Der Ablauf eines Going Public im Kontext seiner Anforderungen und Möglichkeiten


Diploma Thesis, 2005

106 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Gliederung

I Abkürzungsverzeichnis

II Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Rückblick und terminologische Grundlagen
2.1 Rückblick auf das deutsche Aktienumfeld
2.2 Zum Begriff des Going Public

3. Grundüberlegungen zum Going Public
3.1 Entscheidung für einen Going Public
3.1.1 Motive für einen Going Public
3.1.2 Motive gegen einen Going Public
3.1.3 Die Kosten eines Börsengangs und einer Börsenpräsenz
3.1.3.1 Vorbereitungskosten
3.1.3.2 Börseneinführungskosten
3.1.3.3 Laufende Kosten einer Börsenpräsenz
3.1.4 Die Kapitalerhöhung
3.1.4.1 Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen
3.1.4.2 Die bedingte Kapitalerhöhung
3.1.4.3 Die genehmigte Kapitalerhöhung
3.1.4.4 Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
3.2 Börsenreife eines Unternehmens

4. Vorbereitungen eines Going Public
4.1 Geeignete Rechtsformen
4.1.1 Die Rechtsform der KGaA
4.1.2 Die Rechtsform der GmbH & Co. KGaA
4.1.3 Die Rechtsform der AG
4.2 Errichtung einer Aktiengesellschaft
4.2.1 Errichtung durch Gründung
4.2.2 Errichtung durch Umwandlung
4.3 Erscheinungsformen von Aktien

5. Durchführung des Going Public
5.1 Die Emissionsbegleiter
5.2 Die Kommunikation im Rahmen der Börseneinführung
5.2.1 Die Kommunikationsstrategie
5.2.2 Publikationen
5.2.2.1 Freiwillige Publikationen
5.2.2.2 Pflichtpublikationen
5.3 Die Emissionspreisfindung
5.3.1 Bedeutung und Vorarbeit der Emissionspreisfindung
5.3.2 Absolute Bewertungsverfahren
5.3.3 Relative Bewertungsverfahren
5.3.4 Der Preisfindungsmechanismus
5.4 Die Wahl des IPO Zeitpunktes
5.5 Platzierungsmöglichkeiten von Aktien
5.5.1 Amtlicher Markt
5.5.2 Geregelter Markt
5.5.3 Freiverkehr
5.6 Möglichkeiten bei einer Überzeichnung

6. Der Ablauf des Börsengangs der EM.TV&MERCHANDISING AG
6.1 Die vorbörsliche Unternehmensentwicklung
6.2 Die Entscheidung zum Börsengang
6.3 Die Wahl des Marktsegmentes
6.4 Aktienausgestaltung und Kapitalmaßnahmen
6.5 Die Kommunikationsstrategie
6.6 Der Zeitplan des Going Public
6.7 Die ersten sechs Jahre nach dem Börsengang
6.8 Betrachtung des Aktienkursverlaufs

7. Schlussbetrachtung

III Anhang

IV Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die Entwicklung der Zahl der AGs und KgaAs

Abb. 2: Die Anzahl der deutschen Aktionäre

Abb. 3: Die Börsenkapitalisierung in Prozent des Bruttoinlandsprodukts

gegen Ende 2002

Abb. 4: Die Motive für den Börsengang (Angaben in Prozent und Mehrfachnennungen möglich)

Abb. 5: Die jährlichen Kosten einer Börsenpräsens

Abb. 6: Die verschiedenen Umwandlungsmöglichkeiten und deren Regelungsbereiche

Abb. 7: Die Emissionspreisannäherung

Abb. 8: Die Performance von Neuemissionen der letzten sieben Jahre

Abb. 9: Die Anzahl von IPOs im Zeitraum 1994 bis im Amtlichen und Geregelten Markt

Abb. 10: Die bei der Infineon Emission verwendeten Orderklassen sowie deren zugehörige Zuteilung bei Auslosung für Frühzeichner

Abb. 11: Der Kursverlauf der EM.TV & MERCHANDISING AG Aktie 1998 bis 2000

Abb. 12: Der Kursverlauf der EM.TV & MERCHANDISING AG Aktie 2000 bis 2004

Abb. 13: Die Quartalszahlen der EM.TV & MERCHANDISING AG Aktie 2001 bis 2003

Abb. 14: Die schematische Darstellung von Eigenkapitalquoten deutscher Unternehmen

Abb. 15: Prognosen zu der Anzahl der IPOs im Jahr 2005

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Im Jahre 1994 trat das Gesetz zur Deregulierung des Aktienrechts in Kraft. Der Grund hierfür war, dass der Gesetzgeber erkannt hatte, dass das Aktienrecht mit seiner besonderen Formstrenge besonders für kleinere und mittlere Unternehmen schwer anzuwenden war. Die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft bot damit wenig Anreiz. Der Erfolg durch die Liberalisierung des Aktienrechts war zunächst sehr überschaubar, gipfelte jedoch mit dem Börsengang der Deutschen Telekom AG und der Einführung des „Neuen Marktes“ in einem Höhepunkt, der zu einem Ansturm auf die Rechtsform der Aktiengesellschaft führte, welcher bis ins Jahr 2001 nicht abebben wollte. Ein Jahr zuvor kam es jedoch zu einem allgemeinen Abwärtstrend der Weltbörsen, der in seiner Dimension die gerade erlebte Hausse[1] sogar noch überflügelte. Dem Platzen der “New Economy Blase“ fiel u. a. der Neue Markt zum Opfer, der, nachdem er unter seinen Ausgangswert fiel, von der Deutschen Börse AG abgeschafft und ersetzt wurde. Die einst gefeierten Lenker der New Economy standen schon bald als inkompetente Manager mit unterentwickelten Geschäftsmodellen am Pranger und wurden oftmals noch strafrechtlich verfolgt.[2] Es kam zu einschneidenden Kurseinbrüchen in allen Börsensegmenten und einem Erliegen der Neuemissionen im Jahr 2003. Es stellt sich die berechtigte Frage, inwiefern ein Börsengang in einem solchen Umfeld überhaupt Sinn macht und ob sich die Rahmenbedingungen seitdem verändert haben. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht braucht Deutschland einen funktionierenden Kapitalmarkt damit die Unternehmen im Rahmen der Globalisierung konkurrenzfähig bleiben. Eine ausreichende Kapitalausstattung ist dabei Vorraussetzung, um auf immer kürzere Innovationszyklen zu reagieren, dem Wettbewerbsdruck stand zu halten und über die eigenen Landesgrenzen hinaus agieren zu können. Sieht man jedoch die Eigenkapitalquote deutscher mittelständischer Unternehmen im internationalen Umfeld, so wird deutlich, dass diese recht dünn ausgestattet sind. Hinzu kommt eine abnehmende Tendenz der Eigenkapitalausstattung. Im Hinblick auf Basel II[3] wird es gerade für diese Unternehmen in der Zukunft schwieriger werden, sich unter den jetzigen Konditionen über die Bank zu finanzieren. Der Grund hierfür liegt im Beschluss, dass Banken ab 2007 einen höheren Eigenkapitalanteil für Kredite hinterlegen müssen. Ausschlaggebend wird die Bonität des Unternehmens sein, so dass bei schwacher Bonität des Kreditnehmers, die Bank einen höheren Eigenkapitalanteil hinterlegen muss, als bei Kreditnehmern mit hoher Bonität. Weniger zahlungsfähige Unternehmen bekommen dann entweder gar keinen Kredit oder nur zu höheren Zinsen. Im Zweifel dürfte sich die Bank jedoch gegen eine Kreditvergabe entscheiden, da die höheren Zinsen ja schließlich von einem weniger solventen Unternehmen abverlangt werden müssten. Gerade für junge Wachstumsunternehmen ist es schwierig, die notwendige Kapitalausstattung zu erhalten und Kredite bewilligt zu bekommen. Von einer Verbesserung dieser Situation ist nicht auszugehen. Erst die erforderliche Kapitalbasis versetzt das Unternehmen in die Lage, Investitionen zu tätigen und damit Wachstum zu generieren. Der Börsengang ist dafür ein geeigneter Weg, diese Basis über die Zuführung von Eigenkapital zu erlangen. Dass die Finanzierungsmöglichkeit Börsengang auch nach dem gerade erlebten Abschwung nicht uninteressant ist, zeigt eine vom Deutschen Aktieninstitut (DAI) im Jahr 2003 durchgeführte Studie[4] zur „Einstellung der Umfrageteilnehmer zu einem Börsengang“[5]. Demnach streben 1,8 % der Befragten einen Börsengang konkret an, während 8,1 % sich einen Börsengang grundsätzlich vorstellen können und 8,6 % die Option darüber nachzudenken nicht ausschließen wollen. Es halten somit insgesamt 18,5 % der Beteiligten einen Börsengang für denkbar. Damit geht ein nicht unbedeutendes Potential für Neuemissionen vom Mittelstand aus. Nicht jedes Unternehmen eignet sich jedoch in seiner gegenwärtigen Struktur und Situation für einen Börsengang und es müssen zuerst Hürden in wirtschaftlicher, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht überwunden werden. Die vorliegende Arbeit beleuchtet die Anforderungen und Möglichkeiten, die mit einem Börsengang verbunden sind und erklärt den dazugehörigen Ablauf. Dazu wird der Going Public der EM.TV & MERCHANDISING AG dargestellt. Die Wahl fiel dabei auf das genannte Unternehmen, da dieses für den Auf- und Abschwung der “New Economy“ exemplarisch ist und mit der Verwicklung in einen Finanzskandal auch den Schatten der damaligen Ära aufzeigt, in der das Kurswachstum teilweise oberste Priorität zu haben schien. Der steuerliche Aspekt wird aufgrund des begrenzten zeitlichen Bearbeitungsrahmens außen vor gelassen. Außerdem spielt dieser in der Überlegung eines Börsengangs eine eher untergeordnete Rolle.

1.2 Aufbau der Arbeit

Die Arbeit besteht aus sieben Kapiteln und ist wie folgt strukturiert. Nach einer Einleitung in das Thema befasst sich das zweite Kapitel mit einem Rückblick auf das deutsche Aktienumfeld und einer Definition des Begriffs Going Public. Es schließen sich die Grundüberlegungen zum Going Public im dritten Kapitel an. Dazu wird zuerst die Entscheidung für einen Going Public beleuchtet. In diesem Zusammenhang werden die Motiven für und gegen einen Börsengang dargestellt. Es folgt eine Betrachtung der mit einem Börsengang und einer Börsenpräsenz verbundenen Kosten. Innerhalb diesen Themengebietes werden die Vorbereitungskosten, die Börseneinführungskosten und die laufenden Kosten einer Börsenpräsenz getrennt voneinander behandelt. Die Kapitalerhöhung ist ein weiterer Bestandteil und gliedert sich in die Kapitalerhöhung gegen Einlagen, die bedingte Kapitalerhöhung, die genehmigte Kapitalerhöhung und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf. Das dritte Kapitel schließt mit der Erörterung der Börsenreife eines Unternehmens. Mit der Vorbereitung eines Going Public setzt sich das vierte Kapitel auseinander. Dazu werden als erstes die geeigneten Rechtsformen erörtert, namentlich die Rechtsform der KGaA, GmbH & Co. KGaA und AG. Es schließt sich das Themengebiet der Errichtung einer Aktiengesellschaft an und geht dabei konkret auf die Errichtung durch Gründung und Errichtung durch Umwandlung ein. Das vierte Kapitel endet mit einer Beschreibung der verschiedenen Erscheinungsformen von Aktien. Anschließend widmet sich das fünfte Kapitel der Durchführung eines Börsengangs. Hierzu wird einleitend die Bedeutung der verschiedenen Emissionsbegleiter herausgestellt. Es folgt eine Abhandlung über die Kommunikationsstrategie. Dabei werden die Publikationen, unterteilt in Publikationen auf freiwilliger und verpflichtender Basis, betrachtet. Im Anschluss findet eine Darstellung des Emissionspreisfindungsprozesses statt, die innerhalb des Kapitels neben der Bedeutung und Vorarbeit einer Emissionspreisfindung auf absolute und relative Bewertungsverfahren eingeht und mit einem Überblick über den Preisfindungsmechanismus endet. Die Wahl des IPO Zeitpunktes wird nachfolgend behandelt. Danach findet eine Skizzierung der Bereiche Amtlicher Markt, Geregelter Markt und Freiverkehr im Rahmen der Aktienplatzierungsmöglichkeiten statt. Das fünfte Kapitel schließt mit einer Betrachtung der Möglichkeiten bei einer Überzeichnung. Im sechsten Kapitel liegt der Fokus auf der Darstellung des Ablaufs des Börsengangs der EM.TV & MERCHANDISING AG. Dazu wird die vorbörsliche Unternehmensentwicklung beschrieben und die Entscheidung zum Börsengang, die Wahl des Marktsegmentes, die angewendete Kommunikationsstrategie und der damalige Zeitplan des Going Public anhand der Aussagen der Herren Kempkes und Haffa nachvollzogen. Hinzu kommt eine Schilderung der Aktienausgestaltung sowie der Kapitalmaßnahmen. Es folgt ein Abriss der ersten sechs Jahre nach dem Börsengang. Zuletzt wird sich mit dem Aktienkursverlauf von EM.TV auseinander gesetzt. Die Arbeit endet mit einer Schlussbetrachtung und einem kurzen Ausblick.

2. Rückblick und terminologische Grundlagen

2.1 Rückblick auf das deutsche Aktienumfeld

Für das deutsche Aktienumfeld ist kennzeichnend, dass die Anzahl der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien erst rückläufig war und ab Mitte der 80er Jahre zunahm.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 – Die Entwicklung der Zahl der AGs und KGaAs[6]

Mit einer Zunahme der börsenfähigen Gesellschaftsformen kam es auch zu einem Anstieg der Aktionärsanzahl, die mit dem “Börsenboom“ im Jahre 2000 zusammen ihren Höhepunkt fand, aber in der anschließenden Baisse[7] wieder abflachte.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 – Die Anzahl der deutschen Aktionäre[8]

Mit den anhaltenden starken Kursrückgängen ist auch wieder die Anzahl der Börsengänge zurückgegangen[9]. So fanden in der Hochphase im Jahr 2000 153 Unternehmen den Weg an die Börse, während es im Folgejahr nur noch 139 Unternehmen waren und im Jahr 2002 lediglich 23 Börsengänge zustande kamen. Vergleicht man das deutsche Aktienumfeld mit der Börsenkapitalisierung amerikanischer, japanischer, britischer und schweizerischer börsennotierter Unternehmen, so wird ein klarer Nachholbedarf erkennbar, wie sich aus der nächsten Abbildung ergibt. Deutschland ist mit 34,6 % Börsenkapitalisierung gemessen am Bruttoinlandsprodukt weit abgeschlagen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 – Die Börsenkapitalisierung in Prozent des Bruttoinlandprodukts gegen Ende 2002[10]

Jedoch wird durch die seit Mitte der 80er Jahre erkennbaren Bemühungen, die bestehenden Rahmenbedingungen zu verbessern, die Attraktivität des deutschen Aktienumfelds erhöht. So wurden z. B. die zulassungsrechtlichen Bedingungen erleichtert und versucht, durch neue Gesetze das im Zuge des Platzens der “New Economy Blase“ verloren gegangene Vertrauen der Investoren zurück zu gewinnen[11]. In Vereinbarung mit den markanten Strukturveränderungen der Finanzplätze, sollte den Aktienemissionen als Finanzierungsinstrument eine größere Gewichtung zukommen und die Aktie als Anlagemöglichkeit zunehmende Akzeptanz erfahren. Kennzeichnend für die letzte Hälfte der 90er Jahre war, dass neben größeren und mittelständischen auch noch in der Anfangsphase befindliche Unternehmen einen Börsengang vollzogen. Dieser Trend geht einher mit der internationalen Praxis, benötigtes Eigenkapital über den Verkauf von Wertpapieren zu erlangen. Trotz der durchgeführten Einstiegserleichterungen ist die Anzahl börsennotierter Gesellschaften in Deutschland sehr gering. Dieser Umstand erklärt auch die im internationalen Vergleich niedrige Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen, die vor allem im mittelständigen Bereich herrscht.[12] Um hauptsächlich kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Börsenhandel zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber im Jahre 1987 das Börsensegment „Geregelter Markt“ eingeführt.[13] Dadurch wurde ein Mittelweg geschaffen, der „insbesondere mittelständischen Gesellschaften die Möglichkeit bietet, kostengünstig Eigenkapital zu beschaffen und einer börsengesetzlich geregelten Aufsicht zu unterliegen“[14]. Zehn Jahre später kam mit dem Neuen Markt ein Börsensegment das für innovative Wachstumsunternehmen geschaffen wurde und für eine ungeahnte Erfolgsstory sorgte. Diese Entwicklung wird greifbarer, wenn man sich vor Augen hält, dass sich der Neue Markt innerhalb von drei Jahren verachtzehnfacht hat, wenn man den 10. März 1997 und den gleichen Tag im Jahr 2000 als Bezug nimmt[15]. Anders stellt sich die Situation am fünften Geburtstag des Neuen Marktes dar. Am 10. März 2002 waren alle am Neuen Markt notierten Unternehmen zusammen nur noch so hoch eingestuft wie die Siemens AG und es folgte ein Jahr später die Einstellung des Handels durch die Deutsche Börse AG[16]. Es kam zu einer Neuordnung des Aktienmarkts bei der Emittenten sich für eine Platzierung im “Prime Standard“ oder “General Standard“ entscheiden können. Als Leitindex der Technologiewerte gilt seit März 2003 der TecDax. Mit Erfüllung der Zulassungspflichten[17] des „Amtlichen Marktes“ oder des „Geregelten Marktes“ erfolgt die Aufnahme in den General Standard. Für eine Zulassung zum Prime Standard müssen internationale Transparenzregeln eingehalten werden, die von ihren Anforderungen über die des General Standard hinausgehen. Eine Notierung im Prime Standard ist dabei Voraussetzung für die Zuordnung zu den Auswahlindizes Dax, MDax, TecDAX und SDax.[18]

2.2 Zum Begriff des Going Public

Als Going Public werden in der vorliegenden Arbeit „die mit einem öffentlichen Verkaufsangebot verbundene erstmalige Einbeziehung der Aktien des emittierenden Unternehmens in den Handel in einem der drei gesetzlichen vorgegebenen Börsensegmente amtlicher Markt, geregelter Markt oder Freiverkehr“[19] bezeichnet. In der Praxis ebenso gebräuchlich ist der Begriff des Initial Public Offering (IPO), der Erstemission, der Börseneinführung oder des Börsengangs.[20]

3. Grundüberlegungen zum Going Public

3.1 Entscheidung für einen Going Public

Die Entscheidung, das Unternehmen an die Börse zu führen, muss unter Betrachtung der Vor- und Nachteile erfolgen. Dabei ist nicht nur die allgemeine sondern auch die speziell für das Unternehmen geltende Situation zu berücksichtigen. Nicht zu vernachlässigen ist die Tatsache, dass ein Börsengang nur unter eingeschränkten und teilweise sehr teuren Ausnahmen umkehrbar ist. Einmal veräußerte Unternehmensanteile können unter Umständen nur zu höheren Preisen zurückgekauft werden.[21] Das DAI kam bei einer Studie[22] zu folgendem Ergebnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4 - Die Motive für den Börsengang (Angaben in Prozent und Mehrfachnennung möglich)[23]

Bei einer Rücklaufquote von 10,5 % (881 Unternehmen) wurde als wichtiges Motiv die Wachstumsfinanzierung mit 72,4 % angegeben. Zweithöchster Stellenwert hat das externe Wachstum in Form von Akquisitionen (70,5 %). Es folgt die Stärkung der Eigenkapitalbasis an dritter Stelle. Damit wird deutlich, dass der Finanzierungseffekt für die meisten Unternehmer das wichtigste Motiv ist. Daneben spielt die Führungsnachfolge eine weitere wichtige Rolle (25,6 %), womit das gerade für mittelständige Unternehmen bestehende Problem, geeignete Unternehmensnachfolger zu finden, unterstrichen wird. Die Beendigung einer Venture-Capital Kooperation ist für 16,7 % ein Argument für einen Börsengang. Eine Börseneinführung von Tochtergesellschaften, auch “equity carve out“ genannt, die Privatisierung, ein “spin off“[24] und andere Instrumente machen zusammen 27,4 % aus.

3.1.1 Motive für einen Going Public

a) Finanzierungseffekte

Es gibt unterschiedliche Beweggründe für einen Gang an die Börse. Ein wesentlicher Grund, wie sich auch aus der oben gezeigten Studie erkennen lässt, ist die zusätzliche Versorgung des Unternehmens mit Kapital. Das Unternehmen eröffnet sich eine weitere Außenfinanzierungsmöglichkeit, die das Eigenkapital verstärkt und die Basis für zukünftige Kapitalmaßnahmen bildet.[25] Eine langfristige Sicherung des Unternehmensbestands, die Schaffung von Investitionspotential und internationale Wettbewerbsfähigkeit sind Resultate, die zu einer grundfesteren Finanzierungsstruktur verhelfen.[26] Besonders für mittelständige Unternehmen ist die Börse eine hervorragende Quelle, um weiteres Wachstum über Eigenkapital zu finanzieren.[27] Eine nicht unerhebliche Anzahl an Unternehmen entscheidet sich für einen Going Public, da sie so den Bedingungen von Venture Capital Gesellschaften entgegen kommen. Diese finanzieren die kapitalintensive Gründungs- und Startphase und begrenzen zugleich ihre Unterstützung in zeitlicher Hinsicht. Investiert wird um eine hohe Rendite zu erzielen und der Going Public eignet sich gut, um den geplanten Ausstieg zu vereinfachen.[28] Die Institute der Kapitalerhöhung bieten begrenzte aber dennoch flexible Instrumente um dem Unternehmen zusätzliches Kapital zu verschaffen.[29] So baute z. B. die EM.TV & MERCHANDISING AG im Rahmen ihrer Kapitalerhöhung aus dem Jahre 1998 ihr Rechteinventar weiter aus und stieg nach eigenen Angaben zum derzeit größten Anbieter von Kinderprogrammen auf. Damit wurde das interne Wachstum in Form von neuen Mitarbeitern und Geschäftsbereichen forciert.[30]

b) Fungibilität

Neben dem Finanzierungseffekt ist die Fungibilität ein weiteres Motiv für einen Börsengang. Bei einem Börsengang werden die auf den Kapitalmarkt gebrachten und die bisher zurückgehaltenen Aktien fungibel. Damit ist eine Wertfindung leichter und durch den Zugang zu einem größeren Markt vereinfacht sich ebenfalls die Preisfindung. Zu erkennen ist oftmals auch ein Anstieg des Aktienwertes, da der interessierte Käufer die Fungibilität und die Liquidität des Wertpapiers in seiner Werteinschätzung positiv berücksichtigt. Neben den potentiellen Aktionären sind auch weitere Investoren wie z. B. Investmentfondunternehmen zugänglich, die sich nicht auf nationale Ebene beschränken müssen. Als Vorteil erweist sich weiterhin, dass Familien-, Erb- oder Gesellschafterauseinandersetzungen einfacher und teilweise auch ökonomisch sinnvoller gelöst werden können, da z. B. gesellschaftsschädigende Aktivitäten wie Kündigung oder Liquidierung vermieden werden können und auch Gesellschaftsnachfolger aus einem weiteren Kreis bzw. Markt gesucht werden können.[31]

c) Unternehmensnachfolge

Über den Börsengang kann auch das Problem der Unternehmensnachfolge entschärft werden. So bietet sich zum Beispiel für ein Familienunternehmen ein Börsengang an, wenn innerhalb der Familie kein geeigneter oder gewillter Geschäftsführernachfolger gefunden wird. Für eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist es nämlich einfacher einen Vorstand zu finden als für eine Nicht-Publikumsgesellschaft.[32] Das liegt u. a. daran, dass das Vorstandsamt innerhalb der aktienrechtlichen Kompetenzanordnung erheblich bedeutender ausgestaltet ist als das eines GmbH-Geschäftsführers. Die zusätzlichen Handlungs- und Entscheidungsfreiräume sind dabei für den befähigten Manager im Normalfall bei der Auswahl des Einstiegsunternehmens das ausschlaggebende Kriterium. Für mittelständische Familienunternehmer ist es kennzeichnend, dass diese einen hohen Vermögensanteil im Unternehmen gebunden haben. Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft kann in diesem Zusammenhang als Risikodiversifikation angesehen werden, da das unternehmerische Risiko alle Aktionäre mit einschließt. Neben dem teilweisen oder ganzen Rückzug aus dem Tagesgeschäft kann über den Verkauf von Anteilen der Austritt aus dem Unternehmen vorbereitet werden.

d) Verselbständigung des Unternehmens

Durch einen Börsengang wird eine stärkere Verselbständigung des Unternehmens angestoßen. Es kommt zu einer klaren Trennung des Unternehmers vom Unternehmen. Die Regelungen des AktG resultieren in einer einschneidenden formalen Trennung, die zum einen durch rechtliche Vorgaben und zum anderen durch die Partizipation Dritter nahezu unumkehrbar ist. Dadurch wird eine größere Stabilität erreicht als bei vergleichbaren Gesellschaftsvereinbarungen und Satzungen bei Personengesellschaften oder einer GmbH. Die ausgeprägte wirtschaftliche Trennung kann für die zukünftige Existenz und Weiterentwicklung von Vorteil sein, speziell wenn die Aktionäre und die im Unternehmen agierenden Familienmitglieder nicht mehr übereinstimmend sind. Von Vorteil für zurückbleibende Familienmitglieder ist, dass diese durch die Bestimmungen des AktG in großem Umfang in ihren Bestimmungs- und Vermögensrechten geschützt sind, ohne dabei ständig präsent und aktiv sein zu müssen. Unternehmerische Risiken müssen darüber hinaus auch nicht mehr vom Gesellschafter alleine getragen werden, wie es bei der Stellung des Gesellschafters in anderen Gesellschaftsformen der Fall ist. Weitere Gesellschafter können sich beteiligen, ohne die negativen Auswirkungen eines Familienstreits in dem Maße ausgesetzt zu sein, wie es in einer anderen Gesellschaftsform der Fall wäre. Der Vorstand genießt im Vergleich zu anderen Rechstformen eine erkennbar unabhängigere Rolle, die nicht den direkten Einflüssen der Aktionäre ausgesetzt ist.[33]

e) Reputations und PR-Vorteile

Im Zuge der Börseneinführung ist mit einem steigenden Bekanntheitsgrad zu rechnen, da unter anderem Meldungen über wichtige Unternehmensereignisse oder Berichterstattungen über Jahresabschlüsse und Hauptversammlungen dem Unternehmen einen Platz in den Medien sichern. Durch den gezielten Einsatz von Finanzmarketinginstrumenten können Reputation und Bekanntheitsgrad eines Unternehmens essentiell verbessert werden und eine höhere Zeichnungsbereitschaft von Seiten der Anleger erwirkt werden. Eine Erhöhung des Bekanntheitsgrades führt zu einer größeren Wahrnehmung der Produkte eines Unternehmens, was sich gerade bei Markenprodukten positiv auf den Umsatz auswirken kann. Nach der Börseneinführung wird das Unternehmen nicht aus seiner Verpflichtung im Rahmen der Gesetzgebung und der “Investor Relations“ gelassen. Dabei werden Anleger über alle relevanten Unternehmensereignisse informiert, um das Vertrauen der Anleger zu wahren. Die weiterführenden Publizitätsaktivitäten haben auch Einfluss auf die Reputation des Unternehmens, nicht nur aus der Sichtweise der Aktionäre. Ein nicht zu unterschätzender positiver Effekt ist das Ansteigen der Attraktivität als Arbeitgeber. Qualifizierte Führungskräfte können dann mit Hilfe von Belegschaftsaktien oder Stock-Option-Plänen gebunden und motiviert werden. Die mit dem Status einer AG verbundene höhere Kreditwürdigkeit ergibt sich nicht nur aus der regelmäßigen, geprüften Unterrichtung der Öffentlichkeit, sondern u. a. aus der gefestigten formalen Ordnung einer AG.[34]

3.1.2 Motive gegen einen Going Public

a) Verlust von Einsflussnahme

Ein Going Public führt dazu, dass die Anteile an der Gesellschaft einer großen Anzahl an unbekannten Aktionären zugänglich gemacht werden. Zur Sicherung des eigenen Einflusses ist damit der Börsengang keine geeignete Option.[35] Hinzu kommt die Einschränkung des unternehmerischen Freiraums. So können unternehmerische Ausrichtungen, die per Gesetz oder Satzung einen Beschluss der Hauptversammlung erfordern, durch Wahrung der Fristen verzögert werden oder ganz erlahmen. Es ist ebenso die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats zu sehen, dem Rechte und Einflussmöglichkeiten zukommen.[36]

b) Errichtungsaufwand

Der Zugang zum organisierten Kapitalmarkt ist nur über die Rechtsformen der AG oder KGaA möglich. Zur Erlangung der geeigneten Rechtsform bedarf es entweder einer Neugründung oder einer Umwandlung. In beiden Fällen sind viele wirtschaftliche und rechtliche Vorraussetzungen zu erfüllen, die z. T. kosten- und zeitintensiv sind. Die Anforderungen an das Management sind nicht zu unterschätzen, da dieses gerade in der „Pre-Launch-Phase“ stark von interner und externer Seite beansprucht wird. Das Kapitel 4.2 geht konkret auf die Errichtungsmöglichkeiten ein und gibt einen Einblick in den damit verbundenen Aufwand.

c) Publizitäts- und Transparenzverpflichtungen

Die durch die Börse verlangte Publizität und Transparenz ist ein großer Kosten- und Zeitfaktor. Emittenten, die Wertpapiere an den Amtlichen oder Geregelten Markt bringen möchten, müssen Verpflichtungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingehen. Dazu zählt, dass kursbeeinflussende Unternehmensneuigkeiten in Form von Ad-hoc-Meldungen so schnell wie möglich bekannt gemacht werden müssen. Zu diesen Neuigkeiten zählen direkt in den Bereich des Emittenten fallende Ereignisse, die den Geschäftsverlauf maßgeblich tangieren. Die Haftung für diese Veröffentlichung trägt der Emittent. Geprüft werden diese von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei Missbrauch, Unterlassung oder inkorrekten Ad-hoc-Meldungen dem Emittenten Geldbußen von bis zu 1,5 Mio. Euro anlasten kann. Unternehmen können auch Dienstleister, wie zum Beispiel die Deutsche Gesellschaft für Ad Hoc-Publizität mbH (DGAP), für die Durchführung aller gesetzlichen Vorgaben beanspruchen, jedoch kommt damit ein zusätzlicher Kostenfaktor auf.[37] Transparenz im Sinne des Anlegerschutzes hat eine große Bedeutung bei der Erstellung des Verkaufsprospekts. Dieses soll die Anleger über die vorliegenden Verhältnisse in wirtschaftlicher und rechtlicher Sache informieren und damit Beurteilung über die Unternehmenssituation ermöglichen. Das Kapitel 5.2 geht auf diesen Bereich dabei ein.

d) Kostenfaktor

Nicht nur der Going Public, sondern auch das Being Public, d. h. die Börsenpräsenz, sind kostspielige Angelegenheiten. Einen Überblick gibt das anschließende Kapitel.

e) Risiko von feindlicher Übernahme

Als feindliche Übernahme bezeichnet man eine Übernahme, die nicht im Interesse des Managements des zu übernehmenden Unternehmens liegt. Das Gefahrenpotential besteht darin, dass das Management der übernommen Gesellschaft durch das des übernehmenden Unternehmens ausgetauscht oder maßgeblich verändert wird und damit der ursprüngliche Einfluss auf das Unternehmen untergeht.[38] So geschah es auch mit dem Düsseldorfer Mannesmann Konzern, der durch das britische Mobilfunkunternehmen Vodafone im Jahre 2000 übernommen wurde. Trotz des anfänglichen Widerstands von Mannesmann, kam es schließlich doch zu einer Übernahme für die Vodafone rund 190 Mrd. Euro in Aktien zahlte. Eineinhalb Monate später wurde der damalige Vorstandsvorsitzende Klaus Esser auf Wunsch von Vodafone durch den Aufsichtsrat von Mannesmann abberufen. Der Vodafone Chief Executive Officer (CEO) Chris Gent wird wenige Monate später Aufsichtsratsvorsitzender bei Mannesmann.[39] Eine Übernahme setzt eine Aktienmehrheit des übernehmenden Unternehmens beim zu übernehmenden Unternehmen voraus. Im Rahmen einer feindlichen Übernahme werden dazu Aktien des übernehmungswilligen Unternehmens gegen Aktien des zu übernehmenden Unternehmens angeboten oder Kaufangebote für entsprechende Aktien abgegeben. So bot Vodafone zum Beispiel gegen Ende der “Übernahmeschlacht“ 53,7 eigene Aktien für eine Vodafone Aktie und richtete sich direkt an die Aktionäre[40]. Über die Aktienmehrheit kann der Aufsichtsrat “fremdbesetzt“ werden und darüber der Vorstand nach eigenem Ermessen berufen werden.

3.1.3 Die Kosten eines Börsengangs und einer Börsenpräsenz

Die mit einem Börsengang verbundenen Kosten sind beträchtlich und sollten daher bei den Grundüberlegungen gründlich miteinbezogen werden. Sieht man jedoch von einem Börsengang ab, so können bestimmte Unternehmensziele aufgrund der fehlenden Liquidität nicht realisiert werden. Ein Börsengang und die damit entstehenden Kosten können daher als Investition betrachtet werden, die neben dem Finanzierungseffekt noch weitere Vorteile, wie z. B. Steigerung des Bekanntheitsgrads des Produkts bietet und somit z. B. auch teilweise den Marketingkosten zugeordnet werden kann.[41] Mit einem Börsengang sind Vorbereitungskosten, Börseneinführungskosten und die laufenden Kosten einer Börsenpräsenz verbunden.

3.1.3.1 Vorbereitungskosten

a) Gründungs- bzw. Umwandlungskosten

Zu den Gründungskosten zählen die Notargebühren, die für die Beurkundung der Gründungsurkunde samt Satzung sowie für die Beglaubigung der Anmeldung zum Handelsregister anfallen. Es kommen die Gerichtsgebühren für den Handelsregistereintrag und die Kosten für die gesetzlich verordneten Bekanntmachungen hinzu. Die Gerichts- und Veröffentlichungskosten belaufen sich dabei auf circa 500 Euro. Für die Gründung einer Aktiengesellschaft fallen für die Beurkundung der Gesellschaftsgründung sowie des Beschlusses zur Feststellung der Satzung doppelte Gebühren an (§§ 36 Abs. 1, 141 KostO). Bei der Kostenberechnung dient der Geschäftswert i. d. R. als Kostenberechnungsgrundlage. Dieser richtet sich dabei gewöhnlich nach der Höhe des Grundkapitals, übersteigt jedoch nicht 5 Mio. Euro (§ 39 Abs. 4 KostO). Während bei der Bargründung einer Aktiengesellschaft mit dem Mindestgrundkapital von 50.000 Euro dieser Betrag auch den Geschäftswert darstellt, kann bei einer Sachgründung der Geschäftswert bei gleichem Grundkapital wesentlich höher liegen. Das liegt daran, dass z. B. bei Einbringung eines Unternehmens dessen Aktivwert ohne Subtraktion der Verbindlichkeiten angesetzt wird. In diesem Fall würden die Notarkosten erheblich ansteigen.[42] Umwandlungskosten entstehen, wenn die gegenwärtige Gesellschaft in eine AG oder KGaA umgewandelt werden muss. Während die Umwandlung einer GmbH in eine AG relativ einfach durchzuführen ist, ist die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wesentlich aufwändiger. Die Kosten hierfür sind bei ungefähr 25.000 bis 50.000 Euro anzusetzen.[43]

b) Aufsichtsrat

Im Zusammenhang mit der Bestellung des ersten Aufsichtsrats und gegebenenfalls des Abschlussprüfers fällt eine doppelte Notargebühr laut Kostenordnung an, die jedoch nicht mehr als 5000 Euro betragen darf (§ 47 KostO).[44]

c) Erstellung eines Businessplans

Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten für die Börsenplatzierung gilt es einen Businessplan[45] zu erstellen. Da dies mit großer Gewissenhaftigkeit zu erfolgen hat entstehen bei diesem Projekt auch hohe Kosten. Die Kosten hierfür liegen bei etwa 15.000 bis 50.000 Euro.[46]

3.1.3.2 Börseneinführungskosten

a) Bankkosten

An Platzierungsprovision fallen zwischen 4% bis 6% gemessen am Emissionsvolumen an. Bei großen Emissionsvolumen können diese auch unter 4% betragen. Handelt es sich um ein Emissionsvolumen kleiner als 30 Mio. Euro so orientiert sich die Platzierungsprovision im mittleren bis oberen Prozentbereich. Gesteht man dem Konsortialführer ein höheres Emissionsvolumen zu, so ist er oft zu einer geringeren Platzierungsprovision bereit, aber gerade in einem restriktiven Marktumfeld ist diese Alternative zu überdenken, da dadurch das Konsortium aufgrund des geschrumpften Restvolumens kleiner wird und damit zusätzliche Unterstützung in der Pre-Marketing- Phase[47] und dem Aktienverkauf fehlen.[48] Günstigere Konditionen können i. d. R. verhandelt werden wenn die Aktienmärkte unter Druck stehen. Während im Jahr 2002 der durchschnittliche Provisionssatz der globalen Platzierungen bei 4,2 % lag, fiel dieser ein Jahr später auf 2,7 %.[49] Zusätzlich zur Platzierungsprovision fallen häufig eine Kostenpauschale an und es wird eine sog. “Break-up-Fee“ vereinbart. Die Kostenpauschale soll überwiegend die internen Kosten, wie z. B. Spesen, abdecken. Über die Break-up-Fee sollen die Aufwendungen getragen werden, die bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Börsengang möglicherweise abgesagt wird, angefallen sind. Für die Durchführung des Börsenzulassungsverfahren sowie der Übernahme der Prospekthaftung wird eine Börseneinführungsprovision, die zwischen 0,75 % (Geregelt Markt) bis 1 % (Amtlicher Markt) des Gesamtnennbetrags des zuzulassenden Grundkapitals beträgt veranschlagt. Die durchzuführenden Due Diligence Prüfungen[50] müssen mit ungefähr 110.000 bis 140.000 Euro veranschlagt werden.[51]

b) Zulassungskosten

Für das zur Börsenzulassung vorgeschriebene Verkaufsprospekt durch einen Rechtsvertreter müssen zwischen 60.000 bis 90.000 Euro einkalkuliert werden. Hinzu kommen die von der Auflage abhängigen Übersetzungs-, Druck- und Versandkosten, die mit 60.000 bis 75.000 Euro beziffert werden können. Es kommen weitere Kosten durch die Verpflichtung zur Publizität des Zulassungsantrages, der Bekanntmachung der Hinterlegungsstellen des Verkaufsprospekts und dem Verkaufsangebot zu Anfang der Zeichnungsfrist hinzu. Durch Pflichtveröffentlichungen im Bundesanzeiger und einem überregionalen Börsenpflichtblatt fallen Kosten von ca. 15.000 Euro an. Neben den Gebühren für die Notierungsaufnahme in Höhe von 2.500 Euro sind gemäß der aktuellen Gebührenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse Zulassungsgebühren von 5.000 Euro für den Amtlichen sowie Geregelten Markt zu berücksichtigen[52]

c) Kommunikationsaufwendungen

Die Kosten für die Kommunikation zwischen Unternehmen und den potentiellen Investoren sind schwer zu beziffern, da diese von Unternehmen zu Unternehmen sehr unterschiedliche Ausmaße annehmen können. Zu den Kostentreibern zählen u. a. Agenturleistungen, Unternehmensbroschüren, die Pressearbeit, Anzeigenkampagnen und Werbespots im Fernsehen. Als Kostenfaktor ist dabei mit ungefähr 1 % des Emissionsvolumens zu rechnen. Dieser Prozentsatz trifft besonders auf Emittenten mit einem Emissionsvolumen größer 30 Mio. Euro zu, während kleinere Emissionen gewöhnlich bedeutend über 1 % liegen. Zu den Kommunikationsaufwendungen gehören auch die Kosten für die Roadshow. Bei einer Beschränkung der Veranstaltungen auf den europäischen Raum sind für die Unterbringungen, Anreise, Beköstigung usw. 15.000 bis

25.000 Euro zu berücksichtigen. Wird der nordamerikanische Raum miteinbezogen können sich die Kosten durchaus verdoppeln.[53]

d) Beratungs- und Schulungskosten

Die Beratungskosten der Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer hängen von ihrem Ausmaß stark von der Börsenreife eines Unternehmens ab. Eine Anpassung des Rechnungswesens und der Quartals- und Jahresabschlüsse nach IAS (International Accounting Standard) inklusive des Testats und Personalschulungen sind mit Kosten von bis zu 110.000 Euro zu berücksichtigen. Für die Emissionsbegleitung durch Anwälte und Wirtschaftsprüfer, die dem Unternehmen mit rechtlichem Beistand und dem sog. Comfort Letter[54] zur Seite stehen, sind weitere 40.000 bis 50.000 Euro einzukalkulieren. Hinzu kommen Notar- und Registergerichtsgebühren von 30.000 bis 40.000 Euro für den Kapitalerhöhungsbeschluss und die Satzungsänderung. Die Kosten für einen Going-Public-Berater liegen bei einem festen Honorar zwischen 50.000 bis 100.000 Euro. Dieses Fixum kann auf das Erfolgshonorar, welches in der Regel 0,75 % bis 1 % des Emissionsvolumens beträgt, angerechnet werden. Es schließen sich Spesenkosten des Personals an, die bei ungefähr 5000 bis 7500 Euro liegen und interne Kosten, die nicht direkt zu zurechnen sind. Dazu zählen die Opportunitätskosten durch den Abzug personeller Ressourcen.[55]

3.1.3.3 Laufende Kosten einer Börsenpräsenz

Zu den laufenden Kosten nach einem Börsengang zählen hauptsächlich die Kosten für die Hauptversammlung, die Entlohnung des Aufsichtsrats und die Arbeiten zur Erfüllung der Publizitätsverpflichtungen[56]. Werden Publikationen betrieben, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, so steigen auch dementsprechend die Kosten dafür an. Das Einhalten der gesetzlichen oder der von Unternehmen selbst auferlegten Publizitätspflicht macht einen leistungsfähigen internen Ablauf notwendig, der mit zunehmender Komplexität die Kosten erhöht. Neben der kostspieligen Erstellung von Quartalsberichten und Jahresabschlüssen, der Vorbereitung und Abwicklung der Hauptversammlung, den mindestens zweimal pro Halbjahr durchzuführenden Aufsichtsratssitzungen kommen noch die kurzfristigen Ad-hoc-Meldungen hinzu, die aus haftungstechnischen Gründen äußerst gewissenhaft vorbereitet und publiziert werden müssen. Die folgende Abbildung soll einen Eindruck vermitteln, wie hoch die laufenden Kosten einer Börsenpräsenz für ein Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von bis zu 300 Mio. Euro sein können:[57]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5 – Die jährlichen Kosten einer Börsennotierung[58]

Die Abbildung zeigt, dass in Summe ein nicht zu unterschätzender Betrag pro Jahr zustande kommt, der in diesem Fall ungefähr zwischen 200.000 Euro bis 700.000 Euro liegen kann. Im Falle eines weiteren Listings an einer ausländischen Börse, entstehen

zusätzliche administrative Kosten, die die aufgezeigten Kosten sogar verdoppeln können.[59]

3.1.4 Die Kapitalerhöhung

3.1.4.1 Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist in der Praxis der häufigste Fall der Kapitalerhöhung . Sie kann in drei Varianten durchgeführt werden.

- Die Barkapitalerhöhung
- Die Sachkapitalerhöhung
- Gemischte (Bar-/Sach-) Kapitalerhöhung

Eine Erhöhung des Grundkapitals kann dabei nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AktG - Vorraussetzungen). Die Mehrheit kann von der Drei-Viertel-Regel nach oben oder nach unten abweichen sofern die Satzung dies vorsieht. Eine Ausnahme ist von Gesetzes Wegen bei der Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgesehen, da in diesem Fall die Mehrheit nur nach oben abweichen darf (§ 182 Abs. 1 Satz 2 AktG - Vorraussetzungen). Ebenso kann die Satzung weitere Erfordernisse aufstellen (§ 182 Abs. 1 Satz 3 AktG - Vorraussetzungen). Zu beachten in allen genannten Fällen ist, dass der Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit dabei nicht verletzt werden darf (§133 Abs. 1 AktG – Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit).[60]

Das Gesetz sieht folgende Schritte für eine Barkapitalerhöhung vor:

- Einberufung und Beschluss der Hauptversammlung. Dabei gilt es den Betrag, um den
sich das Grundkapital erhöhen soll, der Nennbetrag, die Art sowie die Aktiengattung
festzusetzen
- Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister
(§ 184 Abs. 1 Satz 1 AktG – Anmeldung des Beschlusses)
- Zeichnung der neuen Aktien, damit die Kapitalerhöhung durchgeführt werden kann
(§ 185 AktG – Zeichnung der neuen Aktien, § 188 Abs. 2 AktG – Anmeldung und
Eintragung der Durchführung)
- Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das
Handelsregister (§ 188 Abs. 1 AktG – Anmeldung und Eintragung der
Durchführung) und Bekanntmachung dieser Handlung.
- Wirksamwerden der Kapitalerhöhung mit der Eintragung ihrer Durchführung in das
Handelsregister (§ 189 AktG – Wirksamwerden der Kapitalerhöhung)
- Ausgabe der neuen Aktien[61]

Der § 183 AktG (Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen) regelt die wesentlichen für eine Sachkapitalerhöhung geltenden Normativbestimmungen. Dazu zählt, dass bei einer Sacheinlage der Gegenstand, die Person, die die Sache veräußert, und der Nennbetrag, im Falle von Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zustehenden Aktien, im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. Das AktG schreibt vor, dass eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden hat für welche § 33 Abs. 3 bis 5 AktG (Gründungsprüfung. Allgemeines), § 34 Abs. 2 AktG (Umfang der Gründungsprüfung) und § 35 AktG (Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer) sinngemäß Anwendung finden. Der Kapitalerhöhungsbeschluss ist des Weiteren nur zulässig wenn die Erbringung von Sacheinlagen und die Festsetzung gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AktG (Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen) eigens und im Sinne des Gesetzes nach § 124 Abs. 1 AktG (Bekanntmachung der Tagesordnung) durchgeführt wurden. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister durch den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates anzumelden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AktG – Anmeldung des Beschlusses).[62]

[...]


[1] Unter einer Hausse versteht man das Steigen einzelner Marktbereiche oder des Gesamtmarktes im mittel- bis langfristigen Zeitraum (Quelle: http://boerse.ard.de/lexikon.jsp?p=150&key=lexikon_18736&letter=H 06.02.05))

[2] Vgl. Jäger, A., Aktiengesellschaft, 2004, S. 1

[3] Basel II beschreibt die Neugestaltung der Eigenkapitalvorschriften der Kreditinstitute, mit dem Ziel die Stabilität des internationalen Finanzsystems zu erhöhen. Risiken im Kreditgeschäft sollen besser erfasst werden und somit soll die Eigenkapitalvorsorge des Kreditinstitutes risikogerechter gestaltet werden. (Quelle: www.quality.de/lexikon/basel_ii.htm (06.02.05))

[4] Es wurden insgesamt 8.364 nicht-börsennotierte Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 35 Mio. Euro oder mehr als 13 Mio. Euro Bilanzsumme befragt. Die Rücklaufquote betrug 10,5 %

[5] Ergebnis und Analyse in: Going Public Magazin, Sonderausgabe: Praxis 2004 Der Going & Being Public Guide für Unternehmer, 2004, S. 16

[6] Quelle: DAI Factbook, Stand 09.02.05

[7] Die Baisse ist das Gegenteil einer Hausse. Sie steht somit für ein Sinken der Wertpapierkurse einzelner Marktbereiche oder des Gesamtmarktes auf mittel- bis langfristige Zeit.

[8] Quelle: DAI Factbook, Stand 09.02.05

[9] Einen Überblick gewährt Abb. 9 des Kapitels 5.4

[10] Quelle: DAI Factbook, Stand 09.02.05

[11] Dazu zählen u. a. das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland vom 21.06.02 und das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts zu Transparenz und Publizität vom 19.07.02

[12] Vgl. Krüger, D., Zweckmäßige Wahl der Unternehmensform, 2001, S. 566-567

[13] Vgl. Jäger, A., Aktiengesellschaft, 2004, S. 1541

[14] S. Krüger, D., Zweckmäßige Wahl der Unternehmensform, 2001, S. 568

[15] Das Tagestief des Nemax-All Share Index betrug am 10.März 1997 486,75 Punkte. Am 10.März 2000 betrug das Tageshoch 8546,19 Punkte

[16] Vgl. Jäger, A., Aktiengesellschaft, 2004, S. 1545-1546

[17] Siehe dazu Kapitel 5.4

[18] Vgl.http://deutscheboerse.com/dbag/dispatch/de/binary/gdb_content_pool/imported_files/public_files/10_downloads/33_going_being_public/50_others/sm_emittentenleitfaden.pdf (09.02.05)

[19] S. Jäger, A., Aktiengesellschaft, 2004, S. 1513

[20] Vgl. Jäger, A., Aktiengesellschaft, 2004, S. 1513

[21] Vgl. Krüger, D., Zweckmäßige Wahl der Unternehmensform, 2001, S. 570

[22] Es wurden insg. 8.364 nicht-börsennotierte Gesellschaften mit einem Umsatz von mehr als 35 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme größer als 13 Mio. Euro befragt

[23] Quelle: DAI Factbook, In: Going Public Magazin, Sonderausgabe: Praxis 2004 Der Going & Being Public Guide für Unternehmer, 2004, S. 17

[24] Bei einem spin off gliedert ein bestehendes Unternehmen einen Teil als eigenständiges Unternehmen aus

[25] Vgl. Ek, R., Aktiengesellschaften, 2001, S. 178

[26] Vgl. Krüger, D., Zweckmäßige Wahl der Unternehmensform, 2001, S. 571

[27] Vgl. Grossmannm, J., Warum Firmen an die Börse gehen - und wie Anleger darüber denken. In: Going Public Magazin, Sonderausgabe: Praxis 2004 Der Going & Being Public Guide für Unternehmer, 2004, S. 18

[28] Vgl. Ek, R., Aktiengesellschaften, 2001, S. 179

[29] Siehe dazu Kapitel 3.1.4

[30] Vgl. Kempkes, M., Haffa, F., Der Neue Markt als Chance für junge Wachstumsunternehmen – das IPO der EM.TV & MERCHANDISING AG, In: Volk, G., Going Public - Der Gang an die Börse: Beratung, Erfahrung, Begleitung, Neuer Markt, 2000, S. 156-157

[31] Vgl. Krüger, D., Zweckmäßige Wahl der Unternehmensform, 2001, S. 572-573

[32] Vgl. Grossmannm, J., Warum Firmen an die Börse gehen - und wie Anleger darüber denken. In: Going Public Magazin, Sonderausgabe: Praxis 2004 Der Going & Being Public Guide für Unternehmer, 2004, S. 20

[33] Vgl. Krüger, D., Zweckmäßige Wahl der Unternehmensform, 2001, S. 573-574

[34] Vgl. Krüger, D., Zweckmäßige Wahl der Unternehmensform, 2001, S. 576

[35] Vgl. Ek, R., Aktiengesellschaften, 2001, S. 180

[36] Vgl. Löhr, A., Börsengang, 2000, S. 25-26

[37] Vgl. Röhrig, R., Ad-hoc-Publizität – Transparenz am Finanzmarkt, In:

Going Public Magazin, Sonderausgabe: Praxis 2004 Der Going & Being Public Guide für Unternehmer, 2004, S. 110

[38] S. Jäger, A., Aktiengesellschaft, 2004, S. 1068

[39] Vgl. http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,242161-2,00.html (22.01.05)

[40] Vgl. http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,242161-2,00.html (22.01.05)

[41] Vgl. http://www.seefelder.de/unternehmensfinanzierung/going-public/kosten.htm (23.01.05)

[42] Vgl. Ek, R., Aktiengesellschaften, 2001, S. 198

[43] Vgl. http://www.seefelder.de/unternehmensfinanzierung/going-public/kosten.htm (23.01.05)

[44] Vgl. Ek, R., Aktiengesellschaften, 2001, S. 198

[45] Die Ausgestaltung eines Businessplans wird in Kapitel 5.2 behandelt

[46] Vgl. http://www.seefelder.de/unternehmensfinanzierung/going-public/kosten.htm (23.01.05)

[47] Die Bedeutung der Pre-Marketing-Phase wird im Kapitel 5.3.4 beschrieben

[48] Vgl. Bösel, K., Emissionskosten – Verhandlungsspielraum nutzen. In: Going Public Magazin, Sonderausgabe: Praxis 2004 Der Going & Being Public Guide für Unternehmer, 2004, S. 56

[49] Vgl. Bloomberg News 09/2003. In: Going Public Magazin – Das Kapitalmarktmagazin: Börsengang Ablauf-Kosten-Nutzen, Ausgabe 12/2003, S. 11

[50] Siehe hierzu Kapitel 3.2

[51] Vgl. Bösel, K., Emissionskosten – Verhandlungsspielraum nutzen. In: Going Public Magazin, Sonderausgabe: Praxis 2004 Der Going & Being Public Guide für Unternehmer, 2004, S. 56

[52] Vgl. Bösel, K., Emissionskosten – Verhandlungsspielraum nutzen. In: Going Public Magazin, Sonderausgabe: Praxis 2004 Der Going & Being Public Guide für Unternehmer, 2004, S. 56

[53] Vgl. Bösel, K., Emissionskosten – Verhandlungsspielraum nutzen. In: Going Public Magazin, Sonderausgabe: Praxis 2004 Der Going & Being Public Guide für Unternehmer, 2004, S. 57

[54] Unter einem Comfort Letter versteht man den Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, in dem bestätigt wird, dass die in dem Verkaufsprospekt veröffentlichen Finanzdaten den Richtlinien des GAAP entsprechen und keine wesentlichen Veränderungen seit Berichterstellung vollzogen wurden.

[55] Vgl. Bösel, K., Emissionskosten – Verhandlungsspielraum nutzen. In: Going Public Magazin, Sonderausgabe: Praxis 2004 Der Going & Being Public Guide für Unternehmer, 2004, S. 57-58

[56] http://boerse.ard.de/finanz.jsp?key=dokument_3994&haupt_doc=container_finanzwissen_3869 (22.01.05)

[57] Vgl.Gutschlag, T., Nespethal, U., Kosten und Nutzen einer Börsennotierung – Gründliche Analyse schützt vor unangenehmen Überraschungen. In: Going Public Magazin – Das Kapitalmarktmagazin, Ausgabe 12/2003, S.11

[58] Quelle: Blättchen & Partner, In: Going Public Magazin – Das Kapitalmarktmagazin, Ausgabe 12/2003, S. 11

[59] Vgl.Gutschlag, T., Nespethal, U., Kosten und Nutzen einer Börsennotierung – Gründliche Analyse schützt vor unangenehmen Überraschungen. In: Going Public Magazin – Das Kapitalmarktmagazin, Ausgabe 12/2003, S.11

[60] Vgl. Jäger, A., Aktiengesellschaft, 2004, S. 848

[61] Vgl. Balser, S.,Bokelmann, G., Piorreck, K., Die Aktiengesellschaft, 2002, S. 141

[62] Vgl. Jäger, A., Aktiengesellschaft, 2004, S. 847 - 850

Excerpt out of 106 pages

Details

Title
Der Ablauf eines Going Public im Kontext seiner Anforderungen und Möglichkeiten
College
University of Cooperative Education
Grade
1,0
Author
Year
2005
Pages
106
Catalog Number
V36099
ISBN (eBook)
9783638358279
File size
1939 KB
Language
German
Keywords
Ablauf, Going, Public, Kontext, Anforderungen, Möglichkeiten
Quote paper
Andreas Reschke (Author), 2005, Der Ablauf eines Going Public im Kontext seiner Anforderungen und Möglichkeiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36099

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Der Ablauf eines Going Public im Kontext seiner Anforderungen und Möglichkeiten



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free