Der Begriff des Bühnenbilds ist sowohl relativ jung –er entstand erst Anfang des 20. Jahrhunderts-, als auch relativ verwirrend, da er sich mit seiner Entstehung sofort selbst widerlegte: diese Zeit war geprägt von Reformbestrebungen, die schließlich eine Abkehr von der illusionistischen Kulissenmalerei hin zur beleuchteten Raumbühne bewirkten. Somit hörte der Bühnenmaler in dem Moment, als er zum Bühnenbildner wurde, auf ein Bild zu malen, sondern begann räumlich zu gestalten. Verglichen mit anderen deutschsprachigen Ländern ist die Problematisierung des Urheberrechts am Bühnenbild ein bislang rein nationales Phänomen: in der Schweiz und in Österreich hat dies weder die Literatur noch die Gerichte bewegt. Im Folgenden soll zunächst die Frage diskutiert werden, ob das Bühnenbild bzw. der Entwurf hierzu ein „Werk“ i.S.d. Urheberrechts sein kann. Anschließend werden die Rechte des Bühnenbildners dargestellt und schließlich das Problem des Miturheberrechts an der Inszenierung kurz umrissen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Einordnung des Bühnenbilds als Werk
I. Werk der bildenden Künste i.e.S.
1. Geistiger Inhalt
a) Geistiger Inhalt eines Werks im Allgemeinen
aa) Rechtsprechung
bb) Literatur
cc) Stellungnahme
b) Geistiger Inhalt des Bühnenbilds
2. Bestimmte Form
a) Bestimmte Form eines Werks im Allgemeinen
b) Bestimmte Form des Bühnenbilds/ der szenischen Anordnung
3. Individualität
a) Individualität eines Werks im Allgemeinen
aa) Abgrenzung Gemeingut/ schöpferische Leistung
bb) Neuheit
b) Individualität des Bühnenbilds
aa) Literatur
bb) Rechtsprechung
cc) Stellungnahme
4. Zwischenergebnis
II. Werk der angewandten Kunst
III. Werk der Baukunst
C. Spezielle Fragestellungen zur Urheberrechtefähigkeit des Bühnenbilds
I. Schutz des Entwurfs des Bühnenbilds
1. Schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
2. Schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG
II. Schutz von Teilen des Bühnenbilds
D. Der Bühnenbildner als Inhaber des Urheberrechts
I. Der Bühnenbildner als selbständiger Mitarbeiter
1. Urheberpersönlichkeitsrechte
a) Veröffentlichungsrecht
b) Namensnennung
c) Entstellungs-/ Änderungsverbot
aa) Einwilligung des Urheberrechtsberechtigten
bb) Änderungen nach Treu und Glauben
cc) Konkurrenzen zwischen § 23 UrhG und § 39 UrhG
dd) Vernichtung
ee) Rückrufsrecht
2. Verwertungsrechte
a) Vervielfältigungsrecht
b) Verbreitungsrecht
aa) Das Bühnenbild und § 17 Abs. 2 UrhG
bb) Versteigerung von Bühnenbildern
c) Ausstellungsrecht
d) Vorführungsrecht
3. Sonstige Rechte
a) Zugangsrecht
b) Ertragsbeteiligung
II. Der Bühnenbildner als unselbständiger/ angestellter Mitarbeiter
1. Pflichtwerke
2. Anbietungspflicht
3. Zeitpunkt der Übertragung der Nutzungsrechte
4. Urheberpersönlichkeitsrecht
a) Veröffentlichungsrecht
b) Namensnennung
c) Entstellungs-/ Änderungsverbot
d) Rückrufsrecht
5. Sonstige Rechte
a) Zugangsrecht
b) Vergütungsansprüche
6. Nutzungsrecht nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
E. Miturheberrecht des Bühnenbildners an der Inszenierung
F. Schlussbemerkung
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die urheberrechtliche Einordnung und Schutzfähigkeit des Bühnenbilds sowie die rechtliche Stellung des Bühnenbildners sowohl in selbständiger als auch in unselbständiger Tätigkeit. Zentrale Forschungsfrage ist dabei, unter welchen Voraussetzungen ein Bühnenbild als geschütztes Werk der bildenden Kunst i.S.d. § 2 UrhG gelten kann und welche Rechte dem Urheber gegenüber dem Theater zustehen.
- Einordnung des Bühnenbilds als Werk der bildenden Kunst
- Schutzfähigkeit von Entwürfen und Teilen des Bühnenbilds
- Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte des Bühnenbildners
- Unterscheidung zwischen selbständiger und angestellter Mitarbeit
- Problematik des Miturheberrechts an der Inszenierung
Auszug aus dem Buch
1. Geistiger Inhalt
Rechtsprechung und Literatur sind sich noch nicht einig, worin sich der geistige Inhalt eines Werks ausdrücken soll.
aa) Rechtsprechung
Nach der Rspr. ist ein Werk eine eigenpersönliche geistige Schöpfung, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Wahrnehmung bestimmt sei. Der ästhetische Gehalt, dessen Bestimmung wichtig für die Abgrenzung zum Geschmacksmuster wäre, müsse insofern so hoch sein, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann; für diese Feststellung sei die Meinung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise maßgeblich, ohne damit aber den Schutz der sog. kleinen Münze, also der Werke mit einer minimalen Gestaltungshöhe, auszuschließen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Es wird die historische Entwicklung des Bühnenbildbegriffs sowie dessen heutige urheberrechtliche Relevanz im nationalen Kontext beleuchtet.
B. Einordnung des Bühnenbilds als Werk: Das Kapitel untersucht die Voraussetzungen (geistiger Inhalt, Form, Individualität) für den Schutz als Werk der bildenden Künste, angewandten Kunst oder Baukunst.
C. Spezielle Fragestellungen zur Urheberrechtefähigkeit des Bühnenbilds: Hier wird die Schutzfähigkeit von Entwürfen sowie die Problematik des Schutzes einzelner Werkteile im Bühnenbild erörtert.
D. Der Bühnenbildner als Inhaber des Urheberrechts: Das Kapitel analysiert die Rechte von selbständigen und angestellten Bühnenbildnern, einschließlich Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsbefugnissen.
E. Miturheberrecht des Bühnenbildners an der Inszenierung: Es wird geklärt, ob der Bühnenbildner bei der Gesamtheit einer Inszenierung neben dem Regisseur als Miturheber gelten kann.
F. Schlussbemerkung: Die Arbeit resümiert die Schutzfähigkeit des Bühnenbilds und weist auf das wirtschaftliche Spannungsfeld zwischen Urheber und Theater hin.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, Bühnenbild, Werk der bildenden Künste, Schöpfungshöhe, Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrechte, Bühnenbildner, Inszenierung, Miturheberrecht, Arbeitsverhältnis, Theaterrecht, Schutzfähigkeit, Gestaltungshöhe, Nutzungsrechte, Zweckübertragungstheorie
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die urheberrechtliche Situation von Bühnenbildern und die spezifische Rechtsstellung der Bühnenbildner als Urheber.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Werkqualität des Bühnenbilds, die Abgrenzung zu anderen Kunstformen sowie die Rechte des Bühnenbildners in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, ob und unter welchen Bedingungen das Bühnenbild als schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts (UrhG) einzustufen ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die aktuelle Rechtsprechung, Fachliteratur und das geltende Urheberrechtsgesetz analysiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Voraussetzungen des Werkbegriffs, die speziellen Probleme bei Entwürfen, die Urheberrechte (Persönlichkeits- und Verwertungsrechte) und die Miturheberproblematik.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Bühnenbild, Urheberrecht, Werkbegriff, Schöpfungshöhe und Bühnenbildner.
Wird ein Bühnenbild als Bauwerk geschützt?
Die Arbeit verneint dies weitgehend, da der Begriff des Bauwerks enger gefasst ist und ein Bühnenbild keinen eigenständigen Gebrauchszweck im Sinne des Baurechts erfüllt.
Kann ein angestellter Bühnenbildner ein Rückrufsrecht geltend machen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn das Werk eine starke persönliche Prägung aufweist oder namentlich erwähnt werden soll, ist ein Rückruf trotz Arbeitsvertrag möglich.
- Quote paper
- Andreas Patz (Author), 2005, Das Urheberrecht am Bühnenbild - eine Darstellung der Problematik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36275