Die rechtlichen Folgen von Staatenlosigkeit und Lösungsansätze auf nationaler Ebene


Seminararbeit, 2016

18 Seiten, Note: 13,00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Begriff der Staatenlosigkeit
I. Staatsangehörigkeit
II. Gründe für Staatenlosigkeit

C. Rechtsstellung von Staatenlosen in Deutschland
I. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Recht auf eine Staatsangehörigkeit
II. Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 (StlÜbk)
III. Aufenthaltsgesetz und Ausweisungsschutz
IV. Duldung in Deutschland
V. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Art. 1 GFK i.V.m. § 3 AsylG

D. Lösungsansätze auf nationaler Ebene
I. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 und Europäisches Übereinkommen über die Staatenlosigkeit
II. Personaldokumente § 55 AufenthV und Art. 28 StlÜbk
III. Vereinfachtes Einbürgerungsverfahren für Staatenlose und deren Kinder
IV. Rolle des UNHCR – Kampagne „#IBelong“

E. Fazit

F. Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Mindestens zehn Millionen Menschen weltweit sind staatenlos.[1]

Diese Zahl veröffentlichte der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im Jahr 2014 und sagte der Staatenlosigkeit gleichzeitig den Kampf an.[2]

Derzeit ringen viele Regierungen europaweit mit Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, da viele Flüchtlinge ohne Pass aus ihren Heimatländern fliehen mussten. Die aktuellen Flüchtlingsbewegungen in Europa zeigen auf, dass das Problem der Staatenlosigkeit immer noch brisant ist – 55 Jahre nach dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961. Staatenlose haben allerdings nicht nur Probleme bei Asylverfahren, sondern die Benachteiligungen begleiten die „rechtlichen Phantome“[3] oder auch „juristische Anomalien“ des Völkerrechts[4] meist ihr ganzes Leben.

Die Komplikationen, welchen Staatenlose in ihrem täglichen Leben ins Auge blicken müssen, sollen auf den nachfolgenden Seiten dargelegt und unter verschiedenen Aspekten rechtlich beleuchtet werden. Wieso gibt es überhaupt Menschen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen? Können sie reisen? Welche Rechte haben Staatenlose in Deutschland? Wie sieht ihre Zukunft aus? Dies sind einige Fragen, welche im Laufe der Seminararbeit untersucht und beantwortet werden sollen.

B. Begriff der Staatenlosigkeit

Staatenlosigkeit – ein Ausdruck der selbsterklärend scheint, in Wahrheit aber außerordentlich kompliziert ist. Zunächst ist der Begriff selbst zu klären. Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 bezeichnet „eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht“ als Staatenlosen. Der UNHCR definiert denjenigen als staatenlos, der „unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt“.[5] Das European Network on Statelessness erklärt: „To be state-less is not to be recognized as a citizen by any state.“[6]

Staatenlose werden also von keinem Land auf der Welt als Staatsbürger anerkannt. Anerkennung – das zentrale Problem im Leben eines Menschen ohne Staatsangehörigkeit.

Unterschieden wird zwischen „de iure“ und „de facto“ Staatenlosigkeit. Ersteres bedeutet, im Bezug auf geltendes Recht staatenlos zu sein.[7] Dem gegenüber stehen die „de facto“ Staatenlosen, welche formell zwar eine Staatsangehörigkeit besitzen, allerdings effektiv von ihrem Heimatstaat nicht mehr diplomatisch geschützt werden.[8] Zu den „de facto“ Staatenlosen zählen ebenso die meisten Flüchtlinge.[9]

I. Staatsangehörigkeit

Um das Problem der Staatenlosigkeit in seiner Gesamtheit erfassen zu können, müssen weitere grundlegende Begriffe geklärt werden.

“Citizenship is man’s basic right for it is nothing less than the right to have rights.”- Chief Justice Earl Warren (USA 1958)

Chief Justice Earl Warren bezeichnete die Staatsangehörigkeit als ein Grundrecht darauf, Rechte zu haben. Die Europäische Konvention von 1997 sagt in Art. 2, bei der Staatsangehörigkeit handle es sich um einen „legalen Bund zwischen einer Person und einem Staat“. Die Staatsangehörigkeit begründet ein Rechts- und Schutzverhältnis[10] zwischen einer natürlichen Person, dem Staatsbürger, und dem betreffenden Staat.[11] Diese Verhältnisse sind im deutschen Grundgesetz unter Art.33Abs. 1 als „Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten“ verankert. Jeder Deutsche i.S.d. Art.116 GG hat in jedem Bundesland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, auch Grundrechte und Grundpflichten[12] genannt. Beispiele für solche Rechte sind das Wahl- und Stimmrecht sowie der Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen, die Steuerpflicht oder die Pflicht der Eltern zur Erziehung der Kinder gemäß Art.6 Abs. 2 GG auf der anderen Seite.

Die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt man gemäß Art. 4 Abs.1StAG bei Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies wird Abstammungsprinzip (lat. ius sanguinis: „Recht des Blutes“) genannt und ist in Art. 116 Abs. 1 GG sowie Art.16 Abs. 1 GG niedergeschrieben. Selbstverständlich kann die deutsche Staatsbürgerschaft auch durch Einbürgerung, Legitimation oder Annahme an Kindes statt erworben werden, gemäß Art. 3 Abs.1 StAG.

II. Gründe für Staatenlosigkeit

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, durch die ein Mensch seine Staats- bürgerschaft verlieren kann. Der UNHCR zählt darunter unter anderem den willkürlichen Entzug der Staatsbürgerschaft von Einzelpersonen oder Gruppen, Staatsauflösungen, fehlende Registrierung von Neugeborenen[13] und auch die Geburt von Kindern staatenloser Eltern.[14] Das Problem der Geburt von Kindern staatenloser Eltern und dessen Lösungsansatz wird zu einem späteren Punkt der Arbeit genauer erörtert werden.

Zwar ist diese Aufzählung nicht abschließend, allerdings wird schnell klar, dass der Großteil der Staatenlosen ihre Staatsangehörigkeit unverschuldet und unrechtmäßig verliert.[15] Viele Geflüchtete müssen ihre Ausweispapiere zurücklassen oder verlieren sie auf der Flucht.[16] Die Staatsangehörigkeit hängt allerdings nicht vom Besitz eines Passes oder Ausweises ab. Dies sind ausschließlich Dokumente, welche das Bestehen einer Staatsangehörigkeit bestätigen.[17]

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 haben sich in dessen Art. 9 dazu verpflichtet, keiner Person oder Personengruppe aus rassischen, ethnischen, religiösen oder politischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit zu entziehen. Sie sprechen sich damit vor allem gegen die willkürliche Entziehung der Staatsangehörigkeit von Einzelpersonen oder Gruppen durch die Regierungen der Vertragsstaaten aus und versuchen damit, neue Fälle von Staatenlosigkeit zu verhindern.

C. Rechtsstellung von Staatenlosen in Deutschland

Ist staatenlos gleich rechtlos? Ist staatenlos gleich schutzlos? Staatenlose Menschen unterliegen ausschließlich der Gebietshoheit, nicht der Personalhoheit ihres Aufenthaltsstaates.[18] Die Gebietshoheit ist die rechtlich geordnete Herrschaft einesStaates über alle in seinemStaatsgebiet befindlichen Sachen und Personen.[19] Als Personalhoheit wird dagegen die Herrschaftsmacht eines Staates über seine Staatsangehörigen unabhängig von deren Aufenthaltsort bezeichnet.[20] Daraus ergeben sich für Staatenlose zwar oftmals öffentlich-rechtliche Pflichten[21] in dem Land, in dem sie sich aufhalten, wie die bereits oben erwähnte Steuerpflicht – dennoch können sie nicht die selben Rechte wie deutsche Staatsangehörige für sich beanspruchen.[22] Eines dieser Rechte, welche Staatenlose nicht automatisch in Anspruch nehmen können, ist das Recht auf diplomatischen Schutz.[23] Kein Land der Welt ist für den Schutz und Zugang zu grundlegenden Rechten der Staatenlosen in der Art zuständig, wie es bei Menschen mit Staatsangehörigkeit deren Heimatland ist.[24]

Da staatenlose Menschen aber keinesfalls vollkommen rechtlos und schutzlos sind[25], soll in diesem Kapitel auf die speziell auf staatenlose Menschen anwendbaren geltenden Rechte und diplomatischen Übereinkommen eingegangen werden.

I. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Recht auf eine Staatsangehörigkeit

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) wurde im Jahr 1948 von den Vereinten Nationen in Paris deklariert. Die AEMR ist eine UN-Resolution, ein Dokument, welches zunächst keine verbindliche, völkervertragliche Wirkung für die Mitgliedsstaaten entfaltet.[26] In der Präambel verpflichten sich allerdings alle Mitgliedsstaaten „in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken“. Manuela Kraus sieht in der Resolution aber die opinio iuris der Mitgliedsstaaten,[27] welche eine Art Völkergewohnheitsrecht im System der UNO darstellt und somit auch eine gewisse rechtliche Bindung und Verbindlichkeit für die Mitgliedsstaaten begründet.[28]

Die AEMR will die jedem Menschen gleichermaßen angeborenen Rechte global schützen. In Art. 2 heißt es, dass jeder Anspruch auf alle, in der AEMR verkündeten Rechte und Freiheiten hat, ohne Unterscheidung, auch nationaler Herkunft. Somit haben auch Staatenlose einen Anspruch auf die 30 Artikel in der AEMR. Obwohl das internationale Völkerrecht den Menschen als Rechtsträger von Nationalität und Zugehörigkeiten losgelöst hat, ist die Durchsetzbarkeit von Menschenrechten für Inhaber einer Staatsangehörigkeit bei weitem greifbarer, einfacher und effektiver als für Staatenlose.[29]

Besondere Bedeutung für Staatenlose hat Art. 15 AEMR, welcher das Recht auf eine Staatsangehörigkeit normiert.

Art. 15 besagt, dass jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit hat. Verändert man den Wortlaut sinngemäß, besagt Art. 15 also, dass jeder das Recht hat, nicht staatenlos zu sein.[30] Das Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen beinhaltet in Art. 32 die Verpflichtung, ein Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und in Art. 28 das Ausstellen von Reiseausweisen.

Problematisch erscheint aber, dass bisher kein geltender völkerrechtlicher Vertrag einen Staat verpflichtet, einem Staatenlosen eine Staatsangehörigkeit zu verleihen.[31] Deshalb kommt Randelzhofer zum Ergebnis, dass Staatenlosigkeit mit dem allgemeinen Völkerrecht vereinbar ist.[32] Angesichts des besonderen Schutzbedürfnisses von staatenlosen Personen ist dies ein schwerwiegendes Problem und keine Hilfe im Kampf gegen die Staatenlosigkeit im 21. Jahrhundert. Fraglich ist auch, auf welche Staatsbürgerschaft staatenlose Personen Anspruch haben und wie sie diesen Anspruch durchsetzen können. Im UN Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) von 1989 garantiert Art. 7 Abs. 1 das Recht eines Kindes, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Wie die Staatsangehörigkeit erworben werden soll ist aber, genau wie in Art. 15 AEMR, nicht näher definiert.[33] Wie bereits oben erläutert, ist es für Staatenlose schwieriger, ihre Menschenrechte durchzusetzen. In Deutschland können sie ihr Recht auf Art.15AEMR nur durchsetzen, wenn ihre Staatenlosigkeit in einem Verwaltungsverfahren festgestellt wurde.[34] Staatenlose Menschen trifft eine Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Staatsangehörigkeit.[35] Oftmals werden sie in Deutschland statt als staatenlos mit „ungeklärter“ Staatsbürgerschaft abgestempelt. Das, obwohl sie bereits alles ihnen Mögliche versucht haben, ihre Staatenlosigkeit zu beweisen und es eine ungeklärte Staatsangehörigkeit rechtlich gesehen gar nicht gibt. Entweder, ein Mensch gehört einem bestimmten Staat an, oder er ist staatenlos.[36] Diese fehlende innerstaatliche Übereinstimmung hat zur Folge, dass solche Menschen die besonderen Rechte für Staatenlose aus den internationalen Übereinkommen nicht geltend machen können, obwohl gerade sie darauf angewiesen sind.[37]

II. Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen von 1954 (StlÜbk)

Am 12.04.1976 wurde das Gesetz zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese Übereinkunft bildet zusammen mit dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 die wichtigste internationale Grundlage zum Schutz von staatenlosen Personen. Das StlÜbk klärt wichtige Begrifflichkeiten, wie die Definition der Staatenlosigkeit in Art. 1. „De facto“ und „de iure“ Staatenlose stellt die Bundesrepublik Deutschland im Bezug auf das StlÜbk gleich.[38] Des weiteren hält das StlÜbk fest, dass Staatenlose nicht schlechter gestellt werden dürfen als Ausländer, welche eine Staatsangehörigkeit besitzen. Offensichtlich wird dieses Prinzip in Art. 7 Abs. 1. Dort wird eine „nicht weniger günstige Behandlung als Ausländern allgemein“ betont, welche sich im Übereinkommen immer wieder findet. Die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Staatenlosen mit Ausländern wird als Kerngedanke des Übereinkommens von 1954 angesehen.[39]

Bei der Religionsausübung und in Teilen des Wohlfahrtswesens gewähren die Staaten sogar über die Gleichstellung von Staatenlosen und Ausländern hinaus die s.g. „Inländergleichbehandlung“. Diese stellt eine ebenso günstige Behandlung wie gegenüber den eigenen Staatsangehörigen dar.[40]

III. Aufenthaltsgesetz und Ausweisungsschutz

Das Aufenthaltsgesetz regelt laut dem Bundesministerium des Innern „die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern“ in Deutschland. Es bezieht sich hauptsächlich auf Drittstaatsangehörige, da freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach Art. 21 AEUV ohnehin in jedem Mitgliedsstaat einreisen und sich dort aufhalten dürfen.[41] Somit richten sich die Rechte von Staatenlosen in erster Linie nach dem 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz. Es enthält vor allem Bestimmungen und Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Erwerbstätigkeit von Ausländern. Staatenlose können nur dann eine Beschäftigung aufnehmen oder erwerbstätig werden, wenn ihnen entweder ein Aufenthaltstitel mit ausdrücklicher Arbeitserlaubnis oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt wurde.

Hier findet Art. 25 Abs. 5 AufenthG Anwendung, der s.g. Aufenthalt aus humanitären Gründen. Demnach kann Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihnen eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Durch den Satzteil „rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ sind sowohl de facto als auch de iure Staatenlose inkludiert. Abs. 5 schützt vor allem Staatenlose, denen die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen worden ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird nämlich nur dann erteilt, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ergo haben Staatenlose gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, woraus ein rechtmäßiger Aufenthalt folgt. Aus diesem ergibt sich dann ein Schutz vor Ausweisung i.V.m. Art. 31 Abs.1 StlÜbk. Diese Rechte können Staatenlose allerdings nur geltend machen, wenn ihre Staatenlosigkeit positiv festgestellt wurde.

Vor der Änderung am 01.01.2016 beinhaltete das AufenthG im §56a.F. ferner einen s.g. „besonderen Ausweisungsschutz“. Dieser war auch auf Staatenlose i.S.d. § 1 HAuslG anwendbar.[42] Der besondere Ausweisungsschutz wurde durch einen anderen Paragraphen in der Neufassung vom 01.01.2016 ersetzt. Diese Entwicklung erachte ich als kritisch, da der § 56 a.F. AufenthG Staatenlosen einmal mehr ein Recht auf einen Aufenthaltstitel bot und sie vor einer unzumutbaren Abschiebung schützte.

[...]


[1] http://www.unhcr.org/ibelong/what-does-it-mean-to-be-stateless/

[2] http://www.unhcr.org/ibelong/global-action-plan-2014-2024/

[3] Kraus, Menschenrechtliche Aspekte der Staatenlosigkeit, S. 21.

[4] Loisel in: Institut National d’Études Démographiques 2/1951, 260 „ anomalies juridiques “.

[5] http://www.unhcr.de/questions-und-answers/staatenlose.html

[6] http://www.statelessness.eu/

[7] UNHCR, Handbuch für Parlamentarier, S.13.

[8] StAngR/ Hailbronner Staatenlosigkeit Rn. 1.

[9] Stiller, Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit, S.

[10] Marx, Kommentar zum StAG, Vorbemerkung §1StAG, Rn. 81 f.

[11] Schubert/Klein, Das Politiklexikon, S. 283.

[12] Pötzsch, Die Deutsche Demokratie, S. 21.

[13] Staatenlose Broschüre UNHCR S. 20.

[14] http://www.unhcr.de/mandat/staatenlose.html; UNHCR, Staatenlose Broschüre S. 6 f.

[15] http://www.unhcr.org/ibelong/what-does-it-mean-to-be-stateless/ „no fault of their own“

[16] http://www.welt.de/debatte/kolumnen/unterwegs/article152661156/Warum -so-viele-Fluechtlinge-keinen-Pass-haben.html

[17] UNHCR, Staatenlose Broschüre S. 9.

[18] StAngR/ Hailbronner, Staatenlosigkeit Rn. 9.

[19] Maier, Staats- und Verfassungsrecht, S. 29.

[20] Ebd.

[21] Ebd. S. 27.

[22] StAngR/ Hailbronner, Staatenlosigkeit Rn. 9.

[23] GG-Kommentar/ Randelzhofer, Art. 16 Abs. 1 Rn. 47.

[24] UNHCR, Staatenlose Broschüre S. 8.

[25] StAngR/ Hailbronner, Staatenlosigkeit Rn. 9.

[26] Kraus, Menschenrechtliche Aspekte der Staatenlosigkeit, S. 175

[27] Ebd.

[28] http://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/aemr/geschichte/

[29] Vgl. ERT, Unravelling Anomaly, S. 20: „ Attachment to a nation entitles citizens to enjoy human rights at a more tangible, effective and immediate level than international human rights mechanisms provide.“

[30] Klein, Flüchtlinge - Menschenrechte – Staatsangehörigkeit, S. 237.

[31] http://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/aemr/text/artikel-15-aemr-recht-staatsangehoerigkeit; ERT, Unravelling Anomaly, S. 24.

[32] GG-Kommentar/ Randelzhofer, Art. 16 Abs. 1 Rn. 45.

[33] Hoffmann in ASYLMAGAZIN 10/2004, 5 (5).

[34] Ebd.

[35] UNHCR, Staatenlose Broschüre S. 9.

[36] StAngR/ Hailbronner, Staatenlosigkeit Rn. 2.

[37] UNHCR, Staatenlose Broschüre S. 11.

[38] StAngR/ Hailbronner, Staatenlosigkeit Rn. 20.

[39] Ebd. Staatenlosigkeit Rn. 26.

[40] Ebd.; Hoffmann in ASYLMAGAZIN 10/2004, 5 (5).

[41] http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Aufenthaltsrecht/aufenthaltsrecht_node.html

[42] Renner, Ausländerrecht Kommentar, AufenthG § 56 Rn. 1.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Die rechtlichen Folgen von Staatenlosigkeit und Lösungsansätze auf nationaler Ebene
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Propädeutisches Seminar: Flüchtlingsrecht
Note
13,00
Autor
Jahr
2016
Seiten
18
Katalognummer
V359267
ISBN (eBook)
9783668442412
ISBN (Buch)
9783668442429
Dateigröße
676 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Flüchtlingsrecht, Asylrecht, Flüchtlingskrise, Deutschland, Europa, EU, Reisepass, Staatenlose, staatenlos, Staatenlosigkeit, Abstammung, Nationalität, Staatsangehörigkeit, Lösungen, Asyl, BAMF, UNHCR, Hoher Flüchtlingskommisar, Vereinte Nationen, Übereinkommen zur Verminderung von Staatenlosigkeit, Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen
Arbeit zitieren
Laura-Theresa Sager (Autor:in), 2016, Die rechtlichen Folgen von Staatenlosigkeit und Lösungsansätze auf nationaler Ebene, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/359267

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die rechtlichen Folgen von Staatenlosigkeit und Lösungsansätze auf nationaler Ebene



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden