Die EU und Entwicklungsländer - Die EU zwischen EEF und AKP-Staaten


Trabajo de Seminario, 2004

47 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis:

II. Tabellenverzeichnis:

III. Abkürzungsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Entwicklungsländer
2.1. Die ökonomischen Merkmale
2.2. Die sozialen Merkmale
2.3. Die politischen Merkmale
2.4. Die ökologischen und gesundheitlichen Merkmale

3. Gründe und Ziele für Entwicklungshilfe

4. Instrumente der europäische Entwicklungspolitik
4.1. Das unilaterale System
4.2. Das vertragliche System
4.2.1. Die Yaoundé-Abkommen
4.2.2. Die Lomé-Abkommen
4.2.3. Der Cotonou-Vertrag
4.3. Die Finanzinstrumente
4.3.1. Der Gemeinschaftshaushalt
4.3.2. Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF)
4.3.3. Die Europäische Investitionsbank (EIB)

5. Regionale Zusammenarbeit
5.1. Das Mittelmeer
5.2. Asien und Lateinamerika (ALA)
5.3. Afrika, Karibik und Pazifik

6. Zukunft, Reform und Kritik

IV. Anhang:

V. Literaturverzeichnis:

VI. Internetquellen:

I. Abbildungsverzeichnis:

Abbildung 1: Mittel und Verwendung 6. bis 8. EEF

Abbildung 2: AKP-Staaten – Afrika

Abbildung 3: AKP-Staaten - Karibik

Abbildung 4: AKP-Staaten – Pazifik

Abbildung 5: Karte der Entwicklungsländer der Dritten Welt

II. Tabellenverzeichnis:

Tabelle 1: Abkürzungen II

Tabelle 2: Laufzeit der AKP-EU-Abkommen und der EEF

Tabelle 3: Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

Tabelle 4: Der Mittelmeerraum

Tabelle 5: Am wenigsten entwickelte Länder (LDC)

III. Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Abkürzungen

1. Einleitung

„Als absolut arm gilt derjenige, der tägliche weniger als 1 US$ zur Verfügung hat“[1] Der Anteil der Weltbevölkerung, der diesem Kriterium entspricht, wird heute auf 21% geschätzt, d.h. 1,1 Mrd. Menschen leben unterhalb der Armutsgrenze. Gegen die Ursachen der Armut und den aus ihr entspringenden Folgen soll die internationale Entwicklungshilfe wirken. Die Flutkatastrophe vom 25.12.04 hat weite Teile Asiens zerstört, der Wiederaufbau und die Bekämpfung der ökologischen Folgen können ohne die Hilfe von Außen nicht bewirkt werden. Auch hier sind die sog. Industrienationen gefordert einen Betrag zu leisten.

Vor diesem Hintergrund soll die EU[2] als Akteur in der internationalen Entwicklungspolitik und –hilfe dargestellt werden.

2. Entwicklungsländer

1949 wurde im Programm der UNO erstmals von „underdeveloped countries”[3] gesprochen, der Begriff wurde jedoch auf Grund des diskriminierenden und verletzenden Charakters in den 50’er Jahren durch „developing countries“[4] ersetzt. Grundsätzlich kann man von einem Land sprechen, dessen wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Situation von Defiziten gekennzeichnet ist. Diese Definition reicht in der Realität, auf Grund der Vielschichtigkeit der zu beachtenden Fakten, jedoch nicht aus. Nur durch die Kombination von verschiedenen Anhaltspunkten kann der Versuch einer Definition unternommen werden.

2.1. Die ökonomischen Merkmale

Als ökonomische Merkmale können eine hohe Auslandsverschuldung, ein niedriges Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner, eine schwache Infrastruktur und eine hohe Exportabhängigkeit von wenigen Rohstoffen genannt werden. Ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, eine hohe Arbeitslosigkeit und ein niedriges Pro-Kopf-Einkommen sind weitere Anhaltspunkte. Aber auch die Fokussierung der Wirtschaft auf landwirtschaftliche Erzeugnisse (primärer Sektor) und ein niedriger Stand der Industrialisierung (sekundärer Sektor) sind Gründe um von einem Entwicklungsland zu sprechen.

2.2. Die sozialen Merkmale

Daneben können die sozialen Verhältnisse in einem Staat Auskunft über den Entwicklungsstand eines Staates geben. Ein rasches Bevölkerungswachstum (-explosion), ein gering entwickeltes Bildungswesen und eine hohe Verbreitung des Analphabetentums können in Entwicklungsländern festgestellt werden. Aber auch unkontrollierte Urbanisierung (bzw. Landflucht) mit Bildung von Slums und Ghettos, die Unterdrückung von Minderheiten, die Unterprivilegierung von Frauen und eine Orientierung an der traditionellen Großfamilie sind anzutreffen.

2.3. Die politischen Merkmale

Die politische Situation eines Entwicklungslandes ist häufig geprägt von Instabilität, Korruption und undemokratischen Herrschaftssystemen. Unter Umständen wirkt dies als Auslöser für kriegerische Auseinandersetzungen, Unruhen in der Bevölkerung und Bürgerkriege. Weitere Merkmale sind die Verletzung von Menschenrechten und hohe Rüstungsausgaben.

2.4. Die ökologischen und gesundheitlichen Merkmale

Die ökologischen Auswirkungen von Industrialisierung, chemiegestützter Landwirtschaft, Rodungen und unkontrollierter Abholzung von Waldflächen werden zum Problem. Durch den Mangel an Trinkwasser und Lebensmitteln kommt es zu Fehl- und Unterernährung in der Bevölkerung. Die gesundheitliche Versorgung ist nicht ausreichend gesichert, daher ist in Entwicklungsländern oft eine niedrige Lebenserwartung und eine hohe Kindersterblichkeit anzutreffen.

3. Gründe und Ziele für Entwicklungshilfe

Aus einer ethisch-moralischen Verantwortung der Industrienationen heraus begründet sich die Entwicklungshilfe. Die Kolonialzeit und die damit verbundene Ausbeutung der Länder der heutigen Dritten Welt, sind mitverantwortlich für deren Rückstand in der Entwicklung. Aber auch die Erschließung und Erweiterung von Märkten für eigene Produkte führt zur Beteiligung der Industrienationen an der Hilfe für sog. Entwicklungsländer.

Die Europäische Entwicklungspolitik geht zurück auf die Verträge von Rom 1957, im Rahmen der Gründung der EWG wurde durch ein Assoziierungsabkommen eine enge Verbindung mit „den überseeischen Ländern und Gebieten“ (ÜLG)[5] vereinbart. Diese Gebiete gehörten als Kolonien zu Mitgliedern der Gemeinschaft, aber nicht zum Gebiet der Gemeinschaft. Mit der folgenden Unabhängigkeit einiger dieser Länder wurde der Wunsch nach einer weiteren Zusammenarbeit erweckt und in späteren Abkommen vereinbart.

Rechtsgrundlage der europäischen Entwicklungshilfe sind seit 1993 die Artikel 177 bis 181 des EG-Vertrages von Maastricht. Ihr Ziel ist die Nachhaltigkeit der Entwicklung, die Beseitigung von defizitären Entwicklungen und die Eingliederung der Dritten Welt in den Welthandel (Art. 177 Abs. 1). Über diese wirtschaftlichen Ziele hinaus gilt es die politische Situation zu stabilisieren, die Demokratie zu fördern und die Rechtsstaatlichkeit, unter Berücksichtigung der Menschenrechte zu sichern (Abs. 2). Diese Prämissen machen das Leitbild für die Arbeit der Europäischen Entwicklungshilfe aus, die als Ergänzung zur bilateralen Entwicklungspolitik der Mitgliedsstaaten verstanden wird. Bis dato hat sich die EU zum wichtigster Partner der Dritten Welt entwickelt, gemeinsam stellen die Mitglieder der EU 55%[6] der weltweiten Entwicklungshilfe. Als Handelspartner und mit Ihren direkten Investitionen bekleidet sie ebenfalls eine führende Stellung.

4. Instrumente der europäische Entwicklungspolitik

Der Europäischen Gemeinschaft stehen juristische und finanzielle Instrumente zu Verfügung mit deren Hilfe sie ihren politischen Entscheidungen Ausdruck verleihen kann. Die juristischen Instrumente ergeben sich zum einen aus dem EG-Vertrag (unilaterales System) und zum anderen aus internationalen Abkommen (vertragliches System). Aus finanzieller Sicht gibt es drei Instrumente der Entwicklungshilfe, den Gemeinschaftshaushalt, den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und die Europäische Investitionsbank (EIB).

4.1. Das unilaterale System

Aus Artikel 133 EGV leitet sich die gemeinschaftliche Handelspolitik ab und legt den Grundstein für das Allgemeine Präferenzsystem (APS), mit dessen Hilfe Entwicklungsländern der Zugang auf den gemeinschaftlichen Markt erleichtert werden soll. Auf Grund des APS erhalten Entwicklungsländer, für deren ausgeführte Erzeugnisse, vollständigen oder teilweise zollfreien Zugang, auf den europäischen Binnenmarkt. Jedoch sollen die Vorteile des APS nur solange ausgenutzt werden, wie es nötig ist, d.h. die Zollpräferenzen sind ein Übergangsinstrument. Zwischen 1995 und 2004 bezog Asien 70% der APS-Präferenzen, alleine China nutze 25% der gesamten Zollpräferenzen. Der Anteil der am wenigsten entwickelten Länder hingegen lag lediglich bei 1,7%[7].

Einen anderen Ansatz verfolgt die EU mit Hilfe des Artikels 308 EGV, er ermächtigt die Mitgliedsstaaten, im Rahmen des gemeinsamen Marktes und zur Wahrung Ihrer Ziele Vorschriften, zu erlassen, wenn solche Befugnisse im EGV nicht vorgesehen sind. Hierdurch wird der Gemeinschaft ermöglicht bspw. den asiatischen und südamerikanischen Staaten finanzielle und technische Hilfe zu gewähren. Aber auch zu bestimmten Themen Aktionen durchzuführen, z.B. Nahrungsmittelhilfe oder die Bekämpfung von Aids.

4.2. Das vertragliche System

Das vertragliche System basiert auf internationalen Abkommen, zwischen der europäischen Gemeinschaft und einzelnen oder Gruppen von Staaten. Bereits 1958 mit in Krafttreten des EWG-Vertrages wurde eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einer bestimmten Gruppe von Ländern geschlossen, die sog. „Assoziierung der ÜLG“ Seit dieser Vereinbarung wurden weitere multilaterale Abkommen mit verschiedenen Nationen getroffen.

4.2.1. Die Yaoundé-Abkommen

Das vorgenannte Assoziierungsabkommen wurde im Jahre 1964 durch ein Durchführungsabkommen abgelöst, das Yaoundé-Abkommen. Dieser 5-Jahres-Vertrag, benannt nach der Hauptstadt Kameruns, ist der Grundstein der Zusammenarbeit zwischen der EU und Afrika. Die 18 beteiligten ÜLG, die zu diesem Zeitpunkt bereits unabhängig waren, werden als "Assoziierte Afrikanische Staaten und Madagaskar (AASM)" bezeichnet. Das Abkommen beinhaltet hauptsächliche die Gewährung von Entwicklungshilfen und Handelspräferenzen durch die EWG. Zu nennen sind hier der Europäische Entwicklungsfonds und der Verzicht auf Einfuhrzölle für Erzeugnisse aus den AASM-Staaten.

Nach Ablauf der Geltungsdauer des ursprünglichen Vertrages, trat 1969 das zweite Yaoundé-Abkommen für weitere 5 Jahre in Kraft. In diesem wurde der AASM-Kreis auf 19 erweitert und die vereinbarten Maßnahmen überarbeitet. So verzichtet die EWG auf die Ausnutzung der Meistbegünstigungsklausel, sofern diese in Konflikt mit anderen afrikanischen Staaten treten sollte.

Der Beitritt Großbritanniens zur EWG (1973) und die damit verbundenen Änderung der politischen Situation, bedingte eine neue Vertragsgrundlage.

4.2.2. Die Lomé-Abkommen

Der Beitritt von GB, der Anschluss der Commonwealthgebiete zur Gruppe der bereits assoziierten Länder und die Ölkrise (1974 / 75) sind die Prämissen unter denen das erste Lomé-Abkommen 1975 erarbeitet wurde. An diesem Vertag, der in Lomé (Togo) unterschrieben wurde, beteiligten sich neben den 9 EG-Mitgliedern bereits 46 AKP-Staaten[8]. Sie vereinbarten die Zusammenarbeit auf den zentralen Gebieten der Handelspolitik, Industrie und Landwirtschaft.

Aus den Erfahrungen der Ölkrise heraus, versuchten die EWG-Staaten eine Abspaltung der AKP-Staaten, von den ehemaligen Kolonialmächten, zu verhindern. Die zentralere Rolle der AKP-Staaten in der Rohstoffversorgung Europas sollte genutzt und eine enge Bindung geschaffen werden. Daher wurde den AKP-Staaten, mit wenigen Ausnahmen, die zollfreie Einfuhr Ihrer Erzeugnisse, ohne Mengenbeschränkungen, zugesichert. Die Ausnahmen von dieser Regelung bilden einige Agrar- und Fertigzeugnisse, diese sollten keine Gefährdung für europäische Erzeuger darstellen. Eine Gegenpräferenz für die vorgenannte Zusicherung wurde von der EWG ausgeschlossen, die AKP-Staaten wurden lediglich dazu verpflichtet die Meistbegünstigungsklausel auf die EWG anzuwenden und alle EG-Staaten gleich zu behandeln.

[...]


[1] Vgl. http://www.bundestag.de/bic/analysen/2004/2004_08_30.pdf

[2] Anm.: Im Folgenden werden die Begriffe EU, EWG, EG und Europa analog zu einander benutzt, um Missverständnisse durch verschiedene Begriffsbestimmungen zu vermeiden.

[3] underdeveloped countries (engl.) = unterentwickelte Länder (dt.)

[4] developing countries (engl.) = sich entwickelnde Länder (dt.)

[5] Kolonien einiger Mitgliedsstaaten (siehe auch Tabelle 3 im Anhang)

[6] Vgl. http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/r12000.htm

[7] http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/r11014.htm

[8] AKP = Afrikanische, Karibische und Pazifische Staaten (siehe auch Abbildungen 2 bis 4 im Anhang)

Final del extracto de 47 páginas

Detalles

Título
Die EU und Entwicklungsländer - Die EU zwischen EEF und AKP-Staaten
Universidad
University of Applied Sciences Essen  (Rechtswissenschaft)
Curso
Europarecht
Calificación
1,0
Autor
Año
2004
Páginas
47
No. de catálogo
V36044
ISBN (Ebook)
9783638357913
ISBN (Libro)
9783638704892
Tamaño de fichero
938 KB
Idioma
Alemán
Notas
Zusätzlich enthalten: 24 Präsentationsfolien
Palabras clave
Entwicklungsländer, AKP-Staaten, Europarecht, Entwicklungshilfe, Armut, Armutsgrenze, Tsunami, Flutkatastrophe, Industrienationen, EU, Europäische Union, Assozierungsabkommen, Entwicklungsland, Dritte Welt, Ethik, Moral, Verantwortung, Kolonialzeit, Rückstand, EG-Vertrag, römische Verträge, Vertrag von Rom, unilaterales System, internationale Abkommen, Yaoundé-Abkommen, Yaoundé, Gemeinschaftshaushalt, EEF, Europäischer Entwicklungsfond, Entwicklungsfond, Europäische Investitionsbank, EIB, europäische Entwicklungshilfe, Ost-Erweiterung, EU-Erweiterung, europäsiche Verfassung, EU-Verfassung, Übersee, Überseeische Länder und Gebiete, ÜLG, Mitelmeerraum, ALA, EWG, LDC, least developed countries, NRO, NGO, STABEX, SYSMIN, Stabilisierungsfonds, underdeveloped countries, bilaterale Abkommen, commonwealth, Millennium Goals, Lomé, Lomé-Abkommen, Karibische Staaten, Karibik, Rohstoffe, Import, Export, Lome II, Benin, Cotonou
Citar trabajo
Tim Patrik Albrecht (Autor), 2004, Die EU und Entwicklungsländer - Die EU zwischen EEF und AKP-Staaten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36044

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