Basel II und MaK, Anforderungen und Auswirkungen auf den Bankensektor


Tesis, 2004

128 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis / Rechtsquellenverzeichnis

Anhang

1. Einleitung und Historie
1.1 Erste Säule
1.2 Zweite Säule
1.3 Dritte Säule

2. MAK`s
2.1 Mindestanforderungen der BAFin
2.2 Allgemeine Anforderungen
2.2.1 Anforderungen an die Geschäftsleitung
2.2.2 Kreditrisikostrategie
2.2.3 Organisationsrichtlinien
2.2.4 Qualifikation der Mitarbeiter
2.2.5 Kreditgeschäften in neuartigen Produkten
2.2.6 Anforderungen an die Dokumentation
2.3 Organisation des Kreditgeschäftes
2.3.1 Funktionstrennung
2.3.2 Votierung
2.3.3 Anforderungen an die Prozesse
2.3.3.1 Kreditgewährung
2.3.3.2 Kreditweiterbearbeitung
2.3.3.3 Kreditbearbeitungskontrolle
2.3.3.4 Intensivbetreuung
2.3.3.5 Behandlung von Problemkrediten
2.3.3.6 Risikovorsorge
2.4 Risikoklassifizierungsverfahren
2.5 Identifizierung, Steuerung und Überwachung der Risiken im Kreditgeschäft
2.5.1 Allgemeine Anforderungen an die Verfahren
2.5.2 Verfahren zur Früherkennung von Risiken
2.5.3 Begrenzung der Risiken im Kreditgeschäft
2.5.4 Berichtswesen / Rechts- und Betriebsrisiken
2.6 Auslagerungen
2.7 Prüfungen
2.7.1 Abschlussprüfung

3. Bedeutung für die Banken

4. Umsetzung der Vorschriften / Anforderungen mittels Rating

5. Das Firmenkundenrating der Volks- und Raiffeisenbanken: BVR II-Rating
5.1 Aufbau
5.2 Quantitative Faktoren
5.2.1 Komponenten
5.2.2 Kennzahlenanalyse
5.3 Qualitative Faktoren
5.3.1 Ratingkriterien
5.3.1.1 Management
5.3.1.2 Markt
5.3.1.2 Kundenbeziehungen
5.3.1.3 Wirtschaftliche Verhältnisse
5.3.1.4 Weitere Unternehmensentwicklung
5.4 Vorbereitung auf das Rating:
5.4.1 Notwendige Unterlagen
5.4.2 Bankinterner Ratingablauf
5.4.2.1 Kreditantrag
5.4.2.2 Einreichung der Unterlagen
5.4.2.3 Kreditgespräch
5.4.2.4 Unternehmensbesichtigung
5.4.2.5 Rating-Analyse
5.4.2.6 Kreditabschluss
5.4.2.7 Rating-Ergebnis / Noten und Bewertungsskalen
5.4.2.8 Ermittlung der Rating-Note
5.5 Ermittlung des Kreditzinssatzes
5.6 Bedeutung für die Kreditvergabe / Kreditbehandlung
5.7 Auswirkungen auf die Bankenlandschaft

6. Rating-Advisory

7. Der Steuerberater als Rating-Advisor 42 7.1 Qualifikation des Steuerberaters
7.2. Unterstützung durch den Steuerberater
7.2.1 Auswahl der richtigen Bank
7.2.2 Aufbereitung / Erstellung der Unterlagen für das Quantitative Rating
7.2.2.3 Jahrsabschluss / Jahresabschlussanalyse
7.2.2.3.1 Aufbereitung/Erstellung einer geeigneten Bilanz
7.2.2.3.2 Aufbereitung / Erstellung einer geeigneten G+V
7.2.2.4 Aufbereitung / Erstellung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen
7.2.2.5 Aufbereitung / Erstellung eines Strategiepapiers
7.2.2.6 Aufbereitung / Erstellung eines Businessplanes
7.2.2.7 Aufbereitung / Erstellung von Planungsrechnungen
7.3 Optimierung des Ratings
7.3.1 kurzfristige Optimierung des Ratings
7.3.1.1 Abbau von Vorräten
7.3.1.2 Ausnutzung von Skonti
7.3.1.3 Nachfolgepolitik
7.3.1.4 Kundenzahlungen
7.3.1.5 Beziehung zur Bank
7.3.1.6 Forderungsmanagement
7.3.1.7 Wechselfinanzierung
7.3.2. langfristige Optimierung des Ratings
7.3.2.1 Reduzierung des Anlagevermögens
7.3.2.2 Umschuldung
7.3.2.3 Aufbau eines Risikomanagementsystems
7.3.2.4 Gewinnthesaurierung
7.3.2.5 Kapitalerhöhung
7.3.2.6 Aufbau eines Controlling-Systems
7.3.2.7 Einführung einer Balanced Scorecard
7.3.2.8 Qualitätsmanagement
7.3.2.9 Steigerung der Kundenzufriedenheit
7.3.3.0 Ausbau vorhandener und Aufbau neuer Kernkompetenzen
7.4 Finanzierungsalternativen
7.4.1 Leasing
7.4.2 Poolbildung
7.4.3 Private Equity
7.4.3.1 Venture Capital
7.4.3.2 Mezzanine-Kapital
7.4.3.3 Private Placements
7.4.4 Beantragung von Fördermittel

8. Abschließende Betrachtung

9. Der Steuerberater ist gefordert

Literaturverzeichnis

Erklärung zur Diplomarbeit

Abkürzungsverzeichnis / Rechtsquellenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhangverzeichnis

Anhang 1 Eigenkapitalunterlegung nach bisherigem Verfahren und nach Basel II

Anhang 2 Eigenkapitalanforderungen nach Basel II

Anhang 3 Anzahl von Ratingklassen ohne akutes Ausfallrisiko

bei 30 international tätigen Banken

Anhang 4 Aufbau eines Ratingmodells

Anhang 5 Bereiche der Kennzahlen-Ermittlung

Anhang 6 Kennzahlen zur Vermögensstruktur

Anhang 7 Kennzahlen zur Kapital und Finanzstruktur

Anhang 8 Kennzahlen zur Liquidität / Kennzahlen zur Gewinn- und Verlustrechnung

Anhang 9 Kennzahlen zur Rentabilität / Cash Flow

Anhang 10 Kriterien zur Auswahl der richtigen Bank

Anhang 11 Der interne Ratingprozess aus Sicht des Unternehmers

Anhang 12 Benötigte Unterlagen

Anhang 13 Bewertungsskala

Anhang 14 Zugang zu Krediten 2002 im Vergleich zum Vorjahr

Anhang 15 Spreizung der Kreditkosten

Anhang 16 Trends zur risikoorientierten Marchenspreizung

Anhang 17 Kürzung der Kreditlinie

Anhang 18 Bewertung und Checklisten der Voba

Anhang 19 Checklisten

Anhang 20 Erläuterungen zum Jahresabschluss im Hinblick auf § 18 KWG

Anhang 21 Vorschläge der BStBK für Bescheinigungsformulierungen

1. Einleitung und Historie

Der 1975 gegründete Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hatte bereits im Jahre 1988 umfangreiche Anforderungen an die Kreditausstattung der deutschen Kreditinstitute empfohlen. Diese Empfehlungen wurden 1992 durch Umsetzung einer entsprechenden

EU-Richtlinie in nationales Recht überführt und unter dem Begriff Basel I bekannt. Seither mussten Kreditinstitute 8 Prozent der Kreditsumme mit Eigenkapital hinterlegen.[1]

Im Juni 1999 wurde durch das erste Konsultationspapier zur Neufassung der Eigenkapitalvereinbarung eine Vereinfachung der Bewertung von Kreditrisiken mittels Rating vorgeschrieben.[2]

Der aus dem englischen kommende Begriff „Rating“ bedeutet wörtlich übersetzt „Einschätzung, Bewertung“. In der Bankensprache wird darunter die Einstufung in eine bestimmte Stufe der Kreditwürdigkeit verstanden. Es dient der Ermittlung der Bonität des Kreditnehmers.[3]

Bis dato fand keine praktische Differenzierung der Risikomarge aufgrund der Bonität der Kreditnehmer statt. Der Baseler Ausschuss veröffentlichte im Januar 2001 seine Vorschläge zur Reform der Eigenkapitalunterlegung. Die Vorschläge dieses zweiten Konsultationspapiers sind allgemein unter dem Namen Basel II bekannt geworden.[4]

Der neue Baseler Akkord besteht im Wesentlichen aus drei Säulen, welche zugleich Rahmenbedingungen für die Banken darstellen. Der Mindestanforderung an die Eigenkapitalausstattung ( Säule 1 ), des Bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesses

( Säule 2 ) sowie den Erweiterten Offenlegungsvorschriften ( Säule 3 ).[5]

1.1 Erste Säule

Mit der Neuregelung an die Mindestanforderung an die Eigenkapitalausstattung sollte der Eigenkapitalbedarf der Kreditinstitute zwar unverändert weiter bestehen, man verabschiedete sich jedoch von der Pauschalierung der Eigenkapitalunterlegung von 8 Prozent.[6]

Ziel war es unter anderem, durch die Neugestaltung der Eigenkapitalanforderungen die bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Eigenkapitalausstattung den aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen. Ferner sollte dem gestiegenen operationellen Risiko Rechnung getragen werden.[7]

Der wichtigste Grund für die Überarbeitung der Eigenkapitalanforderungen ist jedoch die Tatsache, dass die 8-Prozent-Regel seit den 90er Jahren zunehmend in die Kritik geraten ist.[8]

Die pauschale Unterlegung mit Eigenkapital, ohne dabei das wirtschaftliche Risiko des Kredites zu betrachten, entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine betriebswirtschaftliche Risikostreuung und Risikoüberwachung. Die Kreditinstitute versprechen sich durch die Verminderung der Diskrepanz zwischen Anforderungen an das ökonomische Eigenkapital aus der betriebswirtschaftlichen Sicht aufgrund der Risikostreuung und an das regulatorische Eigenkapital eine Erleichterung bei der Höhe des erforderlichen Eigenkapitals.[9]

Zur ausführlicheren Beurteilung ist eine genaue Messung der Bonität eines Kreditnehmers notwendig.[10] Nach Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Zahlungsverpflichtung muss das Kreditinstitut einen Kredit mit 1,6% bis 12% Eigenkapital absichern.[11]

1.2 Zweite Säule

Banken werden auf Grund der zweiten Säule der Eigenkapitalvereinbarung, dem bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess, zukünftig stärker auf Ihre Eigenkapitalausstattung sowie der damit verbundenen Risiken überprüft werden.

Um das eigene Risiko ermitteln zu können, muss die Bank folgende vier Risikoarten messen und beurteilen.

Zum einen das Kreditrisiko, wonach Kredite nicht mehr, nicht fristgerecht oder gar nicht mehr zurückgezahlt werden.

Dem Marktpreisrisiko, welches sich aus Kursschwankungen und Zinsänderungen bei kurzfristig gehaltenen Wertpapieren ergibt.

Dem Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch, welches das Risiko steigender Zinsaufwendungen für die Einlage von Kundengeldern auf Tagesgeldkonten absichern soll, sowie den sonstigen Risiken.[12]

1.3 Dritte Säule

Die dritte Säule von Basel II sieht vor, dass auch der Markt Anreize für die Banken schaffen soll, ihr Risikomanagement in Ordnung zu halten und laufend zu verbessern. Im Wesentlichen sind alle Informationen für andere Marktteilnehmer transparent zu gestalten. Außenstehende sollen einen Einblick in die Risikosituation und das Verhältnis von Risiko und Eigenkapital in der jeweiligen Bank bekommen.

Diese Informationen sollen dann als Entscheidungshilfe genutzt werden.[13]

Die dritte Säule gliedert sich wiederum in vier Offenlegungsbereiche.

Der Anwendung der Eigenkapitalvorschriften, der Angaben zur Eigenkapitalstruktur, den Informationen über eingegangene Risiken sowie den Hinweisen auf die Eigenkapitalausstattung.[14]

2. MAK`s

Neben den drei Säulen bzw. den oben genannten Punkten, müssen die Banken auch die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft ( MaK ) beachten. Diese wurden durch das Rundschreiben 34/2002 der BAFin veröffentlicht und sollen die Risiken aus dem Kreditgeschäft unter Berücksichtigung des Umfangs des Kreditgeschäftes sowie der jeweiligen Art des Geschäftes begrenzen.[15]

Ferner werden die Banken durch § 18 KWG dazu verpflichtet, Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kunden anzufordern.[16]

Den Entscheidungsträgern in den Kreditinstituten sowie den externen und internen Prüfern soll hierdurch eine Richtschnur gegeben werden, was mindestens für einen ordnungemäßen Ablauf der Bankgeschäfte zu erfüllen ist.[17]

Unabhängig von der Methode der Eigenkapitalberechnung sollen die Anforderungen so konzipiert sein, dass sie auch vor dem Hintergrund von Basel II umgesetzt werden können.[18]

2.1 Mindestanforderungen der BAFin

Durch die BAFin werden folgende Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft gestellt:

- Allgemeine Anforderungen
- Organisation des Kreditgeschäftes
- Risikoklassifizierungsverfahren
- Identifizierung, Steuerung und Überwachung der Risiken im Kreditgeschäft
- Auslagerung
- Prüfungen

Grundlage des BAFin Rundschreibens 34/2002 ist insbesondere § 25a Abs.1 des KWG, nach dem jedes Kreditinstitut über ein angemessenes Kontrollverfahren, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken verfügen muss.[19]

2.2 Allgemeine Anforderungen

2.2.1 Anforderungen an die Geschäftsleitung

Die allgemeinen Anforderungen beziehen sich vor allem auf die Geschäftsleiter, wonach diese für die ordnungsgemäße Organisation des Kreditgeschäftes sowie die ordnungsgemäße Steuerung und Überwachung der Risiken aus dem Kreditgeschäft verantwortlich sind. Der hierdurch entstehenden Verantwortung werden die Geschäftsleiter nur gerecht, wenn sie Risiken beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zur ihrer Begrenzung treffen.[20]

2.2.2 Kreditrisikostrategie

Hierfür ist die Festlegung einer entsprechenden Risikostrategie unabdingbar. Diese soll unter anderem eine Analyse der geschäftspolitischen Ausgangssituation sowie die Einschätzung der mit dem Kreditgeschäft verbundenen Risiken aufzeigen. Ferner soll sie die geplante Entwicklung des Kreditgeschäftes deutlich machen. Dies beinhaltet vor allem eine Planung nach Branchenschwerpunkten, nach geographischer Streuung, nach Kreditarten und nach den Verteilungen der Engagements im Risikoklassifizierungsverfahren sowie der Größenklassenverteilung.[21]

Die Geschäftsleitung hat die Strategie jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Ebenfalls ist sie dem Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes zur Kenntnis vorzulegen. Mitarbeiterkapazitäten sowie technisch-organisatorische Ausstattungen müssen bei der Strategiefestlegung entsprechend berücksichtigt werden. Eine Ausgestaltung der Anreiz- und Vergütungssysteme der Kreditrisikostrategie darf den festgelegten Zielen nicht entgegenstehen.

2.2.3 Organisationsrichtlinien

In den Organisationsrichtlinien muss die Geschäftsleitung sicherstellen, dass das Kreditgeschäft nur innerhalb der Rahmenbedingungen ausgeführt wird.[22]

Die entsprechenden Richtlinien müssen schriftlich fixiert und den Mitarbeitern bekannt gemacht werden.

Auch diese Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Es ist darauf zu achten, dass den Mitarbeitern immer die aktuellste Auflage vorliegt.

Unter Berücksichtigung von Umfang, Komplexität und Risikogehalt des Kreditgeschäftes müssen die Richtlinien folgende Punkte enthalten:

- klare Regelungen der Aufgabenzuweisungen, zur Kompetenzordnung und zu den Kontrollaufgaben;
- generelle Vorgaben für die Prozesse der Kreditgewährung, der Kreditweiterbearbeitung, der Kreditbearbeitungskontrolle, der Intensivbetreuung und der Problemkreditbearbeitung;
- das Verfahren zur zeitnahen Bewertung der Engagements, auch im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Risikovorsorgemaßnahmen ( Wertberichtigungen, Abschreibungen, Rückstellungen )
- die Risikoklassifizierungsverfahren zur Beurteilung des Adressenausfallrisikos und des Objekt- / Projektrisikos ( Ratingverfahren, Scoring etc. ) sowie die Art und Weise der Beurteilung des Branchen- und gegebenenfalls des Länderrisikos;
- die Verfahren zur frühzeitigen Identifizierung sowie zur Steuerung und Überwachung der Risiken aus dem Kreditgeschäft;
- das Berichtswesen;
- das Verfahren zur Sicherstellung der zeitnahen Einreichung der für eine Beurteilung der Adressenausfallrisiken erforderlichen Unterlagen;
- das Verfahren zu Behandlung von Überziehungen bzw. das Mahnverfahren;
- das Verfahren zu Bewertung, Überprüfung, Verwaltung und Verwertung der Kreditsicherheiten;
- die DV-Verfahren
- klare Vorgaben, für welche Kreditgeschäfte, unter Berücksichtigung der in diesem Rundschreiben genannten Öffnungsklauseln, gegebenenfalls vereinfachte Regelungen zur Anwendung kommen können.

2.2.4 Qualifikation der Mitarbeiter

Als weiterer wichtiger Punkt ist die Qualifikation der Mitarbeiter aufzuzeigen. Mitarbeiter, die mit den einzelnen Prozessen des Kreditgeschäftes betraut sind, sowie deren Vertreter müssen über die erforderlichen Kenntnisse zur Risiko- bzw. zur Geschäftsbeurteilung verfügen.[23]

Es muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter durch entsprechende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen mit ihrem Qualifikationsniveau auf dem aktuellen Stand der Entwicklung sind.

2.2.5 Kreditgeschäfte in neuartigen Produkten

Für Kreditgeschäfte, die sich mit neuen Märkten oder mit neuartigen Produkten befassen, muss zuvor ein entsprechendes Konzept ausgearbeitet und schriftlich fixiert werden. Wie für die alten Kreditgeschäfte so müssen auch für die neuen Kreditgeschäfte Risikoanalysen durchgeführt, überwacht und gesteuert werden.[24]

2.2.6 Anforderungen an die Dokumentation

Zudem werden an die Dokumentation verschiedenste Anforderungen gestellt.[25]

So müssen standardisierte Kreditvorlagen verwendet werden. Sicherheiten, Sicherheitsnachweise und Urkunden sind so aufzubewahren, dass sie vor Zerstörung oder Missbrauch geschützt sind. Die erstmalige und laufende Beurteilung der Geschäfte muss für sachkundige Dritte nachvollziehbar sein. Ebenfalls ist auch hier auf die Aktualität und Vollständigkeit der Aktenführung zu achten.

2.3 Organisation des Kreditgeschäftes

Die Anforderungen an die Organisation des Kreditgeschäfts befassen sich mit der Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation, welche bei der Entscheidung über ein Kreditengagement zu beachten sind. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die folgenden Grundsätze:[26]

- Grundsatz der Funktionstrennung
- Grundsatz der Votierung
- Grundsätze der Kreditbearbeitung

2.3.1 Funktionstrennung

Der Grundsatz der Funktionstrennung erfordert eine klare, funktionale Trennung der Bereiche „Markt“, worunter man die Bereiche versteht, welche Geschäfte initiieren und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügen, sowie dem Bereich „Marktfolge“, welches die Bereiche sind, die über ein vom Markt unabhängiges Votum verfügen.[27]

Hierbei ist die Überwachung der Risiken auf der Portfolioebene sowie das unabhängige Berichtswesen außerhalb des Bereiches „Markt“ zu achten.

Dies ist Aufgabe des Kreditrisikocontrollings.

2.3.2 Votierung

Der zweite Grundsatz befasst sich mit der Votierung. Dies bedeutet, dass bei einer Kreditentscheidung sowohl der Bereich „Markt“ als auch der Bereich „Marktfolge“ eine übereinstimmende Entscheidung treffen müssen.

Hierbei ist zu beachten, dass bei Kreditausschüssen die Mehrheitsverhältnisse so festzulegen sind, dass der Bereich „Marktfolge“ nicht überstimmt werden kann. Sollten die Voten voneinander abweichen, so sind in diesem Falle klare Entscheidungsregeln in der Kompetenzordnung zu treffen.[28]

Es erfolgt entweder eine Kreditablehnung oder die Abgabe des Falles an die nächst höhere Kompetenzstufe ( Eskalationsverfahren ).

Die Geschäftsleitung kann festlegen, dass bei Kreditentscheidungen, die bestimmte Geschäftsarten oder Kreditgeschäfte unterhalb einer bestimmten Größenordnung betreffen, lediglich ein Votum erforderlich ist. Auch hier muss eine Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten eingehalten werden.

2.3.3 Anforderungen an die Prozesse

Die folgenden Unterprozesse der Kreditbearbeitung sowie die damit verbundenen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sind aufeinander abzustimmen bzw. klar zu definieren:[29]

- Kreditgewährung
- Kreditweiterbearbeitung
- Kreditbearbeitungskontrolle
- Intensivbetreuung
- Behandlung von Problemkrediten
- Risikovorsorge

Dabei ist zu beachten, dass die Organisationsrichtlinien nach Kreditarten sowie nach Kreditbearbeitungsgrundsätzen zu formulieren sind. Die Intensität der Ausarbeitung der für das Adressenausfallrisiko bedeutsamen Aspekte hängen vom Risikogehalt sowie der Engagements ab.

Ein Rückgriff auf externe Quellen ist hier ebenfalls möglich. Die Beurteilung von Länderrisiken soll auf der Grundlage eigener quantitativer und qualitativer Analysen beruhen.

Mit Hilfe von Risikoklassifizierungsverfahren soll eine jährliche Überprüfung der Risikoeinstufungen erfolgen. Es soll darauf geachtet werden, dass die Kreditunterlagen zeitnah eingerecht werden, was eine aktuelle Auswertung ermöglichen soll.

2.3.3.1 Kreditgewährung

Der Prozess der Kreditgewährung umfasst alle bis zur Bereitstellung des Kredits, zur Vertragserfüllung oder Einrichtung einer Linie erforderlichen Arbeitsabläufe.[30]

Unter Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers bzw. des Projektes / Objektes soll eine Risikobeurteilung bzw. Analyse der für die Kreditgewährung wichtigen Faktoren erfolgen.

Die Intensität der Beurteilung hängt wiederum vom Risikogehalt der Engagements ab. Nachfolgend hat eine jährliche Überprüfung zu erfolgen. Die Werthaltigkeit von Sicherheiten ist grundsätzlich vor jeder Kreditvergabe zu beurteilen.

Soweit keine Anhaltspunkte für eine Wertveränderung vorliegen, steht einem Rückgriff auf bereits vorhandene Sicherheitswerte nichts entgegen. Zur Wertermittlung der Sicherheitsarten hat die Bank die entsprechenden Verfahren sowie die akzeptierten Sicherheitsarten in den Organisationsrichtlinien in nachvollziehbarer Weise darzustellen. Abgelehnte Kreditanträge sollten in geeigneter Weise erfasst werden.

2.3.3.2 Kreditweiterbearbeitung

Im Rahmen der Kreditweiterbearbeitung sind die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen und die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel zu kontrollieren. Soweit dem Kreditinstitut durch interne oder externe Quellen negative Änderungen der Risikoeinschätzung oder der Sicherheit bekannt werden, muss eine unverzügliche, außerordentliche Überprüfung des Engagements erfolgen. Entsprechende Informationen sind an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.[31]

2.3.3.3 Kreditbearbeitungskontrolle

In der Kreditbearbeitungskontrolle wird kontrolliert, ob die Kreditvergabe entsprechend der festgelegten Kompetenzordnung ausgefertigt wurde und ob die Auflagen bzw. Voraussetzungen aus dem Kreditvertrag vor Valutierung erfüllt wurden. Eine Kontrolle kann unter Berücksichtigung des Vier-Augen-Prinzips erfolgen.[32]

2.3.3.4 Intensivbetreuung

Bei der Intensivbetreuung werden die Kriterien festgelegt, wann ein Engagement einer gesonderten Beobachtung ( Intensivbetreuung ) zu unterziehen ist. Die entsprechend intensiver betreuten Engagements sollten in einem regelmäßigen Turnus überwacht werden. Dieser Turnus ist ebenfalls in den Organisationsrichtlinien festzuhalten.[33]

2.3.3.5 Behandlung von Problemkrediten

Zusätzlich sind Kriterien festzulegen, welche die Abgabe eines Engagements[34]

( Problemkredites ) an Mitarbeiter regelt, welche direkt auf die Sanierung oder Abwicklung spezialisiert sind. Soweit eine Sanierung möglich ist, soll ein Sanierungskonzept ausgearbeitet werden.

Die Geschäftsleiter sind in regelmäßigen Abständen über den Stand der Sanierung zu informieren. Falls es notwenig ist, kann auf die Hilfe von externen Spezialisten zurückgegriffen werden.

Für den Fall der Abwicklung ist ebenfalls ein Konzept zu erstellen, in welches Kreditmitarbeiter mit entsprechenden Kenntnissen sowie fachkundige Dritte einbezogen werden müssen.

2.3.3.6 Risikovorsorge

Die Risikovorsorge hat die Aufgabe, in den Organisationsrichtlinien festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen für das Kreditgeschäft zu bilden sind.[35]

Die Risikovorsorge ist zeitnah zu ermitteln und fortzuschreiben.

2.4 Risikoklassifizierungsverfahren

Die Kreditinstitute haben aussagefähige Risikoklassifizierungsverfahren für die erstmalige bzw. die turnusmäßige oder anlassbezogene Beurteilung des Ausfallrisikos sowie gegebenenfalls des Projekt- / Objektrisikos einzurichten.[36]

Wesentliche Verfahrensänderungen sowie die erstmalige Einrichtung sind von der Geschäftsleitung zu beschließen. Die BAFin weist ausdrücklich darauf hin, dass neben den quantitativen auch qualitative Kriterien zur Bestimmung des Adressenausfallrisikos im Risikoklassifizierungsverfahren heranzuziehen sind. Es ist speziell darauf zu achten, in wie weit der Kreditnehmer anhand von zukünftigen Erträgen in der Lage sein wird, den Kredit zu tilgen.

Die Klassifizierungsverfahren sind in die Prozesse der Kreditbearbeitung, die Kompetenzordnung, die Risikovorsorge und die Intensität der Kundenbetreuung einzubeziehen. In den Organisationsrichtlinien ist die Art der Einbindung festzulegen.

2.5 Identifizierung, Steuerung und Überwachung der Risiken im Kreditgeschäft

Für diesen Bereich sind folgende Verfahren in ein übergreifendes Verfahren zur Gesamtbanksteuerung einzubeziehen:[37]

- Verfahren zur Früherkennung von Risiken
- Verfahren zur Steuerung von Kreditrisiken ( Kreditrisikomanagement )
- Verfahren zur Überwachung der Risiken aus dem Kreditgeschäft

( Kreditrisikocontrolling )

2.5.1 Allgemeine Anforderungen an die Verfahren

Die zwischen den unterschiedlichen Risikoarten ( Betriebs-, Marktpreis-, Liquiditätsrisiko etc. ) auftretenden gegenseitigen Abhängigkeiten sollten durch die Verfahren berücksichtig werden. Es muss gewährleistet werden, dass die Verfahren alle wesentlichen Risiken im Kreditgeschäft erkennen, vollständig erfassen und in angemessener Weise darstellen und überwachen.[38]

Zudem sollen sie sich an kurzfristig ändernde Bedingungen anpassen, Schäden aus unzurechender Bearbeitung der Engagements in geeigneter Weise transparent machen und nachvollziehbar dokumentiert werden.

2.5.2 Verfahren zur Früherkennung von Risiken

Das Verfahren zur Früherkennung von Risiken dient insbesondere der rechtzeitigen Identifizierung von Kreditnehmern, bei denen sich das Engagement mit erhöhten Risiken abzuzeichnen beginnt.[39]

Dadurch soll es möglich werden, frühste Gegenmaßnahmen wie z.B. eine Intensivbetreuung durchzuführen. Eine entsprechende Früherkennung kann auch durch ein Risikoklassifizierungsverfahren wahrgenommen werden, soweit dieses mit entsprechenden Indikatoren ausgestattet ist.

Lediglich die Geschäftsleitung kann Kreditgeschäfte, die unterhalb bestimmter Größenordnungen liegen, aus dem Früherkennungsverfahren herausnehmen.

2.5.3 Begrenzung der Risiken im Kreditgeschäft

Im Verfahren zur Steuerung der Kreditrisiken muss die Geschäftsleistung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass eine Begrenzung der Kreditrisiken möglich ist. Ohne ein kreditnehmerbezogenes Limit darf kein Geschäft abgeschlossen werden.[40]

Dabei sind Verfahren einzurichten die festlegen, wie Überziehungen zu behandeln sind.

Unter das Kreditrisikocontrolling fallen Maßnahmen, mit welchen die gesamtgeschäftsbezogenen Risiken gesteuert und überwacht werden können.

Die Risiken sind unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit des Kreditinstitutes zu strukturieren. Die Geschäftsleitung hat die Risikotragfähigkeit in angemessenen Abständen von längstens einem Jahr zu überprüfen.

2.5.4. Berichtswesen / Rechts- und Betriebsrisiken

In laufenden Abständen, mindestens vierteljährlich, ist ein durch eine vom „Markt“ unabhängige Stelle verfasster Risikobericht zu erstellen. Dieser muss neben der Beurteilung der Risikosituation auch eine Beschreibung der Risiken enthalten.[41]

In Abhängigkeit von Komplexität und Risikogehalt der Kreditgeschäfte, von Umfang und Größe des Kreditinstitutes sowie der Geschäftsschwerpunkte hat der Bericht folgende gesamtgeschäfts- und kreditnehmerbezogenen Informationen zu enthalten:

- Entwicklung des Kredit-Portfolios nach wesentlichen Strukturmerkmalen
( Branchen, Risikoklasse, Größenklassen, Sicherheitskategorien )
- Gesonderte Darstellung des Länderrisikos
- Laufzeitstruktur der Kredit-Portfolios
- Entwicklung der Risikovorsorge unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit des Kreditinstitutes
- Umfang der vergebenen Limite und externen Linien ( gesondert für
Großkredite )
- Bedeutende Überziehungen ( einschließlich Begründung )
- Umfang der Entwicklung des Neugeschäfts sowie des Geschäfts in neuartige Produkte oder auf neuen Märkten
- Seit dem letzten Bericht getroffene Kreditentscheidungen von wesentlicher Bedeutung, die von der Kreditrisikostrategie abweichen
- Kreditentscheidungen, die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Krediteinzelkompetenz beschlossen haben, soweit diese von den Voten abweichen oder wenn sie von einem Geschäftsleiter getroffen werden, der nicht für den Bereich „Markt“ zuständig ist

Zusätzlich sind Handlungsvorschläge in die Risikoberichtserstattung aufzunehmen. Soweit sich keine größeren Änderungen zum alten Bericht ergeben, kann im Rahmen der aktuellen Berichterstattung auf diese Informationen verwiesen werden. Ereignisse von wesentlicher Bedeutung sind der Geschäftsleitung und den involvierten Kompetenzträgern unverzüglich mitzuteilen.

Vertragliche Vereinbarungen, für welche rechtlich geprüfte Standardtexte herangezogen werden sollen, sind auf der Grundlage rechtlich geprüfter und dokumentierter Unterlagen abzuschließen. Individuelle Abweichungen sind vor Abschluss des Vertrages durch unabhängige, sachverständige Dritte zu prüfen.

Die Leistungsfähigkeit der technisch organisatorischen Ausstattung muss nach Art und Umfang dem Kreditgeschäft angemessen sein. Daten sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Ein schriftlicher Notfallplan soll im Falle eines Ausfalls der technischen Einrichtungen Ersatzlösungen zur Verfügung stellen.

Ferner muss das Kreditinstitut für Personal- und Softwareausfälle Vorsorge treffen. Auch diese Notfallpläne sind regelmäßig zu überprüfen bzw. zu aktualisieren.

2.6 Auslagerungen

Die Auslagerung von Tätigkeiten oder Funktionen muss sich an die Regelung des § 25a Abs. 2 KWG sowie an die Anforderungen des Rundschreibens 11/2001 halten. Es ist insbesondere zu gewährleisten, dass den Anforderungen zur Funktionstrennung und Votierung sowie zur Begrenzung und Überwachung der Risiken nachgekommen wird.[42]

2.7 Prüfungen

Das Kreditgeschäft ist in angemessenen Abständen der Prüfung durch die interne Revision zu unterziehen. Hierzu gehört auch die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft. Unter Beachtung der Grundsätze für eine risikoorientierte Prüfung ist auch eine Systemprüfung durchzuführen.[43]

2.7.1 Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer hat sich einen umfassenden Einblick in das Kreditgeschäft und seine Organisation sowie die damit verbundenen Risiken unter internen Kontrollsystemen zu verschaffen. Im Prüfungsbericht ist von ihm darzulegen, ob die Ausgestaltung des Kreditgeschäfts den von der BAFin aufgestellten Mindestanforderungen genügt.[44]

3. Bedeutung für die Banken

Für die Banken bedeutet Basel II, dass nicht nur kreditsuchende Bankenkunden stärker zu durchleuchten sind, sondern dass auch das Verhalten der Kreditbearbeiter und

Kreditsachbearbeiter in den Banken stärker kontrolliert, reglementiert und schematisiert werden muss.

Sachbearbeiter müssen sich daher intensiver als bisher abstimmen. Mittlerweile muss jedem Rating und der Kreditzusage auch der zuständige Kreditsachbearbeiter, der den Betrieb auch nur von dem Schreibtisch aus kennt, zustimmen.[45]

Darüber hinaus überprüft sowohl die interne Bankenrevision als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ( BAFin ) die Kreditsachbearbeiter. Mit Hilfe eines vorgegebenen, standardisierten Fragenkatalogs müssen die Kreditsachbearbeiter diverse Punkte mit den Kreditnehmern durchsprechen.[46]

4. Umsetzung der Vorschriften / Anforderungen mittels Rating

Da Basel II eine risikoorientierte Kreditvergabe verlangt, muss das Kreditrisiko vor der Kreditvergabe anhand der Bonität des Kreditnehmers ermittelt werden. Das hierdurch ermittelte Risiko soll über ein Bonitätsgewicht abgebildet werden. Dieses soll wiederum über ein Ratingverfahren ermittelt werden. Es ergibt sich somit die Formel, dass die Höhe des Bonitätsgewichtes mit Zunahme der Risikoaktiva steigt, was eine Erhöhung des zu hinterlegenden Eigenkapitals zur Folge hat.[47]

Grundsätzlich schlägt der Baseler Ausschuss zwei Verfahren zur Risikoermittlung vor: a) den Standartansatz, welcher auf externe Ratingagenturen zurückgreift und

b) den IRB-Ansatz ( Internal Ratings-Based Approach ), dem ein bankinternes

Rating zugrunde liegt.

Die Hausbank kann bei der Vergabe von Firmenkrediten nochmals unter dem Basisansatz und dem fortgeschrittenen Ansatz wählen.[48]

Da in dieser Arbeit das Kreditrating der Banken betrachtet wird, soll im Folgenden der Fokus auf das interne Rating gelegt werden.

Zur Risikoeinschätzung eines Kreditnehmers im Rahmen des bankinternen Ratings wurden durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht folgende Kriterien genannt:

- Vergangene und prognostizierte Fähigkeiten, Erträge zur erwirtschaften, um Kredite zurückzuzahlen und anderen Finanzbedarf zu decken
- Kapitalstruktur und Wahrscheinlichkeit, dass unvorhergesehene Umstände die Kapitaldecke des Unternehmens aufzehren könnten und dies zur Zahlungsunfähigkeit führt
- Finanzielle Flexibilität in Abhängigkeit vom Zugang zu Fremd- und Eigenkapitalmärkten, um zusätzliche Mittel erlangen zu können
- Grad der Fremdfinanzierung und die Auswirkung von Nachfrageschwankungen auf Rentabilität und Cash-Flow des Unternehmens
- Position innerhalb der Branche und zukünftige Aussagen
- Qualität der Einkünfte, d.h. der Grad, zu dem Einkünfte und Cash-Flow des Unternehmens aus dem Kreditgeschäft und nicht aus einmaligen, nicht wiederkehrenden Quellen stammen
- Qualität und rechtzeitige Verfügbarkeit von Informationen über das Schuldner-unternehmen, einschließlich der Verfügbarkeit von testierten Jahresabschlüssen
- Stärke und Fähigkeit des Managements, auf veränderte Bedingungen effektiv zu reagieren und Ressourcen einzusetzen, sowie der Grad der Risikobereitschaft[49]

Um diesen Kriterien gerecht zu werden bzw. um verlässliche Ratingnoten zu erhalten, müssen die Kreditinstitute bei jedem Firmenkunden eine Bewertung des Markt- und Unternehmerrisikos vornehmen.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kreditgeber intensiv mit ihren Firmenkunden befassen sowie der Auskunftswille der Unternehmen zur Offenlegung von internen Informationen gegenüber Ihrer Bank.

Um gute Ratingnoten zu erhalten ist es unabdingbar, dass die ratingrelevanten Informationen vollständig, umfassend und zeitnah bereitgestellt werden. Hierbei geht es vorrangig um den Nachweis aussagekräftiger Zahlen zur aktuellen und zukünftigen Geschäftslage.[50]

Die ratingrelevanten Informationen bilden die Grundlage für die Ratingbeurteilung. Als relevant gelten hauptsächlich die Zahlen aus dem Jahresabschluss sowie die unterjährigen Zahlen, vor allem die Planzahlen. Die Planzahlen sollten zumindest für die Bereiche Bilanz-, GuV-, Finanz- und Investitionsplanung zeitnah erstellt werden.[51]

Neben der o.g. Auswertung der Jahresabschlussunterlagen werden noch weitere Ansprüche an das interne Rating gestellt. Diese sind

- die Markt-, Branchen- und Wettbewerbseinschätzung,
- die persönliche Kreditwürdigkeitsanalyse, Persönlichkeitsstruktur und Managementqualität,
- das Kreditgespräch verbunden mit gelegentlichen Betriebsbesichtigungen sowie
- die Analyse des bereitgestellten Besicherungspotentials – das Einholen von Gutachten[52]

Für die bankinternen Ratings werden zusätzlich Mindeststandards vorgegeben.

Jedes Institut muss nach einem System raten, dass mindestens 8 Ratingklassen zum Inhalt hat, denn nur so ist eine aussagekräftige Risikoklassifizierung gesichert. In diesem Zusammenhang gibt es zusätzlich das 7+1-System, welches aus 7 Ratingklassen und einer Ausfallklasse besteht.

Diese Ausfallklasse betrifft Kreditnehmer mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit

von 100 Prozent, wobei es sich hier um wertberichtigte Kredite handelt.

Die Mindestgröße für die Ausfallwahrscheinlichkeit liegt bei 0,03 Prozent.

Ferner darf jedem Kreditnehmer nur ein Rating zugeordnet werden.[53]

Die Einstufung der Kreditnehmer hat jährlich aufs Neue hin zu erfolgen. Hierdurch wird die Aktualität des Ratings gewährleistet. Das Ratingssystem für sich muss laufend überwacht werden, wofür der Geschäftsleiter verantwortlich ist. In einem „Back-Test“ hat die Gegenüberstellung der tatsächlichen mit den geschätzten Werten zu erfolgen. Jede Ratingentscheidung muss von Dritten nachvollziehbar sein.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation sowie die Sicherung der relevanten Daten per EDV ist Pflicht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind über das eingesetzte Ratingsystem zu informieren. Die risikobehafteten Aktivposten sind von der Bank

in 6 Kreditklassen zu untergliedern: Staaten, Banken, Unternehmen, Privatkunden, Projektfinanzierungen und Anteile an Unternehmen. Nach dieser Einteilung wird der Ansatz des jeweiligen Risikos berechnet.[54]

5. Das Firmenkundenrating der Volks- und Raiffeisenbanken: BVR II-Rating

5.1 Aufbau:

Die BVR-II-Rating Mittelstand und BVR-II-Rating oberer Mittelstand setzen sich beide aus zwei Teilkomponenten zusammen. Auf der einen Seite stehen die qualitativen, zukunftsgerichteten Kriterien; auf der anderen Seite die quantitativen Kennzahlen zum Jahresabschluss. Hierbei werden die quantitativen Faktoren mit 60% und die qualitativen Faktoren mit 40% gewichtet. Für Kreditnehmer des BVR-II-Rating können die privaten Vermögensverhältnisse mit in den quantitativen Block einfließen.

Auf diese Weise kann in diesem Kundensegment dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Vermögen im Privatbereich gehalten wird. Beide Ratingmodelle teilen sich in Bereiche auf, von denen einige die aktuelle Finanz-, Vermögens- und Ertragslage beurteilen und andere die zukünftige Unternehmensentwicklung in die Bonitätsanalyse integrieren.[55]

Über die Analyse der Ertrags- und Finanzkraft des Unternehmens bzw. über die Untersuchung der Kapitalstruktur als Maß für die Substanzentwicklung in der jüngeren Vergangenheit und in der Gegenwart erfolgt die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zur Ermittlung steht hier zukünftig ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Verfügung. Die von der Bankenaufsicht geforderte Messgenauigkeit wird durch eine dort verwendete Scoringfunktion erreicht. Sie stellt als quantitatives Kriterium die Basis des Ratingurteils.[56]

Basis für die Beurteilung der quantitativen Komponenten sind die Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre sowie ergänzende, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen maßgebend. Das Ziel muss ein verdichteter Kennzahlenkatalog sein, welcher die wichtigen Teilbereiche einer betriebswirtschaftlichen Analyse des Jahresabschlusses abdeckt.[57] Ferner sind die Kennzahlen für eine objektive Einschätzung der quantitativen Faktoren nötig.[58]

Um unterschiedliche Unternehmen miteinander vergleichen zu können, ist eine Anpassung der verwendeten Kennzahlen zur Neutralisierung von bilanzpolitischen Maßnahmen nötig.

Positionen und Ergebnisse einer finanzwirtschaftlichen Bilanzanalyse können in einem persönlichen Gespräch zwischen Kunden und Bankberater ausgetauscht werden. Hierzu stehen den Volks- und Raiffeisenbanken zusätzlich zum Ratingergebnis weitere interne Systemanalysen zur Verfügung.

Hierdurch wird gewährleistet, dass eine umfassende Betrachtung des Unternehmens über die Kapitalaufbringung im Rahmen der Finanzierungsanalyse, die Kapitalverwendung im Rahmen der Investitionen und über deren Verhältnis zueinander im Rahmen einer Liquiditätsanalyse erfolgen.[59]

[...]


[1] Vgl. Kirchhof, Frank-Eckard, Basel II und Rating S. 6

[2] Vgl. Nagl, Anna, Rating- Darauf achtet Ihre Bank ( 2003 ) S. 11

[3] Vgl. Nagl, Anna, Rating- Darauf achtet Ihre Bank ( 2003 ) S. 13

[4] Vgl. Ehlers, Harald, Basel II / Rating ( 2003 ) S. 8

[5] Vgl. Hanker, Peter, Keine Angst vor Basel II ( 2003 ) S. 27

[6] Vgl. Überhör / Warns, Basel II ( 2004 ) S. 50

[7] Vgl. BVR, Rating als Chance ( 2004 ) S. 8

[8] Vgl. Ehlers, Harald Basel II / Rating ( 2003 ) S. 7

[9] Vgl. BVR, Rating als Chance ( 2004 ) S. 8f

[10] Vgl. Brezski/Claussen/Korth, Rating-Basell II und die Folgen ( 2004 ) S. 7

[11] Vgl. Ehlers, Harald, Basel II / Rating ( 2003 ) S. 8

[12] Vgl. Hanker P., Keine Angst vor Basel II ( 2003 ) S. 39

[13] Vgl. Hanker P., Keine Angst vor Basel II ( 2003 ) S. 44

[14] Vgl. Hanker P., Keine Angst vor Basel II ( 2003 ) S. 45

[15] Vgl. Brezski/Claussen/Korth, Rating Basel II und die Folgen ( 2004 ) S. 75

[16] Vgl. KWG / § 18 KWG

[17] Vgl. Heinrich, Die Mak aus Sicht einer Geschäftsbank, in Basel II und MaK ( 2002 ) S. 279

[18] Vgl. Hanenberg/Kreische/Schneider WPg ( 2003 ) S. 399

[19] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz 4

[20] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz 8

[21] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 9 - 13

[22] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 (BA) Tz. 14 - 16

[23] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 17

[24] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 18 - 19

[25] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 20 - 23

[26] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 24

[27] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 25 - 30

[28] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 31 - 35

[29] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 36 - 44

[30] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 45 - 49

[31] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 50 - 53

[32] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 54 - 55

[33] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 56 - 57

[34] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 58 - 63

[35] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 64 - 66

[36] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 67 - 71

[37] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 72 - 73

[38] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 74 - 75

[39] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 76

[40] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 77 - 83

[41] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 84 - 91

[42] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 92

[43] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 93 - 94

[44] Vgl. BAFin, Rundschreiben 34/2002 Tz. 95

[45] Vgl. Nagl, Anna, Rating – Darauf achtet Ihre Bank ( 2003 ) S. 12

[46] Vgl. Nagl, Anna, Rating – Darauf achtet Ihre Bank ( 2003 ) S. 13

[47] Vgl. Brezski/Claussen/Korth, Rating – Basel II und die Folgen ( 2004 ) S. 35

[48] Vgl. Hanker, Peter, Keine Angst vor Basel II ( 2003 ) S. 29

[49] Vgl. Bank für internationalen Zahlungsausgleich ( 2001c) Rz. 265

[50] Vgl. Überhör / Warns, Basel II ( 2004 ) S. 193

[51] Vgl. Überhör / Warns, Basel II ( 2004 ) S. 193

[52] Vgl. Nagl, Anna, Rating – Darauf achtet Ihre Bank ( 2003 ) S. 55

[53] Vgl. Hanker, Peter, Keine Angst vor Basel II, S. 31

[54] Vgl. Hanker, Peter, Keine Angst vor Basel II, S. 32

[55] Vgl. Nagl, Anna, Rating – Darauf achtet Ihre Bank ( 2003 ) S. 79

[56] Vgl. BVR, Rating als Chance ( 2004 ) S. 45f

[57] Vgl. BVR, Rating als Chance ( 2004 ) S. 47

[58] Vgl. Lexware, Rating – Toolboxx ( 2003 ) S. 47

[59] Vgl. BVR, Rating als Chance ( 2004 ) S. 47 f

Final del extracto de 128 páginas

Detalles

Título
Basel II und MaK, Anforderungen und Auswirkungen auf den Bankensektor
Universidad
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rhein-Neckar e. V.
Calificación
1,3
Autor
Año
2004
Páginas
128
No. de catálogo
V35761
ISBN (Ebook)
9783638355827
Tamaño de fichero
1829 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Basel, Anforderungen, Auswirkungen, Bankensektor
Citar trabajo
Stefan Sitzler (Autor), 2004, Basel II und MaK, Anforderungen und Auswirkungen auf den Bankensektor, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35761

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