Die Unternehmenssanierung mit Hilfe von Insolvenzplanverfahren zur Vermeidung von Unternehmensliquidationen


Bachelorarbeit, 2016

53 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Krise des Unternehmens
2.1 Definition und Merkmale einer Krise
2.2 Die vier Phasen einer Krise
2.3 Anzeichen einer Krise und die Möglichkeiten der Bewältigung
2.3.1 Sofortmaßnahmen zur Krisenbewältigung
2.3.2 Insolvenzverfahrensarten

3. Zweck des Insolvenzplanverfahrens und dessen praktische Entwicklung

4. Aufbau eines Insolvenzplans
4.1 Arten von Insolvenzplänen
4.2 Gesetzliche Formvorschriften
4.2.1 Der darstellende Teil
4.2.2 Der gestaltende Teil
4.2.2.1 Bildung von Gläubigergruppen
4.2.3 Der dokumentierende Teil

5. Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
5.1 Planinitiativrecht
5.2 Die Bestellung des Insolvenzverwalters
5.3 Die Einhaltung der Frist zur Vorlage des Insolvenzplans
5.4 Voraussetzungen für die Annahme des Plans und Ablauf des Insolvenzplanverfahrens ...
5.4.1 Vorprüfung durch das zuständige Insolvenzgericht
5.4.2 Niederlegung des Insolvenzplans und Einholung von Stellungnahmen
5.4.3 Abstimmungs- und Erörterungstermin
5.4.3.1 Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte
5.4.3.2 Durchführung der Abstimmung
5.4.3.3 Zustimmung des Schuldners
5.5 Gerichtliche Bestätigung des Plans
5.6 Rechtswirkung des bestätigten Insolvenzplans
5.6.1 Persönlicher Geltungsbereich
5.6.2 Materiell-rechtliche Wirkung
5.6.3 Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens

6. Die Sanierung mit Hilfe des Insolvenzplans
6.1 Definition der Sanierung
6.2 Analyse der Sanierungsfähigkeit
6.3 Maßnahmen der Sanierung
6.3.1 Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen
6.3.1.1 Auflösen stiller Reserven
6.3.1.2 Gesellschafterdarlehen
6.3.1.3 Forderungsverzicht
6.3.1.4 Zuführung von Kapital
6.3.1.5 Factoring
6.3.1.6 Sale and lease back
6.3.2 Leistungswirtschaftliche Maßnahmen
6.3.2.1 Absatz
6.3.2.2 Beschaffung
6.3.2.3 Forschung und Entwicklung
6.3.2.4 Produktion
6.3.2.5 Personal
6.3.3 Einbeziehung der Sanierungsmaßnahmen in den Insolvenzplan

7. Fazit und Prognose

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Online Kommentare:

Andres/Leithaus. (2014). Insolvenzordnung. Düsseldorf/Köln: C.H. Beck. Abgerufen am 30. November 2015

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C.H.Beck (Hrsg.). (2014). Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung (Bd. 3). München. Abgerufen am 02. Dezember 2015 von beck-online.de Online Artikel:

Brockdorff, C. G. (23. März 2005). BBL-Law. Abgerufen am 05. Oktober 2015 von http://www.bbl-law.de/neues/2005-03-23/der-insolvenzplan- realistische-alternative-zur-regelinsolvenz

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Bücher:

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Bork/Hölzle. (2014). Handbuch Insolvenzrecht. (D. i. Prof. Dr. Reinhard Bork, Hrsg.) Hamburg/Bremen: RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH - Köln.

Buth/Hermanns. (2009). Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz. München: C.H. Beck .

Graf/Schlicker. (2014). InsO Kommentar. Berlin: RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH.

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Madaus, S. (2011). Der Insolvenzplan - Von seiner dogmatischen Deutung als Vertrag und seiner Fortentwicklung in eine Bestätigungsinsolvenz. Tübingen: Mohr Siebeck.

Mai, V. (2008). Insolvenzplanverfahren. Münster: Lexis Nexis Deutschland GmbH.

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Rendels/zabel. (2013). Insolvenzplan. Köln: RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH.

Römermann, V., & Praß, J.-P. (2012). Das neue Sanierungsrecht für Unternehmen. Regensburg: Walhalla Fachverlag.

Schellberg, B. (2008). Sanierungsmanagement - Sofortmaßnahmen in der Unternehmenskrise. Schmalkalden: Erich Schmidt Verlag .GmbH & Co.

Sinz/Hiebert. (2013). Unternehmensinsolvenz-Ein systematischer Leitfaden für die Praxis. Köln: RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH - Köln.

Smid/Rattunde/Martini. (2014). Der Insolvenzplan. Berlin und Kiel/Strande: W. Kohlhammer.

Sprick, A. (2013). Praxiswissen Sanierungsmanagement - Bewährte Wege aus der Unternehmenskrise. Rinteln: Unbekannt.

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1. Einleitung

Seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 gibt es jährlich bis zu 35.000 Unternehmensinsolvenzen. Im Falle einer Unternehmenskrise, welche zu einer Anmeldung eines Insolvenzverfahrens führte, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Bewältigung des Problems. Einerseits die Durchführung einer Liquidation aller Vermögensgegenstände zur quotalen Befriedigung der Gläubigerforderungen oder andererseits eine Fortführung des Unternehmens mit gleichzeitiger Sanierung. Hierbei ist abzuwägen, ob ein Unternehmen überhaupt sanierungsfähig ist. Eine Fortführung des Unternehmens ist nur dann sinnvoller als eine Liquidation, wenn Gewinne erzielt werden können.

Eine wichtige Form der Unternehmensfortführung und somit eine Alternative zur klassischen Regelinsolvenz bildet das Insolvenzplanverfahren. Ein solches Insolvenzplanverfahren gibt den Vorlageberechtigten die Möglichkeit, Regelungen abseits der Insolvenzordnung zu treffen, um eine erfolgreiche Sanierung durchzuführen. Ziel dieser Regelung ist, die Privat- und Gläubigerautonomie zu stärken, indem eigenständig einvernehmliche Lösungen zur Insolvenzabwicklung getroffen werden können.1

Oberstes Ziel des Insolvenzverfahrens ist immer die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Eine Unternehmenskrise kann jedoch aus den unterschiedlichsten Gründen entstehen. Dies kann aufgrund falscher Besetzungen von Führungspositionen, fehlerhafter Einschätzungen der Marktentwicklung oder durch Mängel bei Organisation und Planung erfolgen, um nur einige Wenige zu nennen.2 Aufgrund der Komplexität einer Unternehmenskrise und der zu großen Einschränkungen durch die Insolvenzordnung ist eine Abwicklung eines Insolvenzverfahrens im Rahmen der Vorschriften zur Regelinsolvenz nicht immer die optimale Möglichkeit zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Ein Insolvenzplanverfahren sorgt hingegen für die nötige Flexibilität und schafft eine gesetzliche Legitimierung für Abweichungen von den Vorgaben zur Regelinsolvenz. Abweichend vereinbart werden können i.S.d. § 217 InsO die Befriedigung der Gläubiger (auch aus den Erträgen des laufenden Betriebs, § 229), die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung“3.

Vorbild für das Schaffen dieses Rechtsinstituts war das U.S.-amerikanische Insolvenzrecht, welches bei Unternehmensinsolvenzen gem. Kapitel 11 des „Bankruptcy Codes“ einen Reorganisationsplan vorsieht.4

Ziel war es, mit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999, das Insolvenzrecht sanierungsfreundlich zu gestalten, um sich von dem Ruf der Konkursordnung zu befreien. Durch die neuen Vorschriften des Insolvenzrechts rückte die Sanierungsaufgabe in den Vordergrund.5 Hierfür war es notwendig, gewisse rechtliche Voraussetzungen zu schaffen, um eine Sanierung für den Insolvenzverwalter überhaupt zu ermöglichen. Die Einführung eines völlig neuen Sanierungsverfahrens in Form eines Insolvenzplans barg anfängliche Schwierigkeiten. Bis zur Einführung der ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) sind die fehlenden Erfahrungswerte von Gerichts- und Gläubigerverhalten gegenüber Planverfahren6, aber beispielsweise auch das Erschweren von Sanierungsmaßnahmen durch die Notwendigkeit von Gesellschafterbeschlüssen hinderlich. Durch die Gesetzesänderungen vom 01. März 2012 wurden jedoch einige Probleme, welche Insolvenzplanverfahren verlangsamten oder erst gar nicht empfehlenswert machten, beseitigt.7

Die allgemeinen Anforderungen an ein erfolgreiches Insolvenzplanverfahren ist ein schneller, reibungsloser Ablauf, eine ausreichende Liquidität für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen, frühzeitige Krisenerkennung, die Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters und die Kommunikation zwischen allen Beteiligten auch bereits vor Verfahrenseröffnung.8

2. Krise des Unternehmens

Probleme bei der Führung von Unternehmen können jederzeit auftreten und sind entweder kurzfristig oder langfristig lösbar. Wenn ein solches Problem jedoch nicht oder nur teilweise lösbar ist, führt dies zu einer Unternehmenskrise. Die kleinsten Faktoren im betrieblichen Alltag gefährden die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens. Aufgrund dieser starken praktischen Relevanz ist es notwendig, Symptome für Krisen frühzeitig zu erkennen und die richtigen Maßnahmen zu treffen. Die Geringfügigkeit der auslösenden Ursachen steht in einer nicht verhältnismäßigen Relation zu den enormen Auswirkungen auf die künftige wirtschaftliche Existenz von Unternehmen.

2.1 Definition und Merkmale einer Krise

Eine Krise ist von vielen Merkmalen geprägt. „Die Betriebswirtschaftslehre versteht unter einer Krise den Zustand eines Unternehmens, dessen wirtschaftliche Existenz bedroht ist.“9 Entscheidend für die Abgrenzung einer Krise von anderen Problemen im unternehmerischen Alltag ist die Unvorhersehbarkeit aller Stadien. Weder die Gefährdung der Existenz an sich, noch der Ausgang der Krisensituation ist absehbar. Hierbei werden i.d.R. Unternehmensziele bedroht, welche unterschiedliche Auswirkungen haben. Eine Krise kann seinen Anlass extern oder intern haben. Externe Ursachen (auch: exogene Ursachen10 ) sind Umfeldfaktoren, welche sich maßgeblich auf das Unternehmen auswirken. Wenn jedoch Unternehmensziele die tatsächlich erreichten Ergebnisse eines Wirtschaftsjahres enorm übersteigen, handelt es sich um interne Ursachen (auch: endogene Ursachen11 ). Externe Faktoren können von politischer-, soziokultureller-, technologischer-, rechtlicher-, ökologischer- oder ökonomischer Herkunft sein.12 Interne Faktoren hingegen sind meist Komplikationen in der Unternehmensführung und -finanzierung oder mangelnde Anpassungsfähigkeit an den sich verändernden Markt. Diese Ursachen entwickeln sich zu einer Krise, sobald ein Unternehmen zu spät oder gar nicht auf diese Veränderungen reagiert.13

2.2 Die vier Phasen einer Krise

Im Allgemeinen geht man von drei Phasen einer Unternehmenskrise aus. Die erste Phase nennt sich potenzielle Unternehmenskrise. In dieser Phase gibt es praktisch gesehen noch keine Krise. Hier besteht nur die Möglichkeit der Entstehung ohne jedwede Symptome. Somit befindet sich ein Unternehmen immer in dieser Phase, wenn es sich nicht schon in der zweiten -oder dritten Phase befindet. Dieser Zeitraum ist gleichzusetzen mit dem Entstehungszeitraum. Die Steuerungsmöglichkeit ist in diesem Stadium am höchsten. In der Praxis können Krisenursachen künstlich vorweggenommen werden. Daraus können Resultate analysiert werden, um sich und das Unternehmen auf echte Krisen vorzubereiten.

Die zweite Phase nennt sich latente Unternehmenskrise. In diesem Fall treten bereits Symptome auf, welche darauf hinweisen, dass eine Krise nur noch schwer vermeidbar ist oder bereits verdeckt eingetreten ist. Hierbei sind Methoden der Früherkennung, wie die operativen Frühwarnung oder die strategischen Frühaufklärung anzuwenden.

Sobald die ersten negativen Auswirkungen einer Krise wahrgenommen werden können, handelt es sich um die akute/beherrschbare Unternehmungskrise. Zu diesem Zeitpunkt wächst der Zeit- und Entscheidungsdruck, da bereits eine destruktive Wirkung auf das Unternehmen eingetreten ist. Während die Krise in dieser Phase noch beherrschbar ist, sollte jegliche Unternehmungskraft in die Bewältigung derselben investiert werden.

Wird dieser Punkt überschritten, ist die vierte Phase und somit die akute/nicht beherrschbare Phase erreicht. Dieses Stadium ist der Point of no return. Das Krisenbewältigungspotenzial reicht hierbei nicht aus, um den destruktiven Wirkungen standzuhalten, geschweige denn diese zu beseitigen.14

2.3 Anzeichen einer Krise und die Möglichkeiten der Bewältigung

Tritt in einem Unternehmen eine Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit ein, so ist es gem. §§ 15a I S.1, 19 I InsO die Pflicht der Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Liegt eine Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 II S.1 InsO noch nicht vor, sondern handelt es sich lediglich um eine kurzfristige Liquiditätslücke, so ist es ratsam, den derzeitigen Finanzstatus festzustellen, indem die verfügbaren liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden. Beträgt die Liquiditätslücke über 10 %, so ist ein Finanzplan für den Zeitraum von ca. drei bis sechs Monaten aufzustellen. Kann die Lücke in den nächsten sechs Monaten nicht geschlossen werden, so handelt es sich schon hier um eine Zahlungsunfähigkeit und bildet somit die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung. Anderenfalls liegt eine Zahlungsstockung vor. Das wiederholte Auftreten einer Liquiditätslücke oder einer Zahlungsstockung weisen auf eine fehlende Wirtschaftlichkeit des Unternehmens hin. Als Reaktion auf jedwede Anzeichen einer Krise sollte der Vermögensstatus aufgestellt werden und im Zuge dessen eine Fortbestehensprognose für die nächsten ein bis zwei Geschäftsjahre erstellt werden.15

Als Ergebnis der Untersuchung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Insolvenzantragspflicht ist zu entscheiden, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss oder das Unternehmen durch Sofortmaßnahmen in der Krisenbewältigung gewisse Liquiditätsengpässe überwinden kann.

2.3.1 Sofortmaßnahmen zur Krisenbewältigung

Im Falle einer auftretenden Krise gibt es viele unterschiedliche Möglichkeiten, das Unternehmen wirtschaftlich möglichst zeitnah und langfristig zu stärken. Das Ziel einer jeden Sanierungsmaßnahme ist jedoch die Reduktion von Kosten und die Maximierung der Gewinne sein. Schon geringe finanzwirtschaftliche Maßnahmen (strikteres Forderungsmanagement und Mahnwesen, ggf. Factoring um kurzfristig liquide Mittel bereitzustellen, Verkauf nicht betriebsnotwendigen Vermögens) können kurz -oder langfristig aus einer Krise helfen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, mit Gläubigern in Verhandlung zu treten und gewisse Finanzierungsbedingungen anzupassen (Umwandlung eines kurzfristigen Kredites in einen langfristigen Kredit, Forderungsverzicht, Verzicht auf Zinsen oder Stundungsvereinbarungen). Wird ein neuer Gesellschafter gefunden, ist eine klassische Maßnahme eine Kapitalherabsetzung mit postwendender Kapitalerhöhung durch die Einlage des neuen Gesellschafters. Hierdurch können i.S.d. § 58a I GmbHG Wertminderungen ausgeglichen und sonstige Verluste gedeckt werden. Natürlich können auch bestehende Gesellschafter Sanierungszuschüsse leisten, um dem Unternehmen aus der Krise zu helfen.16

Bringen diese zum Zwecke der Sanierung umgesetzten Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg und bleibt das Unternehmen weiterhin zahlungsunfähig oder überschuldet, so ist es die Pflicht des Geschäftsführers oder des Aufsichtsrates, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

2.3.2 Insolvenzverfahrensarten

Für juristische Personen, sowie für natürliche Personen, welche eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gelten die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung. Dieser Anwendungsbereich ergibt sich aus dem Umkehrschluss der in § 304 InsO genannten Voraussetzungen für ein besonderes Verfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren).

Für die Abwicklung einer Unternehmensinsolvenz gibt es verschiedene Verfahrensarten. Die am häufigsten angewendete Verfahrensart ist die Regelinsolvenz, welche in den §§ 1-285 InsO geregelt ist. Auch im Regelinsolvenzverfahren gibt es mehrere Abwicklungsmethoden. Es besteht zusätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen einer klassischen Liquidation/Zerschlagung des Unternehmens und damit verbunden einer Beendigung der Marktteilnahme des Unternehmens. Eine Alternative ist die Sanierung mit Hilfe eines Insolvenzplanverfahrens, welches in den §§ 217 ff. InsO geregelt ist. Eine weitere Möglichkeit der Verfahrensabwicklung ist die Eigenverwaltung gem. §§ 270 ff. InsO. Hierbei geht nicht gem. § 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, sondern der Schuldner kann selbst über die Masse verfügen und diese verwalten. Die Eigenverwaltung ist gut kombinierbar mit dem Insolvenzplanverfahren und findet dort häufig ihre Anwendung. Für Verbraucher sieht die Gesetzgebung das Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §304 InsO vor. Sollte ein laufender Geschäftsbetrieb in einen Nachlass gefallen sein, so ist das Insolvenzverfahren gem. § 315 ff. InsO als Nachlassinsolvenzverfahren abzuwickeln.17

3. Zweck des Insolvenzplanverfahrens und dessen praktische Entwicklung

Hauptziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist die größtmögliche Befriedigung der Gläubiger, somit also das Erreichen einer hohen Auszahlungsquote. Um dies zu realisieren, wurden unterschiedliche Abwicklungsmethoden seitens der Gesetzgebung geschaffen.

Das Insolvenzplanverfahren stärkt die Privat- bzw. Gläubigerautonomie, indem es die Möglichkeit schafft, einvernehmliche Regelungen für den Ablauf des Verfahrens außerhalb der Insolvenzordnung zu treffen. Diese Regelungen sind einvernehmlich, da bei der Erstellung des Plans die jeweiligen Gläubiger in Gläubigergruppen unterteilt werden. Jede Gläubigergruppe ist abstimmungsbefugt. Jede Stimme der jeweiligen Gläubigergruppe hat jedoch eine unterschiedliche Wichtung.

Mit Hilfe des Insolvenzplans können dispositive Normen abbedungen, beziehungsweise abweichende Regelungen in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen werden. Zweck der Norm ist das Schaffen einer möglichst hohen Flexibilität im insolvenzrechtlichen Umgang mit Schuldnern, speziell Unternehmen. Weiterhin ist durch die Fortführung des Unternehmens eine Befriedigung der Gläubiger aus Erträgen des laufenden Betriebs gem. § 229 InsO ein weiterer Faktor gegeben, welcher die Auszahlungsquote wesentlich erhöht.18

Abweichend geregelt werden können Vorschriften über die Verwertung der Insolvenzmasse, die Verteilung an die Gläubiger sowie die Haftung des Schuldners. Eine Grenze bildet die Maßgabe, dass kein Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt werden darf, als er ohne diesen Plan stünde.19

Mit der Einführung der Insolvenzordnung im Januar 1999 sollte das Insolvenzplanverfahren das bis dahin geltende Vergleichsverfahren aus der Vergleichsordnung ersetzen.20 Von Beginn an war ein großes Hemmnis für die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens, dass der Insolvenzplan gem. § 218 I InsO erst mit Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht vorgelegt werden kann. Weiterhin erfordert der Plan eine Zustimmung der Gläubiger und gegebenenfalls des Schuldners. Darauffolgend muss das Gericht zustimmen. Um eine Zustimmung der Gläubiger zu erreichen, muss der Plan ausreichend erläutert werden. Die Gläubiger werden, wie bereits erwähnt, aufgrund der unterschiedlichen Wichtung ihrer Stimmen, in Gläubigergruppen aufgeteilt und erst dann kann eine Entscheidung über den Insolvenzplan fallen. Dieser Verfahrensabschnitt kann bereits mehrere Monate in Anspruch nehmen und trotz dessen besteht immer das potenzielle Risiko des Scheiterns. Dies ließe die Ausarbeitung des Insolvenzplans hinfällig werden. In diesem Zeitraum ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet, das Unternehmen fortzuführen. Sollte es dann zu keiner Einigung mit den Gläubigern kommen und sehen die Gläubiger das Unternehmen nicht als fortführungswürdig an, so wurden im Zeitraum der vorläufigen Fortführungen seitens des Insolvenzverwalters Investitionen getätigt, welche zu einer unnötigen Masseschmälerung führen würde. Ein nicht zu vernachlässigender Aspekt, dass die meisten Insolvenzverwalter eher mit der Liquidation eines Unternehmens, als mit dem Erhalt und der Restrukturierung vertraut sind.21

Somit werden die wenigsten Regelinsolvenzverfahren als Insolvenzplanverfahren durchgeführt.

Um diesem negativen Trend entgegenzuwirken und die Attraktivität von Planverfahren zu erhöhen, musste die Insolvenzordnung reformiert werden. Im März 2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Gesetzesänderungen beseitigten einige Hemmnisse. Künftige Statistiken könnten somit zeigen, ob die Änderungen zu dem gewünschten Ziel der Etablierung von Insolvenzplanverfahren geführt haben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zahl der Insolvenzplanverfahren von 47 im Jahr 1999 auf 231 im Jahr 2015 gestiegen ist. Das Maximum wurde im Jahr 2009 mit 362 Planverfahren erreicht. Verglichen mit der Zahl der Insolvenzanträge, welche im gleichen Zeitraum zwischen ca. 26.000 und 39.000 Insolvenzanträgen für Unternehmen lag22, hat die Relevanz von Insolvenzplanverfahren vor dem Jahr 2012 noch nicht das vom Gesetzgeber gewünschte Potenzial erreicht.

4. Aufbau eines Insolvenzplans

Die Form und explizit der Aufbau des Insolvenzplans sind in den §§ 219 ff. InsO geregelt. Ziel dieser Formvorschriften ist die Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrensabschnittes zwischen Vorlage des Plans bis zur Bestätigung durch das Gericht. Die Nichteinhaltung der Formvorschriften kann gem. § 231 I Nr. 1 InsO zur Zurückweisung des Plans oder aber zur Versagung der Bestätigung des Plans gem. § 250 Nr. 1 InsO führen.23

Der Aufbau eines Insolvenzplans ist gesetzlich geregelt. Eine besondere Anforderung an den Umfang ist jedoch nicht gestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sei es nicht möglich, eine bindende Anforderung an Umfang und Inhalt eines Insolvenzplans zu stellen, da diese vom Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig sei.24 Jedoch sollte ein Insolvenzplan überschaubar sein. Dies folgt allein aus der Zumutbarkeit gegenüber den Gläubigern. Es ist hierbei ein Richtwert von maximal 100 Seiten anzunehmen. Jedwede Regelungen sollten klar ersichtlich und strukturiert sein.25

Der Insolvenzplan ist ein vielseitiges Instrument und wird zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt. Somit ergeben sich unterschiedliche Plantypen.

4.1 Arten von Insolvenzplänen

Der gewählte Plantyp ist durch den Inhalt des vorzulegenden Plans zu erkennen. Hierbei wird zwischen einem Liquidations-/Marktaustrittsplan, dem Eigensanierungs- bzw. Reorganisationsplan, dem Übertragungsplan, dem Moratoriums- bzw. Stundungsplan und den jeweiligen Kombinationsformen unterschieden. Der am häufigsten gewählte Typ ist der Sanierungsplan. Die Anwendung eines Liquidationsplanes ist zwar möglich, jedoch wird in der Praxis eine Liquidation meist in einem Regelinsolvenzverfahren mit Hilfe von §§ 159 ff. InsO umgesetzt. 26 Der Sanierungsplan ist somit das Pendant zu einem Liquidationsplan. Dieser wird gezielt auf die Fortführung und Restrukturierung des Unternehmens ausgerichtet. Durch Formulierungen des Gesetzgebers, wie beispielsweise in §§ 1 S. 1, 156 I S. 2 InsO, ist ersichtlich, dass ein Insolvenzplan vorzugsweise in Form eines Sanierungsplans erstellt werden soll. Diese Intention ergibt sich durch das mehrfache Erwähnen, dass ein Insolvenzplan zur Erhaltung des Unternehmens beitragen sollte. Mit Hilfe des Sanierungsplans soll i.d.R. eine Liquidation verhindert werden.

4.2 Gesetzliche Formvorschriften

Die Insolvenzordnung sieht klare Strukturen für einen Insolvenzplan vor. Gem. §§ 219 i.V.m. 220 f. und 229 f. InsO besteht ein Insolvenzplan aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Weiterhin sind die in den §§ 229 f. InsO genannten Anlagen beizufügen. Hierzu zählen eine aktuelle Vermögensübersicht, sowie ein Ergebnis- und Finanzplan Diese stellen die Aufwendungen und Erträge dar, die für den Zeitraum der Gläubigerbefriedigung relevant sind. Weiterhin ist gem. § 230 I S.1 InsO im Falle der Eigenverwaltung eine Einverständniserklärung des Schuldners beizufügen. Diese bestätigt, dass der Schuldner dazu bereit ist, das Unternehmen im Sinne des Plans fortzuführen. Diese Erklärung entfällt bei eigener Planinitiative. Bei Übernahmen von Anteilsrechten oder Beteiligungen an der juristischen Person ist eine Erklärung der jeweiligen Gläubiger über die Zustimmung zur persönlichen Haftung gem. § 230 II InsO beizulegen. Auch bei Zustimmungen über einzugehende Verpflichtungen im Falle einer Annahme des Plans muss eine Erklärung des Dritten vorliegen.

4.2.1 Der darstellende Teil

Der erste und zugleich wichtigste Teil des Insolvenzplans ist der darstellende Teil. Zweck des darstellenden Teils ist die umfassende Beschreibung des schuldnerischen Unternehmens. Hierzu zählen alle wirtschaftlich relevanten Informationen und alle bereits umgesetzten- bzw. noch umzusetzenden Sanierungsmaßnahmen. Dieser Teil ist maßgeblich für die Entscheidung der Gläubiger und des Gerichts über die Durchführung des Insolvenzplans. Im § 220 I InsO handelt es sich um Pflichtangaben. 27 Fraglich ist, ob es sich bei den Vorgaben des § 220 II InsO auch um Pflichtangaben handelt. Der Gesetzgeber verwendet in dieser Norm das Wort „soll“, welches nach herrschender Lehre ein Merkmal einer nicht-zwingenden Norm darstellt. Der BGH sieht jedoch Absatz 2 trotz der vom Gesetzgeber verwendeten Form als Pflicht.28 Somit ist es erforderlich, alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen des Plans und dessen Auswirkungen im darstellenden Teil anzugegeben. Gem. § 250 Nr.1 InsO führt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu einer Versagung der Bestätigung des Plans.

Ein Insolvenzplan folgt meist einem bestimmten Muster. Grundsätzlich beginnt der darstellende Teil mit einem allgemeinen Überblick der wichtigsten Daten und Fakten des Insolvenzverfahrens. Hierzu zählen die Datumsangaben der Antragstellung, der Eröffnung und der bisherige Zeitraum der Fortführung. Weiterhin sind Informationen über den Auftrag der Planerstellung, die Ziele des Insolvenzplans (dies zeigt gleichzeitig den Plantyp) sowie die Einteilung der Gläubigergruppen enthalten. Darauffolgend sollte das schuldnerische Unternehmen den Lesern des Insolvenzplans vorgestellt werden. Hierzu gehören alle rechtlichen Verhältnisse und somit alle Angaben über die Gründung des Unternehmens, über jedwede Beteiligungen und die Struktur der Gesellschaft und der Geschäftsführung. Weiterhin notwendig ist die Aufklärung der Gläubiger und des Gerichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Entwicklung. Dazu gehören eine Aufstellung der Produkte, die Darstellung der bisherigen unternehmerischen Strategie, die wirtschaftliche Entwicklung vor und nach der Verfahrenseröffnung und die wesentlichen Gründe für die Anmeldung des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen der Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens sollte eine detaillierte Beschreibung der aktuellen Vermögenslage erfolgen, welche grundsätzlich aus der Beschreibung des Anlagevermögens besteht. Hierbei sollte gleichzeitig der Umfang des Massebestandes genannt werden.

[...]


1 Pape/Uhländer, NWB Kommentar zum Insolvenzrecht, § 217 Rn. 2

2 Unbekannter Autor, Gründe für Krisen im Unternehmen (Abrufdatum: 26.10.2015)

3 Pape/Uhländer, NWB Kommentar zum Insolvenzrecht, § 217 Rn. 4

4 Stephan Madaus, Der Insolvenzplan, S. 112

5 Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, S.3 Rn.0.6

6 Christian Graf Brockdorff, Der Insolvenzplan: Realistische Alternative zur Regelinsolvenz, S. 21 III Nr.1

7 Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, S.10 Rn.0.24

8 Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, S.11 f. Rn.0.29

9 Prof. Dr. Bernhard Schellberg, Sanierungsmanagement, S.2

10 a.a.o. S. 57

11 a.a.o. S.57a

12 vgl. Werner Pepels, Krisenbewusstes Management, S.1

13 Schellberg, Sanierungsmanagement, S. 58

14 Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Unternehmungskrise, Nr. II (online abgerufen am 03.11.2015)

15 Schellberg, Schwerpunkt Sanierungs- und Insolvenzmanagement (Skript), Inso A Teil 2, S. 58 ff.

16 Dietmar Buchholz, Die außergerichtliche Sanierung des Unternehmens (online abgerufen am: 12.11.2015)

17 Sinz/Hiebert, Unternehmensinsolvenz, S. 3 ff, Rn. 7-40

18 Pape/Uhländer, NWB Kommentar zum Insolvenzrecht, § 217 Rn.1-4

19 Vera Mai, Insolvenzplanverfahren, S. 55 Rn.128

20 Rendels/Zabel, Insolvenzplan, S.1 Rn.1

21 Christian Graf Brockdorff, Der Insolvenzplan: Realistische Alternative zur Regelinsolvenz, S. 24 ff. III Nr.2b

22 Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, S.11 f. Rn. 0.29

23 Pape/Uhländer, NWB Kommentar zum Insolvenzrecht, § 219 Rn. 2

24 BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZB 30/09 Rn. 3 -, juris

25 Vera Mai, Insolvenzplanverfahren, S. 73 Rn. 184

26 Vera Mai, Insolvenzplanverfahren, S. 71 Rn. 179 f.

27 Pape/Uhländer, NWB Kommentar zum Insolvenzrecht, § 220 Rn. 2

28 vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - IX ZB 37/08 Rn. 9 -, juris

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Details

Titel
Die Unternehmenssanierung mit Hilfe von Insolvenzplanverfahren zur Vermeidung von Unternehmensliquidationen
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden
Veranstaltung
Sanierung- und Insolvenzmanagement
Note
1,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
53
Katalognummer
V358067
ISBN (eBook)
9783668430532
ISBN (Buch)
9783668430549
Dateigröße
607 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenz, Insolvenzplan, Insolvenzplanverfahren, Sanierung, Restrukturierung, ESUG, Jura, Recht, Unternehmen, Betriebswirtschaftslehre, BWL
Arbeit zitieren
Pierre Michaels (Autor:in), 2016, Die Unternehmenssanierung mit Hilfe von Insolvenzplanverfahren zur Vermeidung von Unternehmensliquidationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358067

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