Die NPD. Verfassungsfeindlich und doch legal?

Kritische Anmerkungen zum NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts


Diskussionsbeitrag / Streitschrift, 2017

15 Seiten, Note: ohne


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einführung

Rechtslage

Frühere „Parteiverbote“

Das aktuelle NPD-Verfahren

Ein Parteiverbot kann nicht beantragt werden

Das KPD-Verbot im Lichte des Urteils

Fazit

Anhang
Auszug aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats

Quellen

Einführung

Die Schlagzeilen in den Medien waren nach der Urteilsverkündung der Bundesverfassungsgerichts recht gleichlautend: „Die NPD ist verfassungsfeindlich – wird aber nicht verboten.“ Oder: „NPD verfassungsfeindlich, aber erlaubt…“

Der Urteilsspruch irritierte ganz erheblich. Wieso kann denn eine Partei formal legal bleiben, wenn deren Verfassungsfeindlichkeit festgestellt wurde. Folgt das Verbot, genauer gesagt die Auflösung einer Partei, nicht automatisch mit Feststellung der Verfassungsfeind-lichkeit? Der Beelzebub scheint wie so oft im Detail zu stecken.

Rechtslage

Blicken wir zunächst auf die Rechtslage. Nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz[1] (GG) sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, ver-fassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Das Nähere regeln laut Absatz 3 die Bundesgesetze.

Parteien sind nach dem Grundgesetz wichtige Binde-glieder zwischen den Wählerinnen und Wählern einerseits sowie dem Parlament und der Regierung andererseits. Nach Art 21 Abs. 1 GG wirken Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Tätigkeit soll möglichst wenig durch den Staat beeinflusst werden. Deshalb heißt es im Absatz 1 weiter: „Ihre Gründung ist frei.“ Verfassungsfeindliche Parteien muss eine wehrhafte Demokratie jedoch bekämpfen können, um ihren eigenen Bestand zu sichern.

Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, hat das Grundgesetz das Verfahren nicht der Exekutive oder sonstigen ordentlichen Gerichten sondern dem Bundes-verfassungsgericht zugewiesen. So ist gewährleistet, dass ein unabhängiges Gericht alleine nach verfassungs-rechtlichen Maßstäben entscheidet. Das Verfahren ist in Artikel 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit den §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz[2] (BVerfGG) geregelt. Die Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit erhalten das Aktenzeichen „BvB“.

An die Frage der Verfassungswidrigkeit werden hohe Hürden gestellt. Es ist nicht ausreichend, dass eine Partei die bestehenden Grundwerte ablehnt oder bezweifelt. Es muss sich durch das Parteiprogramm und den Willen oder das Handeln der Mitglieder auch der Wunsch doku-mentieren, diese Grundordnung abzuschaffen.

Die Entscheidung darüber, ob eine Partei als ver-fassungswidrig eingestuft werden kann oder nicht, trägt wie oben gesagt das Bundesverfassungsgericht. Das Ver-fassungsgericht kann jedoch nicht von selbst aus ein Verfahren eröffnen, sondern dies kann nur auf Antrag geschehen. Antragsberechtigt für ein Verbotsverfahren sind die Bundesregierung, der Bundestag sowie der Bundesrat (§ 43 Abs. 1 BVerfGG). Falls die betreffende Partei nur in dem Bundesland organisiert ist und auftritt, ist auch die Landesregierung berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen (§ 43 Abs. 2 BVerfGG).

In einem Vorverfahren wird die Partei bzw. werden deren rechtliche Vertreter vor dem Bundesverfassungsgericht angehört. Sind zwei Drittel der Richter der Meinung, dass eine Verfassungswidrigkeit bestehen könnte, wird das Verfahren durchgeführt. Die Voruntersuchung erfolgt durch Richter eines anderen Senats als des Urteilssenats, um eine Befangenheit auszuschließen. Nach der münd-lichen Verhandlung ist wiederum eine Zweidrittelmehrheit notwendig, um die Feststellung hinsichtlich der Ver-fassungswidrigkeit der Partei zu treffen.

Frühere „Parteiverbote“

In der Geschichte der Bundesrepublik ist es bisher nur zwei Mal vorgekommen, dass Parteien für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 23.10.1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP) als verfassungswidrig erklärt[3], nachdem die Bundesregierung einen dement-sprechenden Antrag gestellt hatte. Begründet wurde das Parteiverbot damit, dass die SRP nicht nach demo-kratischen Prinzipien agiere, sondern nach dem Führerprinzip der NSdAP. Außerdem wurde die SRP als eine Nachfolgeorganisation der NSdAP angesehen. Da ihre Ziele darauf ausgerichtet wären, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu zerstören, wurde sie gemäß Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt.

Am 17.08.1956[4] wurde zum zweiten Mal auf Antrag der Bundesregierung eine Partei für verfassungswidrig erklärt: Jetzt traf es die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Auch bei der KPD wurde eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gesehen. Zu-dem würde sie eine kämpferisch aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung aufzeigen.

Im Jahre 2003 stellten Bundesrat, Bundestag sowie die Bundesregierung den Antrag, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) für verfassungswidrig zu erklären. Alle Bundesorgane waren der Auffassung, die Partei zeige in Programm und Auftreten ein verfassungs-widriges Verhalten. Am 18.03.2003 scheiterten sie jedoch mit diesem Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht: aufgrund von Verfahrenshindernissen, insbesondere we-gen der Feststellung zahlreichen V-Leute[5] in den Füh-rungsgremien der Partei, stellte das Bundesverfassungs-gericht das Verfahren ein, ohne eine etwaige Ver-fassungswidrigkeit der NPD geprüft zu haben.

Das aktuelle NPD-Verfahren

Im Jahre 2012 kam es nun zum zweiten Anlauf, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands sowie ihrer Tochterorganisationen als verfassungswidrig erklären zu lassen. Diesmal war es der Bundesrat alleine, der sich vorgenommen hatte, die Demokratie vor der als ver-fassungsfeindlich angesehenen NPD zu schützen.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist allerdings mehr als kritisch zu betrachten. Nicht nur wegen der vermeintlich absurden Rechtsfolge, die in den Medien zitiert wurde.

Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht tatsächlich die ultima ratio darstellt, wenn eine Partei die freiheitlich-demo-kratische Grundordnung bedroht.

Voraussetzungen sind lt. den vom Bundesverfassungs-gericht aufgestellten Grundsätzen vor allem, dass die Partei:

- programmatisch und tatsächlich die unverzichtbaren und unveränderbaren Grundwerte der Bundesrepublik ablehnt,
- die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv bekämpft und
- ihre Tätigkeit konkret geeignet ist, die staatliche Grundordnung zu gefährden.

In dem aktuellen Verfahren hat das BVerfG keinen Zweifel daran gelassen, dass die NPD eine verfassungsfeindliche Partei ist und Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik nicht zu vereinbaren sind.

Nach den Feststellungen der Verfassungsrichter verfolgt die NPD das Ziel, „die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten Volksgemeinschaft ausgerichteten autoritären Nationalstaat“ zu ersetzen. Das Parteiprogramm der NPD sei geprägt von der Missachtung der Würde des Einzelnen. Nach den Feststellungen des Verfassungsgerichts arbeitet die NPD auch intensiv, planvoll und gezielt daran, ihre verfassungsrechtlichen Ziele in der Praxis umzusetzen, um das bisherige Verfassungssystem zu beseitigen:

Nr. 9 der Leitsätze des Urteils[6]

a) Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethni-schen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autori-tären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratie-prinzip unvereinbar.
b) Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerich-teten Ziele hin.

Im Gesamtergebnis bewertete das BVerfG aufgrund dieser Feststellungen die NPD als Partei mit verfassungs-feindliche Gesinnung.

Dennoch stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Partei gleichwohl nicht verfassungswidrig sei.

Nach Auffassung des erkennenden Senats fehle es an der dritten Voraussetzung für die Verhängung eines Parteiverbots, nämlich der konkreten Gefährdung der demokratischen Grundordnung (s.o.).

Nr. 9 der Leitsätze[7]

c) Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.

Dazu muss man festhalten, dass die oben angeführten ‚Voraussetzungen‘ weder im Grundgesetz noch im Parteiengesetz oder Bundesverfassungsgerichtsgesetz als Voraussetzung für die Verfassungswidrigkeit angeführt werden.

Das Grundgesetz selbst stellt in Art. 21 Ans. 1 nur fest, dass Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig sind.

[...]


[1] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1)

[2] Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

[3] BVerfG, 23.10.1952, 1 BvB 1/51

[4] BVerfG, 17.08.1956, 1 BvB 2/51

[5] Als V-Leute werden Verbindungs- oder Vertrauenspersonen bezeichnet, die als ständiger Informant eines Nachrichtendienstes, des Zolls oder der Polizei arbeiten und sich als Mitglieder oder Sympathisanten der auszuforschenden Gruppen in diesen bewegen und handeln.

[6] Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -

[7] Ebenda

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die NPD. Verfassungsfeindlich und doch legal?
Untertitel
Kritische Anmerkungen zum NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Hochschule
Universität Passau  (Philosophische Fakultät)
Note
ohne
Autor
Jahr
2017
Seiten
15
Katalognummer
V356101
ISBN (eBook)
9783668425088
ISBN (Buch)
9783668425095
Dateigröße
992 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Dies ist ein Diskussionsbeitrag / eine Streitschrift. Der Text spiegelt ausschließlich die Meinung des Autors wider.
Schlagworte
NPD-Urteil, Parteienrecht, Parteiverbot, KPD-Verbot, Verfassungswidrigkeit, Bundesverfassungsgericht, Parteifinanzierung, Rechtsextremismus, Parteien
Arbeit zitieren
Dipl.-mult., MOM Udo Rosowski (Autor:in), 2017, Die NPD. Verfassungsfeindlich und doch legal?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/356101

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