Aufsichtspflicht an Schulen. Grundlagen und Fallbeispiele


Term Paper, 2017

17 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen
2.1Aufsichtspersonen2
2.2Inhalt der Aufsichtspflicht3

3. Konsequenzen und Versicherungsschutz
3.1 Strafrechtliche und Disziplinarrechtliche Konsequenzen5
3.2 Versicherungsschutz7

4. Fallbeispiele zur Aufsichtspflicht
4.1 Aufsichtspflicht im Unterricht9
4.2 Aufsichtspflicht in der Pause10
4.3 Aufsichtspflicht bei Klassenfahrten und außerunterrichtlichen Aktivitäten11

5. Fazit und Ausblick

6. Bibliographie

1. Einleitung

Zu den alltäglichen Aufgaben des Lehrenden gehören, neben dem eigentlichen Unterrichten, zahlreiche weitere Aufgaben. Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat in diesem Zusammenhang Standards für die Lehrerbildung in den Bildungswissenschaften beschlossen. Danach zählen zu den Aufgaben eines Lehrers das Unterrichten, das Erziehen, das Beurteilen und das Innovieren von Schülerinnen und Schülern (SuS)[1]. Aus diesen Aufgabengebieten ergeben sich mehrere Kernkompetenzen, bzw. Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eine Lehrperson haben sollte. Zum einen benötigt ein guter Lehrer/ eine gute Lehrerin eine Fachkompetenz. Hinzukommen Methodenkompetenz, pädagogische Kompetenz, Selbstkompetenz, die sprachliche Kompetenz und zu guter letzt eine soziale Kompetenz. Teile der Kompetenzen werden im Rahmen des Studiums oder der Ausübung des Berufes erworben und kontinuierlich weiterentwickelt. Kompetenzen wie Selbst-,sprachliche und soziale Kompetenz sind eng mit der eigenen Perönlichkeit verknüpft und können daher nur bedingt angepasst oder weiterentwickelt werden.

Diese bereits erwähnten Aufgaben sind jedoch nicht alle, die man zu bewältigen hat. Eine weiterer großer Aufgabenbereich des Lehrkörpers und zentraler Fokus dieser Arbeit, ist die Ausübung der Aufsichtspflicht. In sogut wie jedem Bereich im schulischen Alltag, muss das Personal einer Schule für eine pausenlose Ausübung der Aufsicht sorgen. In einer Schule gibt es kaum Orte an denen keine Aufsicht herrscht. Egal ob Schulhof, Flur, Klassenraum oder auf Klassenfahrten. SuS müssen im Rahmen von schulischen Aktivitäten beaufsichtigt werden und vor möglichen Gefahren beschützt werden.

Doch was beinhaltet die Aufsichtspflicht genau? Gibt es eine Deutschlandweite Regelung? Was sind die Pflichten einer Lehrperson? Welche Konsequenzen gibt es bei nicht einhalten der Aufsichtsplicht? Im Verlauf dieser Hausarbeit werden einige dieser Fragen geklärt und es wird ein globaler Umriss der Aufsichtspflicht gezogen. Mit Hilfe von Fallbeispielen soll gezeigt werden, wo die Aufsichtsplicht greift, wo sie außer Kraft gesetzt wird und wie man sich als Lehrkraft absichern kann.

2. Grundlagen

Die Rechtgrundlagen bezüglich der Aufsichtspflicht und den Personen, die Aufsicht führen, finden sich im Deutschen Grundgesetz, sowie im bürgerlichen Gesetzbuch und den jeweiligen Schulgesetzen. Grundsätzlich besteht ein natürliches Recht der Eltern, ihre kinder zu pflegen und zu erziehen. Dieses natürliche Recht findet sich im Grundgesetz und im Sozialgesetzbuch wieder. Hier heißt es, ,,Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft"[2]. Eltern übertragen bzw. teilen dieses Recht, indem sie per Vertrag den Erziehungsauftrag an die Schulen weitergeben. Die Erziehung und Aufsicht über schulpflichtige Kinder teilen sich somit Eltern und Schulpersonal[3]. Im Schulgesetz liest man,

Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, be- aufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwor- tung im Rahmen der Bildungsund Erziehungsziele (§ 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulauf- sichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerin- nen und Schüler umfassend.[4]

In diesem Absatz des Schulgesetzes NRW steht eindeutig, dass Lehrkräfte im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages, SuS erziehen und beaufsichtigen müssen.

2.1 Aufsichtspersonen

Außerdem gibt das Schulgesetz NRW die Grundlage dafür, wer Aufsicht zu führen hat. Neben den bereits erwähnten Eltern, die ein natürliches Recht besitzen über ihre Kinder zu wachen, ist festgehalten, dass das Lehrpersonal an Schulen in Deutschland ebenfalls zu den Aufsichtspersonen zählt. Unter den Begriff der Lehrkräfte, fallen jedoch nicht einfach nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern alle am Schuldienst beteiligten Personen. So zählen zu den aufsichtsführenden Personen unter anderem pädagogische Fachkräfte, sowie alle weiteren Betreuungspersonen die in Ganztagsschulen, in Ganztagsangeboten und anderen außerunterrichtlichen schulischen Angeboten tätig sind[5]. An Aktivitäten an denen Eltern teilnehmen, haben diese durch ihr natürliches Recht ebenfalls Aufsicht zu führen.

Ab wann greift die Aufsichtspflich? Prinzipiell beginnt die Aufsichtspflicht für das Personal, sobald die Kinder bzw. die SuS dem Lehrkörper übergeben werden, das Schulgelände oder das Schulgebäude betreten[6]. Dies variiert je nach Gegebenheiten der Schule. Je nach Einrichtung kann es vertragliche Sonderregelungen und Vereinbarungen geben, in denen die Aufsichtspflicht und der Umfang der Aufsichtspflicht seperat geregelt wird[7]. Im Schulalltag müssen SuS vor, während und nach dem Unterricht beaufsichtigt werden. In der Regel beginnt die Aufsichtspflicht eines Lehrers bzw. einer Lehrerin 15 Minuten vor und 15 Minuten nach dem Unterricht[8]. Bei Kindern die mit Schulbussen zur Schule kommen erweitert sich diese Zeit auf insgesamt 30 Minuten vor und nach des Unterrichtes[9]. Grundsätzlich besteht während der ganzen Zeit, in der sich SuS in der Schule aufhalten eine Aufsichtspflicht; ,,Das erste Kriterium zur Überprüfung einer Aufsichtssituation ist die Kontinuität der Aufsicht."[10] Egal ob Unterricht, Freistunde oder jegliche weitere schulische Aktivität, es muss im gesamten Zeitraum des Schulalltags Aufsicht geführt werden. Es liegt am Schulleiter für die Organisation der Aufsicht zu sorgen. Welche Personen, wie viele und wo sie Aufsicht zu führen haben, organisiert der Schulleiter bzw. die Schulleiterin. Dazu gehört auch durch Stichproben zu kontrollieren, ob Aufsicht geführt wird. Sollte es dazu kommen, dass zu wenig Aufsichtsführende Personen anwesend sind, muss für Unterstützung gesorgt werden[11].

2.2 Inhalt der Aufsichtspflicht

In Zusammenhang mit der Tatsache, dass jedes Bundesland sein eigenes Schulgesetz besitzt, gibt es keinen allgemeingültigen Inhalt der Aufsichtspflicht. Ebenso allgemein gefasst ist der Inhalt beschrieben, den eine Aufsichtsperson zu leisten hat. Wie bereits erwähnt steht im Schulgesetz NRW (§ 57), dass es zu den Pflichten der Lehrkräfte zählt, SuS zu beaufsichten. Einen ähnlichen Artikel findet sich im Schulgesetz Niedersachsen:

Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen[12].

Die Aufsichtspflicht erfolgt also aus der Fürsorge des Staates, für die ihm anvertrauten Kinder. Jeder Aufsichtsführende muss in jedem Einzelfall, durch Wertung der Situation und der Gegebenheiten ermitteln und abwägen, welche Maßnahmen von ihm abverlangt werden und inwieweit man der Aufsichtspflicht nachkommen kann[13]. Hinzukommen Faktoren, die die eigene Person beinhalten, wie Alter, körperliche Fitness, Erfahrung im Lehreralltag,, etc. Außerdem spielen die Faktoren der zu beaufsichtigenden Personen eine Rolle. Alter, Charakter oder eventuelle Eigenarten der Kinder[14]. Im Idealfall soll eine Situation geschaffen werden, in der verhindert wird, dass ein Kind selbst oder Dritte zu Schaden kommen oder Schaden verursachen. Zum Alter des Kindes lässt sich sagen, dass je jünger die SuS sind, desto genauer und kontrollierter muss die Aufsichtspflicht ausfallen[15]. Außerdem ist es wichtig für die Aufsichtsperson, ob er oder sie die zu beaufsichtigende Gruppe bereits kennt oder ob sie eher unbekannt sind. Je ein Kind oder eine Gruppe bekannt ist, desto genauer muss beaufsichtigt werden[16]. Die Art und Weise der Aufsicht hängt zusätzlich noch von den örtlichen Gegebenheiten, der Gesamtgröße der Gruppe, sowie den Erfahrungen der Lehrperson ab[17].

Daraus ergibt sich als goldener Maßstab für die Aufsichtsplicht, dass die Aufsicht präventiv, aktiv und kontinuierlich sein soll. Was heißt das nun im Schulalltag? Es bedeutet für den Lehrkörper, dass er erstens mögliche Gefahren vorausschauend erkennt und diese minimiert. Wenn zum Beispiel eine Schülerin oder ein Schüler durch ein Loch im Zaun das Schulgelände verlässt und daraufhin von einem Auto angefahren wird, wäre die Aufsichtsperson in dieser Situation mit Schuld an dem Unglück. Er oder sie hätte sich von den Gegebenheiten des Schulhofs ein klares Bild machen müssen und die defekte Stelle des Zauns absperren oder reparieren lassen können, wodurch das Unglück hätte beseitigt werden können.

Zweitens muss der Lehrer oder die Lehrerin aktiv eingreifen. Das heißt durch Belehrung, Kontrolle und Reaktion bei Fehlverhalten die Situation bereinigen. Dadurch sollen, drittens, SuS das Gefühl haben, ständig beaufsichtigt zu werden. Sie müssen wissen, dass eine Lehrperson immer in der Nähe ist und stets auftauchen kann. Das erzeugt ein Gefühl der ständigen Beobachtung und Beaufsichtigung. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die SuS wissen wo ein Lehrer ist, falls Hilfe benötigt wird.

3. Konsequenzen und Versicherungsschutz

Die Pflicht des Lehrers bzw. der Lehrerin besteht darin, SuS vor eventuellen Gefahren zu schützen. Das beinhaltet Schutz vor äußeren Einwirkungen, aber auch Schutz vor sich selbst und vor Dritten. In jeder Situation, in der die aufsichtsführende Person der Aufsicht nicht nachkommt, muss ausgehend der Rechtsgrundsätze und der Art und Weise des Vergehens, bzw. des Unglücks entschieden werden, welche Konsequenzen von Nöten sind.

3.1 Strafrechtliche und Disziplinarrechtliche Konsequenzen

Es ist weit verbreitet, dass man als Aufsichtsperson praktisch ,,mit einem Bein im Gefängnis steht", da man eine große Verantwortung hat, die schnell zur Bürde werden kann. Diese Annahme ist jedoch nicht zutreffend, da man als Aufsichtsperson vieles im Vorfeld, also präventiv, verhindern kann. Strafrechtliche Konsequenzen erwarten einen besonders dann, wenn es sich um unterlassene Hilfeleistung handelt oder man vorsätzlich jemandem schadet[18]. Grundlage für einen Tatbestand bildet also das Strafgesetzbuch, welches für jeden Bürger Deutschlands gilt, nicht nur für Lehrkräfte oder Aufsichtspersonen. Im Fall der Unterlassungsdelikte, werden zwischen zwei Arten der Unterlassung entschieden. Zum einen gibt es die echten Unterlassungsdelikte, die wie der Name sagt, ein bestimmtes Nichthandeln unter Strafe stellen. Dazu gehören die unterlassene Hilfeleistung, Hausfriedensbruch oder die Nichtanzeige bestimmter Straftaten[19]. Echte Unterlassungsdelikte spielen allerdings keine besondere Rolle im Alltag einer Aufsichtsperson. Ein Lehrer müsste hierbei, während einer eindeutigen Situation, in der ein Schüler oder eine Schülerin Hilfe benötigt, weder selbst helfen, noch Hilfe herbei holen. Das Nichthandeln müsste außerdem vorsätzlich sein, was die Aufsichtspflicht per se ausklammert[20]. Durch §13 StGB ist eine Lehrperson bzw. eine jede Aufsichtsperson[21] dazu verpflichtet, SuS zu schützen und um Schaden abzuwenden. Man spricht hier von der sogenannten ,,Garantenstellung" bzw. ,,Garantenpflicht"[22].

Auf Grund der individuellen Abwägung der Gegebenheiten jedes Falls, müssen persönliche Umstände und Eigenschaften der Person, zu jeder Maßstabsetzung mit in Betracht gezogen werden. Faktoren wie Belastbarkeit oder Berufserfahrung sind hier bei der Urteilsfindung von enormer Wichtigkeit. Dadurch kann es dazu kommen, dass ein noch sehr junger Lehrer sich auf seine geringe Berufserfahrung berufen kann, oder ein Lehrer der sich am Ende seiner Karriere befindet, der sich auf körperliche Einschränkungen berufen kann[23]. Der Bezug zwischen einem Vorfall und den engen rechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen führt dazu, dass es selten zu einer Ermittlung kommt. Hinzukommt, dass innerhalb von drei Monaten ein Antrag der Geschädigten vorliegen muss, damit es zu einer Anklage eines Lehrers, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, kommt[24].

Neben strafrechtlichen Konsequenzen, können auch disziplinarrechtliche Konsequenzen auf die Aufsichtsperson zukommen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen können unabhängig von einem Schaden eintreffen, anders als bei strafrechtlichen Konsequenzen, die einen Körper- oder Sachschaden voraussetzen. Hierbei steht die Person des Beamten bzw. des Lehrers im Fokus und nicht etwa die Tat. Die zuständige Behörde, also die Schule entscheidet selbst, ob eine Disziplinarmaßnahme notwendig ist oder nicht und in welchem Maße. Wie bereits erwähnt, spielt auch hier eine induviduelle Entscheidung eine Rolle.

[...]


[1] Kultusministerkonferenz (2004). Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften, http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_12 _16-Standards-Lehrerbildung.pdf, S. 3, letzter Zugriff: 22.02.2017, 13:00 Uhr.

[2] GG § 6 Abs. 2, https://www.bundestag.de/gg , letzter Zugriff: 23.02.2017, 12:09 Uhr und SGB VIII § 1 Abs. 2, http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/1.html , letzter Zugriff: 23.02.2017, 12.10 Uhr.

[3] Barth, Judith (2009). Keine Angst vor der Aufsichtspflicht!, Bonn: PRO KiTa, S. 5.

[4] SchulG NRW § 57 Abs. 1, https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.p df , letzter Zugriff: 23.02.2017, 12:15 Uhr.

[5] vgl. ebd., sowie SchulG NRW § 58, https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.p df , letzter Zugriff: 23.02.2017, 12:25 Uhr.

[6] Barth, Judith (2009). Keine Angst vor der Aufsichtspflicht!, Bonn, S.9.

[7] vgl. ebd., S. 10.

[8] Böhm, Thomas (2007). Grundkurs Schulrecht II. Zentrale Fragen zur Aufsichtspflicht und zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, Köln: LinkLuchterhand, S. 10.

[9] vgl. ebd., S. 10.

[10] ebd., S. 7.

[11] vgl. ebd., S. 2.

[12] NSchG §62 Abs. 1, http://www.mk.niedersachsen.de/startseite/service/rechts_und_verwaltungsvorschriften/ niedersaechsisches_schulgesetz/das-niedersaechsische-schulgesetz-6520.html , letzter Zugriff: 24.02.2017, 15:15 Uhr.

[13] Barth, Judith (2009). Keine Angst vor der Aufsichtspflicht!, Bonn, S. 6.

[14] vgl. ebd.

[15] vgl. ebd.

[16] vgl. ebd., S. 7.

[17] vgl. ebd.

[18] vgl. Böhm (2007), S. 22.

[19] vgl. § 13, § 123, § 138, § 323c StGB, http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ , letzter Zugriff, 01.03.2017, 11:22 Uhr.

[20] vgl. Böhm (2007), S. 22.

[21] Hierzu zählen sowohl, Lehrer/Lehrerinnen, als auch Eltern und jede weitere Person die zur Aufsicht herangezogen wird.

[22] vgl. Böhm (2007), S. 22.

[23] vgl. ebd., S. 23.

[24] vgl. ebd.

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Aufsichtspflicht an Schulen. Grundlagen und Fallbeispiele
College
University of Bonn  (Zentrum für Lehrerbildung)
Grade
1,3
Author
Year
2017
Pages
17
Catalog Number
V359301
ISBN (eBook)
9783668442344
ISBN (Book)
9783668442351
File size
1002 KB
Language
German
Keywords
Aufsichtspflicht, Grundlagen der Aufsichtspflicht, Schule Aufsicht, Schulgesetz und Aufsicht, Aufsicht
Quote paper
Maximilian Rütters (Author), 2017, Aufsichtspflicht an Schulen. Grundlagen und Fallbeispiele, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/359301

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