Menschenwürde und Folter sowie ihre Unvereinbarkeit. Das absolute Folterverbot bei Heiner Bielefeldt


Diplomarbeit, 2009

58 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

A) Begriffsklärung
I. Menschenwürde und Menschenrechte
1. Philosophiegeschichtliche Entwicklung
2. Rechtsgeschichtliche Entwicklung
3. Die Konkretisierung der Menschenwürde im Grundgesetz
4. Wann wird konkret die Würde des Menschen verletzt?
II. Der Begriff der Menschenwürde bei Heiner Bielefeldt
1. Entstehung der Menschenrechte im historischem Kontext
2. Freiheit – der Unwandelbare Kern der Menschenrechte
III. Der Begriff der Folter
1. Folter in der Geschichte der Menschheit
2. Die UN-Antifolterkonvention
3. Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention

B) Die Position von Heiner Bielefeldt
I. Menschenwürde, ein Apriori des modernen Rechtsstaats
II. Folter, eine Negierung der Menschenwürde
III. Die Absolutheit des Folterverbots
IV. Wie im Konfliktfall handeln?
V. Moralischer Absolutismus, Tabu oder vernünftige Begründung?

C) Argumentative Auseinandersetzung mit Bielefeldt
I. Unbedingter normativer Vorrang der Menschenwürde
II. Folter - immer eine Verletzung der Menschenwürde?
III. Abschließende Anfragen an die Position von Heiner Bielefeldt

D) Abschließende Bemerkungen

Literaturverzeichnis

Einleitung

„Wahrlich, ein schmutziger Strom ist der Mensch. Man muß schon ein Meer sein, um einen schmutzigen Strom aufnehmen zu können, ohne unrein zu werden.“[1] Bei einem flüchtigen Blick in die Menschheitsgeschichte kann man Friedrich Nietzsche in seiner negativen Sicht des Menschen zustimmen. Obwohl mit Vernunft und Mitgefühl ausgestattet ist das animal rationale eines der grausamsten Lebewesen auf der Welt. Keine Gattung behandelt sich im gegenseitigen Miteinander so schlecht wie der Mensch. Schon im zweiten Jahrhundert vor Christus stellt der römische Komödiendichter Plautus fest: lupus est homo homini. Bekannt wurde dieses Zitat durch den englischen Staatstheoretiker Thomas Hobbes, der diese Bezeichnung für den Menschen im Naturzustand benützte.

Durch die gesamte Geschichte hindurch haben Menschen Menschen gequält, sich gegenseitig Unrecht angetan und sich getötet. Immer wieder wurden und werden unterschiedliche Motive gefunden um die Unrechtstaten zu rechtfertigen, um sie mit Nachdruck anwenden zu können. Zu den schrecklichsten und menschenverachtendsten Methoden gehört ohne Zweifel das Instrumentarium der Folter. Soweit aus der Verhaltensbiologie bekannt, gibt es kein tierisches Lebewesen, welches seiner Art so etwas Grausames wie die Folter antun würde. Der Mensch zögerte in der Vergangenheit und zögert in der Gegenwart nicht, diese Methode bei Seinesgleichen anzuwenden. Immer wieder werden die Folterpraktiken ‚weiterentwickelt’ um die Folter effizienter zu gestalten, um noch mehr Grausamkeiten zu verbreiten. Der US-amerikanische Schriftsteller Mark Twain sagte einmal über den Menschen: „Der Mensch ist das einzige Lebewesen das erröten kann. Es ist aber auch das einzige, was Grund dazu hat.“ Wenn man das Verhalten des Menschen gegen seinesgleichen betrachtet, dann kann man nur erröten. Nun mögen viele denken, diese Grausamkeiten kommen bei uns, bei mir nicht mehr vor. Die modernen rechtsstaatlichen Demokratien haben die Unmenschlichkeit überwunden. Spätestens seit den Unrechtserfahrungen mit dem Naziregime haben die modernen Demokratien und vor allem Europa gelernt die Würde des Menschen zu achten. Die Achtung der Würde wurde explizit in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. Wenn auch das Grundgesetz die einzige Verfassung ist, wo dies explizit ausgeführt wurde, so gründen doch alle demokratischen Verfassungen auf dem Prinzip der Würde des Menschen.

Unmenschliche Behandlungen, so scheint es, kommen nur in diktatorischen Staaten vor.

Ist das wirklich der Fall? „Ja, der Mensch ist ein ärmlicher Wicht, ich weiß – doch das wollt ich Eben vergessen und kam, ach wie gereut michs, zu dir.“ Mit diesen unverblümten Worten lässt uns der deutsche Dichter Johann Wolfgang von Goethe in seinen polemisch verfassten Xenien aufhorchen. Wir sind sehr schnell mit unserem Urteil gegenüber anderen; doch wie steht es um uns? Es ist einfach zu sagen, dass man sich um keinen Preis in der Welt gegen die Würde seines Mitmenschen stellen würde. Wie schnell der ‚normale’ Mensch zu einer ‚Bestie’ gegenüber seinesgleichen werden kann zeigt das so genannte Standford Prison-Experiment[2]. 1971 hat die US-Navy zusammen mit Forschern von der Standford Universität ein psychologisches Experiment über das Verhalten von Menschen in extremen Situationen durchgeführt. Auf erschreckende Art und Weiße stellte sich heraus, wie aus ‚normalen’ Menschen, denen es nie in den Sinn gekommen wäre, ihre Mitmenschen zu quälen, Menschen wurden, die ohne mit der Wimper zu zucken andere Menschen erniedrigten.

Auf die psychologischen Aspekte kann und möchte ich hier nicht eingehen. Dieser Hinweis soll nur verdeutlichen, dass man schneller zu unmenschlichen Mitteln greift als das es einen lieb ist. Und sehr oft geschieht dies durch die Hintertür.

Glaubte man, dass die Folter, zumindest in Europa, der Vergangenheit angehört, so scheint das heute nicht mehr so sicher zu sein. 1992 stellte sich der deutsche Systemtheoretiker Niklas Luhmann die Frage, ob in bestimmten extrem Fällen der Staat dazu genötigt sei, Folter anzuwenden. Wurde Diskussion mehrheitlich nur in akademischen Kreisen diskutiert, so änderte sich dies seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York. Der damalige US-Präsident George W. Bush sah mit den Angriffen die „freie, westliche Zivilisation“ als gefährdet an. Es müssten alle Mittel angewendet werden um die Menschen vor solchen Anschlägen zu schützen. Zu diesen Mitteln sollte auch die Folter von gefangen genommenen ‚Terroristen’ zählen. Die real gewordene terroristischen Bedrohungen und der Fall Daschner haben die akademische Diskussion über die Folter in das öffentliche Bewusstsein der Deutschen gebracht. Wurde der Staatsrechtler Winfried Brugger mit seinen Ausführungen über die Zulassung der Folter anfangs einfach in akademischen Kreisen ignoriert, so wird er jetzt sehr wohl ernst genommen. Immer mehr Philosophen, Juristen und Staatstheoretiker sprechen sich für eine Foltererlaubnis in extremen Fällen aus. Auch in der Öffentlichkeit findet ein immer größerer Zuspruch für eine Folter von Schwerverbrechern zur Gefahrenabwehr statt. Seit den Terroranschlägen und dem Fall Daschner machen sich viele Akademiker daran Abhandlungen für, wie auch gegen die Idee der Folter zur Gefahrenabwehr zu veröffentlichen. Der Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Prof. Dr. Heiner Bielefeldt hatte sich ebenfalls zu Wort gemeldet. Ausgehend von der Unantastbarkeit der Menschenwürde tritt Heiner Bielefeldt für ein unbedingtes Folterverbot ein.

In dieser Arbeit soll die Position von Bielefeldt genauer betrachtet werden. Dabei werde ich in einem ersten Kapitel die Begriffe ‚Menschenwürde’ und ‚Folter’ einer genauen Betrachtung unterziehen. Was auf den ersten Blick trivial erscheint wird sich bei einer intensiven Untersuchung als eine komplexe geschichtliche Entwicklung erweisen. Der Begriff der Menschenwürde ist zwar schon in der Antike bekannt, jedoch haben sich die Konturen und bestimmte Ansichten über die Würde des Menschen im Verlauf der Menschheitsgeschichte geändert. Hinter den unterschiedlichen Konzepten des Würdebegriffs stehen auch unterschiedliche anthropologische Ansichten. Es gilt heraus zu finden, ob hinter all dem Wandelbaren nicht auch ein unwandelbarer Kern steckt, der die Unantastbarkeit der Menschenwürde, nach unserem heutigen Verständnis, rechtfertigt. Dabei sollen, im Hinblick auf die Position von Heiner Bielefeldt unterschiedliche Standpunkte diskutiert werden.

Im zweiten Kapitel stelle ich die Position von Bielefeldt dar. Dabei werde ich mich hauptsächlich auf das Policy Paper: „Das Folterverbot im Rechtsstaat“ und dem Essay: „Menschenwürde und Folterverbot“ beziehen. Für den Autor Heiner Bielefeldt folgt das absolute Folterverbot aus den zwei wesentlichen Prämissen. Erstens die Würde des Menschen ist unantastbar und zweitens, Folter ist gegen die Würde des Menschen. Nachdem ich die Position von Bielefeldt dargestellt habe, werde ich in einem dritten Kapitel die Position von Bielefeldt diskutieren. Dabei nehme ich unterschiedliche Autoren die sich für, aber auch gegen das Folterverbot einsetzen in den Blickwinkel. Abschließend werde ich Anfragen an Heiner Bielefeldt stellen. Diese Anfragen werden nicht beantwortet. Ich bin davon überzeugt, dass es in dieser schwierigen Frage: ‚Folter, ja/nein?’ keine endgültige Antwort gefunden werden kann. Jede Person muss sich diese Frage selber stellen und jeder muss seine Antwort vor seinem Gewissen selber verantworten können. Diese Antwort kann ihm niemand abnehmen.

Denn letzten Endes ist die Person moralisch seinem Gewissen verpflichtet. „In der Moral geht es um die Frage, was ich bereit bin zu tun.“[3]

Ich glaube es macht einen großen Unterschied aus, Extremfälle in akademischen Beträgen zu diskutieren und sie dann in der Realität selber miterleben zu müssen. Das soll aber niemanden von der Pflicht entbinden, sich akademisch mit der wichtigen Frage nach dem Folterverbot auseinander zu setzten um damit aktiv den Meinungsbildungsprozess gestalten zu können. Diese Pflicht möchte ich mit diesen Ausführungen für mich selber wahrnehmen um einen Beitrag leisten zu können.

Nur allein der Mensch

Vermag das Unmögliche:

Er unterscheidet,

Wählet und richtet;

Er kann dem Augenblick

Dauer verleihen.

(Goethe)

A) Begriffsklärung

Vor einer Diskussion über die ethische Bewertung einer Folter ist es hilfreich die Begriffe ‚Folter‘, ‚Menschenwürde‘ und ‚Menschenrechte‘ zu klären. Sehr oft haben die Diskussionspartner unterschiedliche Ansichten was man unter Folter subsumieren soll. Ebenso ist nicht immer klar, was unter Menschenwürde und -rechte verstanden wird. Somit möchte ich hier diese wichtigen Begriffe näher erläutern um verständlicher zu machen, worüber später diskutiert wird. Auf einem ersten Blick scheint es trivial zu sein, sich mit der Begriffsklärung zu beschäftigen. Ist doch heute dem mündigen Bürger klar, was er unter Menschenwürde, -rechte und Folter zu verstehen hat. Doch bei einer näheren Betrachtung steckt hinter den Begriffen eine größere Problematik als es vordergründig den Anschein hat.

I. Menschenwürde und Menschenrechte

Der Begriff der Menschenwürde und die daraus resultierenden Menschenrechte sind nicht immer so klar definiert, wie es scheint. In Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes lesen wir:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Was unter der Würde des Menschen genauer verstanden wird, lässt das Grundgesetz bewusst im Dunkeln. Wolfgang Lenzen sieht den Begriff der Menschenwürde sogar in „fundamentaler Weise [als] vage“[4] an. Schon viele Dinge wurden bereits in der Vergangenheit und werden auch noch heute als Verletzung der Menschenwürde gesehen. Für den Einen ist Abtreibung ein fundamentales Menschenrecht, das zur Würde des Menschen gehört. Die katholische Kirche sieht Abtreibung als ein Verbrechen gegen die Menschheit an und möchte es nicht zur Würde des Menschen zählen, dass jede Frau das Recht auf Abtreibung hat. Dann gibt es eine Gruppe, die Stammzellenforschung als Verstoß gegen die Menschenwürde sieht. Pikanterweise sieht Immanuel Kant, Vater des aufklärerischen Menschenwürdegedankens, Homosexualität als Verstoß gegen die Würde des Menschen. In seiner Vorlesung über Moralphilosophie können wir lesen: „[…] wenn ein Weib mit einem Weibe und ein Mann mit einem Manne seine Neigung befriedigt, geschieht dies wider die Zwecke der Menschheit; denn der Zweck der Menschheit in Ansehung der Neigung ist die Erhaltung der Art […] hierdurch erhalte ich aber gar nicht die Art […] also versetze ich mich hiedurch unter das Thier und entehre die Menschheit.“[5]

Würde Kant diese Aussage heute im 21. Jahrhundert allen Ernstes vertreten, dann würde man ihn als menschenverachtend bezeichnen. Homosexualität betrachtet man heute nicht mehr als Verstoß gegen die Würde des Menschen. Im Gegenteil, die freie Wahl der Sexualität gehört heute zu den fundamentalen Rechten eines Menschen. An diesem Beispiel kann man sehen, dass der Begriff, oder zumindest das Verständnis über den Begriff der Menschenwürde sich im Laufe der Zeit geändert hat. Für ein besseres Verständnis, was der Begriff heute bedeutet, ist es wichtig einen kurzen Blick auf die geschichtliche Entwicklung dieses Begriffes zu werfen.

1. Philosophiegeschichtliche Entwicklung

Zu dem Begriff der Menschenwürde fühlen sich heute die meisten demokratischen Staaten verpflichtet. Jedoch kann man sagen, dass dieser Begriff hauptsächlich abendländischer Herkunft ist. Der Gedanke einer angeborenen Menschenwürde war der Antike fremd. Bei den Griechen und Römern herrschte die Auffassung, dass man sich die Würde durch rechtes Verhalten, durch ein Leben nach der Vernunft und durch den gesellschaftlichen Status verdienen müsse. „Würde – dignitas et excellentia – galt damals nicht als angeborene Eigenschaft, sondern allein als das Ergebnis individueller Leistung und sozialer Anerkennung.“[6] Der römische Philosoph Marcus Tullius Cicero erkannte dann allen Menschen, unabhängig vom sozialen Status und dem Verhalten, Würde zu. Der Mensch galt eo ipso als ein Träger von Würde. Der Bezugspunkt war das vernünftige Denken. Dieser Gedanke von Cicero setzte sich im römischen Imperium nur sehr schwer durch. Mit der Ausbreitung des Christentums breitete sich auch das jüdisch-christliche Menschenbild aus. Die Würde des Menschen gründete für Juden und auch für Christen in der Ebenbildlichkeit des Menschen mit Gott. Der Mensch ist die Krone der Schöpfung, er hat sich die Welt Untertan zu machen. Er ist Abbild Gottes und so von Natur her mit Würde ausgestattet. Er hat den Auftrag Gottes, dass er die Welt pflegt. Diese Würde kam jeden Menschen zu, ob Jude, Christ oder Heide! In Genesis 1, 27 können wir lesen: „So schuf Gott den Menschen nach seinem Bild. Als Abbild Gottes schuf er ihn.“

Wie schon die Stoa, so begründen die Kirchenväter die Würde des Menschen im Gebrauch des Verstandes und der Einsicht. Im Matthäuskommentar schreibt Chrysostomos: „Wenn du deinem Bruder das absprichst, wodurch wir uns von den unvernünftigen Tieren unterscheiden, das, was uns eigentlich gerade zu Menschen macht, den Verstand und die Einsicht, so hast du ihn aller Menschenwürde entkleidet.“[7] Dieser Gedanke geriet durch die Jahre immer mehr in Vergessenheit. Bis ins späte Mittelalter hinein sprach man nicht immer allen Menschen auf Grund ihres Menschseins Würde zu. Die Würde wurde immer mehr auf Amt, sozialen Stand sowie Hab und Gut reduziert. „Die mittelalterlichen Sprüche: ‚Die Würde stirbt nie’ – ‚dignitas non moritur’ – oder: ‚Die Würde geht niemals zugrunde’, auch wenn die Person stirbt, die sie besitzt: ‚dignitas numquam perit’ – meinten lediglich: Das politische oder kirchliche Amt, beispielsweise der Königsthron und Bischofsstuhl, behalten über jeden personellen Wechsel hinweg ihre gleiche Würde, die vom jeweiligen Vorgänger an dessen Nachfolger übergeht.“[8]

In der Renaissance erhielt die Idee der Menschenwürde eine neue Begründung. Man dachte die Würde des Menschen auf Grund seiner Freiheit. In „ De hominis dignitate oration “ begründete Pico della Mirandola die Würde des Menschen in seiner Freiheit. Im Gegensatz zu den übrigen Lebewesen ist der Mensch nicht an irgendeinen Ort gebunden, sondern kann sich frei bewegen. Hier wurde schon die Grundlage für die spätere Aufklärung gelegt. Wurzelte bisher die Würde des Menschen in seiner Gottesebenbildlichkeit und letztlich in Gott, so setzten die Denker der Aufklärung gleich beim Menschen selbst an. Für den Königsberger Philosophen Immanuel Kant wurde der Begriff der Menschenwürde zu einem zentralen Punkt in seiner Ethik. Kant gründete den Begriff der Würde des Menschen ausschließlich im Selbstbewusstsein, der Freiheit und Moralität des Individuums. Für Kant hat das Individuum einen inneren Wert, der absolut zu setzen ist. Der Unterschied des Menschen zu den anderen Lebewesen besteht eben darin, dass die Person einen absoluten Wert besitzt. „Die Wesen, deren Dasein zwar nicht auf unserm Willen, sondern der Natur beruht, haben dennoch, wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen relativen Wert, als Mittel, und heißen daher Sachen, dagegen vernünftige Wesen Personen genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst, d.i. als etwas, das nicht bloß als Mittel gebraucht werden darf, auszeichnet, mithin so fern alle Willkür einschränkt (und ein Gegenstand der Achtung ist).“[9] Die gegenseitige Achtung der Menschen untereinander, der rechte Umgang miteinander, gehören genauso zur Würde des Menschen, wie seine angeborene moralische Selbstbestimmung. Der entscheidende Punkt ist, dass der Mensch als Person, nie nur als Mittel zum Zweck benutzt werden darf. In der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten schreibt Kant: „Nun sage ich: der Mensch, und überhaupt jedes vernünftige Wesen, existiert als Zweck an sich selbst, nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauche für diesen oder jenen Willen, sondern muß in allen seinen, sowohl auf sich selbst, als auch auf andere vernünftige Wesen gerichteten Handlungen jederzeit zugleich als Zweck betrachtet werden.“[10] Der Mensch ist immer Subjekt, er darf nie nur als Objekt gesehen und behandelt werden. Es gehört zur Pflicht eines jeden Menschen, dass er die Würde seiner Mitmenschen anerkennt und achtet.

Einer der größten Kritiker des kategorischen Imperativs war Arthur Schopenhauer. In seinem Werk: „Die Welt als Wille und Vorstellung“ schreibt er: „Aber dieser von allen Kantianern so unermüdlich nachgesprochene Satz, ‚man dürfe den Menschen immer nur als

Zweck, nie als Mittel behandeln‘, ist zwar ein bedeutend klingender und daher für alle die, welche gern eine Formel haben mögen, die sie alles fernem Denkens überhebt, überaus geeigneter Satz; aber beim Lichte betrachtet ist es ein höchst vager, unbestimmter, seine Absicht ganz indirekt erreichender Ausspruch, der für jeden Fall seiner Anwendung erst besonderer Erklärung, Bestimmung und Modifikation bedarf, so allgemein genommen aber ungenügend, wenigsagend und noch dazu problematisch ist.“[11]

Ungeachtet dieser Einwände von Schopenhauer hat Kant mit diesen Gedanken, bis in die heutige Zeit, maßgeblich zur Entwicklung des philosophischen Begriffes der Menschenwürde beigetragen. Auch wenn heute noch viele theoretische Überlegungen auf den Ausführungen von Immanuel Kant basieren, so stimmt seine inhaltliche Vorstellung von der Würde des Menschen nicht mehr mit dem Verständnis unserer heutigen Zeit überein. Wie oben schon aufgezeigt, ist Homosexualität für den Königsberger Philosophen, gegen die Würde des Menschen.

Für unsere Debatte über die Folter ist ein weiterer Gedanke Kants interessant. Auch wenn Kant uns ermahnt, lasterhaften Menschen die Achtung nie zu versagen, so sieht er doch Verbrechen, bei denen man den Menschen seine Würde entziehen darf. „Nichts desto weniger kann ich selbst dem Lasterhaften als Menschen nicht alle Achtung versagen, die ihm wenigstens in der Qualität eines Menschen nicht entzogen werden kann; ob er zwar durch seine Tat sich derselben unwürdig macht. So kann es schimpfliche, die Menschheit selbst entehrende Strafen geben (wie das Vierteilen, von Hunden zerreißen lassen, Nasen und Ohren abschneiden), die nicht bloß dem Ehrliebenden (der auf Achtung anderer Anspruch macht, was ein jeder tun muß) schmerzhafter sind, als der Verlust der Güter und des Lebens, sondern auch dem Zuschauer Schamröte abjagen, zu einer Gattung zu gehören, mit der man so verfahren darf.“[12] An die Stelle von Vierteilen könnte man heute zum Beispiel „ticking bomb“ Szenarien setzen.

Ein weiterer deutscher Philosoph hat sich mit dem Thema der Menschenwürde auseinander gesetzt. In seiner philosophischen Schrift: „Über Anmut und Würde“ beschäftigt sich Friedrich Schiller mit einer inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der Menschenwürde. „Beherrschung der Triebe durch die moralische Kraft ist Geistesfreiheit und Würde heißt ihr Ausdruck in der Erscheinung. In der Würde nämlich wird uns ein Beispiel der Unterordnung des Sinnlichen unter das Sittliche vorgehalten, welchem nachzuahmen für uns Gesetz, zugleich aber für unser physisches Vermögen übersteigend ist. Der Widerstreit zwischen dem Bedürfnis der Natur und der Forderung des Gesetzes, deren Gültigkeit wir doch eingestehen, spannt die Sinnlichkeit an und erweckt das Gefühl, welches Achtung genannt wird und von der Würde unzertrennlich ist. Auch die Würde hat ihre verschiedenen Abstufungen und wird da, wo sie sich der Anmut und Schönheit nähert, zum Edeln und, wo sie an das Furchtbare grenzt, zur Hoheit.“[13]

Auch hier kann man sagen, dass diese inhaltliche Bestimmung nicht mehr auf unser heutiges Verständnis von Würde zutrifft.

Betrachtet man die Entwicklung der Idee der Menschenwürde näher, kann man feststellen, dass maßgeblich die abendländische Philosophie und der jüdisch-christliche Kontext zur Entfaltung dieses Begriffes beigetragen haben. Überspitzt könnte man sagen, dass die zwei Säulen, auf denen der Begriff der Menschenwürde steht, Athen und Jerusalem sind. Athen, als Wiege der abendländischen Philosophie und Jerusalem, als Ausgangspunkt des jüdisch-christlichen Glaubens. Heute wissen wir mehr denn je, dass die abendländische Kultur nicht die einzige existierende und einzig wahre Kultur ist. Darf man/soll man/muss man den Gedanken der Würde des Menschen als universal, also allgemeingültig betrachten? Damit die philosophischen Gedanken ihre Gültigkeit erhalten, müssen sie erst einmal in Normen und Gesetze transferiert werden. So werden aus dem philosophischen Gedanken der Würde des Menschen die Menschenrechte. Ob dann diese Menschenrechte für alle Menschen, oder nur für Menschen aus einem bestimmten Kulturkreis Gültigkeit besitzen, ist wieder ein philosophisches Problem.

2. Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Wie oben gezeigt, war der Gedanke der Würde des Menschen schon sehr früh in der Philosophie beheimatet, wenn auch mit unterschiedlichen Akzentuierungen im Verständnis. Doch erst mit dem Beginn der Neuzeit entwickelte sich aus dem Gedanken der Würde des Menschen eine rechtliche Normierung, die sich in den Menschenrechten konkretisierte. Zwei wesentliche Gründe trugen zur Entwicklung der Menschenrechte bei. Der erste war die Ansicht, dass der Mensch sein Glück hier auf Erden zu suchen habe. War Augustins Verständnis von der Boshaftigkeit der Welt bis zur Renaissance vorherrschend, so änderte sich dies in dieser Epoche. Das Leben war im Hier und Jetzt zu genießen. Ein weiterer Grund für die Entwicklung und Formulierung der Menschenrechte bestand im Kampf gegen das Unrecht, die Unterdrückung und Einschränkung der Freiheit der Menschen in der Moderne. „[D]ie Verknüpfung der Idee der unantastbaren Menschenwürde mit einem politisch-rechtlichen Anspruch auf gleiche Freiheit für jeden Menschen – bildete […] eine spezifisch moderne normative Vorstellung, die ihren Ausdruck vor allem in den Menschenrechten findet.“[14]

Die Menschenrechte waren nicht a priori und endgültig vorhanden. Bei der Ausdifferenzierung dieser Rechte wurde eine lange Entwicklung durchlaufen, an deren Ende die UN-Menschenrechtscharta von 1948 steht.

Schon Kant warnte davor, in der „Geschichtsurkunde“ eine bestimmte Rechtsverfassung zu suchen oder zu finden. „Der nach Kant gebotene Respekt vor dem Recht kann sich nicht unmittelbar auf historische Gründergestallten und ihr Werk stützen, weil die menschliche Geschichte wie alles menschliche Handeln stets zweideutig bleibt.“[15] Dies sollte aber nicht bedeuten, dass man sich vollkommen von der geschichtlichen Entwicklung verabschieden sollte. Der Mensch ist ein geschichtlich verfasstes Wesen, das immer wieder auf die Ergebnisse der Geschichte zurückgreifen muss, andernfalls würde es keine Entwicklung in Forschung und Wissenschaft geben. Dasselbe gilt für das Recht und dessen Normen. Nur aus einem geschichtlichen Kontext heraus kann man bestimmte Normen besser verstehen. Der Blick in die Geschichte zeigt, dass auch das Rechtssystem immer wieder eine Entwicklung durchmacht und nicht starr, aus Respekt vor einer Norm, stehen bleibt. Ein weiterer Punkt scheint mir wichtig zu sein. Kant spricht den Kontext der Geschichte an, und deshalb auch den Kontext der Gegenwart. Was bei der Ausformulierung der Menschenrechtscharta vor 60 Jahren Aktualität hatte, das muss es nicht zwangsläufig auch heute noch haben.[16]

Als Gründungsdokument der Menschenrechte kann die Virginia Bill of Rights, oder besser bekannt als The Declaration of Independece, aus dem Jahre 1776 angesehen werden. Hier werden in einer Verfassung die Grundrechte der Menschen explizit festgelegt. Im ersten Absatz der Erklärung wurde festgelegt: “We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness.--That to secure these rights, Governments are instituted among Men, deriving their just powers from the consent of the governed, --That whenever any Form of Government becomes destructive of these ends, it is the Right of the People to alter or to abolish it, and to institute new Government, laying its foundation on such principles and organizing its powers in such form, as to them shall seem most likely to effect their Safety and Happiness.[17] Jeder Mensch ist frei und gleich an Würde geschaffen. Er hat das Recht auf Leben, Freiheit und ein zufriedenes Leben. Sollten die politischen Vertreter diese Grundrechte missachten, hat jeder Mensch das Recht, seine Rechte gegenüber den politischen Vertretern einzuklagen.

Anders als die europäischen Verfassungen und die allgemeine Menschenrechterklärungen der UN und der EU, verankert die Freiheitserklärung der dreizehn Gründerstaaten der USA die Grundrechte der Menschen in Gott.

Es ist bekannt, dass trotz der Verankerung der Menschenrechte in der Verfassung der Vereinigten Staaten, die Menschenrechte oftmals mit Füßen getreten wurden. So war die Sklaverei bis zum Civil War ein anerkannte Praxis, um Arbeiter zu beschaffen. Und nach der Befreiung der Sklaven war die Diskriminierung der Afroamerikaner bis weit in die Mitte des 20. Jahrhunderts hinein an der Tagesordnung.

Waren zu Beginn der Ausdifferenzierung der Menschenrechte, Freiheit und Gleichheit DIE Grundrechte, so wurden mit der Industrialisierung und der dabei entstehenden Arbeitervertretungen immer mehr das Prinzip der Gerechtigkeit, Solidarität und das Recht auf Arbeit in den Katalog der Menschenrechte aufgenommen. Heute, im Blick auf die Umweltverschmutzung, spricht man sogar von einem Recht des Menschen auf saubere Luft und ein Recht des Menschen auf nicht verschmutztes Wasser. Beides geht natürlich mit dem Recht auf Leben einher, denn verschmutzte Luft und verschmutztes Wasser können das Leben verkürzen.

Ein Blick auf die letzten 200 Jahre zeigt, dass die Menschenrechte einem geschichtlichen Wandel unterzogen waren. Wenn man heute eine wissenschaftliche Diskussion über Menschenrechte führt, dann hat diese den Anspruch, dass die Diskussionspartner über die gleichen begrifflichen Inhalte der Menschenrechte sprechen. Andernfalls spricht man aneinander vorbei und mit Wissenschaftlichkeit hätte so etwas nichts mehr zu tun. Heute ist allgemein die Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen als Grundlage anerkannt. Doch, wie die historische Entwicklung der Menschenrechte schon gezeigt hat, liegt nicht immer der gleiche Inhalt fest. Wie wird definiert, was ein Menschenrecht ist? „Die Definition hängt von der Macht ab, wie die Macht von der Definition. Immer wenn Politik als Menschenrechtspolitik auftrat, legte sie sich einen ihr passenden Begriff der ‚Menschenrechte’ zurecht. Den Weg der Menschenrechtsbewegung säumen darum mittlerweile auch die Opfer ihrer Ausdeutung.“[18] Der Münchener Rechtsphilosoph Brieskorn legt hier eine sehr pessimistische, aber meiner Meinung nach, reale Sicht an den Tag. Was als Menschenrecht zu gelten hat, wird immer von der Mehrheit, und in einem demokratischen Staat hat diese die Macht, bestimmt. Als Beispiel kann der Umgang mit Menschen mit homosexueller Neigung dienen. Bis Ende der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts war Homosexualität in der Gesellschaft allgemein nicht akzeptiert. Mitte der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts hatte die American Psychological Society Homosexualität als ein psychisches Defizit angesehen. Als 1968 die Kulturrevolutionen in den Vereinigten Staaten und in Europa begannen, wandelte sich dieses Bild allmählich. Heute zählt Homosexualität nicht mehr als Krankheit und es wird sogar von bestimmten Gruppen ein Recht des Menschen auf freie Sexualität gefordert.

Wie schon bei dem Begriff der Würde des Menschen, so ist auch dessen Ausformulierung in den normativen Bereich, die Menschenrechte, einem geschichtlichen Wandel unterzogen.

3. Die Konkretisierung der Menschenwürde im Grundgesetz

In diesem Absatz möchte ich mich kurz mit dem Artikel 1 I des Grundgesetzes beschäftigen. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zählt zu den jüngsten Verfassungen der westlich-abendländischen Demokratie. In Europa hat das Grundgesetz als einzige Verfassung die Würde des Menschen als unantastbar festgeschrieben. Der Begriff der Würde wird aber im weiteren Verlauf der Gesetzestexte nicht näher bestimmt. Es lohnt sich darum, einen kurzen Blick auf die Entwicklungen im parlamentarischen Rat (der Rat, der für die Ausarbeitung des Grundgesetzes nach dem Ende des zweiten Weltkrieges zuständig war) zu werfen. Welche Motive und Überlegungen veranlassten die Verfassungsväter, den Artikel 1 I GG so zu verfassen, wie wir ihn heute kennen?

Am 26. Juli 1948 riefen die elf Ministerpräsidenten der westlichen Besatzungszone einen Ausschuss zusammen, der einen Entwurf für eine Verfassung diskutieren sollte. Noch vor dem ersten Treffen des parlamentarischen Rates trafen sich die 23 Mitglieder auf Einladung des bayrischen Ministerpräsidenten vom 10.-24. August in dem alten Schloss auf der Insel Herrenchiemsee. Dieser Ausschuss stellte wichtige Weichen für das zukünftige Grundgesetz, wozu auch das Bekenntnis von der unantastbaren Menschenwürde gehörte. Nach den Gräueltaten der Nazidiktatur war man sich sofort einig, dass dieses Bekenntnis in der neuen Verfassung zu stehen hat. Strittig aber war, an welcher Stelle. Diskutiert wurde, ob eine so genannte Kreationsklausel in der Präambel erwähnt werden sollte. Es gab noch viele weitere Formulierungsvorschläge. Am 01.September 1948 trat schließlich der Parlamentarische Rat in Bonn zum ersten Mal zusammen. Die Diskussionen um das Bekenntnis zur Menschenwürde wurden hier maßgeblich von den Staatstheoretikern der FDP bestimmt, da weder die SPD noch die neu gegründete CDU eine Mehrheit im Parlamentarischen Rat hatten. So wurde ein Vorschlag, die Menschenwürde im Naturrecht zu verankern, abgelehnt. „Sowohl Carlo Schmid als auch Theodor Heuss lehnten damals die Formel von Natur aus ab und sprachen sich mit Blick auf die Vieldeutigkeit des Naturbegriffs gegen jede naturrechtliche Verankerung der Menschenwürde aus.“[19]

„Zunächst ist bei Art 1 I GG jede Schutzbereichsbestimmung nicht nur notwendig von einer bestimmten philosophischen Tradition geprägt, sondern diese Prägungen sind auch das

Einfallstor für die Verabsolutierungen einzelner, partikulärer ethischer Auffassungen oder politischen Haltungen.“[20] Der Abgeordnete Adolf Süsterhenn forderte sogar eine religiöse Verankerung des Begriffs der Menschenwürde. Doch dieser Vorschlag fand nur wenig Anerkennung; größter Gegner einer religiösen Verankerung war Theodor Heuss. „Heuss wollte das Naturrecht nicht als Katalog von Rechtsverbindlichkeiten, sondern nur als Basis und Mittel einer moralischen Überprüfung ansehen. Die Würde des Menschen steht in seinem Vorschlag als nicht weiter interpretierte These: ‚Ich möchte bei der Formung des ersten Absatzes von der Menschenwürde ausgehen, die der Eine theologisch, der Andere philosophisch, der Dritte ethisch auffassen kann.’“[21]

Nach langen Diskussionen wurde dann am 05. Mai 1949 der uns allen bekannte erste Artikel des deutschen Grundgesetzes verabschiedet.

Dieser kurze Überblick über die Entstehung der Formulierung von Art. 1 I GG zeigt, dass man sich bei der Ausformulierung doch sehr schwer tat. Man war sich partei- und weltanschauungsübergreifend einig, dass nach den Schrecken des zweiten Weltkrieges der Mensch in seinem Menschsein eines besonderen Schutzes bedarf. Für die Ausformulierung waren die Gedanken des liberalen Staatstheoretikers Theodor Heuss von besonderem Gewicht. Etwas sarkastisch könnte man sagen, dass es sich um eine ‚normale’ politische Diskussion gehandelt hatte, in der die FDP eine tragende Rolle spielte.

Trotz aller Differenzen zwischen bestimmten Abgeordneten kann man jedoch eine gewisse Tendenz sehen, wie der Parlamentarische Rat die Menschenwürdekonzeption verstanden wissen wollte. Der Abgeordnete Hermann von Mangoldt stellte fest, dass die Würde des Menschen im engsten Zusammenhang mit seiner Freiheit gegeben ist.

[...]


[1] Nietzsche: Also sprach Zarathustra. Philosophie von Platon bis Nietzsche, S. 67723

[2] Siehe: Graig Haney, Curtus Banks, Phillip Zimbardo: A study of Prisoners and Guards in a Simulated Prison; in: Naval Research Reviews 1973

[3] Jan Philipp Reemtsma: Folter im Rechtsstaat?, S.123

[4] Wolfgang Lenzen 2006, S.208

[5] Zitiert nach Wolfgang Lenzen 2006, S.208

[6] F.J.Wetz: Würde des Menschen: antastbar?, S.5

[7] Bibliothek der Kirchenväter; Chrysostomos: Kommentar zum Evangelium des hl. Matthäus (In Matthaeum homiliae I-XC) Sechzehnte Homilie. Kap V. V.17-26. 8.

[8] F.J.Wetz: Würde des Menschen: antastbar?, S.6

[9] Kant: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Philosophie von Platon bis Nietzsche, S. 24996

[10] Kant: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Philosophie von Platon bis Nietzsche, S. 24996

[11] Schopenhauer: Die Welt als Wille und Vorstellung. Philosophie von Platon bis Nietzsche, S. 63762

[12] Kant: Die Metaphysik der Sitten. Philosophie von Platon bis Nietzsche, S. 27315

[13] Schiller: Über Anmut und Würde

[14] Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte, S.25

[15] Ebd., S.80

[16] Wenn Heiner Bielefeldt die Position Kants gleich am Anfang des Kapitels über die geschichtliche Ausdifferenzierung der Menschenrechte stellt, dann will er den Kritikern, die eine geschichtliche Entwicklung und somit für eine nicht absolut Setzung der Menschenrechte sind, den Wind aus den Segeln nehmen. Konsequenterweise müsste er aber bei der heutigen Debatte auch einen geschichtlichen Blick auf die Menschenrechtscharta zulassen.

[17] The Declaration of Independence

[18] Norbert Brieskorn: Menschenrecht, S.102

[19] Franz Josef Wetz: Die Würde des Menschen antastbar?, S.9

[20] Rosemarie Will: Die Menschenwürde: Zwischen Versprechen und Überforderung, S.11

[21] Ebd., S.5

Ende der Leseprobe aus 58 Seiten

Details

Titel
Menschenwürde und Folter sowie ihre Unvereinbarkeit. Das absolute Folterverbot bei Heiner Bielefeldt
Hochschule
Philosophisch-Theologische Hochschule der Pallottiner Vallendar
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
58
Katalognummer
V356853
ISBN (eBook)
9783668426740
ISBN (Buch)
9783668426757
Dateigröße
965 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenwürde, Folter, Menschenrechte, Heiner Bielefeldt
Arbeit zitieren
Thomas Bauer (Autor:in), 2009, Menschenwürde und Folter sowie ihre Unvereinbarkeit. Das absolute Folterverbot bei Heiner Bielefeldt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/356853

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