Haftungsfragen in der Kinder- und Jugendhilfe


Bachelorarbeit, 2016

32 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

Abstract

1. Definition
1.1. Behördliche Kinder und Jugendhilfeträger (KJHT)
1.1.1. Aufgabe der behördlichen Kinder und Jugendhilfe
1.1.2. Örtliche Zuständigkeiten
1.2. Freie Kinder und Jugendhilfeträger
1.2.1. Sozialpädagogische Einrichtungen
1.3. Haftung
1.4. Kindeswohl
1.5. Obsorge

2. Relevante Bestimmungen nach dem ABGB
2.1. § 138 Kindeswohl
2.2. § 139 Rechte Dritter
2.3. § 156 Familienname des Minderjährigen
2.4. § 158 bis § 165 Inhalt der Obsorge
2.5. § 170 Handlungsfähigkeit des Minderjährigen
2.6. § 181 Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
2.7. § 182 Obsorgeeinschränkung
2.8. § 183 Erlöschen der Obsorge
2.9. § 205 Auswahl Dritter für Obsorge
2.10. § 208 Vertretungsrecht des KJHT
2.11. § 210 Zustimmung des Gerichtes
2.12. § 211 Obsorge der KJHT
2.13. § 213 Pflege und Erziehung
2.14. § 225 Änderung der Obsorge

3. Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
3.1. Hoheitsverwaltung
3.2. Privatwirtschaftliche Verwaltung
3.2.1. Hilfen zur Erziehung
3.2.2. Annahme an Kindes statt
3.2.3. Regelung im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

4. Haftung der öffentlichen KJHT im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung
4.1. Amtshaftungsgesetz (AHG)
4.2. Strafrechtliche Bestimmungen für die öffentliche KJHT
4.2.1. Gröbliche Vernachlässigung
4.2.2. Fahrlässigkeitsdelikt nach § 92 Abs. 1. StGB
4.2.3. Datenschutz
4.3. Zivilrechtliche Bestimmungen für öffentliche KJHT
4.3.1. Haftung bei freiwilligen Erziehungshilfen
4.3.2. Haftungen bei Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

5. Haftung der freien KJHT
5.1. Vorsätzliche Körperverletzung
5.2. Fahrlässige Körperverletzung
5.3. Freiheitsentziehung
5.4. Nötigung
5.5. Beschimpfung und Beleidigung
5.6. Berauschung von Kindern
5.7. Aufsichtspflicht

6. Fazit

Internetverzeichnis

Literaturverzeichnis

Anhang

Zusammenfassung

In meiner Bachelorarbeit gehe ich der Frage nach, welche unterschiedlichen Haftungen für die behördlichen beziehungsweise die freien Kinder- und Jugendhilfeträger von Gesetzeswegen gelten.

Gerade das Feld der Haftung ist ein äußerst schwieriges Thema der Sozialarbeit, da es sehr schnell zu rechtlichen Diskrepanzen kommen kann. Als MitarbeiterIn der KJHT begibt man sich häufig in die Lage, Entscheidungen treffen zu müssen, welche gegen den Willen der KlientInnen sind. Die SozialarbeiterInnen kommen dem gesetzlichen Auftrag nach, der für die jeweiligen Ebenen geregelt ist. In meiner Arbeit möchte ich jedoch klarstellen, durch welche gesetzliche Rahmenbedingungen die SozialarbeiterInnen gefordert sind, Handlungen mit Bedacht vorzunehmen.

Schlüsselwörter: Haftung, öffentliche Kinder- und Jugendhilfe, freie Kinder und Jugendhilfe, Gesetze

Abstract

In my Bachelor´s work I follow the question, which different liability institutional child welfare system and the free children and youth welfare bearers in accordance with the law are put on. Especially the field of liability is an extremely difficult subject, because it very fast can come to a juridical problem, if you have to work as a social worker with the children/youthful and their parents every day- voluntarily or in a compulsive connection- confronted with their problem situations. As an employee of child and youth welfare you are the one, that often proceeds in the situation, that you must make decisions, which are against the will or the aims of the clients. I describe the juridical basic conditions, in which the social workers of the institutional, as well as the ones of the free youth welfare bearers are. They follow the legal order, which is regulated for the respective levels.

In this tension field one moves as an employee of youth welfare often in grey areas and the fear to get into contact with the punishing or civil court is big. Nevertheless, in my work I would like to clarify, how the reality looks, where one must be careful and by which regulations one generally must not be afraid.

Key words: Liability, public children and youth services, free children and youth services, law

Danksagung

Zunächst möchte ich mich an dieser Stelle bei all denjenigen bedanken, die mich während der Anfertigung dieser Bachelor-Arbeit unterstützt und motiviert haben.

Ganz besonders gilt mein Dank Frau Dr.in DSA Andrea Hohenwarter, die meine Arbeit und somit auch mich betreut hat. Sie gaben mir immer wieder durch kritisches Hinterfragen wertvolle Hinweise und haben einen großen Teil zur Vollendung dieser Arbeit beigetragen. Sie haben mich dazu gebracht, über meine Grenzen hinaus zu denken. Vielen Dank für die Geduld und Mühen.

Ferner gilt mein großer Dank meiner Familie – allen Voran meiner Frau Carina – welche mich immer unterstützt hat und mir die Zeit freiräumte, die ich zur Fertigung meiner Arbeit benötigte.

Weiters gilt mein Dank meiner Nachbarin und guten Freundin Simone, die in zahlreichen Stunden Korrektur gelesen hat. Sie wies auf Schwächen hin und konnte als fachfremde Person immer wieder aufzeigen, wo noch Erklärungsbedarf bestand.

1. Definition

In diesem Kapitel möchte ich die verwendeten Fachtermini beschreiben, welche ich in meiner Arbeit gebrauche, um eine einheitliche Definition zu gewährleisten.

1.1. Behördliche Kinder und Jugendhilfeträger (KJHT)

Die behördliche Kinder und Jugendhilfe (KJH) ist eine Einrichtung der Länder, welche durch das Bundes Kinder und Jugendhilfegesetz (BKJHG) geregelt wird. Die Grundsatzgesetzgebung obliegt dem Bund, wobei die Kompetenzen der KJHT im Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Bundesverfassung (B-VG) geregelt sind. Die Länder sind für die Ausführungsgesetze zuständig. Demzufolge hat jedes Bundesland ein eigenes Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG) verabschiedet und ist für die Vollziehung verantwortlich. (vgl. Hubmer 2009: 239)

1.1.1. Aufgabe der behördlichen Kinder und Jugendhilfe

Grundsätzlich hat die behördliche KJH den Auftrag, die Familie zu beraten und zu unterstützen, um deren Aufgaben bei der Pflege und Erziehung Minderjähriger erfüllen zu können. (vgl. Hubmer 2009: 239)

Daraus leiten sich folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß ab:

„Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen

Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen

Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung

Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen

Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen

Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe“ (§ 3 BKJHG)

1.1.2. Örtliche Zuständigkeiten

Die Leistungserbringung der behördlichen KJH erfolgt nach dem Territorialitätsprinzip. Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut) sind auch zuständig für die Auftragserfüllung der KJH. (vgl. Hubmer 2009: 241)

Voraussetzung für eine Unterstützungsleistung der behördlichen KJH ist, dass der Hauptwohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich besteht, und die KlientInnen auch AdressatInnen der KJH sind.

Bei Hauptwohnsitzverlagerung, wird auch die Zuständigkeit der KJH an die KJH des neuen Wirkungsbereiches übergeben. Der neue KJHT wird über den Wohnsitzwechsel informiert und der Fall an den zukünftig zuständigen Kinder und Jugendhilfeträger (KJHT) übergeben. Kein Wechsel der Zuständigkeit ist nur dann gegeben, wenn sich der Wohnsitz des Kindes oder Jugendlichen aufgrund einer Unterbringung ändert.

Bei Gefahr in Verzug wird der zuständige KJHT verständigt, in dem der Maßnahmenvollzug seinen Wirkungsbereich hat. (vgl. § 5 Abs. 3. BKJHG)

Gefahr in Verzug liegt vor, wenn eine akut gewordene Kindeswohlgefährdung nach § 138 ABGB eingetreten ist und nicht durch ein gelinderes Mittel abgewendet werden kann. Die KJH kann in diesem Fall eine Maßnahme gegen den Willen der Eltern veranlassen und diese – wenn notwendig mit ExekutivbeamtInnen – durchsetzen. (vgl. Siller 2011: 40f)

1.2. Freie Kinder und Jugendhilfeträger

Zur Umsetzung von nichthoheitlichen[[1]] Aufgaben der behördlichen KJHT, können freie Kinder und Jugendhilfeträger ernannt werden, welche private natürliche oder juristische Personen sind. Die freien KJHT können nach Ernennung und Eignungsfeststellung seitens der behördlichen KJHT, im Auftrag der jeweiligen Landesregierungen, Beratungsstellen oder Heime bzw. Einrichtungen führen und somit mit der behördlichen KJH zusammen arbeiten. Neben der entsprechenden Ausstattung, hat der freie KJHT auch entsprechend qualifiziertes Personal, laut den Landesrichtlinien des jeweiligen Bundeslandes, zu stellen. (vgl. Hubmer 2009: 243 f)

Die Aufsicht über die Leistungserbringung der freien KJHT hat die behördliche KJH. Die Überprüfungen werden von der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung, in Form der behördlichen KJHT, regelmäßig und unangemeldet durchgeführt. Dabei sind Mängel zu vermerken und mittels Bescheid aufzuzeigen, welche in einer Nachfrist behoben werden müssen. Sollten die Mängel nicht ausgeräumt werden, kann der Bescheid über die Führung der Einrichtung auch entzogen werden. (vgl. § 11 Abs. 4 BKJHG)

1.2.1. Sozialpädagogische Einrichtungen

Sozialpädagogische Organisationen werden sowohl als stationäre, als auch als teilstationäre Einrichtungen der KJH geführt, welche für Notsituationen dauerhafte Betreuung für Kinder und Jugendliche betreute Wohnformen für Jugendliche eine geeignete Betreuungssituation zur Verfügung stellen. (vgl. § 17 Abs. 2 ff BKJHG)

1.3. Haftung

Rechtlich betrachtet bedeutet Haftung, die Übernahme der Verantwortung für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen und deren Rechtsfolgen. (vgl. Help, Internetquelle 1) Unterschieden wird zwischen zivilrechtlicher Haftung[[2]] und strafrechtlicher Verantwortung[[3]].

1.4. Kindeswohl

Der immer wieder umstrittene Punkt[[4]] des Kindeswohls, wurde im Zuge des Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), worin all jene Angelegenheiten der Obsorge und das Wohl des Kindes geregelt sind, welche das minderjährige Kind bettreffen, im Paragraph 138 ABGB folgend geändert:

„1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung“.

(§ 138 ABGB)

1.5. Obsorge

„Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzlichen Vertretungen in diesen Bereichen.“ (§ 158 Abs. 1. ABGB)

Daraus leiten sich folgende drei Bereiche der Obsorge ab:

Pflege und Erziehung

Vermögensverwaltung

Gesetzliche Vertretung

„Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.“ (§ 158 Abs. 2. ABGB)

Ist ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig, hat die Obsorge der zweite Elternteil zu übernehmen. Sind beide Elternteile davon betroffen, wird in der Regel vom Gericht unter Beachtung des Kindeswohls, ein Großelternpaar (Großelternteil) oder ein Pflegeelternpaar mit der Obsorge betraut. (vgl. § 178 Abs. 1. ABGB) Bei ledigen Elternpaaren hat die Mutter exlege die alleinige Obsorge. Dies kann allerdings unter Berücksichtigung einer einvernehmlichen Entscheidung, vor dem Standesamt, auf eine Obsorge beider Elternteile geändert werden. Bei Ehepaaren sind grundsätzlich beide Elternteile Obsorgeberechtigt. Nach einer Scheidung bleibt diese Regelung aufrecht, solange es keine gerichtliche Neuordnung gibt.

2. Relevante Bestimmungen nach dem ABGB

Die gesetzlichen Grundlagen mit denen die behördliche KJH und die freien KJHT arbeiten, sind großteils im ABGB geregelt. In diesem Kapitel verweise ich auf einige der entscheidenden Rechtsbestimmungen aus dem ABGB, zusätzlich möchte ich anmerken, dass das BKJHG sowie das Amtshaftungsgesetz (AHG) von großer Bedeutung sind.

2.1. § 138 Kindeswohl

Das Kind hat ein Recht auf eine angemessene Versorgung, sei es physisch oder psychisch, welche in der Regel von den Eltern gewährleistet werden soll. (vgl. § 138 ABGB)

2.2. § 139 Rechte Dritter

Dritte dürfen generell nur in elterliche Rechte eingreifen, soweit ihnen das die Eltern oder das Gesetz erlauben. Ein Beispiel für ein gesetzliches Eingreifen ist die Gefährdung des Kindeswohls. (vgl. § 139 ABGB)

2.3. § 156 Familienname des Minderjährigen

Der Obsorgeberechtigte bestimmt den Familiennamen des Kindes. Sollten beide Elternteile die Obsorge innehaben, wird ein Einvernehmen erwartet. (vgl. § 156 Abs. 1. ABGB)

2.4. § 158 bis § 165 Inhalt der Obsorge

In diesen Paragraphen sind die Inhalte der Obsorge geregelt und auf welche Weise die Obsorgebereiche zu führen sind. Auch welcher Personenkreis von Gesetzes wegen beauftragt ist, wird in diesen §§ geregelt. (vgl. §§ 158 ff ABGB)[[5]]

2.5. § 170 Handlungsfähigkeit des Minderjährigen

Aufgezeigt werden die rechtlichen Grundlagen zur Handlungsfähigkeit des Minderjährigen und die Möglichkeiten, Rechtsgeschäfte abzuschließen. (vgl. § 170 ABGB)

2.6. § 181 Entziehung oder Einschränkung der Obsorge

Sollten Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden, kann das Gericht zur Sicherung des Wohles des Kindes die nötigen Verfügungen treffen, auch wenn keine Zustimmung der Eltern erfolgt. Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Vermögensverwaltung, schließt die gesetzliche Vertretung in diesen entzogenen Bereichen mit ein. (vgl. § 181 ABGB)

2.7. § 182 Obsorgeeinschränkung

Das Gericht darf die Obsorge nur so lange einschränken, als die Sicherung des Kindeswohls gefährdet ist. (vgl. § 182 ABGB)

2.8. § 183 Erlöschen der Obsorge

Die Obsorge erlischt mit Volljährigkeit des Minderjährigen. (vlg. § 183 ABGB)

2.9. § 205 Auswahl Dritter für Obsorge

Bei der Auswahl einer anderen obsorgeberechtigten Person, soll das Kindeswohl im Vordergrund stehen. (vgl. § 205 Abs. 1. ABGB)

„Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden

Nicht voll handlungsfähige Personen;

Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.“

(§ 205 Abs. 2. ABGB)

2.10. § 208 Vertretungsrecht des KJHT

Der KJHT hat, wenn es die Umstände erfordern, die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes zu beraten und über die elterlichen Rechte und Pflichten aufzuklären, bzw. ihnen die Hilfe der Behörde anzubieten. Wenn die Obsorgeberechtigten der KJH schriftlich zustimmen, kann diese die Vertretung des Kindes übernehmen ohne dass Eltern Obsorgeeinschränkungen hinnehmen müssen. Die Vertretungsbefugnis der KJH endet, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, der KJHT seine Vertretung abgibt oder ein Gericht den KJHT als Vertreter enthebt. (vgl. § 208 ABGB)

2.11. § 210 Zustimmung des Gerichtes

Der KJHT benötigt sowohl für die §§ 213, 224, 228, 229 und 230, als auch für die Festsetzung der Unterhaltsleistungen keine gerichtliche Zustimmung. Personen die ein Kind pflegen und erziehen, sowie rechtlich vertreten, müssen über die Vertretungstätigkeit verständigt werden und ihnen muss Auskunft über die erforderlichen Belange erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. (vgl. § 210 ABGB)

2.12. § 211 Obsorge der KJHT

„(1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der Obsorge betraut.

(2) Eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e EO[[6]] sowie deren Vollzug kann der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 208 Abs. 4 gilt hierfür entsprechend.“ (§ 211 ABGB)

2.13. § 213 Pflege und Erziehung

Erteilt die mit der Obsorge beauftragte Person keine Einwilligung zu einem gesundheitsfördernden Eingriff eines Arztes, so kann das Gericht von Amtswegen die Zustimmung ersetzen. (vgl. § 213 Abs. 2. ABGB)

2.14. § 225 Änderung der Obsorge

Die Obsorge des KJHT endet zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Umstand terminiert, der für die Obsorge des KJHT verantwortlich war. (vgl. § 225 ABGB)

3. Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung

3.1. Hoheitsverwaltung

Wenn die Behörde einen Vollzug und/oder Tätigkeit durchführt, welche dem Staat zusteht, wie zum Beispiel einen Bescheid erstellen, agiert der KJHT hoheitlich. Hoheitliche Agenden der KJHT sind abgabenfrei, die behördlichen Kinder und Jugendhilfeträger haben allerdings die geltenden Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. Eine wichtige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 2005 besagt, dass die Maßnahme der Kindesabnahme bei Gefahr in Verzug, aufgrund einer Kindeswohlgefährdung, ebenso der Hoheitsverwaltung unterliegt. (vgl. Hubmer 2009: 242f)

Diesbezüglich gibt es konträre Meinungen der Gerichte, da hinsichtlich der Gefahr in Verzug Maßnahmen, der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner Entscheidung von 2006 der Auffassung ist, dass eine § 215 ABGB-Maßnahme der KJHT der Privatwirtschaftsverwaltung zugeordnet werden muss. Die Kontrolle und Überprüfung dieses Eingriffes muss vom Pflegschaftsgericht erfolgen wodurch es kein Hoheitsverwaltungseingriff sein kann.

(vgl. Siller 2011: 71)

Im Bereich der Hoheitsverwaltung, hat die KJH folgende Aufgaben zu erfüllen:

„Angebot von Sozialen Diensten

Abwicklungen rund um das Pflegekinderwesen

Angebote von Heimen und anderen Einrichtungen für Minderjährige

Vermittlung der Annahme an Kindes statt“ (Siller 2011: 27)

Da es neun unterschiedliche KJH-Gesetze gibt, richtet sich das genaue Aufgabengebiet nach den landesgesetzlichen Bestimmungen.

Die behördliche Kinder- und Jugendhilfe hat als Hoheitsverwaltungsbehörde Pflegebewilligungen auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) stellt einen Bescheid aus, der Personen berechtigt, Pflegekinder unter 16 Jahren bei sich aufzunehmen und zu betreuen. Die KJHT haben mindestens einmal jährlich zu überprüfen, ob die Pflegefamilien ihren Verpflichtungen nach dem ABGB nachkommen. Die Bewilligung kann, nach Erkenntnis einer unzureichenden Gewährleistung der Pflege und Erziehung, auch wieder entzogen werden. Die Pflegeeltern haben für ein Pflegekind, das im Rahmen der vollen Erziehung untergebracht wurde, das Recht bei der BVB ein Pflegegeld zu beantragen, welches von der KJH zuerkannt wird. (vgl. Siller 2011: 28f)

Da sich sehr wenige Paare als Pflegefamilien bewerben, bedient sich die KJH auch anderer Unterbringungsmöglichkeiten. D.h. Kinder und Jugendliche können von den KJHT auch in Heime und sonstigen Einrichtungen der Pflege und Erziehung von Minderjährigen untergebracht werden. Diese Institutionen müssen von der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung bewilligt, betreut und kontrolliert werden. (vgl. Siller 2011: 29)

Die behördliche Kinder- und Jugendhilfe bietet als Serviceleistung für BürgerInnen ein Beratungs- und Informationsangebot an, wodurch allfälligen Fragen der Obsorge, Kindererziehung beantwortet werden oder eine Stillberatung in Anspruch genommen werden kann. Diese Dienstleistungen sind kostenlos nutzbar und im ABGB klar geregelt. (vgl. Siller 2011: 30)

Der KJHT bietet zusätzlich auch noch Soziale Dienste an, welche in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt sind. Die Nutzung dieser Angebote kann, nach Ermessen der Eltern, in Anspruch genommen werden, wobei für die Nutzung einiger sozialer Dienste ein Entgelt eingehoben werden kann. Dabei ist zu beachten, dass für die AdressatInnen keine finanziellen Barrieren entstehen. Beratungsleistungen sind meist unentgeltlich. Im Gegensatz dazu, sind für Dienste mit erhöhtem Kostenaufwand anteilsmäßig, nach finanziellen Möglichkeiten der AdressatInnen, Kostenbeiträge zu leisten. (vgl. Hubmer 2009: 246)

Im Folgenden, gibt das BKJHG vor, was man unter Soziale Dienste zu verstehen hat.

„Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung

Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen

Hilfen für Familien in Krisensituationen

Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen

Aus- und Weiterbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerber und –werberinnen.“

(§ 16 Abs. 2. BKJHG)

3.2 Privatwirtschaftliche Verwaltung

Grundsätzlich können die Länder autonom entscheiden, welche Tätigkeiten zur Hoheitsverwaltung und welche der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind. Bei den folgenden Bereichen, ist allerdings die Privatwirtschaftsverwaltung, aufgrund der Nähe zum Familienrecht, anzuwenden.

Hilfen zur Erziehung

Annahme an Kindes statt

Regelungen im Unterhaltvorschussgesetz (UVG)

(vgl. Siller 2011: 37)

3.2.1. Hilfen zur Erziehung

Wenn Eltern oder Erziehungsberechtigte das Wohl des Kindes nicht ausreichend gewährleisten können, so ist die KJH angehalten, verbindliche und individuell maßgeschneiderte Hilfen den Obsorgeberechtigten zur Seite zu stellen. Diese Maßnahmen dienen der Gefährdungsabklärung und der Stabilisierung des Kindeswohls. Die Abklärungsmaßnahmen beziehungsweise die Erziehungshilfen bedürfen einer Zustimmung der Eltern, oder bei Verweigerung dieser zur Zusammenarbeit mit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, kann auch ein Beschluss des Pflegschaftsgerichts die Elternrechte, zum Teil oder zur Gänze, an die KJHT übertragen. (vgl. Hubmer 2009: 247)

Es darf bei der Unterstützung des Familiensystems nur das gelindeste ausreichende Mittel angewendet werden. Dabei unterscheidet man

Hilfe belasteter Familien

Unterstützung der Erziehung

Volle Erziehung

Die Hilfe belasteter Familien (HBF) stellt keine Kindeswohlgefährdung dar und ist eine reine Dienstleistung der öffentliche KJHT, zur geringfügigen Unterstützung der Familien. Darunter fällt zum Beispiel eine Lernbetreuung der Minderjährigen, bei Überforderung der Eltern. Es ist keine sozialpädagogische Betreuung vorgesehen und die Erziehungsberechtigten müssen diese Unterstützung bei der KJH beantragen/beenden.

[...]


[[1]] Siehe Kapitel 3.1 Hoheitsverwaltung

[[2]] Siehe Kapitel 4.2. Strafrechtliche Bestimmungen für die öffentliche KJHT

[[3]] Siehe Kapitel 4.3. Zivilrechtliche Bestimmungen für öffentliche KJHT

[[4]] Siehe Kapitel 2.1. Paragraph 138 ABGB - Kindeswohl

[[5]] Siehe Punkt 1.5. Obsorge

[[6]] „Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und

2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.“

(§ 382b Exekutionsordnung)

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Haftungsfragen in der Kinder- und Jugendhilfe
Hochschule
Fachhochschule Salzburg
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2016
Seiten
32
Katalognummer
V358253
ISBN (eBook)
9783668435872
ISBN (Buch)
9783668435889
Dateigröße
612 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
haftungsfragen, kinder-, jugendhilfe
Arbeit zitieren
Mario Pöllinger (Autor:in), 2016, Haftungsfragen in der Kinder- und Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358253

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