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Schutzzwecke besonderer 'Schriftform' am Beispiel der §§ 766, 780, 781 BGB

Título: Schutzzwecke besonderer 'Schriftform' am Beispiel der §§ 766, 780, 781 BGB

Trabajo Escrito , 2005 , 38 Páginas , Calificación: 1,3

Autor:in: Michael Wohlatz (Autor)

Economía de las empresas - Derecho
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Einleitung

§ 126 I BGB sieht vor, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet wird. Die Unterschrift hat dabei in der Regel allgemeine Klarstellungs- und Beweisfunktion sowie erfüllt sie den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat.1 Allerdings gab es im Jahre 2001 insbesondere hinsichtlich des gesetzlichen Schriftformerfordernisses mit der Einführung des „Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“2 entscheidende Neuerungen: Demnach wurden zwei neue Formtatbestände in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt: die elektronische Form gemäß § 126a BGB und die Textform gemäß § 126b BGB. Die elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gilt auch nach der europarechtlichen Auffassung in Art 5 I der betreffenden Richtlinie somit nunmehr – soweit zugelassen – als gleichwertig mit der herkömmlichen Unterschrift, wodurch das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 126 BGB erfüllt wird. Die elektronische Form kann grundsätzlich die typischen Funktionen der Unterschrift (Abschluss-, Echtheits-, Warn- und eventuell auch die Identitätsfunktion) ersetzen. Die elektronische Form wird allerdings nicht für alle Fälle des gesetzlichen Schriftformerfordernisses zugelassen: Sowohl für die Bürgschaftserklärung gem. § 766 S. 2 BGB, als auch für die Erteilung des Leistungsversprechens zur Gültigkeit des Schuldversprechen gem. § 780 S. 2 BGB und die Erteilung der Anerkenntniserklärung zur Gültigkeit des Schuldanerkenntnis nach § 781 S. 2 BGB ist gesetzlich ausdrücklich deren Erteilung in elektronischer Form ausgeschlossen und muss somit schriftlich erfolgen. Dieses wird grundsätzlich mit der Rechtssicherheit des Erklärungsempfängers und Problemen bei der Warnfunktion, aber auch mangelnder Verankerung im Bewusstsein der Menschen, also fehlender Akzeptanz der elektronischen Form, begründet.3 Nicht nur der Ausschluss der elektronischen Form ist hier beachtenswert, sondern selbst schon die grundlegende Festlegung des Schriftformerfordernisses aller drei ist von Bedeutung, da es eine Abkehr von dem Prinzip der Vertragsfreiheit bedeutet, welches das bürgerliche Recht grundsätzlich verfolgt...

Extracto


Inhaltsverzeichnis

A: Einleitung

B: Formerfordernis der Bürgschaft gem. BGB

1. Gesetzliche Regelung

2. Funktion und Schutzzwecke des Schriftformerfordernisses im bürgerlichen Recht ( Ziele, Methode, Konsequenzen)

3. Rechtsprechung und Meinungsbild

4. Persönliche Würdigung

C: Formerfordernis des Schuldanerkenntnisses und des Schuldversprechens gem. BGB

1. Gesetzliche Regelung

1.1. Das Schuldversprechen

1.2. Das Schuldanerkenntnis

2. Funktion und Schutzzwecke des Schriftformerfordernisses im bürgerlichen Recht ( Ziele, Methode, Konsequenzen´)

3. Rechtsprechung und Meinungsbild

4. Persönliche Würdigung

D: Differenzierung des Formerfordernisses „Schriftform“ im Handelsverkehr

1. Gesetzliche Regelung

2. Voraussetzungen und Reichweite der Formfreiheit

2.1. Kaufmannseigenschaft des Bürgen bzw. des Schuldners

2.2. Eingehung der Verpflichtung im Betrieb des Handelsgewerbes

3. Meinungsbild

4. Persönliche Würdigung

E: Exkurs: Bürgschaft als Haustürgeschäft

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die Schutzzwecke gesetzlicher Schriftformerfordernisse bei der Bürgschaft, dem Schuldversprechen und dem Schuldanerkenntnis im BGB, analysiert deren kritische Bedeutung angesichts aktueller Rechtsentwicklungen (wie der elektronischen Form) und beleuchtet die Differenzierungen für den Handelsverkehr gemäß § 350 HGB.

  • Schutzfunktionen (Warn- und Beweisfunktion) des Schriftformerfordernisses.
  • Abgrenzung und Ausschluss der elektronischen Form bei Bürgschaften und Schuldverträgen.
  • Die Auswirkungen der Kaufmannseigenschaft und des Handelsgeschäfts auf die Formfreiheit.
  • Kritische Würdigung der Rechtsprechung und Literatur zum Schutzzweck der Normen.
  • Bürgschaftsrechtliche Einordnungen im Kontext von Haustürgeschäften.

Auszug aus dem Buch

A: Einleitung

§ 126 I BGB sieht vor, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet wird. Die Unterschrift hat dabei in der Regel allgemeine Klarstellungs- und Beweisfunktion sowie erfüllt sie den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat. Allerdings gab es im Jahre 2001 insbesondere hinsichtlich des gesetzlichen Schriftformerfordernisses mit der Einführung des „Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“ entscheidende Neuerungen: Demnach wurden zwei neue Formtatbestände in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt: die elektronische Form gemäß § 126a BGB und die Textform gemäß § 126b BGB.

Die elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gilt auch nach der europarechtlichen Auffassung in Art 5 I der betreffenden Richtlinie somit nunmehr – soweit zugelassen – als gleichwertig mit der herkömmlichen Unterschrift, wodurch das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 126 BGB erfüllt wird. Die elektronische Form kann grundsätzlich die typischen Funktionen der Unterschrift (Abschluss-, Echtheits-, Warn- und eventuell auch die Identitätsfunktion) ersetzen. Die elektronische Form wird allerdings nicht für alle Fälle des gesetzlichen Schriftformerfordernisses zugelassen: Sowohl für die Bürgschaftserklärung gem. § 766 S. 2 BGB, als auch für die Erteilung des Leistungsversprechens zur Gültigkeit des Schuldversprechen gem. § 780 S. 2 BGB und die Erteilung der Anerkenntniserklärung zur Gültigkeit des Schuldanerkenntnis nach § 781 S. 2 BGB ist gesetzlich ausdrücklich deren Erteilung in elektronischer Form ausgeschlossen und muss somit schriftlich erfolgen. Dieses wird grundsätzlich mit der Rechtssicherheit des Erklärungsempfängers und Problemen bei der Warnfunktion, aber auch mangelnder Verankerung im Bewusstsein der Menschen, also fehlender Akzeptanz der elektronischen Form, begründet.

Zusammenfassung der Kapitel

A: Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des gesetzlichen Schriftformerfordernisses im BGB ein und erläutert die Einschränkungen durch neuere Formtatbestände wie die elektronische Form.

B: Formerfordernis der Bürgschaft gem. BGB: Dieses Kapitel analysiert den speziellen Schutzzweck der Schriftform für Bürgen, insbesondere im Kontext der Warn- und Beweisfunktion und der Ablehnung der elektronischen Form.

C: Formerfordernis des Schuldanerkenntnisses und des Schuldversprechens gem. BGB: Das Kapitel behandelt die formalen Anforderungen an Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse und untersucht, ob hierbei ebenfalls eine Schutzfunktion vor Übereilung zu bejahen ist.

D: Differenzierung des Formerfordernisses „Schriftform“ im Handelsverkehr: Hier wird untersucht, inwiefern § 350 HGB Kaufleute von den strengen Formvorschriften des BGB befreit und welche Probleme sich bei der Abgrenzung zwischen Kaufmann und Privatperson ergeben.

E: Exkurs: Bürgschaft als Haustürgeschäft: Der Exkurs beleuchtet die Rechtsprechung zur Anwendung des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften auf Bürgschaftsverträge und die Rolle des Verbraucherschutzes.

Schlüsselwörter

Bürgschaft, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Schriftform, Warnfunktion, Beweisfunktion, Handelsgeschäft, Kaufmann, § 350 HGB, elektronische Form, Verbraucherschutz, Haustürgeschäft, Vertragsfreiheit, Rechtssicherheit, BGB.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundlegend?

Die Arbeit befasst sich mit der dogmatischen Begründung und praktischen Anwendung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses für Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse im deutschen Zivilrecht.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind die Warn- und Beweisfunktionen der Schriftform, die Abgrenzung zum Handelsrecht (§ 350 HGB) und die Auswirkungen moderner Gesetzgebung wie der elektronischen Form auf diese klassischen Sicherungsinstrumente.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es, die Berechtigung des Formzwangs zu analysieren und kritisch zu hinterfragen, ob dieser im Hinblick auf den Schutz des Schuldners oder Bürgen vor Übereilung noch zeitgemäß ist.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es erfolgt eine rechtsdogmatische Analyse unter Berücksichtigung von Gesetzestexten, aktueller Rechtsprechung (insbes. BGH) und einer breiten juristischen Fachliteratur zur teleologischen Auslegung der Formvorschriften.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Schriftform für Bürgschaften sowie Schuldversprechen/Schuldanerkenntnisse, gefolgt von einer kritischen Analyse der Handelsrechtsausnahmen für Kaufleute und einem Exkurs zum Verbraucherschutz.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Bürgschaft, Schriftform, Warnfunktion, Handelsgeschäft, Kaufmannseigenschaft und Formfreiheit sind die zentralen Begriffe der Arbeit.

Warum ist die elektronische Form bei diesen Rechtsgeschäften ausgeschlossen?

Der Ausschluss dient dem Schutz des Schuldners oder Bürgen vor übereilten Entscheidungen; der Gesetzgeber sieht in der elektronischen Signatur (noch) keine ausreichende Warnfunktion für derart haftungsträchtige Rechtsgeschäfte.

Wie unterscheidet sich die Behandlung von Kaufleuten?

Kaufleute sind aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung nach § 350 HGB von den strengen Formvorschriften befreit, da hier das Bedürfnis nach Schnelligkeit im Rechtsverkehr vor dem Schutz vor Übereilung steht.

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Detalles

Título
Schutzzwecke besonderer 'Schriftform' am Beispiel der §§ 766, 780, 781 BGB
Universidad
University of Hannover  (Institut für Zivil- und Wirtschaftsrecht)
Curso
Ausgewählte Probleme des Privaten Wirtschaftsrechts
Calificación
1,3
Autor
Michael Wohlatz (Autor)
Año de publicación
2005
Páginas
38
No. de catálogo
V36343
ISBN (Ebook)
9783638359993
Idioma
Alemán
Etiqueta
Schutzzwecke Schriftform Beispiel Ausgewählte Probleme Privaten Wirtschaftsrechts
Seguridad del producto
GRIN Publishing Ltd.
Citar trabajo
Michael Wohlatz (Autor), 2005, Schutzzwecke besonderer 'Schriftform' am Beispiel der §§ 766, 780, 781 BGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36343
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