmachung eines Behandlungsfehlers. Diese Regelung ist per Gesetz nicht ge¬nau definiert.

Es werden verschiedene Fehlertypen unterschieden: Therapiefehler, Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler, Übernahmeverschulden, Koordinierungsfehler, Organisations-fehler. Zu den Behandlungsfehlern gehört auch die fehlerhafte Sicherungsaufklärung.

In der Diagnostik handelt es zum Beispiel sich um einen Behandlungsfehler, wenn der Arzt nicht alle Maßnahmen ergreift, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, die kor-rekte Diagnose zu stellen. Hierzu zählt es auch, wenn der Arzt die Sachlage falsch beur-teilt (Befunderhebungsfehler ) oder eine Diagnose sogar gänzlich unterlässt. Dazu gehört auch das das so genannte Übernahmeverschulden. Hierunter ist zu verstehen, dass ein Arzt keinen Patienten übernehmen darf, wenn er den medizinischen Standard nicht gewährleisten kann.

1.4.1.2 Vergütung

Gemäß Gesetzeswortlaut ist der Patient zur Vergütung der Leistung des Arztes ver-pflichtet, wenn die Vergütung nicht einen Dritten in die Pflicht nimmt (§ 630a I BGB). Hieraus lässt sich ableiten, dass nur der privat- oder gar nicht versicherte Patient zur Zahlung verpflichtet sein kann, da bei einem gesetzlich versicherten Patienten der Ver-gütungsanspruch des Arztes gegen die Krankenkasse besteht, sofern der Patient keine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt.

Besteht keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung findet der § 630b BGB in Verbindung mit § 612 II BGB Anwendung. Aus § 612 II BGB geht hervor, dass die taxmäßige Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Als Taxe gilt hier die GOÄ .

1.4.2 Veterinärmedizin

1.4.2.1 Behandlung lege artis

Der Wortlaut des Gesetzes gibt grundsätzlich vor, dass die § 630a ff BGB keine An-wendung auf den Bereich der Veterinärmedizin finden, da hier explizit von einem Pati-enten gesprochen wird, der Vertragspartner des Arztes werden kann. Patient kann nur eine natürliche Person sein. Ein Tier stellt keine natür¬liche Person dar. Somit kann es nicht Vertragspartner werden. Demnach sind Tier¬ärzte grundsätzlich nicht von den neu-en Normen erfasst. Im Bereich der Veterinärmedi¬zin wäre auf die §§ 611 ff. BGB zu-rückzugreifen.

Andererseits wendet der BGH in seinem Urteil zur Beweislastumkehr bei groben Be-handlungsfehlern die Regelungen des § 630h V BGB auf einen veterinärmedizinisch-rechtlichen Fall an. Diesem Urteil nach, ist eine Angleichung dieser beiden Rechtsge-biete nicht Ziel gewesen. Dennoch wird im gesamten Urteil auf die analoge Anwendung der im BGB kodifizierten Regelungen des Arzthaftungsrechts auf die Arzthaftung des Veterinärmediziners Bezug genommen.

Wie in der Einleitung zu dieser Arbeit erwähnt, wird in diesem Urteil be¬tont, dass es für die pauschale analoge Anwendung der kodifizierten Rechtsprechung an einer Rege-lungslücke fehle, dennoch wird darauf hingewiesen, dass, nach Prü¬fung des Einzelfalls, die §§ 630a ff BGB auf den konkreten tierärztlichen Behandlungsvertrag Anwendung finden könnten. Die Literatur ist ebenfalls dieser Auffassung.

Geht man nun davon aus, dass sich die Regelungen der §§ 630a ff BGB auf die veteri-närmedizinischen Behandlungen erstrecken lassen, gelten al¬so für den Tierarzt die glei-chen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag, wie für den Humanmediziner.

Wie auch der Humanmediziner, ist der Veterinärmediziner dazu verpflichtet, sich re-gelmäßig fortzubilden. Dies geht aus der Musterberufsordnung der Bundestierärzte-kammer (A4 BStR, Stand: 22.03.2014) hervor und wurde in die Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein (Stand: 30.10.2014) übernommen (§ 7 MBO, § 5 BO). Daraus ergibt sich, dass sich die zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden, allgemein anerkannten, wissenschaftlichen Standards ständig verändern.

Abweichend zur Humanmedizin unterliegt der „einfache“ Veterinärmediziner keinem Facharzt-Standard. Missachtet ein Fachtierarzt die bestehenden Standardregeln, kann aus einem einfachen Behandlungsfehler ein grober Behandlungsfehler entstehen.

Die Hauptpflicht eines Tierarztes liegt darin, eine gewissenhafte Behandlung zu erbrin-gen, die, gemäß den entsprechenden veterinärmedizinischen Kenntnissen und Erfahrun-gen, zu erwarten ist. Die Nichterbringung einer solchen Behandlung begründet, wie auch in der Humanmedizin, einen Behandlungsfehler. Unter einem Behandlungsfehler ver¬steht man jedes unsachgemäße Verhalten eines Mediziners, in jeder Phase der Be-hand¬lung. Dementsprechend wird der Begriff des Behandlungsfehlers nicht auf den rein therapeutischen Bereich reduziert. Er umfasst dabei nahezu die gleichen Fehlerty-pen, wie die geltenden Typen in der Humanmedizin. Lediglich der Aufzuklärende weicht ab. Im Bereich der Veterinärmedizin wird logischerweise der Tierhalter in-formiert und aufgeklärt, nicht das Tier selbst.

1.4.2.2 Vergütung

Der Tierhalter als Vertragspartner des Tierarztes ist, gem. § 611 I BGB, zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Hier gilt der § 612 II BGB:

„Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, (…) als vereinbart anzusehen.“

Für Tierärzte gilt zwingend die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) der Bundestier-ärztekammer (vgl. § 1 I S. 1 GOT).

2. Mitwirkung der Vertragsparteien

Gem. § 630c BGB wird unter der „Mitwirkung der Vertragsparteien“ verstanden, dass die Vertragsparteien sich gegenüber offen und ehrlich sind und sich gegenseitig über sämtli¬che Umstände informieren, die für die Behandlung von Bedeutung sein könnten.

Kaum ein anderes Thema des Medizinrechts ist stärker umstritten, heftiger diskutiert und mehr mit Emotionen behaftet, als die Grundsätze ärztlicher Aufklärungspflicht. Er-schwerend kommt hinzu, dass es keine einheitliche Terminologie für die bestehenden Untergruppen gibt. So ähneln sich die §§ 630c II und 630e I BGB so sehr, dass es leicht zu Missverständnissen dahingehend, ob nun eine Aufklärungspflicht (= not-wendig für die Einwilligung gem. § 630d BGB) oder eine Informationspflicht (= In-formation über die Diagnose, Therapie, Entwicklung, Maßnahmen) verletzt oder erfüllt wurde, kommen kann.

Es bietet sich an, die Zielrichtung der Aufklärung als Unterscheidungshilfe zu nutzen.

Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen der Selbstbestimmungsaufklärung, der therapeutischen Sicherungsaufklärung, der Diagnoseaufklärung sowie der Aufklärung über wirtschaftliche Folgen der Behandlung.

2.1 Die Zusammenarbeit der Parteien

2.1.1 Humanmedizin

Im Zuge der Einführung des PatRG wurde im BGB festgelegt, dass der Behandelnde und der Patient bei der Behandlung zusammenarbeiten sollen (§ 630c I BGB). Hierbei geht es darum, dass der Patient dem Behandelnden alle notwendigen Informationen gibt, die die Behandlung beeinflussen könnten. Fehlerhafte Angaben oder Auslassun-gen können zu einem Haftungsausschluss oder zu einem Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB führen.

Der Behandelnde ist dazu verpflichtet, die Angaben des Patienten durch gezieltes Nachfragen zu überprüfen, sowie den Patienten persönlich zu bestimmten Gegebenheiten zu befragen.

2.1.2 Veterinärmedizin

Die Fokussierung auf den Patienten (= natürliche Person) schließt die Anwendung der §§ 630a ff BGB auf medizinische Behandlungen eines Tieres nicht grundsätzlich aus. Der tiermedizi¬nische Behandlungsvertrag wurde als Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB qualifiziert. Demnach ist der Behandlungsvertrag zwischen dem Tier¬arzt und dem Tierhalter der gleichen Risikoverteilung zu unterwerfen, wie der humanmedizinische Behand¬lungsvertrag gem. § 630a BGB.

Die in den §§ 630c ff. BGB geregelten Pflichten lassen sich widerstandslos aus dem Behand¬lungsvertrag und dem § 241 II BGB ableiten. Es ergeben sich damit also paralle-le Ver¬haltensmaßstäbe zwischen Human- und Veterinärmediziner zum Patienten und zum Tierhalter. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Tierhal-ter den Tierarzt über alle negativen Verhaltensmuster des Tieres sowie über etwaige Al-ler¬gien, Vorerkrankungen, Behandlungen etc. zu informieren hat. Zumal der Tierhalter für alle Schäden, die das Tier verursacht haften muss (§ 833 S. 1 BGB).

Den Behandelnden treffen hier die gleichen Pflichten wie unter Punkt 2.1.1 dargestellt, hier jedoch mit dem Tierhalter als Ansprechpartner und gegebenenfalls in etwas abge-schwächter Form.

2.2 Informationspflichten therapeutische Aufklärung

2.2.1 Humanmedizin

Die therapeutische Aufklärung wird als Bestandteil der Behandlung nach lege artis an-gesehen. Sie wird aus dem Behandlungsvertrag abgeleitet und wird teilweise sogar auf das Recht der unerlaubten Handlung zurückgeführt. Sie verfolgt den Zweck, den Pati-enten in die Heilung mit einzubeziehen, indem er Warn- und Schutzhinweise dazu be-kommt, wie er den Erfolg der Behandlung fördern und/oder sichern kann. Diese Aufklä¬rungsgruppe dient vorrangig dem Patienten.

Sie ist geregelt im § 630 c II S.1 BGB und legt fest, dass der Patient vor, nach und wäh-rend der Behandlung über sämtliche wesentliche Umstände in Kenntnis gesetzt werden muss. Die Norm umfasst Informationen zur Diagnose, die voraussichtliche ge-sundheitliche Entwicklung, die Therapie und die Maßnahmen, die zur oder nach der Therapie notwendig sind (vgl. § 630c II S. 1 BGB). Diese Informationspflicht dient da-zu, dass der Patient weiß, wie er sich therapiegerecht verhält. Daher kennt man die therapeutische Aufklärung unter dem Begriff der Sicherungsaufklärung.

Die hier aufgeführte und im § 630c II S.1 BGB kodifizierte Aufzählung ist nicht ab-schließend, dies geht aus der Formulierung „insbesondere“ hervor.

Abzugrenzen sind die aufgeführten Informationspflichten von den Aufklärungs-pflichten gem. § 630e BGB.

Ursprünglich wollte der Gesetzgeber nur die therapeutische Aufklärungspflicht als ärzt-liche Informationspflicht im § 630c II S.1 BGB regeln. Die Formulierung dieses Para-graphen ist jedoch zu weitgreifend, sodass Teile der Selbstbestimmungsaufklärung (§ 630e BGB) geregelt und somit doppelt aufgeführt wurden. Im Hinblick auf die Be-weislastverteilung ist die Unterscheidung zwischen Sicherungs- und Selbstbestim-mungsaufklärung jedoch von wesentlicher Bedeutung. Zum Beispiel ist die Siche-rungsaufklärung Teil des Entlassungsprozedere bei einer vorzeitigen Entlassung aus dem Krankenhaus.

2.2.2 Veterinärmedizin

Da der Tierhalter über die Behandlungsmaßnahmen und Umstände ebenso informiert werden möchte wie der Patient in der Humanmedizin, kann man davon ausgehen, dass die Informationspflichten aus § 630c II S. 1 BGB auch den Tierarzt betreffen können. Aufgrund der „Unberechenbarkeit“ des Tierverhaltens ist zu beachten, dass auch jeder Einzelfall in Bezug auf die Haftung des Tierarztes zu prüfen ist. Weiterhin ist zu be-achten, dass der Tierarzt dazu verpflichtet ist, den Tierhalter über den weite¬ren Umgang mit dem behandelten Tier zu beraten. Die Informationspflichten aus § 630c BGB lassen sich daher als eine Beratungspflicht des Tierarztes interpretieren. Eine fehlende Auf-klärung kann somit als Pflichtverletzung gem. § 280 I i. V. m. § 276 BGB ausgelegt werden, da die Aufklärungspflicht als vertragliche Leistungspflicht geregelt ist.

2.3 Weitere Informationspflichten

2.3.1 Humanmedizin

Zusätzlich zu den oben genannten Informationspflichten hat der Gesetzgeber in § 630c II S. 2 BGB festgelegt, dass der Patient auch über Umstände zu informieren ist, die ei-nen Behandlungsfehler begründen könnten. Diese Informationen müssen dem Patienten ge¬geben werden, wenn er nachfragt oder wenn durch diese Informationen gesundheitli-che Gefahren abgewendet werden können (§ 630c II S. 2 BGB).

Gem. § 630 III BGB muss der Behandelnde den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Kenntnis setzen, wenn ihm bekannt ist oder wird, dass die Übernahme dieser Kosten von Dritten nicht gesichert ist. Diese Information muss dem Patienten in Textform zugehen. Hierunter fallen auch die so genannten IGeL-Leistungen.

2.3.2 Veterinärmedizin

Die in der Humanmedizin eher zurückhaltend angenommene Pflicht zur wirtschaftli¬chen Aufklärung erlangt im Bereich der Veterinärmedizin eine weit höhere Bedeutung.

Seit einem BGH-Urteil im Jahre 1980, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters bei der Behandlung seines Tieres im Vorder-grund stehen. Die Rechtsprechung unterstellt damit, dass der Wert des Tieres bei der Auswahl und der Entscheidung über die Behandlungsweise eine vorrangige Rolle spielt. Der ideelle Wert und die gefühlsmäßigen Bindungen des Tierhalters werden überwiegend außer Acht gelassen.

Diese Meinung führt die Rechtsprechung darauf zurück, dass es sich bei einem Tier zwar auch um einen lebenden Organismus handelt und dass der Tierarzt eben diesen versucht zu erhalten oder zu heilen, ein Tier dennoch weiterhin als Sache behandelt wird und man sich daher weiterhin nach wirtschaftlichen Aspekten zu richten hat. Diese werden lediglich durch die Gebote des Tierschutzes begrenzt.

Die wirtschaftlichen Aspekte sind in zwei Varianten von Bedeutung:

Zunächst sollen die Kosten zum Wert des Tieres ins Verhältnis gesetzt werden. Im Normalfall besteht keine Versicherung für Krankheitsfälle des Tieres, auch wenn es heutzutage die Möglichkeit gibt, für sein Tier eine Kranken- oder OP-Versicherung ab-zuschließen. Aufgrund dessen könnte dem Tierhalter ein Scha¬densersatzanspruch gegen die Vergütungsforderung des Tierarztes zustehen, wenn die¬ser ihn nicht über die Kosten der Behandlung aufgeklärt hat. Hier lässt sich die Ansicht der Literatur aus der Hu-manmedizin teilen, die einen unmittelbaren Wegfall des Vergü¬tungsanspruchs aufgrund einer Obliegenheitsverletzung publiziert. Weiterhin müssen die Dringlichkeit und das Risiko einer Operation zum wirtschaftlichen Wert des Tieres ins Verhältnis gesetzt werden.

2.4 Entbehrlichkeit der Informationspflicht

2.4.1 Humanmedizin

Die Informationspflichten bezüglich der Sicherungsaufklärung und der wirtschaftlichen Aufklärung können unter besonderen Umständen entbehrlich sein (§ 630c IV BGB). Beispielhaft nennt das Gesetz die Ablehnung der Aufklärung des Patienten, sowie Not-fallmaßnahmen. Außerdem gilt die Ausführung „besonderer Umstände“ als General-klausel. Diese greift, wenn dem Patienten aufgrund der Behandlung oder der Verletzung selbstverständlich klar sein müsste, dass er gewisse Dinge zu unterlassen hat. Bei¬spielsweise, dass er mit einem gebrochenen Bein nicht an einem Fußballspiel teilneh-men sollte. Hier ist kein expliziter Hinweis des Arztes notwendig.

Dem Grunde nach ist die Informationspflicht aus den gleichen Gründen entbehrlich, wie es die Aufklärungspflicht gem. § 630e BGB Patientenkenntnis und Verzicht sein kann. Dieses Thema wird in dieser Arbeit noch näher beleuchtet.

2.4.2 Veterinärmedizin

Auch in der Veterinärmedizin ist die Aufklärung entbehrlich, wenn der Tierhalter be¬reits über ausreichende Kenntnisse verfügt , sowie, wenn er unmissverständlich auf die Aufklärung verzichtet .

3. Einwilligung

3.1 Zweck

Die Einwilligung zu einer medizinischen Behandlung dient dem Zweck, die Rechtswid-rigkeit jeglicher medizinischen Maßnahmen abzuwenden. Jede medizinische Behand-lung stellt eine Körperverletzung dar. Weder der Heilungswille des Arztes, noch ein Heilerfolg finden Berücksichtigung. Die Rechtswidrigkeit entfällt lediglich, wenn die nach lege artis vorgenommene Behandlung zulässig ist und nach der wirksam erteilten Einwilligung des Patienten erfolgt, welche eine ordnungsgemäße Aufklärung gemäß § 630d II BGB erfordert.

In der Veterinärmedizin ergibt sich insofern eine Parallele, als das die Einwilligung durch den Tierhalter zu erfolgen hat, es sei denn, das Tier erleidet solche Qualen, dass dem Tierarzt nur die Euthanasie des Tieres als Ausweg bleibt. Der Tierhalter muss ab-wägen, inwiefern der Eingriff dem Tier (§ 90a BGB) und ihm selbst nützt und ob er die damit verbundene finanzielle Belastung tragen will/kann.

3.2 Die Rechtsnatur der Einwilligung

3.2.1 Humanmedizin

Die Einholung der Einwilligung ist als vertragliche Pflicht im § 630d BGB geregelt.

Die Einwilligung an sich stellt jedoch keine Willenserklärung dar und gilt auch nicht als rechtsgeschäftliche Verfügung über die betroffenen „Güter“. Sie ist als eine geschäfts-ähnliche Handlung zu werten. Die Einwilligung ist eine

„Gestattung oder Ermächti¬gung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen (BGHZ 29, 33, 36 = NJW 1959, 811; BGHZ 105, 45, 47 f. = NJW 1988, 2946 f.)“.

Die Einholung der Einwilligung findet weiterhin als Rechtfertigungsgrund im Delikts-recht Anwendung.

3.2.2 Veterinärmedizin

In der Tiermedizin ist die Einwilligung in die Behandlung ebenfalls die notwendige Grund¬lage für dieselbe. So wie der Patient keine medizinische Maßnahme erdulden muss, die er nicht will, muss auch kein Tierhalter eine solche Maßnahme dulden oder gar ak¬zeptieren. Grundlage dieses Einwilligungserfordernisses ist das Eigentumsrecht am Tier gem. § 903 II BGB. Aus dem § 903 II BGB geht hervor, dass der Tierhalter bei seinen Entscheidungen auch die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu be-achten hat. Demnach wirkt die Einwilligung des Tierhalters in eine tiermedizinische Behand¬lung nicht immer rechtfertigend. Dies wirkt sich auf die Beweislast für die Einwilli¬gung und Aufklärung aus.

4. Die Selbstbestimmungsaufklärung

4.1 Zweck

Die für die Humanmedizin per Gesetz (§ 630e BGB) geregelte Aufklärung dient dazu, dass der Patient überhaupt die Einwilligung in die Behandlung geben kann oder sie verweigert. Die Aufklärung muss ihn über den erwarteten Verlauf und über die mögli-chen Risiken in Kenntnis setzen. Gleiches gilt für den Tierhalter.

4.2 Aufklärungsarten

4.2.1 Humanmedizin

4.2.1.1 Diagnoseaufklärung

Die Diagnoseaufklärung beinhaltet Informationen über den medizinischen Befund. Hierunter versteht man die Erkrankung und deren Folgen.

Im Sinne der Selbstbestimmungsaufklärung ist über die Diagnose nur aufzuklären, wenn erkennbar ist, dass der Patient seine Entscheidung davon abhängig macht. Dem steht nicht entgegen, dass der Arzt den Patienten über die Diagnose aufklären muss, wenn er danach fragt. Lediglich Verdachtsdiagnosen dürfen zurückgehalten werden.

4.2.1.2 Verlaufsaufklärung

Die Verlaufsaufklärung soll dem Patienten Informationen darüber geben, welche Be-handlung in welchem Umfang, wie durchgeführt werden soll. Sie soll dem Patienten außerdem verdeutlichen, wie sich das Krankheitsbild ohne die Behandlung entwickeln könnte, sowie, welche voraussichtliche Gesundheitsentwicklung die Behandlung erwar-ten lässt. Diese Informationen basieren grundsätzlich auf dem jeweilig geltenden Stand des ärztlichen Wissens.

4.2.1.3 Risikoaufklärung

Die Risikoaufklärung bekleidet das Hauptfeld im Bereich der Selbstbestimmungsauf-klärung. Hier erfährt der Patient, welche Gefahren die vorgeschlagene Behandlung mit sich bringen kann. Hier geht es voranging um möglicherweise dauerhafte oder auch um zeitweise auftretende Nebenfolgen, die sich nicht grundsätzlich ausschließen lassen.

Die Aufklärungsarten sind nicht getrennt voneinander zu betrachten. Sie können in ih-rem Informationsgehalt fließend ineinander übergehen. So können die Verlaufs- und auch die Risikoaufklärung Informationen darüber enthalten, welche Erfolgschancen oder auch Misserfolgsaussichten alternative Behandlungsmethoden mit sich bringen könnten.

[...]

Excerpt out of 56 pages

Details

Title
Haftungsrecht in der Human- und Veterinärmedizin. Eine Vergleichsstudie
College
Niederrhein University of Applied Sciences Mönchengladbach
Grade
2,0
Author
Year
2017
Pages
56
Catalog Number
V355219
ISBN (eBook)
9783668412910
ISBN (Book)
9783668412927
File size
839 KB
Language
German
Keywords
Arzthaftung, Veterinärmedizin, Patientenrechtegesetz, Tierarzt, Humanmedizin, Haftungsrecht
Quote paper
Janet Beckers (Author), 2017, Haftungsrecht in der Human- und Veterinärmedizin. Eine Vergleichsstudie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/355219

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