Sanierungskonzepte. IDW S6 und höchstrichterliche Rechtsprechung. Auswirkungen des BGH Urteils vom 12.05.2016, IX ZR 65/14


Trabajo de Seminario, 2017

19 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 BGH Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 65/14
1.1 Sachverhalt
1.2 Problematik

2 Anforderungen an Sanierungskonzepte zur Exkulpation des Gläubigers von der Kenntnis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners
2.1 Die Schlüssigkeit des Sanierungskonzeptes und die Prognose der Durchführbarkeit
2.2 Analyse der wirtschaftlichen Ausgangslage des schuldnerischen Unternehmens
2.3 Analyse der Krisenursachen und des derzeitig vorliegenden Stadiums
2.4 Angaben über die Art der Durchführung/Anfordern von Informationen .
2.5 Art und Nachhaltigkeit der Sanierung
2.6 Integrierte Unternehmensplanung
2.7 Anwendbarkeit des Sanierungskonzeptes nach BGH vom 12.05.2016, IX ZR 65/14

3 Auswirkungen des BGH Urteils vom 12.05.2016, IX ZR 65/14

4 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 BGH Urteil vom 12.05.2016- IX ZR 65/14

Im vorliegenden Urteil galt es seitens des IX. Senats des Bundesgerichtshofes festzustellen, ob die Kenntnis des Gläubigers von einer vorsätzlichen Gläubiger­benachteiligung i.S.d. § 133 I S.2 InsO vorliegt und diese einen Anfechtungstat­bestand begründe. Eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuld­ners wird regelmäßig schon vermutet, wenn der Gläubiger eine Inkongruenz der Leistung des Schuldners bemerkt1 oderwenn ein Anzeichen in den Handlungen des Schuldners auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweist.2

1.1 Sachverhalt

Der zu einem Urteil führende Sachverhalt beinhaltet zwei Streitparteien. Der In­solvenzverwalter (nachfolgend: Klägerin) nimmt den Gläubiger (nachfolgend: Be­klagte) auf Rückzahlung einer Vergleichszahlung im Rahmen der Insolvenzan­fechtung gem. § 133 I S.2 InsO in Anspruch. Der Beklagten stunden fällige For­derungen in Höhe von € 59.703,20 zu. Mit Hilfe einer rechtskräftigen Titulierung von insgesamt € 25.416,85 erfolgte ein erfolgloser Versuch der Pfändung des Bankguthabens. Hierbei erhielt die Beklagte die Information, dass einerseits kein pfändbares Guthaben und andererseits bereits Vorpfändungen in Höhe von € 16.000 bestünden.3

Infolgedessen erhielt die Beklagte einen Vergleichsvorschlag von der seitens der Schuldnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Hierbei erhielt die Be­klagte Kenntnis über eine buchmäßige Überschuldung der Schuldnerin und eine drohende Zahlungsunfähigkeit, welche nur mit Hilfe eines Konzeptes über einen gemeinschaftlichen Forderungsverzicht seitens der Gläubiger abgewendet wer­den könne.4 Es erfolgte eine Zustimmung der Beklagten Daraus resultierte eine, zwar begründet verzögerte, aber getätigte Vergleichszahlung in Höhe von € 20.896,12.5 Diese Zahlung wurde im vorliegenden Fall zum Anfechtungsgegen­stand, da am 20. Januar 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde.6

1.2 Problematik

Ausgangszweck des § 133 InsO ist nicht nur die Wahrung des Grundsatzes „par conditio creditorum“7, sondern vielmehr die Reaktion auf inadäquates Verhalten des Schuldners mit gleichzeitiger Kenntnis des Gläubigers über den Benachteili­gungstatbestand. Hierbei wird insbesondere die Anfechtung gegen Gläubiger un­terstützt, welche aufgrund ihrer Bösgläubigkeit nicht schutzwürdig sind.8 Fraglich ist nun, ob seitens der Beklagten eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorliegt. Dies könnte gem. § 133 I S.2 InsO zu einer positiven Kenntnis und somit zum Tatbestand des Vorsatzes bezüglich der Gläubigerbe­nachteiligung geführt haben. Dieser Tatbestand wäre widerlegt, wenn die Be­klagte auf einen ernsthaften Sanierungsversuch hätte vertrauen können.9 Hierbei ist es weder schädlich, dass bereits ein Insolvenzgrund vorliegt, noch, dass die­ser mit erkennbaren Risiken belastet ist. Jedoch muss aufgrund konkret benenn­barer Umstände ein Sanierungserfolg prognostizierbar sein. In der Regel ist dies anzunehmen, sobald ein Sanierungskonzept, welches in seiner Ausführung Be­zug zum Einzelfall und hiermit verbundene Schlüssigkeit aufweist, vorliegt.10 Der Beklagten lagen Informationen darüber vor, dass Fachleute mit der Sanie­rung betraut wurden, bereits Sanierungsverhandlungen mit wesentlichen Gläubi­gern stattfanden, Kreditinstitute in die Verhandlungen eingebunden waren und Liquidität durch Dritte zugeführt werden sollte.11 Über wesentliche Tatbestände, welche die Annahme einer Tragfähigkeit des Sanierungskonzeptes begründen könnte, war die Beklagte jedoch nicht informiert.12 Letztlich sollten also Gläubi­ger, welche bereit sind, einen Beitrag zu einer Sanierung zu leisten, stets auf ein Sanierungskonzept seitens des Schuldners bestehen, um jedwede Anfechtungs­und Haftungsrisiken zu umgehen. Im Gegenzug sollten aber auch die zu sanie­renden Unternehmen grundsätzlich, um das Vertrauen und die Sanierungsbereit­schaft der Gläubiger zu stärken, schon bevor Anforderungen gestellt werden, ein schlüssiges Sanierungskonzept gem. BGH Urteil vom 12.05.2016, IX ZR 65/14 vorlegen.13

2 Anforderungen an Sanierungskonzepte zur Exkulpa­tion des Gläubigers von §1331 InsO

Laut ständiger Rechtsprechung wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes seitens des Gläubigers geheilt, sobald die angefochtene Rechtshandlung Be­standteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist. Eine Benachteiligungsab­sicht sei dadurch entkräftet, wenn die Rechtshandlung in unmittelbarem Zusam­menhang mit einem schlüssigen Sanierungskonzept stand, welches zumindest in den Anfängen schon umgesetzt war.14

2.1 Die Schlüssigkeit des Sanierungskonzeptes und die Prog­nose der Durchführbarkeit

Die Schlüssigkeit eines Konzeptes ist nicht dadurch hinfällig, dass nicht alle Gläu­biger einbezogen werden. Vielmehr ist es notwendig, dass es einen Sanierungs­zweck erfüllt und zumindest zu einer quotalen Befriedigung aller Gläubiger führt.15 Abweichende Befriedigungsquoten sind bei der Anwendung von Ver­gleichskonzepten möglich. Einerseits ist dies begründet durch die Freiheit der Gläubiger, auf diesen Vergleich einzugehen und andererseits durch die regelmä­ßige Anwendung von Verkehrswerten zur Bestimmung der Forderungen und de­ren quotaler Befriedigung.16

Bei der Erkennbarkeit der Unternehmenssituation und der Durchführbarkeit des Sanierungskonzeptes ist auf das Einschätzungsvermögen eines unvoreinge­nommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen. Für die Unvoreingenom­menheit ist nicht zwingend eine fehlende Beteiligung notwendig.17 Neben der Erstellung eines neuen Leitbildes für das zu sanierende Unternehmen sind einige Voraussetzungen für ein adäquates Sanierungsgutachten, welche sich an den Standard des IDW S6 anlehnen, zu erfüllen.18 Abgrenzung zum IDW S6 Standard: Im Rahmen eines IDW S6 Gutachtens be­darf es einer strikten Klarheit und Übersichtlichkeit in der Darstellung der Infor­mationen über die Ausgangssituation für die vorliegende Sanierung. Nur dadurch und durch die Realisierbarkeit der einzelnen Maßnahmen ist ein Konzept als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Es muss aus Sicht des Erstellers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Sanierung vorliegen. Somit müssen mehrAnhaltspunktefürden Erfolg sprechen, als dagegen. Ein letztend­licher Erfolg der Sanierung hängt jedoch nicht allein vom Konzept selbst ab, son­dern auch von der Konsequenz der Durchführung, dem Sanierungscontrolling und der Fortschreibung des Konzeptes seitens der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens.19 Das Sanierungscontrolling beinhaltet zugleich ein sogenanntes Monitoring, welches stetig Gläubiger, insbesondere Kreditgeber und Gesellschaf­ter, über die Entwicklung des Sanierungsprozesses, in Form einer Berichterstat­tung, unterrichtet.20

2.2 Analyse der wirtschaftlichen Ausgangslage des schuldne- rischen Unternehmens

Grundsätzlich muss seitens des Sanierungsbeauftragten eine Prüfung der wirt­schaftlichen Ausgangslage des Unternehmens im Rahmen seiner Wirtschafts­branche erfolgen. Hierzu zählt weiterhin die Prüfung der Vermögens-, Ertrags­und Finanzlage. Erforderlich für die Schlüssigkeit und für den ausreichenden Um­fang des Konzeptes ist somit eine Analyse der bisherigen- und nachhaltig entste­henden Verluste und das Aufzeigen möglicher Maßnahmen zur Vermeidung des­sen. Des Weiteren sollten die Erfolgsaussichten beurteilt-, die künftige Rentabili­tät des Unternehmens analysiert- und die Maßnahmen zur Vermeidung oder Be­seitigung des Insolvenzgrundes dargestelltwerden.

Abgrenzung zum IDW S6 Standard: Grundsätzlich ist bei einem Sanierungs­gutachten nach dem Standard des IDW S6 die Bewertung der Unterlagen nicht rein auf die Beurteilung eines branchenkundigen Fachmanns abzustellen, son­dern vielmehr ist seitens eines Fachmanns festzustellen, ob anhand der gegebe­nen Informationen die Möglichkeit einer transparenten Darstellung der Aus­gangslage des Krisenunternehmens darzustellen ist.21 Insbesondere sind hierbei die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit der gegebenen Informationen einzuschätzen und wichtige Informationen aus allen Daten herauszufiltern. Weiterhin sollte eine Einschätzung und Herstellung der Schlüssigkeit der Buchhaltungsunterlagen und die Sicherstellung einer sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der bereits sei­tens des Krisenunternehmens erstellter Planungsrechnungen erfolgen.22 Im Rah­men eines umfangreichen IDW S6-Gutachtens erfolgt eine detaillierte Analyse des Unternehmensumfeldes, der internen Unternehmensverhältnisse, aller wirt­schaftlichen internen und externen Faktoren und Kennzahlen, aber auch der künftigen Möglichkeiten der Entwicklung des Unternehmens im Planungszeit­raum. Mit Hilfe der Beleuchtung von Problem- und Verlustbereichen werden alle Unternehmensbestandteile kritisch untersucht.23

2.3 Analyse der Krisenursachen und des derzeitig vorliegen­den Stadiums

Notwendig für die Vollständigkeit eines Sanierungskonzeptes ist mitunter die Analyse der vorliegenden Krisenursachen.24 Nur mit Hilfe dieser Informationen kann eingeschätzt werden, in welcher Lage sich das schuldnerische Unterneh­men befindet und inwiefern die genannten Maßnahmen zu einer Sanierung bei­tragen können.

Hierzu ist eine Darlegung der Ursache für eine drohende Insolvenz notwendig. Besonders wichtig ist die Prüfung und Erläuterung, ob die Krise Resultat finanz­wirtschaftlicher- oder leistungswirtschaftlicher Probleme ist. Hieraus ist die Kom­plexität einer durchgreifenden Sanierung erkennbar.25

Abgrenzung zum IDW S6 Standard: Im Rahmen eines vollständigen IDW S6 Sanierungskonzeptes muss eine Darstellung der Entwicklung des Unternehmens gegebenenfalls bis hin zur Insolvenzreife erfolgen. Hierbei sind alle Krisensta­dien, ausgehend von der Stakeholder-Krise zu beleuchten.26 Krisenstadien bauen meist aufeinander auf. Daher ist die Komplexität und der Umfang des Kon­zeptes abhängig davon, wie weit die Krise fortgeschritten ist und somit, wie viele Krisenstadien umfangreich beleuchtet werden müssen.27 Bei der Betrachtung der endogenen- oder exogenen Krisenursachen liegt ein besonderes Augenmerk auf Genauigkeit und Vollständigkeit der Analyse. Sollten Krisenursachen nicht iden­tifiziert worden sein, so beeinflussen diese weiterhin die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und dessen Wettbewerbs- und Renditefähigkeit. Das führt zu ei­ner rein kurzfristigen Überwindung der Krise durch Beseitigung anderer Ursa­chen und zu einem möglichen Wiederaufleben der Krise zu einem späteren Zeit­punkt. Hierdurch kann keine nachhaltige Sanierung gewährleistet werden.28 Die wesentlichen Unterschiede bestehen also in der Beleuchtung der Krisenstadien und dem Umfang der Identifizierung der Ursachen.

2.4 Angaben über die Art der Durchführung/Anfordern von In­formationen

Sollte ein Sanierungsvergleich mit den Gläubigern Teil des Konzeptes sein, so ist die Art und Höhe der Verbindlichkeiten, die Anzahl und Art der Gläubiger und die den Sanierungszweck erfüllende Quote anzugeben.29 Um also einen Gläubi­gerbenachteiligungsvorsatz mit Hilfe eines schlüssigen Sanierungskonzeptes zu verneinen, bedarf es nicht der vollständigen Erfüllung der Vorgaben des IDW S6. Zwar ist dieser Standard empfehlenswert, da dadurch die Wahrscheinlichkeit ei­ner erfolgreichen Sanierung erhöht werden kann, jedoch ist er weder erforderlich, noch bildet es einen adäquaten Umfang insbesondere für kleinere Unterneh­men.30 Maßgeblich für die Abwendung eines Anfechtungsrisikos für den Gläubi­ger ist das ausdrückliche Anfordern von Informationen zur Untermauerung der Ernsthaftigkeit des Sanierungsvorhabens im Vorfeld der Vereinbarung.31 Ein Recht auf Erhalt der anzufordernden Informationen hat der Gläubiger jedoch nicht. Dies ergibt sich aus dem Wahlrecht des Gläubigers, einen Sanierungsver­gleich einzugehen oder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.32 Eine Prüfung des vorgelegten Sanierungskonzeptes obliegt dem Gläu­biger jedoch nicht. Hierbei ist ein Vertrauen auf die Schlüssigkeit der Angaben und die Kompetenz des Sanierungsberaters vertretbar und angemessen, sollten keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Täuschung ersichtlich gewesen sein.33 Abgrenzung zum IDW S6 Standard: Im Sinne des IDW Standard S6 ist von vornherein deutlich zu kennzeichnen, ob es sich um ein Konzept nach Vorgaben des S6 handelt oder dieses lediglich in Anlehnung an den Standard erstellt wurde, bzw. Teilbereiche dessen abgedeckt wurden.34 Im Rahmen des IDW S6 besteht ein Teilbereich dessen nur aus der Beschreibung des Auftragsgegen­standes und des -umfangs. Da, wie bereits unter Punkt 2.2.1 erwähnt, alle durch­laufenen und das aktuelle Krisenstadium analysiert werden und alle Krisenursa­chen umfassend identifiziert und erörtert werden, kann sich aus dieser vorange­gangenen Analyse der Auftragsgegenstand und -umfang messen. Im Rahmen der Bearbeitung dessen erweitert sich der ursprüngliche Auftragsgegenstand meist um Lösungskonzeptionen der festgestellten Probleme.35 Aufgrund der un­terschiedlichen Auftraggeber und Beteiligten bei der Erstellung von Konzepten nach IDW Standard stellen sich folglich unterschiedliche Haftungsfragen, welche durch das Sanierungskonzept abgesichert werden sollen. Daher müssen Zweck des Ergebnisses und Aufgabenbereiche der Wirtschaftsprüfer bzw. der Konzep- tersteller klar definiert und erkennbar sein.36 Um im vornherein festzulegen, wel­che Beteiligten dazu befugt sind, Informationen durch das erstellte Konzept zu erhalten, wird seitens des Erstellers festgelegt, unter welchen Voraussetzungen das Konzept an Dritte übergeben werden kann und welche Haftungsrisiken mit der Überlassung des Konzeptes einhergehen.37 Regelmäßig wird diesbezüglich eine Haftungsbegrenzung zwischen dem Dritten und dem Konzeptersteller fest­gelegt. Diese beschränkt sich meist auf die zwischen Auftraggeber und Ersteller vereinbarte Haftungssumme, welche im Haftungsfall alle Adressaten als Gesamt­gläubiger verlangen können.38

Die Prüfung eines Sanierungskonzeptes im Rahmen des IDW Standard S6 ist wesentlich umfangreicher. Das fertiggestellte Konzept wird seitens des Erstellers allen beteiligten Gläubigern vorgestellt, welche einen Beitrag zur Sanierung leis­ten. Somit ist hierbei nicht rein auf die fachmännische Erarbeitung des Konzeptes zu vertrauen, sondern vielmehr zu prüfen, ob Schlüssigkeit in der Feststellung der Sanierungswürdigkeit liegt und das Konzept allgemein alle rechtlichen Anfor­derungen erfüllt und dem betriebswirtschaftlichen Standard gerecht wird. Die Prüfung beinhaltet Abwägungen, ob einerseits die für die Sanierungswürdigkeit zugrunde gelegten Prämissen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt sind, aber auch ob bezüglich der unterschiedlichen Sanierungsbeiträge der Gläubiger An­gemessenheit und Ausgewogenheit gegeben ist.39

Im Rahmen der Darstellung der Auftragsdurchführung wird in der Regel aufge­zählt, welche Unterlagen der Konzeptersteller erhalten hat, wer die Hauptan- sprechpartnersind und schlussendlich wo und in welchem Zeitraum das Konzept erstelltwurde.40

2.5 Art und Nachhaltigkeit der Sanierung

Eine Gläubigerbenachteiligung ist nicht schon dann zu verneinen, wenn die Sa­nierung nur kurzfristige Missstände beseitigt, das Unternehmen jedoch nachhal­tig Verluste erwirtschaftet.41 Die Sanierung des Unternehmens sollte eine nach­haltige Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität für bestehende und künftige Kapi­talgeber zum Ziel haben. Dies folgt aus einer bestandskräftigen durchschnittli­chen branchenüblichen Rendite.42 Um auch künftig Gläubiger zu schützen und die Attraktivität für Kapitalgeber zu steigern, sollte eine angemessene Eigenkapi­talausstattung bestehen.43 Diese nachhaltige Wiederherstellung der Wettbe­werbsfähigkeit sorgt zusätzlich für eine Stabilisierung des Unternehmens.44 Im Sinne des § 133 I InsO reicht eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung für einen Anfechtungstatbestand aus. Das bedeutet grundsätzlich, dass keine tat­sächliche Benachteiligung im Zeitpunkt der Rechtshandlung vorliegen muss, sondern dieser Nachteil auch erst nach Abschluss der Rechtshandlung, durch Hinzutreten diverser anderer Umstände, eintritt.45 Somit erstreckt sich ein Gläu­bigerbenachteiligungsvorsatz nicht nur auf die bis dato bestehenden Gläubiger, sondern auch künftige Gläubiger. Sollte also eine Sanierung nur auf eine reine Befriedigung der Verbindlichkeiten abzielen und das Unternehmen nicht insoweit saniert werden, dass es nicht nur lediglich kostendeckend wirtschaften kann, so liegt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Maßgeblich für eine nachhal- tige Sanierung ist die Wiederherstellung der uneingeschränkten Zahlungsfähig­keit.46 Im Falle der Notwendigkeit von Sanierungs- oder Umstrukturierungsmaß­nahmen bedarf es keiner umfangreichen Erörterung. Jedoch ist auszuführen, dass die genannten Maßnahmen durchgeführt werden und diese zu künftigen Erfolgsaussichten und Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit führen. Aus diesen Maßnahmen muss die positive Fortführungsprognose resultieren.47 Somit muss vorausgesetzt werden können, dass im Prognosezeitraum keine Insol­venzantragsgründe i.S.d. §§ 17 ff. InsO eintreten. Hinzugezogen werden hierbei auch rechtliche oder tatsächliche Ereignisse, welche im Zeitraum der Prognose entstehen können und die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens beeinträch­tigen.48

Abgrenzung zum IDW S6 Standard: Bei der Erstellung eines solchen Sanie­rungskonzeptes ist ausschließlich auf objektive- oder zumindest objektivierbare Tatbestände abzustellen.49 Objektivierbare Tatbestände sind solche, welche aus subjektiven Tatbeständen entstehen. Somit fließt der Begriff der Sanierungswür­digkeit, welcher sich mitunter aus subjektiven Wertungen der einzelnen Stake­holder ergibt, als objektiver Rahmen für die Bewertung der möglichen Sanie­rungsmaßnahmen in das Konzept mit ein.50 Ein gewisser Beurteilungsspielraum steht dem grundsätzlich objektiven Konzeptersteller jedoch zu. Die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit muss sich jedoch auf plausible Annahmen stützen, wel­che eine ernsthafte und begründete Aussicht auf Sanierungserfolg in einem nicht ausschweifenden Zeitraum annehmen lassen.51 Die Nachhaltigkeit der Sanie­rung soll einerseits durch die konzeptgemäße Durchführung der Sanierung, aber auch durch die Überwachung dessen im Rahmen des Sanierungscontrollings er­reicht werden. Weiterhin besteht eine Obliegenheit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft darin, das Konzept über den Sanierungszeitraum hinaus zu erwei­tern.52 Eine Nachhaltigkeit oder auch Verstetigung der Sanierung resultiert aus der Wiedererlangung der Wettbewerbsfähigkeit, der Erzielung einer zumindest marktüblichen Rendite, einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und der stetigen Orientierung am Leitbild des sanierten Unternehmens.53 Hierzu muss eine Behebung aller Krisenursachen erfolgen, da eine bloße Liquiditätsgenerie­rung mit Hilfe von Sofortmaßnahmen lediglich zu einem Kurieren von möglichen Krisensymptomen beiträgt.54 Das Ziel einer Sanierung sollte somit über die reine Behauptung am Markt hinaus gehen. Das Streben nach Wettbewerbsvorteilen sollte zu Rentabilität führen, welche das Unternehmen wieder an Attraktivität für Eigen- und Fremdkapitalgeber gewinnen lässt.55

[...]


1 Bork, R./ Gehrlein, M.: Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, S. 181, Rn. 640.

2 a.a.O., S. 183, Rn. 647.

3 BGH, Urteil vom 12.05.2016-IX ZR 65/14 Rn.1.

4 a.a.O., Rn. 2.

5 a.a.O., Rn. 3.

6 a.a.O., Rn. 4,5.

7 Borgrakos,C./Kirstein, D. in: Praxis der Insolvenzanfechtung, S. 208, Rn. 1.

8 Bork in: Kübler/Prütting/Bork, Kommentarzur Insolvenzordnung, § 133, Rn. 2.

9 BGH, Urteilvom 12.05.2016-IX ZR 65/14, Rn. 9.

10 Kayser in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, § 133, Rn. 37-37a.

11 BGH, Urteilvom 12.05.2016-IXZR 65/14, Rn.10.

12 a.a.O., Rn.11.

13 Rossbach, O., „Gläubigeraufgepasst: BGH konkretisiert Voraussetzungen eines schlüssigen Sanierungskonzepts, URL: http://pier11.de/bgh-sanierungskonzept/, (online abgerufen am 21.11.2016).

14 BGH, Urteil vom 16.10.2008 -IXZR 183/06 Rn. 52.

15 BGH, Urteil vom 12.05.2016-IXZR65/14 Rn. 16.

16 BGH, Urteil vom 10.02.2011 - IXZR 176/08 Rn. 5.

17 BGH, Urteil vom 04.12.1997-IX ZR 47/97, Rn. 25.

18 Steffan, B., ZIP 2016, 1718.

19 IM Steffan, B., ZIP 2016, 1717.

20 Thierhoff, M., Implementierung und Überwachung des Sanierungsprozesses, in: Unterneh­menssanierung, S. 265, Rn. 27.

21 Steffan, B., ZIP 2016, 1715.

22 IDW S6, Rn. 35 ff.

23 Steffan, B., ZIP 2016, 1715.

24 BGH, Urteil vom 04.12.1997-IX ZR 47/97, Rn. 25.

25 BGH, Urteil vom 12.05.2016-IX ZR 65/14, Rn. 35.

26 Steffan, B., ZIP 2016, 1715.

27 Crone, A., Erstellung von Sanierungskonzepten nach IDW ES6 n.F., in: Modernes Sanie­rungsmanagement, S. 61.

28 IDW S6, Rn. 62.

29 BGH, Urteil vom 12.05.2016-IX ZR 65/14 Rn. 18.

30 a.a.o., Rn. 19.

31 a.a.o., Rn. 25.

32 a.a.o., Rn. 26.

33 a.a.o., Rn. 27.

34 IDW S6, Rn. 4.

35 IDWS6, Rn. 25.

36 a.a.O., Rn. 26.

37 a.a.O., Rn. 26.

38 Häger,M./Hiltner, E. in: Handbuch Restrukturierung, Gutachterliche Kommentierung IDW-S6, BGH-Rechtsprechung und Restrukturierungsplanung, S. 9.

39 Staatz, S.: Externe Sanierungsberatung aus Bankensicht, S.36 f.

40 Häger,M./Hiltner,E.,S.9f.

41 BGH, Urteilvom 12.05.2016-IXZR 65/14, Rn.29.

42 Steffan, B., ZIP 2016, 1713.

43 IDWS6, Rn. 90.

44 Richter, F., Effiziente Unternehmenssanierung in der Praxis, in: Effizientes Sanierungsma­nagement, Krisenunternehmen zielgerichtet und konsequent restrukturieren, S. 439.

45 Bornheimer in: Pape/Uhländer, NWB Kommentarzum Insolvenzrecht, § 129, Rn. 120.

46 BGH, Urteil vom 12.05.2016-IX ZR 65/14, Rn. 30.

47 a.a.O., Rn. 36.

48 IDW Positionspapier, Zusammenwirken von handelsrechtlicher Fortführungsannahme und in­solvenzrechtlicherFortbestehensprognose, Rn. 3 (Stand: 13.07.2012).

49 BGH ZIP 2016, 1716.

50 IDWS6, Rn. 17.

51 IDWS6, Rn. 154.

52 Häger,M./Hiltner, E., S. 41.

53 a.a.O., S.44.

54 a.a.O., S.22.

55 Steffan, B., ZIP 2016, 1716.

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Sanierungskonzepte. IDW S6 und höchstrichterliche Rechtsprechung. Auswirkungen des BGH Urteils vom 12.05.2016, IX ZR 65/14
Universidad
Nürtingen University; Geislingen  (Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement)
Calificación
1,7
Autor
Año
2017
Páginas
19
No. de catálogo
V358070
ISBN (Ebook)
9783668430594
ISBN (Libro)
9783668430600
Tamaño de fichero
425 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Unternehmensrestrukturierung, Restrukturierung, Unternehmen, BWL, Betriebswirtschaftslehre, Sanierung, Insolvenz, Insolvenzmanagement, Insolvenzrecht, Jura, Sanierungskonzepte, IDW, IDW S6, Rechtsprechung
Citar trabajo
Pierre Michaels (Autor), 2017, Sanierungskonzepte. IDW S6 und höchstrichterliche Rechtsprechung. Auswirkungen des BGH Urteils vom 12.05.2016, IX ZR 65/14, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358070

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Sanierungskonzepte. IDW S6 und höchstrichterliche Rechtsprechung. Auswirkungen des BGH Urteils vom 12.05.2016, IX ZR 65/14



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona