Einleitung
§ 126 I BGB sieht vor, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet wird. Die Unterschrift hat dabei in der Regel allgemeine Klarstellungs- und Beweisfunktion sowie erfüllt sie den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat.1 Allerdings gab es im Jahre 2001 insbesondere hinsichtlich des gesetzlichen Schriftformerfordernisses mit der Einführung des „Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“2 entscheidende Neuerungen: Demnach wurden zwei neue Formtatbestände in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt: die elektronische Form gemäß § 126a BGB und die Textform gemäß § 126b BGB. Die elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gilt auch nach der europarechtlichen Auffassung in Art 5 I der betreffenden Richtlinie somit nunmehr – soweit zugelassen – als gleichwertig mit der herkömmlichen Unterschrift, wodurch das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 126 BGB erfüllt wird. Die elektronische Form kann grundsätzlich die typischen Funktionen der Unterschrift (Abschluss-, Echtheits-, Warn- und eventuell auch die Identitätsfunktion) ersetzen. Die elektronische Form wird allerdings nicht für alle Fälle des gesetzlichen Schriftformerfordernisses zugelassen: Sowohl für die Bürgschaftserklärung gem. § 766 S. 2 BGB, als auch für die Erteilung des Leistungsversprechens zur Gültigkeit des Schuldversprechen gem. § 780 S. 2 BGB und die Erteilung der Anerkenntniserklärung zur Gültigkeit des Schuldanerkenntnis nach § 781 S. 2 BGB ist gesetzlich ausdrücklich deren Erteilung in elektronischer Form ausgeschlossen und muss somit schriftlich erfolgen. Dieses wird grundsätzlich mit der Rechtssicherheit des Erklärungsempfängers und Problemen bei der Warnfunktion, aber auch mangelnder Verankerung im Bewusstsein der Menschen, also fehlender Akzeptanz der elektronischen Form, begründet.3 Nicht nur der Ausschluss der elektronischen Form ist hier beachtenswert, sondern selbst schon die grundlegende Festlegung des Schriftformerfordernisses aller drei ist von Bedeutung, da es eine Abkehr von dem Prinzip der Vertragsfreiheit bedeutet, welches das bürgerliche Recht grundsätzlich verfolgt...
Inhaltsverzeichnis
- A: Einleitung
- B: Formerfordernis der Bürgschaft gem. BGB
- 1. Gesetzliche Regelung
- 2. Funktion und Schutzzwecke des Schriftformerfordernisses im bürgerlichen Recht ( Ziele, Methode, Konsequenzen)
- 3. Rechtsprechung und Meinungsbild
- 4. Persönliche Würdigung
- C: Formerfordernis des Schuldanerkenntnisses und des Schuldversprechens gem. BGB
- 1. Gesetzliche Regelung
- 1.1. Das Schuldversprechen
- 1.2. Das Schuldanerkenntnis
- 2. Funktion und Schutzzwecke des Schriftformerfordernisses im bürgerlichen Recht ( Ziele, Methode, Konsequenzen')
- 3. Rechtsprechung und Meinungsbild
- 4. Persönliche Würdigung
- 1. Gesetzliche Regelung
- D: Differenzierung des Formerfordernisses „Schriftform“ im Handelsverkehr
- 1. Gesetzliche Regelung
- 2. Voraussetzungen und Reichweite der Formfreiheit
- 2.1. Kaufmannseigenschaft des Bürgen bzw. des Schuldners
- 2.2. Eingehung der Verpflichtung im Betrieb des Handelsgewerbes
- 3. Meinungsbild
- 4. Persönliche Würdigung
- E: Exkurs: Bürgschaft als Haustürgeschäft
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit analysiert die Schutzzwecke der Schriftform in verschiedenen Bereichen des deutschen Privatrechts. Der Fokus liegt dabei auf der Bürgschaft, dem Schuldanerkenntnis und dem Schuldversprechen, wobei die Unterschiede im Handelsverkehr besonders betrachtet werden.
- Schutzzwecke der Schriftform im Privatrecht
- Funktion des Schriftformerfordernisses bei Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen und Schuldversprechen
- Rechtliche Folgen der Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses
- Auswirkungen der Formfreiheit im Handelsverkehr
- Spezifische Aspekte der Bürgschaft als Haustürgeschäft
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel beleuchtet das Formerfordernis der Bürgschaft im BGB, unter besonderer Berücksichtigung seiner Funktion und Schutzzwecke. Es werden sowohl die gesetzliche Regelung als auch die relevante Rechtsprechung und die verschiedenen Meinungen in der Literatur dargestellt.
Im zweiten Kapitel wird das Schriftformerfordernis für Schuldanerkenntnisse und Schuldversprechen im BGB analysiert. Die Kapitelstruktur folgt dem Aufbau des ersten Kapitels, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Rechtsinstitute hervorgehoben werden.
Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit der Differenzierung des Schriftformerfordernisses im Handelsverkehr. Hierbei wird die Reichweite der Formfreiheit im Kontext der Kaufmannseigenschaft des Bürgen bzw. des Schuldners untersucht.
Der Exkurs im vierten Kapitel widmet sich dem speziellen Fall der Bürgschaft als Haustürgeschäft.
Schlüsselwörter
Schriftform, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, Schuldversprechen, Handelsverkehr, Formfreiheit, Kaufmannseigenschaft, Haustürgeschäft, BGB, Rechtsprechung, Meinungsbild, Schutzzwecke, Funktion, Konsequenzen.
- Arbeit zitieren
- Michael Wohlatz (Autor:in), 2005, Schutzzwecke besonderer 'Schriftform' am Beispiel der §§ 766, 780, 781 BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36343