Die Versammlung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG


Seminar Paper, 2003

29 Pages, Grade: 1.0


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Gliederung

Einleitung

1. Teil: Grundlegendes
A. Die Geschichte der Versammlungsfreiheit
B. Träger der Versammlungsfreiheit
I. Natürliche Personen
II. Juristische Personen
C. Der Versammlungsbegriff
I. Mehrzahl von Personen
II. Der Versammlungszweck
III. Unterhaltungsveranstaltungen
D. Das Friedlichkeitsgebot
E. Ohne Waffen
F. An- und Abreise

2. Teil: Der Gesetzesvorbehalt
A. Verbot und Auflösung
B. Polizeiliche Bildaufnahmen
C. Minusmaßnahmen
D. Anmeldefrist
E. Vermummungsverbot
F. Uniformverbot

3. Teil: Versammlungen radikaler Gruppierungen
A. Abgrenzung „Geschlossene Räume“
B. Abgrenzung „Öffentlich“
C. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
D. Nichtöffentliche Versammlungen
I. Gegendemonstrationen
II. Beschränkungsmöglichkeiten nichtöffentlicher
Versammlungen in geschlossenen Räumen
III. Fazit

Literaturverzeichnis

Alberts, Hans-W.: Zum Spannungsverhältnis zwischen Art.8 GG und dem Versammlungsgesetz, in: NVwZ 1992, S.38-40. Zit. in Fußnote: Alberts, NVwZ 1992

v. Coelln, Christian: Die eingeschränkte Polizeifestigkeit nicht-öffentlicher Versammlungen, in: NVwZ 2001, S.1235-1239. Zit. in Fußnote: v. Coelln, NVwZ 2001

Enders, Christoph: Der Schutz der Versammlungsfreiheit (Teil I), in: Jura 2003, S.34-42.

Zit. in Fußnote: Enders, Jura 2003, Teil I

Enders, Christoph: Der Schutz der Versammlungsfreiheit (Teil II), in: Jura 2003, S.103-108.

Zit. in Fußnote: Enders, Jura 2003, Teil II

Frowein, Jochen: Die Versammlungsfreiheit vor dem Bundesverfassungsgericht,

in: NJW 1985, S.2376-2378. Zit. in Fußnote: Frowein, NJW 1985

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Zit. in Fußnote: Götz, NVwZ 1990

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Zit. in Fußnote: Gröpl, Jura 2002

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Rühl, Ulli: „Öffentliche Ordnung“ als sonderrechtlicher Verbotstatbestand gegen Neonazis im Versammlungsrecht?, in: NVwz 2003, S.531-537. Zit. in Fußnote: Rühl, NVwZ 2003

Sachs, Michael: Grundgesetz Kommentar, 3.Auflage, München 2003, Zitierweise in Fußnote: Sachs-[Bearbeiter], Art.[...] GG, Rdnr.[...]

Schörnig, Wolfgang: Änderung von Zeitpunkt und Ort einer Versammlung im Wege der Auflage?, in: NVwZ 2001, S.1246-1248. Zit. in Fußnote: Schörnig, NVwZ 2001

Tschentscher, Axel: Versammlungsfreiheit und Eventkultur, in: NVwZ 2001, S.1243-1248. Zit. in Fußnote: Tschentscher, NVwZ 2001

Wiefelspütz, Dieter: Ist die Love-Parade eine Versammlung?, in: NJW 2002, S.274-276.

Zit. in Fußnote: Wiefelspütz, NJW 2002

Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich zunächst mit den verschiedenen Bestandteilen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit indem eine Darstellung von Geschichte, Trägerschaft, Versammlungsbegriff und Schutzbereich erfolgt. Diese soll sich aber insoweit im Rahmen halten, dass im weiteren Verlauf der Arbeit auf im Folgenden zu nennende Schwerpunkte eingegangen werden kann.

Erster Schwerpunkt ist das Versammlungsgesetz (VersG), dessen wesentlichste Aspekte weitgehend im zweiten Teil besprochen werden.

Bei der Behandlung der Frage, inwieweit das Versammlungsgrundrecht Versammlungen radikaler Gruppen schützt, stehen im dritten Teil zwar aufgrund der diesbezüglichen Vielfalt von Entscheidungen rechtsradikale Gruppen im Vordergrund, jedoch sind die meisten Erkenntnisse auf radikale Gruppen aller Art übertragbar. Aufgrund des thematischen Zusammenhangs sollen erst hier die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Gegendemonstrationen sowie die Fragen nach Öffentlichkeit und Räumlichkeiten von Versammlungen besprochen werden.

1. Teil: Grundlagen der Versammlungsfreiheit

A. Die Geschichte der Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit, eines der zentralen Grundrechte im Verfassungsrecht der BRD, ist in vielen Verfassungsordnungen bekannt. Der Mensch als soziales Wesen hat das Grundbedürfnis, geistige Gemeinschaft auszudrücken und zu erfahren; dem soll die Versammlungsfreiheit dienen. Es handelt sich bei der Versammlungsfreiheit insbesondere in ihrer Erscheinungsform als Demonstrationsfreiheit um das klassische Grundrecht der Unbequemen und Aufsässigen, dessen Gebrauch häufig gegen die Obrigkeit zielt[1]. Sie hat im demokratischen Gemeinwesen die Bedeutung eines „grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselements“[2]. Durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird gleichzeitig eine Form der Kommunikation geschützt, da auf und durch Versammlungen Meinungen geäußert und erfahren werden[3]. Es handelt sich um ein Freiheitsgrundrecht.

Die historischen Wurzeln der Versammlungsfreiheit finden sich im anglo-amerikanischen Raum im ausgehenden 18. Jahrhundert[4]. Die Bereitschaft, den Forderungen der Öffentlichkeit nach Zugang zu Herrschern und Beteiligung an Herrschaft rechtlich nachzukommen, wurde ausgelöst durch die bürgerlichen Revolutionen in Amerika und Frankreich. Die allgemeine Menschrechtserklärung der französischen Revolution von 1789 enthielt die Versammlungsfreiheit zwar noch nicht, jedoch wurde mit Art. 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 1789 den Aktivbürgern das Recht gewährt, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln[5].

Demgegenüber dominierten im deutschen Vormärz auf Bundesebene Karlsbader Entschlüsse und „Demagogenverfolgung“; in den frühkonstitutionellen Verfassungen der Einzelstaaten fanden sich noch keine eigenen Garantien der Versammlungsfreiheit, lediglich Regelungen in einigen Gesetzen[6]. Die Verfassungsgarantie der Versammlungsfreiheit entwickelte sich in Deutschland nach der Lockerung der Versammlungsverbote in einzelnen Bundesstaaten im 19. Jahrhundert. Sie fand Niederschlag im Katalog der „Grundrechte des deutschen Volkes“, den das Bundesgesetz von 1848 in Kraft setzte und der in die Paulskirchenverfassung von 1849 einging[7]. So stand Art. VIII § 161 der (nicht in Kraft getretenen) Paulskirchenverfassung von 1849 im Kontext der von Amerika und Frankreich ausgehenden geistigen Strömungen[8].

Während hier Versammlungen unter freiem Himmel miteinbezogen waren, erkannte Art. 29 PrVerf 1850 das Versammlungsrecht nur in geschlossenen Räumen an und unterwarf sonstige Versammlungen „in bezug auf vorgaengige obrigkeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes“[9]. Durch eine allmähliche Abwanderung der Versammlungsfreiheit vom Staats- zum Verwaltungsrecht unterlag sie schließlich im Kaiserreich der Reichsgesetzgebungskompetenz für das Vereinswesen. So kam es kaum zu einer Verselbständigung von Versammlungsfreiheit und Versammlungsrecht, im Rahmen weitgefasster Ermächtigungen für die Polizei blieben bis zum Ende der Monarchie Veranstaltungen der neu entstandenen Parteien wie auch der Arbeiterbewegung trotz grundsätzlicher Annerkennung der Versammlungsfreiheit politische und rechtliche Konfliktfelder[10].

Die Versammlungsfreiheit blieb im Grundsatz also in den meisten Landesverfassungen bestehen und wurde schließlich in Art. 123 der Weimarer Reichsverfassung aufgenommen[11]. Dies geschah in Anknüpfung an die Paulskirchenverfassung, während der Rat der Volksbeauftragten nach der Novemberrevolution konsequent das Versammlungsrecht „keiner Beschränkung“ unterstellt hatte[12]. Am 28. Februar 1933 wurde das Grundrecht dann durch Notverordnung des Reichspräsidenten diktatorisch suspendiert. Erst 1950 konnte die Versammlungsfreiheit der BRD nach Aufhebung beschränkender besatzungsrechtlicher Vorschriften zu voller Geltung kommen[13].

B. Träger der Versammlungsfreiheit

I. Natürliche Personen

Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit sind hinsichtlich der natürlichen Personen gem. Art. 8 Abs. 1 GG alle Deutschen i. S. d. Art. 116 GG. Der parlamentarische Rat begründet seine zugehörige Entscheidung damit, dass die Mitwirkung an der polischen Legitimation der Staatsgewalt auf Deutsche begrenzt sei und somit die Willensbildung des Volkes im Vorfeld nicht zur gleichberechtigten Mitwirkung von Ausländern berufe. Eine bestimmte Grundrechtsmündigkeit ist nicht vorgesehen. Es wird darauf abgestellt ob der Jugendliche eigene Angelegenheiten zu erkennen und wahrzunehmen in der Lage ist. Die Mitnahme von Kleinkindern auf Demonstrationen hingegen ist keine Grundrechtsausübung derselben[14].

Nicht Grundrechtsträger des Art. 8 GG sind Ausländer und Staatenlose. Der Schutz der Versammlungsfreiheit ergibt sich für sie aus Art. 2 Abs. 1 GG[15], auf den eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde gegründet werden kann. Gesetzlichen Niederschlag findet dies in § 1 Abs. 1 VersG, der sich auf „jedermann“ bezieht und keine Beschränkungsmöglichkeiten für Ausländer vorsieht. Diese ergeben sich vielmehr aus der spezielleren Norm des § 37 AuslG, nach dessen Abs. 1 Nr. 1-4 die politische Betätigung von Ausländern beschränkt oder untersagt werden kann und nach Abs. 2 Nr. 1-3 in den dort vorgesehenen Fällen untersagt wird[16].

II. Juristische Personen

Was die Trägerschaft juristischer Personen angeht, so ist zwischen zwei Meinungen zu differenzieren.

Zum einen wird die Ansicht vertreten, dass juristische Personen als nur gedachte Personen objektiv nicht zur Teilnahme an einer Versammlung fähig sind und somit Art. 8 GG gem. Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach nicht anwendbar ist. Ein Grundrechtsschutz würde sich hier dadurch ergeben, dass juristische Personen sich nur durch die ihnen zugehörigen Einzelpersonen versammeln können, die wiederum Grundrechtsschutz genießen. Vorbereitende Maßnahmen wie Einladung und Organisation jedoch können durch eine juristische Person vorgenommen werden[17].

Anderer Ansicht nach sind juristische Personen privaten Rechts Grundrechtsträger, ebenso nicht rechtsfähige Personenvereinigungen[18]. Die erstgenannte Argumentation scheitert nach dieser Ansicht daran, dass auch im Bereich der Kommunikationsgrundrechte eine Meinungsäußerung einer juristischen Person als solcher nicht möglich ist, sondern nur durch eine für sie handelnde natürliche Person vermittelt werden kann[19].

C. Der Versammlungsbegriff

I. Mehrzahl von Personen

Eine Versammlung setzt zunächst eine Mehrzahl von Personen voraus. Über die genaue Mindestanzahl jedoch herrscht Uneinigkeit. Fest steht, dass es keine „Ein-Mensch-Versammlungen“ gibt, wohl aber einen einzelnen Demonstranten. Würde gegen eine solchen vorgegangen, wäre dies an Art. 5 Abs.1 , 2 GG zu messen, was eine andere Schrankenziehung zur Folge hat[20]. Im Prinzip sollten aber zwei Personen ausreichen, um eine Versammlung zu bejahen[21]. Dies rührt unter anderem aus dem individualbezogenen Schutzzweck des Art. 8 GG, aus dem das Verbot der staatlichen Isolierung des einzelnen folgt[22].

II. Der Versammlungszweck

Des weiteren bedarf es eines bestimmten Versammlungszwecks. Art. 8 GG schützt nämlich „Versammlungen und Aufzüge – im Unterschied zu bloßen Ansammlungen und Volksbelustigungen – als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung“[23]. Daraus folgt das Erfordernis einer inneren Verbindung der Versammelten. Diese findet sich unter anderem bei einem bewussten und gewollten Beisammensein von Menschen, was dazu führt, dass Versammlungen nicht auf die Meinungskundgabe betreffs öffentlicher Angelegenheiten oder der Erörterung derselben beschränkt sein können[24]. Solche Meinungskundgaben politischer Natur fallen unter den Begriff Demonstration, der wiederum nur einen Unterfall einer Versammlung darstellt, weshalb der Versammlungsbegriff nicht darauf beschränkt ist[25].

Die erforderliche innere Verbindung ist vielmehr schon gegeben, wenn das Zusammenkommen der Abhebung von anderen dient. Daran fehlt es beispielsweise beim Verweilen von Passanten vor Werbeauslagen oder vor dem Stand einer politischen Partei[26]. Weiter reicht es aus, wenn sich die innere Verbindung im Laufe der Versammlung einstellt, so dass zufällige Ansammlungen zu Versammlungen werden können. In der Regel fehlt es an einer inneren Verbindung bei unterhaltenden und kommerziellen Veranstaltungen wie etwa Sportveranstaltungen[27]. Da die Versammlungsfreiheit auch der Möglichkeit zur politischen Meinungsbildung dienen soll, für die nicht allein politische Großveranstaltungen relevant sein können, kann sie nicht auf eben solche beschränkt werden. Vielmehr sind auch private Zusammenkünfte im kleineren Rahmen geschützt, auch wenn sie für die politische Willensbildung noch nicht relevant sein mögen[28]. Art. 8 I GG differenziert nicht zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Versammlungen[29].

Es werden drei Versammlungsbegriffe vertreten. Zum einen der enge Versammlungsbegriff, der als Versammlungszweck eine Erörterung oder Kundgebung in Angelegenheiten, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt sind, voraussetzt[30]. Anders der erweiterte Versammlungsbegriff; hier reicht auch eine private Angelegenheit ohne jeden Öffentlichkeitsbezug als Zweck aus, während im Rahmen des weiten Versammlungsbegriffs zunehmend auf eine inhaltliche Festlegung des Versammlungszwecks als Abgrenzungskriterium verzichtet wird[31]. Problematisch am engen Versammlungsbegriff ist, dass es keinen Grund gibt, Art. 8 GG auf eine lediglich kollektiv-politische Kundgabefunktion zu reduzieren. Eine Beschränkung auf die kollektive Meinungskundgabe anstatt der Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform bedeutet eine Verkürzung des Schutzzwecks dieser Norm[32].

Zusammenkünfte von Menschen, die ohne Veranstalter und ohne vorherige oder zentralisierte Planung erfolgen, fallen unter den Begriff der Spontanversammlungen. Diese sind vom Schutz des Art. 8 GG erfasst, der hier über das VersG hinausgeht[33]. Eine zusammenfassende Definition bietet das BVerfG, wonach Versammlungen „örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“[34] sind.

[...]


[1] Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.1 .

[2] BVerfGE 69, 315 ff [347] .

[3] Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.2 .

[4] Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.1 . Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.1 .

[5] Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.2 .

[6] Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.2 .

[7] Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.3 .

[8] Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.3 .

[9] Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.3 .

[10] Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.3 .

[11] Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.3 .

[12] Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.3 .

[13] Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.3 .

[14] Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.37 .

[15] Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.7 .

[16] Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.8 .

[17] Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.34 .

[18] Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.10 .

[19] Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.11 .

[20] Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.13 .

[21] Vgl. Mangold/Klein/Stark-Gusy, Art.8 GG, Rdnr.15, Jarass/Pieroth-Jarass, Art.8 GG, Rdnr.3 . Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.14 .

[22] Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.15 .

[23] BVerfGE 69, 315 ff [343] .

[24] Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.15 .

[25] Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.12 .

[26] Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.14 .

[27] Jarass/Pieroth-Jarass, Art.8 GG, Rdnr.2 .

[28] Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.21 .

[29] Münch/Kunig-Kunig, Art.8 GG, Rdnr.16 .

[30] Wiefelspütz, NJW 2002, S.274 .

[31] Wiefelspütz, NJW 2002, S.275 .

[32] Wiefelspütz, NJW 2002, S.275 .

[33] Isensee/Kirchhof-Kloepfer, § 143, Rdnr.29 .

[34] BVerfGE 104, 92 ff [104]) .

Excerpt out of 29 pages

Details

Title
Die Versammlung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG
College
University of Siegen
Course
Seminar im Öffentlichen Recht zu den Grundrechten
Grade
1.0
Author
Year
2003
Pages
29
Catalog Number
V35636
ISBN (eBook)
9783638354882
File size
427 KB
Language
German
Notes
Mein Studiengang nennt sich "Deutsches und europäisches Wirtschaftsrecht", das Seminar war jedoch rein juristisch und wurde von einem normalen Juraprofessor betreut und bewertet. Die Arbeit sollte also den juristischen Standards für Hausarbeiten/Seminare entsprechen. In die Benotung floss zu einem geringen Anteil ein Referat auf Basis der Arbeit ein.
Keywords
Versammlung, Seminar, Recht, Grundrechten
Quote paper
Max Becker (Author), 2003, Die Versammlung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35636

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