Nachkriegsprozesse gegen PflegerInnen wegen Mitwirkung an der NS-Euthanasie: Vergleich Österreich - Deutschland


Seminar Paper, 2003

35 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung – „Euthanasie“ im NS-Staat

2. Zu den Anstalten und den Geschehnissen
2.1 Die Landesheilanstalt Hadamar
2.2 Das Landeskrankenhaus Klagenfurt
2.3 Die Heil- und Pflegeanstalt Gugging bei Wien
2.4 Zur Person der Angeklagten

3. Die Prozesse
3.1 Allgemeines zu den Prozessen
3.2 Die Anklage, die Verteidigung der Angeklagten und der Prozessverlauf
3.2.1 Die Anklage
3.2.2 Die Verteidigung der Angeklagten
3.2.3 Der Prozessverlauf
3.3 Urteile und Urteilsbegründungen
3.3.1 Verschiedene Diskussionspunkte
3.3.2 Mord oder Totschlag?
3.3.3 Täterschaft oder Beihilfe?
3.3.4 Zusätzliche Verurteilung nach dem Kriegsverbrechergesetz in Klagenfurt
3.3.5 Erschwerungs- und Milderungsgründe
3.3.6 Die Urteile
3.3.7 Unterschiede im Strafausmaß – Unterschiede im Schuldausmaß?
3.3.8 Die Freisprüche
3.3.9 Strafvollzug und Strafnachlässe

4. Zusammenfassung

Literatur

Anhang - Aufstellungen

1. Einleitung – „Euthanasie“ im NS-Staat

Unter der beschönigenden Bezeichnung „Euthanasie“ wurden im Dritten Reich Hunderttausende behinderter Menschen ermordet. Es lassen sich dabei drei verschiedene Aktionen bzw. Phasen unterscheiden. Am Beginn stand die „Kindereuthanasie“, bei der behinderte Kinder von drei Ärzten anhand von Fragebogen begutachtet und nach der Entscheidung zum Töten in eine der sogenannten „Kinderfachabteilungen“ eingewiesen wurden. Es existierten mindestens 22 solcher Abteilungen, in denen die Kinder mit Überdosen von Medikamenten umgebracht wurden. Eine dieser Anstalten befand sich Am Spiegelgrund in Wien. Diese Art der Tötungen lief die ganze Kriegszeit hindurch.

Die sogenannte „T4-Aktion“, benannt nach der Berliner Adresse Tiergartenstraße 4, an der die Tarnorganisationen der zentralen Mordstelle untergebracht waren, hatte die Ermordung erwachsener Kranker zum Ziel. Psychiatrische Anstalten, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen erhielten Meldebogen, die sie ausgefüllt nach Berlin einzusenden hatten. Zurück kamen Listen mit den Namen der zu Tötenden, die mit Bussen aus den Anstalten abtransportiert und in Tötungsanstalten gebracht wurden. Dort waren Gaskammern eingerichtet, in denen die Kranken oder Behinderten umgebracht wurden. Eine der sechs Tötungsanstalten dieser Art war in Hadamar eingerichtet worden, eine andere in Hartheim bei Linz.

Die Tötungsaktionen beruhten auf keiner gesetzlichen Grundlage. Wohl drängten die von Hitler beauftragten Ärzte auf eine solche, doch Hitler hielt es nicht für opportun, in Kriegszeiten ein solches Gesetz zu schaffen. Er unterzeichnete nur im Oktober 1939 eine „Ermächtigung“, die auf den 1. September 1939, den Tag des Kriegsbeginns, zurückdatiert war und folgenden Wortlaut hatte: „Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.“[1] Diese Ermächtigung wurde nirgends veröffentlicht und hatte keinerlei Gesetzeskraft.

Am 24. August 1941 befahl Hitler, die Vergasungen in den Mordanstalten einzustellen; vermutlich, weil sie zu viel Aufmerksamkeit erregten. Die Mordaktionen gingen jedoch weiter, die T4-Aktion wurde durch Morde in den Krankenanstalten selbst ersetzt, die weiter von Berlin aus gesteuert wurden; diese Phase wird häufig als die Phase der „wilden Euthanasie“ bezeichnet. Gemordet wurde meist mit tödlichen Dosen von Medikamenten, manchmal auch durch Verhungernlassen.

Als Motiv für die Morde an den Behinderten wurden – vor allem von den Nationalso-zialisten selbst, aber auch von späteren Historikern – hauptsächlich wirtschaftliche Gründe angegeben, nämlich der dringende Bedarf an Anstaltsbetten für Wehrmachts-angehörige und wirtschaftliche Ersparungen generell. Der tiefere Beweggrund lag jedoch in einer Ideologie, deren Ideal ein rassisch homogenes und gesundes Volk war, das durch Ausschaltung alles „rassisch“ oder erbmäßig „Minderwertigen“ geschaffen werden sollte.[2]

In allen drei Phasen waren in die Mordaktionen nicht nur Ärzte, sondern auch Pflegepersonen verwickelt. Dementsprechend wurden in den Nachkriegsprozessen auch Pfleger und Pflegerinnen der Mitwirkung an der Euthanasie angeklagt und zum Teil verurteilt. Um diese Prozesse geht es in dieser Arbeit. Es werden also nicht so sehr die Taten selbst in den Blick genommen und eine Antwort auf die Frage gesucht, wie es möglich war, dass Pflegepersonen, die den Kranken helfen und sie unterstützen sollten, so weit kommen konnten, dass sie sie ermordeten. Einige (leider noch viel zu wenige) Arbeiten haben sich mit dieser Frage befasst;[3] weitere sind im Entstehen. Eine Pionierin auf diesem Gebiet war Hilde Steppe, von der ich hier das Wort zitieren möchte, dass „die Geschichte der deutschen Krankenpflege im Nationalsozialismus ... den endgültigen Verlust der Unschuld eines humanitären Berufs unter den Bedingungen einer Diktatur“ zeigt.[4]

In den folgenden Kapiteln werde ich einige Prozesse, die in Österreich und Deutschland gegen Pflegepersonen geführt wurden, die der Mitwirkung an der NS-Euthanasie angeklagt waren, zu vergleichen suchen. Die zwei deutschen Prozesse befassen sich mit der Teilnahme an den Morden in der hessischen Landesheilanstalt Hadamar; die österreichischen Prozesse mit den Morden im Landeskrankenhaus Klagenfurt und in der Heil-und Pflegeanstalt Gugging bei Wien. Alle diese Prozesse wurden in den ersten Nachkriegsjahren geführt – zwischen 1946 und 1948 – also in einer Zeit, in der bekanntlich noch strenge Urteile gegen NS-Verbrecher gefällt wurden. Aus späterer Zeit gibt es in Österreich im Gegensatz zu Deutschland keine Prozesse gegen Pflegepersonen[5], wodurch hier ein Vergleich nicht möglich ist. Der vielleicht bekannteste der späteren deutschen Prozesse gegen an der NS-Euthanasie beteiligte Pflegepersonen ist jener vor dem Landgericht München, der im Jahr 1965 gegen 14 Pflegerinnen der berüchtigten Tötungsanstalt Meseritz-Obrawalde (im polnischen Gebiet) verhandelt wurde. Alle 14 Pflegerinnen wurden freigesprochen, die Begründung dafür läuft im wesentlichen darauf hinaus, dass dem Gericht nach über 20 Jahren „keine sicheren objektiven Beweismittel für die Tatbeteiligung der einzelnen Angeklagten zur Verfügung“ gestanden seien und das Gericht keine Möglichkeit hatte, „insoweit bestehende Zweifel auszuräumen.“[6] Unmittelbar nach dem Krieg war noch eine Pflegerin der gleichen Anstalt zum Tod verurteilt und hingerichtet worden.[7]

Im folgenden möchte ich zuerst einen kurzen Überblick über die drei ausgewählten Anstalten und die Geschehnisse dort geben und dann auf die Prozesse selbst und die Urteile eingehen. Bei der Schilderung der Ereignisse und der Tatsituation kann ich mich dabei wieder nur auf die in den Prozessen festgehaltenen Fakten beziehen, da aus anderen Quellen kaum etwas über die näheren Umstände der unter strenger Geheimhaltung durchgeführten NS-Euthanasie bekannt ist.

2. Zu den Anstalten und den Geschehnissen

2.1. Die Landesheilanstalt Hadamar

Die Landesheilanstalt Hadamar – in Hessen nordwestlich von Frankfurt gelegen – wurde im Herbst 1939 zum Reservelazarett erklärt, d. h., ca. die Hälfte der Betten musste für die Wehrmacht freigemacht werden.[8] Ende 1940 schloss der Spitalsträger, der Bezirksverband Hessen-Nassau, mit der T4-Organisation „Gemeinnützige Stiftung für Anstaltspflege“ in Berlin einen Vertrag, mit der er der Organisation einen Teil der Anstalt überließ. Auf dem Gelände der alten Anstalt Hadamar entstanden nun zwei Anstalten nebeneinander, mit getrennter Verwaltung, wobei sich aber einige Bereiche überschnitten.[9] In dem weiterhin dem Bezirksverband gehörenden Teil befanden sich praktisch nur arbeitsfähige PatientInnen.

Die T4-Anstalt erhielt eine Gaskammer und wurde zur Tötungsanstalt ausgebaut. Von Januar bis August 1941 wurden dort ca. 10.000 PatientInnen ermordet.[10] Das Pflegepersonal setzte sich aus zwei Gruppen zusammen: erstens einer Gruppe von PflegerInnen, die im Wege der Dienstverpflichtung von der T4-Organisation ausdrücklich mit der Durchführung von Tötungen Geisteskranker beauftragt wurde. Sie wurden in Berlin gefragt, ob sie mitarbeiten wollten, und daraufhin vereidigt. Dann wurden sie zuerst nach Grafeneck geschickt, wo schon die Tötungen im Gang waren, und anschließend nach Hadamar. Die andere Gruppe bildeten Pflegepersonen der Landesheilanstalt Hadamar selbst, die der Berliner Zentralorganisation vom Bezirksverband Hessen-Nassau zur Verfügung gestellt wurden. Auch sie wurden über die Tötungen informiert und teilweise darin einbezogen.[11]

Als die Vernichtungsaktion eingestellt wurde, blieb das Personal einige Zeit in Bereitschaft, wurde zu Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten eingesetzt, eine Gruppe fuhr für einige Monate zu einem Sanitätseinsatz an die Ostfront. Die Verbrennungsöfen wurden abgebrochen, die Gebäude wieder in eine Krankenanstalt umgebaut Am 31. 7. 1942 ging die Anstalt wieder in die Trägerschaft des Bezirksverbandes Hessen-Nassau über. PatientInnen aus anderen Anstalten wurden eingeliefert, und es begann die Phase der sogenannten „wilden Euthanasie“. Diese wurde aber weiterhin von der T4-Zentrale gesteuert.[12]

Der Chefarzt, Dr. Wahlmann, richtete selbständig ein eigenes System ein, um die Auswahl der zu tötenden Kranken, die in Berlin getroffen worden war, nochmals zu überprüfen. In morgendlichen Konferenzen, die er gemeinsam mit der Oberschwester und dem Oberpfleger abhielt, wurden die PatientInnen besprochen; die letzte Entscheidung hatte der Arzt. Die Stationsschwestern und -pfleger wurden aufgefordert, auf Zettel Namen von PatientInnen zu schreiben, die sie zur Tötung vorschlugen. Oberschwester und Oberpfleger führten dann die Tötungen zum Teil selbst durch, zum Teil gaben sie den Auftrag zur Ausführung an die PflegerInnen weiter, die in der kommenden Nacht Nachtdienst oder Bereitschaftsdienst hatten. Getötet wurde mit überdosierten Mengen von Schlaf- und Beruhigungstabletten. War der Tod am Morgen noch nicht eingetreten, erhielten die Kranken noch eine Morphiuminjektion. Der Chefarzt stellte dann einen Totenschein mit falscher Todesursache aus.[13] Selbst nahm er keine Tötungen vor. Gleichzeitig mit dem Auftrag zur Tötung wurden Telegramme an die Angehörigen der Kranken geschickt mit der Nachricht, dass der betreffende Patient im Sterben läge. Wahlmann sagte später aus, es sei so eingerichtet gewesen, „dass, wenn die Angehörigen kamen, der Tod bereits eingetreten war.“[14] Das Gericht verurteilte Wahlmann wegen mindestens 900 Tötungen. Hier handelte es sich also um ein bürokratisch und fast demokratisch organisiertes System zur Tötung kranker Menschen.

2.2. Das Landeskrankenhaus Klagenfurt

Im Landeskrankenhaus Klagenfurt waren, nachdem während der T4-Aktion einige Transporte weggegangen waren, die psychiatrische Abteilung (das „Irrenhaus“) und das „Siechenhaus“ von der „wilden Euthanasie“ betroffen. Analog wie in Hadamar füllte der Primararzt der Irrenanstalt und Hausarzt des Siechenheims Dr. Niedermoser Fragebogen über die PatientInnen aus und erhielt von Berlin Listen mit den Namen der zu tötenden Kranken. Niedermoser suchte sich einige wenige Pflegepersonen zum Töten aus, deren Zustimmung zur Teilnahme an der Aktion er erhielt. Dabei übte Niedermoser nach übereinstimmender Aussage – auch der Angeklagten selbst – keinen Druck aus. Bei der Visite gab er dann den dafür bestimmten Pflegepersonen in unauffälliger Weise die Tötungsaufträge. Diese gaben die Aufträge teilweise wieder weiter an andere Pflegepersonen.

Dass die Pflegepersonen im Siechenhaus auch ohne Auftrag getötet hätten, wie es die Anklage darstellte, konnte nicht bewiesen werden, da Niedermoser angab, er hätte für alle diese Kranken schon vorher Tötungsaufträge erhalten. Sicher ist jedoch, dass diese Pflegerinnen nach eigener Willkür zuerst diejenigen, die ihnen irgendwie unbequem waren, töteten, und dabei teilweise mit Zynismus oder Brutalität vorgingen. Dies bezog sich jedoch nur auf die Siechenanstalt; für die Irrenanstalt stellte das Gericht fest, dass die Durchführung der Tötungen „auf größeren Widerstand des Personals stieß.“ Dieses „kam den erhaltenen Tötungsaufträgen nur ungern und schleppend nach, weshalb Dr. Franz Niedermoser meist die Verlegung der zu tötenden Patienten in die Siechenanstalt anordnete, wo das Personal seine Aufträge williger befolgte.“[15] Insgesamt kam es in Klagenfurt zu mindestens 400 Tötungen.

2.3. Die Heil- und Pflegeanstalt Gugging bei Wien

Auch von Gugging waren einige Transporte im Rahmen der T4-Aktion weggegangen. Bei den Morden in der Periode der „wilden Euthanasie“ war hier die treibende Kraft Dr. Emil Gelny. Dieser war kein langjähriger ärztlicher Leiter der Anstalt, sondern vom Gauleiter Jury im Herbst 1943 zum Direktor der Anstalten Gugging und Mauer-Öhling ernannt worden, obwohl er nur praktischer Arzt war und daher gar keine Qualifikation zur Leitung einer psychiatrischen Anstalt hatte. Die früheren Direktoren konnten in ihren Büros verbleiben, waren jedoch nicht mehr als Schachfiguren in den Händen der lokalen nationalsozialistischen Funktionäre.

Gelny war illegaler Nationalsozialist und in den Juliputsch 1934 verwickelt. Seine Mordaktionen erfolgten ohne ausdrücklichen Befehl aus Berlin, jedoch im Einvernehmen mit dem Gau Niederdonau und mit Berliner Stellen.[16] Gelny tötete auch selbst ungezählte PatientInnen in beiden Anstalten, entweder durch Injektionen oder mit einem von ihm mit einem Zusatzgerät versehenen elektrischem Schockgerät, das sonst zu therapeutischen Zwecken verwendet wurde. Die Schilderungen zeigen ihn als Sadisten mit pathologischen Zügen. Er konnte jedoch niemals zur Verantwortung gezogen werden, da es ihm gelang, nach Syrien und den Irak zu flüchten, wo er im Jahr 1961 starb.

Den Pflegepersonen ordnete Gelny die Durchführung von Tötungen unter Drohungen an. Er drohte ihnen mit dem KZ oder mit dem Erschießen, mit einer Anzeige wegen Sabotage oder als Staatsfeinde; oder er sagte, es würde ihnen so ergehen wie den Patienten. Dies waren Drohungen, die durchaus ernst zu nehmen waren, und die Befürchtung, die Verhinderung des Freiwerdens von Krankenbetten für verwundete Soldaten könnte als Sabotage ausgelegt werden, war logisch nicht abwegig. Viele Deutsche und Österreicher kamen in den letzten Kriegsjahren wegen einer Verurteilung nach dem „Heimtückegesetz“ oder wegen „Wehrkraftzersetzung“ ins KZ oder ins Gefängnis[17], und die Behörden sorgten dafür, dass dies zur Abschreckung auch unter der Bevölkerung bekannt wurde. Im Fall Gugging kann man also nicht sagen, dass nur die Verletzung der Schweigepflicht mit Strafe bedroht war, wie dies in manchen deutschen Prozessen betont wurde. Gelny schrie viel und war allgemein sehr gefürchtet, was auch viele Zeugen bestätigten. Der Beamte, der die Polizeiverhöre leitete, Rudolf Kirschhofer – auf seine Initiative ging die Verfolgung der Verbrechen in Gugging zurück - sagte vor Gericht als Zeuge aus: „Ich hatte den bestimmten Eindruck, dass Gelny in der Anstalt ein Terrorregiment ausgeübt hat, dem Alle vom Dir. bis zur letzten Bedienerin unterworfen waren und daher Alle ohne Ausnahme vor ihm gezittert haben.“[18]

Gelny machte sich einen Beamten in der Apotheke gefügig (einen ehemaligen Pfleger), nahm von dort Unmengen von Medikamenten mit, ohne die Übernahme zu bestätigen, hatte bei seinen Visiten, die mehrmals in der Woche erfolgten, eine Spritze, Ampullen und Tabletten bei sich. Die tödlichen Injektionen verabreichte er selbst. Den diensthabenden Pflegepersonen befahl er, bestimmten PatientInnen eine (bis zu zwanzigfache) Überdosis von Beruhigungsmitteln zu geben, in den ersten Wochen manchmal mit der Bemerkung, er wolle eine Schlafkur durchführen. In Einzelfällen soll er Pflegerinnen auch einen Becher mit bereits aufgelösten Medikamenten zur Verabreichung an die Kranken in die Hand gedrückt haben.

Einige Aussagen werfen ein Licht auf die Arbeitsbedingungen in den psychiatrischen Anstalten. Ein Pfleger aus Gugging gab als Zeuge an, dass auf seiner Abteilung insgesamt ca. acht Pfleger und Pflegerinnen 130 bis 140 Pfleglinge zu betreuen hatten.[19] Noch schlimmer dürften die Personalverhältnisse jedoch im Klagenfurter Siechenhaus gewesen sein: es seien oft nur zwei Pflegerinnen für 80 Pfleglinge da gewesen, gab die Angeklagte O. S. an.[20]

Zusammenfassend kann man sagen, dass es wesentliche Unterschiede in den drei in Frage stehenden Anstalten in bezug auf die Tatumstände gab. Diese lagen insbesondere im Grad der Bedrohung, im Streben nach der Einwilligung der Pflegepersonen und im Verhalten der vorgesetzten Ärzte.

2.4. Zur Person der Angeklagten

Die meisten Pfleger und Pflegerinnen, um die es hier geht, stammten, so weit dies aus den Lebensläufen ersichtlich ist, aus einfachen Verhältnissen. Etwas genauer möchte ich mich an dieser Stelle mit ihrer fachlichen Ausbildung beschäftigen.

Bei den Pflegepersonen der beiden österreichischen Anstalten handelte es sich mit Sicherheit nicht um diplomierte Pflegerinnen oder Pfleger. In Österreich war die Ausbildung zur Allgemeinen Krankenpflege seit 1914 gesetzlich geregelt, sie dauerte zunächst zwei, dann in Wien drei, in den übrigen Bundesländern weiterhin zwei Jahre. Diese Regelung betraf jedoch nicht die PflegerInnen in der Psychiatrie, von denen österreichweit nur einzelne die Ausbildung in Allgemeiner Krankenpflege absolviert hatten. In der Regel bildeten die einzelnen psychiatrischen Anstalten ihr Pflegepersonal in Kurzkursen selbst heran. Selbst bei der „Oberschwester“ A. P. des Klagenfurter Siechenhauses findet sich im Lebenslauf nur in Hebammenkurs. Die Klagenfurter „Oberpflegerin“ O. S., die sich als „einzige Krankenschwester“ der Abteilung bezeichnet („das übrige Dienstpersonal bestand aus Wärterinnen und Bedienerinnen“[21] ), dürfte einen halbjährigen Kurs neben der Berufstätigkeit absolviert haben.[22] Der „Oberpfleger“ des Irrenhauses in Klagenfurt, E. B., gibt an, von 1930 auf 1931 „die Pflegeschule“ mit gutem Erfolg absolviert zu haben[23] – auch hier kann es sich nicht um die volle Ausbildung handeln, da diese mindestens zwei Jahre dauerte. Auch die „Pflegevorsteherin“ von Gugging, H. F., hatte nur einen „Pflegekurs“ besucht, „in dem das Notwendigste über die Pflege sowie über Medikamente besprochen wurde.“[24] Die Ausbildung der diesen Personen unterstellten PflegerInnen war noch geringer, sofern es überhaupt eine solche gab.

Der Großteil der Gugginger Pflegepersonen hatte immerhin einen spitalinternen Kurs besucht, der nach Aussagen beim Prozess zwei bis drei Monaten dauerte. Im Klagenfurter „Siechenhaus“ und „Irrenhaus“ hatten die meisten überhaupt keine pflegerische Ausbildung. Dort waren sogar die Grenzen zwischen Bedienerin und Pflegerin fließend. Wenn man Pflegerinnen brauchte, wurden einfach Bedienerinnen als Pflegerinnen eingesetzt. So arbeitete die Angeklagte P. T. z. B. als Bedienerin – sie sprach von sich selbst zu ihrer Entschuldigung als „ich einfache Bedienerin“[25] – wurde jedoch dann als Pflegerin nicht nur im Siechenhaus, sondern auch in der Irrenanstalt eingesetzt.[26] Die Angeklagte M. H. wird selbst vom Gericht bald als Pflegerin, bald als Bedienerin bezeichnet.[27] Von der Bedienerin L. L. spricht die Bedienerin I. P. als von der „Pflegerin L.“ und muss dann richtig stellen: „Die L. war nicht Pflegerin, sondern Bedienerin.“[28] In Klagenfurt richteten Bedienerinnen Injektionen her oder verabreichten Zäpfchen; dies erklärt, warum sich unter den Klagenfurter Angeklagten und Verurteilten auch Bedienerinnen befanden.[29]

Diese Feststellung ist aus zwei Gründen wichtig. Erstens wird in der deutschen Literatur zur Beteilung von Krankenpflegerinnen an der NS-Euthanasie immer wieder die Tatsache zur Erklärung herangezogen, dass die Pflegerinnen durch ihre Sozialisation den absoluten Gehorsam den Ärzten gegenüber internalisiert und in ihre ethischen Prinzipien integriert hätten. Dies ist dort, wo Pflegepersonen in sogenannten „Schwesternschulen“ – insbesondere in jenen der deutschen Schwesternschaften – herangebildet wurden, sicher richtig; es mag auch für österreichische Schwesternschulen zutreffen. Die Pfleger und Pflegerinnen in Klagenfurt und Gugging hatten jedoch eine andere Sozialisation durchlaufen. Auch sie waren auf den unbedingten Gehorsam dem Arzt gegenüber eingeschworen worden, dabei stand jedoch die untergeordnete Stellung der PflegerInnen im Vordergrund; ihre Gehorsamshaltung entsprang wohl eher der Disziplinarordnung und der Angst vor Sanktionen als einer verinnerlichten Einstellung, sofern sie nicht überhaupt nur aus Gründen der Rechtfertigung betont wurde.

Der zweite Grund dafür, dass ich diesen Exkurs über die Pflegeausbildung in meine Arbeit aufgenommen habe, liegt darin, dass es in Österreich gewisse Parallelen zur jüngeren Vergangenheit gibt. Als 1989 vier Pflegerinnen des Krankenhauses Lainz des Mordes von PatientInnen angeklagt waren, handelte es sich nicht um ausgebildete Krankenschwestern, sondern um Stationsgehilfinnen mit sehr geringer Ausbildung, die jedoch in der Öffentlichkeit oft als Krankenschwestern bezeichnet wurden. Im Bericht der Internationalen Expertenkommission zur Beurteilung der Vorfälle in Lainz wird unter den strukturellen Mängeln ausdrücklich der Umstand angeführt, dass Stationsgehilfinnen in der Praxis fast genau dieselben Aufgaben zu erfüllen hatten wie die diplomierten Pflegepersonen, also z. B. alleine Nachtdienst verrichteten.[30] Dass auch eine gute Ausbildung nicht davor schützt, zum Verbrecher zu werden, haben die Ereignisse in der NS-Zeit, in der nicht nur ausgebildetes Pflegepersonal, sondern auch zahlreiche Ärzte an den Morden beteiligt waren, zur Genüge bewiesen. Trotzdem deutet eine solche Personalbesetzung der Krankenhäuser, die davon ausgeht, dass man zur Pflege von Kranken keinerlei Ausbildung bedürfe, auf eine grundätzliche Missachtung kranker Menschen, insbesondere alter und psychiatrisch erkrankter, hin, die bedenklich zu nennen ist.

Was die Pflegepersonen aus Hadamar betrifft, so ist nicht leicht erkenntlich, wie viel an Ausbildung sie im einzelnen absolviert hatten. In Deutschland war die Pflegeausbildung vor 1938 noch nicht einheitlich geregelt. In fast allen Lebensläufen ist von einem „Examen“ die Rede, doch erfolgte ein Teil der Ausbildungen an Heil- und Pflegeanstalten und nicht an Krankenhäusern. Vermutlich hatten die Pflegepersonen aus Hadamar im Durchschnitt jedoch eine längere Ausbildung erfahren als die Pflegerpersonen aus Gugging und Klagenfurt.[31]

Was die Einstellung der angeklagten Pflegepersonen zum Nationalsozialismus betrifft, dürfte sich die Situation in Gugging von der in Klagenfurt auch in dieser Hinsicht unterschieden haben, soweit dies aus der Parteizugehörigkeit und verschiedenen Aussagen feststellbar ist. In Klagenfurt war eine der Hauptangeklagten Mitglied der NSDAP, eine andere Sympathisantin in der Verbotszeit. Ein hauptangeklagter Pfleger war bei der SA, wenn auch ohne Funktion. Eher die Ausnahme war die verurteilte Oberpflegerin M. C., die ebenso wie ihr Mann eine Funktion bei der Vaterländischen Front innegehabt hatte, weswegen ihr Mann 1938 seine Stellung verlor und sie sich in der NS-Zeit besonders gefährdet fühlte. Unter den aus Gugging angeklagten PflegerInnen dürfte kein Mitglied der NSDAP zu finden sein. Vor 1938 standen einige von ihnen entweder den Sozialdemokraten oder den Christlichsozialen nahe. Die freigesprochene Pflegevorsteherin von Gugging, H. F., gab in der Hauptverhandlung an, es habe „nach dem Umbruch 1938“ in der Anstalt nur wenige Parteimitglieder gegeben, unter den Pflegerinnen vermutlich überhaupt keine.[32] Von den Pflegepersonen aus Hadamar gehörten hingegen etwa zwei Drittel nachweislich der NSDAP an.

3. Die Prozesse

3.1. Allgemeines zu den Prozessen

Den Anstoß zur gerichtlichen Untersuchung gaben im Fall Klagenfurt Gerüchte unter der Bevölkerung, die „nicht verstummen wollten“, sodass die Kriminalpolizei umfangreiche Erhebungen anordnete.[33] Der Prozess wurde vor dem Landesgericht Graz, Senat Klagenfurt, als Volksgericht durchgeführt, nachdem die britische Militärregierung, der der Strafakt von der Staatsanwaltsschaft vorgelegt worden war[34], den Fall nicht „an sich zog.“ Angeklagt waren außer dem ärztlichen Direktor Dr. Niedermoser 12 PflegerInnen bzw. Bedienerinnen. Die Hauptverhandlung fand im März/April 1946 statt, dauerte 14 Tage und erregte starkes Aufsehen in der österreichischen Presse.

Im Fall Gugging ging die Initiative zur Verfolgung der Taten von Rudolf Kirschhofer aus, der als Polizeibeamter ab 1942 die Meldekartei von Kierling und Gugging zu bearbeiten gehabt hatte und daher mit den Verhältnissen in der Heilanstalt gut vertraut war. Beim sogenannten „Gelny-Prozess“, in dem nicht nur Personal aus Gugging, sondern auch aus Mauer-Öhling angeklagt war, wurde über insgesamt 23 Personen verhandelt; darunter waren 9 PflegerInnen aus Gugging und ein ehemaliger Pfleger aus derselben Anstalt, der jedoch als Beamter in der Apotheke tätig gewesen war. Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wien, ebenfalls als Volksgericht, wurde im Juni/Juli 1948 abgehalten und dauerte einen Monat (17 Verhandlungstage). Bei diesem Prozess waren die Untersuchungshaften extrem lang, sie dauerten bis zu 2 ½ Jahren. Wohl war ein Teil der Angeklagten nach ca. einjähriger Untersuchungshaft am 30. 1. 1947 gegen Gelöbnis auf freien Fuß gesetzt worden[35], sie wurden gegen Jahresende 1947 jedoch nochmals verhaftet. Den Verurteilten wurde die Untersuchungshaft in die Strafe eingerechnet. Die Freigesprochenen erhielten keine Haftentschädigung, so dass auch sie in gewisser Weise nicht ganz „straflos“ davongekommen sind.

Über PflegerInnen aus der Anstalt Hadamar wurden von deutschen Gerichten in den Jahren 1947 und 1948 zwei Prozesse geführt.[36] Angeklagt waren insgesamt 17 Pflegepersonen. Die Prozesse dauerten 13 bzw. 8 Verhandlungstage. Beim ersten Prozess war auch technisches Personal und Schreibpersonal angeklagt, das freigesprochen wurde. Bereits im Oktober 1945 hatte vor einem amerikanischen Militärgericht in Wiesbaden ein Prozess gegen sieben Ärzte und Angestellte der Anstalt Hadamar wegen ihrer Rolle bei der Ermordung sowjetischer und polnischer Zivilisten stattgefunden; die drei ausgesprochenen Todesurteile wurden vollzogen. Es war dies der einzige von den Alliierten durchgeführte Euthanasie-Prozess.[37] Eine der Angeklagten des Hadamar-Prozesses von 1947, I. H., war bereits in diesem Militärprozess rechtskräftig zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Einspruch, dass die neuerliche Verurteilung gegen den Grundsatz, niemand dürfe wegen derselben Tat mehrfach strafrechtlich verfolgt werden, verstieße, wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Leben ein höchst persönliches Rechtsgut sei und es sich daher trotz des zeitlichen Zusammenhangs nicht um die gleichen Taten handle.[38]

3.2. Die Anklage, die Verteidigung der Angeklagten und der Prozessverlauf

3.2.1 Die Anklage

Im „Gelny“-Prozess lautete die Anklage bei allen Pflegepersonen auf „bestellten Meuchelmord“, teils als Täter, teils als entfernte Mitschuldige, und zwar nach dem österreichischen Strafgesetz §§ 134, 135 Zl. 1 und 3 (und § 5) StG. Die gleichen gesetzlichen Grundlagen und Paragraphen wurden auch in der Anklage in Klagenfurt verwendet, nur wurde hier zusätzlich in allen Fällen zugleich die Anklage wegen des Verbrechens der Verletzung der Menschlichkeit und Menschenwürde nach § 4 Kriegsverbrechergesetz erhoben.[39]

Hier sei vorausgeschickt, dass auch die Verurteilungen nach diesen Paragraphen erfolgten, wenngleich sich Unterschiede in der Beurteilung von Täterschaft und Mitschuld zeigen.

3.2.2 Die Verteidigung der Angeklagten

In den Prozessen über die Morde in Hadamar rechtfertigten die Angeklagten ihre Handlungsweise mit der Behauptung, es habe ein entsprechendes Gesetz vorgelegen, daher hätten sie auch nicht das Bewusstsein des Unrechts gehabt; es sei ihnen auch Straflosigkeit zugesichert worden. Außerdem hätten sie die Anordnungen für bindende Dienstbefehle gehalten. Sie hätten sich bedroht gefühlt für den Fall, dass sie die Befehle nicht einhielten. Zwei Pflegepersonen plädierten auf Unzurechnungsfähigkeit.

Ähnlich sind die Argumente, die die Angeklagten in Klagenfurt zu ihrer Verteidigung vorbringen. Auch sie sagen, sie hätten kein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt; allerdings berufen sie sich weniger auf Gesetze, als darauf, dass ihnen die nationalsozialistische Einstellung Behinderten gegenüber bekannt war. Die Befehle des Arztes Dr. Niedermoser hätten sie einzuhalten gehabt, dieser habe auch die Verantwortung auf sich genommen. Sie hätten auch Angst vor der Entlassung oder vor dem KZ gehabt, wobei sie sich jedoch nicht von Niedermoser bedroht fühlten, der nach übereinstimmender Aussage keinen Druck ausgeübt hat, sondern von der steiermärkischen Generaloberin Schröder, die die Klagenfurter Anstalt im Jahr 1943 besucht hatte. Diese habe nach der Aussage der Pflegerin J. W. zu den Pflegepersonen gesagt, „dass wir, wenn wir nicht parieren, sofort ins KZ kommen. Sie erklärte, wir müssen schaffen, damit der Sieg unser werde.“[40] Ähnlich sagt auch eine Reihe anderer Pflegepersonen aus. Es handelt sich bei Schröder also vermutlich um eine „Schreibtischtäterin“ aus den Reihen der Pflegepersonen, wohl aus Deutschland; es wäre empfehlenswert, über ihren weiteren Lebensweg Nachforschungen anzustellen.

[...]


[1] zit. nach H. Loewy/B.Winter (Hrsg.), 1996, S.182

[2] vgl. H. Friedlander, 2000, S.56-57

[3] H. Steppe (Hrsg.), 19968; A. Ebbingshaus (Hrsg.), 1987, S.218-247; A. Wettlaufer, 1996; A. Roll, 1998; H. Steppe/E.-M. Ulmer (Hrsg.), 1999; B.R. McFarland-Icke, 1999; S. Benedict/J. Kuhla, 1999; G. Fürstler, 2000

[4] H. Steppe, 19968, S.9

[5] Eine Übersicht über die in Österreich durchgeführten Euthanasieprozesse (auch gegen Pflegepersonen) findet sich in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage durch den Bundesminister für Justiz vom 6 . 4. 1998 (Zahl 3658/J-Nr/1998)

[6] LG München I vom 12. 3. 1965, 112 Ks 2/64 (Rüter 587-12)

[7] LG Berlin vom 25. 3. 1946, 11 Ks 8/46, und KG vom 24. 8. 1946, 1 Ss 48/46 (Rüter 003)

[8] H. Schmidt-von Blittersdorff et al., 1996, S.78

[9] ebd., S.80-81

[10] ebd., S.98

[11] A. Wettlaufer, 1996, S.295-296; 298; 302. Die Einbeziehung beider Gruppen in Tötungsaktionen gilt für beide Phasen der Euthanasie.

[12] H. Schmidt-von Blittersdorff et al., 1996, S.100-101

[13] Rüter 017a-21

[14] H. Schmidt-von Blittersdorff et al., 1996, S.114

[15] LG Graz, Senat Klagenfurt, Vg 18 Vr 907/45 (DÖW 20.320), Urteil

[16] W. Neugebauer, 1982, S.258

[17] vgl. z. B. B. Frei, 1978

[18] LG Wien Vg 8a Vr 455/46, Zeugenvernehmung Rudolf Kirschhofer vor dem LG vom 6. 2. 1946 (DÖW 18.860/17)

[19] ebd., Zeugenvernehmung Vinzenz Schuster vor dem LG vom 27. 3. 1946 (DÖW 18.860/21)

[20] LG Graz, Senat Klagenfurt, Vg 18 Vr 907/45, Vernehmung der Beschuldigten O. S. vor der Kriminalpolizei vom 24. 10. 1945

[21] LG Graz, Senat Klagenfurt, Vg 18 Vr 907/45, Gnadengesuch der O. S. vom 9. 12. 1953

[22] In Kärnten existierte in der Zwischenkriegszeit keine Krankenpflegeschule. Es wurden nur zeitweise im Landeskrankenhaus Klagenfurt bzw. im Krankenhaus der Elisabethinen halbjährige Kurse veranstaltet, die von bereits im Beruf stehenden PflegerInnen besucht werden konnten – vgl. ÖStA/AdR, BMfSV/
Volksgesundheit, Krankenpflegewesen, 41.837/1923, 87.107/1930 und 59.618/1938.

[23] ebd., Vernehmung des E. B. durch die Kriminalpolizei vom 7. 11. 1945

[24] LG Wien Vg 8a Vr 455/46, Hauptverhandlung, 19. 6. 1948, Aussage H.F. (DÖW 18.860/4)

[25] LG Graz, Senat Klagenfurt, Vg 18 Vr 907/45, Vernehmung der P. T. durch das LG vom 14.12.1945

[26] ebd., Vernehmung der P. T. durch die Kriminalpolizei vom 25. 10. 1945

[27] ebd., Urteil. In der Vernehmung der M. H. vom 26. 10. 1945 durch die Kriminalpolizei wird eine ihrer Aussagen in der Form „ich als Pflegerin bzw. Bedienerin“ wiedergegeben.

[28] ebd., Vernehmung der I. P. durch die Kriminalpolizei vom 23. 10. 1945

[29] Zur Heranziehung von Bedienerinnen zur Pflege im Landeskrankenhaus Klagenfurt bereits in der Zwischenkriegszeit vgl. I. Walter, 1998, S.54-55, zum schlechten Ausbildungsstand der Klagenfurter Pflegepersonen ebd., S.62

[30] Bericht der Internationalen Expertenkommission, 1989, S.6

[31] A. Wettlaufer, 1996, beschäftigt sich zwar in ihrem Beitrag über die Beteiligung von Schwestern und Pflegern an den Morden in Hadamar mit der Ausbildung der psychiatrischen KrankenpflegerInnen in Deutschland, konzentriert sich dabei jedoch auf die Ausbildungsinhalte (S.291-295). Ein Vergleich mit Lehrmaterial für die Pflegepersonen der österreichischen psychiatrischen Anstalten wäre sehr wünschenswert, kann jedoch im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht geleistet werden.

[32] LG Wien Vg 8a Vr 455/46, Hauptverhandlung, 19. 6. 1948. H. F. sprach hier von den weiblichen Pflegepersonen. Der Pflegevorsteher Ö. hatte der NSDAP angehört; er war nicht angeklagt, er war sogar bei den Parteibehörden gegen Gelny aufgetreten und deshalb als Pflegevorsteher abgesetzt worden.

[33] LG Graz, Senat Klagenfurt, Vg 18 Vr 907/45, Schlussbericht der Polizeidirektion Klagenfurt, Kriminalabteilung, vom 16. 11. 1945 an die Staatsanwaltschaft

[34] ebd., Brief der Staatsanwaltschaft Klagenfurt an die Oberstaatsanwaltschaft Graz vom 22. 11. 1945

[35] LG Wien Vg 8a Vr 455/46, Beschluss des OLG Wien, Abt. 3, vom 30. Jänner 1947 (DÖW 18.860/11)

[36] LG Frankfurt 4 Kls 7/47 (Rüter 017) und LG Frankfurt PKs 1/47 (Rüter 042). Beim zweiten Prozess wurden auch Taten in anderen Anstalten abgeurteilt.

[37] W. R. Garscha, 2001, S.48

[38] OLG Frankfurt am Main vom 20. 10. 1948, Ss 160/48 u. Ss 188/48 (Rüter 017b/3-4)

[39] Die Angeklageschriften der deutschen Verfahren standen mir nicht zur Verfügung

[40] LG Graz, Senat Klagenfurt, Vg 18 Vr 907/45, Vernehmung der Beschuldigten J. W. vor dem LG vom 14. 12. 1945

Excerpt out of 35 pages

Details

Title
Nachkriegsprozesse gegen PflegerInnen wegen Mitwirkung an der NS-Euthanasie: Vergleich Österreich - Deutschland
College
University of Vienna  (Institut für Geschichte)
Course
Nachkriegsjustiz und NS-Verbrechen: Vergleich Österreich – Bundesrepublik Deutschland
Grade
1,0
Author
Year
2003
Pages
35
Catalog Number
V35804
ISBN (eBook)
9783638356169
ISBN (Book)
9783638737692
File size
668 KB
Language
German
Notes
Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand
Keywords
Nachkriegsprozesse, PflegerInnen, Mitwirkung, NS-Euthanasie, Vergleich, Deutschland, Nachkriegsjustiz, NS-Verbrechen, Vergleich, Bundesrepublik, Deutschland
Quote paper
Ilsemarie Walter (Author), 2003, Nachkriegsprozesse gegen PflegerInnen wegen Mitwirkung an der NS-Euthanasie: Vergleich Österreich - Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35804

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